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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 17. April 2012 (470 12 27)


Strafprozessrecht

vorzeitiger Strafvollzug

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, Florastrasse 44, 8008 Zürich, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand vorzeitiger Strafvollzug Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 2. Februar 2012

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Sachverhalt

A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 2. Februar 2012 wurde der Antrag von A.____ auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs abgewiesen.

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, mit Eingabe vom 9. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, stellte in ihrer Stel- lungnahme vom 23. Februar 2012 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

D. Mit Eingabe vom 4. April 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass am 29. März 2012 die Anklage an das Strafgericht überwiesen worden sei und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2012 beim Strafgericht einen Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs gestellt habe.

E. Auf Anfrage des Kantonsgerichts teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeinstanz mit E-Mail vom 16. April 2012 den aktuellen Haftstatus beziehungsweise den mutmasslichen Auf- enthaltsort folgender Personen mit: B., C., D., E., F., G. sowie H.____.

Erwägungen

  1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit ge- rügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend ge- macht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (JEREMY STEPHENSON/GILBERT THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerde- frist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Be-

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schwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 2. Februar 2012 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 wurde die Rechtsmittelfrist ge- wahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Als beschuldigte Person und Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls ge- geben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

  1. Materielles 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2012 führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. Januar 2011 in Untersuchungshaft und mit Entscheid vom 28. Oktober 2011 habe das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft aufgrund des Haftgrunds der Kollusionsgefahr bis zum 25. April 2012 verlängert. Ferner sei das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 formell abge- schlossen worden. Zwar seien die meisten Mittäter in Haft, dennoch bestehe weiterhin Kollusi- onsgefahr. Sowohl B.____ als auch C.____ seien festgenommen worden und hätten zunächst keine Aussagen zum Vorwurf des Kokainhandels gemacht. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass er seine Freiheit nutzen werde, um die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Es sei naheliegend, dass alle Beschuldigten an der Hauptverhandlung erneut zu befragen seien, weshalb eine an- dauernde Kollusionsgefahr bis zur Hauptverhandlung vorliege. Ferner habe C.____ in der Ein- vernahme vom 19. Januar 2012 erstmals Aussagen zum Fall vom 22. Januar 2011 gemacht, weshalb es unerlässlich sei, zum gegebenen Zeitpunkt allenfalls eine Konfrontationseinver- nahme mit dem Beschwerdeführer und C.____ durchzuführen.

2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2012 geltend, er habe im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Sodann sei die Strafuntersuchung gegenüber ihm bereits abgeschlossen, weshalb die Anforderungen an eine dem vorzeitigen Strafvollzug entgegenstehende Kollusionsgefahr noch höher seien, als wenn die Untersuchung noch nicht abgeschlossen wäre. Eine Kollusionsgefahr liege jedoch nicht mehr vor, da der Beschwerdeführer nicht mehr in grösserem Ausmass für Beweismass- nahmen benötigt werde. Zudem genüge es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, den vorzeitigen Strafvollzug mit allgemeinen Erwägungen betreffend Kollusionsgefahr abzulehnen. Vorliegend lege die Staatsanwaltschaft jedoch keinerlei Belege oder konkrete An- haltspunkte für das Bestehen einer Kollusionsgefahr dar. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit noch nie versucht, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen. Auch habe er

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nie Spuren beseitigt oder andere Vereitelungshandlungen vorgenommen. Im Weiteren genüge es zur Bejahung einer Kollusionsgefahr nicht, dass Dritte sowie der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung allenfalls erneut zu befragen seien. Hinsichtlich der von der Staatsanwalt- schaft geltend gemachten allfälligen Konfrontationseinvernahme mit C.____ stehe keinesfalls fest, dass eine solche tatsächlich erfolgen werde. Im Übrigen könne eine Konfrontationseinver- nahme ohne Weiteres auch dann stattfinden, wenn dem Beschwerdeführer der vorzeitige Straf- vollzug bewilligt werde, da sich C.____ in Untersuchungshaft befinde. Entscheidend sei, dass alle übrigen am Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beteiligten Personen, die teilweise getrennt verfolgt würden, entweder bereits rechtskräftig verurteilt worden seien oder aber sich in Untersuchungshaft befänden. Eine Beeinflussung dieser Personen wäre daher im Falle der Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs nicht möglich. Überdies verkenne die Staatsanwalt- schaft, dass beim letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, weshalb die entsprechenden Erwägungen nicht mehr aktuell seien. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass einer allfälligen Kollusionsge- fahr mittels flankierenden Massnahmen im Sinne von Art. 236 Abs. 4 StPO begegnet werden könnte, was sich angesichts des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit aufdränge.

2.3 Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2012 bringt die Staatsanwaltschaft vor, es sei vor- liegend von einer andauernden Kollusionsgefahr auszugehen. Dem Beschwerdeführer werde der Handel mit ca. 26 kg Kokain vorgeworfen, wobei die Mindeststrafe bei qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sei. Ferner sei die Strafuntersuchung gegen E.____ am 19. Januar 2012 abgeschlossen wor- den, jene gegen F.____ werde Ende Februar 2012 abgeschlossen. Die Strafuntersuchung ge- gen G.____ habe noch nicht abgeschlossen werden können, das Verfahren sei jedoch zwi- schenzeitlich vom vorliegenden Verfahren abgetrennt worden. Im Weiteren sei die Untersu- chung gegen C.____ zwar formell am 29. Dezember 2010 eröffnet worden, dennoch habe man die ersten Untersuchungshandlungen erst ab dem 4. Januar 2012 durchführen können, da C.____ erst an diesem Tag vom Ausland an die Schweiz ausgeliefert worden sei. Die Strafun- tersuchung gegen B.____ sowie seine Mittäter seien noch im Anfangsstadium. Aktuell fänden ca. wöchentlich Einvernahmen mit C.____ und B.____ sowie dessen Mittäter statt. Vorgesehen sei, dass der Beschwerdeführer mit den neuen Aussagen von C.____ in den nächsten Tagen konfrontiert werde. Der Beschwerdeführer sei bezüglich dem ihm vorgeworfenen Handel mit Kokain nicht geständig und mache diesbezüglich keine oder nur widersprüchliche Aussagen. Aufgrund der Einvernahmen zur Sache mit F.____ und E.____ sei klar ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer vor seiner Festnahme auf seine Mittäter eingewirkt und diese jeweils unter Druck gesetzt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorzeiti- gen Strafvollzug umgehend Kontakt zu F.____ aufnehmen würde, um diesen vor der Hauptver- handlung unter Druck zu setzen und zu einem Rückzug des Geständnisses zu drängen. Bis zur Hauptverhandlung bestehe daher eine andauernde Kollusionsgefahr, zumal sämtliche beschul- digten Personen verschiedene Versionen des ihnen vorgeworfenen Sachverhalts vertreten würden. Ferner könne dem Haftgrund der Kollusionsgefahr im vorzeitigen Strafvollzug nicht begegnet werden. Vielmehr fänden sämtliche Besuche offen und unüberwacht statt und die Post werde nicht mehr kontrolliert. In Bezug auf die Kosten sei fraglich, ob die Beschwerde

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überhaupt erhoben worden wäre, wenn die amtliche Verteidigung nicht kurz zuvor bewilligt wor- den wäre. Aus diesem Grund seien die Kosten ausnahmsweise dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen, obwohl es sich um einen Fall der amtlichen Verteidigung handle.

2.4 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift, weshalb der zuständigen Behörde ein relativ grosses Ermessen eingeräumt wird. Je nach Sachlage besteht jedoch ein Anspruch auf Gewährung des vorzeitigen Vollzugs (MARKUS HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 236 N 12). Der vorzeitige Strafvollzug kann nur gewährt werden, wenn ihm der Stand des Verfahrens nicht entgegensteht, mithin wenn die Untersuchung grösstenteils abgeschlossen ist und die beschuldigte Person für weitere Be- weismassnahmen nicht mehr in grösserem Ausmass benötigt wird (MATTHIAS HÄRRI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 236 N 13; MARKUS HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 236 N 9). Formell setzt der vorzeitige Strafvollzug kein Geständnis der beschuldigten Person vor- aus. Dennoch ist ein fehlendes Geständnis in Bezug auf die Beurteilung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass angesichts der zumeist offenen Vollzugsformen in den Strafanstalten der Kollusionsgefahr weniger gut begegnet werden kann, zumal die Ge- fangenen regelmässig Kontakt untereinander haben und die Aussenkontakte erleichtert sind. Bei andauernder Verdunkelungsgefahr ist der vorzeitige Strafvollzug daher nicht zu bewilligen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 236 N 3; MATTHIAS HÄRRI, Basler Kom- mentar StPO, 2011, Art. 236 N 18; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, 1236). Verdunkelungs- oder Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn aufgrund konkreter Tatsachen beziehungsweise entsprechender Aktivitäten der beschuldigten Person, vor allem dem bisherigen Verhalten im Verfahren, zu befürchten ist, sie werde Personen wie Zeugen, Mitbeschuldigte und Ähnliche beeinflussen oder zu falschen Aussagen veranlassen, um auf diese Weise die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommen- tar StPO, 2009, Art. 221 N 7; BGer 1P.544/2006 vom 14. September 2006, E. 2.1). Für die An- nahme der Kollusionsgefahr genügt nicht die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise er- hoben oder zum Beispiel noch nicht alle Zeugen beziehungsweise Mitverdächtigen eruiert re- spektive dingfest gemacht werden konnten (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 221 N 8). Der Abschluss der Strafuntersuchung schliesst eine Verdunkelungsgefahr nicht generell aus, dennoch ist zu beachten, dass eine ursprünglich vorhandene Kollusionsgefahr mit fortschreitendem Verfahren abnimmt. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf die Kollu- sionsgefahr daher einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGer 1B_399/2011 vom 17. August 2011, E. 2.3; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 221 N 9).

2.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde das Untersuchungsverfahren bereits am 21. Dezember 2011 abgeschlossen und die Anklage stand bei Erlass der Verfügung kurz bevor. Allerdings ist aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht geständig ist. Entsprechend den obigen Erwägungen stellt sich daher die Frage, ob in casu das Vorliegen einer andauernden Kollusionsgefahr zu bejahen ist. Zunächst ergibt sich aufgrund einer Erkundigung des Kantonsgerichts bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptab-

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teilung OK/WK, vom 16. April 2012, dass sich sowohl B.____ als auch C.____ gegenwärtig in Untersuchungshaft befinden, weshalb gegenüber diesen zwei Mitbeschuldigten keine Kollusi- onsgefahr bestehen kann. Ferner befinden sich D., E. sowie G.____ in Freiheit, F.____ im vorzeitigen Strafvollzug und H., aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung, im Strafvollzug. Wird dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, so besteht die Möglichkeit, dass er mit den Mitbeschuldigten, welche sich auf freiem Fuss oder im (vorzeitigen) Strafvollzug befinden, Kontakt aufnimmt und versucht, sie zu beeinflussen. Dies trifft insbeson- dere - aber nicht nur - auf F. zu, welcher im Rahmen des Untersuchungsverfahrens ein Geständnis abgelegt und den Beschwerdeführer dadurch schwer belastet hat. Der Beschwer- deführer könnte naheliegender Weise auf ihn einwirken und ihn zu einem Rückzug des Ges- tändnisses bewegen wollen. Dessen ungeachtet ist die Kollusionsgefahr nicht einzig aufgrund einer theoretischen Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer kolludieren könnte, anzunehmen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Aus den diversen Einver- nahmen von F.____ ist ersichtlich, dass dieser wiederholt ausgesagt hat, er sei vom Beschwer- deführer mehrfach bedroht worden und habe Angst vor ihm. Insbesondere habe der Beschwer- deführer damit gedroht, seiner Freundin, seiner Familie sowie seinem Hund etwas anzutun. Auch wollte F.____ den Namen des Beschwerdeführers zunächst nicht nennen aus Angst vor den angedrohten Repressalien (act. 10.01.012 f., 10.01.029 f., 10.01.062 f., 10.01.153, 10.01.343, 10.01.347, 10.01.479, 10.01.824, 10.01.988 f.). So legte F.____ anlässlich der Be- fragung vom 13. Mai 2011 sogar dar, er habe vor dem Beschwerdeführer aufgrund der massi- ven Einschüchterungen derart Angst gehabt, dass er dachte, er wolle nach England gehen, um ein neues Leben anzufangen (act. 10.01.988). E.____ führte sodann anlässlich der Einvernah- men vom 1. März 2011 sowie vom 22. März 2011 aus, dass der Beschwerdeführer auch ge- genüber anderen Personen wiederholt Repressalien angedroht oder sogar ausgeführt habe (act. 10.01.444, 10.01.675). Es zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer, dem offenbar eine hohe Chefposition innerhalb eines straff organisierten Drogenrings vorgeworfen wird, bereits mehrfach andere Personen beeinflusst hat, namentlich auch Mitbeschuldigte, weshalb konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Kollusionsgefahr offenkundig gegeben sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, würde der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden, auf seine Mitbeschuldigten einwirken würde, zumal es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerichtsnotorisch ist, dass in Fällen banden- und gewerbsmässiger Drogende- linquenz häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beein- flussen (BGer 1P.544/2006 vom 14. September 2006, E. 2.4; BGer 1B_80/2007 vom 4. Juni 2007, E. 4.2). Dies muss umso mehr auf geständige Mitbeschuldigte wie F.____ zutreffen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer zwar vorliegend bereits abgeschlossen wurde. Rechtsprechungsgemäss kann Kollusionsge- fahr jedoch auch nach Abschluss der Untersuchung fortbestehen, insbesondere wenn in der gerichtlichen Verhandlung der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt (BGer 1P.544/2006 vom 14. September 2006, E. 2.1). Da der Beschwerdeführer vorliegend nicht geständig ist, er insbe- sondere durch F.____ schwer belastet wurde, zudem konkrete Indizien für eine Kollusionsge- fahr vorhanden sind und überdies gerichtsnotorisch ist, dass in Strafverfahren betreffend ge- werbsmässiger Drogendelinquenz vielfach versucht wird zu kolludieren, ist das Fortbestehen

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der Verdunkelungsgefahr, auch unter Beachtung des weiten Ermessens der zuständigen Be- hörde, selbst bei besonders sorgfältiger Prüfung zu bejahen.

2.6 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, der Kollusionsgefahr könnte mittels flankie- renden Massnahmen im Sinne von Art. 236 Abs. 4 StPO begegnet werden, indem der Be- schwerdeführer und diejenigen Personen, zu welchen Kollusionsgefahr bestehe, in verschiede- nen Gefängnissen untergebracht und die Aussenkontrollen intensiviert beziehungsweise Kon- takte untersagt würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Kollusionshandlungen können im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden wie in der Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (BGer 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011, E. 2.3). Vorliegend erscheint die Verdunkelungsgefahr insbesondere aufgrund der schweren Anschuldi- gungen gegenüber dem Beschwerdeführer durch seine Mitbeschuldigten sowie aufgrund des fehlenden Geständnisses des Beschwerdeführers derart ausgeprägt, dass eine Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs den Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährden würde.

2.7 Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

  1. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerde- führer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Hin- zu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.00, welche ebenfalls durch den Beschwerdefüh- rer zu tragen sind. Für das Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer keine amtli- che Verteidigung, weshalb er seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

  2. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

  3. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgefängnis Arlesheim sowie dem Strafgericht Basel-Landschaft, zu Handen Präsident Andreas Schröder, schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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