Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 26. Januar 2012 (725 11 282 / 26)


Unfallversicherung

Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Yves Thommen, Kan- tonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung

A. Mit Urteil vom 4. Dezember 2009/15. Februar 2010 hiess das Kantonsgericht des Kan- tons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), die Beschwerde von B., vertreten durch A., Advokat in Basel, gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 9. Januar 2009 gut. Die Angelegen- heit wurde zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückgewiesen. In der Folge bewilligte die SUVA B.____ mit Schreiben vom 18. Juni 2010 rückwirkend ab 8. März 2010 das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Advokat A.____. Mit Honorarnote vom 28. Juni 2011 mach-

Seite 2 te Advokat A.____ gegenüber der SUVA für die Zeit vom 8. März 2010 bis 30. Mai 2011 bei einem Aufwand von 51 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.-- ein Honorar von Fr. 16'530.-- (exkl. MwSt.) geltend. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 sprach ihm die SUVA eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt. von 7,6 % bzw. 8 %) zu. In der Be- gründung führte die SUVA aus, dass die eingereichte Kostennote eindeutig zu hoch ausgefallen sei. Sie sei bereit, 13.7 Stunden à Fr. 200.-- zu entschädigen. Weiter wies sie darauf hin, dass sich die unentgeltliche Verbeiständung in einem angemessenen Rahmen zu bewegen habe. Dies bedeute, dass nicht der ganze E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten vergütet werden könne.

B. Dagegen erhob Advokat A.____ am 17. August 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2011 aufzuhe- ben und es sei ihm für seine Bemühungen vom 8. März 2010 bis 31. Mai 2011 eine Entschädi- gung gemäss Kostennote vom 28. Juni 2011 zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 stellte die Beschwerdegeg- nerin dem Kantonsgericht die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 10. Juni 2011 bis 23. Dezember 2011 erstellte Honorarnote vom 23. Dezember 2011 zu. Ausserdem reichte sie eine Kopie ihres Antwortschreibens vom 12. Januar 2012 bezüglich eines Akteneinsichtsge- suchs des Beschwerdeführers im Hauptverfahren ein.

D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an der beantragten Gut- heissung der Beschwerde fest.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

1.2 Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist für sämtliche von diesem Ge- setz erfassten Sozialversicherungsbereiche ein Einspracheverfahren geschaffen worden. Dem- entsprechend hält Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Dieser Grundsatz gilt nach der genannten Bestimmung allerdings nicht bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen. Ausgeschlossen ist damit die Einsprache bei sämtlichen Zwischenverfügungen der Ein- spracheinstanz. Solche stellen einen Schritt während des Verfahrens dar; als Beispiele zu nen- nen sind Entscheide betreffend Akteneinsicht, Sistierung, Ausstand, unentgeltliche Rechtsver- tretung oder Massnahmen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung (UELI KIESER,

Seite 3 ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 30). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet eine Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend die Zusprechung eines Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung während des Verwal- tungsverfahrens im Bereich der Unfallversicherung. Nach dem Gesagten ist gegen eine solche Verfügung die Einsprache ausgeschlossen. Art. 56 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass gegen Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, direkt Beschwerde beim kantona- len Versicherungsgericht erhoben werden kann. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde.

1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht be- rechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend ma- chen kann (BGE 127 V 3 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 4). In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2011 setzte die Beschwerdegegnerin den Entschä- digungsanspruch des Beschwerdeführers als Rechtsvertreter unter dem Titel der unentgeltli- chen Verbeiständung fest. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) ist der Anwalt und nicht die durch ihn vertretene versicherte Person von einem solchen Entscheid berührt (BGE 110 V 363 E. 2; Urteil des EVG vom 26. Oktober 2001, I 50/01, E. 2a). Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben.

1.4 Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 17. August 2011 einzutreten.

  1. Strittig ist die Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren der Be- schwerdegegnerin für die Zeitdauer vom 8. März 2010 bis 30. Mai 2011.

3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellen- den Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Ge- mäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reg- lement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) vom 21. Februar 2008. Art. 12 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE sieht vor, dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird. Der Stun- denansatz für Anwälte liegt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE zwischen Fr. 200.-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE).

3.2.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Er wird mit der Bewilligung ernannt und im Endentscheid bzw.

Seite 4 bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens honoriert. Der Staat ist Schuldner, der Anwalt ist Gläubiger der Honorarforderung. Dabei darf der Staat vom Rechtsvertreter erwarten, dass die- ser speditiv und konzentriert auf das Wesentliche arbeitet. Entschädigt wird nur jener Aufwand, der in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der rechtlichen Interessen steht, not- wendig und verhältnismässig ist (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV vom 18. April 1999], Basel 2008, S. 205). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verleiht gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwändige Ver- beiständung (BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb). Nach diesen Richtlinien bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Auf- wendungen. Dies bedeutet, dass der anwaltliche Aufwand für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars stets nur insoweit von Belang ist, als er vernünftigerweise zur pflichtge- mässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Übertriebene oder überflüssige Schritte werden nicht entschädigt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, I 463/06, E. 8.1; BGE 114 V 83 E. 4b; 111 V 49 E. 4a; 110 V 365 E. 3c). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Handlungsspielraum verbleibt und er das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2009, 6B_856/2009). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes ist zudem zu beachten, dass der Sozialversicherungsprozess – im Unterschied zum Zivilprozess – von der Untersu- chungsmaxime beherrscht wird und die Verwaltungsbehörde den rechtserheblichen Sachver- halt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird.

3.2.2 Die Entscheidung darüber, was zur Erfüllung des vom Staat übertragenen Mandats an- gemessen ist, liegt alleine in der Verantwortung des Anwalts (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_422/2009, E. 2.1). Davon gehen auch die im sozialversicherungsrecht- lichen Verwaltungsverfahren anwendbaren Bestimmungen aus (Art. 12a ATSV i.V.m. Art. 14 VGKE). Die verfügende Behörde setzt die Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter auf- grund einer abschliessenden Beurteilung des notwendigen Zeitaufwands fest (Art. 10 VGKE). Er – oder die von ihm vertretene Partei – haben im Rahmen der Mandatsführung keinen An- spruch darauf, dass ihnen verbindlich mitgeteilt wird, ob ein einzelner Schritt als notwendig er- achtet wird oder nicht. Dies aufgrund des Umstands, dass die Honorarforderung im Nachhinein, global und in Anbetracht der gesamten Aktivitäten des unentgeltlichen Vertreters beurteilt wer- den muss (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_422/2009, E. 2.2). Dieser Konstellation – die gegnerische Partei setzt den Lohn des Parteivertreters im Nachhinein fest – kann daher eine gewisse Brisanz nicht abgesprochen werden.

3.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren im Ermessen der Verwaltungsbe- hörde liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 3; BGE 131 V 153 E. 6.2). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist daher die Frage, ob die Verwaltung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat bzw. ob der zu überprüfende Entscheid nicht in zweckmässiger Weise hätte anders ausfallen sollen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht,

Seite 5 obwohl mit voller Kognition ausgestattet, setzt sein Ermessen jedoch nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E 6; 123 V 150 E. 2). Für eine solche sachgemässe Überprüfung ist es im Sinne der be- hördlichen Begründungspflicht notwendig, dass die Verwaltungsbehörde wenigstens kurz die Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie die Verfügung stützt, nennt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5dd; 124 V 180 E. 1a).

4.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die angefochtene Verfügung ge- nüge der von Art. 29 Abs. 2 BV geforderten Begründungspflicht nicht.

4.2 In Bezug auf die Begründungsdichte bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass der Entscheid in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden muss. Eine Begründungs- pflicht besteht, wenn der Rechtsvertreter eine Kostennote einreicht und das Gericht bzw. die Verwaltung die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis ent- sprechenden Betrag festsetzt (Urteil des EVG vom 9. August 2002, 1P.284/02, E. 2.4.1; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 3b). Werden einzelne Posten aus der Kostennote akzeptiert, andere aber herabgesetzt, ist zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteile des Bundesgerichts vom 18. Mai 2009, 9C_991/2008, E. 3.1.2; vom 20. März 2009, 9C_951/2008, E. 5.2; Urteil des EVG vom 12. November 2007, 6B_464/07, E. 2.1). Die Begründungspflicht ist dann nicht als verletzt zu betrachten, wenn dem Rechtsvertreter eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war (BGE 124 V 180 E. 1a).

4.3 Es verstösst nicht gegen die Begründungspflicht, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht zu jeder der 87 Positionen der Deservitenkarte einzeln und de- tailliert Stellung genommen hat. Die Beschwerdegegnerin hat zwar kurz, aber dennoch klar dargelegt, welche Tätigkeiten sie zu entschädigen bereit ist. Insbesondere hat sie darauf hin- gewiesen, dass der durch den aussergewöhnlich intensiven E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten entstandene Aufwand nur beschränkt übernommen werden kann. Weiter erschliesst sich aus der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Liste, welche Tätigkeiten sie als notwendig und welchen zeitlichen Aufwand sie als angemessen erachtet hat. Es war dem Beschwerdefüh- rer daher ohne Weiteres möglich, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzu- fechten, wovon seine umfangreiche Beschwerde zeugt. Wie bereits dargelegt, muss der Rechtsbeistand die Interessen seines prozessbedürftigen Mandanten ausreichend, wirksam, effektiv und effizient wahrnehmen. Ein nicht diesem Grundsatz entsprechender Zeitaufwand ist nicht zu entschädigen. In Fällen, in denen der Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es aber schwierig ist, im Einzelnen festzulegen, welche konkreten Aufwandpositionen nicht ge- rechtfertigt sind, müssen pauschale Kürzungen zulässig bleiben. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass in diesem System der Selbstdeklaration, bei dem der

Seite 6 Rechtsbeistand anhand der Fakten auflistet, was er geleistet hat, grundsätzlich zwar davon ausgegangen wird, dass der geltend gemachte Aufwand auch der angemessene bzw. notwen- dige Aufwand ist, und dieser zu entschädigen ist. Diese Vermutung kommt aber nur dort zum Tragen, wo es sich um ein Gesamthonorar im üblichen Rahmen handelt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen Aufwand von 51 Stunden ausgewiesen. Ein Vergleich mit anderen Fällen zeigt, dass dieser Aufwand überdurchschnittlich hoch ist. Aus diesem Grund kommt die Vermutung nicht mehr zum Zug und die Beschwerdegegnerin war berechtigt, eine Kürzung vor- zunehmen. Bei dieser Ausgangslage hat die Verwaltung nicht die Pflicht, jede Position einzeln zu behandeln und darzulegen, ob sie notwendig war oder nicht und falls sie als notwendig er- achtet wird, wie viele Minuten als angemessen erscheinen. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um eine Massenverwaltung handelt, kann der Verwaltungsbehörde bei einem offen- sichtlich übermässigen Aufwand nicht die Pflicht auferlegt werden, jeden Posten einzeln zu hin- terfragen und den betriebenen Aufwand zu entkräften bzw. die Kürzung zu rechtfertigen. In ei- nem Fall, wo ein übermässiger Aufwand entstanden ist und die Vermutung nicht mehr zum Tra- gen kommt, ist es Aufgabe des Rechtsvertreters, im Sinne eines Gegenbeweises bereits bei Einreichung der Honorarnote darzulegen, welche ausserordentlichen Umstände zum unge- wöhnlich hohen Aufwand geführt haben.

4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen ungenügender Begrün- dung ist folglich zu verneinen.

5.1 Wird die Höhe der für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zuge- sprochenen Entschädigung beschwerdeweise angefochten, so ergeben sich für die richterliche Überprüfung der Entschädigungshöhe aus den in Erwägung 3 hiervor dargelegten Bestimmun- gen und der Rechtsprechung folgende Anhaltspunkte: Die Entschädigung wird nach dem not- wendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der dabei angewendete Stundenansatz muss im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- liegen, wobei das Honorar bei Streitigkeiten mit Vermö- gensinteresse angemessen erhöht werden kann. Innerhalb dieses Rahmens übt die Behörde ihr Ermessen aus. Die Höhe ergibt sich somit aus der Anzahl vergüteter Stunden einerseits und dem eingesetzten Stundenansatz andererseits. Die beiden Punkte sind nachfolgend getrennt zu behandeln.

5.2.1 Was die Anzahl aufgewendeter und entschädigungsberechtigter Stunden angeht, hat der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote vom 28. Juni 2011 einen Aufwand von 51 Stunden ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin dagegen hat einen Aufwand von 13.7 Stunden als an- gemessen erachtet.

5.2.2 Entschädigt werden immer nur die objektiv notwendigen Aufwendungen des Anwalts. In der Abklärungsphase ist es die Aufgabe des Rechtsbeistands, mit der versicherten Person zu- sammen die Mitwirkungsrechte zu wahren. Wird eine Begutachtung durchgeführt, hat er auf mögliche Ausstandsgründe bei den Gutachtern hinzuweisen und darf Ergänzungsfragen stellen. Nachdem das Gutachten erstellt ist, ist es seine Aufgabe, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Sozialversicherungsverfahren der Unter- suchungsgrundsatz gilt, hat sich die notwendige Vertretung grundsätzlich auf diese Aufgaben

Seite 7 zu beschränken. Eine "Eins-zu-Eins-Vertretung" sprengt den gesetzlichen Rahmen einer unent- geltlichen Verbeiständung.

5.2.3 Nach Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin, die den Verlauf des Verfahrens seit Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils vom 4. Dezember 2009/15. Februar 2010 am 8. März 2010 durch das Kantonsgericht dokumentieren, erscheinen Bemühungen von 13.7 Stunden durchaus als angemessen. Ein Vergleich der Liste der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit den Akten zeigt, dass alle Handlungen in diesem Verfahrensstadium, die es brauchte, um die medizinischen sowie anderweitigen Abklä- rungen zu begleiten und die Interessen des Mandanten zu vertreten, in der angefochtenen Ver- fügung berücksichtigt worden sind. Jede Eingabe des Beschwerdeführers und jede Massnahme der Beschwerdegegnerin, die das Verfahren einen Schritt weitergebracht haben, sind bei der Festsetzung der Entschädigung beachtet worden. Die Beschwerdegegnerin hat auch diejenigen Handlungen, mit denen der Beschwerdeführer auf mögliche Versäumnisse aufmerksam ge- macht hat, angemessen honoriert. Dagegen ist der intensive Kontakt zwischen Beschwerdefüh- rer und seinem Mandanten von der Beschwerdegegnerin zu Recht als aussergewöhnlicher Mehraufwand bezeichnet worden, der weder auf gravierende Fehlleistungen der Beschwerde- gegnerin noch auf ein besonders kompliziertes Verfahren zurück geführt werden kann.

5.2.4 Des Weiteren kann der von der Beschwerdegegnerin für die einzelnen Tätigkeiten ver- anschlagte zeitliche Aufwand nicht als unangemessen tief betrachtet werden. Dabei darf be- rücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Mandanten bereits seit längerer Zeit vertritt. Er ist daher mit den Umständen des Falles bestens vertraut. Die Angelegenheit ist aus- serdem nicht als derart aussergewöhnlich und zeitintensiv einzustufen. Weder die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin infolge des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu weiteren Ab- klärungen angehalten worden ist noch die angezeigten Massnahmen selber erscheinen als un- gewöhnlich oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere gab es keine recht- lichen Fragestellungen zu beurteilen oder umfangreiche Akten zu begutachten, die sehr zeitin- tensiv gewesen wären. Selbst die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Verfahrenslauf schleppend sei, führt zu keiner Erhöhung des Schwierigkeitsgrads. Die von der Beschwerde- gegnerin akzeptierten Tätigkeiten und der von ihr dafür veranschlagte Zeitaufwand erweisen sich als angemessen, weshalb keine Veranlassung besteht, in das Ermessen der Beschwerde- gegnerin einzugreifen.

5.3.1 Ist der Zeitaufwand, den die Beschwerdegegnerin bei der Honorarbemessung veran- schlagt hat, nicht pflichtwidrig festgesetzt worden, so ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, zu welchem Stundensatz der als notwendig erachtete Aufwand des Beschwerdeführers zu ent- schädigen ist. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde- gegnerin den ihr zur Verfügung stehenden Rahmen nicht ausgenutzt und lediglich auf ihre Pra- xis verwiesen habe. Es handle sich dabei um eine Leerformel und keine unter Willkürgesichts- punkten rechtsgenügliche Begründung. Sie habe das ihr eingeräumte Ermessen ohne Berück- sichtigung der konkreten Umstände und somit nicht pflichtgemäss ausgeübt.

Seite 8 5.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Entschädigung unter Hinweis auf ihre Praxis und auf Art. 12a ATSV in Verbindung mit Art. 8-13 VGKE auf einen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MwSt.) festgelegt. Damit bewegt sie sich in der vom Bundesrecht in Art. 10 Abs. 2 VGKE defi- nierten Bandbreite. Der gewählte Stundenansatz kann daher nicht grundsätzlich als unange- messen, willkürlich oder bundesrechtswidrig bezeichnet werden, selbst wenn er sich an der unteren Grenze des vorgegebenen Rahmens befindet. Er liegt sogar über dem Ansatz, der vom Kantonsgericht und anderen Gerichtsinstanzen im Kanton Basel-Landschaft für die unentgeltli- che Verbeiständung gewährt wird (Fr. 180.--; vgl. § 4 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Zudem bestätigte das Bundesgericht – allerdings noch vor Inkrafttreten des VGKE – einen Stundenansatz von Fr. 180.-- für die unentgeltliche Verbeistän- dung als verfassungsmässig (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2009, 8C_167/2009, E. 6.2).

Es ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass im Verwaltungsverfahren bei der Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein strenger Massstab angelegt wird und bei unterdurchschnittlicher Komplexität der Streitsache die sachliche Not- wendigkeit einer Verbeiständung verneint wird (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Eine anwaltliche Ver- beiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, weil rechtliche oder tatsächliche Fragen mit erhöhter Komplexität dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1). Dies bedeutet, dass nur die besonderen oder über- durchschnittlichen Fälle von der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG erfasst werden. Aber gerade für diese Fälle sieht Art. 12a ATSV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE einen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- vor (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.3.2). Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn die Beschwerdegegnerin bei diesen Fällen in der Regel Fr. 200.-- pro Stunde vergütet.

Zudem handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall, welcher aufgrund der Bedeutung der Streitsache einen höheren Ansatz als Fr. 200.-- pro Stunde gebieten würde. Die im Raum ste- henden sozialversicherungsrechtlichen Leistungen sind zwar für den Mandanten des Be- schwerdeführers von erheblicher Bedeutung. Dies trifft bei Streitigkeiten im Sozialversiche- rungsbereich jedoch regelmässig zu (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2011, 9C_161/2011, E. 3.3). Zudem ist bei einer unentgeltlichen Verbeiständung ein Interessenswert- zuschlag nur sehr zurückhaltend zu gewähren, weil der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Staat beauftragt wurde und die Allgemeinheit für die Kosten aufzukommen hat (vgl. dazu § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte).

5.3.3 Somit liegt der gewählte Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde zwar am unteren Rand des Spektrums von Art. 10 Abs. 2 VGKE, er befindet sich aber klarerweise noch innerhalb der ge- setzlich vorgesehenen Bandbreite. Eine unsachgemässe Praxis der Beschwerdegegnerin kann nicht festgestellt werden. Die Honorarbemessung ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstan- den.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht – vorliegt noch zu beanstanden ist, dass

Seite 9 die Beschwerdegegnerin die Entschädigung des Beschwerdeführers unter Zugrundlegung ei- nes Stundenansatzes von Fr. 200.-- (exkl. MwSt.) und einem Aufwand von 13.7 Stunden be- messen hat. Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin das strittige Honorar berechtigter- weise auf aufgerundet insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.) festgesetzt hat. Die vorliegende Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

  1. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Partei- en kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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Gericht
Bl Gerichte
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BL_KG_001, 2012-01-26_sv_6
Entscheidungsdatum
26.01.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026