Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 26. Januar 2012 (735 10 324 / 24)
Berufliche Vorsorge
Voraussetzungen des rechtsgültigen Zustandekommens eines Anschlussvertrages
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kan- tonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Daniel Scheu- ner
Parteien C.____, Klägerin, vertreten durch Beat Meyer, Rechtsanwalt, Brun- nenstrasse 8, 8303 Bassersdorf
gegen
Schweizerische National Sammelstiftung BVG, Wuhrmattstrasse 19, 4103 Bottmingen, Beklagte
Betreff Forderung
A. Am 1. November 2010 reichte die S.____ Consulting in Zug (Klägerin), vertreten durch Beat Meyer, Rechtsanwalt, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die Schweizerische National Sammelstiftung BVG (Beklagte) ein. Darin beantragte sie, es sei festzustellen, dass ein rechtsgültiger Anschlussver- trag betreffend die Durchführung der beruflichen Vorsorge der bei der Klägerin angestellten Arbeitnehmer zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen sei. Dementspre-
Seite 2 chend sei die Beklagte zu verpflichten, ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem bei der Klägerin angestellten B.____ mit Wirkung ab 1. Januar 2007 nachzukommen.
B. Mit Klagantwort vom 31. Januar 2011 beantragte die Beklagte die Abweisung der Kla- ge; eventualiter sei auf diese nicht einzutreten. Subeventualiter sei der Beklagten das Recht einzuräumen, den Inhalt und die Konditionen des Anschlussvertrages vom Resultat einer Ge- sundheitsprüfung der allfällig zu versichernden Person abhängig zu machen. Zur Begründung im Hauptpunkt machte die Beklagte geltend, dass kein Anschlussvertrag zustande gekommen sei.
C. Mit Replik vom 15. April 2011 und mit Duplik vom 17. Mai 2011 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
D. Zur heutigen Parteiverhandlung erscheinen der Rechtsvertreter der Klägerin, die Be- klagte sowie als Auskunftsperson, M., Leiterin Vertriebsunterstützung, Schweizerische National Sammelstiftung BVG, Generalagentur X.. Auf den Inhalt der Rechtsschriften und die Aussagen anlässlich der Parteiverhandlung wird - soweit erforderlich - in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behan- delt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein, welche gemäss § 16 Abs. 2 des Ge- setzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen sind. Diese umschreiben die Umstände bzw. Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 947). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begrün- detheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Sind sie nicht erfüllt und fehlt es somit an einer Prozessvoraussetzung, so darf die urteilende Behörde keinen Sachent- scheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde – ihre Begründetheit oder Unbegründetheit – ausfällen und sie tritt nicht auf das Rechtsmittel ein (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 73).
1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Massgeblich ist dabei, dass es sich um einen Streit betreffend die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn handelt. Im Vorder- grund stehen Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigen und Vorsorgeeinrichtungen, welche insbesondere Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand haben. Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung findet das Verfahren nach Art. 73
Seite 3 BVG im Wesentlichen auf Beitragsstreitigkeiten (Inkasso) und auf Fragen der Unterstellung Anwendung (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 623 f.). Vorliegend dreht sich der Streit um die Frage, ob zwischen der klagenden Arbeitge- berin und der beklagten Vorsorgeeinrichtung ein Anschlussvertrag zur Durchführung der beruf- lichen Vorsorge zustande gekommen ist oder nicht. Damit angesprochen ist die Frage der (von der Klägerin gewollten) Versicherungsunterstellung, womit der Klägerin - gestützt auf die vor- stehenden Ausführungen - der Klagweg nach Art. 73 BVG grundsätzlich offensteht.
1.3 Nebst anderem wird für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis weiter verlangt, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Einlegung eines Rechtsmittels besteht. Nach kon- stanter Praxis ist die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels dann zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse zur Klageerhebung oder zur Aufhebung beziehungswei- se Änderung einer angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden kann. Abgelehnt wird die Beschwerdebefugnis regelmässig beim Vorliegen eines bloss theoretischen Interesses (vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 59, Rn 4 ff. mit weiteren Hin- weisen und Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Rahmen des Klagver- fahrens gemäss Art. 73 BVG gilt der zivilprozessuale Grundsatz, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen Leistungsklagen vor Feststellungsklagen zu erheben sind. Kann ein Anspruch klageweise erhoben werden, besteht kein eigenständiger Anspruch auf eine Feststellungsklage und es ist unzulässig, ein entsprechendes Begehren zu stellen (vgl. BGE 128 II 389 E. 2). Hin- gegen wird ein Feststellungsinteresse dann bejaht, wenn die klagende Partei ein schutzwürdi- ges Interesse an der verlangten Feststellung hat, dass etwa bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen (vgl. STAUFFER, a.a.O., Rz 1667 f.). Vorliegend geht die Klage nicht auf eine bestimm- te Leistung aus Vertrag, sondern auf Feststellung, dass ein Vertrag besteht beziehungsweise zustande gekommen ist, was von der Beklagten bestritten wird. Bei einer derartigen Ausgangs- lage ist es der Klägerin nicht zuzumuten, eine künftige Leistungsklage aus dem geltend ge- machten Vertragsverhältnis abzuwarten, um erst in diesem heute noch nicht bestimmbaren Zeitpunkt vorfrageweise den Bestand einer vertraglichen Bindung klären zu lassen. Ferner be- steht für den Fall des Nichtbestandes eines Vertragsverhältnisses zur Beklagten die Gefahr eines Zwangsanschlusses. Unter den gegebenen Umständen ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Bestandes einer vertraglichen Bindung zwischen der Klägerin und der beklagten Vorsorgeeinrichtung zu bejahen.
1.4 Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Strei- tigkeiten gestützt auf Art. 73 BVG bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kan- tonsgerichts (vgl. § 54 Abs. 1 lit. c VPO). In örtlicher Hinsicht ist ein Gerichtsstand unter ande- rem am Sitz der beklagten Vorsorgeeinrichtung gegeben (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG). Vorliegend hat die Beklagte ihren Sitz in Y.____. Nachdem das Interesse auf Feststellung des Bestandes eines Vorsorgevertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten bejaht wurde und die sachli- che wie die örtliche Zuständigkeit gegeben sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.1 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zustande gekommen ist.
Seite 4 2.2 Der Anschlussvertrag unterliegt den allgemeinen Regeln des Bundesgesetzes betref- fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911. Es handelt sich dabei nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908. Die Auslegung derartiger Verträge erfolgt nach dem Vertrauensprinzip (vgl. STAUFFER, a.a.O., Rz 314a). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien, welche ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann, erfor- derlich (Abs. 2). Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermu- tet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle (vgl. Art. 2 Abs. 1 OR). Hinsichtlich der Auslegung von Verträgen sowohl in Bezug auf Form als auch Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn der Parteiwille unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklä- rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wort- laut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzuneh- men ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (vgl. Basler Kommentar [BSK], OR I, Wolfgang Wiegand, Art. 18 N 12 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtspre- chung).
2.3 Laut den Verfahrensakten sandte die Beklagte der Klägerin ein vom 30. April 2008 datiertes und mit dem Titel "Antrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge" überschriebe- nes Dokument zu (vgl. Klagbeilage 4). Im Verfahren machte die Beklagte hierzu in formeller Hinsicht geltend, dass im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme hinsichtlich einer BVG- Versicherung nicht die als Einzelfirma firmierende Klägerin, sondern die S.____ Consulting
2.4 Der Antrag wurde in der Folge durch die Klägerin am 5. August 2008 unterzeichnet und an die Beklagte zurückgesandt. In der Folge bestätigte die für die Klägerin zuständige Mit- arbeiterin der Generalagentur X.____ gegenüber der von der Klägerin mandatierten F.____ Treuhand AG den Eingang des unterzeichneten Versicherungsantrags. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie die definitive Policennummer erst in etwa 14 Tagen erhalten werde. In ei- nem weiteren E-Mail vom 8. November 2008 äusserte sich die Mitarbeiterin gegenüber der Klä- gerin wie folgt:
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"...Herr B.____ hat mich am Freitagabend noch angerufen wegen dem Anschlussvertrag. Lei- der konnte ich in Basel niemand mehr erreichen. Da ich heute Samstag für 1 Woche in die Fe- rien fliege, konnte ich nichts mehr bewegen. Es gab einige Probleme wegen dem Alter von Herrn B.____. Ich musste hin und her begründen, dass ein Direktionsinspektor mir das OK ge- geben hat. Leider arbeitet dieser nicht mehr bei der National und somit musste ich für den Ab- schluss kämpfen. Bitte teilen Sie doch der Auffangkasse mit, dass ich mich am Montag 17.11.2008 bei der zuständigen Person melden werde und das OK für den Anschlussvertrag durchgebe. Haben Sie ev. die Telefonnummer und den Namen von der entsprechenden Per- son? Wenn ja, könnten Sie mir dies bitte zumailen, damit ich am 17.11. sofort reagieren kann. Sorry, für das lange Hin und Her, doch es ist nicht ganz einfach, für 1 Person und dann noch über 55 Jahre eine Pensionskasse abzuschliessen.....".
2.5 Die Klägerin stützt ihren Standpunkt, wonach ein Anschlussvertrag zustande gekom- men sei, im Wesentlichen auf die vorstehend zitierte E-Mail vom 8. November 2008. Wie ein- gangs ausgeführt wurde, ist für das Zustandekommen eines Vertrages eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien in den wesentlichen Vertragspunkten erforderlich. Es ist demnach nachstehend zu prüfen, ob die Beklagte - insbesondere mit der E-Mail vom 8. November 2008 - eine derartige Willensäusserung im Sinne einer Annahme des Antrages zur Durchführung der beruflichen Vorsorge vom 5. August 2008 abgegeben hat. Dabei ist - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - der objektive Sinn des Erklärungswillens der die Erklärung abgebenden Partei massgeblich. Die die Erklärung auslegende (gerichtliche) Instanz hat sich dabei in die Lage des Erklärungsempfängers zu versetzen und zu ermitteln, wie der Empfänger im damaligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller Umstände das Erklärungsverhalten in guten Treuen verstehen durfte und musste.
2.6 Zunächst ergibt sich aus den Verfahrensakten und insbesondere dem elektronischen Briefverkehr, dass die Mitarbeiterin in der Generalagentur X.____ gegenüber der Klägerin keine Befugnis hatte, über die Annahme zum Abschluss eines Anschlussvertrages zu entscheiden. Dies folgt aus der E-Mail vom 28. August 2008, worin gegenüber der Treuhänderin der Klägerin lediglich der Eingang des unterzeichneten Antrages bestätigt und weiter ausgeführt wird, dass die definitive Policennummer erst in zirka 14 Tagen bekannt sein werde. Noch deutlicher ergibt sich die fehlende (firmeninterne) Handlungsbefugnis zum Vertragsabschluss aus der E-Mail vom 8. November 2008. Darin erklärt die Mitarbeiterin der Beklagten, sie habe in Basel nie- manden mehr erreichen können. Weiter wies sie darauf hin, dass sie "hin und her" habe be- gründen müssen, wonach ein Direktionsinspektor sein Einverständnis zum Vertragsabschluss gegeben habe, mittlerweile aber nicht mehr für die Beklagte arbeite. Aus diesen Äusserungen gab die Mitarbeiterin der Beklagten in der Generalagentur in X.____ gegenüber der Klägerin klar und deutlich zum Ausdruck, dass sie nicht zur Abgabe einer Annahmeerklärung befugt war. Ferner machte sie geltend, dass sie nichts mehr habe bewegen können und für den Abschluss des Vertrages habe kämpfen müssen. Aus dieser Passage der zitierten E-Mail ist nicht nur auf die fehlende Abschlussbefugnis zu schliessen. Vielmehr herrschte hinsichtlich des Vertragsab- schlusses keineswegs Klarheit dahingehend, dass es zu dessen Abschluss bloss noch einer Annahmeerklärung durch die Beklagte bedurft hätte. Diese bestehende Unklarheit wird weiter
Seite 6 durch die Aussage akzentuiert, dass ein Vertragsabschluss mit nur einer Person "und dann noch über 55 Jahre" schwierig sei. Weiter hat die Mitarbeiterin der Beklagten in ihrer E-Mail vom 8. November 2008 ausgeführt, dass sie nach ihrer Ferienrückkehr bei der zuständigen Person der Ausgleichskasse melden und ihr "OK" für den Anschlussvertrag durchgeben werde. Im gesamten Kontext der E-Mail kann diese Äusserung jedoch nicht als Akzepterklärung ausge- legt werden, zumal eingangs ausgeführt wurde, dass die für den Abschluss zuständigen Perso- nen am Hauptsitz in Basel nicht mehr hätten erreicht werden können. Insgesamt ergibt sich aus der E-Mail, dass sich die Mitarbeiterin der Beklagten zwar auf engagierte Art und Weise für den Abschluss des Anschlussvertrages eingesetzt hat. Gleichzeitig hat sie aber nach aussen klar und deutlich erkennbar zu verstehen gegeben, dass sie nicht die Kompetenz zum Abschluss eines derartigen Vertrages hat. Jemand der über einen Vertragsabschluss in eigener Kompe- tenz entscheiden kann, muss nicht für die Kontrahierung kämpfen. Aus der Sicht der Klägerin durfte der Inhalt der E-Mail der Beklagten vom 8. November 2008 nach Treu und Glauben somit nicht als Akzept zum Abschluss eines Anschlussvertrages verstanden werden. Im Gegenteil hätte daraus abgeleitet werden müssen, dass hinsichtlich des Vertragsabschlusses noch diver- se Unklarheiten bestanden. Nichts anderes ergibt sich aus den heutigen Aussagen der zum Verfahren beigeladenen Mitarbeiterin der Beklagten.
3.1 Nebst den nach dem Vertrauensprinzip auszulegenden Äusserungen in der besagten E-Mail vom 8. November 2008 sprechen noch weitere Gründe gegen die Annahme eines Ver- tragsabschlusses. Der Antrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge vom 30. April 2008 wurde von der Klägerin am 5. August 2008 an die Beklagte retourniert. Wie nachfolgend aufzu- zeigen sein wird, musste die Klägerin aufgrund der im Antrag enthaltenen Bestimmungen und Regelungen erkennen, dass ein Zustandekommen des Anschlussvertrages nicht leichthin an- genommen werden durfte.
3.2 Laut Antragsformular zum Abschluss eines Anschlussvertrages wird unterschieden zwischen provisorischem und definitivem Versicherungsschutz. Danach entsteht der provisori- sche Versicherungsschutz mit dem Eintreffen des unterschriebenen Antrages und längstens für die Dauer von drei Monaten. Bei einem rückwirkenden Vertragsbeginn hängt der Eintritt des provisorischen Versicherungsschutzes zudem von der Zahlung der im Antragsformular aufge- führten Akontozahlung ab. Vorliegend hat die Klägerin den ursprünglich vorgesehenen Ver- tragsbeginn per 1. Januar 2007 abgeändert und handschriftlich einen - nach wie vor rückwir- kenden - Vertragsbeginn per 1. Januar 2008 eingesetzt. Unter der Rubrik "Akontozahlung" hat sie den von der Beklagten auf dem Antragsformular genannten Akontobetrag von Fr. 20'349.-- sowie den vorgegebenen Zahlungstermin vom 30. Mai 2008 durchgestrichen. Somit hat die Klägerin die Bedingungen der Beklagten in ihrem Sinne dahingehend modifiziert, wonach sie zwar einen rückwirkenden Vertragsbeginn wünscht, jedoch nicht zur Zahlung einer Akontozah- lung bereit ist. Diese Anpassung auf dem Antragsformular kommt einer eigenen an die Beklagte gerichteten Offerte der Klägerin gleich, den Anschlussvertrag hinsichtlich des provisorischen Versicherungsschutzes nicht im Sinne des Angebotes der Beklagten zustande kommen zu las- sen. Zu dieser Änderungsofferte hat sich die Beklagte in der E-Mail vom 8. November 2008 nicht geäussert und die Klägerin musste davon ausgehen, dass auch hinsichtlich dieser Frage weiterer Abklärungsbedarf seitens der Beklagten bestand.
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3.3 Weiter ist dem Antragsformular zu entnehmen, dass der definitive Versicherungsschutz insbesondere vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig ist. Gemäss den im Antrags- formular genannten Vertragsbedingungen wird das Entstehen des definitiven Versicherungs- schutzes der anzuschliessenden Unternehmung mit der Aushändigung des durch die Vorsorge- stiftung unterzeichneten Anschlussvertrages sowie der Vorsorgeausweise - gegebenenfalls ergänzt durch einen separat erklärten Gesundheitsvorbehalt aufgrund der Ergebnisse der Ge- sundheitsprüfung - mitgeteilt. Weiter hat die Beklagte gestützt auf die im Antrag genannten Be- dingungen das Recht, den Antrag ohne Begründung abzulehnen. Diesfalls teilt die Stiftung der den Antrag stellenden Unternehmung die allfällige Ablehnung innerhalb von 20 Tagen mit, nachdem bei ihr die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig eingegangen sind.
Unter den gegebenen Umständen hat die Klägerin durch die Einreichung des Antrages zur Kenntnis genommen, dass die Entstehung des definitiven Versicherungsschutzes vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig ist. Weiter hat sie aufgrund der klar formulierten Bedingun- gen im Antragsformular ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass der definitive Versicherungs- schutz und somit der eigentliche Versicherungszweck erst mit der Aushändigung des durch die Stiftung unterzeichneten Anschlussvertrages erreicht wird. Bei dieser Ausgangslage und im Wissen um die für die Beklagte wesentlichen Elemente hinsichtlich des Entstehens des An- schlussvertrages durfte die Klägerin nicht mit guten Treuen von einer Annahmeerklärung und somit vom Zustandekommen des definitiven Vorsorgeverhältnisses aufgrund der E-Mail vom 8. November 2008 ausgehen.
3.4 Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beklagte das Zustandekommen des Anschluss- vertrages vom Vorliegen einer schriftlichen Versicherungspolice inklusive eines Vorsorgeaus- weises abhängig gemacht hat. Dieses von der Beklagten vorgegebene Formerfordernis hat die Klägerin durch die Einreichung des unterschriebenen Antrages ebenfalls akzeptiert. Die E-Mail vom 8. November 2008 genügt dieser Anforderung klarerweise nicht und die Klägerin musste deshalb davon ausgehen, dass der Vertrag nicht zustande gekommen war.
Seite 8 5. Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzu- schlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin am 21. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_430/2012).