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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 24. Januar 2012 (470 11 217)


Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Gerichtsschreiber i.V. Ömer Keskin

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Mühlenberg 7, Postfach 264, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 25. November 2011

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A. Am 10. April 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Laufen, gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit.

B. Mit Verfügung vom 25. November 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeit in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ein. Sie erwog, dass am 10. April 2010, ca. 16.35 Uhr, der Hund von A.____ sowie der Hund von dessen Schwester in den Garten des Beschuldigten und dessen Freundin, C., gesprungen seien, wobei der Hund von A. die Kaninchen in ihrem Käfig verbellt habe. C.____ sei aus der Wohnung geeilt, habe die Hunde am Halsband festgehalten und sie A.____ zurückbringen wollen. Dieser sei in den Garten gesprungen, auf sie zugegangen und habe sie weggeschubst, so dass sie die Hunde habe loslassen müssen um nicht zu stürzen. Der Beschuldigte habe sei- nerseits A.____ von seiner Freundin weggeschubst, um diese zu schützen. Anschliessend sei der Hund von A.____ in die Wohnung gegangen. C.____ habe ihn wiederum aus der Wohnung geholt. Als sie mit dem Hund aus der Wohnung gekommen sei, habe ihr A.____ ohne Vorwar- nung die Faust ins Gesicht geschlagen. Der Beschuldigte sei ihr zu Hilfe gekommen und habe A.____ am T-Shirt gepackt und ihn gegen den Fensterladen gedrückt. Nachdem A.____ kurz nacheinander zweimal gegenüber C.____ handgreiflich geworden sei, habe der Beschuldigte von einem andauernden Angriff von A.____ auf C.____ ausgehen dürfen. Diese Feststellungen liessen den Schluss zu, der Beschuldigte habe Notwehrhilfe geleistet und daher liege ein Rechtfertigungsgrund vor. Das Verfahren sei nach Art. 15 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen.

C. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2011 gelangte A.____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) ans Kantonsgericht und begehrte, es sei die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 25. November 2011, insoweit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeit ein- gestellt werde, aufzuheben; es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten fortzuführen; unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er machte geltend, seinen Aussagen sei offensichtlich ohne nähere Begründung keinen Glauben ge- schenkt worden, sondern es sei in antizipierter Beweiswürdigung vollumfänglich auf die Aussa- gen des Beschuldigten und C.____ abgestellt worden. Dabei stelle sich die Frage, ob der Be- schuldigte ihn tatsächlich nur gegen den Fensterladen gedrückt oder ob er ihm dabei mit unan- gemessener und nicht zu rechtfertigender Gewaltanwendung den Hals zugedrückt habe, wie dies eindeutig dem rechtmedizinischen Gutachten zu entnehmen sei. Schliesslich hätten sich beim Beschwerdeführer Hauteinblutungen an der Halsvorderseite und an der Oberarminnensei- te sowie am linken Unterarm, ebenso Oberhautdefekte an der Schulterrückseite rechts sowie am rechten Handrücken gezeigt. Die flächige und angedeutete bandförmige Unterblutung an der Halshaut sei auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen und könne ohne Weiteres durch das vom Beschwerdeführer angegebene Packen und Drücken von vorne gegen den Hals entstanden sein. Daher sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft in sachverhaltli- cher Hinsicht davon ausgehe, dass der Beschuldigte ihn lediglich am T-Shirt gepackt und ihn gegen den Fensterladen gedrückt habe. Weiter falle auf, dass der Beschuldigte Polizist sei und

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bei der Befragung auf dem Polizeiposten D.____ von seinen Kollegen möglicherweise sehr zu seinen Gunsten befragt worden sei, hingegen sei er selber nicht zimperlich behandelt worden und entsprechend lange habe die Prozedur bei der ersten Befragung gedauert. Ohnehin sei ihm von Anfang an keinen Glauben geschenkt worden und es sei lediglich auf die Ausführungen des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin C.____ abgestellt worden. Weitere objektive Zeugen, welche den Vorfall schildern könnten, seien nicht vorhanden, so dass Aussage gegen Aussage stehe. Die Würdigung des Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung und damit auch die Würdigung des Aussageverhaltens sei die Aufgabe des Gerichts und nicht der Strafverfol- gungsbehörde, weshalb Anklage zu erheben bzw. allenfalls ein Strafbefehl gegen den Beschul- digten auszustellen sei.

D. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie führte aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte massive Gewalteinwirkung von Seiten des Beschuldigten spurenmässig nicht bestätigt werde. So finde sich im rechtsmedizinischen Gutachten keine Bestätigung dafür, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen könnten. Insbesondere liesse sich dem Gutachten entgegen der Behauptung des Beschwerde- führers nicht entnehmen, dass der Beschuldigte mit unangemessener und nicht zu rechtferti- gender Gewaltanwendung den Hals zugedrückt habe. Hätte eine solche stattgefunden, wären rechtsmedizinisch Stauungsblutungen festgestellt worden, was aber gerade nicht der Fall ge- wesen sei. Da sich die behauptete massive Gewalteinwirkung nicht erwiesen habe, bleibe nur noch eine leichte Gewaltanwendung im Sinne einer Tätlichkeit übrig, die jedoch im Rahmen der Ausübung der Notwehrhilfe gerechtfertigt werde.

E. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kan- tonsgerichts fest, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme einreichte und schloss den Schriftenwechsel.

Erwägungen

  1. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 15 Abs. 2 EG StPO). Da vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand der Beschwer- de bilden, ist der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). Weil sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituierte, ist er zur Beschwerde legitimiert (BGer 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfah- rens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen

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(Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eige- ne Bedenken zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen ist aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2009, S. 573 Nr. 1251). Wie unter Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf eine definitive Einstellung des Strafverfahrens nur dann verfügt werden, wenn das Vorliegen von Rechtferti- gungsgründen klar erstellt ist (BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4; BGer 1B_123/2011 vom 11. Juli 2011 E. 7.1; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 StPO N 11).

2.2 Zur Frage, wie sich der Vorfall abspielte, führte der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vom 10. April 2010 aus, dass er, erst als der Beschuldigte ihn am Hals gepackt und gewürgt habe, ausgeschlagen und wahrscheinlich aus Versehen C.____ getroffen habe (act. 91). Der Beschuldigte schilderte in der ersten Befragung vom 10. April 2010 den Sachver- halt dahingehend, dass der Beschwerdeführer in das Gesicht bzw. auf die linke Wange von C.____ geschlagen habe. Erst dann habe er den Beschwerdeführer an seiner Kleidung ge- packt, von seiner Freundin weggezogen und ihn mit dem Rücken zur Wand an den Fensterla- den gedrückt (act. 95.1). In der ersten Einvernahme vom 10. April 2010 bestätigte C., die zunächst als Auskunftsperson fungierte, die Aussage des Beschuldigten. In der zweiten Einver- nahme vom 10. Januar 2011 gab der Beschwerdeführer zu, er habe zuerst den Beschuldigten schlagen wollen. Er ergänzte, in dem Moment, als er zugeschlagen habe, sei C. gerade neben B.____ gestanden und er habe sie erwischt. Er habe ihr eine Ohrfeige geschlagen (act. 129, Nr. 32 ff.). Diesbezüglich anerkannte der Beschwerdeführer die Zivilforderung von C.____ (act. 135, Nr. 164). Aus dem Protokoll zur zweiten Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Oktober 2010 geht hervor, dass dieser im Ergebnis an seiner Erstaussage festhielt (act. 101 f.). C.____ bestätigte in ihrer zweiten Einvernahme vom 1. November 2010, diesmal als Zeugin, wiederum den Hergang des Vorfalls entsprechend den Schilderungen des Beschuldigten (act. 117 f.). Der Beschwerdeführer gab in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 20. Juni 2011 entsprechend seiner früheren Aussagen an, dass er den Beschuldigten, nachdem dieser ihn gepackt habe, mit einer Ohrfeige habe treffen wollen, doch C.____ sei da- zwischen gekommen (act. 143, Nr. 64 f.). Dagegen brachte der Beschuldigte vor, zuerst sei der Faustschlag des Beschwerdeführers gegen C.____ ohne irgendwelche Anzeichen erfolgt, da- nach habe er sofort eingegriffen, indem er den Beschwerdeführer gegen den Fensterladen ge- drückt und ihn so fixiert habe (act. 145, Nr. 117 ff.). Der Beschwerdeführer erwiderte und be- kräftigte, er habe B.____ eine Ohrfeige geben wollen. Als C.____ in diesem Moment aus ihrer gebückten Haltung nach oben gekommen sei, habe er anstatt den Beschuldigten sie getroffen (act. 145, Nr. 145 ff.).

2.3 Gemäss den vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Beteilig- ten unterschiedlicher Auffassung bezüglich der Reihenfolge des Handlungsablaufs sind. Un- bestritten ist jedoch die vom Beschwerdeführer zugegebene und vom Gutachten des Instituts

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für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. April 2010 (act. 57 ff.) bestätigte Tatsache, dass der Beschwerdeführer ins Gesicht von C.____ schlug. Diesbezüglich akzeptierte der Be- schwerdeführer denn auch die Zivilforderungen von C.____ vollumfänglich. Die für die Einstel- lung der staatsanwaltlichen Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ausschlaggebende Frage ist, ob das Eingreifen des Beschuldigten vor oder nach dem Schlag des Beschwerdefüh- rers ins Gesicht von C.____ erfolgte. Hierzu sind die Aussagen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Es fällt auf, dass der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei aussagte, dass er, erst nachdem der Schlag des Beschwerdeführers erfolgt sei, eingegriffen habe, indem er den Beschwerdeführer an den Fensterladen gedrückt habe. Darüber hinaus wurden die Aussa- gen des Beschuldigten stets von der zunächst als Auskunftsperson, später als Zeugin einver- nommenen und damit der strafrechtlich geschützten Wahrheitspflicht unterstehenden C.____ bestätigt. Somit werden die Aussagen des Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad objekti- viert und untermauert, obgleich zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Zeugin um seine Lebenspartnerin handelt. Dagegen scheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher stets als Beschuldigter einvernommen wurde, zum Vorfallshergang wenig realistisch zu sein. Unter Bedachtnahme der verschiedenen Aussagen erscheint es ausgesprochen unwahrschein- lich, dass eine Person, gegen die aus nächster Nähe zu einem Schlag ausgeholt wird, nicht nur verfehlt, sondern dabei eine dritte Person getroffen und derart in Mitleidenschaft gezogen wird, dass sie Schwellungen im Gesicht davonträgt. Aufgrund dieser unwahrscheinlich anmutenden Sachverhaltserklärung wurde während der Strafuntersuchung von staatsanwaltlicher Seite zu Recht von der anhand der Zeugin objektivierten Sachverhaltsvariante ausgegangen. Demge- mäss packte der Beschuldigte den Beschwerdeführer erst, nachdem dieser C.____ einen Schlag versetzte. Von diesem Sachverhalt ausgehend bleibt im Folgenden zu prüfen, ob tat- sächlich Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO vorhanden sind.

3.1 Der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden eine Tät- lichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tät- lichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 126 StGB N 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen Eingriffe, die, ohne schon eine Körperverletzung zu sein, auf andere Weise "das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass" physischer Einwirkung auf einen Menschen überschreiten (BGE 117 IV 14 E. 2 a/bb). Dazu gehören Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige, ins- besondere mit den Ellbogen und Händen geführte Stösse (BGE 117 IV 14 E. 2 a/cc; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 2010, § 3 N 50). Die vom Beschuldigten ausgeführten physischen Einwirkungen wie das Packen und das Drücken gegen den Fensterladen gelten typischerweise als Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB. Dazu kommt, dass weder eine Körper- noch eine Gesundheitsschädigung eintrat. Der objektive Tatbestand von Art. 126 StGB ist demzufolge erfüllt. Der subjektive Tatbestand ver- langt Vorsatz. Der Beschuldigte führte die Tat wissentlich und willentlich aus. Somit ist auch der subjektive Tatbestand gegeben.

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3.2 Wird gemäss Art. 15 StGB jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Ausgangspunkt der Notwehr als Rechtferti- gungsgrund ist das Prinzip, wonach derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidi- gen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Bei der Notwehr gilt es zwischen der rechtfertigenden Lage und der rechtfertigenden Handlung zu unterscheiden. Eine rechtfertigende Lage erwächst aus einer Angriffshandlung. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Das Vorliegen eines Angriffs wird anhand eines objektiven ex-post-Urteils bestimmt. Lediglich Individual- rechtsgüter sind notwehrfähig. Ein Angriff ist unmittelbar, wenn die Rechtsgutverletzung bereits gegenwärtig ist und noch andauert. Ferner ist ein Angriff unrechtmässig, wenn er objektiv auf einer Verletzung der Rechtsordnung beruht. Die einem Angriff ausgesetzte und daher in einer Notwehrlage befindliche Person ist berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemesse- nen Weise abzuwehren. Die Abwehrhandlung ist grundsätzlich gegen den Angreifer zu richten; indessen ist auch jeder Dritte berechtigt, diese Abwehrhandlung im Rahmen der Notwehrhilfe vorzunehmen. Da die Abwehr wie erwähnt in einer den Umständen angemessenen Weise zu erfolgen hat, erfordert die gesetzliche Konzeption die Einhaltung der Subsidiarität einerseits und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne anderseits. Eine Abwehr ist subsidiär, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird, mit welchem der Angriff zugleich mit Sicherheit sofort beendet werden kann. Die Bewertung des subsidiären erforderlichen Mittels hängt von den konkreten Umständen ab. Damit eine Abwehrhandlung als angemessen gilt, ist nebst der Sub- sidiarität des ergriffenen Abwehrmittels die Verhältnismässigkeit in engerem Sinne zu beachten. Unter diesem Aspekt wird beurteilt, wie die betroffenen Rechtsgüter zueinander stehen. Eine Abwehrhandlung kann als verhältnismässig in engerem Sinne erkannt werden, wenn die betrof- fenen Rechtsgüter objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis stehen (SEELMANN, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 15 StGB N 1 ff.). Schliesslich setzt Notwehr einen Vertei- digungswillen beim Täter voraus. Es ist erforderlich, dass die Handlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird.

3.3 Vorliegend packte der Beschuldigte den Beschwerdeführer an dessen Kleidern und drückte ihn gegen den Fensterladen, um ihn zu fixieren, nachdem der Beschwerdeführer C.____ einen Schlag ins Gesicht versetzte. Bereits zuvor wurde dieser gegenüber C.____ handgreiflich, als er sie wegstiess, währenddem sie die Hunde am Halsband hielt. Unter Be- dachtnahme dieser konkreten Situation durfte der Beschuldigte von einem dauernden Angriff des Beschwerdeführers auf C.____ ausgehen. Insofern lag aus einer ex-post-Perspektive eine offensichtliche Notwehrsituation vor. Im Hinblick auf diese erscheint die getätigte Abwehrhand- lung auch klar angemessen. Der Beschuldigte überschritt somit den Rahmen einer den Um- ständen angemessenen Abwehr nicht; seine Abwehrhandlung erfüllt sowohl das Kriterium der Subsidiarität als auch der Verhältnismässigkeit in engerem Sinne. Bei diesem Eingreifen erlitt der Beschwerdeführer denn auch gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni-

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versität Basel vom 12. April 2010 (act. 69 ff.) lediglich kleinere Schürfungen am Rücken und Hals, die keine längere Behandlung erforderten, sondern als bloss oberflächlich zu bewerten waren und innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilten. Der Beschuldigte nahm die Handlung auch bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vor. Im Lichte dieser Ausführungen ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte in rechtfertigender Notwehrhilfe gemäss Art. 15 StGB handelte. Infolgedessen erscheint die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO als zu Recht erlassen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

  1. Was die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers betreffend Parteilichkeit der Un- tersuchungsbehörden anbelangt, so hatte sich der Beschwerdeführer während sowie unmittel- bar nach Abschluss der Einvernahmen nie dahingehend beschwert. Den Akten ist zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt äusserte, er fühle sich benachteiligt auf- grund der Tatsache, dass es sich bei den einvernehmenden Polizisten, welche die Erstbefra- gung durchgeführt haben, um Arbeitskollegen des Beschuldigten handle. Verlangte der Be- schwerdeführer den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hätte er gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch stellen können, sobald er vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangte. Auch vor der Inkraftsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 hätte der Beschwerdeführer ein ent- sprechendes Ausstandsgesuch unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds ein- reichen müssen. Da ein solches Begehren indessen unterblieb, kann davon ausgegangen wer- den, dass keine relevante Benachteiligung erfolgte. Weil den vorliegenden Akten und Einver- nahmeprotokollen keine sonstigen Verfahrensunregelmässigkeiten zu entnehmen sind, stösst jede diesbezügliche Rüge ins Leere.

  2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 2 GebT auf CHF 1'000.00 festzuset- zen. Hinzu kommen noch Auslagen von pauschal CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT). Dem Be- schwerdeführer sind somit ordentliche Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'050.00 zu über- binden. Die ausserordentlichen Kosten sind praxisgemäss wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Ausla- gen von pauschal CHF 50.00) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Ömer Keskin

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Verfugbare Sprachen
Deutsch
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Gericht
Bl Gerichte
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BL_KG_001, 2012-01-24_sr_1
Entscheidungsdatum
24.01.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026