650 2023 88 / 650 23 88

Entscheid des Enteignungsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2024 (650 23 88)

Abgaberecht – Wasser und Abwasser

Wiedererwägungsweise Erhebung von Mehrwertsteuern: Die Rechtskraft einer unangefochten rechtskräftig gewordenen Anschlussgebührenverfügung steht dem Widerruf bzw. der Wiedererwägung derselben zu Lasten der gebührenpflichtigen Person entgegen.

Mangels Widerrufsmöglichkeit respektive aufgrund der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung, welche die Berechnungsgrundlagen der Mehrwertsteuer umfasst (d.h. die Höhe der Anschlussgebühr exklusive MWST), ist eine Rechnungskorrektur nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG nicht möglich. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 42 Abs. 1 MWSTG berufen, da eine Festsetzung der Steuerforderung innert 5 Jahre nur möglich ist, wenn diese nicht schon rechtskräftig bestimmt wurde. (E. 2.2.3)

650 23 88-90 Urteil

vom 5. Dezember 2024

Besetzung

Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiberin i.V. Judith Hanselmann

Parteien

A. und B. , Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde C. , Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr, MWST-Pflicht Kanalisationsgebühr 2023

A. Die Beschwerdeführenden sind je zur Hälfte Miteigentümer der Parzelle Nr. 751 des Grundbuchs (GB) der Gemeinde C. und der darauf befindlichen Liegenschaft (Einfamilienhaus, X. weg). Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 stellte die Einwohnergemeinde C. den Beschwerdeführenden für den Neubau des Einfamilienhauses Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser im Gesamtbetrag von CHF 37'800.00 in Rechnung (Nr. 1000010338). Die Beschwerdegegnerin berechnete die Anschlussgebühren mittels Multiplikation des Belastungswertes (BW) des Fachverbandes für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) der Liegenschaft der Beschwerdeführenden mit einem Gebührensatz von CHF 450.00/BW.

Verfügung vom 19. Juni 2023

Anschlussgebühren Wasser und Abwasser

Bezeichnung

SVGW-Wert

Berechnung

Betrag in CHF

Abwasser

42.00

450.00

18'900.00

Wasser

42.00

450.00

18'900.00

Gesamttotal

37'800.00

Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft und die Beschwerdeführenden bezahlten die damit geltend gemachten Anschlussgebühren am 13. Juli 2023 mit Abzug von 2 % Skonto. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden «Rektifizierte Anschlussgebühren Wasser und Abwasser» in Rechnung (Nr. 1000010634). Dabei wurde die Mehrwertsteuer (MWST) mit einem Satz von 2.5 % (Wasser) und 7.7 % (Abwasser) auf den bereits in Rechnung gestellten Beträgen erhoben. Daraus resultierte ein Mehrbetrag von CHF 1'927.80.

Rektifizierte Verfügung vom 19. Dezember 2023

Anschlussgebühren Wasser und Abwasser

Bezeichnung

SVGW-Wert

Berechnung

Betrag in CHF

Abwasser

42.00

450.00

18'900.00

Wasser

42.00

450.00

18'900.00

Übertrag

37'800.00

Inklusive Mehrwertsteuer

Bezeichnung

Ansatz MWST in %

Betrag in CHF

Abwasser

7.70

1'455.30

Wasser

2.50

472.50

Gesamttotal

39'727.80

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zudem die Wasser- und Abwassergebühren 2023 in Rechnung (Nr. 1000010595):

Verfügung vom 20. Dezember 2023

Gebührenrechnung Wasser/Abwasser 2023

Bezeichnung

MWST-Code

Verbrauch in m3

Berechnung

Betrag in CHF

Wasserverbrauch

76

135

135 * 2.80

378.00

Grundgebühr Wasser

76

32.00 / Jahr

32.00

Zählermiete

76

20.00 / Jahr

20.00

Kanalisationsgebühr

72

135

135 * 1.50

202.50

Grundgebühr Kanalisation

72

35.00 / Jahr

35.00

Mehrwertsteuer

Text

MWST-Code

Ansatz in %

Betrag in CHF

Abwasserbeseitigung

76

7.70

18.30

Wasser

72

2.50

10.75

Gesamttotal

696.55

B. Am 26. Dezember 2023 (Poststempel vom 27. Dezember 2023) erhoben die Beschwerdeführenden bei der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts (fortan Enteignungsgericht [EntGer]) Beschwerde gegen die Rechnung (Nr. 1000010634) resp. die rektifizierte Verfügung vom 19. Dezember 2023. Sie beantragten sinngemäss, die rektifizierte Verfügung vom 19. Dezember 2023 (mit Mehrwertsteuer) sei zufolge Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 19. Juni 2023 (ohne Mehrwertsteuer) aufzuheben. Eventualiter sei die angefochtene Rechnung auf den Differenzbetrag, d.h. die nachgeforderte Mehrwertsteuer, zu reduzieren. Der Beschwerde legten die Beschwerdeführenden u. a. eine Kopie der Einsprache vom 26. Dezember 2023 gegen die Rechnung (Nr. 1000010595) resp. Verfügung vom 20. Dezember 2023 bei, in welcher verglichen mit den Vorjahren erstmals eine Mehrwertsteuer auf die Abwasserbeseitigung erhoben wurde. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2024 stellte das Enteignungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 20. Dezember 2023 kompetenzwidrig durchgeführt hat, weshalb dieses nun zuständigkeitshalber vom Enteignungsgericht als Beschwerdeverfahren (650 24 90) geführt werde. Mit Stellungnahme zur Verfügung vom 9. Januar 2024 (fortan Beschwerdeantwort) beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Einsprachen (recte: Beschwerden) gegen die Wasser - und Abwassergebühren 2023 sowie gegen die Anschlussgebühren abzuweisen seien, da wiederkehrende Gebühren wie auch die Anschlussgebühren mehrwertsteuerpflichtig seien. In ihrer Replik vom 21. April 2024 fordern die Beschwerdeführenden, dass die Nachforderungen der Mehrwertsteuer erlassen oder eventualiter die Mehrwertsteuern für alle Betroffenen rückwirkend erhoben werden sollen. In der Duplik vom 22. Mai 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und führt aus, dass im Sinne der Gleichbehandlung aller Einwohner/innen und aus abrechnungstechnischen Gründen alle bereits ausgestellten Gebührenrechnungen 2023 rektifiziert und gleichzeitig die Mehrwertsteuerablieferungen der Vorjahre zu Lasten der beiden Spezialfinanzierungen übernommen worden seien. C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen und den schriftlich vorgebrachten Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht

i n E r w ä g u n g :

Formelles Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271). Das Enteignungsgericht hat demzufolge von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO), den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VPO) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VPO).

1.1

Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat Wasser- und Abwasseranschlussgebühren sowie Abwassergebühren der Einwohnergemeinde C. zum Gegenstand. Gemäss § 90 Abs. 2 EntG findet das Enteignungsgesetz auf die vorgenannten Gebühren Anwendung. § 96 Abs. 1 EntG bestimmt diesbezüglich, dass Gemeinden solche Gebühren mittels Verfügung erheben und § 96a Abs. 1 EntG statuiert, dass solche Verfügungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft beim Enteignungsgericht mit Beschwerde angefochten werden können. Die Einwohnergemeinde C. gehört gemäss § 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) vom 28. Mai 1970 (SGS 180) zum Kanton Basel-Landschaft. Die angeführten Bestimmungen lassen einer Einwohnergemeinde keinerlei Spielraum, im Anwendungsbereich des Enteignungsgesetzes ein anderes Rechtsmittelverfahren vorzusehen, als es in § 96a EntG festgesetzt ist. Bestimmungen in kommunalen Erlassen, welche entgegen der kantonalen Rechtslage ein Einspracheverfahren vorsehen, widersprechen dem höherrangigen kantonalen Recht, weshalb ihnen rechtlich keine Geltung zukommt. Das von den Beschwerdeführenden eingeleitete Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2023 über die Wasser- und Abwassergebühren 2023 wird daher zuständigkeitshalber von Amtes wegen vom Enteignungsgericht als Beschwerdeverfahren geführt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind für die Beschwerden gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 sowie gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2023 gegeben. § 98a Abs. 1 EntG sieht sodann vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15’000.00 nicht übersteigt. Gemäss Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden seien die Nachforderungen der Mehrwertsteuer auf den Wasseranschlussgebühren von CHF 472.50 und auf den Abwasseranschlussgebühren von CHF 1'455.30 sowie die Mehrwertsteuer auf den Abwassergebühren 2023 von CHF 18.30 zu erlassen. Demzufolge ist die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht funktionell zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2

Beschwerdefrist Innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung kann beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2023 betreffend die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser ist frühestens am 20. Dezember 2023 bei den Beschwerdeführenden eingegangenund die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2023 betreffend die Wasser- und Abwassergebühren 2023 frühestens am 21. Dezember 2023. Die Beschwerde gegen die rektifizierte Verfügung vom 19. Dezember 2023 ans Enteignungsgericht sowie die Einsprache gegen die Wasser- und Abwassergebühren datieren beide vom 26. Dezember 2023 (Poststempel vom 27. Dezember 2023). Da zwischen dem 20. resp. 21. Dezember 2023 (frühestmöglicher Zeitpunkt bzw. Fristbeginn) und der fristwahrenden Handlung (Postaufgabe gem. Stempel) vom 27. Dezember 2023 weniger als 10 Tage liegen, ist die zehntägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG bei beiden Beschwerden eingehalten.

1.3

Übrige Eintretensvoraussetzungen Mit den Beschwerden vom 26. Dezember 2023 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der ihnen gegenüber von der Beschwerdegegnerin ergangenen Rechnungen bzw. Verfügung vom 19. Dezember 2023 über Wasser- und Abwasseranschlussgebühren und Verfügung vom 20. Dezember 2023 über Wasser- und Abwassergebühren. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zur Erhebungder vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da neben den erwähnten auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Was den in ihrer Replik vom 21. April 2024 gestellten Eventualantrag der Beschwerdeführenden, es sei die Mehrwertsteuer für alle rückwirkend zu erheben, anbelangt, so fehlt den Beschwerdeführenden diesbezüglich zum einen ein schutzwürdiges Interess e, zum anderen erfolgt der Antrag, der den Streitgegenstand ausweiten würde, verspätet (vgl. § 5 Abs. 1 VPO). Aus beiden Gründen ist auf dieses Eventualbegehren nicht einzutreten.

Materielles

2.1

Mehrwertsteuerpflicht Um eine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen zu können, muss die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig sein. Gemäss Art. 12 Abs. 1 und 3 MWSTG sind Gemeinden mehrwertsteuerpflichtig, wenn mehr als CHF 100'000.00 ihres Umsatzes pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Es ist daher entscheidend, ob es sich beim Anschluss an die Wasserversorgung sowie an die Kanalisation um eine hoheitliche oder eine unternehmerische Leistung des Gemeinwesens handelt. Nach Art. 3 lit. g MWSTG ist die Tätigkeit eines Gemeinwesens dann eine hoheitliche, wenn sie nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Falls die Leistung eines Gemeinwesens als «hoheitlich» zu qualifizieren ist, hat dies zur Folge, dass auf den im Gegenzug zu dieser Leistung allfällig erhobenen Gebühren, Beiträgen oder sonstigen Abgaben keine Mehrwertsteuer erhoben werden darf. Handelt es sich bei der Leistung eines Gemeinwesens dahingegen um eine «unternehmerische», dürfenauf den dafür erhobenen Gebühren, Beiträgen oder sonstigen Abgaben Mehrwertsteuern erhoben werden. Bezüglich der vorliegend interessierenden Frage halten zunächst Art. 14 Ziff. 2 und Ziff. 15 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom 27. November 2009 (SR 641.201) fest, dass Leistungen der Lieferung von Wasser und Tätigkeiten im Entsorgungsbereich des Gemeinwesens als unternehmerisch und damit als steuerbare Leistungen, die nicht hoheitlicher Natur i.S.v. Art. 3 lit. g MWSTG sind, gelten. Weiter hält die MWST-Branchen-Info 19 in Teil D unter Ziff. 22 explizit fest, dass Anschlussgebühren zum jeweils massgebenden Satz – Wasser in Leitungen zum reduzierten Satz und Abwasser zum Normalsatz – mehrwertsteuerpflichtig sind (vgl. zum Abwasser zudem Ziff. 53). Für die Wassergebühren wurde den Beschwerdeführenden daher bereits in den Vorjahren eine Mehrwertsteuer zum Satz von 2.5 % in Rechnung gestellt. Betreffend die Abwassergebühren und –anschlussgebühren habe die Abteilung «Spezialfinanzierung Abwasser» laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ab dem Jahr 2022 einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz von CHF 218'597.20 ausgewiesen. Dies sei allerdings erst im 2. Semester des Jahres 2023 festgestellt worden, weshalb die Dienststelle Abwasser rückwirkend per 1. Januar 2023 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer angemeldet worden sei. Für die Abwassergebühr sei daher ab dem Jahr 2023 eine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden, was eine Korrektur der bereits ausgestellten Rechnungen für das Jahr 2023 zur Folge gehabt habe. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Wassergebühren sowie -anschlussgebühren zum reduzierten Satz und die Abwassergebühren sowie -anschlussgebühren zum Normalsatz mehrwertsteuerpflichtig sind. 2.2 Mehrwertsteuer auf Anschlussgebühren Aufgrund der erst nachträglichen Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht wurde mit der Verfügung vom 19. Dezember 2023 die ursprüngliche Rechnung vom 19. Juni 2023 über Wasser- und Abwasseranschlussgebühren nachträglich korrigiert. Die Mehrwertsteuer fehlte bei der Verfügung vom 19. Juni 2023 nicht nur auf der Abwasseranschlussgebühr, sondern auch auf der Wasseranschlussgebühr. Grund für die fehlende Mehrwertsteuererhebung auf der Wasseranschlussgebühr sei gemäss der Beschwerdegegnerin ein Fehler in der Software gewesen. In Bezug auf beide Anschlussgebühren gilt es daher zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine nachträgliche Korrektur der Rechnung vom 19. Juni 2023 vornehmen durfte.

2.2.1

Nachträgliche Korrektur einer Rechnung

2.2.1.1

Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 27 Abs. 4 MWSTG besteht die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich falschen Rechnung resp. der nachträglichen Überwälzung nicht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuern (vgl. dazu auch MWST-Info 16 Ziff. 2.5.1). Dabei ist ein empfangsbedürftiges Dokument zu erstellen, das auf die ursprüngliche Rechnung hinweist und diese widerruft (Blum Béatrice, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2015, Art. 27 N 40 ff.; Honauer Niklaus/Probst Simeon L./Rohner Tobias F./Frey Philip, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl., Bern 2024, Rz. 1798). Als Rechnung gilt gemäss Art. 3 lit. k MWSTG die schriftliche Aufstellungüber erbrachte Dienstleistungenund die Zusammenfassung aller Kosten für die Leistung. Sie verschafft dem Schuldner Klarheit über die genaue Höhe des zu leistenden Betrages (Blum Béatrice, a.a.O., Art. 3 N 265). Bestandteil einer Rechnung ist nicht nur die Steuerforderung, sondern auch die zugrundeliegende Dienstleistung als Berechnungsgrundlage. Der Widerruf der Rechnung in ihrer Gesamtheit hat dabei zum Ziel, dass eine Rechnung im Sinne des Vertrauensschutzes alle Kosten für eine Leistung aufweist und der Schuldner nicht immer wieder mit einer neuen Ergänzung einer bereits rechtskräftigen Verfügung resp. Rechnung rechnen muss. In zeitlicher Hinsicht ist eine Korrektur nur möglich, solange die entstandene Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde ( Blum Béatrice, a.a.O., Art. 27 N 45), wobei gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a MWSTG die Rechtskraft einer Steuerforderung u. a. durch eine in Rechtskraft erwachsene Verfügungbegründet wird. Verfügungenerwachsen formell in Rechtskraft, wenn u. a. die zur Anfechtung legitimierten Personen ausdrücklich auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten oder die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen ist (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1092; Tschannen Pierre/Müller Markus/Kern

Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 825). Die formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Verfügung rechtsbeständig sowie vollstreckbar wird. Rechtsbeständigkeit wiederum führt dazu, dass die Verwaltungsbehörden – im vorliegenden Fall die Gemeinde C. – eine formell rechtskräftige Verfügung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufheben oder zum Nachteil des Adressaten abändern dürfen (Tschannen Pierre/Müller Markus/Kern Markus, a.a.O., Rz. 826 ff.). Abzugrenzen von der formellen Rechtskraft ist die materielle Rechtskraft, nach deren Eintritt eine Verfügung unabänderbar ist und auch von Seiten der Verwaltungsbehörden nicht mehr widerrufen werden kann. Im Unterschied zum Zivilrecht werden Verfügungen im Verwaltungsrecht –worunter auch das vorliegende Abgaberecht fällt – jedoch i.d.R. nicht materiell rechtskräftig (BGE 94 I 336 E. 4 343; Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, a.a.O., Rz. 1093 ff.; Tschannen Pierre/Müller Markus/Kern Markus, a.a.O., Rz. 840).

2.2.1.2

Würdigung Vorliegend erstellte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 19. Dezember 2023 ein empfangsbedürftiges Dokument. Im Begleitschreiben wies die sie auf die ursprüngliche Rechnung vom 19. Juni 2023 hin und bat die Beschwerdeführenden den Differenzbetrag der beiden Rechnungen in der Höhe von CHF 1'927.80 zu bezahlen. Gleichzeitig lautete die Rechnung vom 19. Dezember 2023 auf das Gesamttotal von CHF 39'727.80, ausmachend die Anschlussgebühren und die neu erhobenen Mehrwertsteuern. Die Bezeichnung der Verfügung als «rektifiziert» und die Tatsache, dass erneut der gesamte Betrag in Rechnung gestellt wurde, lässt vermuten, dass die Beschwerdegegnerin mit der rektifizierten Rechnung vom 19. Dezember 2023 gleichzeitig die ursprüngliche Rechnung vom 19. Juni 2023 widerrufen wollte. In der ursprünglichen Verfügung resp. Rechnung vom 19. Juni 2023 wurde eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 18'900.00 sowie eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von CHF 18'900.00 festgelegt. Beide Werte wurden auf der Grundlage des Belastungswertes (BW) des Fachverbandes für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) von

42.00 sowie des Gebührensatzes von CHF 450.00/BW gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2015 berechnet. Das Gesamttotal dieser Gebühren von CHF 37'800.00 inklusive der verwendeten Berechnungsgrundlagen wurde – und ist nun –aufgrund ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen formell rechtskräftig. Kein Bestandteil der Verfügung vom 19. Juni 2023 stellte eine allfällige Mehrwertsteuer dar. Mangels Erwähnung in der ersten Verfügung konnte eine allfällige Mehrwertsteuerforderung daher nicht in Rechtkraft erwachsen. Die Mehrwertsteuer wurde vielmehr erstmals in der rektifizierten Verfügung vom 19. Dezember 2023 auf der zweiten Seite der – ansonsten gleich wie die ursprüngliche Verfügung lautenden – rektifizierten Verfügung erwähnt. Dabei wurde für das Abwasser ein Ansatz von 7.7 % (CHF 1'455.30), für das Wasser ein Ansatz von 2.5 % (CHF 472.50) und somit ein Betrag von CHF 1'927.80 zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 ist die Steuerforderung der Mehrwertsteuer somit – anders als die ursprüngliche Verfügung vom 19. Juni 2023 über die Anschlussgebühren – noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen und kann widerrufen resp. korrig iert werden. Gemäss den obigen Ausführungen muss allerdings nicht nur die Steuerforderung, sondern auch die Rechnung resp. Verfügung, auf welche sich die Berechnung der Steuer abstützt, widerrufen werden können. Die Berechnungsgrundlagen der Mehrwertsteuer sind bereits mit der Verfügung vom 19. Juni 2023 in formelle Rechtskraft erwachsen und können einzig unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen bzw. wiedererwogen werden. In der Folge gilt es daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind.

2.2.2

Wiedererwägung einer Verfügung

2.2.2.1

Rechtliche Grundlagen Gemäss § 40 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 (SGS 175) tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, wenn die der Verfügung zugrunde liegende Sach - oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL vorliegt (lit. b). Gemäss § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. d VwVG BL muss auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden, wenn eine Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (Urteil des Ent-Ger vom 1. November 2012 [650 12 122] E. 3.2). Die Wiedererwägungsschranke von § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. d VwVG BL ist höher als die vom Bundesgericht festgelegte, auf den allgemeinen Vertrauensschutz beruhende Schranke. Eine schwere und offensichtliche Rechtsmangelhaftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur bei gravierender Fehlerhaftigkeit vor, welche den Entscheid in die Nähe zur Nichtigkeit rückt. In diesem Sinne gilt, dass der Rechtsmangel eines Entscheids dann offensichtlich ist, wenn dieser ohne weiteres erkennbar ist bzw. wenn der Entscheid eindeutig, d.h. ohne vernünftigen Zweifel, unrichtig ist. Dies schliesst etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Ausgeschlossen ist eine Wiedererwägung mithin auch dann, wenn die im Entscheid berücksichtigten Rechtsbestimmungen prima vista auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar sind und der Entscheid im Ergebnis von der gesetzlich vorgesehenen Regelung nicht vollkommen abweicht. Schwer ist der Rechtsmangel, wenn die Fehlerhaftigkeit des Entscheids derart in Konflikt zur geltenden Rechtsordnung steht, dass die unveränderte Aufrechterhaltung der Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (vgl. BGE 98 Ia 568 E. 5b). Vorausgesetzt ist stets, dass bei einer fallbezogenen objektiven Würdigung gewichtige Interessen der Allgemeinheit betroffen sind, welche ein Rückkommen auf den ursprünglichen Entscheid (sei es zugunsten oder zuungunsten des Adressaten) als derart zwingend erscheinen lassen, dass sie gegenüber der Rechtssicherheit den absoluten Vorrang beanspruchen können. Solche Interessen sind etwa dann anzunehmen, wenn bedeutende Polizeigüter wie öffentliche Ordnung und Sicherheit ernsthaft gefährdet sind oder grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien zum Durchbruch zu verhelfen ist. Rein fiskalische Interessen fallen dagegen in aller Regel ausser Betracht (vgl. BGE 103 Ib 244 E. 3b; zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. März 2017 [810 16 313] E. 4.3.2)

2.2.2.2

Würdigung Bei der vorliegenden Verfügung vom 19. Juni 2023 fehlte die Mehrwertsteuer gänzlich; sie ist wohl – wie sich rückwirkend zeigte – vergessen gegangen. Obschon die Gemeinde C. erst nachträglich festgestellt hatte, dass die Abteilung «Spezialfinanzierung Abwasser» mehrwertsteuerpflichtig ist, war der Beschwerdegegnerin bereits zuvor klar, dass zumindest auf die Wasseranschlussgebühren eine Mehrwertsteuer entfallen muss. Es kann daher ein Rechtsmangel sowie die Offensichtlichkeit desselben bejaht werden. Einer Wiedererwägung steht allerdings der Vertrauensschutz der Beschwerdeführenden entgegen. Die Beschwerdeführenden haben den Betrag gemäss der ursprünglichen Verfügung resp. Rechnung vom 19. Juni 2023 am 13. Juli 2023 bezahlt und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verfügung vertraut. Da die Anschlussgebühren einmalig bezahlt werden, hatten die Beschwerdeführenden auch keine Rechnungen aus den Vorjahren, die sie hätten vergleichen können. Als Laien konnten sie nicht wissen, ob auf den in Rechnung gestellten Anschlussgebühren Mehrwertsteuern entfallen oder nicht. Sie sind daher in ihrem Vertrauen zu schützen. Dass die Beschwerdeführenden durch die geforderte Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2023 anders behandelt werden würden, mag nicht dem Gleichbehandlungsprinzip entsprechen. Auch das Absehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer mag dem Legalitätsprinzip widersprechen. Wie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin jedoch zeigen, hat sich diese dazu entschieden, die Mehrwertsteuernder Vorjahre gerade entgegen dem geltenden Recht selbst zu bezahlen und die Einwohner/innen unterschiedlich zu behandeln. Somit relativiert die Beschwerdegegnerin das Interesse des Gemeinwesens am Festhalten dieser Grundsätze selbst. Zuletzt handelt es sich beim öffentlichen Interessen der Überwälzung der Mehrwertsteuer auf die Einwohner/innen um ein rein fiskalisches Interesse, welches gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geschützt wird. Die betroffenen Interessen wiegen daher nicht genügend schwer, um die Wiedererwägung resp. den Widerruf der Verfügung vom 19. Juni 2023 zu rechtfertigen.

2.2.3

Fazit Mangels Widerrufsmöglichkeit resp. aufgrund der Rechtskraft der Verfügung vom 19. Juni 2023, welche die Berechnungsgrundlagen der Mehrwertsteuern umfasst, ist eine Rechnungskorrektur nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG nicht möglich. Ebensowenig kann sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 42 Abs. 1 MWSTG berufen, da eine Festsetzung der Steuerforderung innert 5 Jahre nur möglich ist, wenn diese nicht schon rechtskräftig – hier aufgrund der rechtskräftigen Bemessungsgrundlage – bestimmt wurde. Die Verfügung vom 19. Dezember 2023 ist daher ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

2.3

Mehrwertsteuer auf Abwassergebühren Betreffend die Verfügung vom 20. Dezember 2023 über die Wasser- und Abwassergebühren 2023 monieren die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdegegnerin erstmals –und anders als in den Vorjahren – eine Mehrwertsteuer auf die Abwassergebühren erhoben habe.

2.3.1

Kompetenz des Gemeinderates Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe der Gemeinderat im Sinne einer einheitlichen Handhabung sowie aus abrechnungstechnischen Gründen, nach der Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht für die Abwassergebühren, den Entscheid der Fakturierung ab dem Jahr 2023 gefasst. Die rückwirkende Mehrwertsteuerpflicht der Vorjahre sei nachträglich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung angemeldet und die Mehrwertsteuerablieferungen zulasten der Abteilungen «Spezialfinanzierung Wasser» und «Spezialfinanzierung Abwasser» übernommen worden. Dies insbesondere auch, weil die Erstellung aller rektifizierten Gebührenrechnungen der vergangenen Jahre die Mehrwertsteuerablieferungen um ein Mehrfaches überschritten hätte. Gemäss § 7 lit. a der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde ist der Gemeinderat befugt, über ungebundene Ausgaben bis CHF 20'000.00 für Einzelausgaben zu entscheiden. Laut der Beschwerdegegnerin würden die nachträglichen Ablieferungen weit unter dieser Limite liegen, daher ist dieser Entscheid grundsätzlich nicht zu beanstanden.

2.3.2

Rechtsgleichheit Der Entscheid bewirkt allerdings unweigerlich eine Ungleichheit gegenüber den Vorjahren: In den Vorjahren wurden gebührenpflichtige Einwohnerinnen und Einwohner zu Unrecht bessergestellt, da ihnen keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Nur ausnahmsweise wird ein Recht auf gesetzeswidrige Gleichbehandlung anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, dabei zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird und keine gewichtigen öffentlichen Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter der gesetzeswidrigen Begünstigung entgegenstehen (Tschannen Pierre/Müller Markus/Kern Markus, a.a.O., Rz. 520 f.). Vorliegend gibt die Gemeinde C. klar zu erkennen, dass die gesetzeswidrige Begünstigung unbeabsichtigt eingetreten und deshalb ab dem Jahr 2023 und für die Zukunft korrigiert worden sei. Es besteht somit kein Anspruch auf den Erlass der Mehrwertsteuer im Jahr 2023.

2.3.3

Fazit Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2023 über Wasser- und Abwassergebühren ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführenden sind verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2023 Wasser- und Abwassergebühren in der Höhe von CHF 696.55 (inkl. der Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Kosten

3.1

Verfahrenskosten Für ein Verfahren vor dem Enteignungsgericht werden Kosten erhoben (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 20 Abs. 1 VPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Praxisgemäss sind die Verfahrenskosten dementsprechend nach Massgabe des Unterliegens bzw. des Obsiegens von den Parteien zu tragen. Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden im Umfang von CHF 1'927.80 (Verfügung vom 19. Dezember 2023) und unterliegen sie im Umfang von CHF 18.30 (Verfügung vom 20. Dezember 2023). Angesichts der Streitwerte gilt die Beschwerdegegnerin trotz teilweisem Obsiegen als vollständig unterlegen. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid der präsidierenden Person Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Arbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend sind ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Die Verfahrenskosten sind angesichts des Streitwerts, der Durchführung des Schriftenwechsels sowie einer Hauptverhandlung auf CHF 350.00 festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin in gesamter Höhe aufzuerlegen.

3.2

Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend waren die Parteien nicht anwaltlich vertreten. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.

D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :

1.1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 wird gutgeheissen und die Verfügung wird ersatzlos aufgehoben. 1.2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2023 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 11. Dezember 2024 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident: Dr. Ivo Corvini-Mohn

Gerichtsschreiberin i.V.: Judith Hanselmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen Urteile des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Urteils an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personenthalten. Dieses Urteil ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_EG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_EG_001, 650 2023 88, 650 23 88
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026