Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 20. März 2012 (410 12 30)
Zivilprozessrecht
Vollstreckung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____ vertreten durch Advokat, LL.M. Dr. Caspar Zellweger, Elisabethenstras- se 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdeführer B.____ vertreten durch Advokat, LL.M. Dr. Caspar Zellweger, Elisabethenstras- se 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen C.____ vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beschwerdegegner
Gegenstand Vollstreckung Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arles- heim vom 12. Januar 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt
A. Mit Vollstreckungsgesuch vom 14. September 2011 beantragten A.____ und B.____ beim Bezirksgericht Arlesheim, es sei festzustellen, dass C.____ die Ziff. 2 des am 8. Juni 2011 unter Vermittlung des Gerichts geschlossenen Vergleichs, der zufolge „Der Kläger [sich] verpflichtet, keine Lampe von seiner Liegenschaft aus direkt auf die Liegenschaft X.____ zu richten“, durch die an der westlichen Seite seiner Liegenschaft Y.____ installierte Lampe - die so gerichtet sei, dass die Liegenschaft X.____ unverändert angeleuchtet werde - verletze (Ziff. 1 des Vollstre- ckungsgesuchs). Ferner sei der Gesuchsgegner aufzufordern, mit sofortiger Wirkung entweder die besagte Lampe ausser Gebrauch zu nehmen oder so physisch umzusetzen, dass sie wirk- lich nur noch und ausschliesslich von Norden gegen Süden blende, unter Androhung von Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB, eventualiter einer Busse bis zu CHF 5'000.00, im Unterlas- sungsfalle (Ziff. 2 des Vollstreckungsgesuchs), alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Ge- suchsgegners (Ziff. 3 des Vollstreckungsgesuchs). B. Mit Entscheid vom 12. Januar 2012 trat die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim auf die Ziff. 1 des Vollstreckungsgesuchs vom 14. September 2011 nicht ein (Ziff. 1 des Entscheids). Im Übrigen wurde das Vollstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen und der Gesuchsbeklagte verpflichtet, den Zustand gemäss Ziff. 2 des Vergleichs vom 8. Juni 2011 einzuhalten und bis spätestens 27. Januar 2012 keine Lampe mehr von seiner Liegenschaft direkt auf die Liegen- schaft X.____ der Gesuchskläger zu richten (Ziff. 2 des Entscheids). Ferner wurde festgehalten, dass bei Nichterfüllung von Ziff. 2 des Entscheids dem Gesuchsbeklagten ab 28. Januar 2012 eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung auferlegt werde (Ziff. 3 des Entscheids). Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurde festgestellt, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten trage (Ziff. 4 des Entscheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vergleich vom 8. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich vollstreckbar sei. Anlässlich des Augenscheins vom 10. Januar 2011 am Z.weg 24a sei festgestellt worden, dass die streitgegenständliche Lampe im Garten des Gesuchsbeklagten auf das Grundstück der Gesuchskläger und damit auf die Liegenschaft X. gerichtet sei, weshalb Ziff. 2 des Vergleichs vom 8. Juni 2011 nicht eingehalten werde. Das Vollstreckungsgesuch sei daher insofern gutzuheissen, als der Ge- suchsbeklagte - nach Ansetzung einer kurzen Frist zur freiwilligen Erfüllung - zu verpflichten sei, bis spätestens 27. Januar 2012 keine Lampe mehr von seiner Liegenschaft auf diejenige der Gesuchskläger zu richten. Im Übrigen sei auf das Vollstreckungsgesuch nicht einzutreten be- ziehungsweise dieses abzuweisen, da kein (blosses) Feststellungsinteresse bestehe und der Gesuchsbeklagte gestützt auf den abgeschlossenen Vergleich nicht verpflichtet werden könne, die Lampe ausser Gebrauch zu nehmen oder physisch umzusetzen. Da die Kostenverteilung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu erfolgen habe und die Gesuchskläger mit ihren Begehren nur teilweise durchgedrungen seien, sei die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälf- te aufzuerlegen. Überdies trage jede Partei ihre eigenen Parteikosten. C. Gegen obgenannten Entscheid erhoben A.____ und B.____, beide vertreten durch Advo- kat Caspar Zellweger, mit Eingabe vom 26. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Ba- sel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragten, es sei der besagte Entscheid aufzuheben
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und das Vollstreckungsgesuch vom 14. September 2011 vollumfänglich gutzuheissen. Eventua- liter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Er- wägungen zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge für das erst- sowie das zweitinstanzliche Ver- fahren zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, Gegenstand des Vergleichs sei der Schutz der Beschwerdeführer vor Immissionen durch die fragliche Lampe auf dem Grundstück des Beschwerdegegners. Demgegenüber liefe der Ent- scheid der Vorinstanz auf die Behauptung hinaus, dass die Beschwerdeführer bei Abschluss des Vergleichs auf Teile des ihnen zustehenden Schutzes vor Nachbarimmissionen verzichtet hätten, was jedoch nicht richtig sei. Die festgestellte Störung durch den Beschwerdegegner werde fortdauern, solange dieser seine Tanne weiterhin beleuchten wolle und die Lampe so stehe wie heute. Von diesem Standort aus werde die Liegenschaft der Beschwerdeführer im- mer einer direkten Beleuchtung ausgesetzt sein, wogegen sie sich gemäss Art. 684 ZGB schüt- zen könnten. Die Durchsetzung dieses Rechts impliziere einen Anspruch auf Abstellen der frag- lichen Lampe oder einer Umpflanzung der Tanne, sofern der Beschwerdegegner diese auch künftig beleuchten wolle. Hinsichtlich des Kostenentscheids führen die Beschwerdeführer aus, dass dieser nicht durch das dem Vollzugsbegehren vorangestellte Feststellungsbegehren, auf welches die Vorinstanz nicht eingetreten sei, gerechtfertigt werden könne, da dies eine notwen- dige Grundlage für den Nachweis der beantragten Vollstreckungsmassnahmen darstelle. D. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2012 begehrte der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dominique Erhart, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, den Beschwerdeführern fehle es insofern an einem Rechtsschutzinte- resse, als die Vorinstanz Ziff. 2 des Vollstreckungsgesuchs gutgeheissen habe. Ferner habe er die strittige Lampe am 26./27. Januar 2012 so ausgerichtet, dass die Liegenschaft der Be- schwerdeführer nicht mehr von Lichtimmissionen betroffen sei, weshalb ebenso kein Rechts- schutzinteresse mehr gegeben sei. Im Weiteren gehe aus dem Wortlaut des Vergleichs deutlich hervor, dass die Beschwerdeführer einzig einen Anspruch darauf hätten, dass der Beschwer- degegner ein Bestrahlen ihrer Liegenschaft von seiner Liegenschaft aus mittels einer Lampe unterlasse sowie dementsprechend allfällige auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer strah- lende Lampen anders ausrichte. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Entfernung von Lampen oder gar physisches Umstellen oder -setzen irgendwelcher Gegenstände lasse sich aus dem Vergleich nicht ableiten. Bezüglich des Nichteintretens der Vorinstanz auf das Fest- stellungsbegehren sei festzuhalten, dass ein solches Begehren an einen Sachrichter zu richten sei. Der Vollstreckungsrichter könne einzig einen Leistungs- oder Unterlassungsanspruch einer Partei gegenüber durchsetzen, weshalb ein Feststellungsbegehren kein Bestandteil eines Voll- streckungsverfahrens sein könne. Sodann gebe die Beschwerde einzig die Standpunkte aus dem erstinstanzlichen Verfahren wieder und lege nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Ent- scheid abzuändern sei. Folglich sei die Begründungspflicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO verletzt und es werde weder eine Rechtsverletzung noch eine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung gerügt. Weiter seien die von den Beschwerdeführern als Noven eingereichten Unterlagen im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, da solche gemäss dem Noven- verbot von Art. 326 ZPO nicht zulässig seien.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1.1 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Vollstreckungsent- scheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. a ZPO), weshalb gegen den vorliegend ange- fochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Vollstreckungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 339 Abs. 2 ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim wurde den Beschwerdeführern am 16. Januar 2012 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 26. Januar 2012 ge- wahrt wurde. Ferner wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 mit Einzahlung vom 3. Februar 2012 fristgerecht überwiesen. 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander- setzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, S. 7378 i.V.m. S. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 26 N 42; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 2010, Rz. 12.50). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kogni- tion (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 12.68; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 320 N 3 f.). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Fest- stellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. will- kürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offen- sichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 12.70; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 320 N 5). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist nicht darauf einzutreten (BGE 131 II 470 E 1.3; REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt queru- latorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244 E 2.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 321 N 15; REICH, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 321 N 8). Im vorliegend zu
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beurteilenden Fall sind die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. In der Beschwerde vom 26. Januar 2012 wird zwar nicht ausdrücklich angeführt, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführer stützen, dessen ungeachtet geht implizit deutlich hervor, dass eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt wird. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem Entscheid der Vor- instanz auseinander und zeigen auf, weshalb dieser aufzuheben und das Vollstreckungsgesuch vollumfänglich gutzuheissen sei. Ebenso befassen sich die Beschwerdeführer in ausreichen- dem Masse mit dem erstinstanzlichen Kostenentscheid und führen aus, inwiefern dieser falsch sei. Ferner bringen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Kos- tenentscheid vor, das Feststellungsbegehren stelle eine notwendige Grundlage für den Nach- weis der beantragen Vollstreckungsmassnahmen dar. Damit wird - zumindest sinngemäss - gerügt, die Vorinstanz hätte auf das Feststellungsbegehren eintreten müssen. Dieses Vorbrin- gen wird in der Beschwerde jedoch in keiner Weise begründet, namentlich zeigen die Be- schwerdeführer nicht auf, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz falsch sein soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher unbegründet, weshalb auf das sinngemässe Vor- bringen, die Vorinstanz hätte auf das Feststellungsbegehren eintreten müssen, nicht einzutre- ten ist. Im Übrigen erweist sich die Beschwerdebegründung als ausreichend. 1.3 Im Weiteren macht der Beschwerdegegner geltend, er habe die besagte Lampe bereits am 26./27. Januar 2012 so ausgerichtet, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht mehr von Lichtimmissionen betroffen sei, weshalb es den Beschwerdeführern an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO setzt voraus, dass die klagende oder ge- suchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse, mithin ein Rechtsschutzinteresse, am einge- leiteten Verfahren hat. Dieses Interesse kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art sein (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 59 N 12). Vorausgesetzt wird, dass das gestellte Begehren, wird es gutgeheis- sen, eine konkrete Wirkung zeitigt und die Angelegenheit nach aller Möglichkeit erledigt. Dabei kann auch der Gewinn von Rechtssicherheit beziehungsweise die Möglichkeit der Abwehr zu- künftiger Angriffe genügen (COURVOISIER, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommen- tar zur Schweizerischen ZPO, Art. 59 N 4). Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Vorinstanz die Vollstreckung zu Recht darauf beschränkte, den Beschwerdegegner zu verpflichten, keine Lampe von seiner Liegenschaft auf diejenige der Gesuchskläger zu richten, oder ob sie den Beschwerdegegner hätte verpflichten müssen, die Lampe ausser Gebrauch zu nehmen oder physisch umzusetzen. Für die Prüfung dieser Frage ist nicht von Relevanz, ob die Lampe des Beschwerdegegners weiterhin auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer gerichtet ist. Viel- mehr könnte eine Gutheissung der Beschwerde dazu führen, dass der Beschwerdegegner zu mehr verpflichtet würde, als die Lampe bloss neu auszurichten. Es zeigt sich daher, dass die Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dem eingeleiteten Verfahren haben. 1.4 Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abtei- lung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Folglich ist auf die Beschwerde teilweise einzutreten. 2. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2012 reichen die Beschwerdeführer sechs Fotos vom 24. Januar 2012 sowie einen Printscreen, mit welchem das Erstellungsdatum der Fotos nach- gewiesen werden soll, ein (Beilage 5 zur Beschwerde). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Novenverbot, welches sowohl für ech- te als auch für unechte Noven gilt (FREIHURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 326 N 4). Bei den be- sagten Fotos und dem Printscreen handelt es sich unbestrittenermassen um neue Beweismittel, weshalb diese unter das Novenverbot fallen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren so- mit unbeachtlich sind. 3.1 Ist eine direkte Vollstreckung nicht möglich, namentlich da das erkennende Gericht keine Vollstreckungsmassnahmen angeordnet hat oder sich diese als unzureichend erweisen, so hat nicht mehr das Gericht im Erkenntnisverfahren, sondern das Vollstreckungsgericht über den weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu entscheiden (Art. 338 Abs. 1 ZPO; D. STAE- HELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 338 N 3 f.). Dabei ist es an der gesuchstellenden Person, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Vollstreckbarkeit des zu vollstrecken- den Titels von Amtes wegen zu prüfen. Dies umfasst unter anderem auch die Überprüfung, ob der Vollstreckungstitel liquide, mithin genügend klar formuliert ist, um ihn zu vollstrecken (BGE 90 III 71). Dazu kann das Gericht den Vollstreckungstitel auslegen (D. STAEHELIN, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 341 N 18), jedoch ist die Kompetenz des Gerichts insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, diesen zu ergänzen oder zu präzisieren. Dies ist vielmehr Aufgabe des Erkenntnisverfahrens. Der Gegenstand der Vollstreckung muss im betreffenden Titel genau umschrieben sein (BGE 84 II 450, E. 6), so dass er in der Folge ohne Weiteres mit Sicherheit festgestellt werden kann (BGE 78 II 293, E. 3). Erforderlich ist somit, dass sich die Leistungspflicht eindeutig und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel ergibt. 3.2 Vorliegend strittig und daher zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch vom 14. September 2011 zu Recht lediglich teilweise guthiess. Mit Ziff. 2 des besagten Voll- streckungsgesuchs beantragten die Beschwerdeführer, es sei der Beschwerdegegner aufzufor- dern, mit sofortiger Wirkung entweder die besagte Lampe ausser Gebrauch zu nehmen oder so physisch umzusetzen, dass sie wirklich nur noch und ausschliesslich von Norden gegen Süden blendet. Demgegenüber hiess die Vorinstanz das Vollstreckungsbegehren nur insofern gut, als sie den Beschwerdegegner dazu verpflichtete, keine Lampe mehr von seiner Liegenschaft auf diejenige der Beschwerdeführer zu richten. 3.3 Auszugehen ist vom Wortlaut der zu vollstreckenden Ziff. 2 des Vergleichs vom 8. Juni 2011, welcher wie folgt lautet: „Der Kläger [der heutige Beschwerdegegner] verpflichtet sich, keine Lampe von seiner Liegenschaft aus direkt auf die Liegenschaft X.____ zu richten.“ Dar- aus geht eindeutig und unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdegegner einzig keine Lampe auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer richten darf. Eine andere Auslegung des Vergleichs, namentlich die Verpflichtung des Beschwerdegegners, die Lampe ausser Gebrauch zu nehmen oder physisch umzusetzen, ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Vielmehr wäre dafür eine - dem Vollstreckungsgericht versagte - Präzisierung beziehungsweise Ergänzung des Vergleichs notwendig. Demzufolge ging die Vorinstanz zu Recht davon aus,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Beschwerdegegner gestützt auf den abgeschlossenen Vergleich vom 8. Juni 2011 nicht verpflichtet werden könne, die Lampe ausser Gebrauch zu nehmen oder physisch umzu- setzen, und wies das Vollstreckungsgesuch vom 14. September 2011 somit zu Recht teilweise ab. 3.4 Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien mit ihrem Vollstreckungs- begehren vollumfänglich durchgedrungen, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, ihnen die Hälfte der Gerichtsgebühr aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Vorliegend wurde das Vollstreckungsbegehren der Beschwerdeführer von der Vorinstanz insofern abgewiesen, als diese begehrten, der Be- schwerdegegner sei zu verpflichten, die Lampe ausser Gebrauch zu nehmen oder physisch umzusetzen. Ferner hiess die Vorinstanz das Vollstreckungsbegehren der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Vollstreckungsmassnahmen nur teilweise gut und trat auf das Feststel- lungsbegehren nicht ein. Die Parteien haben demzufolge in etwa zu gleichen Teilen obsiegt, weshalb sich eine hälftige Teilung der Gerichtskosten ohne Weiteres rechtfertigt. Aus densel- ben Gründen erweist sich sodann auch die Verpflichtung, die eigenen Parteikosten selbst zu tragen, als angemessen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Im Übrigen ist anzumerken, dass selbst wenn auf die Beschwerde hinsichtlich des Nicht- eintretens bezüglich des Feststellungsbegehrens einzutreten wäre, diese dennoch abzuweisen wäre. Die Feststellungsklage steht zur Verfügung, wenn die klägerische Partei ein bedeutendes und schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung der Rechtslage hat, wobei nicht erforderlich ist, dass dieses Interesse rechtlicher Natur ist. Ein praktisches Feststellungsinteres- se fehlt normalerweise beim Inhaber des Rechts, wenn diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung einer Forderung zu er- wirken. Nur aussergewöhnliche Umstände können zur Bejahung eines Feststellungsinteresses führen, obwohl ein Vollstreckungsweg offen steht (BGE 135 III 378, E. 2.2; ZÜRCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2010, Art. 59 N 13). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hatten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Vollstreckungsbegehren einzureichen, und dadurch die Erfüllung des ihnen zustehenden Rechts zu bewirken. Die Frage, ob der Beschwerdegegner die Ziff. 2 des Vergleichs vom 8. Juni 2011 verletzt oder nicht, ist somit bereits Thema des Vollstreckungsentscheides, wes- halb kein schutzwürdiges Interesse daran bestand, diesen Umstand mittels eigenständigem Begehren festzustellen, zumal es ohnehin am Beschwerdegegner gewesen wäre, eine Tilgung zu beweisen (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Ausserdem ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters darauf beschränkt, die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Titels zu prüfen. Eine Feststel- lungsklage ist deshalb an das erkennende Gericht zu richten. Auf das Feststellungsbegehren wurde mit Entscheid vom 12. Januar 2012 somit zu Recht nicht eingetreten. 5.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskos- ten sowie der Parteientschädigung, für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind den unterliegenden Beschwerdeführern die Gerichtskosten auf-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 500.00 festzulegen. 5.2 Ausserdem haben die unterliegenden Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwer- degegners keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). In Beschwerdesachen ist gemäss § 2 Abs. 2 TO die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Das Kantonsgericht erachtet einen Zeitaufwand von fünf Stunden à CHF 250.00 als angemessen, weshalb die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 100.00, insgesamt somit CHF 1'350.00, zu bezahlen haben.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren wird den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 (inklu- sive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 100.00, insge- samt somit CHF 1'350.00, zu bezahlen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Dominik Haffter