Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 15. Mai 2012 (100 10 1276) Obligationenrecht Auslegung eines Versicherungsvertrags Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus, Präsident Thomas Bauer, Richter David Weiss; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel Parteien A. AG, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Klägerin und Appellantin gegen B.
AG, vertreten durch Advokat Roman Schlager, Dufourstrasse 49, 4010 Basel,
Beklagte und Appellatin
Gegenstand Obligationenrecht / Forderung Appellation gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 12. August 2010
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Sache zum Neuentscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Sowohl das erstinstanzliche als auch das kantonsgerichtliche Verfahren liefen nach der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO BL). Seit 01.01.2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO CH) in Kraft und es stellt sich die Frage, nach welchen Bestimmungen das Rechtsmittelverfahren vor der oberen kantonalen Instanz weiterzuführen ist, da für bundesgerichtliche Rückweisungen keine explizite Übergangsbestimmung in der ZPO CH besteht. Wird ein Entscheid in einem Verfahren durch eine Rechtsmittelinstanz aufgehoben und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, wird damit das Verfahren vor dieser Instanz nicht abgeschlossen, sondern in den Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor der Ausfällung des angefochtenen Entscheids befunden hat. Demnach muss gemäss dem Grundsatz der Einheit der Instanz bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem Rückweisungsentscheid das bisherige Verfahrensrecht weiterhin Anwendung finden (BGer 4A_471/2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für den vorliegenden Neuentscheid über die Appellation der Klägerin das bisherige kantonale Verfahrensrecht und damit die Bestimmungen der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung (ZPO BL) anwendbar.
Vorweg ist die Frage der Zulässigkeit einer weiteren Parteieingabe nach der Rückweisung der Sache vom Bundesgericht an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, zu prüfen. Der Prozessstoff des Appellationsverfahrens ist in keiner Weise beschränkt worden. Die Parteien haben zusätzlich zu ihren Rechtsschriften im Appellationsverfahren an der Hauptverhandlung vom 14.06.2011 vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, mündlich zur Sache umfassend plädieren können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet daher nicht, den Parteien nach der Rückweisung nochmals Gelegenheit zu Bemerkungen einzuräumen. Daher ist die Eingabe der Beklagten vom 12.03.2012 entsprechend dem Antrag der Klägerin aus dem Recht zu weisen. Das Gleiche gilt auch für die Eventualausführungen der Klägerin in der Eingabe vom 21.03.2012.3. In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob der Baugarantie-Versicherungsvertrag vom 12./13.04.2006 auslegungsbedürftig ist. Gemäss Ziff. 7 der Auftragsbestätigung der C. AG vom 15.02.2006 an die Beklagte erfolgte die Auftragsbestätigung unter dem Vorbehalt der Übergabe einer "Erfüllungsgarantie" im Umfang von 10 % des Werkpreises. Die integrierenden Bestandteil der Auftragsbestätigung bildenden Generellen Bedingungen (Ausgabe Oktober 2001, vgl. Klagantwortbeilage 6) hielten zwei verschiedene Sicherheiten fest. Für die richtige Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag hat der Unternehmer dem Bauherrn eine "Garantie" einer namhaften Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft zu übergeben (Ziff. 3.11.1). Zur Sicherstellung der Mängelhaftung hat der Unternehmer dem Bauherrn vor Auszahlung des Rückbehalts eine "Solidarbürgschaft" einer namhaften Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft zu leisten (Ziff. 3.11.2). Im von der Klägerin herausgegebenen Anmeldeformular ist von einer "Baugarantie-Versicherung, Leistung einer Solidarbürgschaft" die Rede, wobei drei verschiedene Arten von Garantien unterschieden werden, zwischen denen der Antragsteller auswählen kann: "Werkgarantie", "Anzahlungsgarantie" und "Erfüllungsgarantie" (vgl. Klagebeilage 7). Die undatierte Versicherungspolice und das Garantieversprechen vom 13.04.2006, welches laut Police einen integrierenden Bestandteil der Police darstellt, sprechen von einer "Erfüllungsgarantie" (vgl. Klagebeilagen 8 und 10). Das Garantieversprechen enthält zudem die unwiderrufliche Verpflichtung der Klägerin, der C. AG, einem Unternehmensbereich der D. AG, auf erste Aufforderung hin, ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des Vertrags zwischen der Beklagten und der C. AG und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus demselben jeden Betrag bis maximal CHF 145'286.90 zu zahlen (vgl. Klagebeilage 10). Weiter enthält die undatierte Versicherungspolice einen Verweis auf die beigefügten "Allgemeinen Bedingungen für die Baugarantie-Versicherung, Ausgabe Juni 1993" (AVB, vgl. Klagebeilage 9). Die AVB sprechen von "Bürgschaftsverpflichtung" und enthalten eine Regelung für den Schadenfall. Da in den verschiedenen Vertragsdokumenten keine einheitliche Terminologie verwendet worden ist, ist die Auslegungsbedürftigkeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien (Deckungsverhältnis) zu bejahen.
Es stellt sich die Frage, ob die Parteien einen Garantievertrag gemäss Art. 111 OR oder einen Bürgschaftsvertrag gemäss Art. 492 OR abgeschlossen haben. Der Garantievertrag besteht darin, dass jemand dem Vertragspartner die Leistung eines Dritten verspricht und sich verpflichtet, Schadenersatz zu bezahlen, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt. Die Schuld des Garanten kann selbst dann bestehen, wenn der Dritte nicht Schuldner des Begünstigten ist oder wenn seine Schuld nichtig oder für ungültig erklärt worden ist. Bei der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen, was eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraussetzt. Die Akzessorietät ist das wichtigste Abgrenzungskriterium, das heisst die Abhängigkeit von der Hauptschuld. Während bei der akzessorischen Bürgschaft der Bürge die Erfüllung eines Vertrags garantiert, wird bei der selbständigen Garantie eine Leistung als solche, unabhängig von der Verpflichtung des Dritten versprochen. Im Gegensatz zur Bürgschaft muss derjenige, der eine selbständige Garantieverpflichtung eingegangen ist, seine Leistung selbst dann erbringen, wenn die Hauptschuld nicht entstanden, nichtig oder ungültig erklärt worden ist (BGE 125 III 305 E. 2.a und b). Bezüglich der Auslegung des Vertrages ist vorab anzumerken, dass Individualabreden in der Regel vorformulierten Vertragsbestimmungen vorgehen. Im Übrigen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen und individuell verfasste Vertragsklauseln grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen (BGer 5C.271/2004 E. 2, BGE 123 III 44 E. 2.c/bb, BGE 122 III 121 E. 2.a). Der Inhalt eines Versicherungsvertrags bestimmt sich gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 OR primär nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen. Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 126 III 120 E. 2.a). Die Auslegung hat sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen zu richten. Führt auch dies nicht zu einem klaren Ergebnis, dann kommen die Vermutungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Anwendung (BGE 131 III 511 E. 4.3 und 4.4). Wurde eine Bestimmung von einer Partei unklar verfasst, so bestimmt die Unklarheitenregel, dass im Zweifel diejenige Bedeutung vorzuziehen ist, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist. Die Regel darf aber in keinem Fall allein deswegen angewandt werden, weil die Auslegung streitig ist, sondern erst dann, wenn die übrigen Auslegungsmethoden versagen und der bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BGE 122 III 124 E. 2.d; BJM 1996 S. 200 und dort zit. Rspr.). Der Wortlaut des Versicherungsantrags vom 12.04.2006 vermag für sich allein noch keine Klarheit über die inhaltliche Ausgestaltung des Deckungsverhältnisses zu geben. Der Wortlaut des besonderen Garantieversprechens vom 13.04.2006 ist hingegen nicht interpretationsbedürftig, sondern hält klar fest, dass es um eine vom Grundverhältnis losgelöste Sicherheit geht. Die Klägerin verspricht der Begünstigten im Auftrag der Beklagten Schadenersatz für den Ausfall der Hauptleistung, d.h. für den Fall, dass die Beklagte sich nicht entsprechend dem Werkvertrag verhält. Das Erfüllungsversprechen der Garantin ist nicht deckungsgleich mit jenem der Hauptschuldnerin, sondern eben Schadenersatz. Es wird zwar Bezug genommen auf den Werkvertrag zwischen der Begünstigten und der Beklagten, aber es besteht zufolge Unabhängigkeit von der Gültigkeit und den Rechtswirkungen des Werkvertrags und zufolge des Verzichts auf Einwendungen und Einreden aus dem Werkvertrag keine Akzessorietät der Leistungspflicht der Klägerin. Es liegt somit keine akzessorische Bürgschaft, sondern eine selbständige Garantie vor (vgl. BGE 113 II 437 E. 2.b, 125 III 305 ff. E. 2.b, 131 III 511 ff. E. 4.3; BSK OR-Pestalozzi, Art. 111 N 6, 22 und 28). Das Garantieversprechen stellt gemäss undatierter Police einen integrierenden Bestandteil des Versicherungsvertrags zwischen den Parteien dar und ist der Police beigeheftet. Die Beklagte hatte folglich Kenntnis vom gegenüber der C. AG abgegebenen Garantieversprechen der Klägerin. Deshalb muss die Beklagte insbesondere auch den Wortlaut des Garantieversprechens gegen sich gelten lassen. Damit ist das Vorliegen einer Individualabrede zwischen den Parteien über die Leistung einer selbständigen Garantie der Klägerin zugunsten der C. AG als Unternehmensbereich der D. AG zu bejahen. Zum gleichen Ergebnis führt auch der Einbezug des von der Beklagten und der C. AG beabsichtigten Zwecks, zu dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. So macht die in den zitierten Generellen Geschäftsbedingungen der C. AG getroffene Unterscheidung (vgl. Ziff. 3.11.1 und 3.11.2) deutlich, dass sich die Bauherrschaft nur hinsichtlich der Mängelhaftung mit einer akzessorischen Bürgschaft als Sicherheit begnügte und demgegenüber hinsichtlich der Erfüllung eine abstrakte Sicherheit verlangte. Das Garantieversprechen als integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrags enthält ferner eine detaillierte Regelung über das Vorgehen im Garantiefall, nämlich die Auszahlung auf erste Aufforderung hin mittels einer schriftlichen Bestätigung der Begünstigten, wonach die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, innert der Garantiefrist bis 30.06.2007. Zufolge Bestehens einer abschliessenden Individualabrede zwischen den Parteien ist der in der undatierten Police enthaltene Verweis auf die Allgemeinen Bedingungen für die Baugarantie-Versicherung rechtlich bedeutungslos, soweit diese Allgemeinen Bedingungen wie z.B. Art. 7 AVB der Individualabrede widersprechen. Nach Treu und Glauben durfte die Klägerin daher davon ausgehen, dass sie im Auftrag der Beklagten gegenüber der Begünstigten eine selbständige Garantie abgeben durfte, und dass für eine Regressnahme im Deckungsverhältnis nebst dem Nachweis einer form- und fristgerechten Garantieziehung durch die Begünstigte und der anschliessenden Auszahlung der Garantiesumme durch die Klägerin keine weiteren Voraussetzungen darzutun waren. Bei diesem Auslegungsergebnis erübrigt sich folglich eine Anwendung der Unklarheitenregel.
Die Klägerin hat die form- und fristgerechte Garantieziehung durch die Begünstigte hinreichend substanziiert und bewiesen (vgl. Klagebegründung Ziff. 8 bis 13 sowie Klagebeilagen 12, 17 und 21). Ferner hat sie dargetan, dass sie ihrer Informationspflicht gegenüber der Beklagten nachgekommen ist (vgl. Klagebeilage 13) und ihr damit ermöglicht hat, bei einer allfälligen rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantieleistung vorsorgliche Massnahmen eines Gerichts zu erwirken und/oder der Garantin die erforderlichen Beweismittel zum Nachweis einer rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung vorzulegen. Nur ein Rechtsmissbrauch seitens der Begünstigten könnte die Berufung der Klägerin auf eine selbständige Garantie unbehelflich machen. Dabei genügt es nicht, dass die Berufung auf die selbständige Garantie nicht mit dem Hinweis auf die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Begünstigtem gerechtfertigt werden kann oder dass zwischen ihnen in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags ein Streit besteht (BGE 131 III 511 E. 4.6). Die Beklagte hat in der Klageantwort weder konkret eine rechtsmissbräuchliche Garantieziehung durch die Begünstigte behauptet noch diesbezügliche Beweismittel angeboten (vgl. Klagantwort Ziff. 60 und 61). Im vorliegenden Fall sind ohnehin keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine rechtsmissbräuchliche Garantieziehung hindeuten. Der Beklagten ist es somit nicht gelungen, eine Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten im Deckungsverhältnis durch die Klägerin darzutun. Folglich ist die Beklagte zur Rückerstattung des von der Klägerin ausbezahlten Garantiebetrags in Höhe von CHF 145'286.90 verpflichtet. Die Zinspflicht ergibt sich aus Art. 8 AVB, wonach der Versicherungsnehmer Zahlungen der A. AG mit 5 % zu verzinsen hat (vgl. Klagebeilage 9). Da die Zahlung der Klägerin an die Begünstigte am 03.08.2007 erfolgt ist (vgl. Klagebeilage 21), beginnt an diesem Tag der Zinsenlauf.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist der Entscheid der Vorinstanz in Gutheissung der Appellation aufzuheben und die Klage im Umfang von CHF 145'286.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 03.08.2007 gutzuheissen. Entsprechend dem Ausgang des Appellationsverfahrens sind die Kosten beider kantonalen Instanzen in Anwendung von § 209 Abs. 2 ZPO BL der Beklagten aufzuerlegen, wobei die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der Gerichtskosten zu bestätigen und die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren pauschal auf CHF 12'000.00 festzusetzen ist. Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Friedensrichterkosten von CHF 250.00 direkt zu bezahlen. Überdies ist die Beklagte gemäss § 211 ZPO BL zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung für beide kantonalen Instanzen an die obsiegende Klägerin zu verpflichten. Für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäss § 7 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) von einem Grundhonorar von CHF 13'500.00 und einem Zuschlag von 50 % auszugehen, was eine Parteientschädigung von CHF 20'250.00 zzgl. MWST ergibt. Erstinstanzliche Auslagen des Rechtsbeistands der Klägerin sind nicht aktenkundig. Für das Appellationsverfahren ist von der Honorarnote des Rechtsbeistands vom 14.06.2011 auszugehen. Für das Rechtsmittelverfahren ist nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ein Zuschlag von 50 % auf das Grundhonorar nicht gerechtfertigt, weshalb eine entsprechende Reduktion vorzunehmen ist. Folglich ist die Parteientschädigung für das Appellationsverfahren auf CHF 15'028.30 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 1'113.30 festzusetzen. Demnach wird erkannt:
In Gutheissung der Appellation wird das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 12. August 2010 aufgehoben und wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin CHF 145'286.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. August 2007 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 12'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 100.00 sowie die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren von pauschal CHF 12'000.00 werden der Beklagten auferlegt. Überdies hat die Beklagte der Klägerin die Friedensrichterkosten von CHF 250.00 direkt zu bezahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 21'870.00 inkl. MWST von CHF 1'600.00 sowie für das Appellationsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'028.30 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 1'113.20 zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel