Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 23. Februar 2012 (720 11 354)
Invalidenversicherung
Sistierung der Rentenauszahlung (vorsorgliche Massnahme)
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantons- richter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schwei- zerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.2762.5161.80)
A. Der 1966 geborene A.____ bezieht seit dem 1. November 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV). Nachdem die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) am 19. Februar 2009 ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte, sistierte sie mit Verfügung vom 26. September 2011 die Ausrichtung der Rente mit sofortiger Wirkung. Den Entscheid begrün- dete sie mit dem Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug.
B. Hiergegen erhob A., vertreten durch Advokat Stephan Müller, Procap Schweiz, am 3. Oktober 2011 bei der IV-Stelle Einwände. Diese leitete die Eingabe des Versicherten am 6. Oktober 2011 als Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialver- sicherungsrecht (Kantonsgericht) weiter. Am 17. Oktober 2011 beantragte A., in Aufhe- bung der Verfügung vom 26. September 2011 sei festzustellen, dass er Anspruch auf Ausrich-
Seite 2 tung der Invalidenrente bis zum 1. Tag des 2. Monats nach Zustellung einer allfälligen die Rente herabsetzende oder aufhebende Verfügung habe; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Müller als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Rentensistierung auf einer unzutreffenden gesetzlichen Grundlage basiere. Da die Voraussetzungen für eine rück- wirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nicht erfüllt seien, sei die sofortige Sistie- rung der Rentenauszahlung nicht zulässig.
C. Mit Verfügung vom 21. November 2011 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerde- führers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid am 28. November 2011 beim Kantonsgericht erhobene Einsprache zog der Versicherte am 4. Januar 2012 zurück.
D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Müller als Rechtsvertreter bewilligt.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen.
1.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2011 wurde dem Beschwerdefüh- rer die weitere Auszahlung der Rentenleistungen im Rahmen eines am 19. Februar 2009 einge- leiteten Revisionsverfahren sistiert. Die IV-Stelle hat demnach vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Hauptverfahrens getroffen, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 45 N. 7). Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist einzig die einstweilige Sistierung laufender Rentenleistungen. Nach den Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 ATSG ist gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen direkt Beschwer- de bei der dafür zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen.
1.3 Selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen sind - mit Ausnahme der Entscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes [VwVG] vom 13. Juni 1988) - gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Bei vorsorglichen Massnahmen fällt nur die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in Betracht
Seite 3 (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirt- schaftliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2008, 2C_86/2008 E. 3.2; BGE 130 II 149 E. 1.1). Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG setzt nicht voraus, dass die Zwischenverfü- gung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2006 1A.302/2005 E. 2). Die Sis- tierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt ohne Zweifel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2009, C-676/2008, E. 2.1.2). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zudem berührt und hat dementsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die im Weiteren form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.1.1 Weder das ATSG noch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 enthalten Bestimmungen in Bezug auf die Voraussetzungen vorsorglicher Mass- nahmen, weshalb gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG grundsätzlich die Regelung des VwVG zur An- wendung gelangt, welches aber lediglich die vorsorglichen Massnahmen im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren regelt. Die genannte Bestimmung bietet aber keine ausdrückli- che Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens. Die Grundlage lässt sich jedoch nach BGE 117 V 185 durch Analogieschluss aus Art. 56 VwVG ableiten (vgl. SCHLAURI, a.a.O., S. 196 f.). Nach BGE 121 V 116 ff. sind vorsorgli- che Massnahmen - nunmehr mit Verweis auf Art. 79 des Bundesgesetzes über den Bundeszi- vilprozess (BZP) vom 4. Dezember 1947 (vgl. dazu SCHLAURI, a.a.O., S. 202 ff.) - zulässig. Art. 79 Abs. 1 lit. b BZP sieht vor, dass vorsorgliche Verfügungen getroffen werden können zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Zu beachten ist dabei die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Insbesondere dürfen keine überwiegenden privaten
Seite 4 oder öffentlichen Interessen entgegen stehen (vgl. VPB 1995 Nr. 3, E. 3; vgl. auch BGE 122 II 364).
3.1.2 In jüngerer Zeit wird vermehrt die Ansicht vertreten, dass der Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen im Verwaltungsverfahren unabhängig einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage
zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007, A-6043/2007,
des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Bestimmungen, deren
Durchsetzung gesichert werden soll, weshalb den Verfahrensbestimmungen lediglich ergän-
zende Funktion zukommt (vgl. VOGEL, a.a.O., S. 92; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 8, je mit
Hinweisen; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 17). Hinsichtlich der Zulässigkeit vorsorglicher Mass-
nahmen sind die nachstehenden Bestimmungen des materiellen Rechts von Bedeutung: Ge-
mäss Art. 53 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in
Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach
deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin-
gung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechts-
kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich-
tig sind und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Nach Art. 17
Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-
chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbe-
zügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Hinsichtlich aller drei Rückkommenstitel
im Zusammenhang mit der Überprüfung des Rentenanspruchs kann die Verwaltung - sofern die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind - vorsorgliche Massnahmen treffen (vgl. auch SCHLAURI,
a.a.O., S. 193).
3.2 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit vor- aus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffent- liches oder privates Interesse sein (vgl. SEILER, a.a.O., N. 26). Die beiden Voraussetzungen der Dringlichkeit und des drohenden Nachteils hängen eng zusammen (vgl. VOGEL, a.a.O., S. 94). 4.1 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätzlich die gleichen Prinzi- pien wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b; SEILER, a.a.O., N. 25). Demnach ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt wer- den können. Dabei steht der beurteilenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhande- nen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen.
4.2 Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer der Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse der Versicherung sowie der Versichertengemeinschaft, einen möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen. Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung und
Seite 5 somit auch bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ist das Interesse der Verwal- tung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderun- gen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2001, 406/01, E. 4b, AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts vom 7. Mai 2008, 8C_110/2008, E. 2.3). Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versi- cherten Person an der weiteren Ausrichtung von Rentenleistungen (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 4.1).
4.3.1 In der angefochtenen Zwischenverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf das ei- nen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers betreffende Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2011, 9C_785/2010. Sie führte aus, aufgrund der vergleichbaren Sachlagen sei auch beim Beschwerdeführer zu prüfen, ob der Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzli- cher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert worden sei, was nach Art. 21 Abs. 1 ATSG zu einer Kürzung oder Verweigerung der Rente führen kön- ne. Der Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug rechtfertige im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme eine sofortige Sistierung der Rentenauszahlung.
4.3.2 Zunächst steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine vergleichbare Sachlage vorliegt wie sie das Bundesgericht im genannten Urteil vom 10. Juni 2011 zu beurtei- len hatte. Nachdem dieses weitere Abklärungen sowie eine Prüfung der in Art. 21 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Rechtsfolgen als erforderlich erachtete, kann bei summarischer Betrachtung der vorliegenden Akten nicht gesagt werden, der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das genannte Bundesgerichtsurteil vertretene Standpunkt erweise sich als haltlos. Ob tatsächlich auf einen Kürzungs- bzw. Verweigerungstatbestand nach Art. 21 Abs. 1 ATSG geschlossen werden muss, wird im Hauptverfahren unter dem Titel der Revision beziehungsweise der Wie- dererwägung zu beurteilen sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann in An- betracht des genannten Urteils des Bundesgerichts, unter Berücksichtigung, dass sich aus den vorliegenden IV-Unterlagen keine Hinweise auf eine Prüfung von Art. 21 Abs. 1 ATSG ergeben, ein Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG nicht von Vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2010, 9C_200/2010, E. 2.1). Es kann somit im heutigen Zeitpunkt nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiegen wird resp. eine eventuelle Korrektur der Rente mit Wirkung ex nunc oder pro futuro vorzunehmen ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2009, N. 39 zu Art. 53). Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahr der Uneinbringlichkeit einer Rückforderung ungerechtfertigt ausgerichteter Rentenleis- tungen das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente. Der Entscheid betreffend die vorsorgliche Einstellung der Rentenauszahlung ist daher rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 und 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versi- cherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie- genden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang dieses Ver-
Seite 6 fahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Da mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bejaht wurde, die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung sachlich geboten ist, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Kosten für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren in der Höhe von gesamthaft Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 die unentgeltliche Ver- beiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Versicherten hat in seiner Hono- rarnote vom 6. Februar 2012 für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren einen Zeit- aufwand von insgesamt 10,7 Stunden ausgewiesen. Wie der detaillierten Abrechnung entnom- men werden kann, beinhaltet dieser Aufwand allerdings auch Bemühungen von 1,5 Stunden für das "Studium des Urteils" und eine "Nachbesprechung". Solche Bemühungen des Rechtsvertre- ters, die nach dem Urteil anfallen, werden jedoch im Rahmen der Bemessung der Parteient- schädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren praxisgemäss nicht berücksichtigt. Bei der Festsetzung des Honorars für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren ist demnach von einem entschädigungsberechtigten Zeitaufwand des Rechtsvertreters von 9,2 Stunden auszu- gehen. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachver- halts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Hono- rarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 163.--. Damit ist dem Rechtsvertreter des Beschwer- deführers für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'964.50 (9,2 Stunden à Fr. 180.-- und Auslagen von Fr. 163.-- zuzüglich 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurich- ten.
6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenent- scheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
6.2 Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittel- belehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 7 Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'964.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ausge- richtet.