Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht
vom 22. Februar 2012 (810 11 351 und 810 11 352)
ZGB und EG ZGB
Obhutsentzug/ Vormundschaftliche Zuständigkeit bei Dringlichkeit
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin M. Fankhauser
Parteien 810 11 351 A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jessica Glanzmann, Ad- vokatin
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.____, Beschwerdegegnerin
Beigeladene
B.____, Adresse dem Gericht bekannt, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin
Parteien 810 11 352
B.____, Adresse dem Gericht bekannt, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.____, Beschwerdegegnerin
Beigeladener
A., vertreten durch Jessica Glanzmann, Advokatin Betreff Obhutsentzug und Fremdplatzierung der Kinder C. und D.____ (Beschluss der Vormundschaftsbehörde Y.___ vom 26. September 2011)
Die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hat
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befunden und erwogen
A.____ und B.____ sind die Eltern der Kinder C., geb. 2005, und D., geb.
Gestützt auf ein Gesuch der Ehefrau B.____ wurde dieser mit Verfügung des Bezirksge- richt Liestal vom 26. August 2011 aufgrund der von der Ehefrau geltend gemachten Straftatbe- stände des Ehemannes einerseits und der bereits aktenkundigen Untersuchungshaft des Ehe- mannes andererseits das Getrenntleben superprovisorisch bewilligt. Die beiden Kinder C.____ und D.____ wurden superprovisorisch unter die elterliche Obhut der Ehefrau und Mutter ge- stellt.
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Frauenhauses X.____ vom 19. September 2011, wo sich B.____ mit ihren Kindern C.____ und D.____ nach einer gewalttätigen Auseinan- dersetzung mit ihrem Ehemann und dessen Bruder seit 27. Juli 2011 aufhielt, und nach weite- ren Abklärungen beim Schulsozialdienst, bei der Kindergärtnerin sowie beim Frauenhaus - und offensichtlich in Unkenntnis der Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 26. August 2011 - verfügte die Vormundschaftsbehörde Y.____ (Vormundschaftsbehörde) am 26. September 2011, dass die elterliche Obhut von A.____ und B.____ über ihre Kinder C.____ und D.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB vorläufig aufgehoben wird. Die Kinder wurden gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314a ZGB vorübergehend im Heim "Auf Berg" platziert. Für die Kinder wurde zudem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Beschluss de Vormundschaftsbehörde wurde gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB und § 175 lit. b Gemeindegesetz die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 erhob B., vertreten durch Dr. Sabine Aeschli- mann, Advokatin, Binningen, substituiert durch lic.iur Martina Horni, gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Ver- waltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend Obhutsentzug, Heimplatzierung und Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Des Weiteren beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Begründung führt sie aus, dass sie sich aufgewühlt durch die von Gewalt geprägten familiären Ereignisse, die darauf folgende Einleitung des Untersuchungsverfahrens durch die basellandschaftlichen Strafbehörden gegen den Ehemann und die damit verbundene unverzügliche Überweisung von ihr und ihrer Kinder ins Frauenhaus in X. in einer emotionalen und psychisch sehr belas- tenden Notlage befunden habe. Sie bestreite jedoch, dass sie ihre Kinder vernachlässigt habe und sie die Tagesstrukturen nicht habe einhalten können. Im Weiteren verweist sie auf Art. 315a ZGB, wonach das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten habe und diesfalls auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen treffe. Die Vormundschaftsbe- hörde werde dann lediglich mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen beauftragt. Es liege in casu ein Zuständigkeitskonflikt vor, wäre doch grundsätzlich das Bezirksgericht Liestal zur
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regelung der elterlichen Obhut ermächtigt gewesen und nicht die Vormundschaftsbehörde. Sofern das Gericht dennoch der Ansicht sei, dass die Vormundschaftsbehörde aufgrund von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB befugt gewesen sei, sofort notwenige Massnahmen anzuordnen, gelte es zu beachten, dass dies spätestens mit der gerichtlichen Regelung der elterlichen Obhut im Eheschutzverfahren nicht mehr der Fall sei. Bereits aus diesen formellen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Ebenfalls am 10. Oktober 2011 erhob A.____, vertreten durch Jessica Glanzmann, Advokatin, Muttenz, gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 26. September 2011 Be- schwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, un- ter o/e-Kostenfolge, wobei ihm der Kostenerlass zu bewilligen sei. Er hält fest, dass es bisher zu keiner rechtskräftigen Verurteilung gekommen sei und somit auch im vorliegenden Verfahren die Unschuldsvermutung zu gelten habe. Er habe sich aktiv um das Wohl seiner Kinder bemüht und kooperativ mit den involvierten Betreuungspersonen und Behörden zusammen gearbeitet. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK sei die Stufenfolge von Kindesschutz- massnahmen zu wahren. Vorliegend seien mildere Massnahmen durchaus möglich und ange- bracht. Die Kinder könnten bedenkenlos unter seine Obhut gestellt werden, ginge doch von ihm zu keiner Zeit eine Gefährdung aus. Falls als nötig erachtet, könnten ambulante Massnahmen angeordnet werden, um ihn zu unterstützen und die gesunde Entwicklung der Kinder zu för- dern. Es sei nicht nötig, dass die Kinder gänzlich in einem Heim untergebracht würden, weil einer täglichen Rückkehr und einer Unterbringung an den Wochenenden zu Hause bei ihm nichts im Wege stehe. Denkbar sei auch ein schrittweiser Übergang, bei dem er die Kinder zu Beginn am Wochenende zu sich hole, bevor sie in einem weiteren Schritt gänzlich bei ihm le- ben würden. Dies wäre im Sinne des Kindeswohls.
In ihren Vernehmlassungen beantragen die Parteien die Abweisung der jeweiligen Beschwerde. Die Vormundschaftsbehörde weist daraufhin, dass im Zeitpunkt des Erlasses die strittigen Massnahmen gerechtfertigt gewesen und zum Wohl der Kinder getroffen worden seien.
Mit Verfügung des Bezirksgericht Liestal vom 3. November 2011 wurde das Eheschutz- verfahren sistiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Frage der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit für den Entscheid über die Obhutszuteilung stelle und aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht anlässlich der Präsidialaudienz vom
November 2011 darüber noch nicht habe entschieden werden können.
Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts kann die vormundschaftliche Massnah- me des Obhutsentzugs mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, wenn gleichzeitig eine Fremdplatzierung angeordnet und angefochten wird (§ 100 Abs. 1 EG ZGB; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1991 in: Basellandschaftliche Verwal- tungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991, S. 98; Entscheid des Kantonsgerichts [KGE VV] vom
Mai 2007, 810 06 366, KGE VV vom 10. Oktober 2010, 810 09 486). Die Beschwerdeführer
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind als Eltern der von der Fremdplatzierung betroffenen Kinder als nahe stehende Personen im Sinne von Art. 397d ZGB ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Nach der gesetzlichen Regelung werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftli- chen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Hat aber ein Ge- richt nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemein- schaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kin- desschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen Behörden mit dem Vollzug; beste- hende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen ange- passt werden (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Die vormundschaftlichen Behörden bleiben jedoch befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen sowie die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Kindes- schutzmassnahmen der vormundschaftlichen Behörden gestützt auf ihre Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB - wie sie vorliegend, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, strittig sind - haben nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nur vorsorglichen Charakter (Urteile des Bundesgerichts 5C.110/2003 vom 30. Juni 2003 und 5C.120/2003 vom 9. Juli 2003, zusammengefasst in ZVW 58/2003 S. 447). Die vor- sorgliche Natur der Dringlichkeitszuständigkeit bedeutet, dass über die Weiterführung oder Auf- hebung der Massnahmen der Eheschutz- oder Scheidungsrichter zu befinden hat. Die Anord- nung der in Frage stehenden Massnahmen stellt mithin eine Zwischenverfügung dar. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2bis lit. f VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vormundschaftsbehörde sei nicht zuständig, die angefochtenen Kindesschutzmassnahmen zu erlassen, da das Eheschutzverfahren bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung anhängig gemacht worden sei. Es gilt nun zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde zur Anordnung der in Frage stehenden Massnahmen zuständig war.
Aufgrund der vom Gericht beigezogenen Eheschutzakten steht verfahrensmässig fest, dass auf Gesuch der Beschwerdeführerin im August 2011 ein Eheschutzverfahren vor dem Be- zirksgericht Liestal eingeleitet wurde und das Bezirksgericht die beiden Kinder C.____ und D.____ superprovisorisch unter die elterliche Obhut der Mutter stellte. Das hat zur Folge, dass grundsätzlich sämtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, zum persönlichen Verkehr sowie zum Unterhalt zu treffen, in die Zuständigkeit des Eheschutzrichters fallen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Vorbehalten bleibt gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB - wie bereits erwähnt - die Zu- ständigkeit der vormundschaftlichen Behörden, wenn die zum Schutz des Kindes sofort nötigen vorsorglichen Massnahmen vom Richter voraussichtlich nicht rechtzeitig getroffen werden kön- nen. Über die Voraussetzungen der Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit ist auf Grund sämtli- cher Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5C.252/2005 vom 16. Dezember 2005). Im vorliegenden Fall wurde die Vormundschaftsbehör- de aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Frauenhauses X.____ vom 19. September 2011 aktiv. Die Beschwerdeführerin war seinerzeit auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zum Schutze vor ihrem Ehemann im Frauenhaus untergebracht. Die Fachmitarbei- terinnen berichteten gestützt auf ihre Beobachtungen, Gesprächsnotizen und ihrer langjährigen Erfahrung im Kinderschutz im Kontext mit häuslicher Gewalt ausführlich und detailliert, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten sich selber und auch ihre Kinder nicht schützen könne und sie empfahlen, die Kinder zur Abklärung in eine Institution oder Pflegefamilie zu platzieren. Die Vormundschaftsbehörde nahm die besagte Gefährdungsmeldung des Frauenhauses zum Anlass für weitere Abklärungen bei der Kindergärtnerin von C.____ und bei der Schulpsycholo- gin, die auf eine Vernachlässigung der Kinder durch die Mutter hinwiesen. Es wurde aufgezeigt, dass die traumatischen Erlebnisse der Kinder stabile, verlässliche und strukturierte Beziehun- gen brauchen würden, welche die Mutter nicht bieten könne. Insbesondere sei die Beschwerde- führerin überfordert bzw. unfähig, sich adäquat um ihre Kinder in der schwierigen Situation zu kümmern. In Anbetracht der konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles ist die Dringlich- keits- oder Notzuständigkeit der Vormundschaftsbehörde zu bejahen. Die Vormundschaftsbe- hörde war mithin gestützt auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB befugt und verpflichtet, die zum Schutz der Kinder sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, dies umso mehr, als sie of- fenbar vom hängigen Eheschutzverfahren nichts wusste. Selbst wenn sie es gewusst hätte, bestehen gestützt auf die Akten keine Anhaltspunkte, dass der Eheschutzrichter sich seit länge- rem mit den Kindern der Beschwerdeführer befasst hatte und innert adäquater Frist hätte han- deln können. Unter den gegeben Umständen war die vorläufige Anordnung der strittigen Mass- nahmen (Obhutsentzug, Heimeinweisung) mit Rücksicht auf die Gefährdung der Kinder verhält- nismässig und angemessen. Dass die Kinder nach dem Vorgefallenen nicht vorläufig unter die Obhut des Vaters, wie er es sinngemäss beantragt, gestellt werden konnte, hat die Vormund- schaftsbehörde zu Recht nicht in Erwägung gezogen, zumal dieser bis 2. September 2011 in Untersuchungshaft war.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Obhutsentzug mit Fremdplatzierung als sofort notwendige Massnahme im Sinne von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB zum Wohle der Kinder als gerechtfertigt erscheint. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Es bleibt, über die Kosten zu entscheiden. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfah- ren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aufwand auferlegt. Folglich gehen vorliegend die Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zulasten der Beschwerdeführer. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen wer- den.
Der Beschwerdeführerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2011 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt. Der Beschwerde- führer stellt ebenfalls ein Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Dieses Gesuch wird nach Einsicht in die eingereichten Unterlagen gutgeheissen. Zufolge Bewil- ligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten von der Gerichtskasse übernommen. Die ausserordentlichen Kosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung werden die Ho- norare der Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'330.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'578.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Akten werden zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Liestal überwiesen.
Die auf Mittwoch, 21. März 2012, 08.15 Uhr, angesetzte Parteiverhand- lung wird abgeboten.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
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