2012-03-22_sv_3

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 22. März 2012 (735 11 209)


Berufliche Vorsorge

Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Gertrud Baud, Advo- katin, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Simon Berger, Ad- vokat, Büchelistrasse/Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal

gegen

C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

D.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung

Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 22. Februar 2011 wurde die am 13. De- zember 1986 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden. In Ziffer 4 des Urteil- dispositivs wurde festgestellt, dass die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Aus- trittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Verhältnis 50:50, berechnet per 28. Februar 2011,

Seite 2 zu teilen seien. Dieses Urteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft. In der Folge überwies das Bezirksgericht Arlesheim am 27. Mai 2011 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).

B. Das Kantonsgericht eröffnete am 14. Juni 2011 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 ZPO. Dabei forderte es den geschiedenen Ehemann auf, dem Gericht Auskunft über seine Ar- beitsverhältnisse bzw. die Dauer von arbeitslosen Zeiten während der Ehedauer zu geben.

C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 teilte die D.____ mit, dass sich die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes per 22. Februar 2011 auf Fr. 125'341.85 und per 28. Februar 2011 auf Fr. 125'601.95.-- inkl. Zins belaufe.

D. Am 15. September 2011 führte der geschiedene Ehemann, vertreten durch Advokat Simon Berger, an, dass er nicht mehr wisse, von wann bis wann seine einzelnen Arbeitsver- hältnisse gedauert hätten. Zudem wies er darauf hin, dass er im Jahre 1992 eine Einzelfirma gegründet habe, welche im Jahr 2004 in eine GmbH umgewandelt worden sei. Das Kantonsge- richt forderte in der Folge bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft am 16. September 2011 den Auszug aus dem individuellen Konto des geschiedenen Ehemannes an. Dieser ging am 5. Oktober 2011 beim Kantonsgericht ein.

E. Auf Anfrage des Kantonsgerichts gab die E.____ am 27. Oktober 2011 bekannt, dass sie am 30. Mai 1992 die Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes in Höhe von Fr. 7'971.25 aufgrund der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf dessen Bank- konto überwiesen habe.

F. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 3. November 2011 Gelegenheit zur Stellung- nahme. Dabei wies es darauf hin, dass die während der Ehe am 30. Mai 1992 erfolgte Baraus- zahlung an den geschiedenen Ehemann zur Unmöglichkeit der Teilung führen könne. Der ge- samte Vorsorgeausgleich würde sich in diesem Fall nach Art. 124 ZGB richten.

G. Die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud, beantragte am 5. Dezember 2011, es sei die eheliche Austrittsleistung hälftig aufzuteilen. Dabei sei die D.____ anzuweisen, den Betrag in Höhe von Fr. 54'000.--, welchen der geschiedene Ehemann im Rah- men der beruflichen Vorsorge im Zusammenhang mit der ehemaligen ehelichen Liegenschaft in X.____ verpfändet habe, direkt der geschiedenen Ehefrau zu überweisen; der restliche Betrag sei auf ein noch von ihr zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.

H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 stellte der geschiedene Ehemann durch seinen Rechtsvertreter die Anträge, es sei festzustellen, dass die eheliche Austrittsleistung des ge- schiedenen Ehemannes Fr. 125'341.85 betrage. Auf die Berücksichtigung der Barauszahlung vom 30. Mai 1992 von Fr. 7'971.25 sei zu verzichten. Es sei deshalb die D.____ zu verpflichten, der geschiedenen Ehefrau den Betrag von Fr. 62'670.95 zu überweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

Seite 3

  1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezem- ber 2008 in Kraft getreten. Mit ihr sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 geändert worden. Das Übergangs- recht für hängige Rechtsmittelverfahren bestimmt in Art. 404 Abs. 1 ZPO, dass für Verfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Das Bezirksgericht Arlesheim überwies die vorlie- gende Angelegenheit am 27. Mai 2011 dem Kantonsgericht. Unter diesen Umständen hat die Teilung der Austrittsleistungen anhand der ab 1. Januar 2011 geltenden rechtlichen Bestim- mungen des ZGB und der ZPO zu erfolgen.

1.2 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Aus- trittsleistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 zuständigen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Ehe- schliessung und dasjenige der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen.

1.3 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei- lungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG- Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes wegen. Im Kanton Basel- Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.

2.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die geschiedene Ehefrau während der Ehe keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachging und somit über kein Altersguthaben aus berufli- cher Vorsorge verfügt. Die D.____ berechnete die Höhe der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes per Rechtskraft des Scheidungsurteils (= 22. Februar 2011) und per 28. Februar 2011 (= im Scheidungsurteil festgesetzter Stichtag). Massgebender Zeitpunkt für die Teilung der Austrittsleistung ist nach der gesetzlichen Definition die Ehedauer (vgl. Art. 22 Abs. 1 FZG). Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung der Eintritt der formellen Rechts- kraft des Scheidungsurteils massgebend. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Ehe- gatten in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Schei- dungsverfahren zu ermöglichen (BGE 132 V 240; SVR 2005 BVG Nr. 1 S. 2 E. 3.2.2 am Ende). Während das Bezirksgericht Arlesheim mit Urteil vom 22. Februar 2011 für die Teilung der Aus- trittsleistungen gemäss damaliger Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten den Stichtag auf

Seite 4 den 28. Februar 2011 festlegte, beantragen diese nun im vorliegenden Verfahren, die Teilung sei per Rechtskraft des Scheidungsurteils vorzunehmen. Damit folgen sie hinsichtlich der Ehe- dauer der gesetzlichen Definition nach Art. 22 Abs. 1 FZG. Es besteht daher kein Grund, von den hier vorliegenden übereinstimmenden Anträgen der geschiedenen Ehegatten abzuweichen, womit für den Vorsorgeausgleich als Stichtag der 22. Februar 2011 zu bestimmen ist. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Frage, ob die Parteien in einer Konvention oder Pro- zessvereinbarung einen späteren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für mass- gebend erklären können, näher einzugehen.

2.2 Gemäss den Angaben der D.____ vom 21. Juni 2011 beträgt die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes per 22. Februar 2011 Fr. 125'341.85. Da sowohl die geschiedene Ehefrau als auch der geschiedene Ehemann ausdrücklich auf den Einbezug der am 30. Mai 1992 an den geschiedenen Ehemann erfolgten Barauszahlung in Höhe von Fr. 7'971.25 ver- zichten, ist ein Betrag von Fr. 125'341.85 auszugleichen. Entsprechend dem durch das Zivilge- richt festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die D.____ einen Betrag von Fr. 62'670.95 (Fr. 125'341.85 : 2) auf das Durchlaufkonto der geschiedenen Ehefrau lautend auf A.____ bei der C.____ zu überweisen. Da die der geschiedenen Ehefrau zustehende Austrittsleistung von Gesetzes wegen auf eine Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu über- tragen ist (vgl. Art. 4 FZG; BGE 129 V 249 E. 4.3), kann ihrem Antrag, es sei das vom geschie- denen Ehemann verpfändete Kapital aus beruflicher Vorsorge im Zusammenhang mit der ehe- maligen ehelichen Liegenschaft in X.____ von Fr. 54'000.-- direkt ihr zu übertragen, nicht ge- folgt werden. Es steht der geschiedenen Ehefrau jedoch offen, mit dem Pfandgläubiger die Übertragung der Pfändung auf sie zu vereinbaren. Gemäss den Akten sollte eine solche Trans- aktion ohne weiteres möglich sein, erklärte sich der geschiedene Ehemann im Scheidungsver- fahren mit Eingabe vom 4. Mai 2011 doch mit einer Ablösung der Verpfändung einverstanden.

  1. Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistung von Fr. 62'670.95 seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Überweisung zu verzinsen ist.

3.1 Gemäss Bundesrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgegut- haben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 460) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwider- laufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der aus- gleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder

Seite 5 der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte.

3.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz be- trug vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 2 % und ab 1. Januar 2012 1,5 %. Für die Zeit danach legte die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisierend fest, dass die Austrittsleis- tung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Ver- zugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verord- nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugs- zinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).

3.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obli- gatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz zu ver- zinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG- Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgein- richtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.).

3.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversiche- rungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsge- richts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entschei- dung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).

Seite 6 3.5 Die D.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzin- sung) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 62'670.95 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reg- lementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwen- den.

4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

4.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegens- tandslosigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137).

4.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit ge- prägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes we- gen erfolgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 388). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsor- ge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.

4.2.3 Aus den Scheidungsakten geht hervor, dass anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2011 die von der Pensionskasse vorzunehmende Berechnung der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes fehlte. Als dieser schliesslich die geforderten Unterlagen dem Bezirksgericht eingereicht hatte, konnten die geschiedenen Ehegatten über die Höhe des zu teilenden Vorsorgeguthabens keine Vereinbarung treffen. Folglich hielt das Bezirksgericht Ar- lesheim in seiner Verfügung vom 6. Mai 2011 fest, dass die Sache zur Teilung der Austrittsleis- tung infolge Nichteinigung der Parteien ans Sozialversicherungsgericht zu überweisen sei. Da- mit kann keinem der geschiedenen Ehegatten ein überwiegendes Verschulden für die Überwei- sung der Angelegenheit ans Kantonsgericht angelastet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 7 Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die D.____ wird angewiesen, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 62'670.95 auf das Freizügigkeitskonto bei der C.____ (Konto Nr. CH68 0076 9016 9991 0049 1) lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (22. Februar 2011) bis 31. De- zember 2011 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 2 %, ab 1. Januar 2012 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,5 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-03-22_sv_3
Entscheidungsdatum
22.03.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026