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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 20. Februar 2012 (470 12 14)
Strafprozessrecht
Untersuchungshaft
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer
gegen
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Untersuchungs- / Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 4. Januar 2012
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Sachverhalt
A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2012 wurde unter ande- rem der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft von A.____ gutgeheissen und die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 3 Monaten bis zum 29. März 2012 verlängert. Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Be- schlusses eingegangen.
B. Gegen obgenannten Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, mit Eingabe vom 19. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter o/e Kostenfolge. Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro- zessführung und Verbeiständung mit Advokat Dieter Gysin zu bewilligen. Ferner begehrte der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Akten aus den Verfahren vor dem Zwangsmassnahmen- gericht (Verfahrensnummern 350 11 150, 350 11 288, 350 11 458, 350 11 529 und 350 11 577) sowie aus der laufenden Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptab- teilung Sissach (Verfahrensnummer SI1 11 346), beizuziehen.
C. Das Zwangsmassnahmengericht stellte in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2012 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, der Verfahrensantrag auf Beizug der Akten aus der laufenden Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, sei abzuweisen, unter o/e Kostenfolge.
D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, begehrte in ihrer Stel- lungnahme vom 1. Februar 2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2012 sei zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge.
E. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Straf- recht, vom 2. Februar 2012 wurden sämtliche Akten aus den Verfahren vor dem Zwangsmass- nahmengericht Basel-Landschaft (Verfahrensnummern 350 11 150, 350 11 288, 350 11 458, 350 11 529 und 350 11 577) sowie aus der laufenden Untersuchung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach (Verfahrensnummer SI1 11 346), beigezogen.
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Erwägungen
1.2 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2012 wurde die gegen den Beschwerdeführer am 25. März 2011 erstmals angeordnete Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von drei Monaten bis zum 29. März 2012 verlängert. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor und die Legitimation des Beschwerdeführers ist ebenfalls gegeben. Der motivierte Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2012 zugestellt, weshalb mit Eingabe vom 19. Januar 2012 die Beschwerdefrist eingehalten und die Begründungspflicht wahrgenommen wurde. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist ebenso gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwer- degründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO zunächst Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts als Beschwerdegrund vor. Mit Hinweis auf die Lehre (STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 16) sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie übt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in sei- ner Funktion als Beschwerdeinstanz trotz voller Kognitionsbefugnis mit der uneingeschränkten Möglichkeit, neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorzubringen, Zurückhaltung. In die- sem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass Beschwerden grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden (Art. 397 Abs. 1 StPO) und im Rechtsmittelverfahren generell keine Beweiserhebung stattfindet (Art. 389 Abs. 1 StPO). Schliesslich sieht Art. 225 Abs. 4 StPO bereits für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vor, dass sich
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dieses bei der Prüfung des Tatverdachts oder der Haftgründe auf die Erhebung der sofort ver- fügbaren (liquiden) Beweise zu beschränken hat. Damit wird dem in Art. 5 Abs. 2 StPO statuier- ten Beschleunigungsgebot in Haftsachen, welches im Beschwerdeverfahren ebenso Geltung hat, Rechnung getragen. Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO sieht als letzten Beschwerdegrund die Un- angemessenheit vor. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsmit- telinstanz den Begriff der Unangemessenheit wird eng definieren müssen, um einer Beschwer- deflut vorzubeugen, die nicht sachgerecht wäre (STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 17).
2.2 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass der dringende Tatverdacht vorliegend unbestritten ist und die Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der Ausführungsgefahr nicht thematisiert werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bilden demnach die Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Kollusionsgefahr wie auch die Frage nach der Verhältnismässigkeit. Im Folgenden gilt es diese Aspekte zu prü- fen.
2.3 Im angefochtenen Entscheid vom 4. Januar 2012 erwägt das Zwangsmassnahmenge- richt, dass ein dringender Tatverdacht zu bejahen sei. Bezüglich der Kollusionsgefahr habe es in seinem Entscheid vom 25. November 2011 festgehalten, dass in den Fällen 1-6, 12, 18-22, 24 und 25 (vgl. Deliktsverzeichnis vom 23. Dezember 2011) keine Kollusionsgefahr mehr vor- liege. Ferner sei im besagten Entscheid ausgeführt worden, dass in den Fällen 10, 23 und 26-28 B., C. und D.____ einzuvernehmen seien, der Beschwerdeführer zu den ent- sprechenden Vorhalten zu befragen sei und gegebenenfalls Konfrontationseinvernahmen durchzuführen seien. Von diesen Untersuchungshandlungen seien erst zwei Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft mache geltend, sie habe zwischen dem 25. November 2011 und dem 16. Dezember 2011 zeitintensive Vorarbeiten für eine allfällige Abtretung eines Teils der Fälle, den sog. D.____-Delikten (Fälle 26-28), an die Staatsanwaltschaft Solothurn getätigt. Diese habe ihre Zusage zur Übernahme der Fälle jedoch wieder zurückgezogen. Das Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, die Staatsanwalt-
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schaft habe zwar verschiedene Untersuchungshandlungen durchgeführt, die vom Zwangs- massnahmengericht in seinem letzten Entscheid verlangten Einvernahmen von C., D. und B.____ seien dagegen noch nicht durchgeführt worden. Gleiches gelte für die Befragung des Beschwerdeführers zu allen Vorwürfen und die Durchführung allfälliger Konfrontationsein- vernahmen. Ob unter diesen Umständen nach wie vor eine Kollusionsgefahr anzunehmen sei, könne offen gelassen werden, da eine Wiederholungsgefahr zu bejahen sei und das Vorliegen nur eines Haftgrunds für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ausreiche. Der Be- schwerdeführer sei einschlägig vorbestraft und in Bezug auf mehrere Raubüberfälle geständig. Ferner werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seit dem 21. Oktober 2009 insgesamt 28 Delikte verübt zu haben, wobei sich die deliktische Tätigkeit kontinuierlich gesteigert habe und im März 2011 fast die Hälfte aller Delikte begangen worden sei. Namentlich hätten die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen acht Raubüberfälle mit einer Ausnahme alle im März 2011 stattgefunden. Insbesondere aufgrund der Fälle 14-16 sei ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer zur Durchsetzung seiner Interessen offenbar gewillt sei, eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag zu legen, zumal er sich nicht davon habe abhalten lassen, dass es E.____ in Win- disch offenbar nicht möglich gewesen sei, ab seinem Bankkonto CHF 3'000.00 abzuheben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer angeblich noch den Bruder, F.____, und einen Kollegen des Opfers miteinbezogen. Die beiden Delikte zum Nachteil des Bruders und eines Kollegen seien beim letzten Haftverfahren nicht aktenkundig belegt gewesen. Die Frage, ob beim Be- schwerdeführer eine behandlungsbedürftige Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorliege oder nicht, dränge sich daher geradezu auf. Bis diese Frage durch eine sachverständige Person be- antwortet sei, müsse - insbesondere in Beachtung der vorliegenden Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO - zweifelsohne von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Im Weiteren führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass keine geeigneten Ersatzmass- nahmen zur Verringerung der festgestellten Wiederholungsgefahr ersichtlich seien. Namentlich könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei sozial integriert, da er über gute familiäre Beziehungen verfüge, eine Arbeitsstelle habe und bei seinen Eltern wohne, nicht gefolgt wer- den. Aus den Verfahrensakten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Mass delinquiert habe, obwohl er seit seinem dritten Altersjahr in der Schweiz lebe, bei seinen Eltern untergebracht sei und von diesen finanziell unterstützt werde. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern ihn dieselbe familiäre Unterstützung nun von der Begehung weiterer Delikte abhalten solle. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots sei festzustel- len, dass das Untersuchungsverfahren tatsächlich eher zögerlich geführt werde, jedoch sei die Staatsanwaltschaft nicht vollständig untätig geblieben. Ebenso sei die Untersuchungshaft nach wie vor verhältnismässig.
2.4 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Januar 2012 geltend, das Strafverfahren nehme einen nur schleppenden Verlauf, obwohl er mehrmals auf diesen Umstand hingewiesen habe. Im Entscheid vom 25. November 2011 habe das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft angewiesen, unverzüglich und bis spätes- tens 23. Dezember 2011 die erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen, damit die in genau bezeichneten Fällen noch bestehende Kollusionsgefahr beseitigt werden könne. Des- sen ungeachtet habe die Staatsanwaltschaft innert Frist nicht sämtliche erforderlichen Untersu-
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chungshandlungen vorgenommen. Vielmehr habe diese die Argumentationsweise geändert und eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers beantragt. Entgegen den Erwägun- gen der Vorinstanz weite sich das Strafverfahren nicht ständig aus und habe sich die Zahl der Delikte nicht laufend erhöht. Die bereits seit zehn Monaten bekannte Tatsache, dass eine De- liktsmehrheit gegeben sei, vermöge nicht plötzlich eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Auch werde das Vorliegen einer psychischen Störung bestritten, da die beiden Delikte zum Nachteil von F.____ und dem Kollegen als Einheit mit der Tat zum Nachteil von E.____ zu be- trachten und den Untersuchungsbehörden aufgrund der Telefonkontrollen schon seit mehreren Monaten bekannt seien. Es sei geradezu treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, sich erst jetzt und bei gleichem Erkenntnisstand auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stützen. Überdies sei die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Haft nicht erfüllt, da der Be- schwerdeführer bis zu seiner Verhaftung bei seinen Eltern lebte, sozial gut integriert sei und die Möglichkeit habe, umgehend nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle anzutreten. Die Vor- instanz habe ausser Acht gelassen, dass die Familie den Beschwerdeführer seit seiner Inhaftie- rung regelmässig besucht habe und bereit sei, den Beschwerdeführer nach seiner Haftentlas- sung wieder in ihren Kreis aufzunehmen und ihm beizustehen. Zudem habe die lange Dauer der Untersuchungshaft beim Beschwerdeführer einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Als Ersatzmassnahme könne man dem Beschwerdeführer verbindlich vorschreiben, wann und wo er zur psychiatrischen Begutachtung zu erscheinen habe, unter der Androhung, im Falle der Nichtbefolgung umgehend die Untersuchungshaft anzuordnen. Als weitere Ersatzmassnahme sei ein Hausarrest für die Zeit nach der Arbeit, am Wochenende sowie eine Einschränkung des Bewegungsradius mittels elektronischer Überwachung denkbar.
2.5 Anderer Auffassung ist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sis- sach, in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2012. Darin führt sie aus, der Haftgrund der Kollu- sionsgefahr sei weiterhin erfüllt, da noch nicht sämtliche relevanten Einvernahmen durchgeführt worden seien. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr sei festzustellen, dass der Beschwerde- führer vorbestraft und kurz nach der Verurteilung am 2. Dezember 2010 erneut straffällig ge- worden sei, weshalb eine Weiterführung der deliktischen Tätigkeit zweifellos zu befürchten sei und die Sicherheit anderer bei einer Entlassung des Beschwerdeführers erheblich gefährdet wäre. Hinsichtlich der langen Dauer des Verfahrens führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es sich um ein ausserordentlich komplexes und aufwändiges Strafverfahren handle und es über- dies schwierig gewesen sei, Termine für die Konfrontationseinvernahmen zu finden. Zudem sei aktenkundig, dass man erst im Laufe des Herbstes 2011 Kenntnis von den Delikten zum Nach- teil von D.____ und F.____ erhalten habe, weshalb erst im Dezember 2011 deutlich geworden sei, dass eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers unausweichlich sei. In die- sem Zusammenhang sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegen den Auftrag zur psy- chiatrischen Begutachtung keine Beschwerde erhoben habe. Im Übrigen habe sich die Staats- anwaltschaft seit Kenntnis der weiteren Raubüberfälle auf den Haftgrund der Wiederholungsge- fahr gestützt und nicht erst im letzten Antrag um Haftverlängerung, wobei das Zwangsmass- nahmengericht jeweils offen gelassen habe, ob eine Wiederholungsgefahr vorliege oder nicht. Sodann seien keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer
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trotz denselben geltend gemachten familiären Verhältnissen die vorgeworfenen Delikte began- gen habe.
2.6 Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungs- oder Fortset- zungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderer- seits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 221 N 9, m.w.H.). Das Gesetz verlangt in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch "schwere Verbrechen oder Vergehen". Dieser Wortlaut wird im Basler Kommentar (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 221 N 8) zu Recht als missglückt bezeichnet, da er sowohl in der Auslegungsvariante "schwere Verbrechen oder schwere Vergehen" wie auch "schwere Verbre- chen oder schwere und minder schwere Vergehen" absurde Ergebnisse nach sich ziehen wür- de. Gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext ("des crimes ou des délits graves") wird die Bestimmung durch Umplatzierung des Adjektivs "schwere" dahingehend ausgelegt, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 221 N 11-13). Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen, weshalb sich ihnen das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vollumfänglich anschliesst (vgl. bereits den Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2011, E. 2.3, im Verfahren 470 11 2). Als weitere Voraussetzung müssen diese Delikte ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Zu verlangen ist in diesem Zusammenhang eine un- günstige Rückfallprognose. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind dabei namentlich die Häu- figkeit und Intensität der untersuchten Delikte zu berücksichtigen, die einschlägigen Vorstrafen sowie die Rückfallprognose der psychiatrischen Begutachtung (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 221 N 14, m.w.H.). In Bezug auf die Rechtsgüter, welche einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ausgesetzt sein müssen, besteht in der Lehre Uneinigkeit. So hält NIKLAUS SCHMID (Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 221 N 11) dafür, dass Ladendiebe oder Serienbetrüger nicht unter diesen Haftgrund fallen. Dem wird im Basler Kommentar (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 221 N 14) entgegen gehalten, dass sich eine solche Auffassung mit dem Gesetzeswortlaut nicht begründen liesse und der Praxis widersprä- che. Vielmehr könne sich die Gefährdung grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Das Kantonsgericht folgt der letztgenannten Auffassung: Die Annahme von Wiederholungsge- fahr darf nicht von Vornherein auf Delikte gegen Leib und Leben beschränkt werden, sondern es hat jeweils im Einzelfall eine Prüfung von Wahrscheinlichkeit und Intensität der Gefährdung zu erfolgen (vgl. wiederum den genannten Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2011, E. 2.3). Das Gesetz verlangt als letzte Voraussetzung, dass der Angeschuldigte "bereits früher gleichartige Straftaten" verübt hat. Dabei muss es sich um mindestens zwei gleichartige Vortaten handeln. Auch bei diesen muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gehandelt haben wie bei den nunmehr drohenden (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 221 N 15, m.w.H.). Die früher begangenen Straftaten können sowohl Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen frühe- ren als auch eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Liegt jedoch noch keine rechtskräftige
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Verurteilung vor, so bedarf es einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass die be- schuldigte Person solche Taten begangen hat. Dieser Nachweis ist mit einem abgelegten glaubwürdigen Geständnis oder einer sonst wie erdrückenden Beweislage erbracht (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 221 N 12).
2.7 Wie sich aus den vorliegenden Verfahrensakten, namentlich aus dem chronologischen Deliktsverzeichnis vom 23. Dezember 2011, ergibt, wird dem Beschwerdeführer im vorliegen- den Untersuchungsverfahren vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 21. Oktober 2009 (Fall 24) bis zum 19. März 2011 (Fall 22) gesamthaft 28 Delikte verübt, wobei es sich dabei grösstenteils um Diebstahl und Raub handelt, mithin beides Verbrechen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 und Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Sodann fällt auf, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 lediglich ein Delikt vorgeworfen wird, im Jahr 2010 bereits vier, im Januar 2011 drei, im Februar 2011 sieben und im März 2011 sogar elf. Hinzu kommen zwei Delikte von anfangs 2011, deren genaues Datum nicht bekannt ist. Währenddem der Be- schwerdeführer zu Beginn seiner Delinquenz insbesondere Diebstähle begangen haben soll, sind es ab März 2011 vor allem Raubüberfälle, die ihm vorgeworfen werden. Überdies ist auf- grund der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2011 (Ordner 10) ersicht- lich, dass sich dieser bei den drei Raubüberfallen, ev. Erpressungen, vom 5. März 2011 nicht von der Tatbegehung abbringen liess, als das erste Opfer kein Geld auf dem Postkonto hatte, sondern dasselbe Opfer aufforderte, das Geld auf andere Weise zu beschaffen. Demzufolge steigerte sich sowohl die Häufigkeit als auch die Intensität der dem Beschwerdeführer vorge- worfenen Delikte durchgehend. Aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 21. März 2011 (Ordner 1, Verzeichnis 1.1.2) ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 6. November 2007 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Angriff sowie durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 30. November 2010 wegen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage rechtskräftig verurteilt wurde und somit einschlägig vorbestraft ist. Ferner hat der Beschwerdeführer in den Fällen 3 (Raub, Körperverletzung, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Freiheitsberaubung, Erpressung; Ordner 3), 14 (Raub, ev. Erpressung; Ordner 10), 15 (Raub, ev. Erpressung; Ordner 10), 16 (Raub, ev. Erpressung; Ordner 10), 17 (Vorbereitungshandlun- gen zu einem Raub; Ordner 7), 21 (Raub; Ordner 6) sowie 26 (Raub; Ordner 9) jeweils ein Ges- tändnis abgelegt, wobei kein Grund ersichtlich ist, um an der Glaubwürdigkeit seiner Depositio- nen zu zweifeln. Demzufolge ist sowohl die Voraussetzung der ernsthaften Befürchtung einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer als auch die Voraussetzung, dass mindestens zwei gleichartige Vortaten verübt wurden, ohne Weiteres erfüllt, weshalb das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in casu zu bejahen ist. Daran vermag der Umstand, dass das Zwangs- massnahmengericht die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr vorliege, bis zum Entscheid vom 4. Januar 2012 offen gelassen hat, nichts zu ändern, zumal eine solche in keiner Weise je ver- neint wurde. Vielmehr sind die Haftgründe gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut von Art. 221 Abs. 1 StPO alternativ zu verstehen, weshalb das Vorliegen eines Haftgrunds bereits ausreicht, um die Untersuchungshaft anzuordnen (HUG, in: Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 221 N 1; FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 221 N 4). Überdies hat die Staatsanwaltschaft sowohl in ihren Haftverlängerungsgesuchen vom 20. Juni 2011, vom
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2.8 Da das Vorliegen eines Haftgrunds gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO genügt, erübrigt sich eine Prüfung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr an dieser Stelle. Dessen ungeachtet ist sei- tens des Kantonsgerichts anzumerken, dass es sich in casu um ein aufwändiges und zweifellos komplexes Verfahren mit zahlreichen Beschuldigten und einem langen Tatzeitraum handelt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die geplante Abtretung der sog. D.____-Delikte an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vorzubereiten hatte und sich die Suche nach geeigneten Terminen für die Konfrontationseinvernahmen aktenkundig (vgl. Beilage 3 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2012) als überaus schwie- rig erwiesen hat. Die Länge des vorliegenden Untersuchungsverfahrens erscheint daher dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, in objektiv-sachlicher Hinsicht durchaus vertretbar.
2.9 Als letzte Voraussetzung schliesslich darf Haft nur angeordnet oder aufrecht erhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, dann ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009; zum Ganzen: publizierter Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 14. Februar 2011 [470 11 2], E. 2.1).
2.10 Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei sozial gut integriert und seine Familie würde sich um ihn kümmern, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Tatbegehung bei seinen Eltern gewohnt hat und gemäss der Einvernahme zur Person vom 30. Mai 2011 (Ordner 1, Verzeichnis 1.1.3) ebenso sozial integriert war, was ihn offenkun- dig nicht davon abgehalten hat, zu delinquieren. Ausserdem können die regelmässigen Besu- che der Familie hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Wiederholungsgefahr nicht massge- bend sein. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es könnten geeignete Ersatzmassnahmen angeordnet werden, wie beispielsweise die Androhung, bei Nichterscheinen zur psychiatrischen Begutachtung werde die Untersuchungshaft umgehend wieder angeordnet. Dabei übersieht er jedoch, dass die Ersatzmassnahme der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen hat, was auf die von ihm vorgeschlagene Massnahme klar nicht zutrifft. Auch eine Überwachung mittels "Electronic Monitoring" erweist sich nicht als geeignet, insbesondere da mangels eines GPS- Senders ausschliesslich festgestellt werden kann, ob sich die überwachte Person zu Hause befindet oder nicht, weshalb sich durch diese Vorkehrung künftige Straftaten des Beschwerde-
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führers gerade nicht wirkungsvoll verhindern lassen. Geeignete Ersatzmassnahmen sind im heutigen Zeitpunkt daher nicht ersichtlich. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. März 2011 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist die Dauer der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden, da dem Beschwerdeführer aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen De- likte bei einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. Die zeitliche Verhältnismäs- sigkeit ist daher ebenfalls gegeben, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
3.2 In Bezug auf die Parteientschädigung wird seitens des Beschwerdeführers gemäss Honorarnote vom 19. Januar 2012 ein Aufwand von fünf Stunden à CHF 250.00 pro Stunde sowie Auslagen für Kopien und Porti von CHF 53.50, alles zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, gel- tend gemacht. Ferner sei ihm, im Falle des Unterliegens, die amtliche Verteidigung mit Advokat Dieter Gysin zu bewilligen. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO werden amtliche Verteidigungen von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Bis zur Einstellung oder Anklageerhebung wird die Verfahrensleitung laut Art. 61 lit. a StPO durch die Staatsan- waltschaft wahrgenommen. Ebenso legt die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerdeinstanz das vorliegende Verfahren nicht materiell abschliesst, gilt sie nicht als urteilendes Gericht im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO. Derzeit befindet sich das ge- gen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren in der Untersuchungsphase, so dass die Verfahrensleitung nach wie vor durch die Staatsanwaltschaft ausgeübt wird (Art. 61 lit. a StPO). Daraus folgt, dass sowohl die Bestellung als auch die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung allein in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft liegt. Der Aufwand der Verteidigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann folglich nicht direkt bei der Beschwerdeinstanz einge- fordert werden. Diese beschränkt sich an dieser Stelle auf die Prüfung des Zeitaufwands der Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Der seitens des Verteidigers geltend ge- machte Aufwand erscheint grundsätzlich als angemessen. Es ist daher festzustellen, dass der Zeitaufwand der Verteidigung 5 Stunden beträgt.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts vom 4. Januar 2012 wird bestätigt.
Es wird festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren 5 Stunden beträgt.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter