Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 16. Februar 2012 (735 11 291)
Berufliche Vorsorge
Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantons- richter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Susanne Ackermann Fioroni, Advokatin, Kasernenstrasse 22a/Spittelerhof, Postfach 569, 4410 Liestal
B., c/o C., geschiedener Ehegatte
gegen
D.____, Z.____strasse 7, Postfach, 4410 Liestal, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 13. Oktober 2010 wurde die am 15. Juli 2000 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ geschieden. In Ziffer 5 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Verhältnis 50:50 zu teilen seien. Das Urteil erwuchs am 26. Oktober 2010 in Rechtskraft. In der Folge überwies das Bezirksgericht Arlesheim am 23. August 2011
Seite 2 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialver- sicherungsrecht (Kantonsgericht).
B. Das Kantonsgericht eröffnete am 29. August 2011 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 ZPO. Dabei forderte es die geschiedenen Ehegatten auf, Auskunft über ihre Arbeitsverhältnisse bzw. die Dauer von arbeitslosen Zeiten während der Ehedauer zu geben. Mit Eingabe vom 3. September 2011 gab der geschiedene Ehemann Auskunft über seine Arbeitsverhältnisse während der Ehe und reichte Unterlagen über sein Freizügigkeitskonto bei der D.____ ein. Die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann Fioroni, teilte am 12. September 2011 mit, dass sie während der Ehe keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
C. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin gab die D.____ mit Schreiben vom 16. September 2011 bekannt, dass das Freizügigkeitsguthaben des geschiedenen Ehemannes per Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 22'047.60 (inkl. Zins) betrage.
D. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 17. Oktober 2011 Gelegenheit, Anträge bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen zu stellen. Der geschiedene Ehemann führte in seiner Ein- gabe vom 23. Oktober 2011 aus, dass er mit der vom Scheidungsgericht angeordneten hälfti- gen Teilung der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge nicht mehr einverstanden sei. Seit seiner Scheidung habe sich seine wirtschaftliche Situation sehr geändert; er sei arbeitslos und beziehe Sozialhilfe. Dazu komme, dass er sein Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge mit seiner geschiedenen Ehefrau teilen müsse, währenddem er sich am Altersguthaben aus 3. Säule, welches diese aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit während der Ehe habe äuf- nen können, nicht partizipieren dürfe. Am 15. November 2011 stellte die geschiedene Ehefrau den Antrag, es sei die D.____ anzuweisen, den Betrag von Fr. 11'043.25 auf das Durchlaufkon- to der D.____ zu übertragen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten. Mit ihr sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 geändert worden. Das Übergangsrecht für hängige Rechtsmittelverfahren bestimmt in Art. 404 Abs. 1 ZPO, dass für Verfahren, die bei In- Kraft-Treten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt. Unter diesen Umständen hat die Teilung der Austrittsleistungen anhand der ab 1. Januar 2011 geltenden rechtlichen Bestimmungen des ZGB zu erfolgen.
1.2 Art. 281 Abs. 3 ZPO hält für den Fall, dass die Ehegatten sich über die Teilung der Austritts- leistungen nicht einigen können, fest, dass das Zivilgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet und hernach die Angelegenheit, sobald das Urteil rechtskräftig ist, dem für die BVG-Angelegenheit zuständigen Gericht überweist. Diesem ist der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und dasjenige der Ehe- scheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussicht-
Seite 3 lich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben, mitzuteilen.
1.3 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Das für BVG-Angelegenheiten zuständige Gericht entscheidet von Amtes we- gen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung solcher An- gelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversi- cherungsrecht.
2.1 Die vom Bezirksgericht Arlesheim im Scheidungsurteil vom 13. Oktober 2010 in Ziffer 5 an- geordnete Teilung ist rechtskräftig. Der Teilungsschlüssel im Verhältnis 50:50 ist für das Sozial- versicherungsgericht daher verbindlich (BGE 130 III 341 E. 2.5). Weil es zu den Staatsaufgaben gehört, eine angemessene Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge sicherzustellen, steht es nicht im Belieben der Ehegatten, was bei der Scheidung mit der Vorsorge geschieht. Deshalb sind die entsprechenden Regeln grundsätzlich zwingend ausgestaltet (BGE 132 V 337). Aus Art. 280 Abs. 1 ZPO folgt jedoch, dass den Parteien im Rahmen der Teilung der Aus- trittsleistung ein gewisser inhaltlicher Spielraum zukommt, da ihnen die Möglichkeit einer Einigung zugestanden wird. Jedoch besteht dieser Spielraum nach der Konzeption des Gesetzes primär im Rahmen des Scheidungsverfahrens; denn Art. 280 Abs. 1 ZGB legt klar fest, dass die Genehmigung der Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen und die Art der Durchführung dieser Teilung durch das Gericht zu erfolgen hat. Aus der Stellung der Norm im Scheidungsrecht ergibt sich, dass für die Genehmigung der Vereinbarung das Schei- dungsgericht zuständig ist. Die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistun- gen zu teilen sind, hat sodann auch deshalb zwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erfolgen, weil gemäss Art. 280 Abs. 3 ZGB in diesem Prozess bei einem ganzen oder teil- weisen Verzicht auf den Anspruch auf die Austrittsleistung von Amtes wegen zu prüfen ist, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. auch Art. 123 Abs. 2 ZGB). Diese Kontrolle kann jedoch nur im Rahmen der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung (Güterrecht und/oder Unterhalt) erfolgen.
2.3 Bei Nichteinigung der Parteien ist das Scheidungsgericht nur befugt, über das abstrakte Verhältnis der Teilung verbindlich zu entscheiden (BGE 128 V 46 E. 2c). Wird das Sozialversi-
Seite 4 cherungsgericht im Falle der Nichteinigung gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZGB ins Scheidungsver- fahren einbezogen, so richtet sich dessen sachliche Zuständigkeit nach den Art. 22 ff. FZG. Es führt die Teilung der Austrittsleistung durch. Dabei handelt es sich um Ansprüche aus Vorsor- geverhältnissen, die dem FZG unterstehen, d.h. sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b, nicht hingegen die Ansprüche aus der 1. und der 3. Säule (BGE 130 V 114 E. 3.2.2 mit Hin- weisen; vgl. auch BAUMANN KATERINA/LAUTERBURG MARGARETA, FamKomm Scheidung, 2005, N. 98 Vorbem. zu Art. 122-124 ZGB; THOMAS GEISER, FamPra.ch 2002 S. 85; HERMANN WALSER, Berufliche Vorsorge, in: Stiftung für juristische Weiterbildung Zürich, Das neue Schei- dungsrecht, Zürich 1999, S. 49 ff., 51 f.). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungs- gerichts beschränkt sich somit auf vorsorgerechtliche Aspekte der Teilung der Austrittsleistung gemäss FZG.
2.4 Vorliegend hatten die geschiedenen Ehegatten im Scheidungsverfahren gegen den Tei- lungsschlüssel (50:50) nichts einzuwenden, weshalb das Bezirksgericht Arlesheim diesen in der Folge auch anordnete. Aufgrund der Verbindlichkeit dieser Anordnung ist es dem Kantonsge- richt nicht möglich, von der hälftig angeordneten Teilung der Austrittsleistungen abzuweichen.
2.5 Da die geschiedene Ehefrau über kein eheliches Vorsorgeguthaben der 2. Säule verfügt, ist festzustellen, dass lediglich die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes zu teilen ist. Die Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes während der Ehedauer bei der D.____ beträgt Fr. 22'047.60 inkl. Zins. Dieser Betrag ist auszugleichen. Entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten Teilungsschlüssel von 50:50 hat die D.____ einen Betrag von Fr. 11'023.80 (Fr. 22'047.60 : 2) auf das Durchlaufkonto der geschiedenen Ehefrau lautend auf A.____ bei der D.____ zu überweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die geschiedene Ehefrau in ihrer Eingabe vom 15. November 2011 die Überweisung von Fr. 11'043.25 beantragte. Dabei ging sie vermutlich davon aus, dass der bis 31. Dezember 2010 aufgezinste Betrag von Fr. 22'086.50 (vgl. Kontoauszug der D.____ vom 3. Januar 2011) aus- zugleichen sei. Da die Rechtskraft des Scheidungsurteils (26. Oktober 2010) für die Teilung der Austrittsleistungen massgebend ist, unterliegt lediglich ein Betrag von Fr. 22'047.60 der Aus- gleichung (vgl. Schreiben der D.____ vom 16. September 2011).
3.1 Gemäss Bundesrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vorsorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem aus- gleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom mass- gebenden Stichtag der Teilung an (d.h. Rechtskraft des Scheidungsurteils; vgl. dazu BGE 132 V 236; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 460) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwider- laufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit
Seite 5 Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der aus- gleichsberechtigten geschiedenen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehepartner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte.
3.2 Der Zins richtet sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nach dem ge- setzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 2 % und ab 1. Januar 2012 1,5 %. Für die Zeit da- nach legte die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Ver- zugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verord- nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugs- zinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).
3.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obligatori- ums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzinssatz ist ge- mäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ge- schuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Al- tersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG- Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgein- richtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sehen in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.).
3.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversiche- rungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsge- richts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entschei- dung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).
Seite 6 3.5 Die D.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 11'023.80 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementari- schen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 anzuwenden.
4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Bei- zug eines Anwaltes oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung setzt somit grundsätzlich ein zumindest teilweises Obsiegen voraus. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. So kann beispielsweise bei Gegenstandslo- sigkeit einer Beschwerde ein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen, wenn die prozessua- le Situation dies rechtfertigt (vgl. RKUV 1994 S. 219). Die Parteikosten können auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden. Danach sind unnötige Parteikosten unabhängig vom Verfah- rensausgang von demjenigen zu tragen, der sie verursachte (vgl. MARTIN BERNET, Die Partei- entschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 137).
4.2.2 Das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistungen ist von der Besonderheit geprägt, dass dessen Eröffnung nach Überweisung durch das Scheidungsgericht von Amtes wegen er- folgt (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 388). Im Verfahren vor Kantonsgericht sind die geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen beteiligt, wobei keine der Parteien einer klägerischen bzw. beklagten Seite zugeordnet werden kann. Eine Verlegung der Parteikosten gemäss dem Prinzip des Obsiegens trägt dieser prozessualen Situation nicht genügend Rechnung. Es ist daher sachgerecht, die Parteikosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen.
4.2.3 Vorliegend steht fest, dass sich die geschiedenen Ehegatten über die Höhe der Austritts- leistungen nicht einigen konnten. Dabei kann keinem ein überwiegendes Verschulden für die Überweisung der Angelegenheit ans Kantonsgericht zur Teilung der Austrittsleistungen angela- stet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteikosten wettzuschlagen.
Seite 7 Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die D.____ wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos von B.____ mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 11'023.80 auf das Durchlaufkonto lautend auf A.____ bei der D.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (26. Oktober 2010) bis 31. De- zember 2011 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 2 % ab 1. Januar 2012 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,5 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.