Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht
vom 10. April 2012 (470 12 18)
Nichtanhandnahme
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Lukas Kummer
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
C.____, Beschuldigte
D.____, Beschuldigter
Gegenstand Sonstige / Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. Januar 2012
A. Mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (recte wohl: 1. Oktober 2011) stellte A., vertreten durch Advokat Christian Kummerer, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabtei- lung Arlesheim, gegen B., C.____ und D.____ Strafantrag wegen Ehrverletzung, eventuali- ter Beschimpfung.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
B. Mit Verfügungen vom 12. Januar 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, die Verfahren gegen B., C. und D.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand und auferlegte die Kosten dem Staat. Diese Verfügun- gen stellte sie direkt A.____ zu. Auf die Begründung dieser Verfügungen wird, soweit erforder- lich, in den Erwägungen eingegangen.
C. Gegen diese Verfügungen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Christian Kummerer, am 24. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzu- heben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafanträge an die Hand zu nehmen, es sei das Verfahren bis auf Widerruf durch ihn zu sistieren, unter o/e Kostenfolge, eventualiter sei ihm der Kostenerlass zu bewilligen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer am gleichen Tag bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, es seien die vor- genannten Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen. Sein Standpunkt wird, soweit notwen- dig, in den Erwägungen dargelegt.
D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 sistierte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Ab- teilung Strafrecht, das Beschwerdeverfahren.
E. Am 1. Februar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, die Nichtanhandnahmeverfügungen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Christian Kummerer, zu.
F. In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2012 führte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, aus, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2012 habe nicht eingetreten werden können und hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Be- schwerde erneut einreichen müsse.
G. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch Christi- an Kummerer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit, er beantrage, die Beschwerde vom 24. Januar 2012 sei zu behandeln. Er brachte vor, die Ansicht, dass durch das erneute Versenden der Verfügungen nochmals Einsprache eingereicht werden müsste, gehe fehl, da dies überspitzt formalistisch sei.
H. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Strafrecht, die Sistierung wieder auf.
I. In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, die Abweisung der Beschwerde. Ihre Ausführungen werden, soweit erforderlich, in den Erwägungen wiedergegeben.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Erwägungen 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abt. Strafrecht, zulässig (Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gilt aufgrund von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die Privatklägerschaft (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.45 vom 11. Oktober 2011 E. 1.1). Weil der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2011 gegen B., C. und D.____ wegen Ehrverletzung, eventualiter Beschimpfung einen Strafantrag stellte (act. 13 ff.), kommt ihm ge- mäss Art. 118 Abs. 2 StPO die Stellung eines Privatklägers zu. Der Beschwerdeführer ist be- schwert, weil die Staatsanwaltschaft seinen Strafantrag nicht an die Hand nahm.
1.3 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Eröffnung der angefochtenen Verfügungen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gegen die streitbetroffenen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 12. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 Beschwerde erheben. Die Be- schwerde wurde gleichentags der Post aufgegeben. Ein Nachweis betreffend die Zustellung dieser Verfügungen befindet sich nicht in den Akten. Es muss daher auf die Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt werden, dass ihm diese Verfügungen am 18. Januar 2012 zuge- stellt wurden (BGer. C 97/01 vom 8. Oktober 2001 E. 2). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 24. Januar 2012 rechtzeitig erhoben wurde. Zudem ist zu beachten, dass die Zustellungen wiederholt wurden und die Beschwerdefrist nochmals, nämlich ab Zustel- lung des Schreibens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom
1.4 Die Beschwerde muss aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich begründet werden. Die Beschwerde vom 24. Januar 2012 ist zweifelsohne genügend begründet. Ausserdem ist zu beachten, dass auch die Eingabe vom 8. Februar 2012 dem Begründungserfordernis von Art. 396 Abs. 1 StPO entspricht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn eine prozessuale Formstrenge als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirkli- chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGer. 1C_169/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.4). Vorliegend hielt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 8. Februar 2012 an seiner ursprünglichen Beschwerde fest bzw. verwies innert der neuen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Frist auf deren Begründung. Aus diesem Verweis ergeben sich unmissverständlich die Gründe, aus welchen er die angefochtenen Verfügungen beanstandet. Aufgrund dessen wäre es über- spitzt formalistisch, die Beschwerde als ungenügend begründet zu bezeichnen.
1.5 Aufgrund all dessen ergibt sich, dass die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde. Auf diese ist somit einzutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in den streitbetroffenen Verfügungen, dass der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (recte wohl: 1. Oktober 2011) na- mens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen B., C. und D.____ Strafantrag gestellt habe. Die entsprechende Anwaltsvollmacht sei erst am 30. September 2011 unter- zeichnet und die Anzeige am 3. Oktober 2011 der Post übergeben worden. Weil die Antragsfrist für allfällige am 14. Juni 2011 begangene Ehrverletzungsdelikte am 14. September 2011 abge- laufen sei, liege hier kein gültiger Strafantrag vor und könne das Verfahren nicht an die Hand genommen werden.
2.2 In der Beschwerde vom 24. Januar 2012 wurde vorgebracht, dass es sich beim Tatzeit- punkt vom 14. Juni 2011 um einen Verschrieb handle. Die fragliche Beschimpfung habe erst anlässlich der zweiten Aussprache am 21. Juli 2011 stattgefunden. Damit sei der Strafantrag fristgerecht erfolgt.
2.3 Dagegen wendete die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2012 ein, auf die nachträgliche Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Daten verwechselt, sei nicht einzugehen. Es handle sich um einen Versuch, eine versäumte Frist wiederherzustel- len. Es dürfe von einem anwaltlich vertretenen Strafantragssteller erwartet werden, dass er den Tatzeitpunkt eines Antragsdelikts richtig festhalte. Überdies stelle die Berufung auf einen Ver- schreiber auch kein Novum dar, das zu einer Wiedererwägung führen müsste.
3.1 Zu beurteilen ist, ob es sich beim Vorbringen, die beanzeigte Tat sei erst am 21. Juli 2011 erfolgt, um ein zulässiges Novum handelt oder nicht.
3.2 Es wird zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Unter echten Noven ver- steht man Tatsachen, welche erst nach der anzufechtenden, hoheitlichen Verfahrenshandlung eingetreten sind, sowie die für sie anzubietenden Beweismittel. Als unechte Noven bezeichnet man hingegen Tatsachen, die sich vor diesem Zeitpunkt verwirklicht haben, die aber aus Un- sorgfalt oder mangels Kenntnis der Partei nicht geltend gemacht worden sind (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 367 f.). Die Strafprozess- ordnung enthält keine Aussage darüber, ob im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz Noven zulässig sind. Für ein grundsätzlich freies Novenrecht spricht, dass der Gesetzgeber die Be-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
schwerde als ordentliches und vollkommenes bzw. umfassendes Rechtsmittel ausgestaltet hat, mit welchem die Sachverhaltsermittlung, die Rechtsanwendung sowie die Ausübung des Er- messens gerügt werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, Rz. 1512 f.; SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 2009, Art. 393 N 16; JOSITSCH, Grund- riss des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, Rz. 617). Diese Konzeption legt nahe, dass alle bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids bekannt werdenden Umstände zu berück- sichtigen sind. Dafür spricht auch Art. 389 Abs. 3 StPO, welcher ebenfalls auf das Beschwerde- verfahren anwendbar ist. Danach hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise abzunehmen, womit zum Ausdruck ge- bracht wird, dass auch im Beschwerdeverfahren nach der materiellen Wahrheit zu streben ist (GUIDON, a.a.O., Rz. 368). Insbesondere sind mit Blick auf die Streichung der entsprechenden Einschränkung aus dem Vorentwurf zur StPO auch Tatsachen und Beweismittel als zulässig zu erachten, welche bereits vor der angefochtenen, hoheitlichen Verfahrenshandlung hätten vor- gebracht werden können, von der beschwerdeführenden Partei jedoch aus Unsorgfalt nicht gel- tend gemacht worden sind (vgl. Art. 461 Abs. 2 des Vorentwurfs von 2001 zu einer Schweizeri- schen Strafprozessordnung). Die Möglichkeit des Vorbringens derartiger Tatsachen und Be- weismittel muss gemäss einem Teil der Lehre jedoch insoweit eingeschränkt werden, als diese innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist vorgetragen werden müssen. Nach dieser Auffas- sung würde man die Pflicht zur Begründung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist ihres Gehaltes berauben, liesse man solche Noven während des gesamten Schriftenwechsels bis hin zur Entscheidfällung zu (GUIDON, a.a.O., Rz. 370). Gemäss einem weiteren Teil der Lehre sollte die Rechtsmittelinstanz mit der uneingeschränkten Möglichkeit, neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorzubringen, generell zurückhaltend umgehen, ansonsten sie Gefahr laufe, ein eigentliches Vorverfahren durchzuführen (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar zur StPO, 2011, Art. 393 N 16). Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass im Beschwerdeverfahren prinzi- piell sowohl echte als auch unechte Noven mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung zuzu- lassen sind. Dabei ist jedoch insbesondere bei der Berücksichtigung unechter Noven eine ge- wisse Zurückhaltung geboten, zumal es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, das Untersuchungsverfahren zu wiederholen (Beschluss des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abt. Strafrecht, 470 11 153, vom 6. Dezember 2011 E. 2.4).
3.3 Demzufolge handelt es sich bei der Behauptung, B., C. und D.____ hätten am 21. Juli 2011 ehrverletzende Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht, um ein unechtes Novum. Trotz einer gewissen Zurückhaltung bei der Berücksichtigung unechter Noven ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass das Novum im vorliegenden Fall zu beachten ist. Zwar wurde der Strafantrag vom 1. Juni 2011 (recte wohl: 1. Oktober 2011) offensichtlich nicht mit der gehörigen Sorgfalt begründet. Alleine dieser Umstand, der indessen auf einem blossen Irrtum beruhen kann, rechtfertigt es nicht, dass das Strafverfahren unbesehen der materiellen Wahrheit nicht einmal an die Hand genommen wird. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren an die Hand zu nehmen und wird dabei vorzugsweise zunächst abklären, wann die behaupteten Ehrverletzungen allenfalls erfolgt sind. Sollte sich erweisen, dass als massge-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht
bender Zeitpunkt ausschliesslich der 14. Juni 2011 in Frage kommt, so hat die Staatsanwalt- schaft das Verfahren einzustellen, da diesfalls die Antragsfrist von drei Monaten seit Bekannt- werden der Täterschaft gemäss Art. 31 StGB abgelaufen ist. Die Beschwerde ist deshalb gut- zuheissen und alle drei angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen sind aufzuheben.
4.1 Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriff, einen für sie günstigeren Entscheid, so können gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden. Weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus Unsorgfalt in seinem Strafantrag vom 1. Juni 2011 (recte wohl: 1. Oktober 2011) einen unzutreffenden Tatzeitpunkt angab und erst im Beschwer- deverfahren durch das Nennen des aus seiner Sicht richtigen Termins die Voraussetzung für das Obsiegen schaffte, sind ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf CHF 800.− festzulegen. Zudem hat er gemäss § 3 Abs. 6 GebT die Auslagen von CHF 100.− zu tragen. Weil durch den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein Obsiegen erst im Beschwerdeverfahren geschaffen wurden, ist ihm in Analogie zu Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO keine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen und sind die ausserordentlichen Kosten folglich wettzuschlagen.
4.2 Der Beschwerdeführer beantragte, eventualiter sei ihm der Kostenerlass zu gewähren. Er stellte weitere Unterlagen und das Formular für unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht. Weil er diese jedoch nicht einreichte und sich seine Bedürftigkeit auch nicht aus den Akten ergibt, können ihm weder die Verfahrenskosten erlassen noch die Aufwendungen für den Beizug eines Anwalts aus der Staatskasse entrichtet werden. Der Antrag auf Kostenerlass ist somit abzuwei- sen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. Januar 2012 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wird angewiesen, die Strafanträge an die Hand zu nehmen.
Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.−, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.− und Auslagen von pauschal CHF 100.−, werden gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO dem Beschwerdeführer auferlegt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenerlass wird abgewiesen.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Lukas Kummer