Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 2. Juli 2013 (400 13 70)
Obligationenrecht
Darlehen / Beweislastverteilung und Beweiswürdigung
Besetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richter René Borer (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll
Parteien A., vertreten durch Advokat Daniel Levy, Bahnhofstrasse 5, Postfach 1607, 4133 Pratteln 1, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B., vertreten durch Advokat Hans Suter, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte
Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. November 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 31. Januar 1997 überwies A.____ CHF 50'000.00 an ihre Tochter B., um diese beim Erwerb eines Einfamilienhauses in X. zu unterstützen, wobei sie zur Erlangung die- ser Mittel ihre Liegenschaft in Y.____ im Kanton Tessin mit einer Hypothek belastete. Nach dem Verkauf der Tessiner Liegenschaft im Oktober 1998 entrichtete sie ihrer Tochter am 31. März 1999 weitere CHF 121'200.00. Schliesslich finanzierte sie ihrer Tochter einen Ford Ka, indem sie am 11. und 17. August 1999 mindestens CHF 16'000.00 auf das Konto der C.____ AG einzahlte. Nachdem sich die Parteien im Oktober 2000 zerstritten hatten, verlangte A.____ das von ihr hingegebene Geld zurück. Mangels einer Einigung vor dem Friedensrichter in Rei- nach machte sie am 1. Dezember 2010 eine entsprechende Klage beim Bezirksgericht Arles- heim anhängig.
B. Mit Entscheid vom 6. November 2012 wies das Bezirksgericht Arlesheim die Klage ab (Dispositiv Ziff. 1). Die Beklagte wurde bei ihrer Erklärung behaftet, der Klägerin einen Betrag im Umfang von CHF 62'200.00 zurückzubezahlen, mittels monatlichen Zahlungen von CHF 500.00 mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils (Dispositiv Ziff. 2). Die Friedensrichterkos- ten von CHF 150.00 und die Gerichtsgebühr von CHF 14'000.00 wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (Dispositiv Ziff. 3). Zur Begründung erläu- terte das Bezirksgericht zusammengefasst, es sei unter den Parteien unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten für den Erwerb eines Einfamilienhauses in X.____ CHF 50'000.00 und CHF 121'200.00 habe überweisen lassen. Weiter anerkenne die Beklagte, dass die Klägerin für den Kauf eines Ford Ka CHF 16'000.00 bezahlt habe. Die diesbezüglich von der Klägerin gel- tend gemachten CHF 18'000.00 würden unbewiesen bleiben. Insgesamt habe damit eine Ver- mögensverschiebung von CHF 187'200.00 stattgefunden. Strittig sei, ob es sich dabei um ein Darlehen, so der Standpunkt der Klägerin, oder um eine Schenkung, so der Standpunkt der Beklagten, handle. Die Beweislast für das Vorliegen eines Darlehens obliege der Klägerin. Die von ihr geltend gemachte angespannte finanzielle Lage sei dabei kein Indiz, welches für das Vorliegen eines Darlehens sprechen würde. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Verkauf der Liegenschaft in Y.____ bereits mit Aufnahme der Hypothek im Hinblick auf den Erwerb des Einfamilienhauses in X.____ vereinbart worden sei. Ein allfälliger Verlust aus dem Verkauf der Liegenschaft könne nicht eruiert werden. Auch habe die Klägerin nach dem Verkauf keine Einkommensbusse erlitten, zumal der Nettomietzinsertrag von jährlich CHF 3'100.00 mehr als wettgemacht worden sei. Ob ein in der Steuererklärung deklariertes Darlehen von CHF 159'200.00 dem Anspruch der Klägerin auf Ergänzungsleistungen entge- genstehe, entziehe sich mangels sachdienlicher Unterlagen der Kenntnis des Gerichts, wobei hieraus ohnehin nicht der Schluss gezogen werden könnte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Vermögenszuwendung von einem Darlehen habe ausgehen müssen. Weiter würden die von der Beklagten monatlich geleisteten Zahlungen über CHF 200.00 bzw. CHF 500.00 keine Dar- lehenszinsvereinbarung indizieren, zumal es sich auch um eine Schadloshaltung der Klägerin bzw. eine Rückzahlung im Hinblick auf eine Ausgleichung handeln könne. Unter Verwandten sei es zudem eher unüblich, Darlehenszinsen zu verlangen. Aus den eingereichten Steuerun- terlagen könnten sodann keine weiteren Erkenntnisse gezogen werden. Die Auseinanderset- zung der Parteien habe vor der Ausstellung der Steuererklärungen begonnen, weshalb es na- heliegend sei, dass jede Partei die für sie vorteilhaftere Position einnehme. Die Deklarationen würden lediglich eine unterschiedliche Auffassung betreffend causa im Zeitpunkt der Ausstel-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung offenbaren. Dass die Beklagte den Rat des damaligen Vertreters der Klägerin befolgt und die Zuwendung in der Steuererklärung 2001B als Darlehen deklariert habe, habe sie plausibel dargelegt. Auch in Bezug auf den Kauf des Ford Ka würde kein Indiz für ein Darlehen vorliegen. Die vorhandenen Quittungen könnten lediglich beweisen, dass die Klägerin CHF 16'000.00 überwiesen habe. Zudem liessen die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen der Dar- lehen die Vermutung zu, dass sie in Bezug auf den Autokauf selbst nicht von Darlehen ausge- gangen sei. Aus dem Umstand, dass die Beklagte das Erhaltene zurückbezahlen wolle, könne schliesslich nicht abgeleitet werden, dass sie eine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen sei. Ein Schreiben vom Oktober 2000 lasse es als wahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin davon ausgegangen sei, es liege eine Schenkung vor und es bestehe ein Widerrufsgrund. Die verwandtschaftliche Beziehung und das noch intakte Einvernehmen der Parteien im Zeitpunkt der Geldübergaben würden ebenfalls gegen ein Darlehen sprechen. Zudem untermauere die glaubwürdige Zeugenaussage D.____ den Standpunkt der Beklagten. Was die Parteien bei der Hingabe der Geldbeiträge vereinbart hätten, müsse letztlich dahin gestellt bleiben. Insgesamt liessen die von der Klägerin geltend gemachten Umstände den Schluss nicht zu, dass ein Dar- lehen vereinbart worden sei, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die Beklagte äussere aber die Ansicht, sie müsse das Erhaltene gegenüber den Nachkommen ihres verstorbenen Bruders ausgleichen, weshalb sie bereit sei, der Klägerin mittels monatlichen Zahlungen von CHF 500.00 insgesamt CHF 62'000.00 zurückzubezahlen. Bei dieser Erklärung sei die Beklagte zu behaften.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin, vertreten durch Advokat Daniel Levy, am 11. März 2013 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie bean- tragte, es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 139'200.00 nebst Zins zu 5 % auf CHF 159'200.00 vom 05.06.2007 bis 15.06.2011 und auf CHF 139'200.00 ab 16.06.2011 zu bezahlen. In Aufhebung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils seien der Beklagten zudem die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten für beide Instanzen aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei im Gegensatz zur Vorinstanz der festen Überzeugung, hinreichende Indizien aufführen zu können, welche keinen anderen Schluss zuliessen, als dass es sich bei der Hingabe der fraglichen Beträge um Darlehen handle. So sei ihre schlechte finanzielle Lage im Zeitpunkt der Hingabe der CHF 50'000.00 bzw. CHF 121'000.00 ein klarer Beleg dafür. Sie und ihr Ehemann hätten da- mals über kein Vermögen und ein Jahreseinkommen von CHF 36'587.00 bis CHF 43'593.00 verfügt. Sie habe es sich daher nicht leisten können, eine Hypothek aufzunehmen und selbst zu verzinsen, um das so erhaltene Geld unentgeltlich der Beklagten weiterzugeben. Ebenso wenig habe sie es sich erlauben können, auf die Liegenschaft in Y.____ bzw. deren jährliche Netto- mieterträge von CHF 6'611.00 ohne Gegenleistung zu verzichten. Auch den durch den Liegen- schaftsverkauf erzielten Nettoerlös von CHF 121'000.00 hätte sie bei einer Schenkung definitiv verloren gehabt. Sie habe das Darlehen in der Steuererklärung jeweils als Guthaben aufgeführt und den Darlehenszins als Ertrag versteuert, weshalb sie keine Ergänzungsleistungen zur ihrer Rente beziehen könne und Mühe habe, einen Platz im Altersheim zu finden. Weiter würden die von der Beklagten geleisteten monatlichen Zinszahlungen von CHF 200.00 und 500.00 eine Darlehenszinsvereinbarung indizieren. So rechne die Beklagte die Zahlungen von CHF 200.00
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht als Rückzahlungen an das Kapital an, sondern führe aus, sie habe damit die Klägerin in Bezug auf die Kreditaufnahme schadlos gehalten. Auch wenn die Beklagte die Zahlungen an- ders benenne, blieben es Zahlungen für das Zurverfügungstellen von Kapital, mithin Zinsen. In Bezug auf die Zahlungen von CHF 500.00 habe sich die Beklagte erstmals in ihrer Klagantwort vom 31. Mai 2012 auf Rückzahlungen im Hinblick auf eine erbrechtliche Ausgleichungspflicht berufen. Im Schreiben vom 20. Juli 2001 an den vormaligen Rechtsvertreter der Klägerin spre- che die Beklagte nicht von einem ausgleichungspflichtigen Vorempfang. Angesichts der finan- ziellen Verhältnisse der Klägerin sei es logisch, dass sie Darlehenszinse verlange. Ferner sei es von der Vorinstanz weit hergeholt, den Parteien zu unterstellen, sie würden in ihren Steuerklä- rungen einfach das festhalten, was für sie vorteilhafter sei. Die Beklagte habe die Zuwendungen in der Erklärung 2001B selbst als Darlehen deklariert. Indem sie dazu anführe, sie habe das auf Anraten des vormaligen Rechtsvertreters der Klägerin getan, unterstelle sie diesem ein grenzwertiges Vorgehen. Schliesslich seien die Umstände, dass die Beklagte eine Rückerstat- tungspflicht bezüglich den CHF 171'200.00 anerkenne und ihre Zahlungen von monatlich CHF 500.00 an das empfangene Kapital angerechnet haben wolle, klare Belege dafür, dass von Beginn weg eine Darlehensvereinbarung bestanden habe. Die Beklagte räume selbst ein, bereits im Zeitpunkt des Empfangs der Gelder von einer Rückerstattungspflicht ausgegangen zu sein. Ihre erst nachträglich vorgebrachten Ausführungen betreffend Ausgleichungspflicht seien prozesstaktischer Natur. Auch bei den zur Verfügung gestellten Mittel für den Kauf des Ford Ka könne nur von einem Darlehen ausgegangen werden. Die Klägerin habe auf eine Ver- zinsung dieses Darlehens verzichtet, weil abgesprochen gewesen sei, dass ihr die Beklagte mit dem Auto behilflich sein würde. Dass die Klägerin den Betrag von CHF 18'000.00 in der ur- sprünglichen Darlehenskündigung nicht aufgeführt habe, sei ein Versehen gewesen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse hätte sie den Betrag nicht einfach schenken können. Den Aussa- gen des Zeugen D.____ sei kein Beweiswert zuzumessen. Ihnen sei zu entnehmen, dass eben doch über den Fall gesprochen worden sei. Zudem berichte er, die Beklagte habe ihm gegen- über schon früher von Ausgleichungspflichten gegenüber den Tessinern gesprochen, obwohl die Beklagte dieses Argument erstmals in ihrer Klagantwort vorgetragen habe. Sodann schlage die Interpretation der Vorinstanz, wonach das Schreiben der Klägerin an die Beklagte im Okto- ber 2000 ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Klägerin von einer Schenkung ausgegangen sei, fehl. Die nicht juristisch ausgebildete Klägerin habe nur mitgeteilt, dass sie das Geld zu- rückwolle, weil es für sie nicht mehr opportun sei, der Beklagten die Vorteile daraus zu belas- sen. Damit habe sie lediglich die Kündigung des Darlehens zum Ausdruck gebracht. Schliess- lich sei es im Schreiben der Klägerin vom 13. August 2001 darum gegangen, dass die Beklagte entgegen den ursprünglichen Abmachungen einen „Freibrief“ angestrebt habe, womit die Kläge- rin nicht einverstanden gewesen sei. Gegen einen Darlehensvertrag hätte sie nichts einzuwen- den gehabt.
D. Mit Berufungsantwort vom 2. Mai 2013 begehrte die Beklagte, vertreten durch Advokat Hans Suter, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Zur Begründung machte sie hauptsächlich geltend, der Klägerin sei aus ihrem Hausverkauf im Tessin ein Vermögen von CHF 60'000.00 verblieben. Die Hypothek von CHF 50'000.00 habe indirekt sie verzinst, indem sie der Klägerin monatlich CHF 200.00 überwiesen habe. Die Klägerin habe überdies nicht nur
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 100'000.00, sondern freiwillig CHF 121'200.00 zur Amortisation der von der Beklagten für den Hauskauf in X.____ aufgenommenen Hypothek beigetragen. Wäre die Klägerin finanziell schlecht gestellt gewesen, wäre dies nicht möglich gewesen. Sodann sei von Nettomieterträgen über CHF 3'100.00 auszugehen. Aufgrund der monatlichen Zahlungen der Beklagten von CHF 500.00 habe sich die finanzielle Lage der Klägerin daher nicht verschlechtert. In Anbet- racht der damaligen innigen Verwandtschaftsbeziehung habe die Klägerin gewusst, dass sie von der Beklagten finanziell unterstützt würde. Wäre sie auf die Rente von CHF 500.00 ange- wiesen gewesen, hätte sie auf eine vertragliche Fixierung gedrängt. Bezüglich den behaupteten Zinszahlungen von CHF 200.00 sei festzuhalten, dass die Klägerin die CHF 50'000.00 vorher nicht flüssig zur Verfügung gehabt habe bzw. nicht selbst zu einem Zins habe anlegen können. Gegen das Ansinnen der Klägerin, das hingegebene Kapital als Darlehensgabe und die Rente als Zinsleistung darzustellen, habe sie umgehend Stellung genommen, was sich aus ihrem Schreiben vom 20. Juli 2001 an den damaligen Rechtsvertreter der Klägerin ergebe. Seither habe die Klägerin gewusst, dass die Beklagte alle Zahlungen als stille Rente zu erbringen ge- denke. Es wäre daher an ihr gelegen, festzuhalten, dass sie die Zahlungen als Zinszahlungen betrachte. Die CHF 500.00 ergäben auf ein Kapital von CHF 171'200.00 einen Zins von 3.5 %, was unter nahen Verwandten ein ungebührlich hoher Zinssatz sei. Bei einem auf Prozentanga- ben zurückgerechneten Zins müsste die Beklagte nach der Überweisung der CHF 30'000.00 und CHF 20'000.00 an die Klägerin heute ohnehin weniger als CHF 500.00 pro Monat zurück- zahlen. Betreffend Steuererklärungen sei auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen. Die Klä- gerin bestreite mit keinem Wort die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts und der Angaben in der Steuererklärung 2001B. Sie versuche dann aber mit einem rhetorischen Trick, die von der Beklagten ausdrücklich zugestandene erbrechtliche Ausgleichungspflicht in eine Rücker- stattungspflicht umzuinterpretieren. Dass die anwaltlich vertretene Klägerin das behauptete Darlehen für den Ford Ka zweimal nicht gekündigt habe, müsse als Absicht interpretiert werden und stehe im Widerspruch zu deren Aussage, sie habe in der fraglichen Zeit unter knappen fi- nanziellen Verhältnissen gelebt. Die Behauptung, die Beklage habe erstmals in der Klagantwort von einer Ausgleichungspflicht berichtet, sei aktenwidrig, weshalb der Zeuge D.____ als unein- geschränkt glaubwürdig einzustufen sei. Die von der Klägerin vorgenommene Deutung des Schreibens vom Oktober 2000 stehe in keinerlei Widerspruch zur Annahme der Vorinstanz, dass die Klägerin ihre Schenkung womöglich wegen einer Verletzung familiärer Pflichten habe zurückverlangen wollen. Hätte die Beklagte die Klägerin schliesslich tatsächlich zur Abfassung einer Schenkungsbestätigung zu überreden versucht, hätte diese ihre Weigerung, etwas Schriftliches zu machen, sicherlich mit diesem Einwand begründet. Stattdessen verweise sie auf einen Erbvertrag, welcher einer schriftlichen Abmachung über die Geldgabe entgegenge- standen habe.
E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Par- teien zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Ab- teilung Zivilrecht, geladen.
F. Zu dieser erschienen am 2. Juli 2013 A.____ und Advokat Daniel Levy sowie B.____ mit Advokat Hans Suter. Keine der Parteien machte Noven geltend. Im Hinblick auf gerichtliche Vergleichsbemühungen wurden die Parteien informell befragt, bevor ihre Rechtsvertreter man-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gels Zustandekommen eines Vergleichs ihre Plädoyers hielten. In diesen hielten beide Rechts- vertreter an ihren Rechtsbegehren und den entsprechenden Begründungen fest.
Erwägungen
Gemäss Art. 405 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des angefochte- nen Entscheids in Kraft ist. Der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim wurde am 6. Novem- ber 2012 gefällt und den Parteien anschliessend eröffnet, weshalb auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO Anwendung finden. Gegen einen erstin- stanzlichen Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 kann das Rechtmittel der Berufung erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens an de- ren letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben wurde, wobei sie am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt (Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft einen in Geld bezif- ferbaren Wert und damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Zum Zeitpunkt der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung belief sich deren Streitwert auf CHF 139'200.00. Indem die Beru- fungsbeklagte im Rahmen des erstinstanzlichen Entscheids bei ihrer Bereitschaft behaftet wur- de, der Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 62'200.00 zurückzubezahlen, reduzierte sich der Streitwert in entsprechendem Umfang. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt dem- nach CHF 77'000.00, womit die für die Berufung massgebende Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 erreicht ist. Die Berufungsklägerin ruft als Berufungsgrund Art. 310 lit. a ZPO an und macht eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 8 ZGB geltend. Tatsächlich rügt sie in ihrer Berufungsschrift aber eine fehlerhaft vorgenommene Beweiswürdigung, mit welcher sich Art. 157 ZPO, nicht aber Art. 8 ZGB befasst (SCHMID/LARDELLI, Basler Kommentar ZGB, Art. 8 N 78 mit Hinweisen). Zumal auch eine fehlerhafte Anwendung der ZPO eine unrichtige Rechts- anwendung gemäss Art. 310 lit. a ZPO darstellt, ist im Ergebnis ohne Weiteres ein rechtsgenü- gender Berufungsgrund anzunehmen. Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 7. Februar 2013 zugestellt, worauf sie ihre Berufung am 11. März 2013 der Schweizeri- schen Post übergab. Die Berufung erfolgte daher fristgerecht. Da auch die übrigen Formalien eingehalten sind, ist auf die Berufung einzutreten. Für deren Beurteilung sachlich zuständig ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbe- klagten für ein Einfamilienhaus in X.____ im Januar 1997 CHF 50'000.00 und im März 1999 weitere CHF 121'200.00 hat zukommen lassen. Ebenfalls besteht Einigkeit darüber, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten einen Ford Ka finanziert hat, indem sie im August 1999 mindestens CHF 16'000.00 auf das Konto der C.____ AG einzahlte. Auch stimmen die Parteien überein, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin zwischen März 1997 und Januar 1999 20 Mal einen Betrag von je CHF 200.00 und in der Zeit vom März 1999 bis zum
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dezember 2008 118 Mal einen Betrag von je CHF 500.00 überwiesen hat. Schliesslich aner- kennt die Berufungsklägerin, von der Berufungsbeklagten im Januar 2009 CHF 30'000.00 und im Juni 2011 CHF 20'000.00 erhalten zu haben. Strittig ist, wie die von der Berufungsklägerin überwiesenen Geldbeträge zu qualifizieren sind. Während die Berufungsklägerin von rücker- stattungspflichtigen Darlehen gemäss Art. 312 ff. OR ausgeht, beruft sich die Berufungsbeklag- te auf Schenkungen nach Art. 239 ff. OR, und zwar im Sinne eines Erbvorbezugs. Ungeklärt ist ebenfalls, wie viel die Berufungsklägerin zum Kauf des Ford Ka beigesteuert hat. Die Beru- fungsklägerin macht diesbezüglich CHF 18'000.00 geltend, die Berufungsbeklagte anerkennt bloss CHF 16'000.00. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Aushändigung der fraglichen Beträge um rückerstattungspflichtige Darlehen oder um andere rechtsgeschäftliche Vorgänge ohne Rückerstattungspflicht handelt. Dabei ist namentlich zu klären, ob das Gericht – in Ermangelung eines schriftlichen Darlehensvertrags – aufgrund der vorgebrachten Indizien zur Überzeugung gelangt, dass sich die Hingabe der fraglichen Beträge vernünftigerweise nur mit dem Vorliegen eines Darlehens erklären lässt (vgl. BGE 83 II 209 E. 2). Weiter ist zu unter- suchen, ob die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten insgesamt CHF 187'200.00 oder CHF 189'200.00 übergeben hat. Die Beweislast obliegt dabei gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB der Berufungsklägerin, zumal sie sich auf ein Darlehen über CHF 189'200.00 beruft und hieraus ein Recht auf Rückerstattung in entsprechendem Umfang ableitet. Demzu- folge hat sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, falls sich der Sachverhalt als un- aufklärbar erweisen sollte (vgl. SCHMID/LARDELLI, a.a.O., Art. 8 N 4). Die Berufungsbeklagte ist derweil zum Gegenbeweis berechtigt, ohne dass dadurch eine Überwälzung der Beweislast stattfinden würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.79/2000 E. 1b/bb vom 8. Januar 2001).
3.1 Die Berufungsklägerin trägt zunächst vor, ihre schlechte finanzielle Lage im Zeitpunkt der Hingabe der CHF 50'000.00 bzw. CHF 121'000.00 sei ein klarer Beleg für ein Darlehen. Sie und ihr Ehemann hätten damals über kein Vermögen und ein Jahreseinkommen von CHF 36'587.00 bis CHF 43'593.00 verfügt. Sie habe es sich daher nicht leisten können, eine Hypothek aufzunehmen und selbst zu verzinsen, um das so erhaltene Geld unentgeltlich der Beklagten weiterzugeben. Ebenso wenig habe sie es sich erlauben können, auf die Liegen- schaft in Y.____ bzw. deren jährliche Nettomieterträge von CHF 6'611.00 ohne Gegenleistung zu verzichten. Auch den durch den Liegenschaftsverkauf erzielten Nettoerlös von CHF 121'000.00 hätte sie bei einer Schenkung definitiv verloren gehabt. Sie habe das Darlehen in der Steuererklärung jeweils als Guthaben aufgeführt und den Darlehenszins als Ertrag ver- steuert, weshalb sie keine Ergänzungsleistungen zur ihrer Rente beziehen könne und Mühe habe, einen Platz im Altersheim zu finden. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass der Klä- gerin aus ihrem Hausverkauf im Tessin ein Vermögen von CHF 60'000.00 verblieben sei. Die Hypothek von CHF 50'000.00 habe indirekt sie verzinst, indem sie der Klägerin monatlich CHF 200.00 überwiesen habe. Die Klägerin habe überdies nicht nur CHF 100'000.00, sondern freiwillig CHF 121'200.00 zur Amortisation der von der Beklagten für den Hauskauf in X.____ aufgenommenen Hypothek beigetragen. Wäre die Klägerin finanziell schlecht gestellt gewesen, wäre dies nicht möglich gewesen. Sodann sei von Nettomieterträgen von CHF 3'100.00 auszu- gehen. Aufgrund der monatlichen Zahlungen der Beklagten von CHF 500.00 habe sich die fi- nanzielle Lage der Klägerin daher nicht verschlechtert. In Anbetracht der damaligen innigen Verwandtschaftsbeziehung habe die Klägerin gewusst, dass sie von der Beklagten finanziell
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht unterstützt würde. Wäre sie auf die Rente von CHF 500.00 angewiesen gewesen, hätte sie auf eine vertragliche Fixierung gedrängt.
3.2 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass sich das Jahreseinkommen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Hingabe der CHF 50'000.00 bzw. CHF 121’2000.00 auf durchschnittlich CHF 38'908.00 belaufen hat. Die finanzielle Situati- on der Berufungsklägerin hat sich durch die Aufnahme der Hypothek von CHF 50'000.00 auf ihre Liegenschaft in Y.____ nicht verändert, zumal die Berufungsbeklagte indirekt die entspre- chenden Hypothekarzinsen über CHF 208.35 und CHF 197.90 bzw. CHF 185.50 übernahm, indem sie der Berufungsklägerin vom März 1997 bis Januar 1999 monatlich CHF 200.00 über- wiesen hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Verkauf der Liegenschaft bereits vereinbart, was so- wohl dem Hypothekarvertrag vom 5. Dezember 1996 als auch dem Kreditvertrag vom 16. Ja- nuar 1997 mit dem damaligen E.____verein entnommen werden kann. Die Berufungsklägerin konnte ihre Liegenschaft schliesslich im Oktober 1998 für CHF 235'000.00 verkaufen. Eine Ein- kommensbusse hat sie dadurch nicht erlitten, zumal die vormalig erzielten durchschnittlichen Nettomietzinserträge von jährlich CHF 3'100.00 durch die seitens der Berufungsbeklagten vom März 1999 bis Dezember 2008 geleisteten Zahlungen von monatlich je CHF 500.00 mehr als kompensiert wurden. Mit dem Verkaufserlös zahlte die Berufungsklägerin die Hypothek von CHF 50'000.00 zurück und überwies der Berufungsbeklagten bzw. deren Hypothekarbank F.bank CHF 121'200.00. Aus dem Verkauf der Liegenschaft in Y. verblieb der Beru- fungsklägerin demnach ein Vermögen von rund CHF 60'000.00. Ausserdem scheint es ihre finanzielle Lage zugelassen zu haben, die Berufungsbeklagte mit zusätzlichen CHF 21'200.00 zu unterstützen, zumal sie sich gegenüber der F.____bank am 2. Dezember 1997 nur zu einer Amortisationszahlung von CHF 100'000.00 verpflichtet hat. Ob die Berufungsklägerin die Aus- richtung von Ergänzungsleistungen gegenüber der SVA Basel-Landschaft geltend gemacht hat und ob ihre Angaben in der Steuerklärung einer Ergänzungsleistung zu ihrer Rente bzw. einem Platz im Altersheim entgegenstehen, ist schliesslich nicht erstellt. Insgesamt ist die schlechte finanzielle Lage der Berufungsklägerin, soweit sie denn nachgewiesen ist, daher kein klares Indiz für ein Darlehen. Ohnehin gilt es zu beachten, dass eine angespannte finanzielle Situation eine Schenkung nicht per se ausschliesst. Gerade unter nahen Verwandten mit einer engen Beziehung ist eine bedingungslose Unterstützung durchaus denkbar.
4.1 Die Berufungsklägerin führt weiter aus, dass die von der Beklagten geleisteten monatli- chen Zinszahlungen von CHF 200.00 und 500.00 eine Darlehenszinsvereinbarung indizieren würden. So rechne die Beklagte die Zahlungen von CHF 200.00 nicht als Rückzahlungen an das Kapital an, sondern führe aus, sie habe damit die Klägerin in Bezug auf die Kreditaufnahme schadlos gehalten. Auch wenn die Beklagte die Zahlungen anders benenne, blieben es Zahlun- gen für das Zurverfügungstellen von Kapital, mithin Zinsen. In Bezug auf die Zahlungen von CHF 500.00 habe sich die Beklagte erstmals in ihrer Klagantwort vom 31. Mai 2012 auf Rück- zahlungen im Hinblick auf eine erbrechtliche Ausgleichungspflicht berufen. Im Schreiben vom 20. Juli 2001 an den vormaligen Rechtsvertreter der Klägerin spreche die Beklagte nicht von einem ausgleichungspflichtigen Vorempfang. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Klä- gerin sei es logisch, dass sie Darlehenszinse verlange. Die Berufungsbeklagte hält bezüglich den behaupteten Zinszahlungen von CHF 200.00 fest, die Klägerin habe die CHF 50'000.00
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorher nicht flüssig zur Verfügung gehabt bzw. nicht selbst zu einem Zins anlegen können. Ge- gen das Ansinnen der Klägerin, das hingegebene Kapital als Darlehensgabe und die Rente als Zinsleistung darzustellen, habe sie umgehend Stellung genommen, was sich aus ihrem Schrei- ben vom 20. Juli 2001 an den damaligen Rechtsvertreter der Klägerin ergebe. Seither habe die Klägerin gewusst, dass die Beklagte alle Zahlungen als stille Rente zu erbringen gedenke. Es wäre daher an ihr gelegen, festzuhalten, dass sie die Zahlungen als Zinszahlungen betrachte. Die CHF 500.00 ergäben auf ein Kapital von CHF 171'200.00 einen Zins von 3.5 %, was unter nahen Verwandten ein ungebührlich hoher Zinssatz sei. Bei einem auf Prozentangaben zurück- gerechneten Zins müsste die Beklagte nach der Überweisung der CHF 30'000.00 und CHF 20'000.00 an die Klägerin heute ohnehin weniger als CHF 500.00 pro Monat zurückzahlen.
4.2 Gemäss Art. 313 Abs. 1 OR ist ein Darlehen im gewöhnlichen, nicht kaufmännischen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet worden sind. Ein Darlehen wäre im vorlie- genden Kontext demnach vermutungsweise unverzinslich, weshalb die Berufungsklägerin eine erhöhte Beweispflicht trifft, wenn sie die seitens der Berufungsbeklagten getätigten Zahlungen von CHF 200.00 und CHF 500.00 als Darlehenszinse qualifizieren möchte. Eine schriftliche Darlehenszinsvereinbarung liegt nicht vor, weshalb für die entsprechende Beurteilung auf die weiteren Umstände der Zahlungen abzustellen ist. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungs- klägerin zwischen März 1997 und Januar 1999 20 Mal einen Betrag von je CHF 200.00 und in der Zeit vom März 1999 bis zum Dezember 2008 118 Mal einen Betrag von je CHF 500.00 überwiesen. Die Zahlungen wurden also – entgegen der grundsätzlichen Regel von Art. 314 Abs. 2 OR – monatlich geleistet. Wären die monatlichen Zahlungen über CHF 200.00 als Zins zu qualifizieren, ergäbe sich ein Zinssatz von 4.8 %, was unter nahen Verwandten als relativ hoch gelten müsste, zumal auf den zur Zeit und am Ort des Darlehensempfanges für die betref- fende Art von Darlehen üblichen Zinssatz abzustellen ist, falls keine anderweitige vertragliche Vereinbarung vorliegt (Art. 314 Abs. 1 OR). Dass die Berufungsbeklagte die Zahlungen von CHF 200.00 nicht als Rückzahlungen an das Kapital rechnet, erscheint vor ihrem plausiblen Einwand, wonach sie die Berufungsklägerin lediglich habe schadlos halten wollen, nur konse- quent. Eine Darlehenszinsvereinbarung zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbe- klagten scheint auch insofern eher unwahrscheinlich, als erstere nicht selbst über ein flüssiges Kapital von CHF 50'000.00 disponieren, sondern dieses erst nach Aufnahme einer entspre- chenden Hypothek bei ihrer Bank zur Verfügung stellen konnte. In Bezug auf die Zahlungen von CHF 500.00 hat sich die Berufungsbeklagte sodann bereits im Schreiben vom 20. Juli 2001 unmissverständlich dahingehend geäussert, dass nie ein Darlehenszins vereinbart worden sei und dass es bei den monatlich überwiesenen Beträgen mitnichten um Zinsen, sondern um eine stille Rente gehe. Dass sie die Ausgleichungspflicht an dieser Stelle nicht erwähnt, ist in Bezug auf die Beurteilung eines allfälligen Darlehenszinses unerheblich. Vielmehr ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt über die Auffassung der Beru- fungsbeklagten informiert war. Dementsprechend kann es nicht angehen, dass sie der Beru- fungsbeklagten die seither getätigten Zahlungen später zu deren Nachteil anrechnen möchte. Insgesamt indizieren die monatlichen Zahlungen von CHF 200.00 und CHF 500.00 demnach keine Darlehenszinsvereinbarung.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die Berufungsklägerin macht ferner geltend, es sei von der Vorinstanz weit hergeholt, den Parteien zu unterstellen, sie würden in ihren Steuerklärungen einfach das festhalten, was für sie vorteilhafter sei. Die Beklagte habe die Zuwendungen in der Erklärung 2001B selbst als Darlehen deklariert. Indem sie dazu anführt, sie habe das auf Anraten des vormaligen Rechts- vertreters der Klägerin getan, unterstelle sie diesem ein grenzwertiges Vorgehen. Die Beru- fungsbeklagte verweist in diesem Punkt auf das vorinstanzliche Urteil. Die Klägerin bestreite mit keinem Wort die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts und der Angaben in der Steuererklä- rung 2001B.
5.2 Den vorliegenden Steuerunterlagen kann entnommen werden, dass die Berufungskläge- rin in ihren Wertschriftenverzeichnissen 2001 bis 2008 ein Darlehen über CHF 170'000.00 und in jenen der Jahre 2009 und 2010 ein solches über CHF 159'200.00 aufführt. Weiter gibt sie in ihrer Steuererklärung 2001A an, dass das Darlehen mit CHF 500.00 pro Monat verzinst werde. Derweil führt die Berufungsbeklagte in ihrer Steuererklärung bzw. in ihrem Verrechnungsantrag 2001A eine Schenkung über CHF 121'200.00 auf. In der Steuererklärung 2001B deklariert sie die Zuwendung dann als Darlehen, wobei sie anmerkt, dass sie die CHF 121'200.00, welche sie unter dem Hypothekardarlehen deklariert habe, bei der letzten Steuererklärung als Schenkung angegeben habe und dass für Fragen der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zur Verfügung stehe. Was im Zeitpunkt der Geldübergaben unter den Parteien vereinbart worden ist, wird aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich. Einerseits hat sich das am Ursprung der rechtlichen Ausei- nandersetzung stehende Zerwürfnis bereits vor der Ausstellung der angeführten Steuererklä- rungen zugetragen, andererseits bezeugen die Erklärungen höchstens die bereits bekannten, jeweiligen Interpretationen der Geldübergaben, ohne dabei etwas über den mutmasslichen übereinstimmenden Willen zwischen den Parteien auszusagen. Ihre Ausführungen in der Steu- ererklärung 2001B vermag die Berufungsbeklagte plausibel zu erklären. Ein grenzwertiges Vor- gehen unterstellt sie dem damaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin damit nicht, zumal dieser lediglich die Interessen seiner Mandantin vertreten hat und aufgrund ihrer Schilderung tatsächlich von einem Darlehen ausgehen musste. Auch die eingereichten Steuerunterlagen bilden daher kein schlüssiges Indiz für das Vorliegen eines Darlehens.
6.1 Sodann legt die Berufungsklägerin dar, die Umstände, dass die Beklagte eine Rücker- stattungspflicht bezüglich den CHF 171'200.00 anerkenne und ihre Zahlungen von monatlich CHF 500.00 an das empfangene Kapital angerechnet haben wolle, seien klare Belege dafür, dass von Beginn weg eine Darlehensvereinbarung bestanden habe. Die Beklagte räume selbst ein, bereits im Zeitpunkt des Empfangs der Gelder von einer Rückerstattungspflicht ausgegan- gen zu sein. Ihre erst nachträglich vorgebrachten Ausführungen betreffend Ausgleichungspflicht seien prozesstaktischer Natur. Die Berufungsbeklagte führt hierzu aus, die Berufungsklägerin versuche mit einem rhetorischen Trick, die von der Beklagten ausdrücklich zugestandene erb- rechtliche Ausgleichungspflicht in eine Rückerstattungspflicht umzuinterpretieren.
6.2 In der Klagantwort vom 31. Mai 2012 gibt die Berufungsbeklagte an, dass die hingege- benen Gelder als Schenkungen im Sinne eines Erbvorbezugs zu werten seien, weshalb sie nicht rückerstattungspflichtig sei. Trotzdem lasse sie sich darauf behaften, der Berufungskläge- rin monatlich CHF 500.00 bis zur völligen Rückzahlung des erhaltenen Vorerbbezuges zu über-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisen (vgl. S. 3). Ebenfalls erklärt sie, sie sei sich im Klaren darüber gewesen, dass sie ir- gendwann erbrechtliche Ausgleichungspflichten gegenüber den Nachkommen ihres vorverstor- benen Bruders werde vornehmen müssen, weshalb sie der Berufungsklägerin angeboten habe, monatlich einen Betrag von CHF 500.00 zu überweisen (vgl. S. 10). Wenngleich anzumerken ist, dass die Problematik der erbrechtlichen Ausgleichungspflicht regelmässig nur juristisch ver- sierten Personen geläufig ist, ist festzustellen, dass die Berufungsbeklagte stets eine Rückzah- lung vornehmen wollte, ohne sich hierzu gegenüber der Berufungsklägerin je verpflichtet gefühlt zu haben. Vielmehr wollte sie mit ihren Zahlungen die von der Berufungsklägerin erhaltenen finanziellen Vorteile abgelten. Diese Absicht lässt sich bereits ihrem Schreiben vom 20. Juli 2001 entnehmen (vgl. Erwägung 4.2). Dass sie die Zahlungen – im Gegensatz zu den monat- lich überwiesenen CHF 200.00 – an das empfangene Kapital angerechnet haben möchte, ist wiederum nur konsequent. Folglich kann aus ihrem Vorgehen nicht auf eine Darlehensvereinba- rung geschlossen werden.
7.1 Die Berufungsklägerin erklärt überdies, auch bei den zur Verfügung gestellten Mittel für den Kauf des Ford Ka könne nur von einem Darlehen ausgegangen werden. Die Klägerin habe auf eine Verzinsung dieses Darlehens verzichtet, weil abgesprochen gewesen sei, dass ihr die Beklagte mit dem Auto behilflich sein würde. Dass die Klägerin den Betrag von CHF 18'000.00 in der ursprünglichen Darlehenskündigung nicht aufgeführt habe, sei ein Versehen gewesen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse hätte sie den Betrag nicht einfach schenken können. Die Berufungsbeklagte macht derweil geltend, dass die anwaltlich vertretene Klägerin das behaup- tete Darlehen für den Ford Ka zweimal nicht gekündigt habe, müsse als Absicht interpretiert werden und stehe im Widerspruch zu deren Aussage, sie habe in der fraglichen Zeit in knappen finanziellen Verhältnissen gelebt.
7.2 Zunächst gilt es festzustellen, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf das behauptete Darlehen für den Ford Ka lediglich zwei Einzahlungsquittungen von je CHF 8'000.00 ins Recht legen kann. Die darüber hinaus geltend gemachten CHF 2'000.00 bleiben unbewiesen und können demnach von vornherein nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren vermag die Beru- fungsklägerin aber auch für das Vorliegen eines Darlehens keine schlüssigen Nachweise vor- zubringen. Die von ihr ausgesprochenen Darlehenskündigungen vom 24. April 2001 und 23. April 2007, in welchen der entsprechende Betrag nicht aufgeführt war, sprechen vielmehr gegen ein Darlehen, zumal ein Versehen eher unwahrscheinlich erscheint, da die Klägerin je- weils anwaltlich vertreten war und – wie sie selbst geltend macht – in knappen finanziellen Ver- hältnissen gelebt haben soll.
8.1 Ferner moniert die Berufungsklägerin, den Aussagen des Zeugen D.____ sei kein Be- weiswert zuzumessen. Ihnen sei zu entnehmen, dass eben doch über den Fall gesprochen worden sei. Zudem berichte er, die Beklagte habe ihm gegenüber schon früher von Ausglei- chungspflichten gegenüber den Tessinern gesprochen, obwohl die Beklagte dieses Argument erstmals in ihrer Klagantwort vorgetragen habe. Die Berufungsbeklagte erläutert diesbezüglich, die Behauptung, die Beklage habe erstmals in der Klagantwort von einer Ausgleichungspflicht berichtet, sei aktenwidrig, weshalb der Zeuge D.____ als uneingeschränkt glaubwürdig einzu- stufen sei.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Der Zeuge D.____ gab in seiner erstinstanzlichen Zeugeneinvernahme vom 6. Novem- ber 2012 zu Protokoll, dass er mit der Berufungsbeklagten nicht gross über den Fall bzw. nicht über den Sachverhalt gesprochen habe. Die Berufungsklägerin habe gesagt, sie wolle das Geld in das Haus in X.____ investieren, damit die Enkel eine sichere Zukunft hätten und da die Fami- lie im Tessin schon genug Geld habe. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass das Geld zu- rückgegeben werden müsse. Der Ford Ka sei ein Geschenk gewesen, da sei er sich sicher. Er habe die Berufungsbeklagte gefragt, wieso sie das Geld zurückbezahle, worauf sie erklärt habe, dass die Tessiner eventuell noch Ansprüche haben könnten. Zumal erstellt ist, dass sich die Berufungsbeklagte bereits im Schreiben vom 20. Juli 2001 auf eine stille Rente berufen hat (vgl. Erwägung 4.2), ist nicht auszuschliessen, dass sich das vom Zeugen geschilderte Ge- spräch mit der Berufungsbeklagten so zugetragen hat. Trotzdem ist der Aussage D.____ im vorliegenden Fall keine allzu entscheidende Bedeutung beizumessen, zumal der Zeuge die vorliegend strittigen Vorgänge nicht unmittelbar wahrgenommen hat, sondern lediglich gewisse Äusserungen der Parteien, namentlich der Berufungsbeklagten, bezeugen kann. Immerhin vermag seine dezidierte Aussage hinsichtlich des Kaufs des Ford Ka der entsprechenden Dar- stellung der Berufungsbeklagten zusätzliches Gewicht zu verleihen.
9.1 Schliesslich beanstandet die Berufungsklägerin, die Interpretation der Vorinstanz, wo- nach das Schreiben der Klägerin an die Beklagte im Oktober 2000 ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Klägerin von einer Schenkung ausgegangen sei, schlage fehl. Die nicht juris- tisch ausgebildete Klägerin habe nur mitgeteilt, dass sie das Geld zurückwolle, weil es für sie nicht mehr opportun sei, der Beklagten die Vorteile daraus zu belassen. Damit habe sie ledig- lich die Kündigung des Darlehens zum Ausdruck gebracht. Die Berufungsbeklagte führt hierzu aus, die von der Klägerin vorgenommene Deutung stehe in keinerlei Widerspruch zur Annahme der Vorinstanz, dass die Klägerin ihre Schenkung womöglich wegen einer Verletzung familiärer Pflichten habe zurückverlangen wollen.
9.2 Im erwähnten Schreiben vom Oktober 2000 erklärt die Berufungsklägerin der Beru- fungsbeklagten, es habe ein Nachspiel, dass deren Ehemann sie weggeschickt habe und die Berufungsbeklagte sie habe gehen lassen. Sie wolle die CHF 200'000.00 zurück haben, welche sie in das Einfamilienhaus in X.____ gesteckt habe. Diese würden ihren Zweck nicht mehr erfül- len. Während ein Darlehen ohne Weiteres zurückgefordert werden kann, kann eine Schenkung nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. So kann der Schenker eine Schen- kung gemäss Art. 249 Ziff. 2 und 3 OR widerrufen und zurückfordern, wenn der Beschenkte eine ihm obliegende familienrechtliche Pflicht schwer verletzt hat oder wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt. Die von der Beru- fungsklägerin abgegebene Erklärung lässt sich sowohl als Ankündigung einer Darlehensrück- forderung als auch als Anzeige eines Schenkungswiderrufs verstehen. Eine klare und unmiss- verständliche Interpretation lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, weshalb letztlich auch kein eindeutiger Anhaltspunkt für ein Darlehen angenommen werden kann.
10.1 Zuletzt vertritt die Berufungsklägerin den Standpunkt, es sei im Schreiben der Klägerin vom 13. August 2001 darum gegangen, dass die Beklagte entgegen den ursprünglichen Abma- chungen einen „Freibrief“ angestrebt habe, womit die Klägerin nicht einverstanden gewesen sei.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegen einen Darlehensvertrag hätte sie nichts einzuwenden gehabt. Die Berufungsbeklagte führt derweil an, hätte die Beklagte die Klägerin tatsächlich zur Abfassung einer Schenkungs- bestätigung zu überreden versucht, hätte diese ihre Weigerung, etwas Schriftliches zu machen, sicherlich mit diesem Einwand begründet. Stattdessen verweise sie auf einen Erbvertrag, wel- cher einer schriftlichen Abmachung über die Geldgabe entgegengestanden habe.
10.2 Im Schreiben vom 13. August 2001 führt die Berufungsklägerin aus, die Berufungsbe- klagte habe sie immer überreden wollen, etwas Schriftliches zu machen. Sie solle mal den Erb- vertrag lesen, den sie unterschrieben habe. Auch dieses Schreiben lässt mehrere Interpretatio- nen zu. In Übereinstimmung mit dem Einwand der Berufungsbeklagten, wonach die Berufungs- klägerin ihre Weigerung, etwas Schriftliches zu machen, nicht mit dem Erbvertrag begründet hätte, wenn sie sich gegen einen Schenkungsfreibrief hätte sperren wollen, spricht das Schrei- ben jedoch zumindest nicht für ein Darlehen. Auch dieses Indiz vermag den Standpunkt der Berufungsklägerin daher nicht weiter zu erhärten.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Berufungsklägerin das Vorliegen eines Darlehens nicht nachweisen kann und sich die Hingabe der fraglichen Be- träge vernünftigerweise auch anders erklären lässt. Was die Parteien genau vereinbart haben, bleibt letztlich unerwiesen. Da die Berufungsklägerin die Beweislast für ihre Behauptungen trägt, hat sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Erwägung 2). Dementspre- chend ist ihre Berufung im Ergebnis abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 7'000.00 festzusetzen. Überdies hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Deren Rechtsvertreter führt in seiner Honorarnote vom 2. Juli 2013 ein Total von CHF 11'880.55 – beinhaltend ein nach § 10 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) reduziertes Grundhonorar von CHF 10'875.00, Auslagen von CHF 125.50 und eine Mehrwertsteuer von CHF 880.05 – auf. Zumal er dabei von einem Streitwert von CHF 139'200.00 ausgeht, dieser im Berufungsverfahren aber lediglich CHF 77'000.00 beträgt (vgl. Erwägung 1), ist das Grundhono- rar auf CHF 8'000.00 herabzusetzen (vgl. §§ 6 ff. TO). Hinzu kommen Auslagen von CHF 125.50 und die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 650.05. Insgesamt ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 8’775.55 festzulegen.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Ents cheidgebühr für das Berufungsverfahren von pauschal CHF 7'000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientsch ä- digung von CHF 8'775.55 (inkl. Auslagen von CHF 125.50 und MWST von CHF 650.05) zu bezahlen. Vorsitzender Richter
Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber i.V.
Diego Stoll