2012-03-13_zr_5

Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 13. März 2012 (420 12 37)


Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Besetzung Vizepräsidentin Jermann Richterich, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter René Borer; Aktuarin i.V. Nathalie Aebischer

Parteien A.____ vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl, c/o Nater & Pedolin, Löwen- strasse 16, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Binningen, Baslerstrasse 24, 4102 Binningen, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2012 des Betrei- bungsamtes Binningen

A. Gestützt auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2011, das B.____ zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Kinder verpflichtet hatte, stellte A.____ am 3. Januar 2012 beim Betreibungsamt Binningen ein Betreibungsbegehren und ersuchte für die- ses Betreibungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung. Das Betreibungsamt Binningen stellte am 6. Januar 2012 in der Betreibung Nr. 21200057 einen Zahlungsbefehl gegen B.____, wohnhaft in Therwil, aus.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 1. Februar 2012 wurde dem Gläubiger für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 21200057 eine Rechnung in Höhe von CHF 103.00 zugestellt. Gegen diese Rechnung erhob der Gläubiger mit Datum vom 2. Februar 2012, vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl, bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde. Er führ- te sinngemäss aus, da ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Betreibungsverfahren hätte bewilligt werden müssen, hätten ihm keine Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls auf- erlegt werden dürfen. Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Beschwerde ein. C. Mit Datum vom 13. Februar 2012 liess sich das Betreibungsamt Binningen zur Beschwer- de vernehmen. Es führte aus, seitens des Betreibungsamtes sei auf das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege nicht eingegangen worden, was die automatisch erfolgte Gebührenrechnung für den Zahlungsbefehl erkläre. Es beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten und die Fra- ge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Betreibungsverfahren sei zu über- prüfen. Erwägungen

  1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Kon- kursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesver- letzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Beschwerdeführer macht vorliegend eine Rechtsverletzung geltend, da ihm die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls nicht hätten auferlegt werden dürfen. Gegen die vom 1. Februar 2012 datierte Gebührenrechnung hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2012 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde erfolgte somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist. Auch die weiteren Unterlagen, welche am
  2. Februar 2012 aufgegeben wurden, erfolgten innert Frist. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Rechtsverweigerung, da das Betreibungsamt Binningen sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt habe. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Da die Beschwerdeformalien er- füllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreier- kammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdenschrift aus, er habe gegen seine vormalige Ehefrau vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein Urteil erwirkt, wonach sie ihm Kin- desunterhalt schulde. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sei dem Beschwerdeführer in Deutschland das Armenrecht gewährt worden. Bei dem zu vollstreckenden Urteil des Ober- landesgerichts handle es sich um eine Entscheidung auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht ge- genüber Kindern, weshalb Art. 9 des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht ge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht genüber Kindern zur Anwendung komme. Danach sollte der Beschwerdeführer bereits durch die Gewährung der Prozesskostenhilfe in Deutschland die unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren geniessen. Die finanziellen und persönlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht geändert. Die Einleitung der Betreibung sei auch nicht von vornherein aussichtslos. Ausnahmsweise sei dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, da eine entsprechende sachliche Notwen- digkeit bestehe. Es würden komplexe Rechtsfragen vorliegen, denn allein die Berechnung des zu betreibenden Betrages sei sehr kompliziert. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ausreichende Rechtskenntnisse, um eine Betreibung in der Schweiz einzuleiten. Ausserdem stehe ein bedeutendes Interesse auf dem Spiel, da es bei der betriebenen Summe um einen erheblichen Betrag gehe. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Partei ausserdem An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehört zu den allgemeinen Verfahrensgarantien, bezieht sich somit auf jedes Verfahren vor staatlichen Organen (REINHOLD HOTZ, in: Ehrenzeller/Mastronardi /Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Art. 29 N 49). 2.3 Gemäss Art. 15 des Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerken- nung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (nachfolgend HUÜ) geniesst der Unter- haltsberechtigte, der im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Verfahrenshilfe oder Befreiung von Verfahrenskosten genossen hat, in jedem Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren die günstigste Verfahrenshilfe oder die weitestgehende Befreiung, die im Recht des Vollstre- ckungsstaates vorgesehen ist. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf den Um- fang der unentgeltlichen Rechtspflege und damit auf die materiellen Anspruchsvoraussetzun- gen der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und mit Bezug auf die Verbeiständung - auf die Notwendigkeit einer Vertretung. Ihr Zweck besteht darin, die Vollstreckungsbehörde von aufwendigen Nachforschungen darüber zu entlasten, in welchem Ausmass der Unterhaltsbe- rechtigte im Urteilsstaat in den Genuss von unentgeltlicher Rechtspflege gekommen ist. Der Unterhaltsberechtigte kommt jedoch nur in den Genuss derjenigen günstigsten Verfahrenshilfe, die im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehen ist. Aus diesem Verweis folgt, dass sich die weiteren, insbesondere verfahrensmässigen Voraussetzungen, die zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ebenfalls erfüllt sein müssen, nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaates richten (BGer 5A_781/2010 E. 4.2). 2.4 Da sowohl die Schweiz als auch Deutschland Vertragsstaaten des HUÜ sind, kommt das vom Beschwerdeführer zitierte Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegen- über Kindern nicht mehr zur Anwendung (Art. 29 HUÜ). Zumal es vorliegend um die Vollstre- ckung eines Unterhaltsentscheids geht, kommt Art. 15 HUÜ zur Anwendung, wonach der Un- terhaltsberechtigte, der im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Verfahrenshilfe oder Befreiung von Verfahrenskosten genossen hat, in jedem Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren die günstigste Verfahrenshilfe oder die weitestgehende Befreiung, die im Recht des Vollstre-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ckungsstaates vorgesehen ist, geniesst. Mit Urteil vom 28. Juli 2011 des Oberlandesgerichts Karlsruhe wurde B.____ verurteilt, dem Beschwerdeführer Unterhaltsbeiträge für die sechs Kin- der zu bezahlen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer zudem für den zweiten Rechtszug die Prozesskostenhilfe bewil- ligt und ein Rechtsvertreter beigeordnet. Da B.____ die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlte, leite- te der Gläubiger gegen sie die Betreibung ein und beantragte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege für das Betreibungsverfahren. Dass es sich beim Betreibungsverfahren um ein Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 15 HUÜ handelt, ist offensichtlich. Somit würde dem Beschwerdeführer, in Anwendung von Art. 15 HUÜ, auch für das betreibungsrechtliche Verfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zustehen. Nach kantonaler Praxis wird jedoch zur Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vor jeder Instanz ein neues Gesuch mit den entspre- chenden Unterlagen verlangt. Der Sinn von Art. 15 HUÜ besteht allerdings gerade darin, die unentgeltliche Rechtspflege für das Vollstreckungsverfahren ohne erneuten Nachweis der Be- dürftigkeit des Unterhaltsberechtigten sowie der Notwendigkeit einer Vertretung, zu gewähren, da Nachforschungen im Ursprungsstaat kompliziert sein können, lange andauern können und eine zusätzliche Belastung der Vollstreckungsbehörden darstellen würden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Vollstreckungsverfahren soll aber, in Konstellationen wie hier vorliegend, nicht immer und ohne jegliche Überprüfung gewährt werden. Denn je länger der Beschluss, worin die Prozesskostenhilfe für den der Vollstreckung zugrunde liegenden Ent- scheid gewährt wurde, zurück liegt, desto eher drängt sich eine erneute Überprüfung der finan- ziellen und der persönlichen Situation auf, da sich die Verhältnisse im Verlaufe der Zeit ändern können. Da vorliegend der Entscheid über die Gewährung der Prozesskostenhilfe am 9. September 2011 erging und somit erst wenige Monate zurückliegt, kann auf einen erneuten Nachweis der Bedürftigkeit sowie der Notwendigkeit einer Vertretung verzichtet werden. Die Beschwerde wird somit gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird sowohl für das Betrei- bungsverfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. 3. Gemäss Art. 20a SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Dem Beschwerdefüh- rer wird eine Parteientschädigung sowohl für das Ausfüllen des Betreibungsbegehrens als auch für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angegebene Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren von 1,5 Stunden ist nicht zu beanstan- den und wird um eine halbe Stunde für das Ausfüllen des Betreibungsbegehrens ergänzt. So dass bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 dem Rechtsvertreter Timm Zahl total CHF 360.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet werden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführ er wird sowohl für das Betreibungsverfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung bewilligt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 360.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, wobei diese dem Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn Timm Zahl, Rechtsanwalt, als Honorar für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ausbezahlt wird. Vizepräsidentin

Barbara Jermann Richterich Aktuarin i.V.

Nathalie Aebischer

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-03-13_zr_5
Entscheidungsdatum
13.03.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026