Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. April 2012 (810 11 281)


Soziale Sicherheit

Rechtsmittelfristenlauf durch zweimaligen Versand des Regierungsratsbeschlusses

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Bruno Gutzwiller, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Anina Lesmann-Schaub, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Sozialhilfebehörde B.___, Beschwerdegegnerin

Betreff Unterstützung (RRB Nr. 1049 vom 12. Juli 2011)

A. A.___ meldete sich im November 2010 bei der Sozialberatung B.___ und stellte ein Gesuch um Unterstützung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 entschied die Sozialhilfebehör- de B.___ (Sozialhilfebehörde) unter anderem, A.___ eine Unterstützung von Fr. 1'851.45 ab- züglich Einnahmen für die Dauer von fünf Monaten auszurichten.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 11. Februar 2011 Einsprache und stellte sinngemäss den Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben. Im Wesentlichen beanstandete A.___ die Bemessung der Unterstützung.

C. Die Sozialhilfebehörde wies am 24. März 2011 die Einsprache ab. Sie begründete ih- ren Entscheid unter anderem damit, dass die Unterstützung basierend auf einen Zweiperso- nenhaushalt berechnet worden sei. Dies habe Auswirkungen auf die Höhe des Mietzinses und des Grundbedarfs. Des Weiteren könnten für den Betrieb und Unterhalt eines Fahrzeugs keine Unterstützungsleistungen gewährt werden.

D. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am 9. April 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte unter anderem, es sei ihm der Grundbedarf für einen Ein- personenhaushalt auszuzahlen, es sei der rechtsgültige, bestehende Mietvertrag zu akzeptie- ren und ihm die Differenz von Fr. 375.-- für die Monate Dezember 2010 bis April 2011, und "bis die AHV über seine Pensionierung entschieden habe", nachzuzahlen und es sei seine Berufs- haftpflichtversicherung von Fr. 520.-- für ein halbes Jahr zu übernehmen. Die Sozialhilfebehör- de stellte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2011 das Begehren auf Abweisung der Be- schwerde.

E. Der Regierungsrat wies mit Beschluss Nr. 1049 vom 12. Juli 2011 die Beschwerde ab. Er trat mit der Begründung auf die Beschwerde ein, dass nach Angaben der Sozialhilfebehörde die angefochtene Verfügung A.___ spätestens am 26. März 2011 zugestellt worden sei. Da die Behörden aber das Zustellungsdatum nicht beweisen könnten, sei entsprechend den Ausfüh- rungen von A.___ davon auszugehen, ihm sei der Einspracheentscheid am 29. März 2011 zu- gestellt worden, womit die Beschwerdefrist eingehalten sei. In materieller Hinsicht schützte der Regierungsrat die Verfügung der Vorinstanz.

F. Mit Eingabe vom 8. August 2011 erhob A.___, vertreten durch Anina Lesmann- Schaub, Advokatin, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kan- tonsgericht), Beschwerde. Er beantragte, es seien der Regierungsratsbeschluss vom 12. Juli 2011 und der Entscheid der Sozialhilfebehörde vom 24. März 2011 aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2010 bis und mit 31. April 2011 der Grundbedarf von Fr. 1'060.-- für einen Haushalt mit einer Person und ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'075.-- zu entrichten und es seien die Kosten von Fr. 520.-- für die Berufshaftpflichtversicherung zu über- nehmen; alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2011 beantragte das Kantonale Sozialamt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Das Kantonale Sozialamt erklärte, der angefochtene Regierungsratsbe- schluss sei am 13. Juli 2011 mit eingeschriebenem Brief bei der Post zum Versand abgegeben worden. Am 14. Juli 2011 sei das Schreiben ins Postfach des Beschwerdeführers avisiert wor- den. Da das Schreiben vom Beschwerdeführer bei der Post nicht abgeholt worden sei, sei der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Brief am 22. Juli 2011 der Landeskanzlei retourniert worden. Diese habe den Regierungsrats- beschluss dem Kantonalen Sozialamt weitergeleitet, welches ihn schliesslich am 27. Juli 2011 mit A-Post dem Beschwerdeführer zugestellt habe. Da der Regierungsratsbeschluss dem Be- schwerdeführer am 22. Juli 2011 infolge Zustellfiktion als zugestellt zu gelten habe, sei die Be- schwerde nicht innert der Beschwerdefrist eingereicht worden, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer die per E-Mail erfolgte Anfrage beim Kantonalen Sozialamt betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist am 2. August 2011, um 23.13 Uhr, abgeschickt. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass seine Anfra- ge um diese Uhrzeit nicht beantwortet werden würde. Eine Antwort habe er am 3. August 2011, um 8:40 Uhr, erhalten. Das Kantonale Sozialamt habe demzufolge das Fristversäumnis nicht zu verantworten.

In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2011 beantragte die Sozialhilfebehörde B.___ die Abweisung der Beschwerde.

G. Mit präsidialer Verfügung vom 29. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat also zu prü- fen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob die Vorinstanz zum Erlass des angefoch- tenen Entscheids zuständig war, ob die beschwerdeführenden Parteien zur Beschwerde befugt sind, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, ob die Beschwerdeschrift also fristgemäss eingereicht wurde und die notwendigen Rechtsbegehren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen, die auch Sachentscheid- oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt werden, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRIS-TINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 947 ff., Rz 1053 ff.).

1.2. Gemäss § 43 Abs. 1 VPO können Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und letztinstanzliche Entscheide der Landes- kirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist, beim Kantonsgericht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden. Vorliegendenfalls ist ein Entscheid des Regierungsrates angefochten und es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die dem Kantonsgericht die Zuständigkeit zur Behand- lung der Beschwerde gegen den vorliegenden Regierungsratsbeschluss entzieht. Das angeru- fene Kantonsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist gemäss § 48 VPO innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Vorliegendenfalls ist prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

2.1. Die Eröffnung der Verfügung bedeutet, dass der Erlass und der Inhalt der Verfügung dem Adressaten mitgeteilt werden. Die Verfügung gilt als mitgeteilt respektive zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, 5. Auflage, Rz 886).

2.2. Für die Frage, wann eine eingeschriebene Sendung als zugestellt gilt, finden folgende Grundsätze Anwendung, wenn das kantonale Recht diese Frage – wie im Kanton Basel- Landschaft – nicht regelt: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht ange- troffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 34 E. 2a/aa; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 886). Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts zu ändern (BGE 111 V 101 E. 2.b; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], ehemals Verwal- tungsgericht des Kantons Basel-Landschaft [VGE], Nr. 97 vom 7. Mai 2003, 2003/39, E. 2c; KGE VV vom 20. Januar 2010, 810 09 273, E. 2.2).

Im Entscheid 115 Ia 20 E. 5c hat das Bundesgericht allerdings einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern kann, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit der Rechtmittelbe- lehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut und mit vorbe- haltloser Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird. Offen gelassen hat das Bundesgericht im ge- nannten Entscheid die Frage, ob der Vertrauensschutz auch dann Platz greifen kann, wenn die Auskunft (d.h. die zweite Zustellung) erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erteilt wird. In zwei jüngeren Entscheiden (BGE 117 II 511 E. 2 und Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts vom 27. Juli 1992, publiziert in: Praxis des Bundesgerichts 1993 Nr. 240) hat das Bundesgericht diese Frage indes verneint, weil es an der nach der Rechtsprechung für die Berufung auf den Vertrauensschutz vorausgesetzten nachteiligen Disposition fehlt. Mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist tritt der Entscheid in Rechtskraft, er ist nicht mehr anfechtbar, so dass dem Betroffenen durch eine spätere unrichtige Auskunft (Rechtsmittelbelehrung) grundsätzlich kein Nachteil erwachsen kann (vg. VGE Nr. 123 vom 24. Juni 1998, 97/365; Nr. 232 vom 25. Oktober 2000, 2000/344; Nr. 125 vom 15. Oktober 1997, 96/243; BGE 118 V 190 f., 117 II 511 f.). Vorbehältlich des vertrauensschutzbegründenden zweiten Versands mit vorbe- haltloser Rechtsmittelbelehrung ist somit ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entge- gennahme einer Sendung rechtlich unbeachtlich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG] vom 25. Januar 1993, in: Die Praxis des Bundesgerichts 1993 Nr. 131 E. 4b/aa;

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht VGE Nr. 88 vom 20. Oktober 1993, 93/102; Urteil des EVG vom 25. Oktober 2001, U 55/00, E. 1a und 1b).

2.3. Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt, wie bereits ausge- führt, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der siebentägigen Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht mit der Rechts- hängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 97 III 10 E. 1, 107 V 189 E. 2, 113 Ib 298 E. 2a, 115 Ia 15 E. 3a, 119 V 94 E. 4b/aa, 123 III 493 E. 1, 130 III 399 E. 1.2.3). Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 119 V 94 E. 4b/aa, 120 III 4 E. 1d, 123 III 493 E. 1, 130 III 399 E. 1.2.3). So hat derjenige, der sich während eines hän- gigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort ent- fernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Ver- treter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Kann die Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fingiert, dass die Sendung sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch zugekommen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2005, 2P.148/2005, E. 2.3; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 7. Februar 2007, 810 06 302; KGE VV vom 20. Januar 2010, 810 09 273, E. 2.3). Diese Fiktion ist neu in Art. 44 Abs. 2 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 festgehalten (früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz, anschliessend in Ziffer 2.3.7.b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ festgehalten, vgl. zum Ganzen VGE vom 8. Januar 2003, 2003/02 ; KGE VV vom 7. Februar 2007, 810 06 302; BGE 127 I 34 E. 2a/aa). Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt nach dem Gesagten mit dem Ende der postalischen Abholfrist von sieben Tagen zu laufen (BGE 123 III 494 E.1, Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2002, 7B.102/2002).

2.4. Wird diese Frist versäumt, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht – unter Vorbehalt der Wiedereinsetzung – auf eine zu einem späte- ren Zeitpunkt eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. Eine Beschwerdefrist kann als ge- setzliche Frist nicht erstreckt werden (VGE Nr. 97 vom 7. Mai 2003, 2003/39, E. 2d; RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., Rz N 828 ff.). In Bezug auf die Berechnung und Einhaltung der Beschwerdefrist ist die Regelung von § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988 in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über die Orga- nisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 massge- bend. Schriftliche Eingaben müssen demnach spätestens am letzten Tag der Frist bei der Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht stimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (§ 46 Abs. 3 GOG). Nach § 46 Abs. 4 GOG gilt die Frist auch dann als eingehalten, wenn eine Eingabe zwar innert Frist erfolgt, aber an eine nicht zuständige basellandschaftliche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet ist. Diese hat die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

2.5. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung obliegt dabei der Verwaltung (BGE 124 V 402 E. 2a, 117 V 264 E. 3b; VGE Nr. 97 vom 7. Mai 2003, 2003/39). Dagegen hat die beschwerdeführende Partei den Nachweis für die rechtzeitige Ein- reichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 65 E.2a).

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 11. Februar 2001 gegen die Verfügung der Sozialhil- febehörde Einsprache und gegen den abschlägigen Entscheid der Sozialhilfebehörde am 9. April 2011 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit der Rechtshängigkeit entstand ein Prozess- rechtsverhältnis, welches den Beschwerdeführer verpflichtete, dafür zu sorgen, dass ihm der Beschluss des Regierungsrats zugestellt werden konnte. Aufgrund seiner Beschwerdeerhebung musste er mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Die Landeskanzlei hat den an- gefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 1049 vom 12. Juli 2011 am 13. Juli 2011 mit einge- schriebenem Brief bei der Post zum Versand abgegeben. Am 14. Juli 2011 wurde das Schrei- ben ins Postfach des Beschwerdeführers zur Abholung avisiert. Da dieser die eingeschriebene Sendung nicht innert der Abholfrist abholte, wurde der Brief am 22. Juli 2011 der Landeskanzlei retourniert.

Die siebentägige Abholfrist begann somit am 15. Juli 2011 und endete am 21. Juli 2011. Damit gilt der 21. Juli 2011 als fingiertes Datum der Zustellung. Die zehntägige Beschwerdefrist be- gann am ersten Tag nach der fingierten Zustellung und damit am 22. Juli 2011 zu laufen und endete am Dienstag, den 2. August 2011. Fällt nämlich der letzte Tag einer Beschwerdefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (§ 46 Abs. 2 GOG), so dass im vorliegenden Fall der letzte Tag der Beschwerdefrist nicht Sonntag, 31. Juli 2011, oder Montag, 1. August 2011, als staatlich aner- kannter Feiertag, sondern Dienstag, 2. August 2011, war. Das Kantonale Sozialamt hat dem Beschwerdeführer den Entscheid am 27. Juli 2011 und somit während der laufenden Rechts- mittelfrist nochmals per A-Post zugestellt. Diese Sendung ist dem Beschwerdeführer am 2. Au- gust 2011 zur Kenntnis gelangt. Gleichentags und somit am letzten Tag der durch den ersten Versand ausgelösten Rechtsmittelfrist ist der Beschwerdeführer per E-Mail an das Kantonale Sozialamt gelangt.

3.2. Im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 27. Juli 2011, das dem Regierungsrats- beschluss beilag, erläuterte das Kantonale Sozialamt, dass die Landeskanzlei mit Schreiben vom 13. Juli 2011 versucht habe, ihm den Regierungsratsbeschluss vom 12. Juli 2011 betref- fend seine Beschwerde vom 9. April 2011 per Einschreiben zuzustellen. Gemäss Mitteilung der Post sei das erwähnte Schreiben vom Beschwerdeführer bei der Post nicht abgeholt worden. Das Schreiben sei der Landeskanzlei nach sieben Tagen wieder retourniert worden. Das Kan- tonale Sozialamt stelle ihm den Regierungsratsbeschluss erneut mittels A-Post zu. Mit E-Mail

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 2. August 2011, gesendet um 23:13 Uhr, an das Kantonale Sozialamt teilte der Beschwer- deführer mit, dass er am 2. August 2011 das Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 27. Juli 2011 in seinem Postfach vorgefunden habe. Den eingeschriebenen Brief vom 13. Juli 2011 habe er leider nicht entgegen nehmen können, da er vom 7. Juli bis 22. Juli 2011 in Öster- reich eingeladen gewesen sei. Vom 28. Juli bis zum 1. August 2011 sei er bei einem Kollegen in Frankreich gewesen, weshalb er erst am 2. August von der Abweisung seiner Beschwerde habe Kenntnis nehmen können. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung stehe ihm eine Beschwer- defrist von 10 Tagen zu. Der Beschwerdeführer fragte in seiner E-Mail, ob nun diese Frist durch seine Landesabwesenheit überschritten worden sei oder der "uneingeschriebene" Brief als Be- ginn der zehntägigen Frist zu betrachten sei. Mit E-Mail vom 3. August 2011, gesendet um 08:40 Uhr, verwies das Kantonale Sozialamt den Beschwerdeführer mit seiner Anfrage zustän- digkeitshalber an das Kantonsgericht.

4.1. Vorerst gilt festzuhalten, dass die E-Mail vom 2. August 2011 die Formerfordernisse an eine Beschwerde nach § 46 Abs. 3 GOG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VPO in keiner Weise erfüllt, so dass zu prüfen ist, ob der per A-Post zugeschickte Regierungsratsbeschluss, welcher innert der durch den erstmaligen Versand des Regierungsratsbeschlusses ausgelösten Recht- mittelfrist beim Beschwerdeführer eingetroffen ist, einen neuen Fristenlauf zur Folge hatte. Wie in der Urteilserwägung 2.2 bereits ausgeführt, kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor Ende der Rechtsmittelfrist eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit der Rechtmittelbelehrung versehene Ent- scheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut und mit vorbehaltloser Rechtsmittelbe- lehrung zugestellt wird.

4.2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) bedeutet, dass die Privaten Anspruch dar- auf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 627). Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind eine Vertrauensgrundlage, wie z.B. ein Entscheid oder eine behördliche Auskunft, das Ver- trauen in das Verhalten der staatlichen Behörden und die Vertrauensbetätigung. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, können sich Private nicht darauf be- rufen, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Interessenabwägung im Einzellfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 631 ff.)

Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Wer die Feh- lerhaftigkeit kennt, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch den Staat er- weckten Erwartungen erfüllt werden. Ein berechtigtes Vertrauen ist auch denjenigen abzuspre- chen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten er- kennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf Ver- trauensschutz berufenden Personen abzustellen. Eigentliche Nachforschungen über die Rich-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit behördlichen Handelns werden von den Privaten aber nicht erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen. Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine Rückfrage bei der Behörde besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist, z.B. bei Unklarheiten oder bei offensichtlicher Unvernünftigkeit einer Verfügung oder Aus- kunft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 655 ff.).

4.3. Die Frage, ob der Versand des Regierungsratsbeschlusses zusammen mit dem Be- gleitschreiben des Kantonalen Sozialamtes vom 27. Juli 2011 als Vertrauensgrundlage genügt, kann hier - wie nachfolgend gezeigt wird - offen gelassen werden. Es kann an dieser Stelle je- doch festgehalten werden, dass die Frage der Vertrauensgrundlage verhindert werden kann, wenn die Behörde in solchen Fällen im Begleitschreiben ausführt, dass die Rechtsmittelfrist seit Ablauf der siebentägigen Abholfrist der eingeschriebenen Sendung läuft und dieses Schreiben keinen neuen Fristenlauf auslöst.

In der E-Mail vom 2. August 2011 fragte der Beschwerdeführer, ob der "uneingeschriebene" Brief als Beginn der zehntägigen Frist zu betrachten sei. Damit brachte er zum Ausdruck, dass es für ihn unklar war, ob der zweite Versand einen neuen Fristenlauf auslöse. Das Kantonale Sozialamt verwies ihn zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht. Aus den Akten geht weder hervor, dass der Beschwerdeführer sich an das Kantonsgericht gewendet hat, noch dass er vom Kantonsgericht die Auskunft erhalten habe, dass der zweite Versand einen neuen Fristen- lauf ausgelöst habe. Trotz der Unklarheit und seiner unmissverständlich geäusserten Zweifel an der Klarheit hat er die Rückfrage beim zuständigen Kantonsgericht unterlassen und eine Be- schwerde von seiner Rechtsvertreterin einreichen lassen. Damit konnte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass der zweite Versand des Regierungsratsbeschlus- ses mit dem beiliegenden Schreiben einen neuen Fristenlauf auslöse. Da folglich die Voraus- setzung des berechtigten Vertrauens fehlt, hat der zweite Versand keinen neuen Beginn der Rechtsmittelfrist ausgelöst.

  1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer innert der am

  2. August 2011 endenden Beschwerdefrist keine Beschwerde eingereicht hat und im vorliegen- den Fall der zweite Versand des Regierungsratsbeschlusses mit Begleitschreiben vom 27. Juli 2011 keinen neuen Fristenlauf ausgelöst hat. Damit kann auf die Beschwerde vom 8. August 2011 nicht eingetreten werden.

  3. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- nach § 20 Abs. 3 VPO dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

Gemäss § 21 VPO werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgelt- lichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'737.70 (8.5 Stunden à Fr. 180.-- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 79.-- und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'737.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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04.04.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026