Entscheid des Enteignungsgerichts Basel-Landschaft vom 25. April 2024 (650 23 23)
Strasse
Bestätigung der Praxis: Die Sanierung von Strassen begründet in aller Regel keine Sondervorteile für daran anstossende Grundstücke, da sich deren Erschliessungssituation durch eine Strassensanierung für gewöhnlich nicht wesentlich verbessert.
Die Sanierung von in die Jahre gekommenen Strassen, welche seit Jahrzehnten nicht mehr unterhalten worden sind, ändert mit Blick auf die zu prüfenden objektiven Kriterien, welche eine Beitragspflicht begründen könnten, nichts daran, dass die darüber erschlossenen Grundstücke nach Abschluss der Sanierung von einer mit der vorherigen Anlage identischen Verkehrsanlage erschlossen werden, sodass sich ihre Erschliessungssituation durch die Sanierungsarbeiten nicht wesentlich verbessert hat. Da es den hier angefochtenen provisorischen Strassenbeitragsverfügungen vom 6. Mai 2023 bereits an einem Rechtsgrund fehlt (d.h. an einem Sondervorteil), ist auf weitere von den Parteien aufgeworfene Rechtsfragen nicht einzugehen, weil ihre Beurteilung – ungeachtet des Ergebnisses – nichts an der Gutheissung der Beschwerden ändern könnte. (E. 2.3)
650 23 23 / 28-45 Urteil
vom 25. April 2024
Besetzung
Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Danilo Assolari, Richter Patrick Brügger, Richter Dr. Daniel Schaffner, Richter Arvind Jagtap, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner
Parteien
gegen
Einwohnergemeinde O. , vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt, SwissLegal Dürr & Partner, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel
Gegenstand
Strassenbeitrag
A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde O. (fortan Beschwerdegegnerin) traktandierte für eine Einwohnergemeindeversammlung vom 9. Dezember 2022 als Traktandum 2 diverse Kreditanträge im Rahmen des Projekts «Erweiterung Wärmeverbund O. ». Darunter als Traktandum 2b auch ein Kreditantrag über CHF 660'000.00 für die hier streitgegenständlichen Strassenbauprojekte (U. strasse, V. strasse, W. weg). Die Einwohnergemeindeversammlung wies den Kreditantrag über CHF 660'000.00 am 9. Dezember 2022 mit der von einer Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten getragenen Begründung, die Finanzierung des Kredits habe gemäss dem Strassenreglement der Einwohnergemeinde O. (SR) mittels Anwänderbeiträgen zu erfolgen, an den Gemeinderat zurück. In der Folge führte der Gemeinderat am 21. und 23. Februar 2023 Orientierungsversammlungen mit den Anstössern und Anstösserinnen der U. strasse, der V. strasse und des W. wegs durch. Der Gemeinderat traktandierte hierauf den Kredit in der Höhe von CHF 660'000.00 für Strassenbauprojekte (U. strasse, V. strasse, W. weg) für die Einwohnergemeindeversammlung vom 14. März 2023 (Traktandum 2) und führte dazu in den Einladungsunterlagen aus, dass nunmehr Anwänderbeiträge erhoben würden, wobei der Anteil der Beschwerdegegnerin an den Kosten 40% und derjenige der Anstösserschaft 60% betrage. Am 14. März 2023 genehmigte die Versammlung der Einwohner/innen diesen Kreditantrag. Mit Verfügungen vom 6. Mai 2023 eröffnete die Beschwerdegegnerin allen projektbetroffenen Grundeigentümer/innen die ihre Grundstücke betreffenden provisorischen Strassenbeiträge. B. Die Beschwerdeführenden 1-13 fochten die provisorischen Strassenbeitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2023, welche sie konkret – wie nachstehend tabellarisch dargestellt – betreffen, mit Beschwerde an der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft (fortan Enteignungsgericht) an: Die Beschwerdeführenden 1-3 sowie die allesamt durch Advokat Roman Zeller vertretenen Beschwerdeführenden 4-13 verlangten sinngemäss und im Wesentlichen die Aufhebung der sie treffenden Beitragspflicht, da es sich bei den beitragsfinanzierten Strassenbauprojekten um Sanierungs- bzw. Unterhaltsarbeiten handle, welche für ihre Grundstücke zu keinerlei Vorteil führen würden; die Beschwerdeführenden 4-13 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 1. September 2023 zeigte die Beschwerdegegnerin die Mandatierung von Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter an und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 die Abweisung sämtlicher Beschwerden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2023 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel, überwies den Fall der Fünferkammer zur Beurteilung und ordnete einen Augenschein sowie eine Parteiverhandlung an. Am 1. Februar 2024 lud das Enteignungsgericht die Parteien zum Augenschein vom 11. April 2024 sowie zur Hauptverhandlung vom 25. April 2024 ein. Mit Eingabe vom 5. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin die Aufnahmeprotokolle der «P. AG» zu den projektierten und hier streitgegenständlichen Strassenzügen ein. Am 11. April 2024 nahm die Fünferkammer des Enteignungsgerichts im Beisein der anwesenden Parteien alle hier streitgegenständlichen Strassen in Augenschein. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2024 liess das Enteignungsgericht den Parteien das schriftliche Protokoll des Augenscheins (fortan AS-Protokoll) zur Kenntnisnahme zukommen. Die Beschwerdegegnerin nahm am 16. April 2024 zum AS-Protokoll Stellung und orientierte darin über verschiedene Richtigstellungen (vgl. Ziffern 4.1-4.4 der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024). Aufforderungsgemäss liess Advokat Roman Zeller dem Enteignungsgericht am 19. April 2024 seine Honorarnote zukommen. Mit Eingabe vom 19. April 2024 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme vom 16. April 2024 zum AS-Protokoll. C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
Formelles Gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) sinngemäss auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht anwendbar. Das Enteignungsgericht stellt demzufolge die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen fest (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VPO), wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 Satz 1) und prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO).
1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat provisorische Strassenbeiträge der Einwohnergemeinde O. , d.h. sog. Erschliessungsbeiträge, im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG, zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde O. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GemG] vom 28. Mai 1970 [SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Vorliegend verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der sie mit provisorischen Strassenbeiträgen in der Höhe von insgesamt CHF 290'710.35 belastenden angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2023 (vgl. die Tabelle in Bst. B). Die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit fällt demnach in die funktionale Zuständigkeit der Fünferkammer des Enteignungsgerichts.
1.2 Beschwerdefrist Gegen Verfügungen können Betroffene beim Enteignungsgericht innert einer zehntägigen Frist nach Erhalt der Verfügung Beschwerde erheben (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Die Beschwerdegegnerin eröffnete den Beschwerdeführenden die voraussichtlichen (d.h. provisorischen) Strassenbeiträge auf dem Verfügungsweg (vgl. dazu § 96 Abs. 1 EntG). Die provisorischen Strassenbeitragsverfügungen datieren sämtlich vom 6. Mai 2023 (Samstag) und sind den Beschwerdeführenden demnach frühestens am Montag, 8. Mai 2023, zugegangen (am Sonntag werden keine Postsendungen zugestellt). Der frühestmögliche «erste» Tag der zehntägigen Beschwerdefrist fiel somit auf den 9. Mai 2023 (Dienstag) und der frühestmögliche zehnte Tag der Frist kam somit auf Donnerstag, 18. Mai 2023, zu liegen (vgl. § 99 EntG i.V.m. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001 [SGS 170]). Da es sich bei letzterem um den Auffahrtstag handelte und es sich bei diesem Tag im Kanton Basel-Land-schaft um einen staatlich anerkannten «öffentlichen Ruhetag» handelt (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 GOG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf [Ruhetagsgesetz, RTG] vom 10. Juni 2010 [SGS 547]), lief die Frist frühestens am Freitag, 19. Mai 2023, ab. Die erste Beschwerde in den vorliegend vereinigten Verfahren ist der Post am 8. Mai 2023 (Beschwerdeführende 1) und die letzten Beschwerden sind ihr am 17. Mai 2023 (Beschwerdeführende 4-13) zur Übermittlung an das Enteignungsgericht (fristwahrende Handlung) übergeben worden. Nach dem Ausgeführten haben alle beschwerdeführenden Parteien rechtzeitig Beschwerde am Enteignungsgericht erhoben (vgl. § 46 Abs. 3 GOG).
1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerdeführenden sind als Empfänger/innen der angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie sind demnach zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da neben den erwähnten auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sämtliche im vorliegenden Verfahren vereinigten Beschwerden einzutreten.
Materielles
2.1 Gesetzesgrundlage Die Erhebung von Vorteilsbeiträgen setzt das Vorhandensein einer formellgesetzlichen Grundlage voraus (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV BL, SGS 100] sowie § 90 Abs. 3 EntG; statt vieler BGE 123 I 248 E. 2 249). Nach § 90 Abs. 1 EntG können Grundeigentümer/innen, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Voraussetzung jeder Beitragserhebung ist, dass der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien in einem Gesetz bzw. Reglement festgelegt sind (vgl. § 90 Abs. 3 EntG). Gemeinden sind nach § 36 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400) dazu befugt, Erschliessungsreglemente zu erlassen, welche auch die Finanzierung der Erschliessungsanlagen regeln (vgl. dazu auch §§ 31 ff. des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [StrG, SGS 430]). Von dieser Kompetenz hat die Beschwerdegegnerin Gebrauch gemacht und das Strassenreglement der Gemeinde O. (SR) erlassen. Jenes enthält die für die vorliegend angefochtenen Beitragsverfügungen grundlegenden Bestimmungen in den §§ 13 ff. SR. § 13 Abs. 2 SR definiert als Kreis der beitragspflichtigen Personen diejenigen Grundeigentümer, deren Grundstück durch den Bau von Verkehrsflächen Vorteile erwachsen. § 13 Abs. 2 und Abs. 3 SR bestimmen als Gegenstand der Abgabe (d.h. als Beitragsobjekt) den Vorteil, der Grundstücken durch den Bau von Verkehrsflächen erwächst. § 13 Abs. 3-9 sowie §§ 14-16 SR regeln die Bemessung der Strassenbeiträge. Die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Strassenbeiträgen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Verfügungen auf einen Rechtsgrund, d.h. einen den jeweiligen Grundstücken erwachsenen Sondervorteil in der Höhe des gegenüber der Eigentümerschaft geltend gemachten Strassenbeitrags, stützen kann.
2.2 Rechtsgrund
2.2.1 Parteistandpunkte Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der provisorischen Strassenbeitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2023. Sie begründen ihre Beschwerden im Wesentlichen damit, dass ihren Grundstücken aus den Strassenbauprojekten der Beschwerdegegnerin kein Mehrwert bzw. kein Sondervorteil erwachse, weil es sich um Sanierungsarbeiten handle. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Strassenprojekten um Grenzfälle zwischen beitragslosen Unterhaltsarbeiten und Arbeiten für eine beitragsauslösende Korrektion handle (vgl. Beschwerdeantwort, N 10; Protokoll der Hauptverhandlung [fortan HV-Protokoll], S. 12). Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass es sich bei den Strassenbauprojekten jeweils um beitragsauslösende Korrektionen nach § 13 Abs. 8 lit. d SR handle, weil ein «neuer Einbau mit Grobbelag» in die bestehenden Verkehrsflächen eingebracht werde.
2.2.2 Rechtliches (Sondervorteil bzw. Mehrwert) Strassenbeiträge sind Kausalabgaben. Letztere beruhen auf einem unmittelbaren Leistungsaustausch zwischen dem Gemeinwesen und dem Abgabesubjekt (sog. Individualäquivalenz). Kausalabgaben sind das Entgelt der rechtsunterworfenen Person für die ihr gegenüber erbrachte staatliche Leistung oder den ihr vom Staat – im Unterschied zu einem wesentlichen Teil der Angehörigen des abgabeerhebenden Gemeinwesens – verschafften Sondervorteil. Die staatliche Hauptleistung bzw. der vom Staat verschaffte Sondervorteil stiften den Rechtsgrund (d.h. die sog. «causa»), welche die Erhebung einer Kausalabgabe erst rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.2 m.w.H. [betr. das Strassenbeitragssystem einer Baselbieter Gemeinde]). Wie das Bundesgericht für Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft unlängst festgehalten hat, umfasst die Autonomie der Baselbieter Gemeinden auch die Kompetenz zur Erhebung von Strassenbeiträgen (vgl. Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.2 f.). Allerdings gilt auch in diesem Autonomiebereich, dass Gemeinden das ihrem kommunalen Recht (d.h. hier dem Strassenreglement) übergeordnete kantonale Recht sowie das diesem wiederum übergeordnete Bundesrecht zu befolgen haben (vgl. zur Normenhierarchie Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.3 m.w.H.). Das kantonale Gesetzesrecht, namentlich § 90 Abs. 1 EntG sowie § 153 Abs. 1 GemG, knüpft die Beitragspflicht unmissverständlich an das Vorhandensein von Vorteilen, die einerseits bloss einem kleinen Teil der Bevölkerung des abgabeerhebenden Gemeinwesens bzw. nur einem bestimmten Personenkreis zukommen (sog. quantitatives Element) und die andererseits ein derartiges Ausmass erreichen, dass es sich bei ihnen um «besondere Vorteile» handelt (sog. qualitatives Element) (Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.5.4). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass eine Strassenbeitragspflicht in jedem Fall – und unabhängig von der in einem kommunalen Strassenreglement getroffenen Definition – nur dann entsteht und in ihrem Bestand zu schützen ist, wenn dem einzelnen Pflichtigen ein individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.3 375 [betr. Sissach]; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2; Urteile des Enteignungsgerichts [fortan EntGer] vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 und vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.1). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (statt vieler BGE 110 Ia 205 E. 4c 209). Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden waren unbestrittenermassen schon vor den streitgegenständlichen Bauarbeiten an der U. und der V. strasse sowie am W. und am X. weg erschlossen und mit Gebäuden bestellt. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich zutreffend erkannt, dass – wenn die infrage stehenden Strassenprojekte überhaupt zu Sondervorteilen führen – von der Korrektion einer bereits vorbestandenen Erschliessungsstrasse und keiner Neuanlage auszugehen ist. In Fällen, in denen wie vorliegend eine Zufahrt zu den beitragsbetroffenen Grundstücken bereits bestanden hat, bewirken Ausbau-arbeiten daran beitragsauslösende Sondervorteile für die profitierenden Liegenschaften, wenn letztere dadurch «rascher, bequemer oder sicherer» erreicht werden können und sie die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke verbessern (statt vieler Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3). Erforderlich ist mit anderen Worten, dass sich die Erschliessungssituation eines bereits durch eine vorbestandene Zufahrt erschlossenen Grundstücks wesentlich verbessert (vgl. Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2 m.w.H.). Ob der Ausbau einer bestehenden Erschliessungsanlage die Erhebung von Strassenbeiträgen rechtfertigt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, d.h. auf der Grundlage objektiver Kriterien, im Einzelfall zu prüfen (vgl. statt vieler Jeannerat, Kommentierung zu Art. 19 RPG, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N 29 m.w.H). Der individuell zurechenbare wirtschaftliche Sondervorteil muss konkreter Natur und sowohl tatsächlich als auch rechtlich realisierbar sein (Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.5.5). Ein theoretischer bzw. abstrakter Vorteil begründet keine Beitragspflicht zu begründen (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.3 317; zur Realisierbarkeit Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 542 m.w.H.). Im Folgenden ist nach dem Ausgeführten aufgrund eines Vergleichs der Erschliessungssituation der Parzellen der beschwerdeführenden Parteien vor den geplanten Arbeiten an der U. und der V. strasse sowie dem W. und dem X. weg mit derjenigen nach Abschluss dieser Arbeiten zu beurteilen, ob den Beschwerdeführenden als Eigentümer/innen der beitragsbetroffenen Parzellen ein Sondervorteil entstanden ist, welcher eine Beitragserhebung in der den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten (d.h. provisorischen) Höhe rechtfertigt. In Bezug auf die Beweisführung und -würdigung verhält es sich diesbezüglich folgendermassen: Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, nach welchem das Gericht die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen feststellt (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Die Beweisführungspflicht für sondervorteilsbegründende Tatsachen trifft somit das Gericht (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozess-recht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 996). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags analog Art. 8 ZGB auch im enteignungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten derjenigen Partei gehen, die aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Rhinow et al., a.a.O., Rz. 997; Jungo, Kommentierung zu Art. 8 ZGB, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 611 und 624). Vorliegend ist es die Beschwerdegegnerin, welche aus den vorteilsbegründenden Tatsachen das Recht ableiten will, von den Beschwerdeführenden Strassenbeiträge zu erheben. Die objektive Beweislast für sondervorteilsstiftende bzw. -erhöhende Tatsachen trifft somit die Beschwerdegegnerin.
2.2.3 Erschliessungssituation Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die folgenden Strassenzüge im Siedlungsgebiet (d.h. in der Bauzone) der Einwohnergemeinde O. :
Quelle: Ausschnitt aus dem als Beilage zur Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 am 3. Oktober 2023 eingereichten Übersichtplan der P. AG vom 2. November 2022 (die nicht den Strassenbau betreffenden Inhalte wurden «radiert»). Für die Anhandnahme der vorliegenden Strassenbauprojekte war nicht das Interesse der Grundeigentümer/innen, welche die fraglichen Verkehrsflächen als Zufahrt zu ihren beitragsbetroffenen Liegenschaften nutzen, ausschlaggebend. Vielmehr plante die Gemeinde O. die Erstellung einer neuen Heizzentrale für den Wärmeverbund im Bereich der Mehrzweckhalle und benötigte hierfür eine neue Verbindungsleitung ab dem Y. weg via U. strasse bis zur bestehenden Fernwärmeleitung im Bereich der Gemeindeverwaltung (vgl. technischer Bericht der P. AG vom 2. November 2022 [fortan TechBer], Ziffer 2). Dem TechBer ist unter Ziffer 2.1 wörtlich zu entnehmen: «Um entstehende Synergien zu nutzen, sollen die U. strasse, die V. strasse, der W. weg und die Z. strasse saniert werden». Auf Nachfrage des Gerichts anlässlich des Augenscheins vom 11. April 2024 bezifferte die Beschwerdegegnerin das Alter der vier streitgegenständlichen Strassen auf 50 Jahre und älter (vgl. AS-Protokoll, S. 3). Anlässlich der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung (fortan 1. EGV) traktandierte der Gemeinderat O. unter Ziffer 2 «Diverse Kreditanträge im Rahmen Projekt Erweiterung Wärmeverbund O. », darunter als Ziffer 2b auch den Kredit in der Höhe von total CHF 660'000.00 für die Strassenbauprojekte (U. strasse, V. strasse, W. weg). Den Einladungsunterlagen zur 1. EGV ist in diesem Kontext zu entnehmen, dass ein Vorprojekt ergeben habe, dass es aufgrund von Leitungsarbeiten für den Wärmeverbund Sinn mache, Synergien zu nutzen, weshalb neu auch Strassenunterhaltsarbeiten in die Planung aufgenommen worden seien (vgl. Bemerkungen des Gemeinderats zu Traktandum 2a der 1. EGV). Im TechBer werden als qualitative Ziele betreffend den Strassenbau die Verbesserung des Bauwerkzustandes, die Sanierung der Randabschlüsse zur sauberen Wasserableitung und optischen Trennung der Fahrbahn von den angrenzenden Parzellen sowie die Optimierung der Strassenentwässerung und der öffentlichen Beleuchtung aufgeführt (vgl. Ziffer 2.1.1 TechBer). Als finanzielle bzw. gesamtwirtschaftliche Ziele nennt der TechBer den nachhaltigen Mittel-einsatz, die Verbesserung und Erhöhung der Betriebssicherheit sowie die Verminderung des Unterhaltsaufwands und der Betriebskosten (vgl. Ziffer 2.1.2 TechBer). Vor diesem Hintergrund verzichtete der Gemeinderat der Einwohnergemeinde O. zunächst auf eine Finanzierung der Strassenbaukosten durch Vorteilsbeiträge. Erst nachdem die Einwohnergemeindeversammlung den Kreditantrag des Gemeinderats über CHF 660'000 mit der Weisung an den Gemeinderat zurückgewiesen hatte, zur Finanzierung der Kosten seien Anwänderbeiträge gemäss dem Strassenreglement zu erheben, qualifizierte der Gemeinderat die dannzumal projektierten Sanierungsarbeiten als sondervorteilsstiftend und folglich beitragsauslösend (vgl. Protokoll der EGV vom 9. Dezember 2022, Traktandum 2b; Einladung zur EGV vom 14. März 2023, Traktandum 2; Protokoll zur EGV vom 14. März 2023, Traktandum 2; ferner Bst. A).
2.2.3.1. U. strasse
2.2.3.1.1 Vorzustand In seiner Einladung zur 1. EGV führte der Gemeinderat O. aus die bestehende Belagsdecke der U. strasse präsentiere sich in einem schlechten Zustand, da die Oberfläche aufgrund ihres Alters stark ausgewaschen sei und viele Längs- und Queraufbrüche aufweise. Die Belagsunebenheiten seien «vermutlich» auf eine mangelhafte Fundationsschicht zurückzuführen. Dem TechBer ist hierzu unter Ziffer 4.1.2 allerdings zu entnehmen, dass die U. strasse bereits über eine 50 cm starke Fundation verfügt habe. Aus dem mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 eingereichten Aufnahmeprotokoll der P. AG vom 6. März 2023 geht diesbezüglich sodann hervor, dass die U. strasse gemäss Prüfbericht der Q. AG an den drei Sondierungsstellen eine Kofferung von mindestens 50 cm Stärke, bestehend aus Kiessand (Sondage 1), lehmhaltigem Kiessand (Sondage 2) und lehmhaltigem Kiessand mit Ziegeleinlagen aufgewiesen habe. Die im Aufnahmeprotokoll enthaltene Fotodokumentation steht mit diesen Feststellungen im Einklang. Gemäss Einschätzung des Fachrichters sind der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 4-13 anlässlich des Augenscheins vom 11. April 2024 eingereichten Fotodokumentation mit Blick auf die U. strasse keine Hinweise auf Frostschäden zu entnehmen und auch sonst keine Anzeichen für Schäden, welche im Falle einer mangelhaften Kofferung bei einer Strasse dieses Alters zu erwarten wären. Die U. strasse verfügte über einen asphaltierten Strassenbelag mit einer Stärke von 94 mm (Sondage 1), 113 mm (Sondage 2) bzw. 101 mm (Sondage 3) (vgl. Aufnahmeprotokoll der P. AG zur U. strasse vom 6. März 2023, S. 6). Im Mittel belief sich der Fahrbahnbelag somit auf eine Stärke von ca. 10 cm (vgl. Aufnahmeprotokoll der P. AG zur U. strasse vom 6. März 2023, S. 9). Die Entwässerungsanlagen für die Ableitung des Oberflächenwassers seien veraltet und «wahrscheinlich» ungenügend, zudem seien mehrheitlich keine Randabschlüsse vorhanden, welche ein einwandfreies Ableiten des Oberflächenwassers garantieren würden (vgl. Ziffer 2.1 des TechBer). Dem Querprofilplan zur U. strasse ist zu entnehmen, dass das Quergefälle in ihrem alten Zustand bei allen Querprofilen mehr als 2 % betragen hat. Ein Quergefälle von 2 % und mehr ist hinreichend um eine sichere Entwässerung des auf der Fahrbahn niederschlagenden Meteorwassers zu gewährleisten. Die Entwässerung erfolgte einerseits über Einlaufschächte und Schlammsammler sowie andererseits – wo keine Randabschlüsse vorhanden waren – über die Schulter. Die U. strasse verfügte über eine Beleuchtung durch 3 Kandelaber.
2.2.3.1.2 Zustand nach Sanierung Die U. strasse ist auf einer Länge von 200 m saniert worden. Die Sanierung hat eine Verkehrsfläche von ca. 1'100 m2 betroffen (vgl. Ziffer 4.1.2 des TechBer). Die alte Kofferung ist abgebrochen und durch eine neue Kofferung mit einer Stärke von 50 cm ersetzt worden (vgl. Ziffer 4.1.2 des TechBer sowie Aufnahmeprotokoll der P. AG zur U. strasse vom 6. März 2023, S. 10). Neu hat die U. strasse eine 8 cm starke Tragschicht und einen 3 cm starken Deckbelag erhalten (vgl. Ziffer 4.1.2 des TechBer sowie Aufnahmeprotokoll der P. AG zur U. strasse vom 6. März 2023, S. 10). Die Höhenlage und die Linienführung ebenso wie die Breite der U. strasse (Toleranzbereich von +/- 15 cm) sind unverändert geblieben (vgl. AS-Protokoll, S. 3; Ziffer 4.1.2 des TechBer sowie Aufnahmeprotokoll der P. AG zur U. strasse vom 6. März 2023, S. 10). Neu erhält die U. strasse ein Dachgefälle sowie beidseitig Randabschlüsse aus Granit, welche die Entwässerung der Strasse über neue Schlammsammler und Einlaufschächte, welche neu an einen Reinwasserkanal angeschlossen werden, gewährleisten. Von den drei bisherigen Kandelabern sind zwei zurückgebaut worden, der südlichste Kandelaber wurde belassen. Hinzu sind vier neue Kandelaber gekommen, sodass die U. strasse heute über eine Beleuchtung durch fünf Kandelaber verfügt (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024, Ziffern 4.1-4.4 sowie zugehörigem Werkkoordinationsplan und HV-Protokoll, S. 13).
2.2.3.1.3 Würdigung Die Fünferkammer des Enteignungsgerichts hat sich anlässlich des Augenscheins vom 11. April 2024 im Beisein der Parteien ein Bild der sanierten U. strasse machen können. Ein Vergleich der Erschliessungssituation der an die U. strasse beitragspflichtigen Parzellen Nrn. 261 (Beschwerdeführende 4), 63 (Beschwerdeführerin 6), 64 (Beschwerdeführer 10), 62 (Beschwerdeführer 11), 60 und 109 (beide Beschwerdeführerin 13) GB O. vor Ausführung der Sanierungsarbeiten (vgl. E. 2.2.3.1.1) mit derjenigen nach Abschluss ihrer Sanierung (vgl. E. 2.2.3.1.2) erhellt, dass selbige im Wesentlichen gleichgeblieben ist: Die gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin am Augenschein vom 11. April 2024 letztmals in den 1970er-Jahren sanierte U. strasse (AS-Protokoll, S. 11 f.) verfügte bereits in ihrem bisherigen Zustand über eine Kofferung, von der aufgrund des Zustandsbilds der U. strasse vor ihrer Sanierung angenommen werden darf, dass sie frostsicher war.1 Die alte Kofferung ist im Rahmen der Sanierung durch eine neue, gleichstarke Kofferung ersetzt worden. Eine wesentliche Verbesserung resultiert dadurch nicht. Die U. strasse verfügte ebenso über einen im Mittel ca. 10 cm starken asphaltierten Strassenbelag, der durch einen neuen insgesamt 11 cm starken Belag, bestehend aus einer Trag- und einer Deckschicht, ersetzt wird. Auch dadurch verbessert sich die Erschliessungssituation der Liegenschaften der Beschwerdeführenden 4, 6, 10, 11 und 13 nicht. Die U. strasse (Toleranzbereich von +/- 15 cm) ist auch nicht verbreitert worden. Das beidseitige Anbringen von Randabschlüssen aus Granit, verbunden mit dem Ersatz und der Neupositionierung der Schlammsammler und der Einlaufschächte, verbessert die Entwässerungssituation auf der U. strasse namentlich dahingehend, dass auf derjenigen Strecke, auf welcher die Strasse vorher über die Schulter entwässert wurde, das Wasser über Schächte in einen neuen Wasserkanal abgeleitet wird. Dass die Entwässerung im Vorzustand ungenügend gewesen wäre (z.B. Entstehen von Wasserlachen)2, ist nicht erstellt. Eine Verbesserung, welche die Schwelle hin zu einer derart wesentlichen erreichen würde, dass dadurch von einem wirtschaftlichen Sondervorteil der über die U. strasse erschlossenen Grundstücke auszugehen wäre, bewirken auch diese baulichen Massnahmen nicht. Was die Zunahme der Anzahl Kandelaber von ursprünglich drei Stück auf neu fünf sowie deren teilweise Neuplatzierung anbelangt, so erscheint es zwar schlüssig, dass die Beleuchtung dadurch verbessert und die Sicherheit für Fussgänger/innen und Verkehrsteilnehmer/innen deshalb gegenüber vorher zugenommen hat. Davon profitieren die über die U. strasse, mithin eine Strasse mit Durchgangsverkehr, erschlossenen beitragsbetroffenen Grundstücke allerdings nicht mehr als die übrigen Nutzer/innen dieser Durchgangsstrasse. Entsprechend fehlt es auch diesbezüglich an einem Vorteil, der den Beitragsbetroffenen im Unterschied zur Allgemeinheit (d.h. «besonders») erwächst (vgl. bezüglich Beleuchtung BGE 131 I 313 E. 2.1, 3.3, 3.5 und 3.6, nach welchem eine Strassenbeleuchtung für Grundstücke in deren näherem Umkreis zu keinem individuellkonkreten Sondervorteil führt und eine gleichwohl daran anknüpfende Beitragserhebung das Rechtsgleichheitsgebot verletze). Nach einer Gesamtwürdigung dieser objektiven Kriterien ist festzuhalten, dass die bereits durch die U. strasse erschlossenen Grundstücke von den beitragsbetroffenen Grundeigentümer/innen nach ihrer Sanierung nicht «rascher, bequemer oder sicherer» erreicht werden können und sich die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der fraglichen Grundstücke aufgrund der Sanierung der U. strasse nicht in beitragsrelevantem Ausmass verbessert hat. Die angefochtenen Beitragsverfügungen betreffend die U. strasse entbehren damit eines Rechtsgrunds (d.h. eines wirtschaftlichen Sondervorteils), weshalb sich die Rüge, die U. strasse bewirke für die darüber erschlossenen Grundstücke keinen Sondervorteil, als begründet erweist und die diesbezüglichen Beschwerden der Beschwerdeführenden 4, 6, 10, 11 und 13 darum gutzuheissen sind. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin aus dem ihrerseits referenzierten Urteil des EntGer vom 11. April 2019 [650 18 21] nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gegenstand dieses Urteils war eine Sackgasse am Siedlungsrand, welche in ihrem Vorzustand über keine Kofferung, kein funktionierendes Entwässerungssystem und einen mit Rissen, Spurrinnen und Löcher übersäten Strassenbelag verfügte. Im Unterschied zur U. strasse handelte es sich bei der diesem Präjudiz zugrunde gelegenen Erschliessungsanlage um einen sog. «überteerten Feldweg» und damit keine vergleichbare Angelegenheit (s. Beschwerdeantwort, N 60).
2.2.3.2. V. strasse, W. und X. weg Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin unter Ziffer 4.4.2 ihrer Beschwerdeantwort zufolge ergebe sich für die V. strasse, den X. und den W. weg «[…] wenn auch weniger deutlich […]»3 ein ähnliches Bild wie bei der U. strasse: Im Vorzustand seien die genannten Erschliessungswerke ungenügend gewesen. Durch die Erneuerung seien die Zugänge zu den Liegenschaften sowie der Schutz der anstossenden Grundstücke vor abfliessendem Oberflächenwasser deutlich verbessert worden (vgl. zum Ganzen Beschwerdeantwort, N 72). Gestützt auf den TechBer, die seitens der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Werkpläne, die mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 eingereichten Aufnahmeprotokolle der P. AG vom 6. März 2023 betreffend die V. strasse einerseits und vom 8. März 2023 betreffend den W. und den X. weg andererseits, sowie den Augenschein vom 11. April 2024 kommt das Gericht mit Blick auf das Ausmass der Verbesserungen vom Vorzustand zum aktuellen Zustand im Vergleich zur U.strasse (vgl. dazu E. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) zu derselben Bewertung wie die Beschwerdegegnerin, dass nämlich beide Fälle im Ergebnis ähnlich wie derjenige der U. strasse sind, allfällige Verbesserungen im Falle der V. strasse sowie des W. und X. wegs jedoch vergleichsweise weniger stark ausgeprägt sind als bei der U. strasse. Im Folgenden wird in der gebotenen Kürze zu zeigen sein, was vor diesem Hintergrund ohnehin auf der Hand liegt: Weder die Sanierung der V. strasse (E. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) noch diejenige des W. und des X. wegs (E. 2.2.3.2.2) führen für die darüber erschlossenen Grundstücke zu beitragsauslösenden Vorteilen.
2.2.3.2.1. V. strasse Die V. strasse verfügte in ihrem Vorzustand über einen asphaltierten Strassenbelag4, eine frostsichere Kofferung5, eine Strassenentwässerung sowie mehrheitlich Randabschlüsse auf beiden Seiten. Der neue Strassenbelag besteht aus einer 8 cm starken Tragschicht und einem 3 cm starken Deckbelag (vgl. Ziffer 4.1.2 des TechBer). Neu wird eine 50 cm starke Fundationsschicht (d.h. Kofferung) eingebracht. Die Randabschlüsse werden neu zweireihig (d.h. im Doppelbund) ausgeführt und sind beidseitig durchgehend. Wie für die U. strasse unter E. 2.2.3.1.3 festgehalten, bewirken der Ersatz eines in die Jahre gekommenen Asphaltbelags durch einen neuen Strassenbelag, der Austausch einer frostsicheren Kofferung mit unterschiedlichem Schichtaufbau durch eine solche mit einheitlichem Aufbau sowie der Ersatz einreihiger Randabschlüsse durch zweireihige, keinen Sondervorteil für die über die V. strasse erschlossenen Grundstücke Nrn. 79 (Beschwerdeführende 2 und Beschwerdeführerinnen 8.1 und 8.2), 89 (Beschwerdeführer 5), 39 (Beschwerdeführer 7), 84 (Beschwerdeführerin 9) und 41 (Beschwerdeführende 12) GB O. . Die V. strasse ist auch nicht breiter geworden (dazu AS-Protokoll, S. 3) und war bereits vorher mit Kandelabern ausgestattet. Die Erschliessungssituation der eben erwähnten, über die V. strasse erschlossenen Parzellen hat sich im Vergleich zu ihrer Situation vor der Strassensanierung nicht wesentlich verändert, sondern ist insgesamt ungefähr gleichgeblieben. Den angefochtenen Beitragsverfügungen betreffend die V. strasse fehlt es nach dem Ausgeführten an einem Rechtsgrund (d.h. an einem wirtschaftlichen Sondervorteil), weshalb sich die Rüge, die V. strasse bewirke für die darüber erschlossenen Grundstücke keinen Sondervorteil, als begründet erweist und die diesbezüglichen Beschwerden der Beschwerdeführenden 2, 5, 7, 8.1, 8.2, 9 und 12 demzufolge gutzuheissen sind.
2.2.3.2.2. W. weg und X. weg Einleitend ist mit Blick auf die Topografie darauf hinzuweisen, dass es sich bei den projektgegenständlichen Flächen des W. und des X. wegs (vgl. die Abbildung in E. 2.2.3) – im Vergleich zu der im Längsschnitt eher «flachen» U. und V. strasse – um steile Wege handelt. In ihrem Vorzustand wiesen der W. und der X. weg (d.h. die Strassenparzellen) im Perimeter keine klaren Abgrenzungen zu den anstossenden Privatgrundstücken auf, da Randsteine mehrheitlich fehlten (vgl. Ziffer 2.1 TechBer). Der W. und der X. weg verfügten in ihrem Vorzustand über einen asphaltierten Strassenbelag6, eine frostsichere Kofferung7, eine Strassenentwässerung sowie teilweise Randabschlüsse. Der neue Strassenbelag besteht aus einer 8 cm starken Tragschicht und einem 3 cm starken Deckbelag (vgl. Aufnahmeprotokoll der P. AG vom 8. März 2023 betreffend den W. /X. weg, S. 8, wo darauf hingewiesen wird, dass der Aufbau des W. und des X. wegs analog der U. und V. strasse sei). Neu wird eine 50 cm starke Fundationsschicht (d.h. Kofferung) eingebracht. Die Randabschlüsse werden neu zweireihig (d.h. im Doppelbund) ausgeführt und sind beidseitig durchgehend (vgl. AS-Protokoll, Abbildungen 2 und 4). Wo der Strassenraum nicht klar vom Privatgrund abgegrenzt war, wurde der Grenzverlauf neu mit einer überfahrbaren «Pflästerung» gekennzeichnet (vgl. AS-Protokoll, Abbildung 3). Wie für die U. strasse unter E. 2.2.3.1.3 und die V. strasse unter E. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. festgehalten, bewirken der Ersatz eines aufgrund seines Alters sanierungsbedürftigen Asphaltbelags durch einen neuen Strassenbelag, der Austausch einer frostsicheren Kofferung durch eine neue frostsichere Fundation sowie der Teilersatz einreihiger Randabschlüsse durch zweireihige, keinen Sondervorteil für die über den W. und den X. weg erschlossenen Parzellen Nrn. 71 (Beschwerdeführende 1), 79 (Beschwerdeführende 2 sowie Beschwerdeführerinnen 8.1 und 8.2) und 74 (Beschwerdeführerin 3) GB O. . Der W. und der X. weg sind im Bereich des streitgegenständlichen Perimeters auch nicht breiter geworden (dazu AS-Protokoll, S. 3) und ihre Beleuchtungssituation hat sich nicht verändert. Was die Entwässerung des W. und des X. wegs im strittigen Perimeter anbelangt, so ist festzuhalten, dass aufgrund ihrer Steilheit die Gefahr der Bildung von Wasserlachen erst gar nicht bestanden hat.8 Die Abgrenzung des Strassenareals von Privatgrund durch überfahrbare Pflastersteine ändert nichts daran, dass Nutzer/innen der öffentlichen Strasse im Bedarfsfall (z.B. Ausweichmanöver oder Kreuzen) den nunmehr optisch abgegrenzten Privatgrund in Anspruch nehmen werden. Die dadurch erzielte «Verbesserung» ist beitragsrechtlich weit unterhalb der Schwelle, welche für das Entstehen eines Sondervorteils notwendigerweise zu übertreffen ist, anzusiedeln. Die Erschliessungssituation der eben erwähnten, über den W. und den X. weg erschlossenen Parzellen hat sich im Vergleich zu ihrer Situation vor der Strassensanierung nicht wesentlich verändert. Den angefochtenen Beitragsverfügungen betreffend den W. und den X. weg fehlt es nach dem Ausgeführten an einem Rechtsgrund (d.h. an einem wirtschaftlichen Sondervorteil), weshalb sich die Rüge, die Sanierung des W. und des X. wegs bewirke für die darüber erschlossenen Grundstücke keinen Sondervorteil, als begründet erweist und die diesbezüglichen Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 8.1 und 8.2 folglich gutzuheissen sind.
2.3 Fazit Die Sanierung von in die Jahre gekommenen Strassen, welche wie die hier beurteilten seit Jahrzehnten nicht mehr unterhalten worden sind, ändert mit Blick auf die zu prüfenden objektiven Kriterien, welche eine Beitragspflicht begründen könnten, nichts daran, dass die darüber erschlossenen Grundstücke nach Abschluss der Sanierung von einer mit der vorherigen Anlage identischen Verkehrsanlage erschlossen werden, sodass sich ihre Erschliessungssituation durch die Sanierungsarbeiten nicht wesentlich verbessert hat. Da es den hier angefochtenen provisorischen Strassenbeitragsverfügungen vom 6. Mai 2023 betreffend die U. , die V. strasse, den W. und den X. weg bereits an einem Rechtsgrund fehlt (d.h. an einem Sondervorteil), ist auf die weiteren von den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Rechtsfragen nicht einzugehen. Sie können offenbleiben, weil ihre Beurteilung – ungeachtet des Ergebnisses – nichts an der Gutheissung der Beschwerden ändern könnte.
Kosten
3.1 Verfahrenskosten Für ein Verfahren vor dem Enteignungsgericht werden Kosten erhoben (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 20 Abs. 1 VPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid der Fünferkammer Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Arbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT), wobei es die Gebühr in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen etc. bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes erhöhen kann (§ 3 Abs. 2 GebT). Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, das vier Strassen mit vier verschiedenen Beitragsperimetern sowie eine Vielzahl von Grundstücken im Eigentum von rund 13 beschwerdeführenden Parteien zum Gegenstand hat. Die Voraussetzung der «ausserordentlich» komplexen tatsächlichen Verhältnisse ist damit erfüllt. Hinzu kommt, dass alle vier Strassen von der Fünferkammer in Augenschein genommen worden sind. Aufgrund des ausserordentlich hohen Aufwands sind die Verfahrenskosten auf CHF 9'000.00 festzusetzen. Aufgrund ihres Unterliegens sind die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterlegen. Die vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführenden 1-3 sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihre ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind. Die obsiegenden Beschwerdeführenden 4-13 sind dagegen anwaltlich vertreten. Ihr Rechtsvertreter hat seine Honorarnote mit Eingabe vom 19. April 2024 eingereicht und darin einen Aufwand von 54.5 Stunden sowie Auslagen im Total von CHF 941.30 (exklusive Mehrwertsteuer [MWST]) geltend gemacht. Zusätzlich zum geltend gemachten Zeitaufwand sind 2.5 Stunden für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung zu berücksichtigen. Vom Gesamtaufwand von 57 Stunden entfallen insgesamt 42.25 Stunden auf das Jahr 2023 und 14.75 Stunden auf das Jahr 2024. In Anlehnung an § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (AnwT, SGS 178.112) beträgt der vom Enteignungsgericht zugesprochene Entschädigungsansatz praxisgemäss CHF 250.00 pro Stunde. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuersätze von 2023 7.7% und 2024 8.1% beläuft sich das für den Zeitaufwand zu entschädigende Honorar auf CHF 15'362.00 (inklusive MWST). Von den geltend gemachten Auslagen entfallen CHF 867.50 auf das Jahr 2023 und CHF 283.85 auf das Jahr 2024. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuersätze von 2023 7.7% und 2024 8.1% beläuft sich die Entschädigung für entstandene Auslagen auf CHF 1'014.40 (inklusive MWST). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, den Beschwerdeführenden 4-13 für den Beizug ihres Rechtsvertreters, Advokat Roman Zeller, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'376.40 (inklusive MWST) zu bezahlen.
D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 9'000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.
3.1 Die ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführenden 1-3 werden wettgeschlagen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 4-13 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 16'376.40 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden 1-2 (je 1), dem Vertreter der Beschwerdeführerin 3 (2), dem Vertreter der Beschwerdeführenden 4-13 (12) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 31. Juli 2024 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident: Dr. Ivo Corvini-Mohn
Gerichtsschreiber: Dr. Thomas Kürsteiner
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. 2. Vgl. dazu die Erläuterungen in Fn. 8. 1. Gegenteiliges ist nicht belegt. Objektiv beweisbelastet ist diesbezüglich die Beschwerdegegnerin (vgl. dazu E. 2.2.2). 3. Beschwerdeantwort, N 72 ( Kursivdruck hinzugefügt). 4. Gemäss den Ergebnissen dreier Sondierungen war der Strassenbelag 17.7 cm (Sondage 1), 8.6 cm (Sondage 2) und 6.7 cm (Sondage 3) stark (vgl. Aufnahmeprotokoll der P. AG vom 6. März 2023 betreffend die V. strasse, S. 4). 5. Gemäss den Ergebnissen dreier Sondierungen war die Strassenkofferung 42.3 cm (Sondage 1), 51.4 cm (Sondage 2) und 35.3 cm (Sondage 3) stark, wobei im Falle der Sondage 3 eine ca. 10 cm starke Betonschicht, welche unterhalb an den eigentlichen Koffer angrenzte, nicht mitberücksichtigt wurde (vgl. Aufnahmeprotokoll der P. AG vom 6. März 2023 betreffend die V. strasse, S. 4). 6. Gemäss den Ergebnissen einer Sondage, welche gemäss dem Projektleiter der Q. AG für den gesamten Perimeter aussagekräftig bzw. gültig sei (vgl. Aufnahmeprotokoll der P. AG vom 8. März 2023 betreffend den W. /X. weg, S. 3), verfügten der W. und der X. weg über einen 6.3 cm starken Strassenbelag (vgl. Aufnahmeprotokoll der P. AG vom 8. März 2023 betreffend den W. /X. weg, S. 4). 7. Gemäss den Ergebnissen einer Sondage, welche gemäss dem Projektleiter der Q. AG für den gesamten Perimeter aussagekräftig bzw. gültig sei (vgl. Aufnahmeprotokoll der P. AG vom 8. März 2023 betreffend den W. /X. weg, S. 3), verfügten der W. und der X. weg über eine 53.7 cm starke Strassenkofferung (vgl. Aufnahmeprotokoll der P. AG vom 8. März 2023 betreffend den W. /X. weg, S. 4). 8. Der erstmalige Einbau eines funktionierenden Entwässerungssystems kann praxisgemäss die Verkehrssicherheit einer Strasse erhöhen und zugleich verhindern, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere in gefrorenem Zustand (z.B. im Winter) die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken (vgl. Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 287] E. 6.5; statt vieler Urteile des EntGer vom 7. Mai 2015 [650 140 94 et al.] E. 3.8 und vom 25. Februar 2016 [650 15 53] E. 2.5.3.2).