Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 13. März 2012 (400 12 28)
Zivilprozessrecht
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskostenvorschuss
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer gegen Bezirksgerichtspräsident, Hauptstrasse 72, 4437 Waldenburg, Beschwerdegegner B.____ vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Rebgasse 15, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Anwaltskosten- vorschuss Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Wal- denburg vom 5. Januar 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt
A. Im Scheidungsverfahren der Ehegatten B.____ und A.____ hat der Präsident des Be- zirksgerichts Waldenburg mit Ziffer 7 der Verfügung vom 5. Januar 2012 den Antrag des Ehe- mannes auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Ehefrau abgewiesen und mit Ziffer 8 das Gesuch des Ehemannes um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung eben- falls abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ab
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht handenen Akten gefällt worden. In diesem Sinne sei auch das in der Verfügung in Aussicht ge- stellte angemessene Einkommen, welches der Ehemann mittelfristig erzielen sollte, unbeacht- lich. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Ehegatten als einfache Gesellschaft eine Lie- genschaft besitzen würden, welche hypothekarisch nur mit CHF 250'000.-- belastet sei. Ob der Ehemann daraus Ansprüche habe, werde sich erst im Scheidungsverfahren zeigen. D. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2012 beantragte die Ehefrau die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Sie führte aus, der Ehemann wohne im Konkubinat. Der Ehemann bestreite seit rund drei Jahren seinen Lebensbedarf mit einem mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.--, woraus hervorgehe, dass ein Konkubinat mit ge- genseitiger Unterstützung vorliege oder der Ehemann allenfalls über ein Einkommen verfüge. Die Ehefrau bestreite die Wohnkosten von CHF 750.-- wegen des Konkubinats; es sei nur der halbe Mietzins einzusetzen. Zudem sei für die unentgeltliche Rechtspflege auf die aktuellen Zahlen abzustellen und nicht quasi "auf Vorrat" auf eventuell künftig höhere Wohnkosten. Das Scheidungsverfahren werde zudem nicht allzu aufwändig werden, so dass der Ehemann die Anwaltskosten aus dem Überschussanteil finanzieren könne. Ein Anwaltskostenvorschuss durch die Ehefrau sei abzuweisen, da der Ehemann grundsätzlich selber in der Lage sei, den Prozess zu finanzieren und daher nicht bedürftig sei. Weiter sei die Vorschusspflicht abzuleh- nen, da diese für die Ehefrau nicht zumutbar sei und ihre Leistungsfähigkeit nicht vorliege. Die Überschusssituation der Ehefrau mit den beiden Töchtern sei vergleichbar mit derjenigen auf Seiten des Ehemannes. Über weitergehende Mittel verfüge die Ehefrau nicht. Sie sei zudem seit Jahren in persönlicher und finanzieller Hinsicht alleine verantwortlich und zuständig für die beiden Töchter. Es wäre rechtswidrig und unverhältnismässig, wenn sie darüber hinaus noch die finanziellen Bedürfnisse des Ehemannes finanzieren müsste. Dies würde die eheliche Bei- standspflicht überschreiten. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Nachdem im Berufungsverfahren Nr. 400 12 23, in welchem die Ehefrau den Unterhaltsbeitrag angefochten hat, ein Rückweisungsentscheid gefällt wurde, kann nunmehr auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werden.
Erwägungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht angeordnet werden (FELIX KOBEL, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leu- enberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 276 N 21). Da betreffend Anwaltskostenvorschuss der Streitwert von CHF 10'000.-- nicht erreicht wird, ist hierfür ebenfalls nur eine Beschwerde möglich (Art. 308 Abs. 2 i.V. mit Art. 319 lit. a ZPO), wiederum mit einer Frist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO). Die begründete vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2012 wurde von der Vorinstanz am 10. Januar 2012 spediert und konnte frühestens am 11. Januar 2012 dem Rechtsvertreter des Ehemannes zugestellt werden. Die zehntägige Frist lief somit bis Samstag 21. Januar 2012 und endete daher gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag 23. Januar 2012. Die Beschwerde ist mit der Eingabe vom 23. Januar 2012 rechtzeitig erklärt worden. Auch die übrigen Formalien sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidi- um der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Gemäss Art. 320 ZPO können mittels Be- schwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. 2. Nach ständiger Praxis ist der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht der Ehegatten. Aus den eherechtlichen Pflichten ergibt sich nämlich, dass der leistungsfähige Ehegatte seinem bedürftigen Partner im Rahmen des Möglichen Prozesskostenvorschüsse (sog. provisio ad litem) leisten muss. Damit soll sicherge- stellt werden, dass der Staat nicht einen Ehescheidungsprozess finanzieren muss, obwohl min- destens eine der Parteien über ausreichende finanzielle Mittel für die Prozesskosten verfügt. Wenn Gewissheit besteht, dass der Gesuchsteller in diesem Verfahren einen Prozesskosten- vorschuss erhältlich machen kann, gilt er demnach nicht als bedürftig. Beim Prozesskostenvor- schuss eines Ehegatten an den anderen handelt es sich um eine vorläufige Leistung; die defini- tive Regelung, welche Partei die Kosten tragen soll, hat im Urteil zu erfolgen. Der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des anderen Teils. 3. 1 Vorab ist daher die finanzielle Lage beider Ehegatten in Bezug auf die Anforderungen an die unentgeltliche Rechtspflege gesamthaft anzuschauen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der ba- sellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs grös- ser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betrei- bungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensver- hältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Ver- mögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermö- gen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. So-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht weit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumut- barkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (vgl. BGE 119 Ia 11, E. 5). Als zweite Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist verlangt, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei nicht aus- sichtslos erscheinen darf. 3.2 Aus der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geht hervor, dass beide Parteien über einen Überschuss verfügen, welcher mit Berücksichtigung der Prämienverbilligungen für die Krankenkasse noch etwas höher ist, als von der Vorinstanz berechnet. Darüber hinaus verfü- gen die Parteien über ein Einfamilienhaus, welches mit einer Hypothek von lediglich CHF 250'000.-- belastet ist. Auch wenn der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft nicht be- kannt ist, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Vermögen aus dieser Liegenschaft den Notgroschen von CHF 20'000.-- bis 25'000.-- bei Weitem übersteigt, zumal beim Kauf der Liegenschaft im Jahre 1995 Eigenmittel im Betrag von CHF 200'000.-- investiert wurden (siehe Schreiben der C.____ vom 31.03.1995, Beilage 9 der Eingabe der Ehefrau vom 26.09.2011 an das Bezirksgericht Waldenburg). In der Steuererklärung 2010 hat die Ehefrau zusätzlich Kontoguthaben ausgewiesen, nämlich bei der C.____ auf einem Konto den Betrag von CHF 22'904.-- sowie auf einem weiteren Konto den Betrag von CHF 10'257.--. Auf diesem Konto befand sich per 2. Dezember 2011 ein Betrag von CHF 12'281.37 (siehe Kontobeleg zur Eingabe der Ehefrau vom 23.02.2012 an das Kantonsgericht). Eine Verminderung der von der Ehefrau in der Steuererklärung 2010 deklarierten Guthaben ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht behauptet. Mit den beiderseitigen Überschüssen, der Liegenschaft und dem liquiden Vermögen der Ehefrau ist es den Parteien möglich, für die gesamten Prozesskosten selber auf- zukommen, so dass kein Anspruch des Ehemannes auf Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung besteht. Da bereits das Vermögen den Notgroschen bei Weitem überschreitet und für die Finanzierung des Prozesses ausreicht, erübrigt sich die genaue Festlegung und Berech- nung der Überschüsse, welche ebenfalls zur Prozessfinanzierung beizusteuern sind. 4. 1 Der Ehemann hat bei der Vorinstanz beantragt, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm ei- nen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu leisten (siehe vorinstanzliches Verhand- lungsprotokoll). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt er einen Anwaltskostenvor- schuss in der Höhe von CHF 2'500.--. Da diesbezüglich neue Anträge ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), kann der Anwaltskostenvorschuss den bei der Vorinstanz geltend gemachten Betrag von CHF 2'000.-- nicht überschreiten und ist nur bis zu dieser Höhe zu prüfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Ehegatte, gestützt auf die eherechtli- chen Pflichten (Art. 159 Abs. 3 und 163 ZGB), vom anderen einen Kostenvorschuss für das Scheidungsverfahren verlangen, wenn er selbst nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um seine Interessen im Prozess zu wahren (BGer 5P.150/2005 vom 13. September 2005, E. 2.2). Wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht es mithin um die Herstellung der prozessualen Waffengleichheit zwischen den Parteien (Bger 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3). Aus- schlaggebend ist dabei die tatsächliche Bedürftigkeit des Antragstellers und nicht ein allfälliges
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hypothetisches, zumutbares Einkommen (vgl. BGer 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.4). Zu beachten ist andererseits die Leistungsfähigkeit des Ehegatten, der in die Pflicht ge- nommen werden soll. Ihm ist auf jeden Fall sein Existenzminimum zu belassen (BGer 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.4). Entscheidend ist folglich in erster Linie die Be- dürftigkeit des antragstellenden Ehegatten und nicht der Vergleich der Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse der Beteiligten (vgl. auch KGZS vom 24. Juli 2007 [200 07 399] publ. unter Rechtsprechung/Kantonsgericht auf www.baselland.ch). Die Leistung eines Prozesskostenvor- schusses an den Ehegatten bezweckt, dass beide Ehegatten ihre Interessen im Prozess ge- bührend wahren können. Es geht nicht darum im Sinne einer vorgezogenen güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits während des Verfahrens einen gewissen Ausgleich zwischen den Ehegatten zu schaffen. Ob ein Ehegatte bedürftig ist, beurteilt sich nach denselben Grundsät- zen wie bei der unentgeltlichen Prozessführung. Es kann dazu auf die Erwägungen Ziffer 3 hiervor verwiesen werden. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ein all- fälliger Überschuss (zwischen anrechenbarem Einkommen und Zwangsbedarf der gesuchstel- lenden Partei) mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen; dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Über- schuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehba- rer Zeit zu leisten (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2). 4.2 Der Ehemann verfügt nur über einen geringen monatlichen Überschuss und hat kein Erspartes. Beide Parteien gehen davon aus, dass der Ehemann keine güterrechtlichen Ansprü- che aus der Liegenschaft hat, so dass ihm auch daraus kein Vermögen angerechnet werden kann. Der Ehemann gilt somit als vermögenslos. Im Berufungsverfahren Nr. 400 12 23 hat er gemäss Urteil vom 13. März 2012 die Kosten seines Anwalts im Betrag von CHF 2'070.25 zu bezahlen. Dies entspricht etwa dem gesamten Überschuss für die Monate Januar bis März 2012 (monatlich CHF 676.--), so dass dieser bereits aufgebraucht ist. Einen Anwaltskostenvor- schuss für das Scheidungsverfahren kann der Ehemann seinem Rechtsvertreter daher derzeit nicht bezahlen. Der Rechtsvertreter des Ehemannes hat jedoch auch im Scheidungsverfahren bereits Aufwendungen getätigt, so nebst kürzeren Eingaben vor allem die Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 5. Januar 2012. Die Einreichung der Klagantwort wird zu- dem nächstens anstehen. Der Ehemann kann erst ab April 2012 den monatlichen Überschuss als Kostenvorschuss seinem Rechtsvertreter überweisen, dies auch nur, falls die vorinstanzlich noch festzulegende Übergangsfrist (siehe Urteil im Berufungsverfahren Nr. 400 12 23) länger als bis 31. März 2012 dauert. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des derzeiti- gen Unterhaltsbeitrages von CHF 3'100.-- die Prämienverbilligung des Ehemannes allenfalls von aktuell CHF 299.-- auf rund CHF 86.-- gekürzt werden könnte und folglich der Überschuss auch um diese Differenz abnimmt, d.h. sodann noch CHF 463.-- beträgt. Der Ehemann kann mit diesem allfälligen Überschuss ab April 2012 keinen hinreichenden Kostenvorschuss in ab- sehbarer Zeit an seinen Anwalt leisten. Die Ehefrau hat dem Ehemann daher einen Anwaltskos- tenvorschuss zu bezahlen, zumal sie alleine schon mit der Liegenschaft und dem liquiden Ver- mögen über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um für diesen Anwaltskostenvorschuss auch nebst den eigenen Anwaltskosten aufzukommen, dies gar ohne Berücksichtigung ihres Über- schusses. Die gesamten Anwaltskosten des Ehemannes werden voraussichtlich höher als CHF
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2'000.-- sein. Der Betrag von CHF 2'000.-- scheint jedoch zusammen mit dem allfälligen Über- schuss des Ehemannes ab April 2012 für den derzeitigen Aufwand angemessen. Entsprechend diesen Ausführungen hat der Ehemann Anspruch auf Leistung eines Anwaltskostenvorschus- ses durch die Ehefrau. Ziffer 7 der Verfügung vom 5. Januar 2012 des Bezirksgerichtspräsiden- ten Waldenburg ist daher aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu bezahlen. Der Ehemann dringt somit betreffend Anwaltskostenvorschuss mit dem Antrag, wie er ihn bei der Vorinstanz stellte, durch. Sein Eventualantrag auf Aufhebung von Ziffer 8 des angefochte- nen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit einem angemessenen Selbstbehalt erübrigt sich damit und ist nicht mehr zu prüfen. 5. Der Ehemann beantragte weiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten abzuweisen (siehe Erwägungen in Ziffer 3). 6. Der Ehemann dringt mit seinem Antrag grösstenteils durch. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht leistungsfähig ist, nachdem er bereits im Berufungsverfahren für seine Anwaltskosten auf- kommen muss, werden die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.-- festgesetzt. Nach- dem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Par- teientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Gemäss § 2 Abs. 1 TO ist in Beschwerde- sachen die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Das Kantonsgericht erachtet eine Pauschale von CHF 500.-- zuzüglich Auslagen von CHF 10.-- und Mehrwertsteuer als ange- messen. Die Beschwerdegegnerin wird somit verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung von CHF 550.80 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 7 der Verfügung vom 5. Jan u- ar 2012 des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg wird aufgehoben und die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann einen Anwaltskosten- vorschuss von CHF 2'000.-- zu bezahlen. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht bewilligt. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 250.-- wird der Beschwerdegegnerin aufer- legt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von CHF 550.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber