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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 7. Februar 2012 (470 11 225)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung (Teileinstellung)
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, vertreten durch Advokat PD Dr. Pascal Grolimund, Hirschgäss- lein 11, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführer
B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstras- se 104, 4102 Binningen, Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Teileinstellung) Beschwerde gegen die (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 19. Dezember 2011
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A. Mit (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabtei- lung OK/WK, vom 19. Dezember 2011 wurde das Strafverfahren gegen A.____ und B.____ wegen Widerhandlung gegen das Bankgesetz in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt.
B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A., vertreten durch Advokat PD Dr. Pascal Gro- limund, mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte, es sei die Begründung der Einstellungsverfügung da- hingehend abzuändern, dass keine Behauptungen aufgestellt würden, die C. hätte in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2005 festgestellt, der Beschwerdeführer wäre ein faktisches Organ der D.____AG gewesen, hätte die D.____AG als faktisches Organ geführt oder habe widerrechtlich gehandelt, unter o/e Kostenfolge.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, nahm mit Eingabe vom 6. Januar 2012 Stellung zur Beschwerde. Der zuständige Staatsanwalt führte aus, die Begrün- dung der Einstellungsverfügung sei formell wohl nicht ganz richtig, materiell vermittle sie jedoch keinen falschen Eindruck.
D. Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
E. Der Beschwerdeführer begehrte mit Eingabe vom 17. Januar 2012 erneut um Gutheis- sung der Beschwerde, unter entsprechender Kostenfolge.
Erwägungen
1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die vorliegend angefochtene (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochte- nen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwer-
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defrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Be- schwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Die (Teil-) Einstellungsverfügung datiert vom 19. Dezember 2011, weshalb mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 die Rechtsmittelfrist ge- wahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen wurde.
1.3 Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfü- gung hat, zur Beschwerde berechtigt. In Bezug auf die Einstellungsfrage ist die beschuldigte Person daher in der Regel nicht beschwert. Eine Ausnahme wird in der Praxis insofern ge- macht, als die Begründung und/oder das Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss ei- nem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld er- bracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidi- gungsrechte erhalten hätte (BGer vom 28. Februar 2008, 6B_568/2007, E. 5.2; BGer vom 27. Juli 2004, 1P.341/2004, E. 2.1; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 322 N 7; LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, Art. 322 N 10). In der vorliegend zu beurteilenden (Teil-) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2011 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei faktisches Organ der D.____AG und habe in dieser Position gewerbs- mässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie sich öffentlich dazu empfohlen, ohne über die dazu erforderliche Bewilligung zu verfügen. Dadurch habe er eine widerrechtliche Tä- tigkeit begangen. Einzig aufgrund der Verjährung sei das Verfahren einzustellen. Dem Be- schwerdeführer wird somit offenkundig ein Schuldvorwurf gemacht, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Ab- teilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben. Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht mit Stellungnahme vom 6. Januar 2012 geltend, dass aus formeller Sicht dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen sei, als sein Name in der Ver- fügung der C.____ tatsächlich nicht erwähnt werde. Aus materieller Sicht sei aber auch gegen
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den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bankgesetz ermittelt worden, weil er ein faktisches Organ der D.____AG gewesen sei. Dass sich der Beschwerdeführer selbst als Organ gesehen habe, ergebe sich daraus, dass er sich selbst als Verwaltungsrat der D.AG bezeichnet, den Arbeitsvertrag zwischen der D.AG und dem Geschäftsführer B. un- terschrieben und die Anwaltskanzlei E. im Oktober 2002 mit den bankenrechtlichen Abklä- rungen beauftragt habe. Demzufolge vermittle die Begründung der (Teil-) Einstellungsverfügung keinen falschen Eindruck und habe auch keine präjudizielle Wirkung hinsichtlich der künftigen strafgerichtlichen Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte.
2.3 Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 führt der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft den Fehler in der (Teil-) Einstellungsverfügung zwar ausdrücklich zugestehe, dennoch diesen nicht korrigieren wolle. Ferner sei die besagte Verfügung nicht der richtige Ort, um die angebliche Rolle des Beschwerdeführers in der D.AG zu verhandeln beziehungsweise rechtlich zu qualifizieren. Es stehe fest, dass weder die C. noch eine andere Behörde das Vorliegen einer faktischen Organschaft je rechtskräf- tig festgestellt habe, weshalb die Behauptung nicht in die angefochtene Verfügung gehöre.
2.4 Vorliegend ist zu prüfen, ob eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gegeben ist. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens ge- macht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden (GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rn. 364). In der vorliegend zu beurteilenden (Teil-) Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2011 stellt die Staatsanwaltschaft in der Be- gründung Folgendes fest: „Gemäss rechtskräftiger Verfügung der C.____ vom 30.06.05 ist fest- gestellt worden, dass die vom Verwaltungsrat und Geschäftsführer B.____ und dem faktischen Organ A.____ geführte D.AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat sowie sich öffentlich dazu empfohlen hat, ohne hierzu über die erforderliche Bewilligung zu ver- fügen. Diese widerrechtliche Tätigkeit begann spätestens am 3.1.03 und endete am 10.09.2004.“ Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wird durch diese Begründung der Eindruck erweckt, die C. habe festgestellt, dass er ein faktisches Organ der D.AG sei und widerrechtlich gehandelt habe. Es ist unbestritten, dass die Verfügung der C. vom 30. Juni 2005 in keiner Weise Bezug nimmt auf den Beschwerdeführer. Namentlich wird in der besagten Verfügung weder festgestellt, der Beschwerdeführer sei ein faktisches Organ der D.AG, noch wird ihm vorgeworfen, er habe widerrechtlich gehandelt. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, die Verfügung der C. stelle fest, dass der Beschwerdeführer faktisches Organ der D.____AG sei und dass er widerrechtlich gehandelt habe, ist daher offensichtlich unhaltbar. Unerheblich ist dabei, ob der Beschwerdeführer aus materieller Sicht faktisches Or- gan der D.AG war oder nicht, zumal in der (Teil-) Einstellungsverfügung ausdrücklich vor- gebracht wird, die Verfügung der C. habe diese Feststellungen beinhaltet.
2.5 Aufgrund der obigen Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann
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sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Ver- fahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, anzuweisen, die Einstellungsverfügung da- hingehend abzuändern, dass keine Behauptungen aufgestellt werden, die C.____ hätte in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2005 festgestellt, der Beschwerdeführer wäre ein faktisches Organ der D.____AG gewesen, hätte die D.____AG als faktisches Organ geführt oder habe widerrechtlich gehandelt.
3.2 Überdies ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Gemäss § 2 Abs. 1 TO ist in Strafsachen die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 500.00 (in- klusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 40.00 für angemessen. Dem Rechts- vertreter wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 540.00 aus der Gerichtskasse entrichtet.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, wird angewiesen, die Einstellungsverfügung dahingehend abzuändern, dass keine Behauptungen aufgestellt werden, die C.____ hätte in ihrer Verfü- gung vom 30. Juni 2005 festgestellt, der Beschwerdeführer wäre ein fakti- sches Organ der D.____AG gewesen, hätte die D.____AG als faktisches Organ geführt oder habe widerrechtlich gehandelt.
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Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Dominik Haffter