Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 17. August 2023 (650 23 18)
Abgaberecht – Wasser
Qualifikation einer Wasseranschlussabgabe als Beitrag / Aufhebung der Veranlagungsverfügung zufolge Verwirkung
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 10. März 2023 Anschlussbeiträge «gemäss den Bestimmungen von Wasser- und Abwasserreglement» in Rechnung gestellt. Auf dem der Verfügung beigelegten Berechnungsblatt hat sie die Abgabe als «Wasseranschlussgebühr» bezeichnet. Die uneinheitliche Terminologie verlangt nach einer Antwort auf die im Übrigen ohnehin von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob es sich bei der angefochtenen Abgabe um einen Erschliessungsbeitrag oder eine Anschlussgebühr handelt. Gemäss Ziff. 7.3 Abs. 1 WR erhebt die Gemeinde für die Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks an die Wasserversorgung einen einmaligen Beitrag. Ziff. 7.3 Abs. 4 WR präzisiert weiter, dass der Beitrag unabhängig davon geschuldet sei, ob eine Baute tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sei. Es wird also gerade nicht eine Abgabe aufgrund der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung verlangt. Nach dem Ausgeführten wird klar, dass vorliegend eine Abgabe für einen Vorteil (Sondervorteil) des «Grundstücks», namentlich die blosse Möglichkeit eines Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz, erhoben wird. (E. 2.2)
Der Tatbestand der Verwirkung besteht aus verschiedenen Elementen: einem Fristbeginn, einer Fristdauer, einer Handlung, die innerhalb der Frist zu erfolgen hat, sowie einer Rechtsfolge, welche das Verpassen der Frist zeitigt. Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmt, wenn die Gemeinde sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend macht. Gemäss amtlicher Auskunft verfügte das abgabebetroffene Grundstück des Beschwerdeführers spätestens seit dem 3. Juli 1996 über die für die strittige Beitragserhebung rechtsgrundstiftende Anschlussmöglichkeit. Seither sind – wie erwähnt – über zwei Jahre vergangen, ohne dass die Beschwerdegegnerin die entstandene Beitragsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht hat. Aufgrund des ungenutzten Ablaufs der zweijährigen Verwirkungsfrist von § 95 Abs. 1 EntG ist das Recht der Beschwerdegegnerin den Mehrwert, der bei der Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Wasserleitungen der Beschwerdegegnerin entstanden ist, abzuschöpfen, verwirkt (vgl. § 95 Abs. 1 EntG). (E. 2.3)
650 23 18
Urteil
vom 17. August 2023
Besetzung
Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber i.V. Jermann Nicolas
Parteien
A. , Beschwerdeführer
gegen
B. , Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Michael Kunz, Advokat, Schulgasse 8, 4455 Zunzgen
Gegenstand
Wasseranschlussbeitrag
A. Der Beschwerdeführer ist Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 2432 des Grundbuchs (GB) der Gemeinde B. und der sich darauf befindlichen Liegenschaft (X. weg 28). Am 22. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 1430/2017 erteilt, welches die Erstellung von fünf Dachflächenfenstern sowie einem Geräteschopf zum Gegenstand hatte. Am 10. März 2023 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Wasseranschlussbeitrag in der Höhe von CHF 803.65 zzgl. CHF 20.10 Mehrwertsteuer (MWST) in Rechnung gestellt. Die Beitragshöhe errechnete sich aus dem Brandlagerwert gemäss Meldung BGV in Höhe von CHF 3'100.00. Dieser Wert wurde indexiert (Index 1037), was einen beitragspflichtigen Berechnungswert von CHF 32'147.00 ergab. 2.5% des indexierten Werts wurden von der Beschwerdegegnerin als Anschlussbeitrag in Rechnung gestellt. B. Am 20. März 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft (fortan Enteignungsgericht [EntGer]) Beschwerde gegen die Rechnung. Er machte sinngemäss geltend, beim Geräteschopf handle es sich um eine beitragsbefreite Kleinbaute. Die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für den erstellten Geräteschopf keine Wasseranschlussbeiträge geschuldet seien. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2023, dass die Beschwerde abzuweisen sei. C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen und den schriftlich vorgebrachten Begründungen fest. Auf die genannten Ausführungen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat eine Erschliessungsabgabe für die Wasserversorgung der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15’000.00 nicht übersteigt. Gemäss Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sei die Beitragsverfügung aufzuheben. Die Höhe der Verfügung beläuft sich auf CHF 823.75. Demzufolge ist die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht funktionell für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Beschwerdefrist Innert 10 Tagen ab Erhalt einer Verfügung kann dagegen beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. März 2023 und ist somit frühestens am 11. März 2023 beim Beschwerdeführer eingegangen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 20. März 2023 gleichentags der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben (vgl. Poststempel). Da zwischen dem 11. März 2023 (frühestmöglicher Zeitpunkt bzw. Fristbeginn) und der fristwahrenden Handlung (Postaufgabe vom 20. März 2023) weniger als 10 Tage liegen, ist die zehntägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG eingehalten.
1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Gemäss § 96a Abs. 3 EntG sind die Bestimmungen der VPO auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar.
1.3.1 Antrag auf Aufhebung der Verfügung Mit Beschwerde vom 20. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 10. März 2023 betreffend Erhebung eines Wasseranschlussbeitrages sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da neben den erwähnten auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den titelerwähnten Antrag einzutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).
1.3.2 Antrag auf Feststellung betr. Beitragspflicht Mit Beschwerde vom 20. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer ebenfalls, dass festzustellen sei, dass für den erstellten Geräteschopf keine Wasseranschlussbeiträge geschuldet seien. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung kann mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden (statt vieler Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 137 II 199 E. 6.5 281 f.), eines Feststellungsurteils bedarf es dazu nicht. Aufgrund der subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs ist das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht zu beurteilen. Diesbezüglich ist mangels Feststellungsinteresses nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 395 ff.; Urteil des EntGer vom 15. Juni 2017 [650 14 117] E. 1.4.2).
2.1 Abgabeerhebung Nach § 114 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) sind Kanton und Gemeinden für die Wasserversorgung zuständig. Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetztes vom 8. Januar 1998 (RGB, SGS 400) kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Erschliessungsreglemente zu erlassen, in denen sie insbesondere die Art und Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und den Unterhalt regeln. Erschliessungsabgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien festlegt (§ 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.). Die Beschwerdegegnerin hat mit Erlass des Wasserreglements der Gemeinde B. (WR) von der erwähnten Kompetenz Gebrauch gemacht. Gemäss der Aufzählung in Ziff. 7.1 Abs. 2 WR erfolgt die Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung unter anderem durch Anschlussbeiträge der Hauseigentümer (Abgabesubjekt). Ziff. 7.3 Abs. 1 WR nennt als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks an die Wasserversorgung (Gegenstand der Abgabe) einen einmaligen Beitrag, welcher sich nach Ziff. 7.3 Abs. 3 i.V.m. Ziff. 7.13 WR anhand eines in einer Tarifordnung festgelegten Anteils des Brandversicherungswerts berechnet (Bemessungskriterium). Nach dem Ausgeführten erhellt, dass die angefochtene Abgabeerhebung grundsätzlich auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.
2.2 Qualifikation der Abgabe Öffentliche Abgaben werden in Steuern und Kausalabgaben unterteilt, wobei Kausalabgaben solche sind, die als Entgelt für eine bestimmte, der einzelnen pflichtigen Person individuell zurechenbaren staatlichen Leistung oder als Ausgleich für einen ihr zukommenden besonderen Vorteil zu bezahlen sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2758). Kausalabgaben lassen sich weiter in Gebühren und Beiträge unterteilen. Gebühren sind das Entgelt für eine bestimmte, von Abgabepflichtigen veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung respektive Anstalt und werden zwecks teilweiser oder vollständiger Deckung der Kosten, welche einem Gemeinwesen dadurch entstanden sind, erhoben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2764). Beiträge (oder Vorzugslasten) sind Abgaben, die als Ausgleich denjenigen Personen auferlegt werden, welchen durch ein öffentliches Werk oder eine öffentliche Einrichtung ein Sondervorteil entsteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2814). Zur Qualifikation einer Abgabe kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf deren Benennung, sondern auf deren tatsächliche Ausgestaltung an (BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.). Da Beiträge als Ausgleich für Sondervorteile erhoben werden – und nicht als Entgelt für eine staatliche Leistung –, die Mehrwertsteuerpflicht jedoch am Leistungsbegriff anknüpft, sind (Vorteils-)Beiträge nicht mehrwertsteuerpflichtig (Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 577). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2023 Anschlussbeiträge «gemäss den Bestimmungen von Wasser- und Abwasserreglement» in Rechnung gestellt. Auf dem der Verfügung beigelegten Berechnungsblatt wurde die Abgabe als «Wasseranschlussgebühr» bezeichnet. Die uneinheitliche Terminologie der Beschwerdegegnerin verlangt nach einer Antwort auf die im Übrigen ohnehin von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob es sich bei der angefochtenen Abgabe um einen Erschliessungsbeitrag oder eine Anschlussgebühr handelt. Gemäss Ziff. 7.3 Abs. 1 WR erhebt die Gemeinde für die Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks an die Wasserversorgung einen einmaligen Beitrag. Ziff. 7.3 Abs. 4 WR präzisiert weiter, dass der Beitrag unabhängig davon geschuldet sei, ob eine Baute tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sei. Es wird also gerade nicht eine Abgabe aufgrund der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung verlangt. Nach dem Ausgeführten wird klar, dass vorliegend eine Abgabe für einen Vorteil (Sondervorteil) des «Grundstücks», namentlich die blosse Möglichkeit eines Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz, erhoben wird. Gemäss Ziff. 7.13 Abs. 1 WR beschliesst die Gemeindeversammlung eine Tarifordnung (Anhang 1), in welcher die einmaligen und jährlichen Beiträge und Gebühren festgelegt sind. Die Gemeindeversammlung hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und in Ziff. 11.1 Anhang 1 / Tarifordnung (TO) zum WR die einmaligen Gebühren und Beiträge festgelegt. Nach Ziff. 11.1 lit. b TO, der auf Ziff. 6.3 WR (recte: Ziff. 7.3 WR) verweist, beträgt der Hausanschlussbeitrag 2.5% des indexierten Brandversicherungswerts gemäss der Berechnung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV). Es ist somit, insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts von Ziff. 7.3 Abs. 1 WR, wonach die Beiträge für die Anschlussmöglichkeit des Grundstücks (und nicht den Anschluss eines Gebäudes), sowie von Ziff. 7.3 Abs. 4 WR, wonach die Beiträge unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss einer Baute an das Leitungsnetz geschuldet sind, festzuhalten, dass es sich bei der am 10. März 2023 gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Wasseranschlussabgabe ihrer Rechtsnatur nach um einen Beitrag handelt.
2.3 Verwirkung
2.3.1 Rechtliches Der Tatbestand der Verwirkung besteht aus verschiedenen Elementen: einem Fristbeginn, einer Fristdauer, einer Handlung, die innerhalb der Frist zu erfolgen hat, sowie einer Rechtsfolge, welche das Verpassen der Frist zeitigt (Kürsteiner, a.a.O., Rz. 349). Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmt, wenn die Gemeinde sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend macht (Urteile des EntGer vom 15. August 2019 [650 18 39] E. 2.3 [Bestätigt durch Urteil des Kantonsgerichts {KGE} Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht {VV} vom 14. Oktober 2020 E. 8.3] sowie vom 15. April 2021 [650 20 60] E. 2.2.2). Daraus folgt, dass ein Gemeinwesen durch Festlegung einer genügend langen Verwirkungsfrist die Geltendmachung einer Erschliessungsabgabeforderung um mehr als zwei Jahre hinausschieben kann (vgl. Kürsteiner, a.a.O., Rz. 393 ff.). Werden Erschliessungsabgaben wie vorliegend nach einem gewissen Prozentsatz des Gebäudeversicherungswerts bemessen, delegiert die Gemeinde die Festsetzung der Bemessungsgrundlage an einen Dritten, wobei die Fälligkeit erst im Zeitpunkt der «End-/Nachschätzung» durch die BGV eintritt (Kürsteiner, a.a.O., Rz. 368 ff.). Zwischen dem Zeitpunkt der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Abgabetatbestands (d.h. Anschlusszeitpunkt [bei Anschlussgebühren] bzw. Entstehung des Sondervorteils [bei Erschliessungsbeiträgen]) und demjenigen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch die BGV können demnach – bedingt durch die Wahl dieses Bemessungskriteriums – mehrere Jahre liegen. Systembedingt birgt dies – vom Standpunkt der Beschwerdegegnerin her betrachtet – die Gefahr, dass die Veranlagungsverwirkungsfrist, welche vorliegend mit Eintritt der Anschlussmöglichkeit (d.h. dem Fertigstellungszeitpunkt des Erschliessungswerks) zu laufen begonnen hat, im Zeitpunkt, in welchem die Bemessungsgrundlage feststeht, bereits ungenutzt verstrichen ist.
2.3.2 Würdigung Da das WR keine Angaben zur Dauer der Verwirkungsfrist enthält, ist die subsidiäre Zweijahresfrist von § 95 Abs. 1 EntG massgebend. Die Berechnung der einmaligen Beiträge erfolgt gemäss Ziff. 7.3 Abs. 3 WR auf der Grundlage des Brandversicherungswertes des betroffenen Gebäudes (Zeitwert). Mit der Gebäudeschatzung setzt die BGV nicht den Rechtsgrund für die Abgabeerhebung, sondern lediglich eine notwendige Grundlage für die Berechnung der Abgabe und deren Fälligkeit (Ziff. 7.6 Abs. 1 WR). Die BGV ist als Dritte am gegenständlichen Abgaberechtsverhältnis unbeteiligt. Dieses besteht allein zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin. Die Anschlussmöglichkeit der Parzelle Nr. 2432 besteht seit weit mehr als zwei Jahren: Gemäss amtlicher Auskunft vom 14. Juli 2023 hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass der Anschluss des Hauptgebäudes auf Parzelle Nr. 2432 an das Wassernetz am 18. April 1995 genehmigt (Datum Bewilligungserteilung) und spätestens am 3. Juli 1996 abgeschlossen worden sei (Datum Kontrollrapport über Wasseranschluss). Das Grundstück des Beschwerdeführers verfügte somit spätestens seit dem 3. Juli 1996 über die für die strittige Beitragserhebung rechtsgrundstiftende Anschlussmöglichkeit. Seither sind – wie erwähnt – über zwei Jahre vergangen, ohne dass die Beschwerdegegnerin die entstandene Beitragsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht hat. Aufgrund des ungenutzten Ablaufs der zweijährigen Verwirkungsfrist von § 95 Abs. 1 EntG ist das Recht der Beschwerdegegnerin den Mehrwert, der bei der Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Wasserleitungen der Beschwerdegegnerin entstanden ist, abzuschöpfen, verwirkt (vgl. § 95 Abs. 1 EntG). (In einem ähnlich gelagerten Strassenbeitragsfall hat das Enteignungsgericht mit Urteil vom 15. August 2019 [650 18 39] E. 2.3 auch auf Verwirkung erkannt. Dieses Urteil ist anschliessend vom Kantonsgericht und schliesslich vom Bundesgericht bestätigt worden [KGE VV vom 14. Oktober 2020 E. 8.3 und Urteil des BGer vom 17. November 2022 2C_140/2021 passim]. Betr. Verwirkung eines Kanalisationserschliessungsbeitrags vgl. Urteil des EntGer vom 15. April 2021 [650 20 64] E. 2.2.2.) Fraglich ist, ob in den letzten zwei Jahren Änderungen an den Leitungen, die gegebenenfalls einen Sondervorteil für das Grundstück des Beschwerdeführers hätten bewirken können, vorgenommen worden sind. Gemäss amtlicher Auskunft ist im Jahr 2021 die Hauptleitung (inklusive neuem Hausanschluss) im X. weg erneuert worden. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt und die Beschwerdegegnerin anschliessend bestätigt hat, handelte es sich bei den Arbeiten lediglich um einen Ersatz der in der Strasse verlegten Hauptleitungen, im Zuge dessen auch die Hausanschlussleitungen erneuert worden sind. Dem Beschwerdeführer ist dadurch kein neuerlicher Sondervorteil entstanden, den die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Zusammenhang hätte abschöpfen können. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 VPO an die Begehren der Parteien, nicht jedoch an deren Tatsachenvorbringen und/oder Begründungen gebunden (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 2 Satz 1 VPO). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. März 2023 die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten zufolge Untergangs des Rechts der Beschwerdegegnerin, die geltend gemachte Forderung festzusetzen und geltend zu machen (d.h. Eintritt der Veranlagungsverwirkung), soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
3.1 Verfahrenskosten Für ein Verfahren vor dem Enteignungsgericht werden Kosten erhoben (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 20 Abs. 1 VPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Praxisgemäss sind die Verfahrenskosten dementsprechend nach Massgabe des Unterliegens bzw. des Obsiegens von den Parteien zu tragen. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid der präsidierenden Person Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Arbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend sind ein Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Die Verfahrenskosten sind vor diesem Hintergrund auf CHF 350.00 festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin in gesamter Höhe aufzuerlegen.
3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO, kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend obsiegt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vollumfänglich. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. März 2023 einen Erwerbsausfall in Höhe von CHF 640.00 (8h à CHF 80.00) geltend, erlitten durch den Zeitaufwand für das Erstellen der Beschwerde. Einen Erwerbsausfallersatz sieht § 21 Abs. 1 VPO nicht vor, da sich dieser auf die Entschädigung von Anwaltskosten beschränkt. Auch unter die Verfahrenskosten, welche sich gemäss § 20 Abs. 3 VPO aus Gerichtsgebühren und Beweiskosten zusammensetzen, kann das Ausformulieren einer Beschwerde nicht subsumiert werden. Es fehlt in der VPO an einer rechtlichen Grundlage für die vom Beschwerdeführer geforderte Entschädigung. § 52 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz) [GOG, SGS 170], der gemäss § 1 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 22 GOG auch für das Enteignungsgericht gilt, räumt dem Gericht schliesslich die Befugnis ein, die Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen selbstständig zu bestimmen, wobei es dem Beschwerdeführer an einer der vorgenannten Eigenschaften fehlt. Mangels gesetzlicher Grundlage erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erwerbsausfallentschädigung als unbegründet. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.
D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2023 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 28.09.2023 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident: Dr. Ivo Corvini-Mohn
Gerichtsschreiber i.V.: Jermann Nicolas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.