20-08-2013_zr_1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

vom 20. August 2013 (420 13 171)


Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Einpfändung von Gegenständen von geringem Wert (Art. 92 Abs. 2 SchKG)

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar i.V. Diego Stoll

Parteien A.____ AG, vertreten durch Advokat Patrik Odermatt, Baarerstrasse 8, Postfach 458, 6301 Zug, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Arlesheim, Domplatz 9 - 13, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 stellte die A.____ AG als Gläubigerin in der Betrei- bung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Arlesheim das Fortsetzungsbegehren gegen den Schuldner B.____ und beantragte die Einpfändung von vier auf dessen Namen eingelösten Fahrzeugen. Nachdem die Pfändung am 25. April 2013 vollzogen wurde und das Betreibungs- amt beim Schuldner weder pfändbares Vermögen noch Einkommen feststellen konnte, stellte das Betreibungsamt der Gläubigerin am 5. Juni 2013 einen Pfändungsverlustschein aus. Am 12. Juni 2013 teilte die A.____ AG dem Betreibungsamt daraufhin mit, dass sie nicht bereit sei, die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins einfach so hinzunehmen. Sie verlange die so- fortige Einpfändung der Fahrzeuge, selbst wenn diese wertlos seien, wobei sie bereit sei, jegli- chen Kostenvorschuss zu leisten.

B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 erkannte das Betreibungsamt Arlesheim, dass am Ent- scheid, wonach beim Schuldner weder pfändbares Vermögen noch Einkommen feststellbar und daher ein Pfändungsverlustschein auszustellen sei, festgehalten werde. Sofern die Gläubigerin die betreibungsamtlichen Schätzpreise in Frage stelle, könne sie eine Schätzung durch Sach- verständige beantragen, wobei in diesem Fall ein Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten sei. Zur Begründung führte das Betreibungsamt zusammengefasst aus, dass der Jeep Grand Cherokee 5.2 (Jg. 1994, 164'000 Kilometer) auf CHF 500.00 und die Yamaha FJ 1200 (Jg. 1994, 75'000 Kilometer) auf CHF 300.00 zu schätzen seien. Da sich die erwarteten Verwer- tungskosten auf CHF 2'000.00 belaufen würden, sei im Ergebnis mit einem Fehlbetrag von CHF 1'200.00 zu Lasten der Gläubigerin zu rechnen. Dementsprechend seien die Fahrzeuge nicht einzupfänden. Die beiden weiteren Fahrzeuge, ein Mercedes Benz 300 CE (Jg. 1989, betreibungsamtlicher Schätzpreis CHF 300.00) und eine Kawasaki VN 1500 (Jg. 1995, betrei- bungsamtlicher Schätzpreis CHF 100.00), stünden gemäss Aussage des Schuldners im Eigen- tum von C.____. Aufgrund des Schätzpreises sei auch diese Fahrhabe nicht eingepfändet bzw. das Widerspruchsverfahren nicht angezeigt worden.

C. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2013 gelangte die A.____ AG, vertreten durch Advokat Pat- rik Odermatt, an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel- Landschaft. Sie begehrte, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee 5.2 (1994, 164'000 Kilometer, Schätzwert CHF 6'500.00), Yamaha FJ 1200 (1988, 75'000 Kilo- meter, Schätzwert CHF 5'990.00), Mercedes Benz 300 CE (1995, Schätzwert CHF 5’999.00) sowie Kawasaki VN 1500 (1995, Schätzwert CHF 4'990.00) in der Betreibung Nr. X.____ ein- zupfänden und das Widerspruchsverfahren in Gang zu setzen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Entscheidung an das Betreibungsamt zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Be- gründung machte die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, eine Recherche im Internet habe ergeben, dass vergleichbare Fahrzeuge gesamthaft einen Marktwert von bis zu CHF 20'000.00 aufweisen würden. Keines der Fahrzeuge scheine einen geringeren Wert als CHF 4'000.00 zu haben bzw. unverkäuflich zu sein. Zudem seien alle Fahrzeuge auf den Schuldner eingelöst und in dessen Besitz. Das behauptete Eigentum von C.____ sei sodann erst in einem etwaigen später folgenden Widerspruchsverfahren relevant, wobei die angebliche Eigentümerin bis dato keinerlei Eigentumsansprüche angemeldet habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2013 machte das Betreibungsamt Arlesheim im Wesentli- chen geltend, der Schuldner habe anlässlich des Pfändungsvollzugs glaubhaft gemacht, dass die fraglichen Fahrzeuge aufgrund ihres Alters und Zustands für eine Drittperson keinen Wert besitzen würden und dass er mit einer Wegnahme grösste persönliche Probleme hätte. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Beispiele seien ungeeignet, würden die aufgeführten Preise doch mit Eigenschaften gerechtfertigt, welche bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Fahrzeugen nicht vorhanden seien. Bei einer Gant sei ausserdem nur ein Bruchteil der ange- gebenen Preise zu erwarten. Mit der Expertenschätzung habe das Betreibungsamt schliesslich einen sowohl für die Gläubigerin als auch für den Schuldner gangbaren Weg aufgezeigt. Erge- be diese Schätzung, dass die Fahrzeuge doch werthaltig seien, würde eine neue Einpfändung erfolgen, allenfalls unter Aufnahme der Drittansprüche.

E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 teilte C.____ mit, dass die vier Fahrzeuge seit 2011 bzw. 2012 in ihrem Besitz seien und sie deren Eigentümerin sei.

Erwägungen

  1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor- schreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwer- de geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss dabei innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erlangt hat, ange- bracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ver- fügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013, womit ein zulässiges Beschwer- deobjekt vorliegt. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 zugestellt, worauf sie ihre begründete Beschwerde am 27. Juli 2013 der Schweizerischen Post übergab. Die Beschwerde erfolgte daher frist- und formgerecht. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Für deren Beurteilung ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sachlich zuständig.

2.1 Vorliegend strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt Arlesheim gehal- ten gewesen wäre, in der Betreibung Nr. X.____ die auf den Namen des Schuldners B.____ eingelösten Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE sowie Kawasaki VN 1500 einzupfänden und das Widerspruchsverfahren einzuleiten bzw. ob das Betreibungsamt richtigerweise auf eine Einpfändung der erwähnten Fahrzeuge verzichtet hat.

2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG dürfen an sich pfändbare Objekte, bei denen von vornher- ein angenommen werden muss, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten der Verwaltung und Verwertung so unbedeutend wäre, dass sich eine Pfändung nicht rechtfer- tigen würde, nicht gepfändet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Über- schuss des Verwertungserlöses über die Kosten nur einen äusserst geringfügigen Teil der For- derung des betreibenden Gläubigers zu decken vermag. Als solche Objekte kommen nament- lich die modernen Geräte der Unterhaltungs- und Büroelektronik, Haushaltsgeräte sowie Möbel

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Betracht, da diese Gegenstände einer raschen Altersentwertung ausgesetzt sind (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, Kurzkommentar SchKG, Art. 92 N 78 und 81; VONDER MÜHLL, Basler Kommentar SchKG, Art. 92 N 45).

2.3 Fraglich ist demnach, ob es sich bei den Fahrzeugen Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE und Kawasaki VN 1500 um Objekte handelt, bei welchen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten der Verwaltung und Verwertung nur einen äusserst geringfügigen Teil der Forderung der betreiben- den Gläubigerin bzw. jetzigen Beschwerdeführerin zu decken vermag. Das Betreibungsamt Arlesheim beziffert die zu erwartenden Verwertungskosten auf CHF 2'000.00 (vgl. Tabelle in der Verfügung vom 14. Juni 2013). Die Forderung der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 1'181.50 (vgl. Pfändungsverlustschein vom 5. Juni 2013). Damit reicht ein Verwertungser- lös von CHF 3'181.50 aus, um die Kosten der Verwaltung und Verwertung sowie die in Betrei- bung gesetzte Forderung vollumfänglich zu decken. Ein solcher Erlös ist im Rahmen der Ver- wertung der fraglichen vier Fahrzeuge nicht von vornherein auszuschliessen, dürfte sich deren Altersentwertung doch in Grenzen halten. Dementsprechend hätte das Betreibungsamt Arles- heim nicht auf eine Einpfändung der vorliegend zur Diskussion stehenden Fahrzeuge verzich- ten dürfen. Die Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013 ist daher aufzu- heben und das Betreibungsamt anzuweisen, in der Betreibung Nr. X.____ die Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE sowie Kawasaki VN 1500 ein- zupfänden. Da mit C.____ eine Drittansprecherin vorhanden ist, welche konkret auf die Betrei- bung Nr. X.____ Bezug nimmt, hat das Betreibungsamt zudem das Widerspruchsverfahren im Sinne von Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG, Art. 106 N 22). Im Rahmen der Verwertung ist das Betreibungsamt schliesslich berechtigt, von der Be- schwerdeführerin einen Kostenvorschuss für die zu erwartenden Verwertungskosten zu verlan- gen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG) und der Beschwerdeführerin die Kosten der Verwertung aufzu- erlegen, falls diese nicht durch den Verwertungserlös gedeckt sein sollten (BGE 111 III 63 E. 2). Eine vorgängige Schatzung ist dagegen nicht einzuholen, zumal der dafür verlangte Kostenvor- schuss von CHF 1‘500.00 im Verhältnis zur Forderung unverhältnismässig ist. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es darf keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist daher abzuweisen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibung s- amtes Arlesheim vom 14. Juni 2013 aufgehoben.

  1. Das Betreibungsamt Arlesheim wird angewiesen, in der Betreibung Nr. X.____ die Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE und Kawasaki VN 1500 einzupfänden sowie das Widerspruchsverfahren einzuleiten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Vizepräsidentin

Barbara Jermann Richterich Aktuar i.V.

Diego Stoll

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20.08.2013
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24.03.2026