Entscheid des Enteignungsgerichts Basel-Landschaft vom 27. November 2025 (650 24 94) Regenwassergebühr Ermittlung des sog. Anschlussgrades
Besetzung
Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner
Parteien
A., Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B., Beschwerdegegnerin
Gegenstand Regenwassergebühr A. A.____ (fortan Beschwerdeführer) ist zusammen mit C.____ Gesamteigentümer der Parzelle Nr. B-1380 des Grundbuchs B.. Die erwähnte Parzelle hat eine Gesamtfläche von 196 m2 und umfasst ein Mehrfamilienhaus mit einer Gebäudefläche von 97 m2 sowie ein Nebengebäude mit einer Fläche von 11 m2. Mit Rechnung bzw. Verfügung vom 18. Dezember 2024 stellte die Einwohnergemeinde B. dem Beschwerdeführer und C.____ für eine zwölfmonatige Bezugsperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 neben vorliegend nicht angefochtenen Wasserbezugs- und Schmutzwassergebühren eine Regenwassergebühr im Betrag von CHF 110.40 (inklusive Mehrwertsteuer [MWST]) in Rechnung. A. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2024 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 18. Dezember 2024 an und beantragte eine Reduktion der Bemessungsgrundlage von 185.76 m3 Regewasser pro Jahr auf 92 m3 Regenwasser jährlich, was einer Reduktion der Gebühr im Betrag von ursprünglich CHF 110.40 (inkl. MWST) um CHF 55.745 (93.76 m3 Regenwasser zu CHF 0.55/m3 plus 8.1 % MWST) auf CHF 54.655 entspricht. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren und Begründungen fest (vgl. Replik vom 5. April 2025 und Duplik vom 6. Juni 2025). B. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung reduzierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren. Neu verlangt er bloss mehr eine Reduktion der Gebühr auf neu 97 m3 (statt 92 m3) Regenwasser als Bemessungsgrundlage. Die Beschwerdegegnerin hielt an ihrem Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung:
Gebäudefläche (inklusive Nebengebäuden) Faktor Modellwert
Mehrfamilienhaus 97 m2 Nebengebäude (Stall1) 11 m2 Gebäudefläche 108 m2 1.7 108 m2 x 1.72 = 185.76 m2
Regenwassermenge 1'000 mm 185.76 m2 x 1'000 mm = 185.76 m3 Gemäss Art. 24 Abs. 2 VO AR darf der Modellwert die effektive Grundstücksfläche nicht übersteigen. Die Grundstücksfläche der hier betroffenen Parzelle des Beschwerdeführers beträgt 196 m2 und ist damit grösser als der errechnete Modellwert von 185.76 m2. Wie aus dem Ausgeführten hervorgeht und rechnerisch in der obigen Tabelle gezeigt wird, beläuft sich die mittels Gebühr zu entgeltende Regenwassermenge für die Parzelle des Beschwerdeführers auf 185.76 m3. Ein Vergleich mit der mittels der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Gebühr bzw. deren Bemessungsgrundlage erhellt, dass die Beschwerdegegnerin 185.76 m3 Wasser berechnet hat. Der Gebührensatz ist in der Gebührenverordnung der Gemeinde B.____ (Geb VO) und dort unter dem Titel «Gebührenordnung Abwasser (Anschluss-/Mengen-/Bewilligungsgebühr)» verankert und beläuft sich – wie von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebracht und im Übrigen unbestritten – auf CHF 0.55/m3 (exklusive MWST). Die gestützt darauf berechnete Gebühr zuzüglich 8.1 % MWST ergibt eine Regenwassergebühr in der Höhe von CHF 110.40.
Bemessungsgrundlage Gebührensatz Mehrwertsteuer Regenwassergebühr
185.76 m3 Regenwasser CHF 0.55/m3 8.1 %
CHF 102.15 CHF 8.25 CHF 110.40 Die hier errechnete Gebührenhöhe entspricht der dem Beschwerdeführer gegenüber geltend gemachten Höhe der angefochtenen Regenwassergebühr. 2.3 Richtigkeit der Gebührenhöhe Fraglich ist, ob die auf der Basis des Modellwerts berechnete Gebühr (vgl. E. 2.2 in fine) gestützt auf die Bestimmung betreffend Härtefälle in Art. 24 Abs. 3 VO AR hätte reduziert werden müssen. Als Härtefälle gelten Sachverhalte, in welchen die tatsächlich an die Abwasserleitung angeschlossene versiegelte Fläche einer Parzelle kleiner oder gleich 30 % des gemäss Abs. 1bis von Art. 24 VO AR berechneten Modellwerts ist. Diesfalls wird der Grundeigentümer von der Regenwassergebühr befreit (Variante 1). Ist der Anschlussgrad grösser als 30 % jedoch kleiner oder gleich 50 %, gilt als Berechnungsgrundlage anstelle des modellwertes die effektiv vorhandene an die Abwasserleitung angeschlossene versiegelte Fläche (Variante 2). Der Vollständigkeit halber weist Art. 24 Abs. 3 darauf hin, dass bei einem Anschlussgrad grösser als 50 % kein Anspruch auf Befreiung von der Regenwassergebühr bestehe, womit der Modellwert als Berechnungsgrundlage massgebend bleibe. Gemäss seinem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (vgl. HV-Protkoll, S. XY sowie zugehöriger Edition) macht der Beschwerdeführer einen Härtefall nach Variante 2 geltend. Den Anschlussgrad errechnet er durch Division der effektiv an die Kanalisation angeschlossenen versiegelten Fläche des Mehrfamilienhauses im Halte von 97 m2 durch die Gesamtfläche seiner Parzelle von 196 m2, was 49.5 % ergibt. Wie die Beschwerdegegnerin bereits schriftlich und heute auch mündlich zutreffend erläutert hat und eingangs der vorliegenden Erwägung mit Verweisen auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen dargetan worden, ist zur Ermittlung des Anschlussgrads nicht durch die Gesamtfläche der Parzelle sondern den «Modellwert» zu teilen. Stellt man die falsche Berechnung des Beschwerdeführers der reglementsbzw. verordnungskonformen Herleitung des Anschlussgrads gegenüber, zeigt sich, dass im Falle der Parzelle des Beschwerdeführers knapp kein Härtefall vorliegt, womit es bei der unter E. 2.2 errechneten Gebühr auf der Basis des Modellwerts sein Bewenden hat.
Gegenüberstellung
Berechnung Anschlussgrad Härtefall?
Beschwerdeführer: (97 m2/196 m2) x 100 49.5 % Ja (gemäss Art. 24 Abs. 3 Satz 2 VO AR)
Reglement / Verordnung: (97 m2/185.76 m2) x 100 52.22 % Nein Der Beschwerdeführer rügt zuletzt einzig, dass die ihm gegenüber geltend gemachte Regenwassergebühr zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, dass der Anschlussgrad seiner Parzelle bloss 49.5 % betrage, weshalb er eine Neuberechnung der Gebühr bzw. deren Reduktion auf der Basis einer Regenwassermenge von 97 m3 verlangt. Wie gezeigt wurde, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin ist in Bezug auf die angefochtene Regewassergebühr nicht zu beanstanden. 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Für ein Verfahren vor dem Enteignungsgericht werden Kosten erhoben (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 20 Abs. 1 VPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer als vollumgänglich unterlegen gilt. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid der präsidierenden Person Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Arbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend sind ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Die Verfahrenskosten sind namentlich angesichts des nicht unbeachtlichen Arbeitsaufwands für die gerichtliche Kontrolle der angefochtenen Regenwassergebühr auf CHF 500.00 festzusetzen und dem Beschwerdeführer in gesamter Höhe aufzuerlegen. 3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend waren die Parteien nicht anwaltlich vertreten. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 2. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 22. Dezember 2025 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident: Gerichtsschreiber:
Dr. Ivo Corvini-Mohn Dr. Thomas Kürsteiner1 Gemäss unbestritten gebliebener Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der heutigen Hauptverhandlung handelt es sich beim fraglichen Nebengebäude um einen «Stall».