Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 11. April 2019 (650 18 21)
Abgaberecht – Strasse
Bestätigung der Praxis, wonach der Ausbau eines überteerten Feldwegs als beitragspflichtige Neuanlage gilt.
Der X. weg war ursprünglich ein unbefestigter Feldweg, der im Rahmen der Errichtung von Wohnhäusern auf den heute beitragsbetroffenen Parzellen überteert wurde. Da er weder über eine frostsichere Tragschicht noch eine durchgehend funktionierende Entwässerung verfügte, vermochte er den Anforderungen an eine Quartierstrasse nicht zu genügen, sodass er vor seinem Ausbau diverse Belagsrisse, Löcher, Gräben, Unebenheiten und Spurrinnen aufgewiesen hatte. Durch den Ausbau erhielt der X. weg eine durchgehende und funktionierende Strassenentwässerung, eine frostsichere Kofferung und einen einwandfreien Strassenbelag. Gegenüber dem Vorzustand sind der Strassenraum zudem optisch erkennbar von Privatflächen abgegrenzt und die Beleuchtung erheblich verbessert worden. Gegenüber dem Vorzustand hat sich die Erschliessungssituation der Parzelle des Beschwerdeführers wesentlich verbessert, sodass seinem Grundstück ein Sondervorteil entstanden ist. (E. 2.2.3.5)
650 18 21
Urteil
vom 11. April 2019 Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Patrick Brügger, Richter Danilo Assolari, Richter Michael Angehrn, Richter Arvind Jagtap, Gerichtsschreiber Thomas Kürsteiner Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.
, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. iur. Simon E. Schweizer, Advokat, Hauptstrasse 40, 4450 Sissach Gegenstand Strassenbeitrag A. Am 3. März 2016 bewilligte die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde B. das Strassenbauprojekt «X. weg» und genehmigte einen Investitionskredit in der Höhe von CHF 235‘000.00 für die Neuanlage des X. wegs. Die beitragsbetroffene Parzelle Nr. 150 des Grundbuchs (GB) B. grenzt an den X. weg und steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers. B. Der Beschwerdeführer erhielt als Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2016 die provisorische Kostenverteiltabelle zum Strassenbauprojekt «Neu-anlage X. weg». Zusammen mit anderen Beitragspflichtigen Grundeigentümern gelangte der Beschwerdeführer hierauf mit einem als «Sanierung X. weg – Einsprache gegen Kostenverteiler» betitelten Schreiben vom 29. Februar 2016 an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde B. und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beitragspflicht. Der damalige Gemeindepräsident, C. , bestätigte den Empfang dieses Einspracheschreibens am 1. März 2016 unterschriftlich auf einem Doppel. C. Mit Einschreiben vom 15. April 2016 orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass die Einwohnergemeindeversammlung am 3. März 2016 das Strassenbauprojekt «Neuanlage X. weg» beschlossen hatte, und wies ihn darauf hin, dass die Projektunterlagen vom 20. April 2016 bis zum 18. Mai 2016 öffentlich gemäss § 96 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) aufgelegt würden und Einsprachen (recte: Beschwerden) gegen die Beitragspflicht an den Strassenbau dem kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht in Liestal einzureichen wären. Schliesslich erfolgte im amtlichen Anzeiger vom 20. April 2016 zusätzlich ein Hinweis auf die Planauflage sowie die Einsprachemöglichkeit (recte: Beschwerdemöglichkeit) gegen die provisorische Beitragspflicht an das kantonale Steuer- und Enteignungsgericht. D. Die Beschwerdegegnerin legte die Werkpläne und die provisorische Kostenverteiltabelle zum Strassenbauprojekt «Neuanlage X. weg» vom 20. April 2016 bis zum 18. Mai 2016 öffentlich auf der Gemeindeverwaltung B. in D. zur Einsichtnahme auf. E. Nach dem Ausbau des X. wegs und der Genehmigung der Bauabrechnung durch den Gemeinderat am 7. Mai 2018 machte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer einen definitiven Strassenbeitrag in der Höhe von CHF 31‘435.00 für die in seinem Alleineigentum stehende Parzelle Nr. 150 GB B. geltend. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (recte: Beschwerde) beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) und verlangte sinngemäss die Reduktion des angefochtenen Strassenbeitrags auf die Hälfte. Zur Begründung seines Begehrens führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der X. weg sei bereits einmal als Neuanlage erstellt worden, weshalb es sich mit Blick auf den geplanten Ausbau nicht um eine Neuanlage, sondern eine Korrektion handle. Die Strassenbaukosten seien deshalb von der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (statt einem Drittel) zu übernehmen und lediglich zu einem Drittel (statt zwei Dritteln) von den Grundeigentümern zu tragen. G. Die Beschwerdegegnerin beantragte innert letztmals mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2018 erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 30. August 2018 die Abweisung der Beschwerde und reichte diverse mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2018 verlangte Unterlagen und die einschlägigen Gemeindeerlasse ein. Den Vorbringen des Beschwerdeführers entgegnete sie sinngemäss, gegen die provisorische Beitragspflicht sei keine Beschwerde erhoben worden und der X. weg sei ein geteerter Feldweg gewesen, für welchen die Gemeinde von den Grundeigentümern noch keine Beiträge erhoben habe. H. Mit Verfügung vom 3. September 2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen (Beilagen zur Stellungnahme vom 30. August 2018) auf der Kanzlei des Enteignungsgerichts aufliegen und er die Möglichkeit habe, diese einzusehen. Gleichzeitig erhielt er eine Frist zur Einreichung einer Replik. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 und brachte ergänzend vor, dass die betroffenen Grundeigentümer von Beginn der Planungen an der Meinung gewesen seien, dass eine Kostenbeteiligung nicht annehmbar sei und er sich deshalb bereits im Februar 2016 entschlossen habe, gegen den Kostenverteiler Einsprache zu erheben. Der damalige Gemeindepräsident habe mündlich als Antwort auf die Einsprache erklärt, letztere könne noch nicht eingebracht werden, dies gehe erst nach der Verfügung des Enteignungsgerichts. Daran habe er sich gehalten. I. Am 30. Oktober 2018 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik vom 19. Dezember 2018 ein. In Ergänzung ihrer Stellungnahme reichte die Beschwerdegegnerin neu eine Präsentation des für den Strassenbau verantwortlichen Planungsbüros ein, aus welcher sich ergebe, dass es sich beim Ausbau des X. wegs um eine Neuanlage handle. Das Einschreiben vom 15. April 2016, mit welchem der Beschwerdeführer auf die Planauflage hingewiesen worden sei, habe auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, dieser habe jedoch keine Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren gegen den definitiven Strassenbeitrag könne der Verteilschlüssel deshalb nicht mehr gerügt werden. J. Am 8. Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, der Fall der Fünferkammer zur Beurteilung überwiesen sowie ein Augenschein und eine Parteiverhandlung angeordnet. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 31. Januar 2019, zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Simon E. Schweizer dem Enteignungsgericht seine Mandatierung durch die Beschwerdegegnerin an und wurde hierauf als deren Vertreter im Rubrum aufgenommen. K. Am 6. Februar 2019 wurden die Parteien zum Augenschein vom 21. März 2019 und zur Hauptverhandlung (mit Parteiverhandlung) vom 11. April 2019 vorgeladen. L. Am 21. März 2019 führte das Enteignungsgericht einen Augenschein auf dem X. weg durch. Im Nachgang zum Augenschein übermittelte E. von der F. AG dem Gericht am 22. März 2019 drei Fotodokumentationen zum «alten» X. weg. Am 26. März 2019 liess das Gericht den Parteien das Protokoll des Augenscheins sowie die erwähnten Fotodokumentationen zukommen. M. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Erschliessungsbeiträge der Einwohnergemeinde B. im Sinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. Gemäss der seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung von § 98a EntG beurteilt die Dreierkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert höher als CHF 15‘000.00 und tiefer oder gleich CHF 30‘000.00 ist (Abs. 1bis ), und die Fünferkammer Fälle mit einem höheren Streitwert (Abs. 2). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, seine Beitragspflicht sei auf die Hälfte zu reduzieren. Die Summe der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung (inkl. vorgängigem Augenschein) koordiniert zu beurteilenden Strassenbeiträge beläuft sich auf CHF 106‘534.00. Der kumulierte Streitwert aller zu beurteilenden Beschwerdebegehren beläuft sich auf CHF 53‘267.00 (d.h. die Hälfte). Folglich ist für die Beurteilung die Fünferkammer des Enteignungsgerichts zuständig.
1.2 Fristwahrung und Form Die angefochtene definitive Strassenbeitragsverfügung datiert vom 18. Juni 2018. Wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer effektiv zugegangen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Der Fristbeginn steht somit nicht fest. Weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde jedoch am 25. Juni 2018 der Post für die Zustellung übergeben hat, ist unabhängig vom effektiven Fristbeginn erstellt, dass die nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG geltende 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten ist. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist auch formgerecht erhoben worden. Namentlich schadet es nicht, dass die Beschwerde formal kein Rechtsbegehren enthält. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich klar, dass die hälftige Reduktion der Beitragshöhe verlangt wird. Damit liegt ein anhand der Begründung bezifferbarer Antrag vor.
1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Vorliegend sind sämtliche übrigen Prozessvoraussetzungen mit Ausnahme derjenigen des «zulässigen Beschwerdegrunds» unbestrittenermassen erfüllt (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Bezüglich der Voraussetzung «eines zulässigen Beschwerdegrunds» ist strittig und zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer gerügte fehlerhafte Qualifikation des Strassenbauprojekts (Neuanlage statt Korrektion) im vorliegenden Verfahren gegen die definitive Strassenbeitragsverfügung noch zulässig oder schon verwirkt ist.
1.3.1 Parteivorbringen Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, dass es sich beim Strassenbauprojekt X. weg um eine Korrektion und keine Neuanlage handle, moniert die Beschwerdegegnerin, dass diese ausschliesslich Grundsatzfragen der Beitragspflicht betreffe und deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung vom 18. Juni 2018 – weil verspätet – nicht mehr zu hören sei. Nach der Ansicht der Beschwerdegegnerin, hätte der Beschwerdeführer seine Rüge während der Auflage der provisorischen Kostenverteiltabelle vorbringen müssen, weil die Einwohnergemeinde B. ein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer beruft sich mit Blick auf die Eintretensfrage auf ein als «Sanierung X. weg – Einsprache gegen den Kostenverteiler» überschriebenes von mehreren beitragsbetroffenen Personen unterzeichnetes Schreiben vom 29. Februar 2016, in welchem er und andere Pflichtige bereits die Aufhebung der Beitragspflicht verlangt hätten, weil es sich beim erwähnten Strassenbauprojekt nicht um eine Neuanlage, sondern um Unterhaltsarbeiten handle. Das Schreiben sei vom damaligen Gemeindepräsidenten, C. , gegen dessen unterschriftliche Bestätigung in Empfang genommen worden. Letzterer habe den unterzeichnenden Pflichtigen mündlich erklärt, ihre Einsprache könne (noch) nicht eingebracht werden, das gehe erst nach der Verfügung des Enteignungsgerichts. Der Beschwerdeführer stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass er sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung genau so verhalten habe, wie es die Auskunft des Gemeindepräsidenten nahegelegt habe.
1.3.2 Unzulässigkeit der erstmaligen Rüge der fehlerhaften Qualifikation im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Strassenbeitragsverfügung Das kantonale Enteignungsgesetz erlaubt es Gemeinden, direkt gestützt auf das kantonale Recht ein zweiteiliges Strassenbeitragsverfahren durchzuführen (§ 96 Abs. 2 bis 4 [1. Schritt des zweistufigen Beitragsverfahrens] und § 96 Abs. 1 EntG [2. Schritt des zweistufigen Beitragsverfahrens]). In einem ersten Schritt, d.h. im Rahmen der provisorischen Beitragsverfügung und/oder Auflage der provisorischen Kostenverteiltabelle, sind die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile, Qualifikation des Projekts als Neuanlage oder Korrektion etc.) zu klären. In einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung, erfolgt sodann die detaillierte Berechnung der Beiträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Februar 2019 [650 18 28] E. 1.2.3.1 m.w.H.). Aus dem zweistufigen Beitragserhebungsverfahren folgt, dass die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen bereits mit Beschwerde gegen die provisorische Strassenbeitragsverfügung gerügt werden müssen. Der Verzicht auf eine Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung zeitigt diesbezüglich Verwirkungsfolge (vgl. Urteil des VGE vom 22. Oktober 1987 in: BLVGE 1987 Ziff. 14.1, vom 24. April 1985 E. 1 in: BLVGE 1985 Ziff. 15.1; Urteil des EntGer vom 24. Januar 2005 [650 03 55]E. 6.1). Das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B. vom 19. Juni 2002 (SR) sieht vor, dass in einer Kostenverteiltabelle die provisorischen Strassenbeiträge für alle beitragsrelevanten Grundstücksflächen ausgewiesen werden (vgl. Ziff. 6.7 SR). Als Bestandteil der Bauprojektunterlagen (Ziff. 3.1.1 Abs. 3 SR) ist die provisorische Kostenverteiltabelle nach der Durchführung einer Orientierungsversammlung (Ziff. 3.1.3 SR) öffentlich aufzulegen (vgl. Ziff. 3.2 SR) und kann dann während der Planauflagefrist beim Enteignungsgericht angefochten werden (Ziff. 6.8 Abs. 4 SR). Liegt nach der Durchführung des Strassenbauprojekts die Bauabrechnung vor, erlässt der Gemeinderat gestützt auf die definitive Kostenverteilung Beitragsverfügungen (Ziff. 6.9 Abs. 1 SR). Gegen Letztere kann innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden (Ziff. 6.10 Abs. 1 SR). Das Ausgeführte erhellt, dass die Einwohnergemeinde B. befugt war, vor dem Erlass einer definitiven Strassenbeitragsverfügung eine Planauflage durchzuführen und den beitragsbetroffenen Grundeigentümern auf diesem Wege die voraussichtliche Höhe des von ihnen zu leistenden Strassenbeitrags mit Verwirkungsfolge für Grundsatzfragen betreffende Rügen bekannt zu geben (vgl. zum Ganzen Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Februar 2019 [650 18 28] E. 1.2.3.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer während der Planauflage der provisorischen Kostenverteiltabelle unbestrittenermassen keine Beschwerde erhoben. Erstellt ist dagegen, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Betroffenen auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2016 hin, also noch vor der Auflage des provisorischen Kostenverteilers, an die Beschwerdegegnerin gewandt und geltend gemacht hat, beim Strassenbauprojekt X. weg handle es sich nicht um eine Neuanlage, sondern um Strassenunterhalt, weshalb die Kosten zu 100% von der Gemeinde zu tragen seien (vgl. Schreiben an die Gemeinde B. vom 29. Februar 2016). Nachfolgend ist demnach zu beurteilen, wie sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Grundsatzfrage noch vor der erwähnten Planauflage gerügt hat, auf die Zulässigkeit von grundsätzliche Fragen betreffende Rügen im vorliegenden Verfahren gegen die definitive Beitragsverfügung auswirkt.
1.3.3 Zulässigkeit der Rüge der fehlerhaften Qualifikation im Anschluss an die Eröffnung des provisorischen Kostenverteilers Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, mit dem Schreiben vom 29. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer Grundsatzfragen zu einem Zeitpunkt gerügt, in welchem die Beitragserhebung noch gar nicht festgestanden habe, weshalb dasselbe für die Eintretensfrage im vorliegenden Verfahren irrelevant sei. Dem Schreiben der Gemeinde B. vom 16. Februar 2016, welches als Beilage die provisorische Kostenverteiltabelle enthalten hat, habe lediglich der Vorabinformation der betroffenen Grundeigentümer über die zu erwartenden Kosten gedient. Deshalb habe das erwähnte Schreiben auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Folgender Sachverhalt ist aufgrund der Akten erstellt: Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 16. Februar 2016, das den Titel «Neuanlage X. weg – Untersuchungsbericht Kanalisation und provisorische Kostenverteiltabelle Strassenanwänderbeiträge» trug (Kursivdruck hinzugefügt), sämtlichen beitragspflichtigen Grundeigentümern, namentlich auch dem Beschwerdeführer, die provisorische Kostenverteiltabelle zukommen lassen. Das erwähnte Schreiben enthielt weder Informationen zum weiteren Vorgehen noch eine Rechtsmittelbelehrung und war nicht als Verfügung bezeichnet. Hierauf hat der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Beitragsbetroffenen mit Eingabe an den Gemeinderat vom 29. Februar 2016 schriftlich Einsprache bzw. Beschwerde gegen den Kostenverteiler erhoben. Der damalige Gemeindepräsident, C. , bestätigte den Empfang dieses Schreibens am 1. März 2016 unterschriftlich auf einem Doppel. Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich die inhaltlich unveränderte provisorische Kostenverteiltabelle vom 20. April 2016 bis zum 18. Mai 2016 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Rechtlich stellt sich die Frage, wie der Beschwerdeführer das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2016 (inkl. provisorischer Kostenverteiltabelle) hat verstehen dürfen. Diese Beurteilung ist ex ante vorzunehmen, also aufgrund des Kenntnisstandes des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt (d.h. noch vor der Durchführung der Planauflage). Mit Blick auf Verfügungen, welche nicht klar als solche erkennbar sind, weil sie nicht als solche bezeichnet sind und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, gilt, dass deren Adressaten nach Treu und Glauben verpflichtet sind, diese innert der gewöhnlichen Rechtmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, falls sie den Inhalt später nicht gegen sich gelten lassen wollen (Amstutz/Arnold, Kommentierung zu Art. 49 BGG, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Auflage, Basel 2018, N 13.3 m.w.H. und Ehrenzeller, Kommentierung zu Art. 112 BGG, in: a.a.O., N 19 m.w.H.). Allgemein gilt, dass eine fehlende Rechtsmittelbelehrung Adressaten eines behördlichen Schreibens nicht dazu berechtigt, untätig zu bleiben: Es gehört zum Allgemeinwissen, dass behördliche Verfügungen angefochten werden können, diese Möglichkeit aber durch Fristen zeitlich beschränkt ist (zum Ganzen Amstutz/Arnold, Kommentierung zu Art. 49 BGG, in: a.a.O., N 12.4 m.w.H.). Reagiert ein rechtsunkundiger Adressat auf ein behördliches Schreiben, das (fälschlicherweise) keine Rechtsmittelbelehrung enthält, so muss die Behörde nach Treu und Glauben von der Anfechtungsabsicht ausgehen, selbst wenn diese im Schreiben nicht eindeutig zum Ausdruck kommen sollte (Plüss, Kommentierung zu § 10 VRG/ZH, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 52.). Was die Dauer einer «nützlichen Frist» bzw. einer «gewöhnlichen Rechtsmittelfrist» anbelangt, so liegt es auf der Hand, sich an der üblichen Frist für Rechtsmittel an das Bundesgericht von 30 Tagen zu orientieren (Ehrenzeller, Kommentierung zu Art. 112 BGG, in: a.a.O., N 19 m.w.H). Mit dem Schreiben vom 16. Februar 2016 und der beigelegten provisorischen Kostenverteiltabelle hat die Beschwerdegegnerin hoheitlich (von der Gemeinde) ein Rechtsverhältnis begründet (Beitragsverhältnis) und die voraussichtliche Beitragshöhe individuellkonk-ret festgesetzt. Entsprechend kommt dem Schreiben in Verbindung mit der beigelegten Kostenverteiltabelle der rechtliche Charakterzug einer Verfügung zu. Der Beschwerdeführer ist deshalb im Vertrauen darauf zu schützen, dass es sich beim Schreiben um eine provisorische Beitragsverfügung handle, zumal aus dem Schreiben nicht hervorgeht, dass später noch eine Planauflage der provisorischen Kostenverteiltabelle erfolgt, während derer ein Rechtsmittel gegen die Beitragspflicht erhoben werden kann. Dass die Gemeinde heute anführt, sie habe die provisorischen Strassenbeiträge durch die Zustellung des Kostenverteilers noch nicht zu verfügen beabsichtigt, ändert nichts daran, dass dies für den Beschwerdeführer allein aufgrund des Fehlens einer Rechtmittelbelehrung bzw. aufgrund der fehlenden Bezeichnung als Verfügung nicht erkennbar gewesen ist. Ausserdem fehlt im erwähnten Schreiben jeglicher Hinweis, der vermuten liesse, es handle sich bei demselben lediglich um eine informative Zuschrift und keine Verfügung. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin datiert vom 16. Februar 2016 und ist dem Beschwerdeführer folglich frühestens am 17. Februar 2016 zugegangen. In Ermangelung eines Hinweises auf die lediglich 10-tägige Beschwerdefrist gegen Erschliessungsabgabeverfügungen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und die Rechtsprechung sich für die Fristdauer an der 30-tägigen Rechtsmittelfrist für Beschwerden an das Bundesgericht orientiert, steht mit Zugang des fraglichen Einsprache- bzw. Beschwerdeschreibens beim Gemeindepräsidenten am 1. März 2016 fest, dass der Beschwerdeführer «innert nützlicher Frist» auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2016 reagiert hat. Da die Einsprache im Übrigen den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeerhebung nach § 5 VPO genügt, gilt die provisorische Beitragspflicht als rechtzeitig angefochten. Dass sich der Beschwerdeführer an den Gemeindepräsidenten und nicht an das Enteignungsgericht gewandt hat, schadet ersterem nicht, da für den Verwaltungsprozess gilt, dass bei einer unzuständigen Behörde vorgebrachte Eingaben, sofern sie innert Frist erfolgt sind, als rechtzeitig gelten und von Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen sind (§ 4 VPO). Dieser Überweisungspflicht ist die Einwohnergemeinde B. nicht nachgekommen: Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprache zwar entgegengenommen und deren Eingang quittiert, dieselbe jedoch nicht dem sachlich zuständigen Enteignungsgericht weitergeleitet, sondern – ohne für diese Beurteilung sachlich und funktional zuständig zu sein – als «verfrüht» beurteilt und ihrerseits als erledigt betrachtet. Das Ausgeführte erhellt, dass der Beschwerdeführer berechtigt war, Einsprache bzw. Beschwerde gegen den ihm mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2016 eröffneten provisorischen Kostenverteiler zu erheben, ansonsten er riskiert hätte, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Rechtskraft des eröffneten Kostenverteilers womöglich (auch ohne öffentliche Planauflage) hätte entgegenhalten können. Die im Rahmen seiner Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung vom 18. Juni 2018 (erneut) vorgebrachte Rüge der fehlerhaften Qualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage ist demnach materiell zu beurteilen.
1.4 Fazit Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Schreiben vom 16. Februar 2016 und der beiliegenden provisorischen Kostenverteiltabelle seine voraussichtliche Beitragspflicht eröffnet. Da die Beschwerdegegnerin die daraufhin erhobene Einsprache bzw. Beschwerde nicht an das Enteignungsgericht weitergeleitet hat, ist die darin und mit Beschwerde vom 25. Juni 2018 wiederholt vorgebrachte Rüge der fehlerhaften Qualifikation des Strassenbauprojekts X. weg im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.1 Gesetzesgrundlage Den Einwohnergemeinden kommt die Kompetenz zu, von den Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von einer Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen Beiträge an die Erstellungskosten von Strassen zu erheben (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]; § 2 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [Strassengesetz, SGS 430]). Die Einwohnergemeinde B. hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung ihrer kommunalen Verkehrsanlagen durch Strassenbeiträge im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B. vom 19. Juni 2002 (SR) geregelt (vgl. Ziffern 6.1 ff. SR). Die Erhebung derartiger Strassenbeiträge bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 142 II 182 E. 2.2.1 und 2.2.2 186 f., 141 II 169 E. 3.1 171). Im erwähnten Strassenreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen (Ziff. 6.1 Abs. 2 SR) und der Gegenstand der Abgabe umschrieben (vgl. Ziff. 6.2 f. SR), ebenso die Bemessung des Beitrags in den Grundzügen (Ziff. 6.4 ff. SR). Das Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage für die strittige Beitragserhebung ist somit erfüllt.
2.2 Beitragspflicht Wie bereits erwähnt, ist zwischen den Parteien einzig die Qualifikation des Strassenbauprojekts als Neuanlage umstritten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Ausbau des X. wegs zu Recht als Neuanlage im Sinne von Ziff. 1.4 Abs. 1 SR eingestuft hat oder ob die Einwendungen, es handle sich beim Ausbau um Strassenunterhalt bzw. eine Korrektion, begründet sind.
2.2.1 Beweislastverteilung Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen feststellt (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Die Beweisführungspflicht für sondervorteilsbegründende Tatsachen trifft somit das Gericht (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 996). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags analog Art. 8 ZGB auch im enteignungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten derjenigen Partei gehen, die aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 997; Jungo, Kommentierung zu Art. 8 ZGB, in: Schmid (Hrsg.), Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 611 und 624). Vorliegend ist es die Beschwerdegegnerin, welche aus den vorteilsbegründenden Tatsachen das Recht ableiten will, einen Strassenbeitrag in der angefochtenen Höhe zu erheben. Die objektive Beweislast für sondervorteilsbringende Tatsachen trifft somit die Beschwerdegegnerin.
2.2.2 Rechtliches Unabhängig von der in einem Strassenreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht in jedem Fall nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2; Urteile des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 und vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.1; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 205 E. 4c 209). Das Grundstück des Beschwerdeführers war unbestrittenermassen schon vor dem streitgegenständlichen Ausbau des X. wegs erschlossen. In Fällen, in denen wie vorliegend eine vorbestandene Zufahrt ausgebaut wird, sind Ausbauarbeiten dann sondervorteilsbringend, wenn ein Grundstück durch dieselben «rascher, bequemer oder sicherer» erreicht werden kann und sie die bauliche Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks verbessern (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3). Erforderlich ist mit anderen Worten, dass sich die Erschliessungssituation eines bereits durch eine vorbestandene Zufahrt erschlossenen Grundstücks wesentlich verbessert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2 m.w.H.). Ob der Ausbau einer bestehenden Erschliessungsanlage die Erhebung von Strassenbeiträgen rechtfertigt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, d.h. auf der Grundlage objektiver Kriterien, im Einzelfall zu prüfen (vgl. statt vieler Jeannerat Eloi, Kommentierung zu Art. 19 RPG, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/Tschannen Pierre [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 29 m.w.H.). Mit Blick auf die weit verbreitete und auch im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B. gewählte Klassifikation von strassenbaulichen Massnahmen als «Neuanlage» (vgl. Ziff. 1.4 Abs. 1 SR), «Korrektion» (vgl. Ziff. 1.4 Abs. 2 SR) oder «Strassenunterhalt» (vgl. Ziff. 1.4 Abs. 3 SR) ist darauf hinzuweisen, dass eine Beitragspflicht nicht schon deshalb entsteht, weil konkrete bauliche Massnahmen über den baulichen und betrieblichen Unterhalt hinausgehen, sondern vorauszusetzen ist, dass die konkreten Arbeiten effektiv zu einem dem jeweils beitragsbetroffenen Grundstück individuell zurechenbaren Sondervorteil führen. Nicht alle baulichen Massnahmen, welche – technisch betrachtet –als Korrektion oder Neuanlage zu qualifizieren sind, führen auch tatsächlich zu einer Beitragspflicht: Es kann vorkommen, dass Korrektionsbzw. Ausbauarbeiten für einen Grundeigentümer zu keinem individuell zurechenbaren Sondervorteil führen. Im Folgenden ist anhand eines Vergleichs der Erschliessungssituation der Parzelle des Beschwerdeführers vor dem Ausbau des X. wegs mit derjenigen nach Abschluss des Ausbaus zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein Sondervorteil entstanden ist, welcher eine Beitragserhebung rechtfertigt. Nur für den Fall, dass diese Beurteilung positiv ausfällt, stellt sich anschliessend die Frage, ob die Qualifikation des Erschliessungsprojekts als Neuanlage nach Massgabe des Strassenreglements der Gemeinde B. zutreffend war oder nicht.
2.2.3 Sondervorteil
2.2.3.1 Breite Ein Vergleich der beiden Bauprojektpläne «Ist-Zustand Strasse» Nr. 065.06.0291-02/A und «Situation Strassenbau» Nr. 065.06.0291-05/A, beide vom 27. Oktober 2015, mit dem Plan des Ausgeführten Werkes «Perimeterplan Strassenbau» Nr. 065.06.0291-37/A vom 30. April 2018 erhellt, dass die Fahrbahnbreite des X. wegs gegenüber dem Zustand vor dem Ausbau grösstenteils unverändert geblieben ist. Einzelne Verbreiterungen aufgrund der Rückversetzung von privaten Mauern, welche zuvor auf öffentlichem Grund bzw. auf dem Strassenareal gestanden hatten (vgl. Aussage von E. von der F. AG im Augenscheinprotokoll, S. 4), betragen nur wenige Zentimeter und fallen deshalb mangels Erheblichkeit als sondervorteilsbegründende Massnahmen ausser Betracht.
2.2.3.2. Randabschlüsse und Strassenentwässerung Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2018 aus, der alte X. weg habe weder über Randabschlüsse noch eine Strassenentwässerung verfügt. Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, der X. weg habe bereits in seinem Vorzustand den Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse genügt. Gemäss technischem Bericht vom 3. Dezember 2015 (Ziff. 2) verfügte der X. weg, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, weder über Randabschlüsse noch eine Strassenentwässerung. Die Fotografien in den Präsentationen vom 12. März 2015 (Seite 3, untere Folie) und vom 4. November 2015 (Seite 2, untere Folie), beide von der F. AG, sowie die im Nachgang zum Augenschein vom 21. März 2019 von E. von der F. AG nachgereichten Detailfotografien zeigen (vgl. Präsidialverfügung vom 26. März 2019), dass der X. weg im Vorzustand grösstenteils über keine Randabschlüsse verfügte und diverse Belagsschäden (Gräben und Löcher) sowie Spurrinnen hatte. Der Bauprojektplan «Ist-Zustand Strasse» Nr. 065.06.0291-02/A vom 27. Oktober 2015 enthält hingegen zwei Einlaufschächte, welche der Entwässerung des X. wegs gedient haben. Auf entsprechende Frage hin gab E. am Augenschein ebenfalls an, im Vorzustand seien bereits zwei Einlaufschächte vorhanden gewesen. Diese Aussage blieb unwidersprochen (vgl. Augenscheinprotokoll, S. 3 und 6). Der Plan des Ausgeführten Werkes «Werkleitungsplan Strassenbau» Nr. 065.06.0291-36/A vom 30. April 2018 weist insgesamt vier Schächte aus. Auf entsprechende Frage hin bestätigte E. , dass die beiden ursprünglichen Schächte durch neue ersetzt und durch zwei zusätzliche ergänzt wurden, wovon sich das Gericht am Augenschein selbst überzeugen konnte. Die Querprofile im Bauprojektplan «Querprofile Strassenbau» Nr. 065.06.0291-08/A zeigen, dass der X. weg im Vorzustand an diversen Stellen kein einheitliches Quergefälle aufwies, was sich in der Form von Knicken, Biegungen oder Wölbungen (vorkommend sowohl konvex als auch konkav) im Querprofil der Strasse äusserte (vgl. grüner Querprofilverlauf und Fotos zum Vorzustand). Dieser grundsätzliche Mangel, namentlich aber auch entwässerungstechnische, ist, wie der im erwähnten Projektplan rot dargestellte Querprofilverlauf zeigt, behoben worden. Nach dem Ausbau verfügt der X. weg nunmehr auf seiner ganzen Länge über ein einheitliches Quergefälle in Richtung des gemäss Bauprojektplan «Normalprofil Strassenbau» Nr. 065.06.0291-10/A vom 27. Oktober 2015 zweireihig ausgeführten (d.h. wasserführenden) Randabschlusses. Der Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder vermehrter Erschliessungsvorteile, indem sich die Strasse namentlich bei schlechtem Wetter besser befahren lässt. Die Verkehrssicherheit der Strasse wird erhöht und zugleich wird verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere in gefrorenem Zustand (z.B. im Winter) die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 287] E. 6.5; Urteile des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94]E. 3.8 und vom 19. Dezember 2013 [650 12 167]E. 6.2; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das auf dem X. weg angefallene Meteorwasser vor dem Ausbau zufolge der weitgehend fehlenden Randabschlüsse über die Schulter auf Privatgrundstücke entwässert worden war, was ein betroffener Anstösser anlässlich des Augenscheins auch explizit bestätigte (vgl. Augenscheinprotokoll, S. 6). Vor dem Ausbau sammelte sich Wasser auch in den Unebenheiten des damaligen Strassenbelags und den diversen Gräben und Löchern. Nach dem Ausbau verfügt der X. weg erstmals über eine durchgehende und funktionierende Entwässerung. Da der X. weg nunmehr auch während und nach (starken) Regenfällen uneingeschränkt benutzt werden kann und kein Regenwasser mehr auf Privatgrundstücke entwässert wird, führen die erwähnten entwässerungstechnischen Massnahmen zu einer wesentlich verbesserten Erschliessungssituation der Parzelle Nr. 150 GB B. .
2.2.3.3 Strassenaufbau (Belag und Kofferung) Die Beschwerdegegnerin führt an, beim alten X. weg habe es sich um einen überteerten Feldweg gehandelt. Der Beschwerdeführer dagegen stellt sich zusammen mit weiteren betroffenen Anstössern auf den Standpunkt, beim X. weg habe es sich schon vor dem Ausbau um eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, vollwertige Strasse gehandelt. Verschiedentlich wurde seitens der betroffenen Anstösser vorgebracht, sie hätten im Zusammenhang mit dem Bau ihrer Wohnhäuser beachtliche Mengen Kies als Kofferung in den X. weg eingebracht; auch deshalb könne nicht von einem überteerten Feldweg gesprochen werden. Nach der Praxis des Enteignungsgerichts führt das erstmalige Einbringen einer durchgehenden, frostsicheren Kofferung für sich alleine genommen nicht zu einem Sondervorteil (statt vieler Urteile des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.10 und vom 20. Dezember 2012 [650 11 118]E. 4.12). In Kombination mit weiteren baulichen Massnahmen kann der (erstmalige) Einbau einer frostsicheren Kofferung hingegen zu einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation beitragen (vgl. KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 288] E. 6.4; Urteile des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.10 und vom 23. Oktober 2014 [650 14 12]E. 3.6). Was den Ersatz eines mangelhaften Strassenbelags – verbunden mit der Erstellung einer durchgehenden Entwässerung – anbelangt, hielt das Bundesgericht in einem eine Baselbieter Gemeinde betreffenden Urteil fest, dass sich bereits diese beiden Massnahmen (Belag und Entwässerung) positiv auf den Wert der im damaligen Verfahren streitbetroffenen Liegenschaft ausgewirkt hatten und bejahte in der Konsequenz einen beitragsauslösenden Sondervorteil (vgl. Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 m.w.H.). Verschiedene Fotografien aus den bereits unter E. 2.2.3.2 erwähnten Fotodokumentationen zum X. weg zeigen das Material, welches sich unter der Belagsschicht befand: Die Fotos zeigen weder Kies noch andere Materialien, welche in den 1970er-Jahren herkömmlicherweise für die Kofferung von Strassen verwendet worden sind. Nach der Einschätzung eines Fachrichters handelt es sich beim auf den Fotografien abgebildeten Material um zerkleinertes Abbruchmaterial. Dass es sich weder von der Beschaffenheit des Materials noch von der vertikalen Dimensionierung her betrachtet um eine Kofferung handelt, ist auf den Fotografien (auch für einen Laien) deutlich erkennbar. Die ebenfalls fotografisch dokumentierten und bereits erwähnten Belagsschäden (Risse, Spurrinnen, Löcher etc.) passen im Übrigen in das Gesamtbild eines «überteerten Feldwegs»: Aufgrund der fehlenden Frostsicherheit des Abbruchmaterials bildeten sich Risse (später auch Löcher) und wegen der fehlenden Belastbarkeit gab der Belag unter entsprechender Belastung nach, sodass sich Spurrinnen bildeten. Da der vormals vorhandene Strassenbelag mit diversen Rissen, Löchern und Spurrinnen mangelhaft war und zuvor keine durchgehende und auch keine funktionierende Entwässerung bestand, heute jedoch sowohl ein durchgehend einwandfreier Belag als auch eine durchgehende und funktionierende Entwässerung vorhanden sind, führt der Belagsersatz (in Kombination mit der wesentlich verbesserten Entwässerungssituation) zu einem beitragsauslösenden Sondervorteil für die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Der erstmalige Einbau einer frostsicheren Kofferung vermehrt diesen Vorteil, weil er die Belastbarkeit (z.B. keine Spurrinnenbildung) und Frostbeständigkeit der Strasse sowie deren Nutzbarkeits- bzw. Lebensdauer zusätzlich erhöht. Vorliegend kommt das Grundstück des Beschwerdeführers durch den Einbau eines durchgehend einwandfreien Strassenbelags und einer durchgehend frostsicheren Strassenkofferung in Kombination mit der erwähnten wesentlich verbesserten Strassenentwässerung in den Genuss einer wesentlich verbesserten Erschliessung.
2.2.3.4 Strassenbeleuchtung Aus den provisorischen Plänen geht hervor, dass der X. weg im Zustand vor dem Ausbau über einen einzigen Kandelaber verfügte. Gemäss dem Werkleitungsplan «Strassenbau» des ausgeführten Werks Nr. 065.06.0291-36/A vom 30. April 2018 sind nunmehr vier neue Kandelaber vorhanden, wobei der alte aufgehoben wurde. Gegenüber dem Vorzustand sind demnach drei Kandelaber dazugekommen. Anlässlich des Augenscheins bestätigte E. von der F. AG das eben Ausgeführte und erklärte, die neuen LED- Kandelaber seien auch deutlich heller als es der ältere Kandelaber gewesen sei (vgl. Augenscheinprotokoll, S. 3). Am Augenschein stellte sich auf entsprechende Frage des Gerichts hin heraus, dass ungefähr die Hälfte der anwesenden Anstösser findet, die bessere Beleuchtung sei vorteilhaft, während sich die andere Hälfte daran stört, dass die heller gewordene Beleuchtung zum Teil auch ihren Wohnraum erhellt. Ob eine gewisse Massnahme beitragsrechtlich als vorteilsbringend zu berücksichtigen ist, beurteilt das Enteignungsgericht anhand objektiver Kriterien (siehe nachstehend). Die subjektive Wahrnehmung von Beitragspflichtigen ist dagegen rechtlich nicht entscheidrelevant. Ein Sondervorteil aufgrund einer verbesserten Strassenbeleuchtung ist vom Enteignungsgericht in seiner älteren Rechtsprechung dann bejaht worden, wenn die Abstände der Kandelaber verkürzt wurden, sich die Anzahl der Kandelaber mindestens verdoppelt hat oder die Kandelaber leistungsfähiger geworden sind (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.9 und vom 25. Februar 2016 [650 15 53]E. 2.5.3.5). Der Sondervorteil ist jeweils u.a. damit begründet worden, dass die bessere Beleuchtung abschreckend gegen potentielle Einbrecher wirkt, was ein Grundstück auf dem Wohnungsmarkt attraktiver mache (vgl. Urteile des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12. 167] E. 6.4,. vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.5). Das Bundesgericht anerkennt, dass das Vorhandensein von Kandelabern für gewisse Grundstücke einen fassbaren Vorteil bedeuten kann, betont jedoch, dass dieser Effekt gesamthaft betrachtet nebensächlich sei, weil die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit errichtet werde und somit der Sicherheit aller Benützer dieser Verkehrswege diene (BGE 131 I 313 E. 3.5 319). In seiner jüngeren Rechtsprechung misst das Enteignungsgericht der Beleuchtung deshalb bei Durchgangsstrassen mit einem gewissen Anteil an Fremdverkehr geringeres Gewicht bei (Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.3.5). Beim X. weg handelt es sich (für den privaten motorisierten Verkehr) um eine Sackgasse. Einzig landwirtschaftliche Fahrzeuge durchfahren den X. dweg zur Bewirtschaftung der angrenzenden Landwirtschaftsflächen. Entsprechend den rechtlichen Ausführungen ist die vorteilsbringende Wirkung der Beleuchtung vorliegend höher als im Falle einer Strasse mit Durchgangsverkehr (z.B. Sammelstrasse) zu gewichten, d.h. nicht bloss nebensächlich. Aufgrund der zusätzlichen drei Kandelaber und ihrer Positionierung ist der X. weg erstmals über seine ganze Länge beleuchtet. Da neben der Anzahl der Kandelaber auch deren Leistungsfähigkeit (LED) deutlich erhöht worden ist, hat sich die Beleuchtungs- und damit auch die Erschliessungssituation für das Grundstück des Beschwerdeführers erheblich verbessert.
2.2.3.5 Gesamtbetrachtung Zusammenfassend ergibt sich das folgende Gesamtbild: Der X. weg war ursprünglich ein unbefestigter Feldweg, der im Rahmen der Errichtung von Wohnhäusern auf den heute beitragsbetroffenen Parzellen überteert wurde. Da er weder über eine frostsichere Tragschicht noch eine durchgehend funktionierende Entwässerung verfügte, vermochte er den Anforderungen an eine Quartierstrasse nicht zu genügen, sodass er vor seinem Ausbau diverse Belagsrisse, Löcher, Gräben, Unebenheiten und Spurrinnen aufgewiesen hatte. Durch den Ausbau erhielt der X. weg eine durchgehende und funktionierende Strassenentwässerung, eine frostsichere Kofferung und einen einwandfreien Strassenbelag. Gegenüber dem Vorzustand sind der Strassenraum zudem optisch erkennbar von Privatflächen abgegrenzt und die Beleuchtung erheblich verbessert worden. Gegenüber dem Vorzustand hat sich die Erschliessungssituation der Parzelle Nr. 150 GB B. des Beschwerdeführers wesentlich verbessert, sodass dem Grundstück des Beschwerdeführers ein Sondervorteil entstanden ist. Die Erhebung eines Strassenbeitrags in der Höhe des angefochtenen ist deshalb unter dem Vorbehalt gerechtfertigt, dass die Qualifikation als Neuanlage zutreffend und die Beitragsbemessung korrekt waren (dazu nachfolgend).
2.3 Beitragsbemessung Die Bemessung des Strassenbeitrags in seiner konkreten Höhe ist unter den Parteien zwar nicht umstritten, ist aber vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Da sich die Qualifikation als Neuanlage oder Korrektion bzw. Unterhalt direkt auf die Höhe des angefochtenen Strassenbeitrags auswirkt, wird sie unter dem Titel «Beitragsbemessung» geprüft.
2.3.1 Klassifikation gemäss Strassennetzplan Im nachgeführten Strassennetzplan Siedlung der Einwohnergemeinde B. vom 13. August 2013 wird der X. weg als «Öffentliche Erschliessungsstrasse» geführt.
2.3.2 Qualifikation des Strassenbauprojekts Gemäss Ziff. 1.4 Abs. 1 SR gilt als Neuanlage (1.) die erstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen gemäss Bau- und Strassenlinienplan inkl. Strassenkoffer (Oberbau), Belag, Randabschlüssen, Strassenentwässerung und Beleuchtung (lit. a) oder (2.) der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen zu Verkehrsanlagen gemäss Bau- und Strassenlinienplan (lit. b). Als Korrektion gilt nach Ziff. 1.4 Abs. 2 SR dagegen (1.) die bauliche Änderung bzw. Korrektur an einer bestehenden, nach Bau- und Strassenlinienplan erstellten Verkehrsanlage (lit. a) oder (2.) die nachträgliche Ergänzung, Verbreiterung und Gestaltungsmassnahmen an Verkehrsanlagen, welche als Neuanlage erstellt worden sind (lit. b). Vorliegend hat der X. weg erstmals einen Strassenkoffer, Randabschlüsse eine normgemässe Entwässerung und Beleuchtung und einen eigentlichen Strassenbelag erhalten. Zuvor handelte es sich – wie erwähnt – um einen überteerten Feldweg. Das Ausbauprojekt basiert auf dem Bau- und Strassenlinienplan (BSP) «Bauzone» der Einwohnergemeinde B. vom 17. Februar 2005. Entsprechend sind die Voraussetzungen nach Ziff. 1.4 Abs. 1 lit. a SR für eine Qualifikation als Neuanlage erfüllt. Weil der X. weg in seinem Vorzustand noch nie nach einem BSP erstellt worden war, ist auch der Tatbestand nach Ziff. 1.4 Abs. 1 lit. b SR erfüllt. Eine Qualifikation als Korrektion – wie sie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. Juni 2018 fordert – würde voraussetzen, dass der X. weg bereits einmal nach einem BSP ausgebaut worden wäre, was entsprechend dem eben Ausgeführten nicht der Fall ist. Eine Qualifikation des Ausbaus als baulicher Unterhalt fällt im Lichte des eben Ausgeführten ausser Betracht (vgl. dazu Staubli/Hirt, Werterhalt von Strassen, Leitfaden für Politiker und Praktiker, Urtenen-Schönbühl/Bern 2005 [hrsg. vom Schweizerischen Gemeindeverband und der Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt {des Schweizerischen Städteverbands}], S. 58). Gemäss Ziffer 6.6 Abs. 1 lit. a SR hat die Gemeinde im Falle einer Neuanlage einer öffentlichen Erschliessungsstrasse 33% und die beitragspflichtigen Grundeigentümer 67% der Gesamtbaukosten zu tragen.
2.3.3 Beitragsperimeter Gemäss Ziff. 6.4 Abs. 1 SR definiert der Beitragsperimeterplan den Kreis der an die erstellte Verkehrsanlage beitragspflichtigen Grundstücke nach Massgabe des ihnen erwachsenen Vorteils. Nach Abs. 2 sind nur Flächen innerhalb der Bauzone beitragspflichtig, was vorliegend den grössten Teil des Perimetergrenzverlaufs erklärt: Die Grenze des beitragspflichtigen Gebiets folgt nämlich grösstenteils der Siedlungsgrenze zur Landwirtschaftszone, d.h. zum Nicht-Bauland. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung sind die Anwänder bis zu einer Bautiefe von 30 m mit der ganzen Fläche und darüber hinaus zur Hälfte einzubeziehen (lit. a) und auch die Flächen hinterliegender Parzellen sind hälftig miteinzubeziehen (lit. b). Eine Überprüfung des Beitragsperimeters hat keine Hinweise auf eine fehlerhafte Definition der Perimeterfläche ergeben.
2.3.4 Gesamtbaukosten und Beitragssatz Die Gesamtbaukosten sind weder bestritten noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass selbige zu hoch ausgewiesen worden wären. Entsprechend ist der auf der Basis von 67% der Gesamtbaukosten (Anteil der Grundeigentümer) und dem Total der beitragspflichtigen Grundstücksflächen ermittelte Beitragssatz nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Höhe des angefochtenen definitiven Strassenbeitrags.
2.4 Fazit Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, der Ausbau des X. wegs sei zu Unrecht als Neuanlage im Sinne des Strassenreglements qualifiziert worden und gestützt darauf sei ihm unrechtmässigerweise ein Anteil von 67% an den Gesamtbaukosten auferlegt worden, erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.1 Verfahrenskosten Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO). Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der gerichtsübliche Tarif für eine Hauptverhandlung vor der Fünferkammer beträgt CHF 1‘500.00 und derjenige für einen anderntags durchgeführten Augenschein CHF 700.00 (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Die Verfahrenskosten für einen Standard-fall wie den vorliegenden und einen Augenschein, welcher an einem anderen Tag als die Hauptverhandlung durchgeführt wurde, würden sich demnach auf CHF 2‘200.00 belaufen. Weil der Augenschein und die heutige Hauptverhandlung mit vier anderen beitragsbetroffenen Parteien koordiniert haben durchgeführt bzw. abgehalten werden können (vgl. E. 1.1), ist dem Gericht gegenüber einer je getrennten Durchführung ein geringerer Aufwand entstanden (Synergien). Die Verfahrenskosten sind deshalb auf eine angemessene Höhe von CHF 1‘000.00 zu reduzieren. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde unterlegen. Folglich sind ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen.
3.2 Parteientschädigung Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemeinden haben Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist der Beizug eines rechtskundigen Vertreters dann gerechtfertigt, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen erforderlich ist, welches über die bei der Rechtsanwendung erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über das die gemeindeeigene Verwaltung nicht verfügt (vgl. VGE vom 21. April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des Enteignungsgerichts vom 24. Oktober 2014 [650 14 14] E. 4.2; Manfred Bayerdörfer, Verwaltungsprozessrecht, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft, Band II, Liestal 2005, S. 95 mit Fn. 127). Die vorliegende Streitigkeit beschlägt Rechtsfragen, welche zum originären hoheitlichen Wirkungs- bzw. Aufgabenbereich einer Gemeinde gehören (d.h. Bezug von Strassenbeiträgen). Vorliegend stellten sich keine derart komplexen Fragen, dass sich der Beizug eines Anwalts als im Sinne von § 21 Abs. 2 VPO «gerechtfertigt» erweisen würde. Hinzu kommt, dass Advokat Dr. Simon E. Schweizer seine Mandatierung mit undatierter, am 31. Januar 2019 am Gericht eingegangener Eingabe angezeigt hat. Eine Entschädigung für Aufwendungen vor diesem Datum käme folglich nicht in Frage. Die ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demnach wettzuschlagen.
D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie dem Vertreter der Beschwerdegeg-nerin (2) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 11. Juli 2019 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Dr. Ivo Corvini-Mohn Leitender Gerichtsschreiber: Thomas Kürsteiner, MLaw Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.