100 06 87 / 100 2006 87
BL_KG_001Bl Gerichte29.08.2006Originalquelle öffnen →
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2006 (100 06 87) Da in der basellandschaftlichen ZPO eine gesetzliche Regelung der Haftung für ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahmen fehlt, richtet sich die Haftung nach Art. 41 OR (Art. 41 OR; E. 2). Eine Schadenersatzpflicht aufgrund von Art. 41 OR setzt ein widerrechtliches Verhalten voraus. Neben Widerrechtlichkeit muss für die Bejahung einer Haftung nach Art. 41 OR überdies ein Verschulden vorliegen, sei es aufgrund von Absicht oder Fahrlässigkeit (Art. 41 OR; E. 3.1-3.2). Im beurteilten Fall wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht genügend substanziiert dargelegt, die Beklagte habe das in Frage stehende superprovisorische Arbeitsverbot schuldhaft veranlasst. Demnach erweist sich die Klage auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigt erwirktem vorsorglichen Rechtsschutz als unbegründet (E. 3.3). Schadenersatzpflicht bei ungerechtfertigt erwirkter vorsorglicher Verfügung
Erwägungen
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