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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 10. April 2012 (470 12 26)
Strafprozessrecht
Bestellung der amtlichen Verteidigung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A., vertreten durch Advokat B., Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
C.____, Beteiligter
Gegenstand Bestellung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 20. Januar 2012
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Sachverhalt
A. Am 6. Mai 2010 wurde gegen A.____ ein Untersuchungsverfahren wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eröffnet. A.____ beauftragte am 15. Februar 2011 Advokat B.____ als Wahlverteidiger, welcher um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersuchte.
B. Mit Verfügung vom 16. März 2011 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Haupt- abteilung Arlesheim, das Gesuch von B., ihn gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO als amtlichen Verteidiger von A. einzusetzen, ab.
C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Strafrecht, mit Beschluss vom 7. Juni 2011 ab.
D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte B.____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er auf- grund des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2011 und weil sich A.____ nicht in der Lage sehe, ihm einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Verteidigungskosten zu überwei- sen, sein Mandat als Verteidiger von A.____ sofort niederlegen müsse. Im Weiteren verlangte B., er sei gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO als amtlicher Verteidiger von A. einzusetzen.
E. Die Staatsanwaltschaft bestellte mit Verfügung vom 4. August 2011 Advokat C.____ als amtlichen Verteidiger von A.____.
F. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Strafrecht, mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 teilweise gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.
G. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 bestellte die Staatsanwaltschaft Advokat C.____ als amtlichen Verteidiger von A.____ mit Wirkung auf den 20. Januar 2012.
H. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Advokat B., mit Eingabe vom 6. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2012 vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer im vor- liegenden Strafverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat B.____ zu bewilligen. Ferner sei der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als die Staatsanwaltschaft gerichtlich anzuweisen sei, bis zum Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung keine Ermittlungshandlungen vorzunehmen, welche Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Verteidi- gung tangierten, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Im Falle eines Unter- liegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Advokat B.____ zu bewilligen.
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I. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerde sei abzuweisen und die ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
J. Advokat C.____ teilte mit Eingabe vom 20. Februar 2012 mit, dass er auf eine eingehen- de Stellungnahme verzichte.
K. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Ver- fügung vom 22. Februar 2012 den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen
1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung betreffend amtliche Verteidigung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 20. Januar 2012 an- gefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 133 Abs. 2 StPO, mithin Rechtsverletzungen, und bringt somit gültige Beschwerdegründe vor. Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Als Adressat der Ver- fügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die vorliegende Beschwerde wurde von Advokat B.____ eingereicht, welcher sein Mandat mit Schreiben vom 13. Juli 2011 niedergelegt hat. Dessen ungeachtet ist aufgrund der Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. und 28. Juli 2011, in welchen er die Einsetzung von B.____ als seinen amtlichen Verteidiger begehrte, der gesamten Umstände, namentlich des bisherigen Prozessverlaufs, sowie der Vollmacht vom 9. August 2011 betreffend „Beschwerdeverfahren Kantonsgericht; amtliche Verteidigung“ ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwer- de im Auftrag des Beschwerdeführers erhoben wurde. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss
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§ 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Februar 2012 vor, dass die beschuldigte Person gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Rechtsanspruch darauf habe, dass der von ihr vorgeschlagene Rechtsanwalt zum amtli- chen Verteidiger ernannt werde. Jedoch dürfe der Wunsch der beschuldigten Person nicht will- kürlich, mithin ohne sachlichen Grund, unberücksichtigt bleiben. Zudem sei darauf zu achten, dass die beschuldigte Person wenn immer möglich eine Verteidigung ihres Vertrauens erhalte. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergebe sich, dass die Behörde nur aus triftigen und genügenden Grün- den im Interesse der Justiz von den Wünschen des Angeschuldigten abweichen könne. Die
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angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2012 enthalte keine Begründung im Zusammenhang mit dem Vorschlagsrecht der beschuldigten Person. Insbesondere werde nicht dargelegt, wes- halb der klar geäusserte Wunsch der beschuldigten Person nicht berücksichtigt werden könne. Die Bestellung von Advokat C.____ werde einzig damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht in genügendem Umfang nachgewiesen habe. Durch diese fehlende Begründung verletze die Staatsanwaltschaft das Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers sowie dessen rechtliches Gehör. Auch seien bei korrekter Würdigung der vorliegenden Umstände keine triftigen und genügenden Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den Wünschen des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Die Verfügung sei daher aufzuheben. In materieller Hinsicht sei ergänzend festzuhalten, dass er die Ansicht des Kantonsgerichts, wonach im Fall einer notwendigen Verteidigung eine amtliche Verteidigung nur dann zu gewähren sei, wenn der Beschuldigte mittellos sei und seiner Mitwirkungspflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nachkomme, als rechtswidrig erachte. Der Beschwerdeführer sei ohne Kenntnis des präzisen Tatvorwurfs und der damit zusammenhängenden Strafakten nicht bereit, im jetzi- gen Verfahrensstadium seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen und sich damit womöglich selber zu belasten. Da dem Verteidiger die Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten verwei- gert worden sei, dürfe er seinem Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch nicht zu einer solchen Offenlegung raten. Die Ansicht des Kantonsgerichts, wonach sich ein Verteidiger mit allen zumutbaren Mitteln um eine Offenlegung der finanziellen Situation des Beschuldigten bemühen müsse, sei abzulehnen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter gemäss Art. 113 StPO das Recht habe, seine Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Ferner werde die amtliche Verteidi- gung im Falle einer nicht mehr bestehenden Wahlverteidigung bei Notwendigkeit der Verteidi- gung Offizialverteidigung genannt, womit zum Ausdruck komme, dass es sich um eine von Am- tes wegen angeordnete Verteidigung handle. Demgegenüber werde von unentgeltlicher Vertei- digung gesprochen, wenn die beschuldigte Person in einem Fall, der keine notwendige Vertei- digung darstelle, um Gewährung einer Verteidigung nachsuche, deren Kosten zufolge Bedürf- tigkeit vom Staat zu übernehmen seien. Entgegen den Erwägungen des Kantonsgerichts knüp- fe die Bestimmung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO daher nicht an die finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten an.
2.3 Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2012 macht die Staatsanwaltschaft geltend, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass das Vorgehen von Advokat B., das Mandat als Wahlvertei- diger formell niederzulegen in der Absicht, danach als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu wer- den, eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung darstelle. Mit der Niederlegung des Man- dats habe sich Advokat B. von diesem distanziert, so dass es als widersprüchliches Ver- halten interpretiert werden müsse, wenn er anschliessend darum ersucht, als amtlicher Vertei- diger bestellt zu werden. Ferner habe sich die Staatsanwaltschaft an die Vorgaben des Kan- tonsgerichts im Beschluss vom 24. Oktober 2011 gehalten. Die Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt für den Monat Oktober 2011, welche der Be- schwerdeführer zu den Akten gereicht habe, lege die finanziellen Verhältnisse nicht umfassend dar, sondern bloss bruchstückhaft und somit unvollständig. Folglich fehle sowohl der Nachweis der finanziellen Verhältnisse als auch einer Ausnahmesituation, weshalb Advokat B.____ ent-
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sprechend dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2011 nicht als amtlicher Ver- teidiger eingesetzt werden könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwer- deführer seiner Mitwirkungspflicht beim Nachweis der Mittellosigkeit nicht entledigen könne, indem er die Staatsanwaltschaft dazu auffordere, Abklärungen zu seinen finanziellen Verhält- nissen selbst vorzunehmen. Im Einklang mit dem Beschluss des Kantonsgerichts sei die Staatsanwaltschaft demzufolge berechtigt gewesen, nicht Advokat B., sondern eine ande- re Person als amtlichen Verteidiger zu bestellen. Ausserdem lege die Verfügung vom 20. Januar 2012 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kantonsgerichts ausreichend be- gründet dar, dass es Advokat B. mit den Schreiben vom 12. und 14. Dezember 2011 nicht gelungen sei, die Mittellosigkeit oder eine Ausnahmesituation nachzuweisen, weshalb Advokat C.____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestimmt worden sei. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei daher nicht nachvollziehbar, zumal es genügend sei, wenn die Begründung die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte enthalte.
2.4 Advokat C.____ führt mit Stellungnahme vom 20. Februar 2012 aus, dass der Be- schwerdeführer offensichtlich seiner Mitwirkungspflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Ver- hältnisse nicht innert Frist nachgekommen sei. Zudem werde der Nachweis eines Ausnahme- falls nicht dargetan, weshalb der Entscheid der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar sei.
2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung vom 20. Januar 2012 sei unge- nügend begründet. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und sind zu begründen. Die Begründung hat die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Ein Entscheid ist grundsätzlich so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Dies setzt voraus, dass zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erfor- derlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 81 N 9).
2.6 Die vorliegend zu beurteilende Verfügung vom 20. Januar 2012 erweist sich als äus- serst ausführlich. Namentlich wird auf die Erwägungen des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2011 Bezug genommen und dargelegt, dass die dortigen Vorgaben eingehal- ten wurden. Sodann zeigt die Staatsanwaltschaft auf, dass der Beschwerdeführer der Aufforde- rung, seine finanzielle Lage oder eine Ausnahmesituation nachzuweisen, nicht nachgekommen ist und dadurch die Vorgaben des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2011 nicht eingehalten hat. Ausserdem wird zumindest implizit Advokat B.____ der Vorhalt gemacht, er habe den ausdrücklichen Erwägungen des Kantonsgerichts keine Beachtung geschenkt, gemäss welchen entweder die finanzielle Lage oder eine Ausnahmesituation darzulegen gewe- sen wäre. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dies durchaus verstanden hat, er- gibt sich namentlich aus dem Umstand, dass er in der vorliegenden Beschwerde erneut aus-
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führt, weshalb er dem Beschwerdeführer nicht dazu geraten habe, seine Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen. Es zeigt sich somit, dass die angefochtene Verfügung deut- lich aufzeigt, weshalb die Staatsanwaltschaft Advokat C.____ als amtlichen Verteidiger einge- setzt hat und nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Advokaten B.____. Die Verfügung erfüllt daher die Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 StPO bezie- hungsweise Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.7 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Vorschlagsrecht des Be- schwerdeführers nach Art. 133 Abs. 2 StPO verletzt und Advokat B.____ zu Unrecht nicht als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt hat.
2.8 Dem vorliegenden Fall liegt unbestrittenermassen eine notwendige Verteidigung ge- mäss Art. 130 lit. b StPO zugrunde. Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn entweder die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Da Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO zum vornherein ausscheidet, stellt sich zunächst die Frage, ob ein Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO vorliegt. Advo- kat B.____ teilte der Staatsanwaltschaft als Wahlverteidiger mit Schreiben vom 13. Juli 2011 mit, dass er das Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege, da A.____ nicht in der Lage sei, ei- nen Vorschuss zur Sicherstellung der Verteidigungskosten zu leisten. Gleichzeitig ersuchte Ad- vokat B.____ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO und Art. 133 Abs. 2 StPO um Einset- zung als amtlicher Verteidiger seines Mandanten. Nach Auffassung des Kantonsgerichts be- gründet dieses Vorgehen keinen Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO, da ein solcher voraussetzt, dass der Wahlverteidiger sein Mandat auf Dauer niederlegt und sich damit von seinem Klienten im betreffenden Verfahren definitiv distanziert. Demgegenüber bildet die blosse Kundgabe der Niederlegung des Mandates unter gleichzeitiger Beantragung auf Einset- zung als amtlicher Verteidiger für den identischen Klienten im nämlichen Verfahren keine Nie- derlegung des Mandates im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO. Dies gilt umso mehr, wenn der betreffende Verteidiger - wie im vorstehenden Fall - die finanziellen Verhältnisse sei- nes Mandanten gar nicht offenlegen will und letzterem sogar davon abrät. Würde man anders entscheiden, so wäre es für die Verteidigung ein Leichtes, die Voraussetzung der Mittellosigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auf diese Weise zu umgehen, was klarerweise nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
Die Bestimmungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO kommen indes auch aus einem anderen Grund im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinem Rechtsvertreter kein Honorar überweisen könne, wes- halb dieser sein Mandat niedergelegt habe. Der Beschwerdeführer macht somit ausdrücklich das Vorliegen einer Mittellosigkeit geltend. Verfügt der Beschwerdeführer jedoch nicht über die erforderlichen Mittel, um seine Verteidigung selbst zu bezahlen, so scheidet eine Wahlverteidi-
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gung bereits im Vornhinein aus. Lit. a von Art. 132 Abs. 1 StPO geht von der Situation aus, dass die beschuldigte Person zwar einen Rechtsvertreter verpflichten könnte, dies jedoch unter- lässt. Kann die beschuldigte Person mangels erforderlicher Mittel keine Verteidigung bestim- men, so kommt Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gar nicht erst zur Anwendung, sondern dessen lit. b (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 132 N 12 und N 16). Daran vermag auch der Umstand, dass vorliegend unbestrittenermassen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, nichts zu ändern. Vielmehr hätte die Regelung von Art. 132 Abs. 1 StPO in dem Sinne, wie sie der Beschwerdeführer versteht, ein wesentliches Umgehungs- und Missbrauchspotential. Wie bereits im Beschluss des Kantonsgerichts Nr. 470 11 136 vom 24. Oktober 2011 E. 3.2 darge- legt wurde, handelt es sich bei der notwendigen Verteidigung um einen Anwendungsfall der Gebotenheit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 2 StPO, zumal die Gebotenheit nach Abs. 2 nicht abschliessend ist, wie sich aus dem dort verwendeten Terminus „namentlich“ ergibt. Die amtliche Verteidigung ist automatisch zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten, wenn ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 132 N 3). Daraus folgt, dass der Beschwerde- führer bei Mittellosigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung ein Gesuch um Be- willigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu stellen hat (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 132 N 12 und 16), wobei vorausgesetzt wird, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, seine finanziellen Verhältnisse darlegt und soweit möglich belegt. Den Beschwerdeführer trifft folglich eine Mitwirkungsobliegenheit (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 132 N 30; BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179, E. 3a; BGer 8C_920/2010 vom 25. Januar 2011, E. 3.2). Dabei ist zu beachten, dass aus dem Recht, sich nicht selbst zu belasten beziehungsweise die Aussage zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO), kein grundrechtlicher Anspruch folgt, die amtliche Verteidigung zu verlangen, ohne de- ren gesetzlichen Voraussetzungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz 326; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 132 N 12; BGer 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008, E. 6). Vom Nachweis der finanziellen Lage kann nur in Ausnahmefällen abgesehen wer- den, so etwa wenn aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. Inhaftierung, Landesabwe- senheit, körperliche oder geistige Einschränkungen der beschuldigten Person) das Beschaffen der entsprechenden Nachweise unmöglich oder zumindest unverhältnismässig erschwert ist oder auch in Fällen, in welchen sich die beschuldigte Person renitent weigert, die notwendigen Angaben zu liefern. In solchen Konstellationen ist jedoch die beschuldigte Person beziehungs- weise deren Verteidiger verpflichtet, den Nachweis für das Vorliegen einer derartigen Ausnah- mesituation zu erbringen. Im Beschluss des Kantonsgerichts Nr. 470 11 136 vom 24. Oktober 2011 E. 3.2 wurde daher festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen habe, um seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, wobei der Vertreter des Beschwerdeführers sich mit allen zumutbaren Mitteln um eine Offenlegung der finanziellen Si- tuation des Beschwerdeführers zu bemühen habe (vgl. Art. 17 der Schweizerischen Standesre- geln des Schweizerischen Anwaltsverbands). Diesen Vorgaben kam die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. November 2011 nach.
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2.9 Gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO berücksichtigt die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person. Hat die beschuldigte Person bereits einen Verteidiger beigezogen, ist dieser grundsätzlich als amtlicher Verteidiger zu bestellen (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 133 N 5). Einen An- spruch auf einen Anwalt freier Wahl besteht jedoch nicht (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 133 N 2). Insbesondere wenn sachliche Gründe gegen die Bestellung des von der beschuldigten Person vorgeschlagenen Verteidigers sprechen, kann die Verfahrensleitung vom Wunsch abweichen (BGer 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008, E. 6). In casu teilte Advokat B.____ mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 erneut mit, im jetzigen Verfahrensstadium sei der Be- schwerdeführer nicht bereit, seine Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen. Da dem Verteidiger die Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten verweigert worden sei, dürfe er seinem Mandanten im Rahmen einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) - ohne Kenntnis des präzisen Tatvorwurfs und der bisherigen Beweismittel - nicht zu einer Offenlegung der finanziellen Situation raten. Dementsprechend wurden vom Be- schwerdeführer weder seine finanziellen Verhältnisse noch eine Ausnahmesituation dargelegt. Diese Haltung bekräftigt der Verteidiger in seiner Beschwerde vom 6. Februar 2012. Indem Ad- vokat B.____ dem Beschwerdeführer, entgegen konstanter Rechtsprechung, der massgeben- den Lehre sowie den expliziten Ausführungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 24. Oktober 2011, von der Offenlegung der finanziellen Situation in aktiver Weise abriet, anstatt ein Gesuch um amtliche Verteidigung zufolge Mittellosigkeit mit den erforderlichen Belegen ein- zureichen, ist ein sachlicher Grund gegeben, welcher gegen die Bestellung des vorgeschlage- nen Verteidigers spricht. Folglich ist die Abweichung vom Wunsch des Beschwerdeführers ob- jektiv gerechtfertigt, weshalb die Staatsanwaltschaft Advokat B.____ zu Recht nicht als amtli- chen Verteidiger eingesetzt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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2011, Art. 132 N 23). Wie bereits in Erwägung 2.8 ausgeführt wurde, setzen die entsprechen- den Abklärungen die Mitwirkung des Gesuchstellers voraus, welcher die Beweiserhebung durch Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse überhaupt erst ermöglicht. Diesem obliegt es grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktu- elle Grundbedarf der gesuchstellenden Partei hervorgehen. Die Belege müssen zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnis- se Aufschluss geben (BGer 8C_920/2010 vom 25. Januar 2011, E. 3.2; RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 132 N 30; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 132 N 12). In casu reichte der Beschwerdeführer bloss eine Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslo- senkasse Basel-Stadt für den Monat Oktober 2011 ein. Weitere Unterlagen wurden nicht dar- gebracht. Die besagte Abrechnung ist weder geeignet, über die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Beschwerdeführers umfassend Aufschluss zugeben, noch ist sie aktuell. Dem- zufolge wurde die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht dargelegt und das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung mit Advokat B.____ für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter