Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 29. April 2021 (650 20 84)

Abgaberecht – Wasser und Abwasser

Mehrwertsteuer: Ist das abgabeerhebende Gemeinwesen mehrwertsteuerpflichtig, unterliegen Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren der Mehrwertsteuer.

Die Beschwerdegegnerin ist als Gemeinwesen mehrwertsteuerpflichtig. Die anschlussgebührenpflichtigen Erschliessungsleistungen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber erbracht hat (Lieferung von Wasser sowie Entsorgung von Abwasser), sind nicht hoheitlicher, sondern unternehmerischer Natur und somit mehrwertsteuerpflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat die geltend gemachten Mehrwertsteuern unter Anwendung des jeweils zutreffenden Steuersatzes gesetzeskonform bemessen. Die reglementarischen Anschlussgebührensätze beinhalten die Mehrwertsteuer nicht bereits. Die Beschwerdegegnerin hat die Mehrwertsteuern zulässigerweise auf dem Verfügungsweg (d.h. nach den Regeln des öffentlichen Rechts) auf den Beschwerdeführer überwälzt. (E. 2.3).

650 20 84 / 85

Urteil

vom 29. April 2021

Besetzung

Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner,

Parteien

A. , Beschwerdeführer

gegen

B. , Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren

A. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der abgabebetroffenen Parzelle Nr. 104 des Grundbuchs (GB) B. , auf welchem er ein Wohnhaus errichtete. Am 14. Oktober 2019 führte die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) eine Endschätzung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch und teilte der Beschwerdegegnerin im Anschluss daran mit Gebäudeinformation vom 28. November 2019 den Brandlagerwert des neugebauten Wohnhauses mit. Gestützt auf die Endschätzung der BGV machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 12. November 2020 Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträge (recte: Anschlussgebühren) gemäss nachfolgender Tabelle geltend:

Verfügungen vom 12. November 2020

BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Gebührenpflichtiger Versicherungswert

CHF 1'085'320.20

WASSER

  • Wasseranschlussgebühr (1.5%)
  • MWST (2.5%)
  • Total (inkl. MWST)

CHF 16'279.80 CHF 407.00

CHF 16'686.80

KANALISATION

  • Kanalisationsanschlussgebühr (2%)
  • MWST (7.7%)
  • Total (inkl. MWST)

CHF 21'706.40

CHF 1'671.40 CHF 23'377.00

Anschlussgebührentotal (inkl. MWST)

CHF 40'063.80

B. Mit Beschwerde vom 21. November 2020 focht der Beschwerdeführer die Verfügungen vom 12. November 2020 am Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht), an und verlangte die Reduktion der Gebühren um den auf die Mehrwertsteuer entfallenden Betrag. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2020 forderte das Enteignungsgericht die Beschwerdegegnerin zur schriftlichen Stellungnahme und zur Einreichung aller relevanten Unterlagen, der einschlägigen Reglemente sowie der Gebäudeinformation der BGV auf. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 28. Januar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und reichte die verlangten Reglemente und Unterlagen ein. Am 4. Februar 2021 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel, überwies den Fall dem Präsidenten zum Entscheid und ordnete eine Urteilsberatung an. Mit Einschreiben vom 8. März 2021 wurde den Parteien die Urteilsberatung vom 29. April 2021 angezeigt. C. Die Parteien sind zur heutigen Urteilsberatung nicht erschienen. Das Enteignungsgericht zieht

i n E r w ä g u n g :

  1. Formelles Gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 (SGS 410) sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) sinngemäss auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht anwendbar. Das Enteignungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen deshalb von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 VPO).

1.1 Zuständigkeit

1.1.1 Sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Mehrwertsteuer ihm gegenüber nicht zusätzlich zur Gebühr hätte geltend gemacht werden dürfen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) vom 12. Juni 2009 (SR 641.20) sind für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung die Zivilgerichte zuständig. Obschon das Hauptrechtsverhältnis zwischen den Parteien vorliegend von öffentlichem Recht bestimmt wird, wäre das Enteignungsgericht als Spezialverwaltungsgericht, dem an sich klaren Wortlaut der erwähnten Bestimmung allein folgend, für die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die auf der angefochtenen Abgabe erhobene Mehrwertsteuer sei zu Unrecht auf ihn überwälzt worden, sachlich unzuständig. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die bestrittenen Abgaben beim Enteignungsgericht, die Überwälzung der darauf erhobenen Mehrwertsteuern dagegen beim örtlich zuständigen Zivilkreisgericht anfechten müssen. Im Resultat hätte Art. 6 Abs. 2 MWSTG damit eine Spaltung des Rechtsmittelweges in Fällen zur Folge, in welchen Mehrwertsteuern ein von öffentlichem Recht bestimmtes Leistungsverhältnis zum Gegenstand haben. In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht entschieden, dass der Wortlaut der erwähnten Gesetzesbestimmung nicht massgebend sein könne (BGE 140 II 80 E. 2.5.2 87). Sei das Leistungsverhältnis zwischen zwei Parteien öffentlichrechtlicher Natur, müsse auch über die mit diesem verbundenen Mehrwertsteuerfragen im dafür vorgesehenen öffentlichrechtlichen Verfahren entschieden werden (BGE 140 II 80 E. 2.5.5 88). Gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Enteignungsgericht zur Beurteilung von Mehrwertsteuerfragen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Wasseranschluss- und Kanalisationsanschlussgebühren sachlich zuständig (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 10. September 2015 [650 15 29] E. 3.2.3.4.1).

1.1.2 Örtliche Zuständigkeit Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz] vom 28. Mai 1970 [SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist demnach örtlich für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.

1.1.3 Funktionelle Zuständigkeit Nach § 98a Abs. 1 EntG beurteilt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Der Beschwerdeführer verlangt die Reduktion der in Rechnung gestellten Beträge um die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuern für die Anschlüsse der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die kommunale Wasserversorgung bzw. Kanalisation betragen CHF 1'671.40 für die Kanalisation und CHF 407.00 für das Wasser, insgesamt also CHF 2'078.40. Der Streitwert liegt somit unter der eingangs erwähnten Grenze von CHF 15'000.00. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist folglich die präsidierende Person zuständig.

1.2 Fristwahrung und Form Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 12. November 2020. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 21. November 2020 gleichentags der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Da zwischen dem 13. November 2020 (frühestmöglicher Fristbeginn) und der fristwahrenden Handlung (Postaufgabe) weniger als 10 Tage liegen, steht unabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG eingehalten ist. Die Beschwerde enthält ausserdem ein klares Rechtsbegehren und eine Begründung, sie ist damit auch formgerecht erhoben worden.

1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer direkt in seinen Rechten und Pflichten betroffen, sodass er ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der streitgegenständlichen Verfügungen hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (§ 16 Abs. 2 VPO).

  1. Materielles

2.1 Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Mehrwertsteuerbelastung zusätzlich zur Gebührenerhebung nicht rechtens sei, da eine solche in den Reglementen nicht vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer rügt also die Verletzung des Legalitätsprinzips (d.h. des Gesetzmässigkeitsprinzips). Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin zur Erhebung der Mehrwertsteuern verpflichtet sein sollte, begründet er seine Beschwerde damit, dass die Mehrwertsteuern dann als in den reglementarischen Abgabesätzen von 1.5% (Wasser) und 2% (Kanalisation) enthalten zu gelten habe. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und entgegnet, dass die Lieferung von Wasser und die Entsorgung von Abwasser unternehmerischer Natur seien, weshalb die den Anschlussbeiträgen (recte: Anschlussgebühren) zugrundeliegenden Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen würden.

2.2 Gesetzliche Grundlage der Anschlussgebühren Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von denjenigen Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren erhoben werden. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984 [SGS 100]; § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Urteil des EntGer vom 5. September 2013 [650 13 39] E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2762; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 59 Rz. 3). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anschlussgebühren beruhen auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B. (WR) und dem Reglement über die Abwasseranlagen (Kanalisationsreglement) der Gemeinde B. (KR). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 28 Abs. 2 WR und § 32 Abs. 1 KR), der Gegenstand der Abgabe (§ 29 Abs. 1 WR und § 33 Ziff. 1 lit. a KR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 1 WR i.V.m. Ziff. 2.2 des Anhangs 1 zum WR und § 33 Ziff. 1 lit. a KR) festgelegt. Die streitgegenständlichen Anschlussgebühren basieren somit auf einer den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügenden, formellgesetzlichen Grundlage. Fraglich bleibt, ob auch die auf den Beschwerdeführer überwälzten Mehrwertsteuern auf einer genügenden Gesetzesgrundlage basieren, wer Subjekt der Mehrwertsteuer ist, ob die mittels der streitgegenständlichen Anschlussgebühren abgegoltenen Erschliessungsleistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen (Steuerobjekt) und – wenn ja – die Mehrwertsteuer richtig bemessen wurde oder die Steuern bereits im reglementarischen Gebührensatz enthalten sind. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuern zulässigerweise auf den Beschwerdeführer überwälzt hat.

2.3 Mehrwertsteuer Der Bund erhebt u.a. auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen eine Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG), soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 in fine MWSTG; sog. Inlandsteuer).

2.3.1 Steuersubjekt Gemeinwesen wie die Beschwerdegegnerin respektive deren autonome Dienststellen sind als Steuersubjekte mehrwertsteuerpflichtig, sofern ihr steuerbarer Umsatz CHF 100'000.00 pro Jahr übersteigt (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 MWSTG).

2.3.2 Steuerobjekt Der Inlandsteuer unterliegen nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, wobei nach Abs. 2 lit. l desselben Artikels Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, welche für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden, kein Entgelt darstellen. Nach Art. 3 lit. g MWSTG ist die Tätigkeit eines Gemeinwesens dann eine hoheitliche, wenn sie nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Ob die den streitgegenständlichen Anschlussgebühren zugrundeliegenden Erschliessungsleistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen, entscheidet sich demzufolge danach, ob es sich bei ihnen um unternehmerische oder hoheitliche Leistungen der Beschwerdegegnerin handelt. Der Bundesrat hat, gestützt auf die Delegation in Art. 12 Abs. 4 MWSTG, in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom 27. November 2009 (SR 641.201) bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten. Nach Art. 14 Ziff. 15 MWSTV gelten Tätigkeiten eines Gemeinwesens im Entsorgungsbereich als unternehmerisch und somit als steuerbare Leistungen, welche nicht hoheitlicher Natur i.S.v. Art. 3 lit. g MWSTG sind. Dasselbe gilt gemäss Art. 14 Ziff. 2 MWSTV auch für die Lieferung von Wasser durch ein Gemeinwesen. Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren stellen das Entgelt für den Anschluss einer Liegenschaft an das Wasserversorgungs- respektive Kanalisationsnetz dar (Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 58 m.w.H. und 578). Da mit dem Anschluss sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass nunmehr Wasser bezogen und Abwasser entsorgt bzw. abgeleitet und gereinigt werden kann, fallen die mit Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren entgoltenen Erschliessungsleistungen des Gemeinwesens unter die Tatbestände «Lieferung von Wasser» (Art. 14 Ziff. 2 MWSTV) respektive «Tätigkeit im Entsorgungsbereich» (Art. 14 Ziff. 15 MWSTV) und qualifizieren somit de lege lata (d.h. vom gesetzten Recht her) als unternehmerische und damit steuerbare Leistungen eines Gemeinwesens. Die mit den Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren entgoltenen Erschliessungsleistungen der Beschwerdegegnerin unterliegen demzufolge der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil des EntGer vom 10. September 2015 [650 15 29] E. 3.2.3.4.2; Kürsteiner, a.a.O., Rz. 576 und 578).

2.3.3 Bemessungsgrundlage Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 MWSTG wird die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des tatsächlich empfangenen Entgelts berechnet. Bemessungsgrundlage der auf Erschliessungsleistungen eines Gemeinwesens vom Bund erhobenen Mehrwertsteuern ist demnach die vom Leistungsempfänger als Entgelt bezahlte Gebühr. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Mehrwertsteuern auf den dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträgen (recte: Anschlussgebühren) im Betrag von CHF 16'279.80 (Wasser) und CHF 21'706.40 (Kanalisation) zu berechnen sind. Dasselbe statuiert die eidgenössische Steuerverwaltung in der MWST-Branchen-Info 19 für Gemeinwesen unter Ziffer 22 in Teil D, wo sie darauf hinweist, dass Anschlussgebühren zum jeweils massgebenden Satz mehrwertsteuerpflichtig sind (d.h. Wasser in Leitungen zum reduzierten und Abwasser zum Normalsatz). Der Normalsatz beträgt 7.7 % (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) und der reduzierte Satz 2.5 % (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 MWSTG). Nach dem Ausgeführten steht fest, dass der Bund auf Erschliessungsleistungen (Steuerobjekt) der Beschwerdegegnerin (mehrwertsteuerpflichtiges Subjekt) von Gesetzes wegen auf der Basis des von der Beschwerdegegnerin dafür empfangenen Entgelts (Bemessungsgrundlage) Mehrwertsteuern erhebt. Die strittige Mehrwertsteuerbelastung stützt sich folglich direkt auf das Mehrwertsteuergesetz des Bundes, weshalb selbige keiner (zusätzlichen) Grundlage in den einschlägigen kommunalen Reglementen bedarf. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtenen Mehrwertsteuern anhand des jeweils zutreffenden Steuersatzes und auf der Basis des für ihre Erschliessungsleistungen in Rechnung gestellten Entgelts (d.h. der Anschlussgebühren) gesetzeskonform bemessen (vgl. Tabelle unter Bst. A). Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe das Legalitätsprinzip verletzt, erweist sich als unbegründet, obschon es zutrifft, dass die einschlägigen Reglemente (WR und KR) eine Mehrwertsteuerbelastung nicht vorsehen. Da es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Bundessteuer handelt und das Mehrwertsteuergesetz die vorliegend strittigen Steuererhebungen, wie bereits erwähnt und noch weiter zu zeigen sein wird, vorsieht, kann sich die Beschwerdegegnerin direkt auf die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes stützen.

2.3.4 Gebührensatz inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer? Für den nunmehr eingetretenen Fall, dass im Grundsatz von einer Mehrwertsteuerpflicht auszugehen ist, bringt der Beschwerdeführer als Eventualbegründung vor, die Mehrwertsteuer sei als bereits im Gebührensatz enthalten zu behandeln. Das Wasserreglement und das Kanalisationsreglement enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass das reglementarisch ermittelte Entgelt für den Anschluss an das jeweilige Erschliessungswerk (Wasserversorgung oder Kanalisation) mehr als den dem Beschwerdeführer durch den Anschluss seiner Liegenschaft vermittelten Nutzen respektive mehr als den Wert der Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin abgelten würde. Namentlich enthalten die Reglemente keinerlei Hinweis darauf, dass die reglementarischen Abgabesätze die Mehrwertsteuern bereits beinhalten würden. Auch der Beschwerdeführer nennt keine Rechtsgrundlage, auf welche sich seine Rechtsauffassung stützen liesse. Die Gebührensätze von 1.5 % für den Anschluss an die Wasserversorgung und von 2 % für den Anschluss an die Kanalisation sind schon daher exklusive Mehrwertsteuer zu verstehen. Hinzu kommt, dass das Mehrwertsteuergesetz im bereits unter E. 2.3.3 erwähnten Art. 24 Abs. 1 Satz 1 statuiert, dass die Mehrwertsteuer auf dem tatsächlich vom Leistungserbringer empfangenen Entgelt zu berechnen sei. Übertragen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall folgt daraus, dass die Mehrwertsteuern auf den vollen Anschlussgebührenbeträgen zu bemessen sind und als eigenständige Abgabe zusätzlich zu den Anschlussgebühren anfallen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Mehrwertsteuer sei ihm deshalb zu Unrecht zusätzlich zu den Anschlussgebühren belastet worden, weil erstere bereits in letzteren enthalten seien, erweist sich damit als unbegründet.

2.3.5 Überwälzbarkeit Zu klären bleibt schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin, welche – wie gezeigt – als Subjekt mehrwertsteuerpflichtig ist, die Steuer auf den Beschwerdeführer hat überwälzen dürfen oder nicht. Was die Steuerüberwälzung anbelangt, hält Art. 6 Abs. 1 MWSTG sinngemäss fest, selbige richte sich nach dem Privatrecht. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuer nicht nach den Regeln des Privatrechts (wie beispielsweise im Falle eines Kaufs) auf den Beschwerdeführer überwälzt, sondern hat für die Überwälzung der Mehrwertsteuer das Mittel der Verfügung gewählt, also ein Instrument des öffentlichen Rechts. Fraglich ist also, ob die Mehrwertsteuer mittels Verfügung durch hoheitliches Verwaltungshandeln überwälzt werden darf. Das Bundesgericht hat diesbezüglich entschieden, dass sich die Überwälzung der Mehrwertsteuer entgegen des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach dem öffentlichen Recht richtet, wenn die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht beruhen (vgl. BGE 140 II 80 [Regeste], mit weiteren Hinweisen in E. 2.3 f. 83 ff.). Nach den unter E. 2.2 erwähnten Gesetzes- und Reglementbestimmungen erhebt die Beschwerdegegnerin gestützt auf öffentliches Recht Anschlussbeiträge (recte: Anschlussgebühren) von Grundeigentümern. Entsprechend der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich folglich auch die Mehrwertsteuerüberwälzung nach den Regeln des öffentlichen Rechts. Es ist deshalb zulässig, dass die Beschwerdegegnerin die vom Bund auf den streitgegenständlichen Erschliessungsleistungen erhobenen Mehrwertsteuern mittels der angefochtenen Verfügungen auf den Beschwerdeführer überwälzt hat (vgl. Urteil des EntGer vom 10. September 2015 [650 15 29] E. 3.2.3.4.3). Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht rechtens, dass ihn die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den Anschlussgebühren mit der Mehrwertsteuer belastet habe, erweist sich demgemäß als unbegründet.

2.4 Ergebnis Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass • die Erhebung der angefochtenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügt (E. 2.2), • die Beschwerdegegnerin als Gemeinwesen mehrwertsteuerpflichtig ist (E. 2.3.1), • die anschlussgebührenpflichtigen Erschliessungsleistungen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber erbracht hat (Lieferung von Wasser sowie Entsorgung von Abwasser) nicht hoheitlicher, sondern unternehmerischer Natur und somit mehrwertsteuerpflichtig sind (E. 2.3.2), • die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Mehrwertsteuern unter Anwendung des jeweils zutreffenden Steuersatzes gesetzeskonform bemessen hat (E. 2.3.3), • die reglementarischen Anschlussgebührensätze die Mehrwertsteuer nicht schon beinhalten (E. 2.3.4) und • die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuern zulässigerweise auf dem Verfügungsweg (d.h. nach den Regeln des öffentlichen Rechts) auf den Beschwerdeführer überwälzt hat (E. 2.3.5). Die beanstandeten Mehrwertsteuern bzw. deren Überwälzung auf den Beschwerdeführer erweisen sich nach dem Ausgeführten als rechtmässig. Das Begehren des Beschwerdeführers um Reduktion der in Rechnung gestellten Beträge um die Mehrwertsteuer ist unbegründet und seine Beschwerde deswegen abzuweisen.

  1. Kosten

3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten (§ 20 Abs. 3 VPO). Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass aufzuerlegen. Nach § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid des Präsidiums eine Gebühr von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Vorliegend ist eine Urteilsberatung durchgeführt worden. Die Verfahrenskosten sind demnach auf CHF 350.00 festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen.

3.2 Parteientschädigung Für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung kann der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Mangels anwaltlicher Vertretung hat die Beschwerdegegnerin als obsiegende Partei keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen.

D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 1. Juli 2021 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident: Dr. Ivo Corvini-Mohn

Gerichtsschreiber: Dr. Thomas Kürsteiner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

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BL_EG_001
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Bl Gerichte
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BL_EG_001, 650 2020 84, 650 20 84
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026