Entscheid des Enteignungsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Juni 2025 (650 24 75) Wasser und Abwasser Qualifikation von Anschlussabgaben als Vorteilsbeiträge / Beschränkung von Fälligkeitsaufschüben durch die Bestimmungen über die Verwirkung / Gutheissung zufolge Verwirkungseintritt Dass das Wasser- und das Kanalisationsreglement für die Bemessung der Anschlussbeiträge auf ein gebäudebasiertes Bemessungskriterium, nämlich den Gebäudeversicherungswert, abstellen, was für die Bemessung von Vorteilsbeiträgen, welche typischerweise – und dies aus gutem Grund – nach parzellenbasierten Kriterien bemessen werden, atypisch ist, vermag an der Rechtsnatur der Wasser- und der Kanalisationsanschlussabgabe als Vorteilsbeiträge nichts zu ändern. Dasselbe gilt für Bestimmungen, welche sich zur Fälligkeit bzw. zum Eintritt der Beitragspflicht oder zur Rechnungsstellung äussern und im Falle der hier strittigen Wasser- und Kanalisationsanschlussabgabe beispielsweise am Datum der Schatzung durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung anknüpfen (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 5 WR und Art. 24 KR). Solcherlei Bestimmungen beschlagen Fragen des Abgabebezugs und nicht solche der Abgabeentstehung. (E. 2.3.3) Der Aufschub der Fälligkeit, die Veranlagung sowie der Bezug von Erschliessungsabgaben sind in zeitlicher Hinsicht jedoch nicht grenzenlos zulässig. Das Recht eines Gemeinwesens, eine einmal entstandene Erschliessungsabgabe gegenüber einer abgabepflichtigen Person geltend zu machen bzw. die Abgabe zu veranlagen, ist zeitlich durch die Regeln über die Veranlagungsbzw. Festsetzungs- und die Bezugsverwirkung limitiert. Ist dieses Recht einmal untergegangen, so kann auch keine Fälligkeit mehr eintreten. Es lässt sich deshalb sagen, dass das Verwirkungsregime die Zulässigkeit von Fälligkeitsaufschüben zeitlich beschränkt. (E. 2.5) 650 24 75 / 76
Urteil
vom 5. Juni 2025
Besetzung
Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner
Parteien
A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Hannes Baader, M.A. HSG in Law and Economics, BAADER Rechtsanwälte, Ochsengasse 19, 4460 Gelterkinden
gegen
Einwohnergemeinde B. , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Daniel Levy, Heinzelmann & Levy Advokaturbüro, Wasserturmplatz 3, Postfach 601, 4410 Liestal
Gegenstand
Wasser- und Kanalisationsanschlussbeitrag A. Die A. (fortan Beschwerdeführerin) ist Alleineigentümerin von Parzelle Nr. 3463 des Grundbuchs (GB) der Einwohnergemeinde B. (fortan Beschwerdegegnerin), auf welcher sich ein Büro- und Werkstattgebäude der Beschwerdeführerin befinden. Im Jahr 2023 errichtete die Beschwerdeführerin auf dem erwähnten Grundstück als Anbau zum bestehenden Büro- und Werkstattgebäude (X. weg 5) neu einen Lagerunterstand (X. weg 5a) und installierte auf dem Büro- und Werkstattgebäude eine Photovoltaikanlage. Am 4. Juni 2024 führte die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) auf der Parzelle der Beschwerdeführerin eine Nachschätzung durch und setzte den durch die erwähnten Investitionen entstandenen Versicherungsmehrwert auf CHF 298'000.00 fest. Mit Schreiben vom 18. September 2024 teilte die BGV der Beschwerdegegnerin das Ergebnis der Nachschätzung vom 4. Juni 2024 mit. Hierauf machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin mit «Verfügung / Rechnung (Anschlussbeiträge)» vom 25. Oktober 2024 einen Wasser- und einen Kanalisationsanschlussbeitrag im Total von insgesamt CHF 1'966.45 (inklusive Mehrwertsteuer [MWST]) geltend. Diese berechnete sie folgendermassen:
Verfügung / Rechnung (Anschlussbeiträge) vom 25. Oktober 2024
Bemessungsgrundlage
Versicherungsmehrwert (BGV-Schätzung) Abzug für Energiesparmassnahmen Beitragspflichtiger Versicherungsmehrwert
CHF CHF CHF
298'000.00 -235’234.00 62'766.00
Wasseranschlussbeitrag Beitragssatz
2.0 %
Beitrag
CHF
1'255.30
MWST (2.6 %)
CHF 32.65
Zwischentotal
CHF 1'287.95
Kanalisationsanschlussbeitrag
Beitragssatz
1.0%
Beitrag
CHF 627.65
MWST (8.1 %)
CHF 50.85
Zwischentotal (AEH)
CHF 678.50
Schlusstotal (inkl. MWST)
CHF
1'966.45 B. Mit gleichentags der schweizerischen Post zur Übermittlung aufgegebener Eingabe vom 4. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde am Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (fortan Enteignungsgericht), und verlangte die die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2025, soweit sie Wasser- und Abwasseranschlussabgaben betreffe; eventualiter seien der Wasser- und der Abwasseranschlussbeitrag um einen in der Beschwerdebegründung noch zu beziffernden Betrag zu reduzieren; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Innert Frist präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag mit Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2025 dahingehend, dass auf dem Wasser- und dem Abwasseranschlussbeitrag keine Mehrwertsteuer «aufgeschlagen» werden solle. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2025 sowie dem dieser beigelegten Auskunftsbegehren vom gleichen Datum gab das Enteignungsgericht der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, und forderte die Beschwerdegegnerin auf, alle relevanten Unterlagen sowie die Reglemente einzureichen und die im Auskunftsbegehren aufgeführten Fragen zu beantworten. Am 3. März zeigte die Beschwerdegegnerin die Mandatierung von Advokat Daniel Levy an und reichte eine Vollmacht zu Gunsten ihres Rechtsvertreters ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 nahm die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin Stellung zur Beschwerde, reichte die verlangten Unterlagen und Reglemente ein, beantwortete die im Auskunftsbegehren gestellten Fragen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Am 11. März 2025 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel überwiese den Fall dem Abteilungspräsidium zur Beurteilung als Einzelrichter und ordnete eine Parteiverhandlung an. Am 23. April 2025 lud die Kanzlei des Steuer- und Enteignungsgerichts die Parteien zur Hauptverhandlung vom 5. Juni 2025. C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen und den schriftlich vorgebrachten Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Formelles Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271). Das Enteignungsgericht hat deshalb von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO), den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VPO) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VPO). 1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat eine Erschliessungsabgabe für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung (d.h. die Kanalisation) der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 EntG zum Gegenstand (zur Qualifikation als Beitrag oder Gebühr [strittig] Materielles). Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Land-schaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass das Präsidium der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt, als Einzelrichter beurteilt. Vorliegend ist eine Verfügung der Einwohnergemeinde B. angefochten, welche eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe von CHF 1'287.95 (inkl. MWST) und eine Kanalisationsanschlussabgabe im Betrag von CHF 678.50 (inkl. MWST) zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeführerin verlangt als Hauptbegehren die vollumfängliche Aufhebung der erwähnten Anschlussabgaben. Der Streitwert dieser Beschwerde beläuft sich demnach auf CHF 1'966.45. Entsprechend ist das Präsidium funktionell als Einzelrichter für die Beurteilung der Angelegenheit zuständig. 1.2 Beschwerdefrist Für die Beschwerdeerhebung am Enteignungsgericht gilt eine zehntägige Frist ab Erhalt der Verfügung (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 25. Oktober 2024. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 4. November 2024 gleichentags der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben (vgl. Poststempel). Der erste Tag der zehntägigen Beschwerdefrist fiel demnach frühestens auf den Folgetag des schnellstmöglichen Zugangsdatums der angefochtenen Verfügung (d.h. 27. Oktober 2024). Der letzte Tag der zehntägigen Frist fiel somit frühestens auf den 5. November 2024. Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde bereits am 4. November der Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht übergeben hat, ist die zehntägige Beschwerdefrist – ungeachtet des effektiven Zugangsdatums bei der Beschwerdeführerin –gewahrt (vgl. zur Fristwahrung § 99 EntG i.V.m. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001 [SGS 170]). 1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerdeführerin ist als Empfängerin der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie ist demnach zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Neben den ausdrücklich erwähnten sind auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
Materielles Die Beschwerdeführerin ist – wie unter Bst. A erwähnt – Alleineigentümerin von Parzelle Nr. 3463 des Grundbuchs (GB) der Einwohnergemeinde B. . Gemäss der Information der BGV vom 18. September 2024 hat die BGV anlässlich einer auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durchgeführten Nachschätzung des Objekts am X. weg 5 in B. einen Versicherungsmehrwert von CHF 298'000.00 festgestellt (vgl. Beilage 7 zur Beschwerdeantwort). Als Ursachen für den geschätzten Mehrwert führt die BGV im erwähnten Informationsschreiben an die Beschwerdegegnerin die Montage einer Photovoltaikanlage sowie den Anbau eines Lagerunterstands 5a an (vgl. Beilage 7 zur Beschwerdeantwort). Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für «Energiesparmassnahmen» einen Abzug von CHF 235'234.00 von der Bemessungsgrundlage (d.h. dem geschätzten Mehrwert) gewährt. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und anhand der erwähnten Beilage zur Beschwerdeantwort sowie der angefochtenen Verfügung erstellt. Strittig ist zwischen den Parteien einzig die Rechtsnatur der angefochtenen Anschlussabgaben. Aus ihren diesbezüglich vertretenen und sich gegenseitig ausschliessenden Standpunkten leiten die Partei je unterschiedliche, für die jeweilige Partei den Prozesserfolg bedeutende Rechtsfolgen ab: Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, wie die angefochtenen Anschlussabgaben ihrer Rechtsnatur nach zu qualifizieren sind (E. 2.3), ob sich der fragliche Anschlussabgabetatbestand verwirklicht hat und – wenn ja – wann (E. 2.4) sowie ob die Geltendmachung der im Streit liegenden Anschlussabgaben am 25. Oktober 2024 noch zulässig war (E. 2.5 und E. 2.6). 2.1 Parteistandpunkte Die Beschwerdeführerin vertritt sinngemäss und im Wesentlichen den Standpunkt, gemäss den einschlägigen Gemeindereglementen handle es sich bei den strittigen Abgaben um Vorteilsbeiträge (d.h. Anschlussbeiträge), welche einen Mehrwert des beitragsbetroffenen Grundstücks der Beschwerdeführerin voraussetzen würden. Vorliegend fehle es an einem solchen Mehrwert, weshalb die angefochtenen Beitragserhebungen eines Rechtsgrunds entbehren würden. Die Anschlussbeiträge seien deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Recht, heute noch Anschlussbeiträge für einen einstmals im Zuge der Erschliessung des Grundstücks der Beschwerdeführerin entstandenen Liegenschaftsmehrwert zu erheben, sei im Übrigen zufolge des Eintritts der Verwirkung längst untergegangen. Eventualiter moniert die Beschwerdeführerin, die Erhebung von Mehrwertsteuern auf den angefochtenen Beiträgen sei zu Unrecht erfolgt, weil Beiträge – im Unterschied zu Gebühren – nicht mehrwertsteuerpflichtig seien (zum Ganzen Beschwerdebegründung, passim). Die Beschwerdegegnerin räumt darauf in ihrer Beschwerdeantwort als «grundsätzlich richtig» ein, dass es sich bei den Abgaben gemäss Art. 18 Abs. 1 des Wasserreglements der Einwohnergemeinde B. (WR) und Art. 21 des Kanalisationsreglements der Einwohnergemeinde B. (KR) um Vorteilsbeiträge handle (Beschwerdeantwort, Ziffer 14d, S. 8). Weiter führt sie sinngemäss und im Wesentlichen an, die angefochtenen Abgabeerhebungen würden sich nicht auf Art. 18 Abs. 1 WR und Art. 21 Abs. 1 KR stützen, sondern auf Art. 18 Abs. 2 WR und Art. 23 Abs. 1 KR. Die letzten beiden Bestimmungen würden jedoch Anschlussgebühren und keine Beiträge statuieren, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere laufen würde (zum Ganzen Beschwerdeantwort, passim). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung betonte die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Frage eines allfälligen Verwirkungseintritts, dass die strittigen Abgaben deshalb nicht verwirkt sein könnten, weil die Beschwerdegegnerin sie erst ab dem Zeitpunkt der Schätzung der erwähnten Investitionen der Beschwerdeführerin durch die BGV habe veranlagen können. Zum Eventualbegehren der Beschwerdeführerin merkt die Beschwerdegegnerin an, dass die Mehrwertsteuererhebungen zu Recht erfolgt seien, weil es sich bei den angefochtenen Abgaben um Anschlussgebühren handle und nicht um Vorteilsbeiträge (Beschwerdeantwort, Ziffer 17, S. 9). 2.2 Legalitätsprinzip Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 1 (Vorteilsbeiträge) und Abs. 2 (insb. Anschlussgebühren) EntG kommt den Gemeinden unter anderem die Kompetenz zu, eine Grundeigentümerin, welcher durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer Beitragsleistung heranzuziehen, respektive von einer Grundeigentümerin, welche ihr Grundstück an ein öffentliches Erschliessungswerk anschliesset, Anschlussgebühren zu erheben. Öffentliche Abgaben wie die angefochtenen Wasser- und Abwasseranschlussabgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Land-schaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des BGer 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2). Die vorliegend angefochtenen Abgabeerhebungen basieren auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B. (WR) und auf dem Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde B. (KR). Die jeweils von der Einwohnergemeindeversammlung als oberstem Gemeindeorgan (vgl. § 4 GemG) erlassenen Reglemente der Beschwerdegegnerin stellen damit formelle Gesetze dar und erfüllen demnach die Anforderungen des Legalitätsprinzips an die Normstufe. 2.2.1 Wasseranschlussabgabe Bezogen auf die hier zu beurteilende Wasseranschlussabgabe definiert das Wasserreglement den Kreis der Abgabepflichtigen, indem es unter der Überschrift «Finanzierung» in Art. 15 Abs. 3 WR festhält, die Finanzierung erfolge u.a. durch Anschlussbeiträge der «Grundeigentümer». Den Gegenstand der Wasseranschlussabgabe bestimmt das Wasserreglement in Art. 18 Abs. 1 WR mit der Überschrift «Vorteilsbeiträge», indem es statuiert, dass der Grundeigentümer einen Vorteilsbeitrag für den «Mehrwert, den ein Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgung der Gemeinde erlangt», zu leisten hat. Was die Bemessungsgrundlage der zu beurteilenden Anschlussabgabe anbelangt, bestimmt Art. 18 Abs. 1 WR als Bemessungskriterium den Gebäudeversicherungswert zum Zeitpunkt der Schatzung. Die Gemeindeversammlung hat den Beitragssatz für Anschlussbeiträge nach Art. 18 Abs. 1 WR mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 auf 2.0 % festgesetzt (vgl. Fn. 5 zu Art. 18 Abs. 1 Satz 3 WR). 2.2.2 Kanalisationsanschlussabgabe Bezogen auf die hier zu beurteilende Kanalisationsanschlussabgabe definiert das Kanalisationsreglement den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand der Kanalisationsanschlussabgabe, indem es unter dem Titel «Finanzierung» in Art. 21 Abs. 1 KR mit der Überschrift «Vorteilsbeiträge» festhält, der «Grundeigentümer» habe der Beschwerdegegnerin einen Vorteilsbeitrag für den «Mehrwert, den ein Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlagen der Gemeinde erlangt», zu leisten. Was die Bemessungsgrundlage der zu beurteilenden Anschlussabgabe anbelangt, bestimmt Art. 21 Abs. 3 KR als Bemessungskriterium den Gebäudeversicherungswert zum Zeitpunkt der Schatzung. Die Gemeindeversammlung hat den Beitragssatz für Anschlussbeiträge nach Art. 21 Abs. 1 KR in Ziffer 1 des Anhangs I zum Kanalisationsreglement mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 auf 1.0 % des Gebäudeversicherungswerts festgesetzt (vgl. Fn. 2 zu Ziffer 1 des Anhangs I zum Kanalisationsreglement). 2.3 Qualifikation der Anschlussabgaben 2.3.1 Rechtliches Mit Blick auf die Einordnung der angefochtenen Anschlussabgaben im System der öffentlichrechtlichen Abgabeformen stellt sich die Frage, ob es sich – wie der Terminus «Beitrag»1 nahelegen würde – um Anschlussbeiträge handelt oder ob die tatbestandliche Ausgestaltung der fraglichen Abgaben, also ihre Rechtsnatur, derjenigen einer Anschlussgebühr entspricht. Kausalabgaben wie die hier strittigen Anschlussabgaben beruhen im Unterschied zu einer Steuer auf einem unmittelbaren Leistungsaustausch zwischen dem Gemeinwesen und dem Abgabesubjekt (sog. Individualäquivalenz): Eine Kausalabgabe bildet als Entgelt stets die Gegenleistung der abgabepflichtigen Partei für die ihr vom Gemeinwesen erbrachte Hauptleistung, welche den Rechtsgrund (bzw. die sog. «causa») bildet (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.2 m.w.H. [betr. Strassenbeitragssystem der Einwohnergemeinde B. ]). Die Frage der Qualifikation ist deshalb – wie gerade das angeführte höchstrichterliche Urteil deutlich macht – kein Selbst-zweck, sondern Ausgangspunkt für die Beantwortung von Folgefragen wie derjenigen nach der Art (z.B. Sondervorteil oder Leistung) und dem Inhalt (z.B. wirtschaftlicher Grundstücksmehrwert oder Erschliessungsleistung) des im Gegenzug zur Abgabeentrichtung vom Gemeinwesen zu stiftenden Rechtsgrundes, der es letzterem erst erlaubt mit einer Abgabeforderung an eine pflichtige Person heranzutreten. Für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Natur einer öffentlichrechtlichen Abgabe ist – wie die Beschwerdegegnerin in Ziffer 14b ihrer Beschwerdeantwort richtig ausführt – nach konstanter höchstrichterlicher Praxis nicht die im konkreten Abgabeerlass oder in einer Verfügung gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der fraglichen Abgabe massgebend (grundlegend statt vieler BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.). Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, welche eine beitragspflichtige Person für den ihr aus der öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat (§ 90 Abs. 1 EntG). Eine Anschlussgebühr dagegen ist die einmalige Gegenleistung einer Grundeigentümerin dafür, dass sie das Recht erhält, ein öffentliches Werk zu benützen (vgl. § 90 Abs. 2 EntG). Als Hauptunterscheidungsmerkmal zwischen Beitrag und Gebühr im Kontext des Erschliessungsabgaberechts eignet sich zusätzlich zu den jeweils unterschiedlichen Abgabeobjekten2 der Entstehungszeitpunkt: Entsteht eine Abgabe schon dann, wenn ein Grundstück an das öffentliche Erschliessungswerk angeschlossen werden könnte (sog. Anschlussmöglichkeit), d.h. im Fertigstellungszeitpunkt der Erschliessungsanlage des Gemeinwesens, so handelt es sich bei ihr regelmässig um einen sog. Erschliessungsbeitrag (Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 587 m.w.H.). Entsteht eine Abgabe hingegen erst im Zeitpunkt, in welchem die auf einem erschlossenen Grundstück erstellte Baute an das öffentliche Erschliessungswerk angeschlossen wird, so handelt es sich in ihrem Fall in aller Regel um eine Anschlussgebühr (statt vieler Urteil des EntGer vom 8. Dezember 2022 [650 21 52] E. 2.3.1; Kürsteiner, a.a.O., Rz. 587 m.w.H.). 2.3.2 Würdigung 2.3.2.1 Wasseranschlussabgabe Wie unter dem Titel «Legalitätsprinzip» erwähnt, ist die hier strittige Wasseranschlussabgabe gemäss Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 WR für den «Mehrwert, den ein Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgung der Gemeinde erlangt», geschuldet. Der vom Gemeinwesen (d.h. der Beschwerdegegnerin) zu stiftende Rechtsgrund (d.h. die sog. «causa» bzw. das Abgabeobjekt) knüpft somit nicht am tatsächlichen Anschluss eines Gebäudes an die öffentliche Wasserversorgung an, wie es auf eine Anschlussgebühr typischerweise zutrifft. Der Rechtsgrund der infrage stehenden Wasseranschlussabgabe wird vielmehr in demjenigen Zeitpunkt gesetzt, in welchem das Gemeinwesen die Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung so nahe an ein potentiell abgabebetroffenes Grundstück heranführt, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist, sodass eine Anschlussmöglichkeit besteht (vgl. zur Anschlussmöglichkeit als Voraussetzung der «Erschlossenheit» Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979 [SR 700] sowie § 83 Abs. 3 lit. a RBG). Bei der streitgegenständlichen Wasseranschlussabgabe nach Art. 18 Abs. 1 WR handelt es sich demnach tatbestandlich um einen Wasseranschlussbeitrag, also einen Erschliessungsbzw. Vorteilsbeitrag. Wie bereits unter E. 2.1 erwähnt, bestreitet die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der in Art. 18 Abs. 1 WR normierten Anschlussabgabe als Vorteilsbeitrag nicht (vgl. Ziffer 14d der Beschwerdeantwort). Vielmehr hält sie der Beschwerdeführerin entgegen, die strittige «Vorteilsabgabe für das Wasser»3 gründe auf Art. 18 Abs. 2 WR (Umoder Erweiterungs-bauten) (vgl. Ziffer 14c der Beschwerdeantwort), weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere zielen würden (vgl. Ziffer 14d der Beschwerdeantwort). Zutreffend ist, dass der angefochtene Wasseranschlussbeitrag auf der Basis einer nachträglichen Erhöhung Gebäudeversicherungsmehrwerts der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bemessen worden ist und seine reglementarische Grundlage demnach, was seine Bemessung anbelangt, auch in Art. 18 Abs. 2 WR hat. Eine Begründung, weshalb es sich im Falle der nachträglich erhobenen Abgabe nach Art. 18 Abs. 2 WR im Unterschied zu Art. 18 Abs. 1 WR um eine Anschlussgebühr und keinen Anschlussbeitrag handeln soll, bleibt die Beschwerdegegnerin schuldig. Gleichwohl ist das Argument, im Falle von Art. 18 Abs. 2 WR handle es sich um eine Gebühr und keinen Beitrag nach Art. 18 Abs. 1 WR, zu prüfen. Das Wasserreglement enthält unter dem Titel «V. Rechnungswesen» einen Art. 15, der sich generell und einleitend zur Finanzierung der Wasserversorgung äussert. Er enthält in Abs. 3 mitunter eine Aufzählung derjenigen Abgaben, welche der Finanzierung der Wasserversorgung dienen: Beiträge der BGB, Bewilligungs- und andere Gebühren, «Vorteilsbeiträge» verdeutlicht, dass der Artikel in seiner Gänze Bestimmungen zu derselben Abgabeart enthält. Hinzu kommt, dass die Gemeindeversammlung für den Fall, dass Art. 18 Abs. 1 WR einen Vorteilsbeitrag (nämlich einen Anschlussbeitrag) und Art. 18 Abs. 2 WR eine Gebühr (nämlich eine Anschlussgebühr) statuieren würde, für die Anschlussgebühr einen Gebührensatz hätte festsetzen müssen. Auch der Umstand, dass die Gemeindeversammlung lediglich für die in Art. 18 Abs. 1 WR statuierte Kausalabgabe einen Abgabesatz von 2.0 % des Gebäudeversicherungswerts festgesetzt hat, lässt zweifelsfrei erkennen, dass Art. 18 WR lediglich eine einzige Erschliessungsabgabe regelt. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei der in Art. 18 Abs. 2 WR enthaltenen Tatbestandsvariante (Umoder Erweiterungsbauten) um eine andere Abgabeart als im Falle von Art. 18 Abs. 1 WR handeln solle, als unbegründet. Dass es sich bei der in Art. 18 Abs. 1 WR normierten Anschlussabgabe um einen Anschlussbeitrag, mithin einen Vorteilsbeitrag, handelt, ist bereits einleitend dargelegt worden. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge zuzustimmen, dass es sich bei der ihr gegenüber gestützt auf Art. 18 Abs. 2 WR geltend gemachten Wasseranschlussabgabe um einen Vorteilsbeitrag handle. 2.3.2.2 Abwasseranschlussabgabe Wie unter dem Titel «Legalitätsprinzip» erwähnt, ist die hier strittige Kanalisationsanschlussabgabe gemäss Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 KR für den «Mehrwert, den ein Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlagen der Gemeinde erlangt», geschuldet. Der vom Gemeinwesen (d.h. der Beschwerdegegnerin) zu stiftende Rechtsgrund (d.h. die sog. «causa» bzw. das Abgabeobjekt) knüpft somit nicht am tatsächlichen Anschluss eines Gebäudes an die öffentliche Kanalisation an, wie es auf eine Anschlussgebühr typischerweise zutrifft. Der Rechtsgrund der infrage stehenden Kanalisationsanschlussabgabe wird vielmehr in demjenigen Zeitpunkt gesetzt, in welchem das Gemeinwesen die Leitungen der öffentlichen Kanalisation so nahe an ein potentiell abgabebetroffenes Grundstück heranführt, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist, mithin also eine Anschlussmöglichkeit besteht (vgl. zur Anschlussmöglichkeit als Voraussetzung der «Erschlossenheit» Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979 [SR 700] sowie § 83 Abs. 3 lit. a RBG). Bei der streitgegenständlichen Kanalisationsanschlussabgabe nach Art. 21 Abs. 1 KR handelt es sich demnach tatbestandlich um einen Kanalisationsanschlussbeitrag, also einen Erschliessungsbzw. Vorteilsbeitrag. Wie bereits unter E. 2.1 erwähnt, bestreitet die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der in Art. 21 Abs. 1 KR normierten Anschlussabgabe als Vorteilsbeitrag nicht (vgl. Ziffer 14d der Beschwerdeantwort). Vielmehr hält sie der Beschwerdeführerin entgegen, die strittige «Vorteilsabgabe […] für die Kanalisation»4 gründe auf Art. 23 Abs. 1 KR (Umoder Erweiterungsbauten) (vgl. Ziffer 14c der Beschwerdeantwort), weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere zielen würden (vgl. Ziffer 14d der Beschwerdeantwort). Zutreffend ist, dass der angefochtene Kanalisationsanschlussbeitrag auf der Basis einer nachträglichen Erhöhung Gebäudeversicherungsmehrwerts der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bemessen worden ist und seine reglementarische Grundlage demnach, was seine Bemessung anbelangt, auch in Art. 23 Abs. 1 KR hat. Eine Begründung, weshalb es sich im Falle der nachträglich erhobenen Abgabe gemäss Art. 23 Abs. 1 KR im Unterschied zur erstmaligen Abgabeerhebung nach Art. 21 Abs. 1 KR um eine Anschlussgebühr und keinen Anschlussbeitrag handeln soll, bleibt die Beschwerdegegnerin schuldig. Gleichwohl ist das Argument, im Falle von Art. 23 Abs. 1 KR handle es sich um eine Gebühr und keinen Beitrag nach Art. 21 Abs. 1 KR, zu prüfen. Das Kanalisationsreglement enthält unter dem Titel «IV. Finanzierung» einen Art. 21 mit der Überschrift «Vorteilsbeiträge». Die nachfolgenden Artikel beziehen sich bis und mit Art. 27 KR allesamt auf die Erhebung von Vorteilsbeiträgen nach Art. 21 KR. Bereits die Überschrift von Art. 21 KR «Vorteilsbeiträge» verdeutlicht, dass der Artikel in seiner Gänze Bestimmungen zu derselben Abgabeform enthält. Vor dem Hintergrund, dass Art. 22 bis und mit Art 27 KR sich terminologisch durchwegs auf dieselbe Abgabeform, welche Gegenstand von Art. 21 KR ist, beziehen (d.h. auf Vorteilsbeiträge), woran deren Überschriften wie «Ermässigung Vorteilsbeiträge» (Art. 22), «Eintritt der Beitragspflicht» (Art. 24), «Beitragsverfügung» (Art. 25) und «Zahlungsmodus Vorteilsbeiträge» (Art. 26) und/oder deren Texte5 keinen Zweifel lassen, ist auch klar, dass das Kanalisationsreglement tatbestandlich in diesen Artikeln keine zusätzliche bzw. andere Erschliessungsabgabe statuiert als in Art. 21 Abs. 1 KR. Hinzu kommt, dass die Gemeindeversammlung für den Fall, dass Art. 21 Abs. 1 KR einen Vorteilsbeitrag (nämlich einen Anschlussbeitrag) und Art. 23 Abs. 1 KR eine Gebühr (nämlich eine Anschlussgebühr) statuieren würde, für die Anschlussgebühr einen Gebührensatz hätte festsetzen müssen. Die von der Gemeindeversammlung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 KR erlassene Tarifordnung enthält jedoch bloss einen Abgabesatz von 1.0 % des Gebäudeversicherungswert «gemäss Art. 21 dieses Reglementes» (d.h. des KR). Ein Abgabesatz für eine weitere einmalige Erschliessungsabgabe nach Art. 23 Abs. 1 KR enthält die Tarifordnung nicht. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei der in Art. 23 Abs. 1 KR enthaltenen Tatbestandsvariante (Umoder Erweiterungsbauten) um eine andere Abgabeart als im Falle von Art. 21 Abs. 1 KR handeln soll, als unbegründet. Dass es sich im Falle der in Art. 21 Abs. 1 KR normierten Anschlussabgabe um einen Anschlussbeitrag (d.h. einen Vorteilsbeitrag) handelt, ist bereits eingangs dargetan worden. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge zuzustimmen, dass es sich bei der ihr gegenüber gestützt auf Art. 23 Abs. 1 KR geltend gemachten Kanalisationsanschlussabgabe um einen Vorteilsbeitrag handle. 2.3.3 Zwischenfazit Wie gezeigt, statuieren die einschlägigen Reglemente der Beschwerdegegnerin für die Finanzierung der Wasserversorgung und der Kanalisation übereinstimmend das sog. monistische Finanzierungssystem, indem sie als einzige «einmalige Erschliessungsabgabeart» die Erhebung von Anschluss- bzw. Vorteilsbeiträgen vorsehen, welche rechtsgrundseitig an der Anschlussmöglichkeit sowie dem dadurch bewirkten Grundstücksmehrwert anknüpfen (vgl. dazu Kürsteiner, a.a.o., Rz. 565 ff, insb. Grafiken sub Rz. 567 und Rz. 569 f.). Dass das Wasser- und das Kanalisationsreglement für die Bemessung der Anschlussbeiträge auf ein gebäudebasiertes Bemessungskriterium, nämlich den Gebäudeversicherungswert, abstellen, was für die Bemessung von Vorteilsbeiträgen, welche typischerweise – und dies aus gutem Grund – nach parzellenbasierten Kriterien bemessen werden, atypisch ist, vermag an der Rechtsnatur der Wasser- und der Kanalisationsanschlussabgabe als Vorteilsbeiträge nichts zu ändern. Dasselbe gilt für Bestimmungen, welche sich zur Fälligkeit bzw. zum Eintritt der Beitragspflicht oder zur Rechnungsstellung äussern und im Falle der hier strittigen Wasser- und Kanalisationsanschlussabgabe beispielsweise am Datum der Schatzung durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung anknüpfen (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 5 WR und Art. 24 KR). Solcherlei Bestimmungen beschlagen Fragen des Abgabebezugs und nicht solche der Abgabeentstehung. Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist, ob sich die Tatbestandselemente, welche es der Beschwerdegegnerin gemäss ihren Reglementen erlauben, gegenüber der Beschwerdeführerin Anschlussbeiträge geltend zu machen, verwirklicht haben (E. 2.4), – wenn ja –wann (E. 2.4) und ob sie von der Beschwerdegegnerin rechtzeitig, d.h. innert der Veranlagungsverwirkungsfrist geltend gemacht worden sind (E. 2.6). 2.4 Tatbestandsverwirklichung Die Anschlussbeitragstatbestände gemäss Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 WR sowie Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 KR setzen als Rechtsgrund übereinstimmend voraus, dass einem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgung und an die Abwasseranlagen der Gemeinde ein Mehrwert entsteht. Zu prüfen ist folglich, ob dem Grundstück Nr. 3463 GB B. ein Mehrwert entstanden ist, der in einem Kausalitätszusammenhang zur Anschlussmöglichkeit an die kommunale Wasserversorgung und Kanalisation steht. Zur Beurteilung dieser Prüffrage hat sich das Enteignungsgericht am 30. Januar 2025 mit einem Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin gewandt. Die darin aufgeworfenen Fragen hat die Beschwerdegegnerin unter Buchstabe B ihrer Beschwerdeantwort beantwortet. Auf entsprechende Fragen erklärt die Beschwerdegegnerin, die Wasser- und Kanalisationsleitungen der Gemeinde im X. weg seien im Jahr 1986 erstellt worden (vgl. Antwort auf Frage 1 in Ziffer 6 der Beschwerdeantwort). Erstmals sei auf Parzelle Nr. 3463 im Jahr 1991 das Gewerbehaus der damaligen «B. » an die Wasserversorgung und Kanalisation angeschlossen worden (vgl. Antwort auf Frage 4 in Ziffer 9 der Beschwerdeantwort). In den letzten 5 Jahren seien an den Leitungen der Wasserversorgung und der Kanalisation im interessierenden Anschlussbereich keine Änderungen vorgenommen worden (vgl. Antwort auf Frage 2 in Ziffer 7 der Beschwerdeantwort). Am 14. Dezember 1991 sei eine Verfügung für «Vorteilsbeiträge» ergangen (vgl. Antwort auf Frage 3 in Ziffer 8 der Beschwerdeantwort; Beilage 4 zur Beschwerdeantwort). Aufgrund der Antworten der Beschwerdegegnerin ist erstellt, dass für das beitragsbetroffene Grundstück der Beschwerdeführerin im Jahr 1986 eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation der Gemeinde geschaffen wurde (sog. Erschliessung). Indessen ist auch erstellt, dass die angefochtenen Beitragserhebungen vom 25. Oktober 2024 auf keinem Mehrwert, den das Grundstück der Beschwerdeführerin durch eine verbesserte Anschlussmöglichkeit erfahren haben könnte, beruhen, weil an den anschlussvermittelnden Leitungen im X. weg in den letzten fünf Jahren gar keine Änderungen vorgenommen worden sind. Was die Tatbestandsverwirklichung anbelangt, bleibt es dabei, dass sich dieser mit der erstmaligen Schaffung einer Anschlussmöglichkeit für Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin im Jahr 1986 verwirklicht hat. Das fragliche Land erfuhr im Zeitpunkt der Fertigstellung der öffentlichen Wasser- und Kanalisationsleitungen eine Wertsteigerung (d.h. einen Mehrwert), weil es ab diesem Zeitpunkt – jedenfalls mit Blick auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung – als baureifes Land und nicht mehr bloss Bauerwartungsland gegolten hat (vgl. dazu statt vieler Urteil des EntGer vom 12. November 2024 [650 24 17] E. 2.2.3.2.3 und vom 14. September 2023 [650 22 37] E. 2.3.1). Zu klären bleib damit, ob die Beschwerdegegnerin den im Jahr 1986 entstandenen und durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgung und die Kanalisation bewirkten Mehrwert im Jahr 2024 noch hat mittels Anschlussbeiträgen abschöpfen dürfen. 2.5 Fälligkeitsaufschub In Bezug auf die eben aufgeworfene Frage, lassen Art. 18 Abs. 5 WR und Art. 24 KR, welche beide sinngleich festhalten, dass die Beitragspflicht mit dem Datum der End- oder Neuschätzung eintrete, vermuten, dass die Fälligkeit der Beitragsforderungen nicht mit dem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (d.h. dem Eintritt des Grundstücksmehrwerts) zusammenfallen, sondern auf den Schätzungszeitpunkt aufgeschoben wird. Hier ist darauf hinzuweisen, dass in beiden Reglementen der Beschwerdegegnerin einzig von End- oder Neuschätzung die Rede ist, es sich vorliegend jedoch um eine sog. Nachschätzung handelt. Wie zu zeigen sein wird, ist auf diese Diskrepanz zwischen erstelltem Sachverhalt6 und Tatbestandsvoraussetzung7 nicht näher einzugehen, da die Angelegenheit unabhängig davon einem Sachurteil zugeführt werden kann. Ein solcher «Fälligkeitsaufschub» steht vorderhand im Einklang mit § 92 Abs. 1 lit. a EntG, der Gemeinden lediglich untersagt, Vorteilsbeiträge vor dem Fertigstellungszeitpunkt des jeweiligen Erschliessungswerks geltend zu machen. Darüber, wie lange der Fälligkeitseintritt aufgeschoben werden darf, schweigt § 92 EntG. Der Aufschub der Fälligkeit, die Veranlagung sowie der Bezug von Erschliessungsabgaben sind in zeitlicher Hinsicht jedoch nicht grenzenlos zulässig. Das Recht eines Gemeinwesens, eine einmal entstandene Erschliessungsabgabe gegenüber einer abgabepflichtigen Person geltend zu machen bzw. die Abgabe zu veranlagen, ist zeitlich durch die Regeln über die Veranlagungsbzw. Festsetzungs- und die Bezugsverwirkung limitiert. Ist dieses Recht einmal untergegangen, so kann auch keine Fälligkeit mehr eintreten. Es lässt sich deshalb sagen, dass das Verwirkungsregime die Zulässigkeit von Fälligkeitsaufschüben zeitlich beschränkt. 2.6 Verwirkung Der Tatbestand der Verwirkung besteht aus verschiedenen Elementen: einem Fristbeginn, einer Fristdauer, einer Handlung, die innerhalb der Frist zu erfolgen hat, sowie einer Rechtsfolge, welche das Verpassen der Frist zeitigt (Kürsteiner, a.a.O., Rz. 349). In Bereichen wie dem vorliegenden, in denen der genaue Umfang einer Forderung des Gemeinwesens erst durch eine Verfügung festgelegt werden muss, ist zwischen der Festsetzungs-8 und Vollstreckungsverwirkung9 zu unterscheiden. Die Festsetzungsverwirkung beschränkt das Recht eines Gemeinwesens in zeitlicher Hinsicht, seine Forderung mittels Verfügung der Höhe nach festzusetzen. Die Vollstreckungsverwirkung limitiert dagegen das Recht eines Gemeinwesens, eine rechtskräftig festgesetzte Forderung gegen den Willen der jeweiligen Schuldnerschaft durchzusetzen (vgl. zum Ganzen Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 4 f.). Die streitgegenständlichen Anschlussbeitragsforderungen sind zufolge ihrer Anfechtung durch die Beschwerdeführerin nicht rechtskräftig festgesetzt worden. Zu beurteilen ist deshalb, ob in Bezug auf die Anschlussabgaben bereits die Festsetzungsverwirkung eingetreten ist oder nicht. § 95 Abs. 1 EntG sieht diesbezüglich vor, dass Ansprüche auf Vorteilsbeiträge untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmt, wenn die Gemeinde sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend macht. Daran anknüpfend konkretisiert § 95 Abs. 2, dass die Frist (d.h. die Zweijahresfrist nach Abs. 1) im Falle von Abgaben, welche gemäss dem einschlägigen Gesetz oder Reglement von der unmittelbaren Beteiligung eines Grundstücks an einem Erschliessungswerk, wie vom Anschluss an eine bestehende Kanalisation, abhängig sind, erst in dem Moment zu laufen beginnt, in welchem die Beteiligung (d.h. der Anschluss) vollzogen ist. Gemäss ständiger kantonaler Rechtsprechung handelt es sich bei der Frist nach § 95 EntG um eine absolute Verwirkungsfrist, deren Lauf nicht gehemmt oder unterbrochen werden kann und auch keinen Stillstand kennt (vgl. KGE VV vom 17. März 2021 [810 20 113] E. 5.3 m.w.H.). Zusätzlich zur im kantonalen Enteignungsgesetz statuierten absoluten Verwirkungsfrist von 2 Jahren für die Geltendmachung gilt in Analogie zum kantonalen Steuer- und zum kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetz eine absolute Festsetzungsverwirkungsfrist von 15 Jahren, innert derer eine Abgabeforderung spätestens rechtskräftig feststehen muss (vgl. § 147 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern [Steuergesetz] vom 7. Februar 1974 [SGS 331] sowie § 46a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988 [SGS 175] beide analog; zur absoluten Festsetzungsverwirkung von Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträgen vgl. KGE VV vom 17. März 2021 [810 20 113] E. 8.2). Für die Bestimmung des Verwirkungsfristenlaufs ist vorliegend der Fertigstellungszeitpunkt des Erschliessungswerks massgebend (vgl. § 95 Abs. 1 EntG), d.h. derjenige Zeitpunkt, in welchem das Grundstück durch die Fertigstellung der anschlussvermittelnden Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung einen Mehrwert erfahren hat. Wie bereits erwähnt, ist das Grundstück der Beschwerdeführerin im Jahr 1986 mittels der Wasserversorgungs- und Kanalisationsleitungen der Gemeinde im X. weg erschlossen worden (vgl. E. 2.4). Weder das Wasser- noch das Kanalisationsreglement enthalten Bestimmungen zur Thematik des Untergangs des Rechts der Beschwerdegegnerin als Gemeinwesen zur Geltendmachung einer einmal entstandenen Beitragsforderung zufolge ungenutzten Zeitablaufs (d.h. zur Verwirkung). Für die Beurteilung der Verwirkungsfrage hat es deshalb mit der subsidiären Regelung nach § 95 Abs. 1 EntG sein Bewenden. Demnach gilt eine absolute Verwirkungsfrist von 2 Jahren für die Geltendmachung des Wasser- und des Kanalisationsanschlussbeitrags (§ 95 Abs. 1 EntG) und – wie erwähnt – eine ebenfalls absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren, innert der ein veranlagter Beitrag spätestens rechtskräftig festgesetzt sein muss. Die Beschwerdegegnerin hat den Wasser- und den Kanalisationsanschlussbeitrag für das Grundstück Nr. 3463 GB B. am 25. Oktober 2024 mit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht. Die Geltendmachung erfolgte nach dem Ausgeführten über 37 Jahre nach der Fertigstellung der Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung und der Kanalisation im Bereich der streitbetroffenen Liegenschaft im Jahr 1986. Die Geltendmachung der Beitragsforderungen, soweit sie sich intertemporalrechtlich überhaupt auf das im Jahr 1986 in Kraft gestandene materielle Recht zurückbeziehen könnte, erfolgt mit Blick auf den Fertigstellungszeitpunkt der Ersterschliessungsanlagen verspätet. Zudem verfügt das Grundstück der Beschwerdeführerin bereits seit 1986 über eine Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgung sowie die Kanalisation, ohne dass sich daran im hier relevanten zweijährigen Zeitraum vor der Geltendmachung der Beitragsforderungen durch die Beschwerdegegnerin etwas geändert hat, das einen Rechtsgrund – wie ihn Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 WR sowie Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 KR verlangen – hätte stiften können. Auch in dieser Hinsicht erfolgte die Geltendmachung der Beitragsforderungen durch die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2024 verspätet bzw. rechtsgrundlos (vgl. Urteile des EntGer vom 9. November 2023 [650 23 6] E. 2.4, vom 17. August 2023 [650 23 18] E. 2.3 und vom 14. September 2023 [650 22 37] E. 2.3.2 sowie KGE VV vom 17. März 2021 [810 20 113] E. 8.2). Anzumerken bleibt, dass die Bemessung von als Beiträgen ausgestalteten Anschlussabgaben, welche wie hier rechtsgrundseitig am Mehrwert eines Grundstücks anknüpfen, in Abhängigkeit eines gebäudebasierten Bemessungskriteriums wie demjenigen des Gebäudeversicherungswerts für das Gemeinwesen regelmässig das Risiko in sich birgt, dass im Zeitpunkt der Festsetzung der Bemessungsgrundlage die Veranlagungsverwirkungsfrist bereits verstrichen sein kann, ohne dass das Gemeinwesen seine Abgabeforderung früher hätte beziffern können, weil es dazu mangels betragsmässig feststehender Bemessungsgrundlage gar nicht in der Lage gewesen wäre. Dass die hier angefochtenen Anschlussbeiträge für den Mehrwert des Grundstücks der Beschwerdeführerin nach dem Gebäudeversicherungswert zu bemessen sind, ändert gleichwohl nichts am Beitragscharakter der zu beurteilenden Anschlussabgaben und auch nichts am Beginn der zweijährigen bzw. 15-jährigen Veranlagungsverwirkungsfristen im Fertigstellungzeitpunkt der für den Grundstücksmehrwert ursächlichen Erschliessungswerke (vgl. zum Ganzen Urteil des EntGer vom 14. September 2023 [650 22 37] E. 2.3.2). Das Enteignungsgericht bejahte die Verwirkung in vergleichbaren Fällen unter anderem mit Urteil vom 15. August 2019 [650 18 39] (vgl. dort E. 2.3) für einen im Netzbeitragssystem erhobenen Strassenbeitrag der Beschwerdegegnerin (bestätigt in KGE VV vom 14. Oktober 2020 [810 19 313] E. 8.3 und Urteil des BGer vom 17. November 2022 2C_140/2021) sowie für einen Kanalisationserschliessungsbeitrag (Urteil des EntGer vom 15. April 2021 [650 20 64] E. 2.2.2.) und für Wasser- und/oder Kanalisationsanschlussbeiträge (Urteil des EntGer vom 9. November 2023 [650 23 6] E. 2.4, vom 14. September 2023 [650 22 37] E. 2.3.2, vom 17. August 2023 [650 23 18] E. 2.3). 2.7 Mehrwertsteuererhebung Obgleich sich das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin als begründet erwiesen und ihre Beschwerde deshalb gut zu heissen ist, sei mit Blick auf ihr Eventualbegehren bzw. die hierzu angeführte Begründung darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuererhebung auf den angefochtenen Anschlussabgaben aufgrund ihrer Qualifikation als Beiträge – wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt – falsch ist. Beiträge unterliegen als Ausgleich für Sondervorteile nicht der Mehrwertsteuer (vgl. MWST-Brancheninfo Nr. 19 «Gemeinwesen», Ziffer 22 [betreffend Anschlussgebühren] und Ziffer 23 [betreffend Erschliessungsbeiträge]; Kürsteiner, a.a.O., Rz. 574 ff.; vgl. Urteile des EntGer vom 9. November 2023 [650 23 6] E. 2.2.2.1 f., vom 29. April 2021 [650 20 84] E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen sowie vom 10. September 2015 [650 15 29] E. 3.2.3.4.3). 2.8 Schlussfazit Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet und ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträge betrifft, vollumfänglich gutzuheissen.
Kosten 3.1 Verfahrenskosten Für ein Verfahren vor dem Enteignungsgericht werden Kosten erhoben (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 20 Abs. 1 VPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid des Präsidiums Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Arbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT). In der vorliegenden Streitigkeit sind ein einfacher Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Der Streitwert liegt im unteren Bereich des bis CHF 15'000.00 reichenden funktionalen Zuständigkeitsbereichs des Präsidiums, wohingegen die seitens der Parteien aufgeworfenen Fragen der Verwirkung und Abgabequalifikation einen – im Verhältnis zum eher tiefen Streitwert – erheblichen Aufwand bewirkt haben. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten auf CHF 750.00 festzusetzen. Zufolge der Gutheissung der Beschwerde unterliegt die Beschwerdegegnerin, sodass ihr die Verfahrenskosten im Gesamtumfang von CHF 750.00 aufzuerlegen sind. 3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat vollumfänglich obsiegt, weshalb ihr für den Beizug ihres Rechtsanwalts antragsgemäss (vgl. Beschwerdeerhebung vom 4. November 2024) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 reicht Rechtsanwalt Hannes Baader seine Honorarnote ein. Der geltend gemachte Stundenansatz entspricht dem vom Enteignungsgericht praxisgemäss zugesprochenen Satz von CHF 250.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [AnwT, SGS 178.112]). Verhandlungsvorbereitung sowie die Teilnahme an der Verhandlung vom 5. Juni sind bereits in der Honorarnote enthalten. Die effektive Dauer der heutigen Verhandlung entspricht der in der Honorarnote angenommenen, sodass selbige diesbezüglich keiner Anpassung bedarf. Spesen und Kopiaturen geben ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin als unterlegener Partei mit CHF 2'824.10 (exkl. MWST) für den Beizug ihres Anwalts zu entschädigen. Inklusive MWST hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'052.85 zu bezahlen. D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 750.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'052.85 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin (2) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 17. Juni 2025 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident: Dr. Ivo Corvini-Mohn
Gerichtsschreiber: Dr. Thomas Kürsteiner Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. 1. Vgl. die titelgebende Bezeichnung als «Anschlussbeiträge» sowie die Bezeichnung als «Beitrags-berechnung» und «beitragspflichtig» in der Verfügung vom 25. Oktober 2024. 2. Gebührenobjekt ist jeweils eine der Gebührenpflichtigen gegenüber erbrachte und dieser deshalb individuell-konkret zurechenbare Leistung des Gemeinwesens. Beitragsobjekt ist dagegen jeweils ein vergleichsweise abstrakter «Sondervorteil» (vielfach als wirtschaftlicher Sondervorteil oder Mehrwert bezeichnet), in dessen Genuss die Beitragspflichtige aufgrund von bestimmten Leistungen des Gemeinwesens kommt. 3. Indem die Beschwerdegegnerin von Vorteils abgabe für Wasser nach Art. 18 Abs. 2 WR spricht, begibt sie sich in einen Widerspruch zu ihrer eigenen rechtlichen Qualifikation, wonach es sich im Falle der in Art. 18 Abs. 2 WR statuierten Abgabe um eine (Anschluss-)Gebühr handle. Vorteile sind – wie erwähnt – nicht Gegenstand von Gebühren, sondern ein klassisches Typisierungsmerkmal von (Vorteils-)Beiträgen. Anschlussbeiträge der Grundeigentümer, Bezugsgebühren der Wasserbezüger, Beiträge zur Abgeltung betriebsfremder und Sonderleistungen, Vorfinanzierungen der Bauherrschaf-ten in Form von zinslosen Darlehen. «Bewilligungs- und andere Gebühren» sind Gegenstand von Art. 16 WR mit der Überschrift «Gebühren». Gemäss Art. 16 WR werden für die Erteilung der Anschlussbewilligung, für Kontrollen, für die Einmessung sowie für die Plan-nachführung Gebühren erhoben (vgl. Satz 1 der erwähnten Bestimmung). Anschlussgebühren, wie sie die Beschwerdegegnerin in Art. 18 Abs. 2 WR vermutet, sind in Art. 16 WR keine aufgeführt und fallen demnach nicht unter den Terminus der «anderen Gebühren» gemäss Art. 15 Abs. 3 WR. Nun erhellt, dass Art. 15 Abs. 3 WR, was die Erhebung von einmaligen Erschliessungsabgaben anbelangt, lediglich von «Anschlussbeiträgen der Grundeigentümer» spricht. Unabhängig davon, ob die reglementarische Terminologie in rechtlicher Hinsicht korrekt ist – was die Beschwerdegegnerin jedenfalls für Art. 18 Abs. 2 WR bestreitet –, steht damit fest, dass das Wasserreglement bloss eine einzige Erschlies-sungsabgabeart kennt. Dasselbe erhellt auch aus Art. 18 WR: Bereits seine Überschrift 4. Indem die Beschwerdegegnerin von Vorteilsabgabe für die Kanalisation nach Art. 23 Abs. 1 KR spricht, begibt sie sich in einen Widerspruch zu ihrer eigenen rechtlichen Qualifikation, wonach es sich im Falle der in Art. 23 Abs. 1 KR statuierten Abgabe um eine Gebühr handle. Vorteile sind – wie erwähnt – nicht Gegenstand von Gebühren, sondern ein klassisches Typisierungsmerkmal von (Vorteils-)Beiträgen. 5. Als Beispiele sei auf Art. 23 KR ( Abs. 1: «[…] vorteilsbeitragspflichtig»; Abs. 2: «[…] Vorteils-beitragspflicht» und Abs. 3 Satz 1: «[…] Vorteilsbeiträgen») oder Art. 27 KR («Für die Vorteilsbeiträge […]») verwiesen. 6. Sachverhalt: Stattgefunden hat eine Nachschätzung (Beilage 7 zur Beschwerdeantwort). Die angefochtene Verfügung stützt sich ausdrücklich auf eine bzw. diese Nachschätzung (Beilage 1 zur Beschwerde). 7. Tatbestandsvoraussetzung: Für den Eintritt der Beitragspflicht (d.h. der tatbestandlichen Rechtsfolge) knüpfen beide Reglemente an die Voraussetzung, dass eine End- oder Neuschätzung durchgeführt worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 5 WR und Art. 24 KR). 8. Synonym: Veranlagungsverwirkung. 9. Synonym: Bezugsverwirkung.