Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 19. Januar 2012 (720 11 267 / 15)


Invalidenversicherung

Umfang der Bindungswirkung hinsichtlich Rechtsschutzinteresse der Vorsorgeeinrich- tung bei Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Christof Enderle, Kan- tonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Daniel Scheuner

Parteien Schweizerische National Sammelstiftung BVG, Wuhrmattstrasse 19, Postfach, 4103 Bottmingen, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladener A.____, Beigeladener

Betreff IV-Rente (756.4626.8827.52)

A. Der 1977 geborene A.____ war bis Ende April 2008 bei der X.____ AG in Y.____ be- schäftigt und dadurch bei der Schweizerischen National Sammelstiftung BVG (Stiftung) für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert. Am 22. Dezember 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge trat die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfü- gung vom 14. April 2010 infolge fehlender Mitwirkung des Versicherten nicht auf das Rentenge- such ein. Am 27. August 2010 meldete sich A.____ erneut zum Leistungsbezug an. Nach Ab- klärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle dem Versicherten

Seite 2 mit Verfügung vom 5. Juli 2011 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % und mit Wir- kung ab 1. Februar 2011 eine ganze Rente zu.

B. Am 3. August 2011 reichte die Stiftung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2011 ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Versicherten am 1. September 2008 eingetreten sei. In ihrer Begründung stellte sich die Stiftung auf den Standpunkt, dass sie an den Rentenentscheid der IV-Stelle ge- bunden sei. Diesem liege allerdings die falsche Annahme zugrunde, dass die zur Invalidität füh- rende Arbeitsunfähigkeit bereits im April 2008 eingetreten sei. Da A.____ zu diesem Zeitpunkt noch erwerbstätig und somit berufsvorsorgeversichert gewesen sei, stehe eine mögliche Leis- tungspflicht der Stiftung im Raum. Diese sei deshalb durch den Entscheid insofern berührt, als sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines späteren Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit habe.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2011 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde der IV-Stelle nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug bei der IV verspätet erfolgt sei. Der Rentenentscheid der IV entfalte für die Stiftung aber nur und insoweit eine Bindungswirkung, als es sich dabei um Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe handle, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Auf- grund der von der IV-Stelle als verspätet qualifizierten Anmeldung zum Leistungsbezug des Versicherten habe dessen Rentenanspruch erst sechs Monate nach der Anmeldung und dem- entsprechend wie verfügt ab 1. Februar 2011 entstehen können. Unter diesen Umständen komme es für den IV-Rentenanspruch des Versicherten aber gerade nicht darauf an, ob die massgebliche zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit - wie von der IV-Stelle festgelegt - am

  1. April 2008 oder erst - wie von der Stiftung behauptet - am 1. September 2008 eingetreten sei. Es bestehe somit hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung und somit auch kein Rechtsschutzinteresse zur Beschwerdeführung durch die Stiftung.

D. Im weiteren Verlauf verzichtete die Stiftung mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 auf die Einreichung einer Replik. Am 22. November 2011 reichte der zum Verfahren beigeladene A.____ seine Stellungnahme zur Streitsache ein.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbe- gehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem das Erfordernis, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000).

Seite 3 2. Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [BVG] vom 25. Juni 1982) an die Feststellungen der IV-Organe hin- sichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, der Eröffnung der Wartezeit und der Festsetzung des Invaliditätsgrades gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich un- haltbar erscheint. Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen. Sie gilt aber nur be- züglich jener Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversiche- rungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei- dend waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2009, 9C_8/2009, E. 3.2 mit Hinwei- sen; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 4; MARC HÜRZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel/Genf/München 2006, S. 232 Rz. 546). Andernfalls haben die Organe der beruf- lichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.3 mit Hinweis).

3.1 Am 1. Januar 2008 sind im Zuge der 5. IV-Revision die Änderungen des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Kraft getreten. In materiellrecht- licher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2007) entsteht der IV-Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Art. 6 ATSG). Nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2007) werden die Leis- tungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Seit 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie während eines Jahres durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig waren, wobei der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung zum Leistungsbezug entsteht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf die seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende Regelung kommen jene Sachverhalte nicht zur Anwendung, bei denen die Anmeldung zum Leistungsbezug bis spätestens 31. Dezember 2008 erfolgte und in welchen zusätzlich das War- tejahr noch im Jahre 2008 erfüllt wurde (vgl. dazu Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Geschäftsfeld Invalidenversicherung).

3.2 Der Versicherte meldete sich vorliegend erstmals am 22. Dezember 2008 bei der IV zum Leistungsbezug an. Da er in der Folge einer Aufforderung der IV-Stelle zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung nicht nachkam, trat diese mit Verfügung vom 14. April 2010 nicht auf das Leistungsbegehren ein, da der Versicherte die ihm obliegende Mitwirkungspflicht ver- letzt habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im weiteren Verlauf melde- te sich der Versicherte am 27. August 2010 erneut zum Leistungsbezug an. Hinsichtlich der zweiten Anmeldung kommt - gestützt auf die vorstehenden Ausführungen - ohne weiteres die seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung. Auf- grund der zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass beim Versicherten aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente besteht. Dabei bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit, den Beginn der

Seite 4 zum Anspruch auf Invalidenleistungen führenden Arbeitsunfähigkeit präzise festzulegen. Viel- mehr war aufgrund der medizinischen Akten ohne weiteres ersichtlich, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit mit Sicherheit schon sechs Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug Bestand hatte, weshalb der Rentenbeginn in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichti- gung der Sechsmonatsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Februar 2011 festgelegt wur- de. Dass sich die IV-Stelle bei ihrem Rentenentscheid auf den Standpunkt stellte, die massgeb- liche zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei im April 2008 eingetreten, spielte vorliegend somit für den in der angefochtenen Verfügung festgelegten Zeitpunkt des Anspruchsbeginns keine entscheidende Rolle. Damit ist aber auch gesagt, dass die Stiftung an die dementspre- chenden Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2011 nicht gebunden ist. Vielmehr hat sie den Bestand allfälliger Ansprüche des Versicherten aus beruflicher Vorsorge und somit den Beginn einer anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit autonom zu prüfen.

3.3 Wird mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch insoweit nichts durch den IV-Entscheid präjudiziert, entfällt mangels Rechtsschutzinteresse eine entsprechen- de Rechtsmittelbefugnis der Stiftung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.4). Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung im invalidenversicherungsrechtli- chen Verfahren nicht legitimiert und auf ihre Beschwerde vom 3. August 2011 ist nicht einzutre- ten.

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ein Nichteintreten auf eine Beschwerde kommt pro- zessual einem Unterliegen der Beschwerde führenden Partei gleich, weshalb die Verfahrens- kosten vorliegend der Stiftung aufzuerlegen sind. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Pro- zessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Gericht
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BL_KG_001, 2012-01-19_sv_4
Entscheidungsdatum
19.01.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026