Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht
vom 10. Januar 2012 (470 11 185)
Strafprozessrecht
Rechtsverzögerung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____ Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverzögerung Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim
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Sachverhalt
A. Das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim eröffnete am 9. Januar 2009 ein Verfahren gegen A.____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde gegen den Beschuldigten am 5. August 2009 die Untersuchungshaft angeordnet, welche mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 durch eine Schrif- tensperre ersetzt wurde. Nach der Vornahme der entsprechenden Untersuchungshandlungen überwies das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 29. Juli 2010 die Akten zur Ankla- geerhebung an die damalige Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.
B. Am 5. Oktober 2011 beantragte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, die Aufhebung der Schriftensperre.
C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte, es sei eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, festzustellen.
D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 retournierte der Präsident des Kantonsgerichts Ba- sel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2011 zur Verbesserung und hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Gründe der von ihm geltend gemachten Rechtsverzögerung genauer und einlässlicher darzulegen habe.
E. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2011 eine aus- führlichere Begründung nach und hielt an seiner Beschwerde vom 5. Oktober 2011 fest.
Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
F. Mit Eingabe vom 8. November 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Stellung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde. Der zuständige Staatsanwalt führte aus, der beanstandete Umstand sei „nicht zufriedenstellend“ und das vor- stehende Verfahren liege ihm seit dem 24. Oktober 2011 vor. Er sei bestrebt, dieses Strafver- fahren sowie die damit zusammenhängenden Verfahren raschmöglichst zum Abschluss zu bringen.
Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, gerügt und somit ein zulässiger Beschwerdegrund vorgebracht. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden. Zur Beschwer- de legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Beschuldigter sowie als direkt und persönlich von der Schriftensperre Betroffener ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Be- schwerde legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls ge- geben. Da auch die übrigen Formalien, namentlich auch die Begründungspflicht, mit der ver- besserten Eingabe vom 30. Oktober 2011 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2 In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2011 führt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, aus, dass mit Schlussbericht vom 27. Juli 2010 die Un- tersuchungsbeamtin der damaligen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Anklage wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragt habe. Sodann sei mit Schreiben vom 12. August 2010 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Ab- schluss des Untersuchungsverfahrens mitgeteilt und Frist zur Akteneinsicht und Einreichung allfälliger Beweisanträge gesetzt worden, wobei der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. August 2010 auf Letzteres verzichtet habe. Seither seien keine weiteren Untersuchungs- handlungen ergangen, was zwar nicht zufriedenstellend sei, dennoch sei anzumerken, dass das Verfahren im Zusammenhang mit zwei weiteren Verfahren stehe und alle drei beschuldig- ten Personen des qualifizierten Betäubungsmittelhandels beschuldigt seien. Ferner werde auf die Umstrukturierung durch die Einführung der gesamtschweizerischen Strafprozessordnung verwiesen, in deren Vorfeld per Oktober 2010 ein Anklagestopp an die damalige Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft ergangen sei. Daher sei es im Jahr 2011 zu einem Verfahrensstau bei der heutigen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gekommen, welcher nicht fristgerecht abge- baut werden könne, weshalb Prioritäten gesetzt werden müssten. Der zuständige Staatsanwalt
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei jedoch bestrebt, das Verfahren raschmöglichst zu einem Abschluss zu bringen und nach Wiedereingang der Originalakten über die Aufhebung der Schriftensperre zu entscheiden.
2.3 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 396 N 17). Das Verbot der Rechts- verzögerung ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots, gemäss welchem die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein, weswegen ein angemessen rasches Tätig- werden der Strafbehörden verlangt wird, wobei sich die Beurteilung der Angemessenheit star- ren Regeln entzieht und sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, bestimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2011, 1B_388/2011, E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 12. September 2011, BB.2011.52, E. 4.2). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungs- handlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2011, 1B_388/2011, E. 2.2; Ur- teil des Bundesgerichts vom 12. März 2009, 6B_810/2008, E. 3.3).
2.4 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass am 20. Oktober 2009 die Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, Anzeige gegen den Be- schwerdeführer stellte (act. 777) und in der Folge das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 9. Januar 2009 ein Untersuchungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz eröffnete (act. 949). Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 2. September 2009 bis zum 22. Oktober 2009 zufolge der Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusi- onsgefahr in Untersuchungshaft befand (act. 125), verfügte das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 22. Oktober 2009 die Entlassung aus der Untersuchungshaft und ordnete als Ersatzmassnahme eine Schriftensperre an, wobei der Beschwerdeführer sowohl seinen Reise- pass als auch seine Identitätskarte auf dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim zu hinterlegen ha- be (act. 207). Sodann überwies das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim die Akten am 29. Juli 2010 an die damalige Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (act. 1777) und beantragte mit Schlussbericht vom 27. Juli 2010, gegen den Beschwerdeführer sowie die beiden Mitbe- schuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie we- gen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Anklage zu erheben (act. 1769 ff.). Mit Schreiben vom 12. August 2010 wurde der Beschwerdeführer über den Schluss des Untersuchungsverfahrens informiert und erhielt das Recht, bis 26. August 2010 Einsicht in die Akten zu nehmen sowie allfällige Beweisanträge zu stellen (act. 1757). Mit Ein- gabe vom 26. August 2010 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers dem Bezirksstatthalte- ramt Arlesheim mit, dass auf die Stellung ergänzender Beweisanträge verzichtet werde (act. 1759). Weder ist aus den Unterlagen ersichtlich noch wird von den Parteien geltend ge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht macht, dass seither weitere Verfahrenshandlungen ergangen wären, weshalb von einem Ver- fahrensstillstand von weit über einem Jahr seit der Einreichung der vorstehenden Beschwerde auszugehen ist. Zwar scheint in casu eine gewisse Komplexität des Sachverhaltes gegeben zu sein, zumal das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit zwei weiteren Verfahren steht. Dennoch kann dies den vorliegenden Verfahrensstillstand nicht entschuldigen, insbesondere da alle drei Verfahren zugleich an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurden, mithin in allen drei Verfahren die Untersuchungshandlungen spätestens Ende Juli 2010 abge- schlossen waren. Sodann sind Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer durch ihm vor- werfbares Verhalten das Verfahren verzögert hätte, in keiner Weise ersichtlich. Demgegenüber ist der Staatsanwaltschaft anzulasten, dass sie den Fall seit über einem Jahr hat liegen lassen. Ihrem Vorbringen, aufgrund der Umstrukturierungen durch die Einführung der gesamtschweize- rischen Strafprozessordnung sei es zu einem Verfahrensstau gekommen, welcher durch die Setzung von Prioritäten abgebaut werde, kann nicht gefolgt werden. Es liegt in der Pflicht der Behörden, sich und die Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemesse- ner Frist durchgeführt werden können (SUMMERS, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 5 N 14), weshalb weder eine Arbeitsüberlastung noch Probleme in der Organisation das lange Zuwarten zu rechtfertigen vermögen. Ausserdem ist zu beachten, dass gegen den Beschwerdeführer wei- terhin eine Schriftensperre angeordnet ist. Aufgrund dieser einschneidenden Zwangsmassnah- me sowie der damit verbundenen Belastung des Beschwerdeführers wäre eine zügige Behand- lung des Verfahrens besonders angezeigt gewesen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, welche das lange passive Verhalten der Staatsanwaltschaft sowohl hinsichtlich der Anklageer- hebung als auch in Bezug auf die Entscheidung über die Schriftensperre rechtfertigen, weshalb sich die zu beurteilende Verfahrensdauer unter Würdigung aller konkreten Umstände als unan- gemessen erweist.
2.5 Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und eine Rechts- verzögerung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, festzu- stellen. Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen set- zen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, daher anzuweisen, bis zum 15. Februar 2012 die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 5. Oktober 2011 zu behandeln, in welcher er die Aufhebung der Schrif- tensperre beantragt.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird im vorstehenden Strafverfahren eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, festgestellt.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wird angewiesen, bis zum 15. Februar 2012 die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 5. Oktober 2011 zu behandeln, in welcher er die Aufhebung der Schriftensperre beantragt.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter