Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 24. April 2012 (100 10 1613) Zivilgesetzbuch Scheidung - nachehelicher Unterhaltsbeitrag, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach langer, lebensprägender Ehe Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiberin Karin Arber Parteien A. , vertreten durch Advokatin Dr. Catherine Westenberg, Bäumleingasse 14, 4051 Basel, Klägerin und Appellantin gegen B.

, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL, Beklagter und Appellant Gegenstand Scheidung Appellationen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. Dezember 2010 Sachverhalt

  1. Die Parteien heirateten am 15. September 1989. Der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder entsprungen. Die Ehegatten leben seit dem 26. April 2007 getrennt. Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. In der Folge schied das Bezirksgericht Arlesheim mit Urteil vom 7. Dezember 2010 die Ehe der Parteien gemäss Art. 112 ZGB (Ziff. 1). Das Bezirksgericht Arlesheim verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau gemäss Art. 125 ZGB monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 4'500.-- ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Dezember 2011 und danach von CHF 2'500.-- bis zum 31. Dezember 2020 zu bezahlen (Ziff. 2). Diese Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Ziff. 3). Weiter wurde die Vereinbarung der Ehegatten über die hälftige Teilung ihrer während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben gerichtlich genehmigt und die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes angewiesen, den Betrag von CHF 193'758.75 sowie von CHF 100'566.35 auf ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen (Ziff. 4). Der Ehemann wurde weiter verpflichtet, der Ehefrau das Motorrad Enfield 350cc Modell 2000 zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben (Ziff. 5a) und der Ehefrau aus Güterrecht CHF 5'000.-- und Venezolanische Bolivares 57'500.-- zu bezahlen (Ziff. 5b). Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Ehegatten güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind (Ziff. 5c). Die Gerichtsgebühr wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen (Ziff. 6).
  2. Gegen dieses Urteil haben beide Ehegatten mit Eingaben vom 15. bzw. 17. Dezember 2010 je die Appellation erklärt. Die Appellantin stellte mit der Appellationserklärung ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Appellationsverfahren. Im Folgenden werden die Parteien der Einfachheit halber Appellant und Appellantin genannt.
  3. Mit Verfügung vom 4. April 2011 wurde das Gesuch der Appellantin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wie auch ihr Antrag auf Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses. Weiter wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien je Frist zur Einreichung der Appellationsbegründung gesetzt.
  4. Mit Appellationsbegründung vom 31. Mai 2011 beantragte die Appellantin, es sei die Ehe der Parteien gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. Dezember 2010 beantragte sie, der Appellant sei zu verurteilen, ihr aus Güterrecht den Betrag von mindestens CHF 500'000.-- bei Rechtskraft der Ehescheidung zu bezahlen. Mehrforderung und Klagänderung nach Eingang der verlangten Auskünfte würden vorbehalten. Weiter seien die während der Ehe geäufneten Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen hälftig zu teilen und die Pensionskasse des Appellanten anzuweisen, den resultierenden Betrag auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der Appellantin zu überweisen. Der Appellant sei weiter zu verurteilen, ihr einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.-- zu bezahlen bis zu seinem Eintritt in das AHV-Alter; dieser Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren. Weiter stellte die Appellantin diverse Beweisanträge in Form von Editionsbegehren, amtlichen Erkundigungen und einem Gutachterauftrag. Eventualiter beantragte sie, es sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, mit der Verpflichtung der Erhebung der von ihr aufgeführten Beweisanträge. Weiter beantragte die Appellantin, der Appellant sei zu verpflichten, seine sämtlichen Bankkonten im In- und Ausland sowie von seinen Sparversicherungen im Zeitraum von 1989 bis 2010 gemäss Art. 192 ZPO mit Hinweis auf Art. 306 StGB bekannt zu geben. Alles unter o/e-Kostenfolge.
  5. Mit Appellationsbegründung vom 6. Juni 2011 beantragte der Appellant, es sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. Dezember 2010 insofern abzuändern, als der Appellant bei seiner Bereitschaft zu behaften sei, der Appellantin monatlich und im voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'500.-- für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge.
  6. Die Appellantin beantragte mit Appellationsantwort vom 3. August 2011 die vollumfängliche Abweisung der Appellation des Appellanten, unter o/e-Kostenfolge.
  7. Mit Appellationsantwort vom 8. August 2011 beantragte der Appellant, es seien die Rechtsbegehren 2 bis 8 der Appellationsbegründung der Appellantin abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
  8. Am 18. Oktober 2011 fand eine Schlusseinleitungsverhandlung statt, an welcher über die Beweisanträge entschieden wurde. Der Appellant wurde bei der Bereitschaft behaftet, eine Bestätigung über den Verkauf der Polopferde sowie den Kaufvertrag/die Kaufpreisabrechnung für das Auto einzureichen. Weiter wurde ihm Frist gesetzt zur Einreichung der Steuererklärungen der Jahre 2008 und 2009 je mit der definitiven Steuerveranlagung inkl. Details. Die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen, wobei neue Beweisanträge gestützt auf die vom Appellant noch einzureichenden Steuererklärungen vorbehalten blieben.
  9. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 reichte der Appellant die von ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 einverlangten Unterlagen ein. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2012 stellte die Appellantin weitere Beweisanträge auf Einholung von detaillierten Auszügen der Pensionskasse des Appellanten und wiederholte gewisse Editionsbegehren. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 wurden diese Beweisanträge abgewiesen.
  10. Mit Eingabe vom 5. April 2012 reichte die Appellantin ein Arztzeugnis vom 3. April 2012 sowie einen von ihr verfassten Ehebericht ein.
  11. Zur heutigen Verhandlung erscheinen beide Parteien mit der Rechtsvertreterin bzw. dem Rechtsvertreter. Die Appellantin reicht einen Arztbericht vom 13. April 2012 sowie zwei Mails an den Gegenanwalt vom 6. bzw. 7 Dezember 2011 ein. Die Appellantin zieht die Appellation in Bezug auf Ziffer 5 (Güterrecht) des vorinstanzlichen Urteils protestando Kosten zurück. Das Rechtsbegehren betreffend Unterhaltsbeitrag ändert sie insofern, als sie beantragt, der Appellant sei zu verpflichten, der Appellantin eine Kapitalabfindung von CHF 797'510.-- zu bezahlen, eventualiter einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.-- bis zum Eintritt des Appellanten in sein schweizerisches AHV-Alter. Die Parteien werden befragt und die Plädoyers gehalten. Auf die Parteiaussagen sowie die in den Rechtsschriften und Plädoyers vorgebrachten Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

  1. Vorab ist zu klären, ob für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die kantonale Zivilprozessordnung (ZPO BL) oder die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO CH) anwendbar ist. Die Appellantin stellt sich auf den Standpunkt, für die Frage, welches Rechtsmittel zu ergreifen sei, sei zwar die ZPO BL anwendbar, das Rechtsmittelverfahren selber laufe jedoch nach der ZPO CH, weil die Urteilsbegründung der Vorinstanz erst im Januar 2011 erfolgt sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat an der Hauptverhandlung vom
  2. Dezember 2010 - und damit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 - das Urteil beraten und den Parteien mündlich eröffnet. Für das Rechtsmittel galt daher entsprechend Art. 405 Abs. 1 ZPO CH die damals noch geltende kantonale Zivilprozessordnung. Mit Eingaben vom 15. bzw. 17. Dezember 2010 erklärten die Parteien entsprechend der ZPO BL die Appellation. Mit diesen Appellationserklärungen war das Rechtsmittelverfahren hängig. Die erste Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im vorliegenden Appellationsverfahren erging denn auch bereits am 21. Dezember 2010, d.h. ebenfalls noch vor Inkrafttreten der neuen ZPO CH. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO CH rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH). Diese Bestimmung gilt für erst- und zweitinstanzliche Verfahren (Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 404 N 5). Da das Appellationsverfahren am 1. Januar 2011 bereits hängig war, gilt daher bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens noch die ZPO BL. In welchem Zeitpunkt die schriftliche Begründung der Vorinstanz erfolgte, ist nicht massgebend. Im Übrigen wurde das gesamte Appellationsverfahren nach den Regeln der ZPO BL durchgeführt (beispielsweise ersichtlich in den erfolgten Fristerstreckungen für die Einreichung der Rechtsschriften, was gemäss ZPO CH aufgrund der gesetzlichen Fristen nicht mehr möglich ist), ohne dass die Appellantin jemals dagegen opponiert hätte.
  3. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a ZPO BL kann gegen Urteile der Dreierkammern der Bezirksgerichte appelliert werden, sofern der Streitwert am Ende der Parteiverhandlung ohne Zinsen und Kosten CHF 8'000.-- erreicht oder der durch das Urteil erlittene Nachteil, Zinsen und Kosten nicht gerechnet, mehr als CHF 5'000.-- beträgt; gemäss § 9 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Appellation möglich, wenn das Urteil Leistungen und Verpflichtungen zum Gegenstand hat, die durch ihre wiederkehrende Natur den appellablen Betrag erreichen. Im vorliegenden Fall erreichen beide Appellationen den vorausgesetzten Streitwert. Beide Appellationen erfolgten zudem rechtzeitig. Nachdem auch die weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf beide Appellationen einzutreten. Zuständig für die Beurteilung ist gemäss § 11 Ziff. 2 ZPO die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.
  4. Neue Tatsachen und Beweismittel können gemäss Art. 138 Abs. 1 aZGB in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. In der Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts für die Geltendmachung von Noven in der zweiten Instanz ist der kantonale Gesetzgeber frei. § 130 Abs. 3 ZPO BL hält dazu fest, dass in Scheidungssachen neue Tatsachen und Beweismittel im zweitinstanzlichen Verfahren mit der ersten Rechtsschrift und im mündlichen Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens eingebracht werden können. Mit Eingabe vom 5. April 2012 sowie an der heutigen Verhandlung hat die Appellantin nach ihrer ersten Rechtsschrift weitere Unterlagen eingereicht. Der Appellant hat gegen den Beizug dieser Unterlagen jedoch nicht opponiert und deren Zulassung explizit zugestanden. Diese Unterlagen sind daher nicht aus dem Recht zu weisen. Ob sie relevant sind, wird in den nachfolgenden Erwägungen geprüft.
  5. Die Appellantin hat ihre Appellation bezüglich Güterrecht bzw. Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils an der heutigen Hauptverhandlung zurückgezogen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Appellationsbegründung vom 31. Mai 2011 ist daher nicht mehr weiter einzugehen. 5.1 Die Appellantin bringt im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich vor, die Ehe der Parteien sei noch nicht rechtskräftig geschieden, weshalb von einer noch andauernden Ehe auszugehen sei. Dementsprechend seien die in der Zwischenzeit angesparten Freizügigkeitsleistungen des Appellanten bis zum mutmasslichen Scheidungsurteil hälftig zu teilen. Die in der geschlossenen Vereinbarung vom 7. Dezember 2010 zum Vorsorgeausgleich aufgeführten Beträge seien unter der Bedingung definiert worden, dass die Scheidung an diesem Tag ausgesprochen und bei Appellationsverzicht dann oder wenig später rechtskräftig würden. Die Appellantin habe auf die nun während des Appellationsverfahrens auflaufenden Freizügigkeitsguthaben nicht verzichtet. Die "Vereinbarung" sei aufgrund der Appellation nicht rechtskräftig geworden. Die Parteien seien sich einig, dass die Austrittsleistungen während der ganzen Ehedauer hälftig zu teilen seien. Gemäss Art. 122 ZGB dürfe nur ausnahmsweise von einer hälftigen Teilung abgewichen werden. Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine Teileinigung im Sinne von Art. 123 ZGB vorliege, so seien die Regeln des Irrtums gemäss Art. 23 ff. OR anzuwenden und die Vereinbarung als unverbindlich zu erklären. Die Appellantin habe gegen das ganze Scheidungsurteil die Appellation erklärt. Das Scheidungsverfahren sei noch hängig und die Ehe noch nicht aufgelöst, so dass auch keine Teileinigung gemäss Art. 122 ZGB erfolgen könne. Der Appellant entgegnet in seiner Appellationsantwort, die Parteien hätten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Arlesheim vom 7. Dezember 2010 eine Vereinbarung über die Teilung der Freizügigkeitsguthaben abgeschlossen, welche richterlich genehmigt worden sei. Diese Vereinbarung werde durch die Appellation nicht einfach hinfällig. Sie sei an keine Bedingung geknüpft gewesen und nicht unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Scheidung gleichentags rechtskräftig würde. Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung seien ebenfalls nicht gegeben. Diese würden von der Appellantin auch nicht substantiiert. 5.2 Die Appellantin hat bei der Vorinstanz die Klage eingereicht und die Scheidung der Ehe beantragt. Der Appellant hat mit Klagantwort vom 31. März 2010 ebenfalls die Scheidung bean- tragt. Die Scheidung als solche war daher schon bei der Vorinstanz nicht strittig; vielmehr bestand der übereinstimmende Wille beider Parteien auf Scheidung der Ehe. Die Vorinstanz hat die Ehe der Parteien denn auch mit Urteil vom 7. Dezember 2010 geschieden und ist damit betreffend Statusfolge dem Antrag beider Ehegatten nachgekommen. Es ist daher kein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Scheidungspunktes als solchen ersichtlich, unabhängig davon, ob die Scheidung gestützt auf Art. 112 oder 114 ZGB ausgesprochen wurde. Die Appellantin kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe das gesamte Scheidungsurteil angefochten. Die Vorinstanz hat die Ehe der Parteien geschieden und die Appellantin beantragt in ihrer Appellationsbegründung vom 31. Mai 2011 ebenfalls die Scheidung der Ehe. Hinsichtlich der Statusfolge verlangt die Appellantin somit gar keine Änderung des vorinstanzlichen Urteils, so dass diesbezüglich auch gar kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Scheidung weder anfechtbar noch angefochten worden. Gemäss Art. 148 aZGB hemmt die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge. Da die Appellantin mit ihrer Appellation die Scheidung als solche nicht angefochten hat, ist diesbezüglich der Eintritt der Rechtskraft nicht gehemmt. Die von der Vorinstanz mit Urteil vom 7. Dezember 2010 ausgesprochene Scheidung ist somit rechtskräftig geworden und die Ehe seit diesem Datum geschieden. Wenn die Ehe also seit dem 7. Dezember 2010 rechtskräftig geschieden ist, hat die Appellantin folglich keinen Anspruch auf die Teilung der seither erworbenen Freizügigkeitsleistungen des Appellanten. Soweit die Appellantin die Vereinbarung der Ehegatten vom 7. Dezember 2010 über die Teilung der Vorsorgeguthaben wegen Irrtums gemäss Art. 23 ff. OR anfechten will, ist festzustellen, dass ein Willensmangel nicht substantiiert wurde. Im Übrigen sind keine Unregelmässigkeiten weder in der Höhe der Altersguthaben des Appellanten noch in den Aufstellungen der Pensionskasse des Appellanten noch in der Berechnung der hälftigen Teilung gemäss Parteivereinbarung vom 7. Dezember 2010 ersichtlich. Vielmehr sind die in der Vereinbarung und im Scheidungsurteil festgehaltenen Beträge korrekt (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung vom 2. Februar 2012, Erw. a). Gestützt auf diese Ausführungen ist die Appellation der Appellantin zum Vorsorgeausgleich abzuweisen.
  6. Gegen den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag haben beide Parteien die Appellation erklärt. Die Vorinstanz hat mit Ziffer 2 des Urteils vom 10. Dezember 2010 den Appellanten verpflichtet, der Appellantin gemäss Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 4'500.-- bis zum 31. Dezember 2011 und danach von CHF 2'500.-- bis zum 31. Dezember 2020 zu bezahlen. Die Appellantin fordert mit ihrer Appellation einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.-- bis zum Eintritt des Appellanten in sein AHV-Alter. Der Appellant beantragt dagegen mit seiner Appellation, er sei in Abänderung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Appellantin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'500.-- für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 6.1 Die Vorinstanz führt aus, die Appellantin erziele kein eigenes Einkommen und es sei zu prüfen, ob ihr die Aufnahme einer Erwerbsmöglichkeit möglich und zumutbar sei. Sie hält fest, die Appellantin stehe kurz vor ihrem 50. Geburtstag, sei gesund, sei seit einigen Jahren mit keinerlei Obhutspflichten mehr betraut und habe in ihrem Leben mehr als 12 Jahre in der Schweiz gelebt. Ihre Deutschkenntnisse seien mangelhaft und sie verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung. Der Appellant habe ihr nach der Trennung ein Nagelstudio finanziert. Dieses laufe nach Angaben der Appellantin defizitär, so dass daraus keine Einkünfte zu erwarten seien. Sie habe zwar einige erfolglose Bewerbungsversuche unternommen, sich jedoch vorwiegend auf Stellen im Verkaufsbereich gemeldet. In diesem Tätigkeitsbereich seien jedoch gewisse Deutschkenntnisse vorausgesetzt, über welche die Appellantin nach eigenen Angaben nicht verfüge. Für andere Arbeitstätigkeiten habe sie praktisch keine Bewerbungsversuche unternommen. Die Sprachprobleme und die fehlende Ausbildung würden ihre Stellensuche nicht erleichtern. Aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheit sei ihr jedoch durchaus möglich, eine Anstellung zu finden. So gebe es Arbeitstätigkeiten (z.B. in der Produktion) für ungelernte Arbeitskräfte mit mangelhaften Deutschkenntnissen, deren Ausführung der Appellantin möglich sei. Der Appellantin sei auch zumutbar, ein eigenes Einkommen zu erzielen, wenn auch nicht in der von ihr bevorzugten Branche. Es sei unbestritten, dass die Ehegatten einen hohen Lebensstandard gelebt hätten. Seit der Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2007 und der Trennung müsse der Appellantin jedoch klar gewesen sein, dass sie nicht mehr auf die Weiterführung der Ehe habe vertrauen dürfen. Sie weise zwar einige Bewerbungsversuche nach, ansonsten sei aber nicht ersichtlich, was sie für die Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt getan habe. So seien etwa keine Bemühungen für die Beseitigung der bestehenden Sprachbarrieren ersichtlich. Bei der Trennung sei die Appellantin 47 Jahre alt, ohne gesundheitliche Probleme und ohne Obhutspflichten gewesen. Der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit habe nichts im Wege gestanden. Sie habe versucht, sich mit dem Aufbau eines Nagelstudios selbständig zu machen und habe dadurch auch gezeigt, dass ihr eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar sei und sie nicht davon ausgegangen sei, keiner solchen nachgehen zu müssen. Spätestens seit der Trennung sei ihr zumutbar gewesen, eine Arbeitstätigkeit in irgendeiner Form aufzunehmen. Die Vorinstanz legt das hypothetische Einkommen der Appellantin sodann auf CHF 3'500.-- netto fest. Sie führt aus, da die Appellantin weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung verfüge, sei der Lohn einer ungelernten Arbeitskraft beizuziehen. Betreffend Umstellungsfrist ging die Vorinstanz von einer Übergangsfrist von einem Jahr aus, wobei angenommen wurde, dass die Appellantin innert kurzer Frist einen monatlichen Zuverdienst von CHF 1'500.-- erzielen könne, welcher ihr für die einjährige Übergangsfrist angerechnet wurde. Die Appellantin führt in ihrer Appellationsbegründung aus, sie habe einen Anspruch auf einen angemessenen und gebührenden Unterhalt. Es liege eine Ehedauer von 20 Jahren und damit eine langjährige Ehe vor. Die Ehe sei lebensprägend gewesen. Sie selber stamme aus V. und weise keine besondere Berufsausbildung aus. Die Ehegatten hätten eine Ehe in klassischer Rollenverteilung geführt. Die Appellantin habe den Haushalt besorgt und die Kinder gross gezogen. Es sei dem Appellant ein Anliegen gewesen, dass die Appellantin nicht berufstätig sei. Der Appellant sei als Expat im Ausland tätig gewesen. Die Familie habe vor der Trennung dreieinhalb Jahre in W. und sechs Jahre in X. gelebt. Aufgrund des Umzugs in diese Länder habe die Appellantin keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können, zum einen wegen mangelnder Arbeitserlaubnis und zum anderen, weil der Appellant das nicht gewollt habe. Das Leben als Expat habe ihnen ein sehr luxuriöses Leben ermöglicht, da alle Ausgaben vom Arbeitgeber übernommen worden seien. Sie hätten in W. und X. über ein luxuriöses Haus, Dienstboten und Chauffeure verfügt. Der Appellant habe sich mehrere Polopferde, Autos und ein Motorrad leisten können. Da die Ehe langjährig und lebensprägend gewesen sei, sei nicht an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen, sondern an den Standard, der während der Ehe gelebt worden sei. Es bestehe ein voller Vertrauensschutz in die Versorgungsgemeinschaft und das Prinzip des clean break müsse in den Hintergrund treten. Die Lebensstellung schränke auch den Kreis der zumutbaren Erwerbstätigkeit ein. Die Vorinstanz sei an der Hauptverhandlung davon ausgegangen, dass die Appellantin eine Stelle als Putzfrau annehmen könne und ihr dies zumutbar sei. In der schriftlichen Urteilsbegründung sei eine Stelle als ungelernte Kraft, z.B. in der Produktion, als zumutbar dargelegt worden. Aufgrund des Lebensstandards sei jedoch eine Arbeitsstelle am Fliessband absolut unzumutbar. Die Appellantin sei heute 50 Jahre alt. Im Zeitpunkt der Trennung sei sie 48 Jahre alt gewesen. Es sei ihr nicht mehr zumutbar, eine angemessene Stelle zu finden, die ihren Lebensunterhalt sichere. Dies, weil ihr eine Berufsausbildung fehle und es ihr an Deutschkenntnissen mangle. Zudem sei eine Wiedereingliederung einer 50-Jährigen, die 20 Jahre nicht erwerbstätig gewesen sei, ein Ding der Unmöglichkeit. Sie habe trotzdem versucht, eine Arbeitsstelle zu finden und sich auch beim RAV beworben. Die Bemühungen seien jedoch gescheitert. Weiter habe sie versucht, mit einem Nagelstudio einen Eigenerwerb zu erzielen. Das Geschäft sei jedoch defizitär, weil die Appellantin aufgrund der mangelnden Finanzen keine Möglichkeit habe, Werbung zu machen. Aufgrund der langen Auslandsabwesenheit fehle ihr auch ein Netzwerk. Zudem trage die heutige Rezession auch dazu bei, dass solche Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen würden. Ihre Eigenversorgungskapazität sei gleich null. Der Appellant bringt vor, bei der Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, sei auch den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Diese seien gekennzeichnet von einer starken Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auch verheirateter Frauen und von Frauen im fortgeschrittenen Alter. Die Erwerbstätigkeit sei heute auch für solche Personen längst die Regel. Die Ehe als nachwirkende Versorgungseinrichtung entspreche den heutigen gesellschaftlichen Vorstellungen ebenso wenig wie das Bild der Gattin, die sich von jeder Erwerbstätigkeit fern halte. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass es der Appellantin möglich und zumutbar sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie habe spätestens seit der Trennung im August 2007 keinerlei Obhutspflichten mehr und habe schon damals davon ausgehen müssen, dass die Trennung definitiv sei. Mit dem Versuch, ein Nagelstudio aufzubauen, habe die Appellantin selber eine Arbeitstätigkeit als zumutbar erachtet. Im Zeitpunkt der Trennung sei sie 47 Jahre alt gewesen. Die Vorinstanz habe während einer Übergangsfrist von einem Jahr ein Erwerbseinkommen von CHF 1'500.-- pro Monat als möglich und zumutbar erachtet. Die Appellantin habe jedoch angesichts der erwähnten Fakten die Übergangszeit zur Erlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten längst gehabt. Nach der Übergangsfrist von einem Jahr halte die Vorinstanz zwar zu Recht die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit für möglich und zumutbar, gehe jedoch mit einem Einkommen von CHF 3'500.-- von einem viel zu tiefen Lohn aus. Dass die Appellantin keinen eigentlichen Berufsabschluss und schlechte Deutschkenntnisse habe, seien keine ehebedingten Nachteile. Im Zeitpunkt der Heirat sei sie 28 Jahre alt gewesen und habe die Zeit ihrer beruflichen Ausbildung hinter sich gehabt. Während ihres insgesamt 12-jährigen Aufenthalts in der Schweiz hätte sie auch ausreichend Möglichkeit gehabt, die deutsche Sprache besser zu erlernen, wenn sie dies gewollt hätte. In all diesen Jahren habe sie keinerlei Bemühungen gezeigt, ihre Deutschkenntnisse oder andere Fähigkeiten zu verbessern, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht hätten. Die Nachteile in der Sprache und Ausbildung könne die Appellantin jedoch kompensieren oder beheben. Sie verfüge über Kenntnisse und Fähigkeiten im künstlerischen Bereich, verstehe sich in der Gesellschaft gewandt zu bewegen und verfüge aufgrund der bisherigen Lebenshaltung auch über eine Weltgewandtheit und über eine überdurchschnittliche Lebenserfahrung. Wenn sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten gezielt ausbauen und einsetzen würde, könne sie deutlich mehr als CHF 3'500.-- netto pro Monat verdienen. Im Kunstbereich (Galerien, Messen, Museen) oder in der Mode-, Kosmetik- oder Designerbranche würde sie besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten finden, sei es Empfang und Betreuung, Organisation, Administration oder Repräsentation. 6.2 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Bger 5A_435/2011 vom 14.11.2011, E. 6.2; Bger 5A_340/2011 vom 07.09.2011, E. 5.2.1). Die Ehe der Parteien dauerte von der Heirat am 15. September 1989 bis zur Trennung im Jahre 2007 rund 18 Jahre bzw. bis zur Einreichung der Scheidungsklage im Juni 2009 rund 20 Jahre. Der Ehe sind zwei Kinder entsprungen und die Appellantin war während der Ehe nicht erwerbstätig. Es handelt sich zweifellos um eine lange und lebensprägende Ehe. Die Appellantin ist inzwischen 51 Jahre alt und seit der Trennung im Jahre 2007 mit keinen Obhutspflichten mehr betraut. Sie weist nur wenige Bewerbungsversuche nach und gibt betreffend ihrem Nagelstudio an, dieses sei defizitär. Die Appellantin hat weder umfangreiche Bemühungen für das Finden einer Arbeitsstelle nachgewiesen, noch dargelegt, welche Initiative sie für das Nagelstudio unternommen hat. Sie hat somit nicht bewiesen, dass sie trotz umfangreichen Bemühungen kein Einkommen generieren kann. Vielmehr hat sie nur behauptet, kein solches erzielen zu können. Es ist davon auszugehen, dass die Appellantin mit entsprechenden Bemühungen auch ein Einkommen erzielen kann. Weiter ist nicht ersichtlich, was sie für die Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt konkret getan hat. So hat sie insbesondere ihre Deutschkenntnisse nicht verbessert. Auch diesbezügliche Bemühungen sollten ihre Chancen steigern und ihr ein Erwerbseinkommen ermöglichen. Sie hat in ihrem Leben 12 Jahre in der Schweiz gelebt. Ihre Deutschkenntnisse sind mangelhaft, wie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung festgestellt werden konnte, und sie verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Obwohl die mangelhaften Deutschkenntnisse und eine fehlende Ausbildung die Erwerbstätigkeit erschweren, ist eine solche nach Auffassung des Kantonsgerichts dennoch möglich. So steht der Appellantin ein eingerichtetes Nagelstudio zur Verfügung und sie hat entsprechende Schulungen absolviert, so dass sie in ihrem Nagelstudio erwerbstätig sein kann. Aber auch Einsätze an Messen oder mit sonstigen Repräsentationsaufgaben sind möglich. Die Appellantin verfügt über Fremdsprachenkenntnisse und aufgrund ihrer Repräsentationspflichten als Ehegattin eines Expatriates kennt sie das Auftreten in gehobenen Kreisen und ist sich dieses gewohnt. Weiter hat sie durch ihre mehrjährigen Aufenthalte in ganz verschiedenen Kulturkreisen (V. , Schweiz, W. , X. ) vielseitige kulturelle Erfahrungen. In Basel finden jährlich diverse Messen statt, an welchen die Appellantin aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, ihres Auftretens, ihrer Weltgewandtheit und ihrer kulturellen Erfahrungen als Messe-Hostess durchaus gefragt ist. Dies gilt insbesondere für Messen, in welchen Leute der gehobenen Kreise verkehren, wie beispielsweise die Uhren- und Schmuckmesse oder die Kunstmesse Art Basel. Als weiterer Tätigkeitsbereich der Appellantin ist auch das Erteilen von Privatunterricht der portugiesischen Sprache möglich, hat sie doch den Appellanten durch eine solche Vermittlung von Sprachunterricht kennen gelernt, auch wenn sie ihn in der Folge nicht unterrichtet hat. Das Kantonsgericht sieht in diesen genannten Tätigkeiten durchaus Erwerbsmöglichkeiten der Appellantin. Nicht realistisch scheint jedoch eine 100%-Anstellung. Die Appellantin hat keine Ausbildung und war seit 20 Jahren nicht mehr angestellt. Es ist daher nicht realistisch, dass sie in der heutigen Wirtschaftslage mit ihrem Alter von inzwischen 51 Jahren noch eine 100%-Anstellung findet. Die Appellantin beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einem haushalt- führenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten sei, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat. Dabei handelt es sich jedoch um keine starre Regel, sondern vielmehr um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann. Nach der heutigen Praxis wird auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt, es sei denn, der ansprechende Ehegatte habe nach Treu und Glauben davon ausgehen können, er müsse sich nicht um ein eigenes Einkommen bemühen (Bger 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5.3). Das Kantonsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 6.3.2 an. Der Appellantin musste nach der Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2007 und der folgenden Bestätigung der Trennung klar gewesen sein, dass sie nicht mehr auf die Weiterführung der Ehe vertrauen konnte. Sie war in diesem Zeitpunkt 47 Jahre alt, ohne gesundheitliche Probleme und ohne Obhutspflichten, so dass ihr die Aufnahme einer Arbeit durchaus zuzumuten war. Sie hat einige Bewerbungen vorgenommen und versucht, sich mit dem Aufbau eines Nagelstudios selbständig zu machen. Dadurch hat sie gezeigt, dass ihr eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist und sie auch selber nicht davon ausgegangen ist, keiner solchen nachgehen zu müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das Kantonsgericht jedoch der Auffassung, dass der Appellantin die Aufnahme einer Arbeit als Hilfsarbeiterin, als Putzfrau, am Fliessband etc. nicht zumutbar ist aufgrund des hohen Lebensstandards, welchen die Ehegatten während der langjährigen Ehe gelebt haben. Zumutbar und möglich sind dagegen die bereits oben beschriebenen Tätigkeiten in ihrem Nagelstudio, an Messen, durch portugiesischen Sprachunterricht oder mit allgemeinen Repräsentationsaufgaben. 6.3 Die Appellantin bringt in der Hauptverhandlung vor, eine Erwerbstätigkeit sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Aufgrund der psychischen Verfassung habe die Ärztin der Appellantin eine IV-Anmeldung empfohlen, welche nun in die Wege geleitet werde. Zudem sei letzte Woche festgestellt worden, dass sie an Osteoporose leide. Auch aus diesen Gründen seien gewisse Arbeiten nicht mehr möglich. Sie habe deshalb auch Schmerzen beim Feilen der Fingernägel gehabt. An der Parteinbefragung anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hat die Appellantin ausgesagt, vom vielen Feilen der Nägel seien ihre Knochen kaputt gegangen. Die Appellantin hat mit Eingabe vom 5. April 2012 ein Schreiben vom 3. April 2012 von Dr. med. C. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht. Die Ärztin bestätigt, dass die Appellantin seit dem 13.09.2011 in ihrer Behandlung stehe. Aus gesundheitlichen Gründen sei diese nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine IV-Abklärung solle eingeleitet werden. Weiter reicht die Appellantin an der Hauptverhandlung den ärztlichen Bericht von Dr. med. D. vom 13. April 2012 ein. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Appellantin an therapieresistenten Ellenbogenschmerzen, einer neu festgestellten Osteoporose und einem leicht neurologisch verifiziertem Karpaltunnelsyndrom leide. Im Vordergrund stehe die Behandlung der neu festgestellten Osteoporose. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (vgl. dazu die von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien im Bereich des Sozialversicherungsrechts, BGE 125 V 351, E. 3). Der Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ist dabei ebenfalls Rechnung zu tragen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b.cc). Der Bericht von Dr. med. C. enthält keinerlei Ausführungen zu medizinischen Zusammenhängen und Beurteilungen, sondern lapidar die Aussage, die Appellantin könne aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne jegliche Begründung. Dieser Bericht ist nicht aussagekräftig und daher nicht zu berücksichtigen. Der Bericht von Dr. med. D. nennt drei verschiedene Diagnosen und die aktuelle Behandlung der Osteoporose. Dieser Bericht enthält keine Ausführungen dazu, dass die Arbeitsfähigkeit der Appellantin eingeschränkt sein soll. Aufgrund der beiden eingereichten Arztberichte kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Appellantin aus gesundheitlichen Gründen in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Die von der Appellantin vorgebrachten gesundheitlichen Aspekte stehen daher einer Arbeitstätigkeit nicht entgegen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Appellantin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. 6.4 Es stellt sich nunmehr die Frage, welches Einkommen die Appellantin erzielen kann. Ihre Aussagen zum Nagelstudio sind insofern widersprüchlich, als sie einerseits sagt, dieses sei defizitär, und andererseits vorbringt, wegen dem vielen Feilen an den Nägeln hätten ihre Knochen gelitten. Dieses viele Feilen deutet eher auf zahlreiche Kundschaft hin. Da die Appellantin insgesamt auch schon mindestens 12 Jahre in der Schweiz gelebt hat, ist auch fraglich, ob das Netzwerk fehlt, wie sie behauptet. Es wird davon ausgegangen, dass die Appellantin ein gewisses Grundeinkommen aus dem Nagelstudio erzielen kann. Daneben kann sie puzzleartig mit Nebenerwerben aus Einsätzen an Messen, mit Repräsentationsjobs und mit Sprachunterricht ein kleines Zusatzeinkommen generieren. Aufgrund des selbständig geführten Nagelstudios verfügt sie hierfür auch über die nötigen zeitlichen Dispositionsmöglichkeiten. Die Einkommen werden aus diesen verschiedenen Quellen nicht konstant sein und variieren. Insgesamt dürfte jedoch ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF 2'000.-- netto realistisch sein. Von einem Einkommen von CHF 3'500.-- oder gar noch deutlich höher, wie der Appellant ausführt, kann nicht ausgegangen werden, da eine 100%-Anstellung nicht realistisch ist (siehe Erwägung 6.2 hiervor), sondern die Appellantin ihr Einkommen mit verschiedenen, z.T. nur sporadischen Arbeitsmöglichkeiten, erzielen kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sie bei Krankheit und Ferienabwesenheiten keine Lohnfortzahlung geniessen kann, sondern diesfalls Ausfälle hinzunehmen hat. Hinzu kommt, dass die Appellantin ab 1. Januar 2021 (AHV-Alter des Appellanten) keinen Unterhaltsbeitrag mehr erhält und alsdann bis zu ihrer eigenen AHV-Rente fünf Jahre überbrücken muss. Für diese Lücke muss sie vorsorgen, so dass auch aus diesem Grund kein höheres Einkommen als CHF 2'000.-- anzurechnen ist, bzw. allfällige höhere Einnahmen für die Vorsorge während dieser Lücke dienen sollen. Für die Erzielung dieses Einkommens ist der Appellantin eine gewisse Umstellungsfrist zu gewähren. Zum einen muss sie das Einkommen aus den geschilderten Nebenerwerben erst organisieren und zum anderen ist ihr auch für ihr Nagelstudio eine kurze Zeit für den Ausbau bzw. die Wiederaufnahme des Betriebes zu gewähren. Entsprechend diesen Ausführungen wird der Appellantin das hypothetische Einkommen von CHF 2'000.-- erst ab Juli 2012 angerechnet. Bis Juni 2012 wird ein Einkommen von monatlich CHF 1'000.-- eingesetzt. Dabei wird aufgrund der Aussage der Appellantin, dass sie vom vielen Feilen selber Knochenprobleme bekommen habe, davon ausgegangen, dass sie auch in dieser Phase in ihrem Nagelstudio tätig war und ein geringes Einkommen im Durchschnitt von monatlich CHF 1'000.-- erzielen konnte. 6.5 In einem nächsten Schritt bestimmte die Vorinstanz den monatlichen Bedarf der Appellantin (Erwägung 6.4 des vorinstanzlichen Urteils). Sie ging von einer lebensprägenden Ehe aus und erläuterte, diese berechtige zur Weiterführung des ehelichen Standards. Ein Leben, wie es die Ehegatten an ihrem letzten Wohnort in X. geführt hätten, inkl. hauseigenem Swimmingpool, Tennisplatz und eigenen Polopferden, stelle sich in der Schweiz aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten als unrealistisch dar. Auch für den Appellant sei ein derartiger Lebensstandard mit seinem Einkommen nicht zu erreichen. Die Klägerin anerkenne mit Klagebegründung vom 30. November 2009 selber, dass der damals von ihr geforderte Unterhaltsbeitrag von CHF 6'300.-- ihrem Lebensstandard entspreche, was darauf hinweise, dass der anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Grundbedarf von CHF 7'581.50 zu hoch sei. In der Berechnung der Appellantin seien die Positionen "Ferien" und "Kosmetik" von monatlich je CHF 500.-- zu streichen, da diese Ausgaben bereits im Grundbetrag enthalten seien. Auch die CHF 500.-- für die Beherbergung der Töchter seien zu streichen. Ausgehend von dem durch die Appellantin geltend gemachten monatlichen Bedarf und abzüglich der genannten Positionen, resultiere ein monatlicher Bedarf der Appellantin von rund CHF 6'000.--. Unter Berücksichtigung der hypothetischen Eigenleistungsfähigkeit der Appellantin von monatlich CHF 3'500.-- netto, respektive CHF 1'500.-- netto während der Übergangsfrist von einem Jahr, bestehe eine monatliche Unterdeckung von CHF 2'500.--, resp. während der Übergangsfrist von CHF 4'500.--. Da eine lebensprägende Ehe vorliege, habe die Appellantin im Rahmen der nachehelichen Solidarität einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die Appellantin beziffert ihren monatlichen Grundbedarf auf CHF 7'582.10 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'585.00, Krankenkasse CHF 405.50, U-Abo CHF 70.00, Hausrat- versicherung CHF 21.60, Ferien/Zug CHF 500.00, Kosmetik/Coiffeur/Kleidung CHF 500.00, Altersvorsorge CHF 1'500.00, Arzt/Zahnarzt CHF 500.00, Steuern CHF 800.00, Kosten für die Beherbergung/Ferien der Töchter CHF 500.00). Sie führt aus, sie habe Anspruch auf die Fortführung der luxuriösen Lebenshaltung, die während der Ehe geführt worden sei. Der Appellant bestreitet, dass ein monatlicher Bedarf der Appellantin von rund CHF 6'000.-- pro Monat bestehe und angemessen sei, ohne jedoch den angemessenen Bedarf zu beziffern. Er führt aus, dieser Betrag sei für eine Einzelperson zu hoch und nicht gerechtfertigt. Der Grundsatz des "clean break" habe auch zur Folge, dass die Appellantin sich nicht bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Appellanten einfach auf ihren bisher gelebten Lebensstandard berufen könne. Vielmehr müsse sie sich in Bezug auf den Lebensstandard und den Bedarf gegebenenfalls einschränken. Der Lebensstandard, wie ihn die Parteien in W. oder X. aufgrund des Status des Appellanten als Expat eine Zeit lang hatten, sei in der Schweiz zum vornherein nicht mehr finanzierbar. Die Lebenshaltungskosten in der Schweiz und in Y. (jetziger Wohnort des Appellanten) seien um ein Vielfaches höher. Als er mit seinen beiden Töchtern in der Schweiz gelebt habe, habe er nach Abzug der Kosten für die Töchter niemals CHF 6'000.-- pro Monat für seinen eigenen Bedarf übrig gehabt. Heute sei er durch die Kosten für die beiden Töchter nach wie vor finanziell sehr stark belastet und habe ausserdem die Lebenshaltung seiner neuen Familie zu finanzieren. Es ist unbestritten, dass aufgrund der Ehedauer und der klassischen Rollenverteilung eine lange und lebensprägende Ehe vorliegt. Damit haben grundsätzlich beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung. Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB knüpft an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, an. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; er bildet gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (Bger 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass ein Leben, wie es die Ehegatten an ihrem letzten Wohnort in X. geführt haben, inklusive Hauspersonal, hauseigenem Swimmingpool, Tennisplatz und eigenen Polopferden, aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz unrealistisch ist. Dies gilt umso mehr, als scheidungsbedingte Mehrkosten aufgrund der getrennten Haushalte hinzukommen. Das Kantonsgericht erachtet die folgenden Positionen als angemessen:
  • Grundbetrag CHF 1'200.--

  • Miete CHF 1'585.--

  • Krankenkasse

CHF

405.--

  • U-Abo

CHF

70.--

  • Hausratversicherung

CHF

0.-- (im Grundbetrag enthalten)

  • Arztkosten

CHF

100.-- (Franchise CHF 300.-- zuzüglich Selbstbehalt)

  • Steuern CHF 650.--
  • Vorsorge/Hobby/Ferien/Kosmetik CHF 2'000.-- Die Steuern von CHF 650.-- basieren auf einem Einkommen von monatlich CHF 6'000.--, unter Berücksichtigung von steuerlichen Abzügen für Berufsauslagen und Altersvorsorge. Für die Altersvorsorge, Hobbys, Ferien und Kosmetik wird ein Betrag von pauschal CHF 2'000.-eingesetzt. Dieser Betrag ist insoweit angemessen, als die Parteien einen hohen Lebensstandard gelebt haben und daher ein entsprechender Zuschlag im Grundbedarf vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass scheidungsbedingte Mehrkosten bestehen, der Lebensunterhalt nunmehr höher ist als in X. und der Überschuss während der Ehe einer vierköpfigen Familie diente. Ein monatlicher Betrag von CHF 2'000.-- nur für die Appellantin alleine scheint angesichts dieser Ausführungen angemessen. Diese Pauschale wird nicht aufgesplittet, da die einzelnen Beträge stark variieren können. Fliegt die Appellantin beispielsweise in einem Jahr nach V. zu ihrer Familie, werden die Ferienkosten höher sein; dafür kann sie in einem anderen Jahr mehr in die Altersvorsorge investieren. Entsprechend diesen Ausführungen beträgt der gebührende monatliche Grundbedarf der Appellantin rund CHF 6'000.--. 6.6 Den gebührenden Unterhalt von CHF 6'000.-- kann die Appellantin mit ihrem hypothetisch anrechenbaren Einkommen von CHF 2'000.-- ab Juli 2012 bzw. davor von CHF 1'000.-- nicht selber finanzieren. Es besteht eine monatliche Unterdeckung von CHF 4'000.-- ab Juli 2012 bzw. davor von CHF 5'000.--. Es gilt nun zu prüfen, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Appellanten die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zulässt. Die Appellantin geht von einem aktuellen monatlichen Grundgehalt des Appellanten von mindestens CHF 15'726.-- aus und kommt nach Hinzurechnung eines Bonus sowie zusätzlichen Expat-Allowences auf einen durchschnittlichen Monatslohn von CHF 30'000.--. Sie führt weiter aus, auch aus dem Lohnausweis bis August 2009 ergebe sich ein monatliches Einkommen von CHF 28'750.--. Der Appellant entgegnet, der Lohnausweis 2009 beziehe sich auf das frühere Arbeitsverhältnis und sei nicht mehr relevant. Er werde aber von der Appellantin auch falsch gewürdigt. Der Lohnausweis enthalte Bonuszahlungen für 12 Monate, eine Mobilitätszulage wegen des vorübergehenden Umzuges in die Schweiz und von der Arbeitgeberin bezahlte Schulkosten für die Töchter. Der "Nettolohn" entspreche daher nicht dem, was effektiv ausbezahlt worden sei. Weiter führt er aus, Expats-Allowances seien nicht einkommensrelevant. Der Appellant verdient gemäss Arbeitsvertrag vom 7. August 2009 jährlich CHF 138'922 sowie MYR (RM) 170'753.-- (= gemäss aktuellem Kurs ca. CHF 51'000.--). Die Appellantin führte in der Klagebegründung als Fixum den Betrag von CHF 15'726.-- auf, was vom Appellant in der Klagantwort als richtig zugestanden wurde. An der heutigen Verhandlung sagte er aus, der Bonus habe letztes Jahr ca. CHF 30'000.-- betragen. Gemäss Lohnausweis 2009 betrug der Bonus damals CHF 47'994.-- und im Jahr 2008 gemäss Lohnausweis CHF 62'307.--. Der Bonus ist schwankend. Es kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Appellant mit dem unstrittigen Fixum von CHF 15'726.-- zuzüglich Bonus im Durchschnitt monatlich rund netto CHF 18'000.-- bis CHF 20'000.-- verdient. Der Appellant führte in der Klagantwort vom 31. März 2010 auf Seite 11 aus, sein Bedarf betrage monatlich CHF 14'462.--, wovon die Arbeitgeberin ca. CHF 2'878.75 übernehme und somit ein ungedeckter Betrag von CHF 11'583.25 verbleibe. Wird dieser Bedarf mit dem Einkommen von CHF 18'000.-- bis CHF 20'000.-- verglichen, ist die Leistungsfähigkeit des Appellanten für die Bezahlung der Unterdeckung der Appellantin von CHF 4'000.-- bzw. CHF 5'000.-- klar zu bejahen. 6.7 Den Ausführungen des Appellanten, die Appellantin könne sich nicht bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Appellanten auf ihren bisher gelebten Lebensstandard berufen, sondern müsse den Bedarf gegebenenfalls einschränken, kann nicht gefolgt werden. Soweit ein Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag, ist der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken. Der so berechnete nacheheliche Unterhalt ist im Grundsatz unbefristet geschuldet, wobei in der Praxis der Senkung des Lebensstandards nach Erreichen des AHV-Alters auch bei fortgeführter Ehe insoweit Rechnung getragen wird, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (Bger 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag bis zum 31. Dezember 2020, d.h. bis zum Erreichen des AHV-Alters des Appellanten festgelegt (der Appellant wird am 5. Januar 2021 65 Jahre alt), was von der Appellantin auch so beantragt wurde. Es besteht, angesichts der Ehedauer und des Zeitlaufs bis zum AHV-Alter des Appellanten, keine Veranlassung, den Grundbedarf der Appellantin bzw. den darauf gründenden Unterhaltsbeitrag auf einen früheren Zeitpunkt zu befristen. 6.8 Der Appellant ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu verpflichten, der Appellantin bis und mit Juni 2012 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5'000.-- und danach bis 31. Dezember 2020 von CHF 4'000.-- zu bezahlen.
  1. Die Appellantin beantragt an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht als Klagänderung, der Unterhaltsbeitrag sei zu kapitalisieren und der Appellant sei zu verpflichten, der Appellantin eine Kapitalabfindung von CHF 797'510.-- zu bezahlen. Sie führt aus, der Appellant wohne in Y. und bezahle die Unterhaltsbeiträge oft unpünktlich. Der Appellant habe seinen Kindern gemäss Schilderungen mitgeteilt, dass er sich im kommenden Jahr in Z. zur Ruhe setzen wolle. Wenn der Appellant nicht mehr bei der jetzigen Arbeitgeberin arbeite und im Ausland wohne, würde die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Deshalb sei eine Kapitalabfindung zu leisten. Der Appellant habe hierzu genügend Geld zur Verfügung. So besitze er Ländereien in Z. . Der Appellant bestreitet diese Ausführungen und stellt sich auf den Standpunkt, die Klagänderung sei unzulässig und deshalb auf diese nicht einzutreten. Dem Appellant sei eine Kapitalleistung ohnehin nicht zumutbar, da er nicht über die nötigen Mittel verfüge. Es stimme auch nicht, dass er nach Z. gehen wolle. Er müsse an seiner Arbeitsstelle bleiben, da er nur so seine Eigenversorgungskapazität ausüben könne. Gemäss Art. 138 Abs. 1 aZGB müssen neue Rechtsbegehren zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. Wie bereits unter Erwägung 3 ausgeführt wurde, sind Noven mit der ersten Rechtsschrift vorzubringen. Die erst in der Hauptverhandlung ausgeführten neuen Vorbringen und Rechtsbegehren der Appellantin sind daher verspätet und nicht zu hören. Auf die Klagänderung ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen handelt es sich bei der Ausführung der Appellantin, der Appellant wolle sich im kommenden Jahr in Z. zur Ruhe setzen, ohnehin lediglich um eine Behauptung die unbewiesen ist und vom Appellant bestritten wurde. Auch die Behauptung, wonach der Appellant die Unterhaltsbeiträge oft unpünktlich bezahle, ist verspätet und betreffend Häufigkeit auch unbewiesen, wurden doch nur gerade zwei Mails betreffend Unterhaltsbeitrag für den Monat Dezember 2011 eingereicht. Schliesslich würde eine Kapitalisierung auch an der fehlenden Finanzierungsmöglichkeit des Appellanten scheitern, so dass eine solche ohnehin abzuweisen wäre.
  2. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag gerichtsüblich indexiert auf der Basis des BFS-Landesindex. Der Appellant hat betreffend Indexierung kein Rechtsmittel ergriffen. Die Appellantin beantragte in ihrer Appellationsbegründung die Indexierung ebenfalls gemäss Landesindex der Konsumentenpreise, ohne ergänzende Formulierung. Die Appellantin hat keine konkreten Anträge betreffend der Indexierung gestellt, welche vom vorinstanzlichen Urteil abweichen. Da die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge gemäss BFS-Landesindex indexiert hat, ist die Appellantin entsprechend ihrem Antrag nicht beschwert. Auf das Rechtsbegehren der Appellantin betreffend Indexierung ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten.
  3. Die vorinstanzliche Kostenverteilung - halbieren der ordentlichen Kosten und wettschlagen der ausserordentlichen Kosten - ist zu bestätigen. Auch wenn die Appellantin im Güterrecht unterlegen ist, hat sie den vorinstanzlichen Prozess - angesichts ihrer Unkenntnis der finanziellen Belange der Ehegatten - in guten Treuen geführt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Appellant leistungsfähiger ist und in Beachtung der ehelichen Beistandspflicht daher auch unter diesem Aspekt - trotz seinem Obsiegen im Güterrecht - die erstinstanzliche Kostenverlegung angemessen erscheint. Zudem hat keine der Parteien in der Appellationsbegründung Ausführungen zur vorinstanzlichen Kostenverteilung gemacht.
  4. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozess- und Parteikosten für das Appellationsverfahren zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der §§ 209 ff. ZPO BL. Danach gilt der Grundsatz, dass die ordentlichen Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, bzw. bei teilweiser Gutheissung resp. Abweisung sollen die ordentlichen Kosten entsprechend aufgeteilt werden. Eine Abweichung vom materiellen Prozessergebnis muss als Ausnahme von der Regel durch besondere Umstände begründet sein. In allen Fällen steht dem Gericht für die Kostenverteilung ein gewisses Ermessen zu. Betreffend Unterhaltsbeitrag ist der Appellant mit seiner Appellation vollumfänglich unterlegen und die Appellantin bezüglich Höhe mit ihrem Rechtsbegehren rund zur Hälfte durchgekommen, jedoch mit dem Antrag auf Kapitalisierung unterlegen. Beim Güterrecht gilt die Appellantin als Unterlegene, nachdem sie den diesbezüglichen Antrag an der Hauptverhandlung zurück gezogen hat. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Appellantin einen grösseren Teil der ordentlichen Kosten zu übernehmen. Die Verteilung der Kosten zu 3/5 zu Lasten der Appellantin und zu 2/5 zu Lasten des Appellanten ist gerechtfertigt und entspricht ungefähr dem Ergebnis des Appellationsverfahrens. Die Gerichtsgebühr für die Beurteilung der vorliegenden Appellation wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. i GebT (SGS 170.31) auf CHF 8'000.-- inkl. Auslagen festgelegt. Ferner sind noch Dolmetscherkosten von CHF 375.-- (je CHF 187.50 für die Schlusseinleitungsverhandlung und die Hauptverhandlung) angefallen, so dass sich die Gerichtskosten auf insgesamt CHF 8'375.-- belaufen. Die Parteikosten werden grundsätzlich ebenfalls nach Massgabe des Prozessausganges verlegt, wobei die basellandschaftliche Praxis die Kriterien über die Tragung der Gerichtskosten analog zur Anwendung zu bringen pflegt (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., S. 224; AB 1998, S. 63). Dementsprechend werden die ausserordentlichen Kosten ebenfalls zu ca. 3/5 der Appellantin und ca. 2/5 dem Appellant auferlegt. Die Anwaltskosten beider Parteivertreter betragen insgesamt rund CHF 40'000.--. Entsprechend dem genannten Verteilschlüssel hat die Appellantin ca. 3/5 bzw. rund CHF 24'000.-- der gesamten Anwaltskosten zu übernehmen; dies durch Bezahlung von rund CHF 20'000.-- für ihre eigene Anwältin und einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 4'000.-- an den Appellant. Demgemäss hat die Appellantin dem Appellant eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 4'000.-- (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen. Demnach wird erkannt:

I. Die Appellation des Appellanten wird vollumfänglich abgewiesen. II. Die Appellation der Appellantin wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. Dezember 2010 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau gemäss Art. 125 ZGB folgende monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

• CHF 5'000.-- bis und mit Juni 2012, danach

• CHF 4'000.-- bis 31. Dezember 2020. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, soweit an der Appellation festgehalten wird. III. Die Gerichtsgebühr inkl. Auslagen für das zweitinstanzliche Verfahren von pauschal CHF 8'000.-- zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 375.-- werden der Appellantin zu 3/5 und dem Appellant zu 2/5 auferlegt. IV. Die Appellantin hat dem Appellant für das Appellationsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 4'000.--(inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen. V. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber Der Appellant hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer: 5A_481/2012) erhoben.

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