Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 7. Mai 2012 (100 10 1477)
Zivilgesetzbuch
Ehescheidung (Güterrechtliche Auseinandersetzung/Unterhaltsbeitrag)
Besetzung Vorsitzender Richter Edgar Schürmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Leimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel,
Kläger, Appellant und Anschlussappellat
gegen B. , vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Büchelistrasse/Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal,
Beklagte, Appellatin und Anschlussappellantin
Gegenstand Scheidung Appellation gegen das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 9. September 2010 1. A. (nachfolgend: "Kläger", "Appellant" oder "Anschlussappellat") und B. (nachfolgend: "Beklagte", "Appellatin" oder "Anschlussappellantin") heirateten am 27. Juli 1973 in C. . Der Ehe sind keine Kinder entsprossen. Die Ehegatten schlossen am 23. Mai 1973 einen Ehe- und Erbvertrag. Darin wählten sie im internen Verhältnis den Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss den damaligen Art. 215 ff. ZGB. Dritten gegenüber nahmen sie die Güterverbindung an. Seit dem 8. Dezember 1988 leben sie getrennt. Mit der familieninternen Vereinbarung vom 10. Januar 1989 bestimmten sie, dass das Einfamilienhaus an der strasse 4 in C. (Parzelle Nr. 310, Grundbuch C. ) durch Schenkung des hälftigen Anteils des Klägers an die Beklagte übergehe, sodass die ganze Liegenschaft mit Nutzen, Rechten und Verpflichtungen auf den Namen der Beklagten laute, und die drei Mehrfamilienhäuser an der General strasse 20-22/ strasse in C. (Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. ) kauf-vertraglich an die Beklagte übergingen, sodass sie ab 1. Januar mit Nutzen und Gefahr auch für alle Kosten aufkommen müsse. Daraus ergebe sich eine Schuldsumme gegenüber dem Kläger von CHF 700'000.−, die vorderhand in der fraglichen Parzelle angelegt bleibe. Solange die Summe dort angelegt bleibe, sei das Guthaben des Klägers mit 6 % jährlich oder CHF 42'000.− pro Jahr zu verzinsen.
2. Mit Eingabe vom 24. Juli 1989 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Arlesheim eine Scheidungsklage gegen die Beklagte ein. Mit Klagebegründung vom 21. Februar 1992 stellte er folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Ehe der Parteien sei gemäss Art. 137 und Art. 142 ZGB zu scheiden. 2. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. In güterrechtlicher Hinsicht sei durch die Bezirksschreiberei Arlesheim ein Inventar betreffend das voreheliche und das aktuelle eheliche Vermögen aufzunehmen und die güterrechtliche Auseinandersetzung sei ad separatum zu verweisen. Ausserdem sei die ad separatum verwiesene güterrechtliche Auseinandersetzung mit dem Verfahren A 89/886 III zusammenzulegen. 4. Für den Fall, dass nicht nach Ziffer 3 verfahren und die güterrechtlichen Nebenfolgen zusammen mit dem Scheidungspunkt beurteilt würden, sei zur Begründung der nachfolgenden Begehren Ziffern 5-13 eine neue Frist zu setzen. 5. Es sei ihm zu Alleineigentum (Eigengut aus Eingebrachtem bzw. dessen Surrogat) zuzusprechen: a Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , haltend 42 a 12 m2, Hausplatz und Garten mit Mehrfamilienhaus Nr. 20, 22, und Einstellhalle Nr. 20A an der strasse, sowie Mehrfamilienhaus an der strasse Nr. 9, b Parzelle Nr. 310, Grundbuch C. , haltend 4 a 88 m2, Hausplatz und Garten mit Wohnhaus Nr. 4 an der Gartenstrasse, c und es sei das Grundbuchamt Arlesheim anzuweisen, die unter 5.a und 5.b hievor genannten Grundstücke zu alleinigem Eigentum zu seinen Gunsten ins Grundbuch einzutragen, rückwirkend auf das Datum der Einreichung der Scheidungsklage per 24. Juli 1989 bzw. bei Parzelle Nr. 420 per August 1982, d die Liegenschaft in D. , Hausplatz mit Wohnhaus; Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E. e und es sei das Grundbuchamt E. anzuweisen, die unter 5.d genannte Liegenschaft zu alleinigem Eigentum zu seinen Gunsten ins Grundbuch einzutragen, rückwirkend auf das Datum der Einreichung der Scheidungsklage per 24. Juli 1989. 6. Es sei festzustellen, dass der Beklagten an den in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücken Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , haltend 20 a, Gewerbeland mit Werkstattgebäude samt Anbauten und Einrichtungsgegenständen sowie Materialvorräten und Parzelle Nr. 1693 haltend 23 a 53 m2 und Parzelle 1901 haltend 14 a 98 m2, beide Landwirtschaftsland, Grundbuch C. , keinerlei Rechte zustehen. 7. Es sei die Beklagte zu verurteilen, das von ihr verwaltete Mannesgut aus Veräusserung eingebrachter Grundstücke in noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens CHF 530'000.−, ein antikes Tabernakel, zwei Jugendstilkleiderschränke und ein 60-jähriges Grammophon herauszugeben und es sei festzustellen, dass diese Gegenstände in seinem Alleineigentum stehen. 8. Es sei weiter festzustellen, dass folgende Sondergutsobjekte in seinem Alleineigentum stehen und der Beklagten keinerlei Rechte daran zustehen: - Automobilsammlung der Marke Ford, bestehend aus zwei Lieferwagen ca. 1930 und aus einem Personenwagen ca. 1929, - ein Motorboot ca. 1965. 9. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm den gesamten, seit 1. August 1989 angefallenen Liegenschaftsertrag aus den Mehrfamilienhäusern Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , in noch zu beziffernder Höhe zu alleinigem Eigentum herauszugeben, soweit er nicht schon während der Prozess-dauer gemäss Art. 145 ZGB in den Besitz dieses Geldbetrags gelangt sein sollte. 10. Ein allfälliger Vorschlag sei nach internem Güterrecht zu teilen. 11. Eventuell sei die Beklagte zur Zahlung von noch zu bezifferndem Schadenersatz aus pflichtwidriger Verwaltung etc. an ihn zu verurteilen, soweit der Schadenersatzanspruch nicht schon in der Vorschlagsteilung verrechnet werden kann. 12. Eventuell sei festzustellen, dass sämtliche zwischen den Parteien am 10. Januar 1989 abgeschlossenen "Verträge" und der Vertrag über 1/100-Anteil an der Liegenschaft 420, Grundbuch C. , vom 15. August 1982 nichtig sind, wobei für die Details der Rechtsbegehren auf diejenigen der Widerklage des Klägers vom 8. Januar 1989 im Verfahren A 89/886 III verwiesen wird. 13. Sollten sich die Verträge vom 10. Januar 1989 insbesondere auch die "familieninterne Vereinbarung" als genehmigungsbedürftig erweisen, so wäre ihnen die Genehmigung gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB zu verweigern. 14. Unter o/e Kostenfolge."
3. Mit Klagantwort und Widerklage vom 14. August 1992 begehrte die Beklagte: " A. Klage 1. Die Rechtsbegehren der Klagbegründung vom 21. Februar 1992 seien abzuweisen, soweit sie mit den folgenden widerklageweise gestellten Rechtsbegehren im Widerspruch stehen.
II. Güterrecht
Erwägungen
I.
Vorbemerkung
Das Kantonsgericht stellte mit Urteil vom 14. November 2011 fest, dass der vor Kantonsgericht zwischen dem Appellanten und der Appellatin geschlossene Vergleich in der Fassung, wie sie im kantonsgerichtlichen Beschluss vom 12. November 2007 wiedergegeben wird, gültig ist und hielt fest, dass die Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C. , mit Ausnahme des Zinses von 6 % pro Jahr auf den im Vergleich genannten CHF 700'000.−, nicht mehr Gegenstand der güterrechtlichen Auseinadersetzung zwischen dem Appellanten und der Appellatin bilden. Die Frage der Gültigkeit dieses Vergleichs und die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C. , ist somit im Folgenden nicht mehr zu beurteilen.
II.
Formelles
1.1 Da das vorinstanzliche Urteil noch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO/CH) eröffnet wurde, kommen nach Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH die Bestimmungen der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 (ZPO/BL) zur Anwendung kommen. Gemäss § 296 ZPO/BL sind diejenigen Verfahren, welche beim Inkrafttreten der revidierten Zivilprozessordnung am 1. Juli 1995 bereits anhängig waren, nach den Bestimmungen der bis zu diesem Datum gültig gewesenen Zivilprozessordnung zu beurteilen. Weil das vorliegende Verfahren bereits seit dem 24. Juli 1989 rechtshängig ist, sind somit grundsätzlich die Vorschriften der ZPO/BL in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung (nachfolgend: aZPO/BL genannt) anwendbar.
1.2 Der Appellant begehrte, es sei die Appellatin zur Zahlung von noch zu bezifferndem Schadenersatz an ihn zu verurteilen, soweit der Schadenersatzanspruch nicht schon in der Vorschlagsteilung verrechnet werden könne. Augrund von § 218 Abs. 1 aZPO/BL hat der Appellant in der Appellation anzugeben, welches Rechtsbegehren er in der zweiten Instanz stellt. In den Appellationsanträgen ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt wird, damit die Gegenpartei und die Appellationsinstanz wissen, wie weit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde bzw. in welchem Umfang es zu überprüfen ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung , 2. Aufl. 1997, § 264 N 2). Es ist deshalb vom Appellanten zu verlangen, dass er, wie in § 104 Abs. 2 lit. b aZPO/BL für die Klage ausdrücklich angeordnet, ein vollständiges und bestimmtes Rechtsbegehren, d.h. die genaue Bezeichnung des Rechtsanspruchs, welchen er gegenüber der Appellatin erhebt und wozu er diese vom Richter verurteilt wissen will, angibt. Die Anwendung dieser Gesetzesvorschrift im Appellationsverfahren ist im Übrigen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten. Weil somit das Rechtsgehren in der Appellation bestimmt anzugeben ist, ist eine ziffernmässige Angabe des Betrags erforderlich dessen Zusprechung verlangt wird (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 264 N 2a; BGE 91 II 281 E. 1 S. 283). Das unbezifferte Schadenersatzbegehren genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Appellation nicht einzutreten ist.
1.3 Zu prüfen ist, ob auf die Anträge der Anschlussappellantin, es sei der Anschlussappellat zu verpflichten, ihr für die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'069'850.− und ihr in Abgeltung ihres hälftigen Miteigentumsanteils der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E. , mindestens CHF 261'000.− zu bezahlen, einzutreten ist.
1.3.1 Gemäss Art. 7b Abs. 2 SchlT sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Bei den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen unterscheiden sich das bisherige und neue Scheidungsrecht in erster Linie bezüglich des nachehelichen Unterhalts und der beruflichen Vorsorge (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, Art. 7b SchlT N 12). Neue Rechtsbegehren sind somit zulässig, sofern sie im Zusammenhang mit den geänderten Unterhalts- und Vorsorgebestimmungen stehen. Dagegen richtet sich die Zulässigkeit neuer Rechtsbegehren, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die nicht durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst wurden, grundsätzlich nach kantonalem Zivilprozessrecht. Dies trifft namentlich für die güterrechtlichen Fragen zu (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 7b SchlT N 18). Laut § 80 aZPO/BL ist der Richter in Ehescheidungssachen nicht an die Eröffnungen der Parteien gebunden, sondern soll sich von Amts wegen über die näheren Verhältnisse, nötigenfalls auch in vermögensrechtlicher Hinsicht, erkundigen, wenn er nicht überzeugt ist, dass die gemachten Zugeständnisse tatsächlich richtig sind. Diese Gesetzesvorschrift, welche das Offizialprinzip (so der Randtitel) in derartigen Verfahren statuiert, schliesst ein Klageänderungsverbot aus (Lagger, Sachfällige Prozesserledigung ohne materielle Beurteilung nach basellandschaftlichem Zivilprozessrecht, in: BJM 1978, S. 228 f.).
1.3.2 Der Appellant brachte vor, dass sich die Appellatin mit ihrer Eingabe vom 30. Mai 2008 im Sinn einer Maximalforderung bereits präjudiziert habe. Dort habe sie alternativ die Zusprechung der Liegenschaft im Tessin zu ihrem Alleineigentum per Saldo aller weiteren vermögensrechtlichen Ansprüche gegen ihn verlangt. Nach gefestigter Praxis sei nicht nur auf die gestellten Rechtsbegehren, sondern zusammen mit entsprechenden weiteren Vorbringen zu ermitteln, was eine Partei effektiv begehre. In der Klagantwort sei immer wieder die Rede vom Konsens einer hälftigen Teilung des ehelichen Vermögens gewesen. Die Appellatin sei im Sinn einer Maximalforderung bei dieser Konkretisierung in der Klagantwort zu behaften. Dies habe die Vorinstanz wegen der angeblichen neuen Situation durch den vor Kantonsgericht am 23. Oktober 2007 geschlossenen Vergleich zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt. Auch die Anwendung der Offizialmaxime erlaube es dem Richter beider Instanzen nicht über die Rechtsbegehren einer Partei hinauszugehen. Die Appellatin sei bei ihren Begehren vom 30. Mai 2008 und jenen in der Eingabe vom 14. August 1992 zu behaften. Damit sei die Maximalforderung in der Anschlussappellation auf die Übernahme der Liegenschaft im Tessin zu Alleineigentum mit der darauf lastenden Schuld oder einen entsprechenden Gegenwert nach Abzug der Hypothekarschuld in der ursprünglichen Höhe von CHF 90'000.− beschränkt. Die Erhöhung der Forderung durch die Appellatin vor Kantonsgericht um CHF 1'330'850.− stelle somit eine unzulässige Klageänderung dar und sei weder durch Art. 138 ZGB in der im Jahr 1998 geltenden Fassung noch die für das vor dem 1. Juli 1995 eingeleitete Scheidungsverfahren geltende Offizialmaxime gedeckt. Nichts anderes ergebe sich aus dem vorliegend anwendbaren § 80 aZPO/BL.1.3.3 Mit Anschlussappellation beantragte die Appellatin, es sei der Appellant zu verpflichten, ihr für die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'069'850.− und ihr in Abgeltung ihres hälftigen Miteigentumsanteils der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E. , mindestens CHF 261'000.− zu bezahlen. Als güterrechtlicher Ausgleich für die Zuteilung des Alleineigentums an den beiden vorgenannten Parzellen an den Appellanten verlangte sie somit insgesamt CHF 1'330'850.−. Die Appellatin begehrte mit Schreiben vom 30. Mai 2008, es seien die Parzellen Nrn. 1693, 1901 und 6749, Grundbuch C. , und die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E. , nach den güterrechtlichen Bestimmungen aufzuteilen. Ausgenommen der von ihr als Sondergut beanspruchten Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C. , verlangte die Appellatin in der Klagantwort vom 14. August 1992 eine hälftige Teilung des ehelichen Vermögens. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sie in der Klagantwort und in der Eingabe vom 30. Mai 2008 im Fall einer Zuteilung des Alleineigentums an der Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , und der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E. , an den Kläger eine Ausgleichszahlung in der Höhe des hälftigen Werts dieser Grundstücke vom Letzteren verlangte. Die von der Appellatin in der Anschlussappellation als Ausgleich für die Zuteilung des Alleineigentums an den fraglichen Grundstücke an den Kläger geforderte Zahlung von insgesamt CHF 1'330'850.−, welche dem hälftigen Wert dieser Grundstücke entspricht, war somit bereits in ihrem Begehren in der Eingabe vom 30. Mai 2008 und in der Klagantwort enthalten. In der Begründung des Schreibens vom 30. Mai 2008 führte die Appellatin aus, dass der Appellant die Parzellen Nrn. 1693, 1901 und 6749, Grundbuch C. , und die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E. , in Ausgleichung ihres güterrechtlichen Anspruchs behalten respektive zu alleinigem Eigentum übernehmen könne. Dieser Teilungsvorschlag steht in Übereinstimmung mit den Rechtsbegehren gemäss Schreiben vom 30. Mai 2008, Klagantwort und Anschlussappellation, da sie auch mit diesem bei einer Zuteilung des Alleineigentums an den fraglichen Parzellen an den Appellanten eine Ausgleichszahlung nach den güterrechtlichen Vorschriften, d.h. in Höhe des hälftigen Werts der fraglichen Grundstücke, vom Appellanten verlangte. Die Appellatin hielt in der Begründung im Schreiben vom 30. Mai 2008 ergänzend fest, dass sie sich alternativ das Recht vorbehalte, die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E. , in Ausgleichung des güterrechtlichen Anspruchs zu übernehmen. Da es sich hierbei bloss um einen Vorbehalt handelt, ist davon auszugehen, dass sie weiterhin an ihrem primären Teilungsvorschlag, es seien die beiden fraglichen Parzellen dem Appellanten zu Alleineigentum zu übertragen und der Appellant zu einer entsprechenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung an sie zu verpflichten, festhält. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Appellatin im Eventualvorschlag bloss erwog, das Alleineigentum an der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E. , zu übernehmen und dem Appellanten eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Weil sie dabei die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , nicht erwähnte, ist anzunehmen, dass sie diesbezüglich auf ihrem primären Teilungsvorschlag, es sei die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , an den Appellanten zu Alleineigentum zu übertragen und der Appellant zu verpflichten, ihr eine entsprechende güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten, bestand. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Appellatin sowohl in der Klagantwort und mit Schreiben vom 30. Mai 2008 als auch in der Anschlussappellation im Fall der Zuteilung des Alleineigentums an den fraglichen Parzellen an den Appellanten eine Ausgleichszahlung in der Höhe des hälftigen Werts der streitbetroffenen Grundstücke vom Appellanten verlangte. Demzufolge steht fest, dass sie in der Anschlussappellation keine unzulässige Klageänderung vornahm. Im Übrigen sei angemerkt, dass, selbst wenn die Appellatin eine Klageänderung vorgenommen hätte, dies nicht zu beanstanden wäre, da eine solche, wie bereits dargelegt, in Scheidungssachen nach dem § 80 aZPO/BL zulässig ist. Dem Vorbringen des Appellanten, aufgrund des Schreibens vom 30. Mai 2008 sei die Maximalforderung der Appellatin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung der beiden streitbetroffenen Parzellen auf die Übernahme der Liegenschaft im Tessin zu Alleineigentum mit der darauf lastenden Schuld oder einen entsprechenden Gegenwert nach Abzug der Hypothekarschuld in der ursprünglichen Höhe von CHF 90'000.− beschränkt, kann somit nicht gefolgt werden.
1.4 Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a aZPO/BL kann gegen ein Urteil des Bezirksgerichts appelliert werden, wenn der Streitwert am Ende der Parteiverhandlung ohne Zinsen und Kosten CHF 8'000.− erreicht, oder der durch das Urteil erlittene Nachteil, Zinsen und Kosten nicht eingerechnet, mehr als CHF 2'000.− beträgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Appellatin konnte sich gemäss § 216 Abs. 5 aZPO/BL der Appellation anschliessen. Der Appellant wahrte die zehntägige Appellationsfrist (§ 216 Abs. 3 lit. a aZPO/BL) und die Appellatin die zehntägige Anschlussappellationsfrist (§ 216 Abs. 5 i.V.m. 3 aZPO/BL). Weil auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist somit - abgesehen vom Schadenersatzbegehren (siehe E. I.1.2) - auf die Appellation und die Anschlussappellation einzutreten.
III.
Beweisanträge
Dem Beweisantrag des Appellanten, es seien die Prozessakten der Verfahren Nrn. A120 04 32 und A1994-203 und des entsprechenden Appellationsverfahrens im Eigentumsstreit betreffend die Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C. , beizuziehen, wurde entsprochen, da diese für die Beurteilung des vorliegenden Falls beigezogen wurden.
Da die übrigen Beweisanträge des Appellanten (Rechtsbegehren 19 bis 29 der Appellationsbegründung) im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C. , stehen und diese bereits mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 14. November 2011 beurteilt wurden, sind diese Beweise vorliegend nicht abzunehmen.
Weil, wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , und die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E. , dem Appellanten vollumfänglich zu Alleineigentum zuzusprechen sind und der Appellant hierfür der Appellatin güterrechtlich keine Ausgleichszahlung zu leisten hat, bedarf es keiner Verkehrswertschätzung dieser Parzellen und ist der Beweisantrag, es sei für diese eine Verkehrswertschätzung einzuholen, abzuweisen.
III. Materielles
Der Kläger und die Beklagte schlossen am 23. Mai 1973 einen Ehe- und Erbvertrag. Darin wählten sie im internen Verhältnis den Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss den damaligen Art. 215 ff. ZGB. Dritten gegenüber nahmen sie die Güterverbindung an. Weil dieser Ehe- und Erbvertrag am 1. Januar 1998 noch bestand, stehen sie aufgrund von Art. 10 Abs. 1 SchlT weiterhin intern unter dem altrechtlichen Güterstand der Gütergemeinschaft und extern laut Art. 10a Abs. 2 SchlT ZGB unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Reusser, Das Übergangsrecht zu den vermögensrechtlichen Bestimmungen des neuen Eherechts, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Eherecht, 1986, S. 158). Für das Sondergut der Ehegatten gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 SchlT ZGB die neuen Vorschriften über die Gütertrennung. Gemäss Art. 7b Abs. 1 SchIT ZGB findet auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung des ZGB vom 26. Juni 1998 am 1. Januar 2000 rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, das neue Recht Anwendung. Weil dieser Fall am 1. Januar 2000 vor dem Bezirksgericht Sissach rechtshängig war, richtet sich die Beurteilung des vom Appellanten geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach neuem Recht.
Zu prüfen ist, ob die Appellatin Erlöse von mindestens CHF 530'000.− aus der Veräusserung der vom Appellanten eingebrachten Parzellen Nrn. 1680, 3854 und 6749, Grundbuch C. , zu eigenen Zwecken verwendete und deshalb der Appellant einen Anspruch auf eine entsprechende Ersatzforderung hat.
2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger bringe vor, dass für den Tausch der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , gegen die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , gemäss dem Tauschvertrag vom 28. September 1977 eine Aufzahlung von CHF 330'000.− bzw. netto von CHF 255'000.− bezahlt worden sei. CHF 255'800.− seien von der Gemeindeverwaltung C. auf das Privatkonto des Klägers bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank einbezahlt und am 5. Oktober 1977 gutgeschrieben worden. Von diesem Konto seien am 26. Mai 1978 CHF 15'000.− ausbezahlt worden, wobei nicht ersichtlich sei, an wen die Auszahlung erfolgt sei. Am 30. Mai 1978 seien CHF 25'706.40, am 11. Juli 1978 CHF 44'500.− und CHF 2'000.− und am 1. August 1978 CHF 12'000.− vergütet worden. Diese Auszahlungsbeträge seien mit Zahlungsempfängern versehen, so etwa Q. , R. , S. , T. etc. Aus den Beilagen sei nicht ersichtlich, wofür die Zahlungen geleistet worden seien, aber es könne daraus geschlossen werden, dass sie für Bauaufträge/Renovationen verwendet worden seien. Der Kläger führe aus, er habe am 28. September 1977 die Gewerbeliegenschaft Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , erworben, anschliessend das Garagengebäude erstellt und ab dem Jahr 1979 dort einen Einpersonen-Garagenbetrieb geführt. Es sei daher durchaus möglich, dass die im Jahr 1978 getätigten Zahlungen ab dem Privatkonto für die Erstellung des Garagenbetriebs erfolgt seien. Dies würde zeitlich passen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beklagte diese Beträge bezogen habe, noch dass er diese habe verschwinden lassen. Der Kaufpreis für die Parzelle Nr. 1680 sei auf das Konto Nr. des Klägers und der Beklagten bei der UBS bezahlt worden. Im Kaufvertrag sei eine Anzahlung von CHF 24'960.− per Vertragsunterzeichnung sowie die Zahlung von CHF 91'500.− per 5. Januar 1984 vereinbart worden. Offenbar seien vom vorgenannten Konto am 30. März 1983 CHF 30'000.− auf das Konto überwiesen worden. Ob dieses Geld für neue Fensterläden ausgegeben worden sei, sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Am 17. Januar 1989 seien für Verkaufsgebühren und Liegenschaften CHF 14'605.− belastet worden. CHF 29'019.− seien für die Überholung des Motor- boots gebraucht worden. CHF 15'000.− seien am 29. November 1983 ausbezahlt worden, wobei nicht ersichtlich sei, an wen die Auszahlung erfolgt sei. Dasselbe gelte für einen Bezug von CHF 10'000.− vom 3. Oktober 1984. Das Konto habe auf den Kläger und die Beklagte gelautet, sodass davon ausgegangen werden könne, dass Beide Bezüge hätten tätigen können. Es gebe keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die Bezüge von der Beklagten getätigt worden seien, noch dass sie das Geld für sich in Anspruch genommen oder verschwinden habe lassen. Über die Auszahlung des Kaufpreises von CHF 199'548.− für die Parzelle Nr. 3854, Grundbuch C. , lägen keine Belege vor. Dem Kaufvertrag vom 5. April 1977 sei lediglich zu entnehmen, dass der Kläger alleine Verkäufer und Käuferin U. gewesen sei. Der Kaufpreis sei gemäss Kaufvertrag auf das Konto Nr. des Verkäufers bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu überweisen gewesen. Offenbar habe es sich dabei um ein Konto des Klägers gehandelt. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger Zugriff auf dieses Konto gehabt habe. Es wäre an ihm gelegen, die entsprechenden Kontoauszüge zu besorgen und einzureichen. Da keine Unterlagen vorlägen, gebe es auch keine Indizien dafür, dass die Beklagte Geld von diesem Konto bezogen haben soll. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es keine hinreichenden Indizien dafür gebe, dass die Beklagte die Erlöse aus den Verkäufen der Parzellen Nrn. 1680, 3854 und 6749, Grundbuch C. , habe verschwinden lassen oder für sich beansprucht habe. Die entsprechende Ersatzforderung des Klägers sei daher abzuweisen.
2.2. Der Appellant führte aus, dass die mit Vertrag vom 23. November 1993 für CHF 116'460.− verkaufte Parzelle Nr. 1680, Grundbuch C. , die mit Vertrag vom 30. März/5. April 1977 für CHF 199'548.− verkaufte Parzelle Nr. 3854, Grundbuch C. , sowie die mit Vertrag vom 28. September 1997 gegen Bezahlung eines Aufpreises von CHF 330'000.− für die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , eingetauschte Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , zu seinem Eigengut gehört hätten und der Erlös aus diesen Rechtsgeschäften von der Appellatin vereinnahmt worden sei. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass nicht genügend Indizien dazu vorlägen, dass die diversen Beträge von der Appellatin behändigt worden seien. Sie übersehe, dass die Appellatin aktenkundig ständig über sämtliche Konten habe verfügen können, da sie das eheliche Vermögen unter ihre Fittiche genommen und ihn mit einem kleinen Taschengeld abgespiesen habe. Es sei dementsprechend offensichtlich, dass sie jederzeitigen Zugriff auf sämtliche Gelder gehabt habe. Es sei ebenfalls belegt, dass er mit seinem Garagenbetrieb stets Verluste eingefahren habe. Diese Verluste seien dem Gesamtgut zuzurechnen. Es sei ebenfalls erstellt, dass sich die Appellatin nahezu die gesamten Erträge aus der Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , von zirka einer Million Franken in bar habe auszahlen lassen. Diese Vermögenswerte seien ebenso verschwunden. Belegt sei sodann ein Liegenschaftskauf der Appellatin über einen Strohmann an der strasse 7. Es sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht genügend Indizien habe ausfindig machen können, welche zur richterlichen Überzeugung geführt hätten, dass von den insgesamt durch die Appellatin behändigten zirka 1,5 Millionen Franken nicht der eine Drittel aus seinem Eigengut entweder für den Lebensunterhalt (und damit für das Gesamtgut) oder für den Kauf von Liegenschaften über Strohmänner ( strasse 7 oder auch weitere im Dunkeln verbliebene Geschäfte) zum Verschwinden gebracht worden sei. Die angeführten Indizien seien nur zu offensichtlich und ein Ersatzanspruch damit gerechtfertigt. Eventualiter werde geltend gemacht, dass, sollte der Gesamtbetrag zweifelhaft sein, zumindest ein Ersatzanspruch für einen Teil des Gelds zwingend resultieren müsse. Wiederum sei auf den unbestrittenen Kauf der Liegenschaft strasse 7 verwiesen. Da die Appellatin über ein eingebrachtes Eigengut von CHF 5'000.− verfügt habe und während der Ehe kaum Sondergut begründet worden sei, könnten die finanziellen Mittel lediglich aus seinem Eigengut oder dem Gesamtgut stammten. Damit sei erstellt, dass entweder eine Ersatzforderung aus seinem Eigengut oder Gesamtgut bestehe, wobei im letzteren Fall diese Ersatzforderung wieder zu teilen wäre. Eine Nullsumme, wie dies die Vorinstanz annehme, könne jedoch für ihn unter keinen Umständen resultieren. Dies sei schiere Willkür. Im Weiteren machte der Appellant an der heutigen Verhandlung geltend, dass er mit viel Eigengut in die Ehe gegangen sei. Könne nicht bewiesen werden, wofür das Eigengut verbraucht worden sei, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Eigengut entsprechend vergrössert worden sei.
2.3 Gemäss Art. 154 aZGB zerfällt das eheliche Vermögen bei der Scheidung unabhängig vom Güterstand der Ehegatten in das Eigengut des Manns und das Eigengut der Frau. Jeder Ehegatte erhält zu alleinigem Eigentum zurück, was er einbrachte. Der wirtschaftliche Zustand soll soweit möglich, wiederhergestellt werden, wie er ohne die Eheschliessung bestehen würde (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1980, Art. 154 aZGB N 4). Unter den Eigengütern sind Vermögenswerte zu verstehen, die jeder Ehegatte bei Eingehung der Ehe bzw. bei der Begründung des im Zeitpunkt der Scheidung geltenden Güterstands in das eheliche Vermögen einbrachte oder ihm während der Ehe bzw. der Dauer des Güterstands durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufielen. Zum Eigengut gehören auch zum Ersatz für Eingebrachtes gemachte Anschaffungen. Jeder Ehegatte erhält die von ihm eingebrachten Vermögenswerte zurück. Zum eingebrachten Gut gehören auch unentgeltliche Zuwendungen (Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 154 aZGB N 11 ff.). Der Rückfall der Eigengüter beschränkt sich nicht auf die noch in Natur vorhandenen Vermögenswerte, sondern erfasst kraft Surrogation auch den Gegenwert nicht mehr vorhandener Gegenstände sowie die als Ersatz für Eingebrachtes angeschafften Güter (Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 154 aZGB N 21). Wer behauptet, es seien spezifische Güter aus eingebrachtem Vermögen angeschafft worden, hat einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem Gebrauch des eingebrachten Vermögens und der Bezahlung konkreter Rechnungen für die Anschaffung der fraglichen Güter, mit anderen Worten den konkreten Zahlungsfluss nachzuweisen (vgl. Aebi-Müller/Jetzer, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, in: AJP 2011 S. 301). Der Appellant zeigte nicht konkret auf, durch welche Transaktionen die Appellatin den von ihm behaupteten Betrag von mindestens CHF 530'000.− an sich genommen haben soll, um ihn für eigene Zwecke zu verwenden. So legte er weder Abhebungen oder Überweisungen im Interesse der Appellatin von den Konti, auf welchen die fraglichen Grundstückserlöse einbezahlt wurden, noch die Verwendung der behaupteten Summe im Interesse der Appellatin dar. Angemerkt sei, dass der Appellant nicht einmal den Kaufpreis der fraglichen Liegenschaft an der strasse 7 und das angeblich von der Appellantin darin investierte Eigenkapital bezifferte. Der Appellant behauptete somit lediglich pauschal, dass die Appellatin die Erlöse aus den von ihm genannten Liegenschaftstransaktionen für den Lebensunterhalt oder für den Kauf von eigenen Liegenschaften verwendet habe. Er legte somit weder genügend substanziiert dar noch ist ersichtlich, dass die Appellatin die Verkaufserlöse aus den Verkäufen der Parzellen Nrn. 1680, 3854 und 6749, Grundbuch C. , verschwinden liess oder für sich verbrauchte. Vielmehr ist zu beachten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen gar dafür sprechen, dass die Appellatin die fraglichen Verkaufserlöse nicht für eigene Zwecke verwendete. Aufgrund dessen steht fest, dass die Vorinstanz, den Antrag des Appellanten, es sei die Appellatin zu verurteilen, das von ihr verwaltete Mannesgut aus der Veräusserung eingebrachter Grundstücke in noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens in Höhe von CHF 530'000.− herauszugeben, zu Recht abwies.
Auf den Antrag des Appellanten, es sei die Appellatin zur Zahlung von noch zu bezifferndem Schadenersatz an ihn zu verurteilen, soweit der Schadenersatzanspruch nicht schon in der Vorschlagsteilung verrechnet werden könne, ist, wie bereits erwähnt, nicht einzutreten. Dennoch sei angemerkt, dass, selbst wenn darauf einzutreten wäre, dies dem Appellanten nichts zu helfen vermöchte. Der Appellant führte aus, er habe aktenkundig immer eine professionelle Verwaltung der Liegenschaft Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , gefordert. Die Appellatin habe sich jedoch standhaft geweigert. Es sei deswegen in den Jahren 1982 bis 1997 ein Schaden im Umfang der Differenz des durch eine professionelle Verwaltung erzielbaren und den durch die Laienverwaltung der Appellatin erzielten Mieterträgen entstanden. Dieser Schaden betrage beinahe drei Millionen Franken. Zwischenzeitlich dürfte er vermutungsweise doppelt so hoch sein. Dieser Anspruch auf Schadenersatz wurde durch den streitbetroffenen Vergleich erledigt. Denn weil sich die Parteien gemäss Ziffer 2 dieses Vergleichs hinsichtlich der Erträge aus den Grundstücken Nrn. 310 und 420, Grundbuch C. , als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärten, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr vorgebracht werden, der von der Appellatin aus der Verwaltung der Liegenschaft Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , erzielte Ertrag sei ungenügend. Demzufolge steht fest, dass die Vorinstanz dem Appellanten die fragliche Schadenersatzforderung zu Recht nicht zusprach.
Zu beurteilen ist, ob der Appellant zu verpflichten ist, der Appellatin als Ausgleich für die ihm zu Alleineigentum zugeteilte Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , CHF 1'069'850.− zu bezahlen.
4.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss der öffentlichen Urkunde über einen Schenkungsvertrag und über eine Realteilung vom 28. August 1975 habe die Mutter des Klägers dem Kläger und dessen Bruder je einen Zwölftel unausgeschiedenen Quotenanspruch an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , geschenkt und nach Vollzug dieser Schenkung hätten der Kläger, dessen Mutter und dessen Bruder an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , je einen Drittel unausgeschiedenen Quotenanspruch besessen. In der Realteilung habe der Kläger die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , zu Alleineigentum übernommen. Aus der Tatsache, dass die Mutter und die beiden Söhne Gesamthandeigentümer dieser Parzelle gewesen seien, könne geschlossen werden, dass sie diese als Erbengemeinschaft F. geerbt hätten. Die Beklagte führe selber aus, dass sie nebst der Aussteuer nur Kapitalien von CHF 5'000.− in die Ehe eingebracht habe. Die genannte Parzelle habe sie nicht in die Ehe eingebracht. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Quotenanspruch an der fraglichen Parzelle geerbt habe. Durch Schenkung und Realteilung sei er auch Eigentümer der anderen Quotenanteile geworden, sodass die erwähnte Parzelle in sein Alleineigentum gelangt sei. Die fragliche Parzelle habe der Kläger damit durch Erbschaft und Schenkung erworben. Die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , habe der Kläger am 28. September 1977 mit der Einwohnergemeinde C. gegen die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , getauscht, wobei die Einwohner-gemeinde C. einen Aufpreis von brutto CHF 330'800.− bezahlt habe. Die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , stelle daher eine Ersatzanschaffung dar und gelte ebenfalls als vom Kläger eingebrachtes Gut, welches durch die Scheidung an ihn zurückfalle.
4.2. Die Appellatin wendete dagegen ein, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Kläger seinen Quotenanspruch an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , geerbt habe und ziehe in unverständlicherweise den Schluss, dass er durch Schenkung und Realteilung Eigentümer der gesamten Liegenschaft geworden sei. Die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , stelle unstrittig eine Ersatzanschaffung für die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , dar. Wie die Vorinstanz darauf komme, dass dem Kläger die anderen zwei Drittel geschenkt worden sein sollten, sei gänzlich fragwürdig und nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger ausgeführt habe, dass sein Bruder förmlich ausgeflippt sei, als er davon erfahren habe, dass seine Mutter ihm Geld für die Parzelle Nr. 310, Grundbuch C. , gegeben habe. Nun aber davon auszugehen, dass dieser Bruder dem Kläger seinen Anteil an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , noch geschenkt haben solle, sei absurd. Ähnliches gelte für den Anteil der Mutter. Eine Schenkung und Eigengut dürften nicht einfach vermutet werden. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zu beweisen, dass ihm die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , gänzlich unentgeltlich zugefallen sei. Dies habe er mitnichten getan, weshalb er die Konsequenzen der gesetzlichen Beweisregelung zu tragen habe. Aufgrund all dessen sei davon auszugehen, dass der Kläger die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , zumindest im Umfang von zwei Dritteln entgeltlich erworben habe. Da er damals im Rahmen des Tauschgeschäfts der Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , gegen die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , nebst der erstgenannten Parzelle zusätzlich noch CHF 330'800.− erhalten habe, habe der Kläger der Beklagten zumindest die Hälfte des heutigen Werts der Liegenschaft Nr. 6749, Grundbuch C. , zu bezahlen.
4.3 Aufgrund der öffentlichen Urkunde über einen Schenkungsvertrag und über eine Realteilung vom 28. August 1975 steht fest, dass die Mutter des Appellanten dem Appellanten und dessen Bruder je einen Zwölftel unausgeschiedenen Quotenanspruch an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , schenkte und nach Vollzug dieser Schenkung der Appellant, dessen Mutter und dessen Bruder an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , je einen Drittel unausgeschiedenen Quotenanspruch besassen. Bei der im gleichen Vertrag unmittelbar anschliessend durchgeführten Realteilung übernahm der Appellant die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , sowie die Parzellen Nrn. 3854, 3922, 1680, 1693 und 1057, Grundbuch C. , sein Bruder Franz F. die Parzellen Nrn. 2538, 2444, 1721, 1831, 2680, 3855 und 1771, Grundbuch C. , und seine Mutter M. die Parzellen Nrn. 2467, 3841, 2628 und 1901, Grundbuch C. , und die Parzelle Nr. 1823, Grundbuch N. zu Alleineigentum. Dabei wurde im genanten Vertrag festgehalten, dass diese Realteilung den bisherigen Gesamthandansprüchen entspreche und die Vertragsparteien dafür keine Ausgleichsforderungen stellen würden. Aufgrund dieser letzteren vertraglichen Bemerkung und des Umstands, dass die Parteien offenkundig diese geerbten Grundstücken entsprechend ihrem Quotenanteil aufteilten, muss davon ausgegangen werden, dass der Appellant die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , zu Alleineigentum übernehmen konnte, ohne dass sein Bruder oder seine Mutter ihm ihren Drittelanteil an dieser Parzelle schenkten. Im Übrigen sei angemerkt, dass weil die Beklagte praktisch keine Mittel in die Ehe einbrachte und eine Verwendung dieser Mittel für den Erwerb der fraglichen Anteile nicht dargetan wird, es als ausgeschlossen gelten muss, dass Mittel der Beklagten zum Erwerb dieser Anteile beitrugen. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Appellant und die Appellatin in der Zeit bis zur Veräusserung der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , am 28. September 1977 über angespartes Gesamtgut verfügten, welches sie zum Erwerb der fraglichen Drittelsanteile hätten verwenden können. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , bevor sie gegen die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , getauscht wurde, zum Eigengut des Appellanten gehörte. Weil die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , unstrittig eine Ersatzanschaffung für die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C. , darstellt, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass diese zum vom Appellanten eingebrachten Gut gehört, welches durch die Scheidung an ihn zurückfällt.
Es ist zu untersuchen, ob der Appellant der Appellatin als Ausgleich für die Zuteilung des Alleineigentums an der Liegenschaft in D. CHF 261'000.− zu bezahlen hat.
5.1. Die Vorinstanz erwog, die Liegenschaft in D. sei keine Ersatzanschaffung für die Parzelle Nr. 1680, Grundbuch C. . Wie der Kläger selber ausführe, sei das Ferienhaus nicht aus dem Verkaufserlös der Parzelle Nr. 1680, Grundbuch C. , bezahlt worden, auch wenn dies so geplant gewesen sein sollte. Dennoch sei das Gericht der Auffassung, dass die Liegenschaft in D. dem Kläger aus zwei Gründen zu Alleineigentum zuzuweisen sei. Zum einen hätten die Parteien nicht dargelegt, von welchem Geld die Liegenschaft finanziert bzw. die Hypotheken und Darlehen zurückbezahlt worden seien. Der Kläger sei durch sein Erbe vermögend in die Ehe gegangen, wogegen die Beklagte praktisch nichts in die Ehe eingebracht habe. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Liegenschaft aus dem vom Kläger eingebrachten Gut finanziert worden sei. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung aus dem Erwerb der Beklagten erfolgt sei, habe sie doch die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser erst im Jahr 1982 übernommen. Zum anderen werde die Liegenschaft in D. im Hinblick auf Art. 125 ZGB dem Kläger übertragen. Es solle beiden Ehegatten nach der Scheidung möglich sein, aus dem Ertrag der ihnen zugeteilten Parzellen gut leben zu können. Die Beklagte könne aus den Mehrfamilienhäusern auf der Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , ein stattliches Einkommen erzielen. Nebst dem jährlichen Verwaltungshonorar von CHF 65'000.− erziele sie einen zusätzlichen Gewinn, welcher gemäss Erfolgsrechnungen in den Jahren 2005 bis 2008 durchschnittlich rund CHF 59'000.− betragen habe. Der Kläger habe aus seiner Garage auf der Liegenschaft Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C. , in den Jahren 2006 und 2007 aus Vermietung einen Gewinn von jährlich rund CHF 85'000.− erzielt. Die Beklagte könne mit ihrer Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , ein höheres Einkommen erzielen. Dem Kläger solle daher die Möglichkeit gewährt werden, zusätzlich einen Mietertrag aus der Liegenschaft in D. erzielen zu können. Die Liegenschaft in D. werde gestützt auf diese Ausführungen dem Kläger zu Alleineigentum zugewiesen unter Überbindung der auf dieser Parzelle lastenden Hypothekarschulden. Der Kläger habe dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte aus der Hypothekarschuld entlassen werde.
5.2. Die Appellatin machte geltend, sie habe bereits in ihrer Klagantwort ausgeführt, dass sie das Darlehen der Schwiegermutter für die Liegenschaft in D. zurückbezahlt habe. Dem Schreiben der klägerischen Mutter könne überdies entnommen werden, dass die Mahnung für die Rückzahlung des Darlehens erst im November 1989, die Betreibung gar erst Ende 1990 erfolgt sei. Wie die Vorinstanz also darauf komme, dass die von ihr betriebene Liegenschaftsverwaltung keine Relevanz für die Rückzahlung des entsprechenden Gelds gehabt habe, sei unbegreiflich, habe sie das entsprechende Geschäft vor der Rückzahlung doch immerhin fast bereits ein Jahrzehnt betrieben. Gleiches gelte im Übrigen für die Amortisation der Hypothek, welche noch nicht abbezahlt sei und die Zinsleistungspflicht. Darüber hinaus scheine die Vorinstanz zu verkennen, dass sie erwiesenermassen im Garagenbetrieb des Klägers gearbeitet habe und damit auch bereits vor Ende der siebziger Jahre Einkommen habe erwirtschaften können. In diesem Zusammenhang sei abermals darauf zu verweisen, dass Eigengut nicht vermutet werde und stattdessen vielmehr zu beweisen sei. Der Kläger habe nicht nur das Eigengut nicht bewiesen, sondern sie habe das Gegenteil belegt. Zum anderen führe die Vorinstanz an, dass mit der entsprechenden Zuweisung dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden solle, zusätzlich einen Mietertrag aus der Liegenschaft zu erwirtschaften und verweise dabei auf Art. 125 ZGB. Sie sei von Anfang an einverstanden gewesen, dass der Kläger die Liegenschaft als Alleineigentümer übernehme und damit künftig Zinsen erwirtschaften könne - jedoch gegen Entschädigung. Die Vorinstanz stelle selber fest, dass der Kläger es gemäss eigenen Aussagen, nicht mehr nötig habe zu arbeiten. Wäre er hierzu bereit, könnte er bereits aus seinem Garagenbetrieb deutlich mehr erzielen und die von der Vorinstanz aufgeführten Zinserträge schienen daneben geradezu lächerlich. Es könne schlicht nicht angehen, dass sie, die hart arbeite, hierfür noch bestraft werde, indem dem Kläger - wohlverstanden güterrechtlich -mehr zugesprochen werde, als ihm rechtlich zustünde, damit er gleich viel Einkommen generieren könne wie sie selbst. Artikel 125 ZGB gehe von der Zumutbarkeit der Ehegatten aus und diene nicht dazu, die schlechtere Arbeitsmoral des einen auszugleichen, sondern verlange die zumutbare Einsetzung der Arbeitskraft beider Ehegatten gleichermassen ab.
5.3 Der Appellant und die Appellatin erwarben die streitbetroffene Liegenschaft in D. mit Kaufvertrag vom 4. März 1983 für CHF 260'000.−. Auf dieser Liegenschaft lastete ein erstrangiger Schuldbrief von CHF 100'000.−, dem bei Abschluss dieses Kaufvertrags keine effektive Schuld mehr entsprach. Die Mutter des Appellanten gewährte dem Appellanten und der Appellatin gemäss Darlehensvertrag vom 28. Februar 1983 ein zinsloses Darlehen von CHF 50'000.− für den Erwerb der Liegenschaft in D. . Der Appellant bestreitet die Verwendung dieses Gelds mit Nichtwissen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass unklar ist, aus welchen Mitteln diese Liegenschaft finanziert wurde. Die Herkunft dieser Mittel kann vorliegend offen gelassen werden. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Liegenschaft dem Gesamtgut der Ehegatten zuzuordnen wäre, müsste diese dem Appellanten zu Alleineigentum zugeteilt werden, ohne den Appellanten zu einer Ausgleichszahlung an die Appellatin zu verurteilen. Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Liegenschaft dem Appellanten zu Alleineigentum zuzuteilen ist. Wäre diese Liegenschaft dem Gesamtgut zuzuordnen, müsste dem Appellanten bei einer Zuteilung der Liegenschaft zu Alleineigentum eine der Höhe des der Appellatin zustehenden güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechende Kapitalabfindung für von der Appellatin ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, um - wie in E. 9.3 aufgezeigt - seinen gebührenden Unterhalt und eine angemessene Altersvorsorge sicherzustellen. Demzufolge ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Liegenschaft in D. dem Appellanten zu Alleineigentum zuzuteilen, ohne den Appellanten zu einer Ausgleichszahlung an die Appellatin zu verpflichten.
6.1. Zu beurteilen ist die Rechtsnatur der von der Appellatin dem Appellanten zu bezahlenden 6 % auf den CHF 700'000.− für die Übertragung der Anteile an den Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C. .
6.1.1. Der Appellant brachte vor, bei der von der Appellatin jährlich zu erbringenden Ausgleichszahlung à conto güterrechtliche Auseinandersetzung von CHF 42'000.− seien sich die Parteien betreffend den Rechtsgrund nicht einig. Da die Appellatin den vor Kantonsgericht im Register-prozess unterzeichneten Vergleich für rechtsgültig halte, stellten diese CHF 42'000.− Zins für den von ihr geschuldeten Übernahmepreis für die Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C. , von CHF 700'000.− (Wert am 1. Januar 1989) dar. Demgegenüber gehe er von der Unverbindlichkeit jenes Vergleichs aus und berufe sich bei der Eigentumsfrage der genannten Liegenschaften auf die fehlenden gültigen Kausalgeschäfte und damit auf die nicht vorhandene materielle Richtigkeit des Grundbuchs bzw. auf die völlig verschiedene güterrechtliche Beurteilung. Weil die Kapitalleistung auf nichtigen Verpflichtungen beruhe, bestehe keine Zinspflicht. Die von der Appellatin zu erbringende Summe von jährlich CHF 42'000.− sei erklärtermassen immer unter dem Titel der antizipierten Teilhabe an den Vermögenserträgen von Parzelle Nr. 420 entgegengenommen.
6.1.2. Weil im vorliegenden Fall von der Gültigkeit des kantonsgerichtlichen Vergleichs in der Fassung, wie im Beschluss vom 12. November 2007 dargestellt, auszugehen ist, kann der Auffassung des Appellanten, dass die Übertragung der Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C. , nicht gültig an die Appellatin übertragen worden seien und deshalb keine Zinspflicht von CHF 42'000.− pro Jahr auf den für die Übernahme dieser Parzellen geschuldeten CHF 700'000.− bestehe, nicht gefolgt werden. Vielmehr steht gemäss diesem Vergleich und der klägerischen Eingabe vom 24. Oktober 2007 sowie der diesem Vergleich zugrundeliegenden familienrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 10. Januar 1989 fest, dass die Appellatin aufgrund der Übertragung der Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C. , die dem Appellanten geschuldeten CHF 700'000.−, solange diese in den fraglichen Parzellen angelegt bleiben, mit 6 % pro Jahr, d.h. mit CHF 42'000.− pro Jahr zu verzinsen hat. Weil der Appellant den streitbetroffenen Vergleich bzw. diesem zugrundeliegende familienrechtliche Vereinbarung nur mit der Zustimmung der Appellatin ändern kann, kann er nicht einfach einseitig erklären, dass es sich bei den jährlich geschuldeten CHF 42'000.− um seinen Anteil an den Vermögenserträgen dieser Parzellen handle. Demzufolge betrachtete die Vorinstanz die jährlich geschuldeten CHF 42'000.− zu Recht als Zinszahlungen.
6.2 Zu prüfen ist, ob die Zinsforderung auf den fraglichen CHF 700'000.− verjährt sind.
6.2.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR beginne die Verjährung nicht oder stehe still, falls sie begonnen habe, für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe. Es sei kein Grund ersichtlich, von dieser Bestimmung abzuweichen. Die von der Beklagten zitierte Literaturstelle von Spiro bezieht sich auf Ehen, die lange getrennt seien und bei denen keiner die Scheidung verlange. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Scheidungsklage sei ein halbes Jahr nach der Trennung eingereicht worden. Offenbar seien die Zinszahlungen in den ersten Trennungsjahren auch geleistet worden. Dass das Scheidungsverfahren nun schon rund 21 Jahre dauere, sei ebenfalls kein Grund, von der genannten Bestimmung abzuweichen. Das Gericht könne auch den Ausführungen der Beklagten zu Art. 133 und 128 OR nicht folgen. Auch für die Darlehenssumme bzw. deren Rückzahlung gelte Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR, sodass nicht nur die Zinszahlung, sondern auch die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens während der Dauer der Ehe nicht verjähre. Auch das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe keine unterbrechenden Massnahmen vorgenommen, sei unbehelflich. Zum einen verjähre die Forderung aufgrund von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR während der Ehe nicht, zum anderen habe der Kläger die familieninterne Vereinbarung im Eigentums- und Scheidungsprozess angefochten, sodass die Verjährung ohnehin nach Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden wäre, falls sie überhaupt angelaufen sei.
6.2.2 Die Appellatin machte geltend, Art. 134 Abs. 1 Ziffer 3 OR bezwecke den Gläubiger, der mit dem Schuldner besonders eng verbunden sei, und von dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund dieser Verbundenheiten nicht erwartet werden könne, seine Forderung durchzusetzen, zu schützen. Im vorliegenden Fall erscheine die Berufung auf die genannte Gesetzesvorschrift geradezu als rechtsmissbräuchlich. Es erscheine nämlich als stossend, dass der Appellant, welcher sie krank prozessiere, vom Verjährungsstillstand profitieren solle, welcher einzig und allein dazu diene, den respektvollen Verzicht eines Gläubigerehegatten zu schützen. Fehl gehe auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Anfechtung der familieninternen Vereinbarung ohnehin unterbrechende Massnahmen gemäss Art. 135 Ziffer 2 nach sich ziehe. Die Verjährung wäre lediglich dann unterbrochen worden, wenn der Appellant die Zinsen entsprechend eingefordert und somit die Durchsetzung der familieninternen Vereinbarung in diesem Punkt zu erwirken ersucht oder aber die Betreibung eingeleitet hätte - nicht aber mit der (teilweise) Anfechtung derselben.
6.2.3 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die Verjährung steht für alle Forderungen der Ehegatten gegeneinander und unter allen Güterständen während der Ehe still, selbst wenn die Eheleute gerichtlich oder auf andere Weise getrennt sind (Däppen, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 134 OR N 4; Berti, Zürcher Kommentar, Art. 134 N 11). Gemäss Spiro (Festschrift Bosch, 1976, S. 977) soll Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR nicht zur Anwendung kommen, wenn sich die Ehegatten auseinandergelebt haben. Diese Auffassung wird von Däppen (a.a.O., Art. 134 N 4) und Berti (a.a.O., Art. 134 OR N 11) abgelehnt, da die praktische Durchführung einer solchen Nuancierung beträchtliche Rechtsunsicherheit bewirken würde. Um zu beurteilen, ob die Ehegatten sich auseinandergelebt haben, wäre es zwar naheliegend darauf abzustellen, ob die Ehegatten getrennt voneinander wohnen. Weil die Ehegatten jedoch ohne Weiteres berechtigt sind in getrennten Wohnungen und gar in andern Ländern zu leben, lässt sich aus getrennten Wohnsitzen der Ehegatten nichts über die Qualität ihrer ehelichen Beziehung ableiten. Ein sinnvolles und einfach handhabbares Abgrenzungskriterium zur Feststellung des Auseinanderlebens der Ehegatten scheint nicht gegeben. Aufgrund dessen ist der Auffassung von Spiro nicht zu folgen und für die Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf das gesetzliche Kriterium des rechtlichen Bestands der Ehe abzustellen. Weil die Ehe zwischen dem Appellanten und der Appellatin bis zur Fällung des vorinstanzlichen Urteils am 9. September 2010 bestand, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die streitbetroffene Forderung aufgrund von Art. 134 Abs. 1 OR nicht verjährt war.
6.3 Zu untersuchen ist, in wie weit die Appellatin die Zinsen auf den CHF 700'000.− bereits bezahlte.
6.3.1. Der Appellant anerkannte, dass ihm die Appellatin neben den Unterhaltszahlungen und Prozessentschädigungen in der Zeit vom 5. April 1989 bis Mai 1995 Geldleistungen im Betrag von total rund CHF 142'000.− für die Jahre 1989 bis 1994 erbrachte. Für die fraglichen Zeit musste die Appellatin jedoch dem Appellanten CHF 210'000.− Zinsen zahlen. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Appellatin dem Appellanten die Differenz zwischen den geschuldeten Zinsen von CHF 210'000.− und dem effektiv ausbezahlten Betrag von CHF 142'000.− durch Verrechnung zahlte. Denn aufgrund der "Kontoabrechnung Guthaben A. von Herrn O. " (Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 11. Oktober 1999) ist davon auszugehen, dass die Appellatin den Differenzbetrag von CHF 68'000.− mit den weit über diesen Betrag hinausgehenden Gegenforderungen, welche in dieser Kontoabrechnung aufgeführt sind, verrechnen konnte.
6.3.2. Die Appellatin bezahlte per 5. August 1996 für das Jahr 1995 dem Appellanten CHF 30'570.60 Darlehenszins. Vom für das Jahr 1995 geschuldeten Zins zog sie für den hälftigen Anteil Hypothekarzins/Amortisation der Liegenschaft in D. CHF 3'129.40, für den Ausfall der Nutzung dieser Liegenschaft CHF 8'000.− und einen Anteil für den Treuhänder zur Verwaltung dieser Liegenschaft von CHF 300.−, d.h. total CHF 11'429.40 ab und zahlte deshalb nur CHF 30'570.60 (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 11. Oktober 1999). Der Appellant zeigte nicht substanziiert auf, weshalb die von der Appellatin vorgenommenen Abzüge zu Unrecht erfolgt sein sollten. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Appellatin die fraglichen CHF 11'429.40 zu Recht mit den geschuldeten Zinsen verrechnete.
6.3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, dass die Zinszahlungen bis und mit 1995 bezahlt wurden. Die Appellatin hat dem Appellanten somit lediglich noch für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2008 die Zinsen von total CHF 514'500.− zu bezahlen.
6.4 Der Appellant forderte mit Eingabe vom 30. Mai 2008 von der Appellatin CHF 807'625.− nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2008. Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe in Verzug ist, vom ersten Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Weil der Appellant die Forderung wegen der ausstehenden Zinszahlungen erstmals mit Eingabe vom 30. Mai 2008 im Scheidungsverfahren beziffert geltend machte, sind auf den ausstehenden Darlehenszinsen erst ab 1. Juni 2008 Verzugszinsen zu zahlen. Demzufolge steht fest, dass die Vorinstanz die Appellatin zu Recht verurteilte, dem Appellanten seit 1. Juni 2008 auf CHF 514'500.− 5 % Verzugszinsen zu bezahlen.
Zu beurteilen ist, ob bewegliches Vermögen von CHF 218'118.49 zum Sondergut der Appellatin gehört oder nicht.
7.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte gemäss dem güterrechtlichen Inventar über Guthaben und Wertschriften von CHF 193'277.89 und eine gebundene Lebensversicherung von CHF 24'840.60 verfüge. Bei diesem Barvermögen der Beklagten werde davon ausgegangen, dass es sich um Einkommen und Gewinn aus der Liegenschaftsverwaltung der Parzelle Nr. 420 handle. Da die Beklagte mit CHF 5'000.− in die Ehe gegangen sei, könne es sich nicht um eingebrachtes Vermögen handeln. Gemäss Art. 191 Ziff. 3 aZGB sei kraft Gesetz der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit Sondergut. Dabei entstehe Sondergut unter folgenden Voraussetzungen: Die Beklagte müsse Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit haben; der Erwerb müsse aus Arbeit stammen; die Arbeit müsse während der Ehe geleistet worden sein; der Erwerb müsse aus selbständiger Arbeit herrühren. Die Beklagte verwalte unbestritten die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , auf welcher drei Mehrfamilienhäuser mit Mietwohnungen stünden. Diese Verwaltung stelle Arbeit dar. Der aktuelle jährliche Lohn für diese Verwaltungstätigkeit betrage CHF 65'000.−. Die Beklagte mache die Verwaltung seit 1982 und damit während der Ehe. Der Erwerb rühre auch aus selbständiger Tätigkeit, da die Beklagte nicht in einem Unterordnungsverhältnis stehe und die Verwaltung im eigenen Namen mache. Die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , stelle ebenfalls Sondergut der Beklagten nach Art. 191 Ziff. 2 ZGB dar. Die Voraussetzungen hierfür seien: Die Beklagte betreibe einen Beruf oder ein Gewerbe; die Ausübung des Berufs oder Gewerbes sei vom Kläger bewilligt worden; das Gut der Beklagten diene zur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes; das Gut gehöre der Beklagten. Die Beklagte mache seit 1982, d.h. schon seit mehreren Jahren vor der Trennung, die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser. Von der Einwilligung des Klägers könne daher ausgegangen werden, auch wenn er dies nunmehr abstreite und vorbringe, er sei immer für eine professionelle Verwaltung gewesen. Der Kläger habe der Beklagten im Januar 1989 die Parzelle zu Alleineigentum überschrieben, sodass die Parzelle seither der Beklagten gehöre. Mit dem Vergleich vor Kantonsgericht sei diese Überschreibung bestätigt worden. Die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , diene der Beklagten zur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes indem sie die Verwaltung dieser Liegenschaften mache. Die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , stelle damit Sondergut dar. Der Ertrag aus dieser Parzelle stelle ebenfalls Sondergut dar. Gestützt auf diese Ausführungen würden sowohl der Lohn der Beklagten aus der Liegenschaftsverwaltung wie auch der Gewinn daraus zum Sondergut der Beklagten geschlagen. Werde davon ausgegangen, dass das Barvermögen der Beklagten von CHF 193'277.89 sowie die gebundene Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von CHF 24'840.60 aus dem Lohn und Gewinn der Beklagten aus der Liegenschaftsverwaltung stammten, stellten diese Vermögenswerte Sondergut der Beklagten dar und seien nicht zu teilen.
7.2. Der Appellant machte geltend, weder die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , noch der daraus erwirtschaftete Ertrag gehörten ins Sondergut der Appellatin. Auch ein Berufssondergut sei nicht entstanden. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz seien unhaltbar. Der angebliche Arbeitsaufwand für die Verwaltung der drei Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück Nr. 420, Grundbuch C. , von zirka 40 bis 50 Prozent werde grundsätzlich bestritten. Lediglich an einem Betrag einer die eheliche Beistandspflicht bzw. Beitragspflicht übersteigenden Arbeitsleistung, welche von ihm arbeitsrechtlich zu entlöhnen wäre, könne Sondergut entstehen. Die verwalteten Objekte an sich seien jedoch nicht als Sondergut zu qualifizieren. Die Verwaltung eigenen bzw. ehelichen Vermögens könne zudem schon begrifflich niemals ein Beruf oder ein Gewerbe sein. Gesetzliches Sondergut nach 191 Ziff. 2 aZGB setze voraus, dass zunächst die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibe. In der Regel handle es sich um eine Tätigkeit in selbständiger Stellung. Möglich sei jedoch auch eine Tätigkeit als Angestellte im Dienste eines Dritten, allenfalls auch im Geschäft des Mannes, soweit ein arbeitsvertragliches Verhältnis vorliege. Die Tätigkeit müsse aber eindeutig den Rahmen der gesetzlichen ehelichen Beistands- und Beitragspflicht sprengen. Als weitere Voraussetzung müsse die Ausübung des Berufs oder Gewerbes vom Ehemann bewilligt worden sein. Bei der Appellatin fehle somit schon von vornherein jede Voraussetzung zur Entstehung von Berufs- oder Gewerbesondergut, denn die blosse Verwaltung ehelichen Vermögens sei nicht eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Zudem stelle das verwaltete Vermögensobjekt eines reinen Renditenhauses im Gegensatz zur Liegenschaft einer selbständigen Wirtin, die damit ein Gasthaus betreibe, kein Vermögenswert des Frauenguts dar, mit welcher die Beklagte einen Beruf oder Gewerbe betreibe. Nicht zuletzt übe sie ihre Tätigkeit aktenkundig gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers aus.
7.3 Unstreitig ist davon auszugehen, dass das Guthaben und Wertschriften der Appellatin von CHF 193'277.89 und ein Lebensversicherungskapital der Appellatin von CHF 24'840.60 Einkommen und Gewinn aus der Liegenschaftsverwaltung der Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , darstellen. Gemäss Art. 191 Ziff. 3 aZGB bildet kraft Gesetzes der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit Sondergut. Diese Bestimmung bezweckt, der Ehefrau eine relative finanzielle Unabhängigkeit und Sicherung zu verleihen. Es soll damit die Rechtsstellung der verheirateten Frau geschützt werden. Diese Bestimmung wurde hauptsächlich im Interesse der vermögenslosen Frauen der unteren Volksschichten geschaffen, um sie von der finanziellen Hörigkeit gegenüber ihrem Ehemann zu befreien (BGE 98 Ib 390 E. 2 S. 394). Als selbständige Arbeit im Sinn der genannten Gesetzesvorschrift gelten sowohl eine Tätigkeit der Ehefrau im Angestelltenverhältnis als auch in einem selbständigen Beruf. Nicht als ein solcher Erwerb aus selbständiger Arbeit ist diejenige Tätigkeit aufzufassen, die die Ehefrau macht, indem sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Führung des Haushalts und zur Unterstützung des Manns in seinem Beruf nachkommt (Gmür, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1923, Art. 191 N 25 f.). Die von der Appellatin für die von ihr verwalteten 40 Wohnungen auf der Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , aufgewendete Zeit entsprach einem 40 bis 50-Prozent-Pensum. Weil der Appellant diesen Arbeitsaufwand der Appellatin lediglich pauschal bestreitet und ein solcher Zeitaufwand als angemessen erscheint, ist davon auszugehen, dass die Appellatin durch die Verwaltung der fraglichen Wohnblöcke im fraglichen Ausmass zeitlich beansprucht wurde. Da die Verwaltung dieser Mehrfamilienhäuser nicht in Erfüllung einer Unterstützung des Appellanten in seinem Beruf erfolgte und diese auch keine Haushaltsarbeit darstellt, ergibt sich, dass es sich dabei um eine selbständige Erwerbstätigkeit der Appellantin im Sinn von Art. 191 Ziff. 3 aZGB handelte. Die fraglichen Liegenschaftserträge stellen somit in dem Umfang, welcher dem Lohn eines Liegenschaftsverwalters entspricht, gemäss Art. 192 Ziff. 3 aZGB Sondergut der Appellatin dar. Weil die Appellatin für die Verwaltung der fraglichen Mehrfamilienhäuser die Arbeitskraft der Appellatin zu zirka 40 bis 50 % beanspruchte, handelte es sich zweifellos um eine gewerbliche Tätigkeit der Appellatin. Es ist deshalb anzunehmen, dass diese Liegenschaften aufgrund von Art. 191 Ziff. 2 aZGB Vermögenswerte darstellen, mit denen sie ein Gewerbe betreibt, und diese somit zu ihrem Sondergut gehören. Zudem ist zu beachten, dass durch die Zuteilung dieser Liegenschaften an die Appellatin durch den streitbetroffenen Vergleich bestätigt wurde, dass es sich bei diesen Mehrfamilienhäusern um Sondergut handelt. Weil die Erträge aus Sondergut zum Sondergut gehören (Gmür, a.a.O., Art. 191 N 18), steht fest, dass nicht nur der Anteil der Mieterträge, die ihr als Lohn aus ihrer Liegenschaftsverwaltungstätigkeit zustehen, sondern auch der restliche Teil der Erträge aus den fraglichen Mehrfamilienhäusern gemäss Art. 191 Ziff. 2 aZGB vollumfänglich zu ihrem Sondergut gehören. Gesamthaft ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das streitbetroffene bewegliche Vermögen der Appellatin von total CHF 218'118.49 zu Recht als Sondergut der Appellatin qualifizierte und keine Teilung dieses Gelds anordnete.
Der Appellant begehrte, es sei ein allfälliger Vorschlag güterrechtlich zu teilen. Die Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C. , sind gemäss dem streitbetroffenen Vergleich bereits güterrechtlich auseinandergesetzt und die Appellatin hat dem Appellanten lediglich noch die ausstehenden Darlehenszinsen zu bezahlen. Die restlichen Vermögenswerte fallen entweder gestützt auf Art. 154 aZGB als eingebrachtes Gut an den Appellanten zurück oder bilden Sondervermögen nach Art. 191 aZGB. Es resultiert daher kein Vorschlag, welcher güterrechtlich zu teilen ist.
Zu untersuchen ist, ob die Appellatin dem Appellanten einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat.
9.1. Die Vorinstanz erwog, sei einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkomme, so habe ihm der andere gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Diese Bestimmung enthalte zwei Grundsätze: Einerseits das "Clean-Break-Prinzip", mit dem angestrebt werde, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung wenn immer möglich wirtschaftlich unabhängig werden und für seine Bedürfnisse selber aufkommen solle, andererseits den Grundsatz der Solidarität, wonach die Ehegatten nicht nur die Folgen der während der Ehe vereinbarten Aufgabenteilung, sondern auch die Folgen anderer Ursachen, die es einem von ihnen verunmögliche, sich um seinen Unterhalt zu kümmern, gemeinsam tragen sollten. Die Unterhaltsverpflichtung sei sowohl hinsichtlich der Berechtigung als auch in Bezug auf die Höhe und Dauer unter Beachtung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Faktoren festzulegen. Welcher Unterhalt "gebührend" sei, bestimme sich daran, ob die Ehe lebensprägend gewesen sei oder nicht. Von einer lebensprägenden Ehe sei unter anderem auszugehen, wenn diese mehr als zehn Jahre gedauert habe. Der Kläger und die Beklagte hätten seit der Heirat im Juli 1973 bis zur Trennung im Dezember 1988, mithin mehr als 15 Jahre, zusammengelebt. Dies entspreche einer langen Ehedauer. Es liege jedoch eine noch längere Trennungs-dauer und ein Scheidungsverfahren von mehr als 21 Jahren vor. Der Kläger wisse seit Jahren, dass die Ehe irgendwann geschieden werde und er damit nicht ewig auf Unterhaltsbeiträge der Beklagten vertrauen könne, sondern grundsätzlich für sich selber aufkommen müsse. Der Kläger sei aufgrund seiner Mietzinseinnahmen, seines Vermögens, seiner Arbeitskraft und dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchaus in der Lage, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Der Kläger habe in den Jahren 2006 und 2007 aus der Vermietung der Garagenliegenschaft durchschnittlich einen jährlichen Gewinn von rund CHF 85'000.− erzielt. Weiter könne der Kläger aus der einen Million Franken, welche ihm die Beklagte aus dem gerichtlichen Vergleich bezahlt habe, einen Ertrag erwirtschaften, welcher monatlich mindestens CHF 1'450.− betrage. Der Kläger habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei wieder erwerbstätig, sodass er auch daraus ein Einkommen generieren könne. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger in der vorliegenden güterrechtlichen Auseinandersetzung die Landwirtschaftsparzellen wie auch die Liegenschaft in D. , aus welcher er ebenfalls Mietzinserträge erzielen könne, zugewiesen würden. Zudem habe die Beklagte ihm noch CHF 514'500.− zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2008 zu bezahlen. Auch aus diesem Betrag könne er Erträge erwirtschaften. Es könne daher ohne Weiteres von einem erzielbaren Einkommen des Klägers von monatlich CHF 10'000.− ausgegangen werden. Darüber hinaus habe der Kläger an der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe es gar nicht nötig zu arbeiten. Auch diese Aussage bestätige, dass er von seinem Vermögen leben könne. Somit rechtfertige es nicht, dem Kläger einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, einerseits aufgrund seiner Selbstversorgungskapazität und andererseits aufgrund des "Clean-Break-Prinzips" nach über 21-jährigem Getrenntleben. Das diesbezügliche Rechtsbegehren des Klägers sei daher abzuweisen und es sei festzustellen, dass gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet seien.
9.2. Der Appellant wendete dagegen ein, es sei offensichtlich, dass die Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C. , den überwiegenden Teil des ehelichen Gesamtvermögens von ihm und der Appellatin ausmachten. Diese Parzellen stammten vollumfänglich aus seinem Eigengut. Sein Eigengut habe während der gesamten Ehe für den Unterhalt und den beträchtlichen Wohlstand beider Ehegatten gesorgt, während die von der Appellatin eingebrachten CHF 5'000.− nichts hierzu beigetragen habe. Er sei zunächst zwar einem defizitären Erwerb nachgegangen, habe diesen Erwerb hingegen nach der Trennung aus den defizitären Zahlen bringen können. Die Beklagte habe sich hingegen gegen seinen Willen auf die Verwaltung seines Vermögens und des daraus resultierenden Gesamtguts beschränkt. Zudem habe sie durch die schlechte Verwaltung des Renditeobjekts Parzelle Nr. 420, Grundbuch C. , Mindereinnahmen von zirka drei Millionen Franken eingefahren. Der Wohlstand von ihm und der Beklagten beruhe somit allein auf seinem Eigengut. Die Vorinstanz spreche die Renditeobjekte, Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C. , der Appellatin zu. Damit werde der weit überwiegende Teil seines Eigenguts der Appellatin zugesprochen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass ihm der Garagenbetrieb sowie das Ferienhaus im Tessin zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts ausreichen müsse, erscheine unter diesen Umständen geradezu als zynisch. Während er seinen Lebensunterhalt weiterhin mit ehrlicher Arbeit und einigen mageren Gewinnen aus Vermietungen erziele, verfüge die Appellatin über jährliche Erträge eines Vielfachen. Dies, obwohl beide Parteien aufgrund des vom Kläger einbrachten Eigenguts ihrer Lebtage keinen Finger mehr zu rühren bräuchten. Der Sinn des nachehelichen Unterhalts sei die Sicherung des gewohnten Lebensstandards der Ehegatten nach Auflösung der Ehe. Es sei dementsprechend eines mehrfachen Millionärs nicht würdig, nach der Scheidung mit einem Einkommen von CHF 10'000.− leben zu müssen, während die Appellatin im Genuss des grössten Teils des Vermögens ihre Tage mit einem Vielfachen an monatlichen Einkommen geniesse. Gemäss dem Urteil des Obergerichts vom 25. April 2000 sei es ihm auch nicht zuzumuten das Ferienhaus im Tessin für den eigenen Lebensunterhalt zu vermieten. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass sein Einkommen aus der eigenen Arbeit äusserst unbeständig sei und er mit der Anlage der erhaltenen Million in Zeiten der schwachen Börse und der Wirtschaftskrise selbstverständlich nicht die horrenden Erträge erzielen könne, welche ihm unterstellt würden.
9.3 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt - wenn auch nicht abschliessend - die für die Beantwortung dieser Frage massgebenden Kriterien auf, die auch bei der Bemessung des Beitrages zu berücksichtigen sind. Absatz 3 nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag "ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden" kann. Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann. Die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) stellt eines der wichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend geworden ist. Als lebensprägend betrachtet die Praxis (im Sinne einer Vermutung) Ehen, die mehr als zehn Jahre gedauert haben. Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht lebensprägende Kurzehen solche unter fünf Jahre. Die Rechtsprechung bejaht allerdings auch unabhängig von der Ehedauer eine Lebensprägung bzw. ein schutzwürdiges Vertrauen, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, lässt doch die Kinderbetreuung dem erziehenden Ehegatten bis zu einer bestimmten Alterslimite keine oder nur eine beschränkte Erwerbstätigkeit zu. Ist die Lebensprägung der Ehe bejaht, bildet hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts der eheliche Lebensstandard den Anknüpfungspunkt, es sei denn, dass der Scheidung eine lange Trennungszeit vorausgegangen ist. Diesfalls ist ausnahmsweise am Standard des ansprechenden Ehegatten anzuknüpfen, wie er während der Trennungszeit bestand. Das wurde bejaht bei einer rund zehn Jahre dauernden Trennungszeit (BGer. 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2; Schwenzer, FamKommentar, 2011, Art. 125 N 5). Weil die Parteien seit dem 8. Dezember 1988 und somit inzwischen über 20 Jahre getrennt leben, ist auf den Lebensstandard des ansprechenden Ehegatten während dieser lang andauernden Trennungszeit abzustellen. Massgebend ist somit allein, das Lebensniveau des Appellanten während der Trennungszeit. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Appellant ein Einkommen von monatlich CHF 10'000.− pro Monat erwirtschaften könne. Der Appellant bestreitet grundsätzlich nicht, dass ihm ein solches Einkommen zur Verfügung steht. Die Berechnung des verfügbaren Einkommens durch die Vorinstanz ist auch nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Appellanten kann nämlich keine Rede davon sein, der von der Vorinstanz angenommene Vermögensertrag von CHF 1'450.− auf der ihm von der Appellatin bezahlten Million sei übersetzt. Denn dieser Vermögensertrag entspricht lediglich einer jährlichen Rendite von 1.74 %, was bei einer langfristigen Kapitalanlage durchaus erzielbar ist. Aus der Vermietung der Garage kann der Appellant einen Gewinn von CHF 7'083.− pro Monat sowie auf der von der Appellantin bezahlten einen Million und den von der Appellatin noch zu bezahlenden CHF 514'000.− bei einem Jahreszins von 1.74 % einen Vermögensertrag von CHF 2'195.− pro Monat erzielen. Allein dies ergibt ein Einkommen von CHF 9'278.− pro Monat. Hinzu kommen noch sein Erwerbseinkommen und sein Vermögensertrag aus den Landwirtschaftsparzellen, der Liegenschaft in D. und dem von der Appellatin seit dem 1. Juni 2008 geschuldeten Zins von 5 % auf den 514'000.−, sodass anzunehmen ist, dass er insgesamt ein deutlich CHF 10'000.− übersteigendes Einkommen pro Monat erzielt. Weil der Appellant weder substanziiert darlegt noch ersichtlich ist, dass er während der über 20-jährigen Trennungszeit über ein höheres Einkommen verfügte, erscheint das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen von CHF 10'000.− als angemessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Appellant nach dem Erreichen des AHV-Alters nebst der AHV-Rente und einer allfälligen Pension über die Einkünfte von CHF 7'083.− pro Monat aus Vermietung der Garagenliegenschaft, CHF 2'195.− pro Monat Kapitalertrag aus dem Barvermögen von CHF 1'514'000.−, Zinsen aus der Verpachtung des Landwirtschaftslands, Mieterträge aus der Vermietung der Liegenschaft in D. sowie Kapitalertrag aus dem von der Appellatin seit dem 1. Juni 2008 geschuldeten Zins von 5 % auf den 514'000.− erzielen kann, weshalb anzunehmen ist, dass er eine angemessene Altersvorsorge hat. Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass dem Appellanten zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Vorinstanz wies deshalb den Antrag des Appellanten, es sei die Appellatin zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an ihn zu verpflichten, zu Recht ab.
10.1 Nach dem Gesagten ist die Appellation abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und ist die Anschlussappellation abzuweisen. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens sind in Anbetracht des erheblichen Umfangs der Streitsache und des hohen Streitwerts auf CHF 25'000.− festzulegen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT]). In Anbetracht, dass der Appellant mit seinen Rechtsbegehren in einem etwas höheren Betrag als die Anschlussappellantin unterliegt und der Aufwand zur Beurteilung der erfolglosen Anträge des Appellanten etwas grösser war als jener für die Beurteilung der abgewiesenen Begehren der Anschlussappellantin, erscheint es als gerechtfertigt, die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu drei Fünfteln dem Appellanten und zu zwei Fünfteln der Anschlussappellantin aufzuerlegen (§ 209 Abs. 2 aZPO/BL).
10.2 Der Rechtsvertreter des Appellanten, Advokat Thomas Käslin, verlangte mit Honorarnote vom 2. Mai 2012 für das Appellations- und Anschlussappellationsverfahren folgendes Honorar: Honorar 134.15 Std. à CHF 400.− nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 TO Auslagen Porti & Telefon 2'288 Kopien à CHF 2.− Interessenwert § 4 Abs. 2 TO 2 ½ % von CHF 10 Mio.Mehrwertsteuer 8% Total CHF CHF CHF CHF CHF CHF 53'660.00 141.60 4'576.00 250'000.00 24'670.20 333'047.80 Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) beträgt das Honorar maximal CHF 350.− pro Stunde. Bei Dringlichkeit des Auftrags, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit oder ausserhalb der Büros, ferner bei besonderer Schwierigkeit oder besonderer Bedeutung der Sache kann aufgrund von § 4 Abs. 1 TO dieser Stundenansatz bis auf das Doppelte erhöht werden. Ein Zuschlag wegen Dringlichkeit des Auftrags und Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeiten kommt nicht in Frage, weil das Vorliegen einer solchen Situation weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. Ein Zuschlag wegen besonderer Bedeutung der Sache ist ebenso wenig angebracht, da diesem Umstand bereits mit dem Interessenwertzuschlag Rechnung getragen wird. Der Zuschlag wegen besonderer Schwierigkeit gemäss § 4 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) kann sodann nur ausnahmsweise gewährt werden. In aller Regel schlägt sich nämlich die besondere Schwierigkeit der Sache in einem erhöhten Stundenaufwand nieder und wird daher von selbst mitberücksichtigt. Ein solcher Zuschlag ist daher nur angebracht, wenn das nach Stunden und mit Maximaltarif abgerechnete Honorar keine ausreichende Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsvertreters darstellt. So wenn Spezialkenntnisse dazu geführt haben, dass der Aufwand des Rechtsvertreters zu einer gegenüber dem Normalen verringerten Stundenanzahl führten (Kostenentscheid des Präsidenten der Abt. Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 100 07 376 vom 22. April 2008 E. 5.3). Weil die Führung des vorliegenden Prozesses weder Spezialkenntnisse erforderte noch das nach Stunden zum Maximalstundenansatz ermittelte Honorar zu einer unzureichenden Vergütung führt, kommt ein Zuschlag wegen besonderer Schwierigkeit nicht in Frage. Aufgrund von § 4 Abs. 2 TO kann ein Zuschlag von bis zu 2 ½ % des geschätzten Interessewerts berechnet werden, wenn ein grosses wirtschaftliches Interesse offenkundig ist. Die Gewährung des maximalen Streitwertzuschlags von 2 ½ % des geschätzten Interessewerts würde ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 350.− zu einem Stundenlohn von CHF 2'213.59 (CHF 250'000.− : 134.15 Stunden [Interessenwertzuschlag umgerechnet pro Stunde] + CHF 350.− [Stundenansatz]) führen, was der Bedeutung der Sache nicht angemessen erscheint. Feststeht vorliegend, dass aufgrund des hohen Streitwerts die Berechnung eines Interessenwertzuschlags gerechtfertigt ist. Dessen Höhe kann jedoch offen gelassen werden. Im Weitern können die 2'288 Kopien gemäss § 15 Abs. 2 TO bloss mit 50 Rappen pro Kopie abgerechnet werden. Ferner kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 nicht mit einem Mehrwertsteuersatz von 8 %, sondern bloss mit dem in dieser Zeit massgebenden Mehrwertsteuersatz von 7.6 % abgerechnet werden (MWST-Info 19 der Eidg. Steuerverwaltung vom Januar 2010 Ziff. 2.1). Aus all diesen Gründen erscheint das vom Rechtsvertreter des Appellanten geltend gemachte Honorar als übersetzt. Der Betrag des dem Rechtsvertreter des Appellanten zustehenden Honorars kann vorliegend offen gelassen werden. Der Rechtsvertreter der Appellatin, Advokat Dr. Thomas Christen, machte gemäss Honorarnote vom 2. April 2012 und der Detailabrechnung vom 3. April 2012 im Appellations- und Anschlussappellationsverfahren folgendes Honorar geltend: Zeit vom 10. September bis 31. Dezember 2010 Honorar 17.25 Std. à CHF 300.− Auslagen Mehrwertsteuer 7.6% Subtotal CHF CHF CHF CHF
5'175.00
53.50
397.37
5'625.87 Zeit vom 1. Januar 2011 bis 3. April 2012 Honorar 248.25 Std. à CHF 300.− Auslagen Mehrwertsteuer 8% Subtotal CHF CHF CHF CHF 74'475.00 3'880.00 6'268.40 84'623.40 Total CHF 90'249.27 Diese vom Rechtsvertreter der Appellatin geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angesichts der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache als angemessen. Dem Antrag der Appellatin auf Abweisung der Appellation wird grundsätzlich entsprochen, einzig hinsichtlich der Schadenersatzforderung des Appellanten erfolgt keine Abweisung sondern ein Nichteintreten. Dem Antrag des Anschlussappellaten auf Abweisung der Anschlussappellation wird vollumfänglich gefolgt. Demnach steht fest, dass der notwendige Aufwand für die Erstellung der Appellationsantwort und der Anschlussappellationsantwort grundsätzlich von der jeweiligen Gegenpartei zu vergüten ist. Weil die Summe der von Appellatin bestrittenen Ansprüche des Appellanten etwas grösser war als der Betrag der vom Anschlussappellaten abgewehrten Begehren der Anschlussappellantin und anzunehmen ist, dass der erforderliche Aufwand der Rechtsvertreter der beiden Parteien nicht erheblich voneinander abweicht, erscheint es als angebracht, den Appellanten zu verpflichten, der Anschlussappellantin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 20'000.− (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt: