Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 3. Januar 2012 (420 11 341)
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Betreibungsrechtliche Beschwerde
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Aktuar Stefan Suter
Parteien
A.____ Beschwerdeführer gegen
Betreibungsamt Waldenburg Beschwerdegegner
Gegenstand
Betreibungsrechtliche Beschwerde Vorladungsverfügung/Abholungsaufforderung des Betreibungsamtes Waldenburg vom 11. November 2011
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Mit Vorladungsverfügung/Abholungsaufforderung vom 11. November 2011 teilte das Be- treibungsamt Waldenburg A.____ mit, dass ihm in der Betreibung Nr. 21103141 ein Zahlungs- befehl für eine Forderung der B.____AG über CHF 2'931.90 zuzustellen sei. Das Betreibungs- amt ersuchte ihn, sofort anzurufen oder den Zahlungsbefehl innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung am Schalter des Betreibungsamtes abzuholen. Werde der Zahlungsbefehl nicht in- nert Frist abgeholt, so werde der Schuldner durch die Polizei Basel-Landschaft am Wohn- oder Arbeitsort angehalten und dem Betreibungsamt Waldenburg zugeführt. Ausserdem werde Straf- anzeige erstattet. Am unteren Rand des Formulars findet sich der Hinweis auf die Strafbarkeit des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB. B. Mit Schreiben vom 21. November 2011 gelangte der Schuldner an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft und führte aus, er lebe auf dem Existenzminimum und müsse auch seine Familie unterstützen, es "sei hierauf [die Abho- lungsaufforderung] nicht einzutreten". C. Mit Schreiben vom 1. September (recte: 1. Dezember) 2011 verzichtete das Betreibungs- amt Waldenburg auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sie ist demnach dazu verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die einschlägigen Rechts- normen anzuwenden (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1632). Dieser Grundsatz wird für das Beschwerdeverfah- ren allerdings durch die Begründungspflicht relativiert. Die Beschwerdeinstanz hat demnach nicht zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten korrekt sei, vielmehr hat sie primär die vorgebrachten Beanstandungen zu untersu- chen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen und von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur zu prüfen, wenn sich aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte für offen- sichtliche Rechtsmängel ergeben. Dies ist vorliegend der Fall. 3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden Betreibungsurkunden wie z.B. der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushal- tung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. Andere Orte der Zustellung sind in dieser Bestimmung nicht explizit aufgeführt, allerdings auch nicht ausge- schlossen. Wo wird etwa die Zustellung im Amtslokal allgemein für zulässig erachtet (PAUL ANGST, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 64 Rz. 14). Es ist deshalb weit verbreitete Praxis der Betreibungsämter, den Schuldner zur Entgegennahme der Betreibungsurkunden im Amtslokal einzuladen. Die Abholungseinladung bietet gewissen Schuldnern insbesondere den Vorteil, den Besuch des Betreibungsbeamten in der Wohnung oder am Arbeitsplatz zu vermei- den (vgl. BlSchKG 2008, S. 128). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass keine gesetzliche Pflicht des Schuldners besteht, der Abholungseinladung tat- sächlich nachzukommen (ANGST, a.a.O., Art. 64 Rz. 14; BGE 5A_268/2007 vom 16. August 2007, E. 2.2). Fehlt es aber an der gesetzlichen Verpflichtung, der Abholungseinladung zu fol- gen, so existiert spiegelbildlich auch keine gesetzliche Grundlage für den Erlass einer diesbe- züglichen Verfügung und erst recht nicht für die Androhung von strafrechtlichen Sanktionen. Reagiert der Schuldner nicht auf die Abholungseinladung des Betreibungsamts, ist vielmehr gemäss den Art. 64 ff. SchKG zu verfahren, die zwingend zu beachtende Anweisungen aufstel- len, wie die formelle Zustellung zu erfolgen hat. Diese Vorschriften werden in den vom Inspekto- rat der Bezirksschreibereien am 26. April 2007 erlassenen Weisungen betreffend Zustellung von Betreibungsurkunden weiter präzisiert. 4. Nach dem Gesagten besteht für den Erlass der vorliegend angefochtenen Vorladungs- verfügung/Abholungsaufforderung des Betreibungsamts Waldenburg vom 11. November 2011 keine Rechtsgrundlage. Folglich erweist sich die Verfügung als rechtswidrig. Sie ist dement- sprechend in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Betreibungsamt Waldenburg ist weiter anzuweisen, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 21103141 gemäss den Weisun- gen des Inspektorats der Bezirksschreibereien betreffend Zustellung von Betreibungsurkunden vom 26. April 2007 zuzustellen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorladungsverf ü- gung/Abholungsaufforderung des Betreibungsamts Waldenburg vom 11. November 2011 aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Waldenburg wird angewiesen, den Zahlungsbefehl gemäss den Weisungen des Inspektorats der Bezirksschreibereien betreffend Zustellung von Betreibungsurkunden vom 26. April 2007 zu- zustellen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuar
Stefan Suter