Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 10. April 2012 (400 11 42 )
Obligationenrecht
Haftung aus unerlaubter Handlung
Besetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter René Borer; Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A. _____ vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, Advokatur Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B. _____ vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Büchelistrasse /Linden- strasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beklagter
Gegenstand
Haftung aus unerlaubter Handlung / Urteil der Fünferkammer des Be- zirksgerichts Waldenburg vom 25. Oktober 2010
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 9. August 2000 kam es nach einem Streit zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen den damaligen Eheleuten B. _____ und A. _____. Der genaue Ablauf des Geschehens ist unter den Parteien strittig. Wegen dieses Ereignisses sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft B. _____ mit Urteil vom 31. Oktober 2003 der mehrfachen einfachen Körper- verletzung und der Drohung für schuldig. Von der Anklage der Lebensgefährdung wurde er hin- gegen freigesprochen. A. _____ nahm als Opfer an diesem Verfahren teil. Der zwischen dem Beurteilten und dem Opfer geschlossene Vergleich, wonach B. _____ gestützt auf das Ereignis vom 9. August 2000 anerkenne, seiner vormaligen Ehefrau à conto Gesamtschaden einen Be- trag von CHF 7'000.00 sowie als Genugtuung per Saldo aller Ansprüche einen Betrag von CHF 10'000.00 zu schulden und eine allfällige Mehrforderung unter dem Titel Schadenersatz auf dem Wege eines Zivilprozesses geltend gemacht werden müsse, wurde gerichtlich geneh- migt. B. Mit Einreichung des Akzessscheines des zuständigen Friedensrichters gelangte A. _____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, am 8. August 2005 an das Bezirksgericht Wal- denburg. Sie liess beantragen, der Beklagte habe ihr mindestens CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. August 2000 zu bezahlen. Im Sinne einer Stufenklage sei der Klägerin zu ge- statten, die Forderung im Anschluss an das Beweisverfahren definitiv zu beziffern, soweit die Forderung dannzumal ziffernmässig überhaupt nachweisbar sei, und das Urteil sei während zweier Jahre der Abänderung vorzubehalten; alles unter Kostenfolge zulasten des Beklagten. Am 1. Februar 2007 reichte der Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, seine Klagantwort und eine Widerklage ein. Er beantragte, es sei die Klage vollumfänglich abzuwei- sen und widerklageweise festzustellen, dass die Forderung der Klägerin, von der sie teilklage- weise CHF 30'000.00 nebst Zins eingeklagt habe, gänzlich nicht bestehe und der Beklagte nichts schulde; eventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin CHF 1'822.50 nebst Zins zu 5 % seit Klageinreichung zu bezahlen und es sei festzustellen, dass er der Klägerin über dieses Betreffnis hinaus nichts schulde; unter o/e Kostenfolge. In der Folge führte das Be- zirksgericht Waldenburg einen zweiten Schriftenwechsel durch. C. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2010 verurteilte die Fünferkammer des Bezirksgerichts Waldenburg den Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage - soweit auf diese eingetreten wurde - sowie in teilweiser Gutheissung der Widerklage, der Klägerin CHF 11'785.45 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2000 zu bezahlen. In der Urteilsbegründung legte das Bezirksgericht Waldenburg vorab den Sachverhalt und die Prozessgeschichte dar. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit den haftpflichtrechtlichen Grundlagen auseinander. Unter dem Titel "Unfallfol- gen" erwog das Bezirksgericht zusammenfassend, die Klägerin mache geltend, dass sie die Ereignisse vom 9. August 2000 psychisch schwer traumatisiert hätten; diagnostiziert sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), verbunden mit somatoformer Schmerzstörung. Der Beklagte bestreite die PTBS sinngemäss, indem er vorbringe, dass es sich diesbezüglich bei der Klägerin um subjektives Empfinden handle, und die Beschwerden der Klägerin nur ver- mutungsweise dem fraglichen Ereignis zugeordnet werden könnten. Die Klägerin habe zum Beweis der PTBS verschiedene ärztliche Berichte eingereicht. Mit Ausnahme der Abklärung des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH vom 18. Juni 2007 stellten alle Berichte in prozessrechtlicher Hinsicht blosse Parteibehauptungen dar und seien untauglich. Entgegen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Antrag der Klägerin habe das Bezirksgericht keine Expertise in Auftrag gegeben zur Frage der vorhandenen Gesundheitsschäden und ob diese auf das Unfallereignis zurückzuführen sei- en. Dies sei unter dem Gesichtspunkt einer antizipierten Beweiswürdigung und der Prozess- ökonomie nicht angezeigt gewesen, zumal die Klägerin im parallelen UVG-Leistungsprozesses eingehend untersucht worden sei. Die Akte der Schweizerischen Unfallversicherung SUVA sei beigezogen worden. In Würdigung der dortigen Gutachten sei das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juni 2009 zum Schluss gelangt, dass bei der Klägerin per 1. November 2005 unfallkausal nur noch eine Angstsymptomatik mit Vermeidungsverhalten diagnostiziert werden könne und die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vorbestehend und nicht unfallkausal sei. Das Bundesgericht habe sich dabei auf den Bericht von Dr. C. _____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2005 abgestützt. Es bestehe kein Anlass, den erwähnten Bericht durch die Anordnung eines weiteren Gutachtens zu hinterfragen. Der besag- te Bericht vermittle dem Gericht die für die Entscheidfindung notwendige Fachkenntnis, er sei schlüssig und widerspruchsfrei, und entspreche den Anforderungen an eine Gerichtsexpertise. Aufgrund der im Bundesgerichtsurteil aufgezeigten Mängel der anderen bei den SUVA-Akten liegenden Arztberichten, schliesse sich das Bezirksgericht der bundesgerichtlichen Auffassung an, dass einzig auf das Gutachten von Dr. C. _____ abgestellt werden könne. Diesem Bericht lasse sich entnehmen, dass bei der Klägerin als Folge der Ereignisse vom 9. August 2000 dia- gnostisch die Kriterien für eine PTBS erfüllt gewesen seien, formal die Diagnose einer PTBS aufgrund des Zeitraumes betreffend Fortbestehen der Symptomatik nach dem traumatischen Ereignis aber nicht mehr erfüllt sei. PTBS würden in der Regel nicht länger als sechs Monate dauern. Eine Chronifizierung der Symptomatik oder eine anhaltende Persönlichkeitsverände- rung nach Extrembelastung habe Dr. C. _____ in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2007 aus- geschlossen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom 9. August 2000 zwar eine PTBS verursacht habe, diese jedoch innert sechs Monaten folgenlos abgeklun- gen sei, und dass die Klägerin am 1. November 2005 unfallkausal im Sinne der natürlichen Kausalität nur noch an einer Angstsymptomatik mit Vermeidungsverhalten gelitten habe. In der Folge prüfte das Bezirksgericht Waldenburg, ob die Körperschädigungen der Klägerin adäquat-kausal auf die Ereignisse vom 9. August 2000 zurückzuführen seien und führte dazu aus, die Klägerin habe unbestrittenermassen lediglich eine einfache Körperverletzung erlitten. Die physischen Unfallfolgen seien weder ihrer Art noch ihrer Schwere nach besonders bedeu- tungsvoll und sie seien klarerweise nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Komplikationen im Heilungsverlauf hätten sich keine ergeben. Die ärztliche Behandlung habe nicht länger als eine Woche gedauert; unter physischen Aspekten sei die Klägerin bereits ab dem 9. September 2000, d.h. einen Monat nach der Auseinandersetzung, wieder arbeitsfähig gewesen. Eher dramatisch und seelisch einschneidend sei hingegen die Tatsache gewesen, dass der Beklagte als ihr damaliger Ehemann sie attackiert und gewürgt habe. Ein solcher Übergriff von einer Person, die einem einmal nahe gestanden und der man lange Zeit ein be- sonderes Vertrauen entgegengebracht habe, sei geeignet, eine posttraumatische Belastungs- störung und eine Angstsymptomatik zu verursachen. Allerdings würden diese im Normalfall kurz- bis mittelfristig wieder abgebaut resp. überwunden, so dass ein längerfristiges Andauern derselben unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz nicht mehr unfallkausal sei. Das Bezirksge- richt gelangte zur Auffassung, dass die Adäquanz in Bezug auf eine sechsmonatige PTBS und
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Bezug auf die Angstsymptomatik bis zum 31. Oktober 2002 zu bejahen sei, die Adäquanz ab dem 1. November 2002 jedoch verneint werden müsse. Anschliessend betrachtete das Bezirksgericht Waldenburg, ob und wenn ja, in welchem Um- fange sich diese körperlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausge- wirkt haben. Es kam zum Ergebnis, dass die Klägerin als adäquat-kausale Folge der Ereignisse vom 9. August 2000 bis 8. September 2000 und vom 15. März 2001 bis 31. Mai 2001, d.h. wäh- rend 106 Tagen, zu 100 % und vom 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2002 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im Rahmen der Untersuchung, welcher Schaden ihr aus dieser Arbeitsunfähigkeit erwachsen sei, ermittelte das Bezirksgericht einen Erwerbsschaden für den Zeitraum vom 9. August 2000 bis 31. Oktober 2002 einen Betrag von CHF 9'990.00 und als Haushaltsschaden einen solchen von CHF 8'795.45. Mangels Nachweises eines Schadens aus Anwaltskosten habe der Beklagte sodann keinen Ersatz für die geltend gemachten Interventionskosten zu leis- ten. Im Weiteren wurde auch ein Rentenschaden verneint. D. Mit Eingabe vom 2. März 2011 liess die Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 25. Oktober 2010 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragte, das betreffende Urteil sei aufzuheben und der Berufungs- beklagte sei zu Schadenersatz an die Berufungsklägerin in Höhe von mindestens CHF 350'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. August 2000 zu verurteilen (Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten). Dementsprechend sei eventuell auch die Arbeitsunfähigkeit der Klä- gerin ab Unfalltag bis Rechnungstag und bis zu deren AHV-Alter 64 zu expertisieren, soweit dies das Kantonsgericht Basel-Landschaft für erforderlich halten sollte. Im Weiteren liess die Berufungsklägerin zwei Experten vorschlagen und verlangte, sie sei betreffend ihrer Leistungs- fähigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) zu expertisieren. Entsprechend dem Ausgang der Be- rufung sei auch der Arrestbefehl vom 24. April 2010 für CHF 300'000.00 zu bestätigen. Soweit das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in der Sache selbst entscheiden sollte, sei der Klägerin nachträglich Frist zu gewähren, den Schaden auf den kantonsgerichtlichen Urteilstag neu zu beziffern. Eventuell sei die Sache mit verbindlichen Weisungen zur Behandlung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Ferner sei das Urteil in Sachen Widerklage vollständig aufzuheben. Schliesslich sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge. In der Begründung wurde zusammengefasst moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zur Frage, ob das Ereignis vom 9. August 2000 als schwer einzustufen sei, nicht erschöpfend abgeklärt. Damit habe die erste Instanz die Relevanz der Geschehnisse vom 9. August 2000 verharmlost und verfalle daher bei der Beurteilung aller weiteren Fragen - ins- besondere der Frage einer PTBS und deren Folgen - in unzutreffende und sachlich nicht be- gründete Schlussfolgerungen, die auf diese unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen zurück- zuführen seien. Das Bezirksgericht habe den Begriff der adäquaten Kausalität im Sozialversi- cherungsrecht und im Haftpflichtrecht vermischt und nicht bundesrechtskonform beurteilt. Zu- dem habe das Bezirksgericht das Recht auf Beweis verletzt, indem es diverse ärztliche Berichte als blosse Parteibehauptungen qualifiziert und im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf den unschlüssigen Bericht von Dr. C. _____ vom 10. März 2005 abgestellt habe. Auf die einlässliche Begründung in der Berufungsschrift ist - sofern notwendig - in den Erwägungen zurückzukommen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 3. Oktober 2011 liess der Beklagte beantragen, die Berufungsklage vom 2. März 2011 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin nichts mehr schulde; unter o/e-Kostenfolge zu lasten der Berufungsklägerin, wobei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In der Begründung wurde hauptsächlich bestritten, dass die Klägerin vor dem Ereignis vom 9. August 2000 psychisch und physisch gesund gewesen sei. Die Gesundheit der Klägerin sei offensicht- lich schwer vorbelastet. Mit der Vorinstanz werde zudem bestritten, dass die Klägerin heute noch an einer PTBS leide. Ebenso werde bestritten, dass diese nicht vorliegende PTBS ihre Arbeitsfähigkeit stark negativ beeinträchtige. Die Klägerin behaupte, die Vorinstanz habe dog- matische Grundsätze des privatrechtlichen Haftpflichtrechts mit dem sozialversicherungsrechtli- chen Unfallversicherungsrecht vermischt. Diese Frage könne indessen offen bleiben, da die Vorinstanz bezüglich der PTBS im Ergebnis die Adäquanz zu Recht verneint habe. Die Vorin- stanz habe ausgeführt, dass eine PTBS im Normalfall kurz bis mittelfristig wieder abgebaut resp. überwunden werde, ein längerfristiges Andauern derselben sei daher unter dem Ge- sichtspunkt der Adäquanz nicht mehr für die behaupteten Leiden der Klägerin kausal. Ange- sichts der Aussagen der Klägerin müssten ganz klar massive Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit und am natürlichen Kausalzusammenhang einer angeblich fortbestehenden PTBS aufkommen. Offensichtlich stünden die Albträume, die Schlafstörungen, die Phobien, das Vermeidungsver- halten, die Konzentrations- und Orientierungsstörungen, die Ängste vor dem Alleinsein, die de- pressiven Episoden etc., unter denen die Klägerin leide, in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. August 2000, da sie gemäss ihren eigenen Aussagen schon vorbestehend ge- wesen seien und höchstwahrscheinlich auf das Restlesslegs-Syndrom zurückzuführen seien. Die weitergehenden Ausführungen des Beklagten in seiner Rechtsschrift sind in den Erwägun- gen wiederzugeben, soweit dies angezeigt ist. F. Mit Verfügung vom 22. November 2011 wurde der Schriftenwechsel einstweilen ge- schlossen und wurden die Parteien zu einer Einigungs- resp. Instruktionsverhandlung vor das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, geladen. Die Parteien wurden in der Folge von der Anord- nung des persönlichen Erscheinens an der betreffenden Verhandlung befreit. Nachdem anläss- lich der Instruktionsverhandlung vom 23. Januar 2012 keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, wurde der Fall zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer des Kan- tonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, geladen. Mit Verfügung vom 29. März 2012 wurde die kan- tonsgerichtliche Hauptverhandlung sodann auf die Frage der Kausalität zwischen Ereignis und geltend gemachtem Schaden für den Zeitraum ab 1. November 2002 einschliesslich der ent- sprechenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beschränkt. G. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung ist Advokat Dr. Dieter M. Troxler für die Berufungsklägerin erschienen. Der Berufungsbeklagte wird subsitutionsweise durch Advokat Andreas P. Leukart vertreten. Die Parteien sind nicht persönlich zugegen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden melden die Parteivertreter keine neuen Tatsachen und Beweismittel an. An- schliessend halten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Vorträge, in welchen an den Rechtsbe- gehren und den wesentlichen Begründungen der vorgelegten Rechtsschriften festgehalten wird. Auf die mündlichen Ausführungen der Parteivertreter ist in den Erwägungen zurückzukommen, sofern sich dies als erforderlich erweisen sollte.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Recht auf Beweis verletzt, indem es diverse ärztliche Berichte als blosse Parteibehauptungen qualifiziert und im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf den unschlüssigen Bericht von Dr. C. _____ vom 10. März 2005 abgestellt habe. Mit Verfügung vom 29. März 2012 wurde die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung auf die Frage der Kausalität zwischen Ereignis und geltend gemachtem Schaden für den Zeitraum ab 1. November 2002 einschliesslich der ent- sprechenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beschränkt. Nachfolgend wird sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, daher mit den besagten Fragestellungen auseinander setzen und insbesondere die Schadensberechnung und die Schadenersatzbe- messung vorderhand nicht behandeln. 4.1 Das Bezirksgericht Waldenburg hielt im Zusammenhang mit der Darstellung des strittigen Ereignisses vom 9. August 2000 fest, es sei damals zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen, in deren Verlauf sich die Klägerin laut Diagnose des erstbehandelnden Arztes vom 16. September 2000 nebst einer Gehirnerschütterung Rippenfrakturen und einen Bluterguss rechts frontal zugezogen habe. Zwischen den Übergriffen des Beklagten sei die Klä- gerin ferner aus dem Fenster 1,5 Meter in die Tiefe gesprungen und habe sich als Folge dieses Sprunges den Mittelfuss gebrochen. In der Folge gab das Bezirksgericht Waldenburg teilweise den Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2003 wieder, wonach der Beklagte u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung verurteilt worden sei. Das Strafgericht habe es als erstellt erachtet, dass der Beklagte die Klägerin ge- schlagen und gewürgt habe, und ihr damit eine Hirnerschütterung, Hämatome, Suffisionen, eine Rippenfraktur und Würgemale zugefügt habe. Für die Folge der Mittelfussfraktur habe es den Beklagten strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, da dieser Folge des Sprunges aus dem Fenster gewesen sei, welcher nicht in Anwesenheit des Beklagten, und damit ohne dessen unmittelbaren Zutuns, stattgefunden habe. Die Klägerin lässt mit der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zum tatsächlichen Geschehen vortragen, dem Ereignis vom 9. August 2000 sei eine Diskussion unter den Partei- en vorausgegangen, während welcher der Beklagte ihr allerlei Unfug vorgehalten habe und schliesslich ausgerastet sei. Er habe sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf mehrmals ge- gen Möbel und auf den Boden geschlagen, sie gewürgt und sie schliesslich auch mit einem Revolver - auf ihre Stirne gesetzt - mit dem Tode bedroht. Als der Beklagte kurzzeitig wieder die Fassung erlangt habe und von weiteren Tätlichkeiten abgesehen habe, habe sie die Gelegen- heit zur Flucht genutzt und sei aus dem Fenster gesprungen. Bei diesem Sprung habe sie den Fuss gebrochen, weshalb sie es nicht geschafft habe, sich bei der Nachbarin in Sicherheit zu bringen. Der Beklagte, welcher ihre Flucht bemerkt habe, habe ihr nachgestellt, sie zu Boden geworfen, mit heftigen Fusstritten getreten und schliesslich an den Beinen - über Stock und Stein schleifend - wieder in die Wohnung zurückgezogen; dort habe er seine Tätlichkeiten so lange fortgesetzt, bis sie bewusstlos gewesen sei. Sie habe hospitalisiert werden müssen und sei erst im Spital aus dem Koma erwacht. Die entsprechenden Behauptungen samt der diag- nostizierten PTBS seien unter Beweis gestellt worden. Indem die Vorinstanz den Sachverhalt zur Frage, ob das Ereignis vom 9. August 2000 als schwer einzustufen sei, nicht erschöpfend abklärt habe, insbesondere die Aspekte der Todesangst, der lebensbedrohlichen Situation, der Erniedrigung, der Hilflosigkeit ausser Acht lasse, und statt dessen bloss erwähne, die Klägerin sei gewürgt, ansonsten aber nicht schwer verletzt worden, verharmlose sie die Relevanz der
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geschehnisse und verfalle bei der Beurteilung aller weiteren Fragen in unzutreffende und sach- lich nicht begründete Schlussfolgerungen, die auf diese unvollständigen Sachverhaltsfeststel- lungen zurückzuführen seien. Der Berufungsbeklagte bestreitet, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig festge- stellt worden. Die Vorinstanz habe sich mit den wesentlichen Sachverhaltsmerkmalen des Vor- falls vom 9. August 2000 auseinander gesetzt und diese genügend in die Urteilsfindung mitein- bezogen. Die vorgebrachten Sachverhaltselemente seien im Kern alle erwähnt oder aber sie seien von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt worden, da die Darstellungen falsch sei- en. Dies betreffe namentlich die angebliche Drohung mit dem Revolver sowie das angebliche Zurückschleifen. Es werde bestritten, dass der Beklagte die Klägerin mit einem Revolver be- droht habe. Bereits im Rahmen des Strafverfahrens habe er diese Vorwürfe bestritten und aus- gesagt, er habe die Waffe höchstens gegen sich selbst gerichtet. Unbestritten sei lediglich, dass sich die Waffe unmittelbar nach dem Vorfall im Wohnzimmer befunden habe. Im Bericht von Dr. C. _____ vom 10. März 2005 sei bei der Schilderung des Unfallherganges eine Bedrohung der Klägerin mit einem Revolver überhaupt nicht erwähnt. Der Beklagte bestreite ebenfalls, dass er die Klägerin angeblich nach deren Sprung aus dem Schlafzimmer vom Nachbarhaus zurück ins eigene Haus geschleift habe - dazu noch „über Stock und Stein" und „wie ein Stück Fleisch". Hierfür liefere die Klägerin schlichtweg keine Beweise. Vergleiche man die verschiedenen Be- richte, widersprächen sich die Aussagen der Klägerin offensichtlich diametral. Mangels wider- spruchsfreier Aussagen der Klägerin sei der Tathergang ab dem Zeitpunkt, in welchem die Klä- gerin vor dem Nachbarhaus gestanden habe, nicht bewiesen und völlig unklar. Es scheine so- gar, die Klägerin habe das „Nach-Hause-Schleifen" vorgebracht, damit der Vorfall unter psycho- logischen Gesichtspunkten besonders schwer erscheine. Gleiches gelte hinsichtlich der angeb- lichen Bedrohung mit dem Revolver. Dadurch, dass diese Sachverhaltselemente bloss behaup- tet, aber nicht bewiesen seien, verliere der gesamte Vorfall an Schwere. 4.2 Mit der Berufung kann laut Art. 310 lit. b ZPO die unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt als Frage der Feststellung des Sachverhalts, ob sich eine rechtserhebliche Tatsache verwirklicht hat. Tatfragen beziehen sich daher auf die tat- sächlichen Gegebenheiten (LEUENBERGER / UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.22). Als solche gelten etwa die Feststellungen aufgrund eines Beweisverfah- rens, inklusive der Beweiswürdigung. Sachverhaltsfragen können einerseits äussere, also mit den Sinnen wahrnehmbare Abläufe oder Zustände betreffen. Andererseits umfassen sie auch innere Tatsachen, wie beispielsweise den bösen oder guten Glauben, den Willen, die Absicht oder den Kenntnisstand. Allgemein umschrieben kann mit der Rüge im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO somit die Ermittlung des tatsächlichen Ablaufes der Geschehnisse bzw. die Tatsachen- feststellung, welche die erste kantonale Instanz vorgenommen hat, der Berufungsinstanz zur Überprüfung vorgelegt werden (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 24 ff. zu Art. 310 ZPO). Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt in diesem Sinne insbesondere vor, wenn einem Entscheid falsche oder aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt oder die Beweismittel unzutreffend ge- würdigt wurden. Weiter kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht ange- nommen, dass eine Tatsache behauptet oder nicht behauptet bzw. bestritten oder nicht bestrit- ten sei (LEUENBERGER / UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 12.42). Im Gegensatz zum Beschwerdever-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahren braucht die Unrichtigkeit der Feststellung des Sachverhalts nicht eine offensichtliche zu sein. Ein Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts liegt auch bei unvollständiger Sachver- haltsfeststellung vor. Von einer solchen Unvollständigkeit ist auszugehen, wenn nicht alle ent- scheidrelevanten Tatsachen eruiert und berücksichtigt werden oder wenn die Behörde trotz Geltung der Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat. 4.3 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält mit der Klägerin dafür, dass das Bezirksge- richt Waldenburg den Sachverhalt in der Tat nur sehr rudimentär abklärte. Die Vorinstanz be- gnügt sich in der Begründung des angefochtenen Urteils damit, den Zeitpunkt der Auseinander- setzung zwischen den Parteien festzuhalten und die Diagnose aus einem Arztzeugnis, welches mehr als fünf Wochen später verfasst wurde, wiederzugeben. Im Weiteren wird noch teilweise der Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2003 und ein stark verkürz- ter Auszug aus der massgeblichen Aktenbegründung dieses Urteils erwähnt. Obwohl der ge- naue Ablauf des Geschehens vom 9. August 2000 und die resultierenden Folgen unter den Par- teien teilweise bis heute strittig sind, versäumt es das Bezirksgericht Waldenburg, die gebote- nen Sachverhaltsfeststellungen durchzuführen. Die rechtserheblichen, streitigen Tatsachenbe- hauptungen der Parteien wurden im Rahmen eines Beweisverfahrens nur ungenügend rele- viert. Die Vorinstanz beliess es im Wesentlichen bei einem Beizug der Akten der Unfallversiche- rung und des Strafgerichts Basel-Landschaft. Dieser Mangel im vorinstanzlichen Verfahren er- weist sich unter dem Aspekt des Rechts auf Beweis, wie er nunmehr in Art. 152 ZPO kodifiziert ist, als schwer. Dieses Recht bildet das Gegenstück zur Beweispflicht der Parteien (BGE 122 III 219 E. 3c). Wenn einer Partei die Pflicht zur Beweisführung auferlegt wird, muss sichergestellt sein, dass diese Partei zum Beweis auch tatsächlich zugelassen wird, wenn die verfahrens- rechtlich vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 123 III 35 E. 2b). Das Recht auf Beweis geht damit im Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV auf (BOTSCHAFT ZPO, S. 7312). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Bewei- se beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we- sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Der verfas- sungsrechtliche Gehörsanspruch gebietet mit anderen Worten, rechtzeitig und formrichtig an- gebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsa- che oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2). Eine vorweggenommene Beweiswürdigung wird dadurch aber nicht ausge- schlossen; der Richter kann vielmehr das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund be- reits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorwegge- nommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Be- weiserhebungen nicht geändert (BGE 122 II 464 E. 4a). Das Bezirksgericht Waldenburg ver- zichtete vorliegend nicht zuletzt unter Verweis auf eine solche antizipierte Beweiswürdigung auf die Erhebung von Beweisen, da die Klägerin im Rahmen des UVG-Verfahrens einlässlich un- tersucht worden sei. Die Vorinstanz verkennt allerdings, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine tauglichen Feststellungen zum Sachverhalt, insbesondere unter haftpflichtrechtlichen Ge- sichtspunkten, erhoben wurden. Die Untersuchungen und Beurteilungen in diesen Akten stüt-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zen sich vielmehr grösstenteils auf Verlautbarungen der Klägerin und sind nicht geeignet, den Sachverhalt objektiv abzubilden. Zumal sämtliche Voraussetzungen einer möglichen Haftpflicht des Beklagten - vornehmlich die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis und der psychischen Gesundheitsstörung, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträch- tigen - unmittelbar an das Geschehnis vom 9. August 2000 anknüpfen, drängt sich eine gründli- che Klärung des Sachverhalts auf. Indem das Bezirksgericht Waldenburg auf die Abnahme sämtlicher Beweisanträge der Klägerschaft verzichtete, hat es deren Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, dergestalt verletzt, dass letztlich eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung resultierte. Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Klägerin einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung nach dem Vorstehenden als berechtigt. Auf die Rechtsfolge dieser Beurteilung wird nachfolgend zurückzukommen sein. 5.1 Das Bezirksgericht Waldenburg holte entgegen dem Antrag der Klägerin kein Gutachten ein zur Frage der vorhandenen Gesundheitsschäden und ob diese auf das Unfallereignis zu- rückzuführen seien. Es hielt dafür, unter dem Gesichtspunkt einer antizipierten Beweiswürdi- gung und der Prozessökonomie sei dies nicht angezeigt, da die Klägerin bereits im parallelen UVG-Leistungsprozess eingehend untersucht worden sei. Die Akte der SUVA sei beigezogen worden. In Würdigung der dortigen Gutachten sei das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juni 2009 zum Schluss gelangt, dass bei der Klägerin per 1. November 2005 unfallkausal nur noch eine Angstsymptomatik mit Vermeidungsverhalten diagnostiziert werden könne und die Auf- merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nicht unfallkausal sei. Das Bundesgericht habe sich dabei auf den Bericht von Dr. C. _____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 10. März 2005 abgestützt. Es bestehe kein Anlass, den erwähnten Bericht durch die Anordnung eines weiteren Gutachtens zu hinterfragen. Der besagte Bericht vermittle dem Gericht die für die Entscheidfindung notwendige Fachkenntnis, er sei schlüssig und wider- spruchsfrei, und entspreche den Anforderungen an eine Gerichtsexpertise. Im Ergebnis ging das Bezirksgericht Waldenburg davon aus, dass das Ereignis vom 9. August 2000 zwar eine PTBS verursacht habe, diese jedoch innert sechs Monaten folgenlos abgeklungen sei, und dass die Klägerin am 1. November 2005 unfallkausal im Sinne der natürlichen Kausalität nur noch an einer Angstsymptomatik mit Vermeidungsverhalten gelitten habe. Die Klägerin habe unbestrittenermassen lediglich eine einfache Körperverletzung erlitten. Die physischen Unfall- folgen seien weder ihrer Art noch ihrer Schwere nach besonders bedeutungsvoll und sie seien klarerweise nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Das Bezirksgericht ge- langte letztlich zur Auffassung, dass die Adäquanz in Bezug auf eine sechsmonatige PTBS und in Bezug auf die Angstsymptomatik bis zum 31. Oktober 2002 zu bejahen sei, die Adäquanz ab dem 1. November 2002 jedoch verneint werden müsse. Die Klägerin lässt monieren, das Bezirksgericht Waldenburg habe den Begriff der adäquaten Kausalität im Sozialversicherungsrecht und im Haftpflichtrecht vermischt und nicht bundes- rechtskonform beurteilt. Die Vorinstanz habe das geschilderte tragische Ereignis als nicht be- sonders schwerwiegend gewertet. Sie habe daher in Anlehnung an den in der sozialen Unfall- versicherung vom Bundesgericht entwickelten Adäquanzbegriff verneint, dass dieses Ereignis über den 31. Oktober 2002 hinaus die adäquatkausale Ursache der fortbestehenden PTBS sei. Deshalb sei der Beklagte für den nach dem genannten Zeitpunkt eingetretenen und künftig noch eintretenden wirtschaftlichen Schaden nicht haftpflichtig. Beide Rechtsgebiete hätten in-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dessen ihre dogmatischen Eigenheiten resp. Besonderheiten und erfüllten unterschiedliche Teilfunktionen im System der Gesamtrechtsordnung. Sie seien daher klar auseinander zu hal- ten und seien, zumindest in den ganz zentralen Fragen, einer analogen Anwendung respektive einer Übertragung von Rechtsinstituten oder Rechtsbegriffen von einem Rechtsgebiet in das andere nicht zugänglich. Dies treffe im Speziellen für den adäquaten Kausalverlauf zu: Das Haftpflichtrecht kenne Korrekturmöglichkeiten einer grundsätzlich bejahten Adäquanz bei der Schadenersatzbemessung; die letztendlich massgebende Haftung des Schädigers für den durch sein Verhalten verursachten wirtschaftlichen Schaden könne nach Art. 42 bis Art. 44 OR unter richterlicher Würdigung der gesamten Umstände abgestuft werden. Demgegenüber gelte im Anwendungsbereich des sozialen Unfallversicherungsrechts alternativlos die Regel "Alles- oder-nichts". Deswegen sei im sozialen Unfallversicherungsrecht, im Gegensatz zum Haft- pflichtrecht, bereits auf Stufe der Haftungsbegründung resp. der Tatbestandsmässigkeit und nicht erst auf Stufe der Schadensbemessung die Frage nach unfallfremden Vorzuständen von Bedeutung. Die Frage einer Vermischung zwischen den dogmatischen Grundsätzen des privatrechtlichen Haftpflichtrechts und des sozialversicherungsrechtlichen Unfallversicherungsrecht könne laut Entgegnung des Beklagten offen bleiben, da die Vorinstanz bezüglich der PTBS im Ergebnis die Adäquanz zu Recht verneint habe. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass eine PTBS im Normalfall kurz bis mittelfristig wieder abgebaut resp. überwunden werde, ein längerfristiges Andauern derselben sei daher unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz nicht mehr für die be- haupteten Leiden der Klägerin kausal. 5.2 Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhal- ten eine notwendige Bedingung (sog. conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.; 128 III 180 E. 2d je mit Hinweisen), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor- derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung ent- fiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wis- senschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE128 III 271 E. 2b/aa mit Hinweisen). Dies ist zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles neben den behaupteten weitere Ursachen ebenso ernst in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE 130 III 321 E. 3.3). Eine Wertungsge- sichtspunkten unterliegende Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Schadenseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2 mit Hin- weisen). Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allge- mein begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung; es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4 ZGB) entschieden werden,
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ob eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden kann (BGE 123 III 110 E. 3a mit Hinweisen). Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Schaden herbeizu- führen, und ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausalzusammen- hang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen. Anders als im So- zialversicherungsrecht (BGE 117 V 359 E. 6a) ist die Adäquanz haftpflichtrechtlich nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen (BGE 123 III 110 E. 3c). 5.3 In Beachtung der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Kritik der Klägerin nach einhelliger Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, stichhaltig. Die Vor- instanz hat den Adäquanzbegriff im Sozialversicherungs- und im Haftpflichtrecht nicht genü- gend unterschieden. Wie die Klägerschaft zutreffend ausführt, ist im Unterschied zum Sozial- versicherungsrecht die zivilrechtliche Adäquanz in Sachen psychische Unfallfolgen eben gerade nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen; die Adäquanz im Haftpflichtrecht kann also nicht mit dem Einwand der Geringfügigkeit des haftungsbegründenden Ereignisses ausgeschlossen werden. Wohl ist die Umschreibung der Adäquanz im Haftpflicht- wie im Sozi- alversicherungsrecht dieselbe, doch muss, da es sich um eine konkretisierungsbedürftige Ge- neralklausel handelt, auch die unterschiedliche rechtspolitische Zielsetzung der beiden Rechts- gebiete berücksichtigt werden (BGE 96 II 392 E. 2). Eine schematische Übernahme sozialversi- cherungsrechtlicher Kriterien ins Haftpflichtrecht unbesehen dieser Unterschiede würde dem Zweck, im Einzelfall eine billige, eben "adäquate" Zurechnungsentscheidung zu fällen, zuwider- laufen. Das Versäumnis der Vorinstanz besteht mithin darin, die Motive des Bundesgerichts aus dem Entscheid in Sachen Unfallversicherung vom 2. Juni 2009 nahezu unverändert in den vor- liegenden Fall zu übernehmen. Wohl erkennt das Bezirksgericht Waldenburg zunächst richtig, dass die diesbezügliche Würdigung des Bundesgerichts für das vorliegende Verfahren keinen bindenden Charakter haben kann, um anschliessend dennoch den Bericht von Dr. C. _____ vom 10. März 2005 als alleine massgeblich zu bezeichnen. Damit verkennt das Bezirksgericht Waldenburg, dass die Beurteilung der Adäquanz - wie erwähnt - auf einer wertenden Betrach- tung des Gerichts beruht und unter Berücksichtigung des anwendbaren Normenkomplexes zu erfolgen hat. So beruht die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die Leistungs- pflicht bei Begehrungsneurosen mangels Adäquanz abzulehnen, auf dem Gedanken, dass das Unfallversicherungsrecht Begehrungstendenzen auch dann nicht durch Leistungen belohnen und dadurch fördern will, wenn sie sich zu einer Neurose verfestigen. Dieselbe Wertung liegt BGE 115 V 133 E. 7 zugrunde, wo sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der Be- antwortung der Frage der Adäquanz ebenfalls an den rechtspolitischen Zielsetzungen der obli- gatorischen Unfallversicherung orientiert hat. In BGE 115 V 413 E. 12b wurde sodann aus- drücklich festgehalten, dass an die massgebende Bedeutung der Unfallursache in der sozialen Unfallversicherung höhere Anforderungen gestellt werden als im privaten Haftpflichtrecht und die Abgrenzung adäquater Unfallfolgen von inadäquaten in beiden Rechtsgebieten demnach unterschiedlich ausfallen könne. Letztlich gilt es zu beachten, dass die zivilrechtliche Praxis selbst bei weitgehender Preisgabe der steuernden oder begrenzenden Funktion des Adä- quanzbegriffs im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht nach Art. 43 f. OR immer die Mög- lichkeit zu einem differenzierten Schadensausgleich hat, wenn die Haftungsvoraussetzungen im
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundsatz bejaht werden (zum Ganzen vgl. MOSIMANN, Bedeutung des Sozialversicherungs- rechts für den Haftpflichtprozess, in: Jusletter vom 12. April 2010 mit weiteren Nachweisen; SCHMID, Natürliche und adäquate Kausalität im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht, in: Haftpflicht- und und Versicherungsrechtstagung, St. Gallen 1997, 183-208). Die Folgerung des Bezirksgerichts Waldenburg, dass ein die Adäquanz verneinender Entscheid im Sozialversiche- rungsrecht zugleich bedeute, dass die Klägerschaft mit ihren Ansprüchen gegenüber dem (ge- gebenenfalls) haftpflichtigen Beklagten auch im Zivilprozess nicht durchdringt, erweist sich nach dem Vorstehenden als unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO. Auf die Rechtsfolge dieser Erkenntnis wird sogleich einzugehen sein. 6. Die vorstehenden Ausführungen haben aufgezeigt, dass das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu einer im Sinne der Klägerin vom angefochtenen Urteil ab- weichenden Entscheidung gelangt und sich die Berufung grundsätzlich als begründet heraus- stellt. Wird der angefochtene Entscheid nicht vollumfänglich bestätigt, so hat die Berufungsin- stanz gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO im Umfange der Gutheissung der Berufung neu zu ent- scheiden oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Art. 318 Abs. 1 ZPO ist als Kann-Vorschrift formuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund ge- mäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsin- stanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt (vgl. LEUENBERGER / UFFER-TOBLER, a.a.O. 12.59). Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz be- rechtigt ist. So ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Die Rückweisung hat hier den Zweck, die Be- urteilung dieses fehlenden Teils der Klage nachzuholen, und zwar durch die erste Instanz. Die- ser obliegt es sodann, das Verfahren zu ergänzen oder nötigenfalls ganz oder teilweise zu wie- derholen. Oft wird etwa die Durchführung eines Beweisverfahrens angezeigt sein. Ist der Sach- verhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, so kann die Berufungsinstanz das vo- rinstanzliche Urteil aufheben und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO anweisen, weitere Fragen abzuklären, um sodann ein neues Urteil zu fällen. Von der Un- vollständigkeit des Sachverhalts in wesentlichen Teilen ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich herausstellt, dass noch verschiedene zusätzliche Beweismittel abzunehmen sind oder wenn die Beweisabnahme der Vorinstanz ungenügend ist, namentlich bei zu Unrecht nicht durchgeführtem Beweisverfahren. Diesfalls kann die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Ur- teil aufheben und den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurtei- lung an die erste Instanz zurückweisen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmit- telinstanz, den Sachverhalt anstelle des erstinstanzlichen Gerichts zu erstellen. Das Kantonsge- richt, Abteilung Zivilrecht, sieht es gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als zwingend ge- boten, die vorliegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bezirksgericht Walden- burg wird mithin einerseits den Sachverhalt zu ergänzen und dazu ein Beweisverfahren durch- zuführen haben. Es empfiehlt sich dabei unter anderem, für die relevanten Fragestellungen bei einer sachverständigen Person ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Andererseits wird die Vorinstanz anschliessend im Rahmen der nochmaligen Beurteilung der Adäquanz die haft- pflichtrechtlichen Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen haben. Der Zweck der Rückweisung liegt letztlich auch in der Vermeidung von Nachteilen für die Parteien, welche sie dadurch er-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht leiden, dass nur eine Instanz über wichtige Sach- und Rechtsfragen entschieden hat. Eine Be- urteilung der Anschlussberufung ist gestützt auf diese Erkenntnis zum heutigen Zeitpunkt aus- geschlossen. 7. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Ge- richtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Beru- fungsverfahren gelten (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Weist die Berufungsinstanz die Sache voll- umfänglich an die Vorinstanz zurück, so wird in der Regel nur über die zweit-instanzlichen Kos- ten entschieden. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlas- sen, beispielsweise wenn die Beweisführung zu ergänzen ist oder noch nicht absehbar ist, wel- che Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird. In solchen Fällen setzt die Berufungsin- stanz die Kostenhöhe des Rechtsmittelverfahrens fest, überlässt die konkrete Verteilung dieser Kosten dann aber der Vorinstanz (BOTSCHAFT ZPO, a.a.O.). Die Berufungsinstanz hat diesfalls also die Vorinstanz anzuweisen, in ihrem Entscheid auch über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist hievor zum Schluss gelangt, dass das Bezirksgericht Waldenburg den Sachverhalt zu ergänzen und dazu ein Beweisverfahren durchzuführen sowie anschliessend im Rahmen der nochmaligen Beurtei- lung der Adäquanz die haftpflichtrechtlichen Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen hat. Der Ausgang des Verfahrens bzw. welche Partei in welchem Umfang letztlich in der Hauptsache durchdringen wird, ist somit im jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Es verbietet sich folglich für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, heute über die Verteilung der Prozesskosten zu befin- den. Immerhin hat sich das Gericht über die Höhe der Gerichtskosten auszusprechen. In An- wendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) wird die Entscheidgebühr für das zwei- tinstanzliche Verfahren auf pauschal CHF 7'500.00 festgelegt. Im Weiteren hat das Kantonsge- richt, Abteilung Zivilrecht, über die Entschädigung des Rechtsbeistandes des Berufungsbeklag- ten für den Zeitraum bis zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. Mit Ver- fügung vom 15. März 2012 wurde dem Berufungsbeklagten die mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege für die Kosten der berufsmässigen Vertretung durch Advokat Dr. Thomas Christen ab sofort für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens entzo- gen. Die vorgelegte Honorarnote umfasst einen Zeitraum von 1. März 2011 bis 10. April 2012 und weist bis 15. März 2012 gesamthaft Bemühungen von 161,25 Stunden (70,75 Stunden An- walt à CHF 180.00 und 90,5 Stunden Volontär à CHF 120.00) aus, wobei keine einlässliche Spezifikation der Leistungen aufgeführt wird. Selbst unter Berücksichtigung der erhöhten Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie des grossen Aktenumfanges scheint dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, der geltend gemachte Zeitaufwand als offensichtlich unan- gemessen. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO sieht lediglich eine angemessene Entschädigung vor, wel- che regelmässig erheblich geringer ist als die volle Parteientschädigung, die eine solvente Par- tei der Gegenpartei zu bezahlen hat. Aufwand, welcher nach dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vom 15. März 2012 angefallen ist, fällt von vornherein ausser Betracht. Zumal ein Grossteil der heutigen Fragestellungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu bearbeiten waren, mithin die nämliche Rechtsvertretung schon in der Vorinstanz mit der Sache einlässlich
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht befasst war, hält das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, einen Zeitaufwand von höchstens 100 Stunden für vertretbar. Dieser Zeitaufwand ist im gleichen Verhältnis wie in der vorgelegten Honorarnote auf den unentgeltlichen Rechtsbeistand (44,04 Stunden) und den Substituten (56,13 Stunden) umzulegen. Zusätzlich sind Auslagen von CHF 155.30 sowie die Mehr- wertsteuer von CHF 1'185.45 zu vergüten. Im Übrigen wird die Vorinstanz bei der Liquidation der Prozesskosten § 72 ZPO BL zu berücksichtigen haben. Der Berufungsbeklagte ist zudem zur Nachzahlung der Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bezirks- gerichts Waldenburg vom 25. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksge- richt Waldenburg zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 7'500.00 festgelegt. Über die Verteilung der Kosten des Beru- fungsverfahrens hat das Bezirksgericht Waldenburg im Rahmen der Neubeurteilung der Sache zu befinden. 3. Dem Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten, Advokat Dr. Thomas Christen, wird für den Zeitraum vom 6. Oktober 2011 bis zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege am 15. März 2012 eine Entschädi- gung von CHF 14'662.80 zuzüglich Auslagen von CHF 155.30 und Mehrwertsteuer von CHF 1'185.45 aus der Gerichtskasse ausgerich- tet. Vorsitzender Richter
Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber
Andreas Linder
Am 8. Juni 2012 hat Advokat Dr. Thomas Christen gegen Ziffer 3 des Entscheids vom 10. April 2012 betreffend die Zusprechung der Entschädigung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom 30. Juli 2012 ist das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht eingetreten (4A_344/2012).