Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 12. Januar 2012 (410 11 296)
Zivilgesetzbuch (ZGB)
Bauhandwerkerpfandrecht
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Aebischer
Parteien A., vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, Haus Thurgauerhof, Büche- listrasse/Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann, Centralbahnstras- se 7, 4010 Basel, Beschwerdegegner
Gegenstand Bauhandwerkerpfandrecht / Beschwerde gegen das Zwischenurteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 2. September 2011
A. Am 20. Januar 2011 reichte B.____ das Gesuch um Bewilligung des Eintrages eines pro- visorischen Bauhandwerkerpfandrechts zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft an
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der X.strasse 27 in Liestal (Parzelle-Nr.:) ein. Die Vormerkung der vorläufigen Eintra- gung wurde gleichentags vom Bezirksgerichtspräsidenten Liestal bewilligt. Zur Bestätigung oder Aufhebung der Verfügung wurden die Parteien zu einer Verhandlung am 15. Februar 2011 vor- geladen. B. Mit Urteil vom 15. Februar 2011 bestätigte der Gerichtspräsident die Vormerkung der vor- läufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Stockwerkeigentumsparzelle Nr.____ des Grundbuches X.____ (Miteigentum am Grundstück Nr.____) in Höhe von CHF 4'433.70 nebst Zins und Kosten. Der Gesuchssteller erhielt zudem Frist bis zum 15. März 2011 zur Einreichung der Klage auf Definitverklärung des provisorischen Bauhandwerkerpfand- rechts sowie zur Einreichung der entsprechenden schriftlichen Klagebegründung, mit dem Hin- weis, dass das provisorische Bauhandwerkerpfandrecht gelöscht wird, wenn innert Frist die Klage nicht anhängig gemacht wird. C. Am 14. März 2011 ging beim Bezirksgericht Liestal ein auf 15. März 2011 datiertes Frist- erstreckungsgesuch zur Klageeinreichung des Beschwerdegegners ein. Die Frist wurde bis zum 30. April 2011 vorperemptorisch erstreckt. Am 2. Mai 2011 reichte der Beschwerdegegner erneut ein Fristersteckungsgesuch ein, worauf die Frist peremtorisch bis zum 20. Juni 2011 erstreckt wurde. D. Am 17. Juni 2011 reichte der Beschwerdegegner die Klage betreffend definitive Eintra- gung des Bauhandwerkerpfandrechts ein. Gleichzeitig stellte er einen Verfahrensantrag, wo- nach das Verfahren, bis über die Werklohnforderung des Klägers gegen die C.____GmbH, Y.____strasse 34, 4415 Lausen, im Forderungsprozess rechtskräftig entschieden wurde, zu sistieren sei. E. Mit Eingabe vom 15. August 2011 nahm der Beklagte Stellung zum Sistierungsantrag. Er führte aus, die Fristerstreckung zur Klageeinreichung sei nicht zulässig, die Frist somit verwirkt und das Verfahren abzuschreiben. Eventualiter sei der Beklagte mit dem Sistierungsantrag ein- verstanden. F. Mit Zwischenurteil vom 2. September 2011 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal das Gesuch des Beklagten um bereits vorgängige Abschreibung des Verfahrens ab und sistierte das Verfahren im gegenseitigen Einverständnis der Parteien bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Werklohnforderung des Klägers gegenüber der C.____GmbH. G. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2011 gelang der Beschwerdeführer ans Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, und verlangte die Aufhebung des Zwischenurteils vom 2. September 2011 und die Abschreibung des Verfahrens. Demzufolge sei das Grundbuchamt anzuweisen, die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu löschen; unter o/e-Kostenfolge. Er führte aus, bei Art. 263 ZPO handle es sich um eine allgemeingültige Bestimmung im Rahmen der vorsorglichen Massnahme, die zwar Grundlage der Fristansetzung zur Klageanhebung sei, in vorliegend speziellem Fall jedoch eine bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Fristanset- zung bei Klageeinreichung auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bestehe,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche klar definiere, dass die richterlich angesetzte Frist einer gesetzlichen Verwirkungsfrist gleichkomme und deshalb nicht erstreckbar sei. H. Der Beschwerdegegner reichte am 23. November 2011 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Zwischen- entscheids des Bezirksgerichts Liestal vom 2. September 2011; unter Auferlegung der ordentli- chen und ausserordentlichen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 18 zu Art. 263 ZPO; LUCIUS HUBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 18 zu Art. 263 ZPO). Die Dauer der Frist bestimmt der Richter nach pflichtgemässem Ermessen. 3.2 Auch Art. 961 Abs. 3 ZGB verlangt nach der Vormerkung einer vorläufigen Eintragung im Grundbuch die Ansetzung einer Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche (THOMAS SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 10 zu Art. 263 ZPO). Der Richter hat die Wirkung einer Vormerkung "zeitlich und sachlich genau festzustellen". Er begrenzt infolgedessen die Pfandbe- lastung und die Geltungsdauer der Vormerkung. Letzteres kann er auf zwei Arten tun: Entweder er befristet die Vormerkung, sodass nach Ablauf der Frist die vorläufige Eintragung ihre Wirk- samkeit verliert, oder, und einfacher, der Richter setzt eine Frist zur Klageanhebung hinsichtlich der definitiven Eintragung und ordnet an, dass bei Einhaltung der Frist die provisorische Eintra- gung bis zum Prozessende wirksam bleibt; in diesem Fall erhält die durch rechtskräftige Ent- scheidung eingeräumte Klagefrist die Bedeutung einer bundesrechtlichen Verwirkungsfrist. Grundsätzlich kann die Klagefrist von der Gerichtsbehörde, welche die Frist angesetzt hat, er- streckt werden, da es sich zwar um eine bundesrechtliche Frist, jedoch nicht um eine gesetzli- che Frist handelt (JOSEF HOFSTETTER/CHRISTOPH THURNHERR, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Basel 2011, N 36 zu Art. 839/840 ZGB; RAINER SCHUHMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, § 31 N 1487). 3.3 Im vorliegenden Fall wurde die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am 15. Februar 2011 bewilligt und gleichzeitig eine Frist zur Klageeinreichung für die definitive Eintragung bis zum 15. März 2011 angesetzt, mit dem Hinweis, dass wenn die Klage innert Frist nicht anhängig gemacht wird, das provisorische Bauhandwerkerpfandrecht wieder ge- löscht wird. Somit stellt der Richter die Wirkung der Vormerkung zeitlich genau fest und setzt dem Kläger eine Frist zur Klageanhebung, die als bundesrechtlich erstreckbare Verwirkungsfrist qualifiziert wird. Der Kläger reichte einen auf 15. März 2011 datierten, aber bereits am 14. März 2011 eingegangenen Fristerstreckungsantrag ein. Diesem Antrag wurde am 15. März 2011 ent- sprochen und die Frist vorperemptorisch bis zum Samstag 30. April 2011 erstreckt. Gestützt auf ein weiteres Gesuch vom Montag 2. Mai 2011 wurde die Frist peremptorisch bis zum 20. Juni 2011 erstreckt. Aufgrund der als erstreckbar qualifizierten richterlichen Frist war die gewährte Fristerstreckung zulässig und die mit Datum vom 17. Juni 2011 eingereichte Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erfolgte somit fristgerecht. Das Verfahren ist daher nicht vorzeitig abzuschreiben und die Beschwerde abzuweisen. 4.1 Da die Beschwerde abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird in Anwen- dung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 300.00 festgesetzt. 4.2 Ausserdem hat der unterliegende Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerde- gegners keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, SGS 178.112). Da es sich um fünf Parallelfälle mit inhaltlich gleichlautenden Rechtsschriften handelt, und die Beschwerdeantwort nicht sehr aufwändig war, erscheint eine Parteientschädi- gung von 2 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 zuzüglich Mehr- wertsteuer, insgesamt somit CHF 561.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) pro Verfah- ren als angemessen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Zwischenentscheid des B e- zirksgericht Liestal vom 2. September 2011 bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 300.00 wird dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzüglich Aus- lagen von CHF 20.00 sowie 8% Mehrwertsteuer, insgesamt somit CHF 561.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.
Nathalie Aebischer