Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 8. Februar 2018 (650 17 46)
Strassenbeitrag
Zweistufiges Beitragsverfahren: Ausschluss von Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung / Voraussetzungen für die ausnahmsweise Prüfung von Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Beitragsverfügung
Es ist zulässig, den potentiell Beitragspflichtigen zunächst in einem ersten Schritt die (provisorische bzw. voraussichtliche) Beitragspflicht zu eröffnen und in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenverteilplan oder eine provisorische Beitragsverfügung die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.) zu klären und in einem zweiten Schritt nach Abschluss des beitragspflichtigen Erschliessungsprojekts Strassenbeiträge in ihrer definitiven Höhe zu verfügen. Im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung, können mit der Beitragspflicht zusammenhängende Grundsatzfragen nicht mehr vorgebracht werden. (E. 1.3.1)
Unter der Voraussetzung, dass die realisierte Strasse von der geplanten Strasse derart abweicht, dass sich die Qualifikation des der Planung zugrundeliegenden Strassenbauprojekts als «beitragspflichtig» rückblickend als unrichtig erweist, hat die mit einer Beschwerde gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung befasste Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise auch Grundsatzfragen zu prüfen. Vorauszusetzen ist ein Doppeltes: Zunächst muss die realisierte Strasse von der geplanten Strasse abweichen (Abweichung) und zusätzlich muss diese Abweichung einen gewissen Schweregrad erreichen, der an der Qualifikation des Projekts gemäss dem provisorischen Beitragsverfahren etwas zu ändern vermag (Erheblichkeit). (E. 1.3.2)
650 17 46-48
Urteil
vom 8. Februar 2018 Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Danilo Assolari, Richterin Margrit Elbert, Richter Peter Issler, Richter Peter Salathe, Gerichtsschreiberin i.V. Diana Siegwolf Parteien 1. A. , Beschwerdeführerin 2. B.
, Beschwerdeführerin 3. C.
, Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde D.
, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin Gegenstand Strassenbeitrag A. Am 21. Mai 2015 fand eine Orientierungsversammlung zum geplanten Sanierungsprojekt X. für die von der Beitragspflicht betroffenen Grundeigentümer statt. B. Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde D. genehmigte am 10. Juni 2015 den Kreditantrag zum Ausbau der Erschliessungstrasse X. . C. Die beitragspflichtigen Grundeigentümer wurden mit Schreiben vom 13. Juli 2015 über die öffentliche Planauflage des Bauprojektes informiert. Gleichentags wurde den beitragspflichtigen Grundeigentümern eine provisorische Beitragsverfügung eröffnet. Die öffentliche Planauflage fand vom 20. Juli bis 18. August 2015 statt. Dem damaligen Eigentümer von Parzelle Nr. 204 GB D. , E. , wurde für die beitragspflichtige Fläche von 716 m2. ein provisorischer Strassenbeitrag von Fr. 26‘234.30 eröffnet. E. erhob keine Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung beim Enteignungsgericht. D. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erstellte die F. AG am 4. September 2017 einen Schlussbericht und eine Gesamtabrechnung zu Händen der Einwohnergemeinde D. . E. Am 16. Oktober 2017 erliess die Einwohnergemeinde D. gestützt auf die Schlussrechnung und den Beschluss des Gemeinderats vom 27. September 2017 die definitiven Beitragsverfügungen. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3, als Rechtsnachfolger des zwischenzeitlich verstorbenen E. , erhielten je eine definitive Beitragsverfügung für eine beitragspflichtige Fläche von 238.3 m2. . Daraus resultiert ein Strassenbeitrag von je Fr. 8‘448.65. Der gesamte definitive Strassenbeitrag für die Parzelle Nr. 204 GB D. beträgt somit Fr. 25‘345.95. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2017 kündigten die Beschwerdeführenden den Eingang einer begründeten Beschwerde an. Diese ging dem Enteignungsgericht am 25. Oktober 2017 zu (datiert 23. Oktober 2017). Die Beschwerdeführenden beantragen darin in der Hauptsache, dass die definitiv verfügten Strassenbeiträge für den Ausbau der Erschliessungsstrasse X. aufzuheben und die Kosten des Ausbaus von der Gemeinde zu tragen seien. Eventualiter seien die definitiv verfügten Strassenbeiträge zu reduzieren, indem von den beitragspflichtigen Gesamtkosten für den Ausbau die Kosten für die Leistungen der Firmen G. AG und H. GmbH abgezogen und basierend darauf die Strassenbeiträge neu berechnet werden. G. Das Enteignungsgericht wies mit der Verfügung vom 26.Oktober 2017 auf das Urteil vom 25. Februar 2015 im Verfahren Nr. 650 15 53 hin, welches das gleiche Erschliessungsprojekt betraf. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine einmal erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis zum 27. November 2017. Die Einwohnergemeinde D. reichte sodann am 22. November 2017 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ohne Kostenfolge für die Gemeinde. H. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2017 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel und überwies den Fall der Kammer zur Beurteilung. Mit Einschreiben vom 14. Dezember 2017 wurden die Parteien zum Augenschein vom 25. Januar 2018 und zur Hauptverhandlung am 8. Februar 2018 vorgeladen. I. Am 25. Januar 2018 führte das Enteignungsgericht (Fünferkammer) in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf der Strasse X. durch. J. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2018 ging das Protokoll des Augenscheins vom 25. Januar 2018 zur Kenntnisnahme an die Parteien und die am Augenschein von der Beschwerdegegnerin eingereichten Fotos zum Vorzustand der Strasse X. zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführenden. K. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Erschliessungsbeiträge der Gemeinde D. im Sinne von § 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde D. liegt im Bezirk Laufen des Kantons Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist somit gegeben.
1.2 Funktionelle Zuständigkeit Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Die Höhe des vorliegend bestrittenen Beitrags beläuft sich auf insgesamt Fr. 25‘345.95 und im Einzelnen je auf Fr. 8‘448.65. Da der Streitwert damit die Streitwertgrenze von Fr. 8’000.00 übersteigt, ist die Fünferkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Eintretensfrage mit Blick auf das Hauptbegehren Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache sinngemäss, die definitiven Beitragsverfügungen vom 16. Oktober 2017 seien aufzuheben. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der Ausbau der Strasse X. für sie nicht zu einem verbesserten Zugang zu ihrer Liegenschaft auf Parzelle Nr. 204 GB D. geführt habe. Im Gegenteil sei die Zufahrt zur Garage auf ihrem Grundstück viel steiler geworden. Ausserdem sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass ihr verstorbener Vater bzw. Ehemann, E. , in den 1960er-Jahren bereits einmal einen Strassenbeitrag an die Sanierung des damaligen Schotterwegs geleistet und an diesen Weg auch Land abgetreten habe. Anlässlich der Orientierungsversammlung vom 21. Mai 2015 sei ihnen vom damals zuständigen Gemeinderat, I. , ausserdem zugesichert worden, dass bereits geleistete Strassenbeiträge zu einer Beitragsbefreiung führen würden. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, ohne Kostenfolge für die Gemeinde. Zum Hauptbegehren der Beschwerdeführenden bringt sie vor, sie habe auf der Grundlage ihres Strassenreglements ein zweistufiges Beitragsverfahren durchgeführt, sodass bereits nach Erlass der provisorischen Beitragsverfügungen am 13. Juli 2015 und während der Planauflage des beschlossenen Strassenbauprojekts Beschwerde beim Enteignungsgericht hätte erhoben werden können. Die provisorische Verfügung sei jedoch vom damaligen Verfügungsadressaten und Parzelleneigentümer, E. , nicht angefochten worden, weswegen sie in Rechtskraft erwachsen sei. Folglich seien die Grundsatzfragen, zu welchen insbesondere die Gewichtung der Sondervorteile gehöre, geklärt worden. Die Rügen der Beschwerdeführenden seien dementsprechend verspätet. Zudem sei in den 1960er-Jahren keine beitragspflichtige Sanierung des damaligen Schotterwegs vorgenommen worden, so wie es die Beschwerdeführenden behaupten. Im Übrigen stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, diese Behauptung der Beschwerdeführenden sei auch nicht belegt, weshalb nicht näher darauf einzugehen sei. Ebenso treffe es nicht zu, dass an der Orientierungsversammlung versprochen worden sei, Anstösser hätten keine Beiträge zu entrichten, wenn sie diese in den früheren Jahren bereits geleistet hätten. Ein Protokoll der Orientierungsversammlung gebe es nicht, dies sei nicht üblich. Fraglich ist, ob im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die definitiven Strassenbeitragsverfügungen vom 16. Oktober 2017 auf die Rüge der Beschwerdeführenden einzutreten ist, das beitragspflichtige Erschliessungsprojekt X. habe für sie zu keiner (wesentlich) verbesserten Erschliessungssituation geführt, weshalb die ihnen gegenüber geltend gemachten Beiträge aufzuheben seien. Vorfrageweise ist zur Beurteilung der Eintretensfrage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zurecht ein zweistufiges Beitragsverfahren durchgeführt hat.
1.3.1 Zweistufiges Beitragsverfahren: Ausschluss von Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Beitragsverfügung Gestützt auf das Enteignungsgesetz steht es den Gemeinden frei, Strassenbeiträge in einem einstufigen oder einem zweistufigen Beitragsverfahren zu erheben. § 96 Abs. 2 EntG sieht vor, dass die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt werden kann, wenn für ein Erschliessungsprojekt ein Planauflageverfahren durchgeführt wird. Nach § 96 Abs. 3 ist der Kostenverteilplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und nach § 96 Abs. 4 EntG sind die beitragsbetroffenen Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage sowie auf die voraussichtliche Höhe ihres Vorteilsbeitrags aufmerksam zu machen. Was die Rechtsmittelmöglichkeiten anbelangt, hält § 96a Abs. 1 EntG fest, dass gegen Verfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt (lit. a) und gegen einen aufgelegten Kostenverteilplan während der 30-tägigen Auflagefrist (lit. b) beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Gestützt auf diese Bestimmungen ist es zulässig, den potentiell Beitragspflichtigen zunächst in einem ersten Schritt die (provisorische bzw. voraussichtliche) Beitragspflicht zu eröffnen und in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenverteilplan oder eine provisorische Beitragsverfügung die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.) zu klären (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [nachfolgend: KGE VV] vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 3.1.4). Nach Abschluss des beitragspflichtigen Erschliessungsprojekts, wenn die effektiven Kosten feststehen, werden in einem zweiten Schritt Strassenbeiträge in ihrer definitiven Höhe verfügt. Im Beschwerdeverfahren gegen diese definitiven Strassenbeitragsverfügungen, können mit der Beitragspflicht zusammenhängende Grundsatzfragen nicht mehr vorgebracht werden, vielmehr kann nunmehr lediglich noch die Berechnung der Beiträge im Detail auf ihre Richtigkeit überprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 1.1 und KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 3.1.4 m.w.H.). Die Einwohnergemeinde D. hat vorliegend in Übereinstimmung mit ihrem Strassenreglement ein zweistufiges Beitragsverfahren durchgeführt (vgl. § 8 des Strassenreglements [SR]). Gestützt auf §§ 96 und 96a EntG war sie dazu auch befugt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvorgänger der vorliegend Beschwerdeführenden mit provisorischer Beitragsverfügung vom 13. Juli 2015 auf die voraussichtliche Höhe seines Strassenbeitrags an die Strasse X. aufmerksam gemacht und einen entsprechenden Kostenverteilplan vom 20. Juli 2015 bis 18. August 2015 öffentlich aufgelegt. Die provisorische Beitragsverfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, welche den Adressaten der Verfügung auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen hat. E. hat damals jedoch darauf verzichtet, die provisorische Beitragsverfügung bzw. den Kostenverteilplan anzufechten, weshalb die provisorische Beitragsverfügung bzw. der Kostenverteilplan unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Aufgrund dessen steht fest, dass mit der Beitragspflicht zusammenhängende Grundsatzfragen im vorliegenden Verfahren gegen die definitiven Beitragsverfügungen grundsätzlich nicht mehr zu beurteilen sind. Nicht einzutreten ist aus den genannten Gründen insbesondere auch auf die Rüge der Beschwerdeführenden, ein in den 1960er-Jahren angeblich geleisteter Strassenbeitrag sei vorliegend zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Umstand, dass vorliegend ein allfälliger älterer Strassenbeitrag nicht mitberücksichtigt worden ist, hätte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden, E. , schon im Rahmen der provisorischen Beitragsverfügung erkennen können und müssen, weshalb die entsprechende Rüge damals hätte erhoben werden müssen. Im Übrigen ist aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht belegt, dass tatsächlich schon einmal ein Strassenbeitrag geleistet worden ist. Auch die Rüge, an der Orientierungsversammlung, sei eine Beitragsbefreiung versprochen worden, hätte schon im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die provisorische Beitragsverfügung vorgebracht werden können und müssen. Auch diese Rüge erfolgt verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. Im Übrigen besteht – jedenfalls nach aktuell geltendem Recht – keine Pflicht der Gemeinde D. die erwähnten Unterlagen länger als 10 Jahre aufzubewahren (vgl. § 4 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden vom 14. Februar 2012 [Gemeinderechnungsverordnung, SGS. 180.10]). Fraglich bleibt damit einzig, ob die Beschwerdeführenden Umstände zu belegen vermögen, welche es als gerechtfertigt erscheinen lassen, ihr sich auf Grundsatzfragen stützendes Hauptbegehren ausnahmsweise noch im Beschwerdeverfahren gegen die definitiven Strassenbeitragsverfügungen zu beurteilen.
1.3.2 Zweistufiges Beitragsverfahren: Voraussetzungen für die Prüfung von Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Beitragsverfügung Im Falle der Durchführung eines zweistufigen Beitragserhebungsverfahrens können mit der Beitragspflicht zusammenhängende Grundsatzfragen unter gewissen (einschränkenden) Voraussetzungen ausnahmsweise auch noch im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung vorgebracht werden und sind dann von der damit befassten Instanz zu beurteilen. Vorauszusetzen ist dafür, dass die realisierte Strasse von der geplanten Strasse derart abweicht, dass sich die Qualifikation des der Planung zugrundeliegenden Strassenbauprojekts als «beitragspflichtig» rückblickend als unrichtig erweist (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 [650 13 124] E. 1.2, diesbezüglich bestätigt in KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 3.3.3). Erforderlich ist also ein Doppeltes: Zunächst muss die realisierte Strasse von der geplanten Strasse abweichen (Abweichung) und zusätzlich muss diese Abweichung einen gewissen Schweregrad erreichen, der an der Qualifikation des Projekts gemäss dem provisorischen Beitragsverfahren etwas zu ändern vermag (Erheblichkeit). Kleinere Abweichungen von den ursprünglich aufgelegten (provisorischen) Strassenbauplänen, wie sie im Laufe von Bauarbeiten aus den unterschiedlichsten Gründen vorkommen können, scheiden unter dem Aspekt der Erheblichkeit aus. Solche Abweichungen vermögen an der Beitragspflicht respektive dem von den bevorteilten Grundeigentümern zu tragenden Kostenanteil nichts zu ändern (zum Ganzen Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 [650 13 124] E. 1.2, diesbezüglich bestätigt in KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 3.3.3; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2009 vom 17. Mai 2010 E.3.3). Gemäss dem provisorischen Plan zu den Querprofilen der F. AG vom 2. März 2015, welcher im Zuge des Bauprojekts erstellt wurde, und gemäss dem Plan der Querprofile des Ausführungsobjekts vom 12. Januar 2016 beträgt die Neigung der Strasse in Richtung der Parzelle der Beschwerdeführenden neu 3%. Die heutige Neigung der Strasse (d.h. des ausgeführten Werks) war demnach schon im Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Eröffnung der provisorischen Beitragsverfügung vom 13. Juli 2015 vorgesehen und wäre für den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden, E. , aus den Projektplänen ersichtlich gewesen. Weder aus den Plänen noch anlässlich des Augenscheins vom 25. Januar 2018 hat das Gericht eine Abweichung der ausgeführten Strasse von der schon im Rahmen des provisorischen Verfahrens geplanten Strasse feststellen können. Damit fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen, welche es dem Enteignungsgericht erlauben würden, diese Grundsatzfragen betreffende Rüge ausnahmsweise im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegen die definitiven Strassenbeitragsverfügungen zu prüfen. Es bleibt damit beim unter E. 1.3.2 Ausgeführten: Die Rüge, die Zufahrtssituation habe sich aufgrund des geplanten und schliesslich realisierten Quergefälles der Strasse so verschlechtert, dass sich eine Beitragserhebung nicht rechtfertige, erfolgt im vorliegenden Verfahren gegen die definitiven Strassenbeitragsverfügungen verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.3.3 Nichteintreten auf das Hauptbegehren Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden, die darauf abzielen, sie vollumgänglich von ihrer Beitragspflicht an die Strasse X. zu befreien, bereits im Beschwerdeverfahren gegen die provisorische Beitragsverfügung bzw. gegen den Kostenverteilplan hätten vorgebracht werden können, weshalb sie vorliegend nicht mehr zu prüfen sind. Auf den Hauptantrag der Beschwerdeführenden ist demnach nicht einzutreten.
1.4 Eintretensfrage mit Blick auf das Eventualbegehren Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden eine Reduktion der verfügten Strassenbeiträge, da diese auf zu hohen Gesamtkosten berechnet worden seien (dazu später). Bezüglich dieses Begehrens liegen sämtliche Prozessvoraussetzungen vor (vgl.§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271]). Auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden ist folglich einzutreten, da dieses nicht Grundsatzfragen, sondern die Berechnung der Strassenbeiträge zum Gegenstand hat.
2.1 Gesetzliche Grundlagen Den Einwohnergemeinden kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten von den Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von einer Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen zu erheben (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]; § 2 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [Strassengesetz, SGS 430]). Die Einwohnergemeinde D. hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen in Form von Strassenbeiträgen im Strassenreglement (SR) geregelt (vgl. §§ 21 ff. SR). Die Erhebung derartiger Strassenbeiträge bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.). Im erwähnten Strassenreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen (§§ 21 Abs 1 und 25 Abs. 1 SR) und der Gegenstand der Abgabe (§ 21 Abs. 2 SR i.V.m. § 23 f. SR) umschrieben sowie die Bemessung des Beitrags ist in den Grundzügen geregelt (vgl. §§ 26 ff. SR). Dem Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage für die strittigen Beitragserhebungen ist somit Genüge getan.
2.2 Vorbringen der Parteien Zur Begründung ihres alleine noch zur Beurteilung offenen Eventualbegehrens bringen die Beschwerdeführenden vor, dass sie keine Leistungen der Firmen G. AG (Metallbauarbeiten) und H. GmbH (Gartenbauarbeiten) in Anspruch genommen hätten. Die Beschwerdeführenden beantragen deshalb, dass die von diesen Firmen in Rechnung gestellten Kosten von denjenigen Grundeigentümern allein zu tragen seien, welche Leistungen der erwähnten beiden Firmen in Anspruch genommen hätten. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung des Eventualantrags. Den Argumenten der Beschwerdeführenden hält sie entgegen, dass es sich bei den Leistungen der Firmen G. AG und H. GmbH nicht um Arbeiten gehandelt habe, welche im privaten Interesse derjenigen Grundeigentümer erfolgt sei, auf deren Grundstücken die Arbeiten ausgeführt worden seien, sondern um solche, welche aufgrund der beitragspflichtigen Arbeiten an der Strasse X. notwendig geworden seien. Alle Arbeiten, welche in der Kostenverteiltabelle aufgeführt worden seien, seien auch im Rahmen des Gesamtprojekts ausgeführt worden. Es liege in der Natur solcher Strassenprojekte, dass nicht alle Parzellen im gleichen Umfang von Umgebungsarbeiten profitieren würden. Im Übrigen hätten es die Beschwerdeführenden abgelehnt, Leistungen der Firma H. GmbH an ihrer eigenen Parzelle im Rahmen des Erschliessungsprojekts in Anspruch zu nehmen. Fraglich und zu prüfen ist, ob die beanstandeten Kostenpositionen der Firmen G. AG und H. GmbH zugrundeliegenden Metall- und Gartenbauarbeiten ihre Ursache im Erschliessungsprojekt X. gehabt haben oder nicht (sog. Projektbezogenheit).
2.3 Projektbezogenheit der beanstandeten Kostenpositionen Sowohl die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Kosten für Metallbauarbeiten betreffend Einfriedungen als auch die auf Gartenbauarbeiten zurückzuführenden (beanstandeten) Kosten sind bereits im Kostenvoranschlag der F. AG vom 9. März 2015 berücksichtigt. Die erwähnten Metall- und Gartenbaukosten sind demnach von Beginn weg vorgesehen gewesen und deshalb grundsätzlich Teil des Projekts. Die Gartenbauarbeiten wie auch die Metallbauarbeiten sind der Verbreiterung der Strasse geschuldet und haben damit ihre direkte Ursache im Erschliessungsprojekt X. . Wie schon aus dem provisorischen Landerwerbplan vom 2. März 2015 hervorgeht, hat die von den beanstandeten Arbeiten betroffene Parzelle Nr. 759 GB D. eine Fläche von insgesamt 10 m2. an die Strasse X. abtreten müssen, sodass die erwähnten (Anpassungs-)Arbeiten notwendig geworden sind. Am Augenschein vom 25. Januar 2018 hat sich das Gericht ein Bild von der Situation im Grenzbereich der Strasse X. zur Parzelle Nr. 759 GB D. gemacht. Anlässlich dieses Augenscheins bestätigte sich, dass die beanstandeten Metall- und Gartenbauarbeiten einen direkten Projektbezug aufweisen, weil sie aufgrund der Strassenverbreiterung notwendig geworden sind.
2.4 Fazit Da sowohl die beanstandeten Metall- als auch die beanstandeten Gartenbauarbeiten aufgrund des beitragspflichtigen Erschliessungsprojekts X. notwendig geworden sind, erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, diese Kosten sei von der Bemessungsgrundlage der Strassenbeiträge bzw. von den Gesamtkosten auszunehmen und ihre Strassenbeiträge entsprechend zu reduzieren, als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
3.1 Verfahrenskosten Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen, weshalb sie als unterlegen gelten. Der gerichtsübliche Tarif für eine Hauptverhandlung vor der Fünferkammer beträgt Fr. 1‘500.00 (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gericht [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Hinzu kommen Fr. 700.00 für den anderntags durchgeführten Augenschein (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. c GebT). Die Verfahrenskosten von Total Fr. 2‘200.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführenden.
3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend ist die Einwohnergemeinde D. als Beschwerdegegnerin und als obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten und hat keine Parteientschädigung beantragt. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend wettzuschlagen.
D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (je 1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 27. März 2018 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiberin i.V.: Diana Siegwolf, MLaw Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.