Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 07. Februar 2012 (420 11 362)
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richte- rich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuarin i.V. Nathalie Aebischer
Parteien A.____ AG Gesuchstellerin gegen B.____ Gesuchsgegnerin
Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / Gesuch vom 7. Dezember 2011
A. Am 13. Oktober 2011 erliess das Betreibungsamt Laufen in der Betreibung Nr. 21104431 einen Zahlungsbefehl gegen die A.____ AG mit Sitz in Laufen. Der Zahlungsbefehl wurde glei- chentags der Schweizerischen Post zur Zustellung übergeben. Da der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte, wurde dieser am 4. November 2011 an das Betreibungsamt Laufen retourniert. Der Schuldnerin wurde sodann eine Vorladung zur Abholung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt zugeschickt. Nachdem die Frist zur Abholung unbenutzt abgelaufen war, wurde am 21. November 2011 die Zuführung des Vertreters der Schuldnerin, C., im Han- delsregister eingetragen als Mitglied der A. AG, bei der Polizei Basel-Landschaft angeord- net. Am 23. November 2011 meldete sich der Bruder von C., D., beim Betreibungs-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht amt Laufen. Diesem wurde der besagte Zahlungsbefehl, unter Vorweisung einer von C.____ ausgestellten Vollmacht vom 22. November 2011, ausgehändigt. Innerhalb der zehntägigen Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. B. Mit Datum vom 7. Dezember 2011 gelangte C.____, als Vertreter der Schuldnerin an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte in der Betreibung Nr. 21104431 des Betreibungsamtes Laufen ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist. Er führte aus, beim Abholen des Zahlungsbefehls habe er sich im Ausland auf- gehalten, so dass der Zahlungsbefehl mit einer Vollmacht von seinem Bruder abgeholt worden sei. Man habe daher nicht fristgemäss Rechtsvorschlag erheben können. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 unterbreitete die Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist der Gläu- bigerschaft und dem Betreibungsamt Laufen zur fakultativen Stellungnahme. Die Gläubigerin wurde zudem angefragt, ob sie im Sinne von Art. 33 Abs. 3 SchKG auf die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Rechtsvorschlagsfrist verzichte. Ferner wurde die Gesuchstellerin angehal- ten, für das Verfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 100.00 zu leisten. D. In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2011 führte das Betreibungsamt Laufen aus, die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 21104431 sei seitens des Betrei- bungsamtes Laufen ordentlich verlaufen. E. Die Gläubigerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Die Verhinderung, die fristgerechte Rechts- handlung vornehmen zu können, muss mithin unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein. Obwohl in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen ist, ob ein unver- schuldetes Hindernis für das entsprechende Fristversäumnis verantwortlich war, können auf- grund der Rechtsprechung Kriterien gebildet werden, die auf das Vorhandensein eines unver- schuldeten Hindernisses schliessen lassen: Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, sofern der Emp- fänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntga- be einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe (NORDMANN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 33 N 10 ff. mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend führt der Vertreter der Schuldnerin als Hindernisse an, welche ihm die recht- zeitige Erhebung des Rechtsvorschlags verunmöglicht hätten, er sei im Ausland gewesen und sein Bruder habe mit einer Vollmacht den Zahlungsbefehl abgeholt. Er selbst habe daher nicht fristgemäss Rechtsvorschlag erheben können. An eine Aktiengesellschaft gerichtete Betrei- bungsurkunden - insbesondere der Zahlungsbefehl - sind gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG einem Mitglied der Verwaltung oder einem Prokuristen zuzustellen. Eine Ersatzzustellung gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG ist nur zulässig, wenn die Zustellung an einen Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG erfolglos versucht worden ist (BGE 118 III 10). Das Betreibungsamt Lau- fen verschickte vorliegend den Zahlungsbefehl zur ordentlichen Zustellung durch die Schweize- rische Post an die Schuldnerin. Da der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte, wurde dieser an das Betreibungsamt retourniert und der Schuldnerin alsdann eine Vorladung zur Ab- holung des Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt zugeschickt. Dieser Vorladung wurde nicht Folge geleistet, so dass dem Vertreter der Schuldnerin die polizeiliche Vorführung zur Ab- holung des Zahlungsbefehls auf dem Amt angedroht wurde. Aufgrund dieser Androhung stellte C.____ seinem Bruder eine Vollmacht aus. Der Zahlungsbefehl wurde sodann dem selbigen Bruder am 23. November 2011 auf dem Betreibungsamt zugestellt. Da die Zustellung des Zah- lungsbefehls an den Vertreter der Schuldnerin nicht möglich war, stellte das Betreibungsamt - gestützt auf die vorgelegte Vollmacht - den Zahlungsbefehl ersatzweise dem Bruder zu. Nach dem Vorstehenden erweist sich die Zustellung als rechtmässig. Der Gesuchsteller macht nun geltend, aufgrund eines Auslandaufenthalts habe er nicht fristgemäss Rechtsvorschlag erheben können. Der Gesuchsteller hätte sich jedoch im Hinblick auf seine Abwesenheit entsprechend organisieren müssen. Er hat zwar seinem Bruder eine Abholvollmacht erteilt, er hätte ihn gleich- falls über das weitere Vorgehen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls instruieren müssen. Ausserdem wird aus den Ausführungen des Gesuchstellers in keiner Weise ersichtlich, weshalb und wie lange er sich im Ausland aufgehalten haben soll und es fehlt überhaupt an einem Nachweis von einem Aufenthalt im Ausland. Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 2.1) stellen Ferienabwesenheit sowie kurzfristige Abwesenheit ohnehin keine hinreichenden Gründe für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist dar. Somit liegt letztlich kein unverschulde-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG vor womit das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen ist. 3. Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde ist das Verfahren betreffend die Wieder- herstellung des Rechtsvorschlags kostenpflichtig (Amtsbericht 1997, S. 39). Da die Gesuchstel- lerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Die Aufsichtsbehörde setzt die Ent- scheidgebühr auf CHF 100.00 fest. Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Pauschalgebühr, mit der auch die Auslagen als mit abgedeckt gelten (Art. 49 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird ab- gewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 100.00 geht zu Lasten der Gesuchstelle- rin. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.
Nathalie Aebischer