Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 15. Juni 2017 (650 14 117) Abgaberecht – Wasser und Abwasser Kostendeckungsprinzip: Fixer Nullpunkt zur Bestimmung der jeweils 20 vergangenheits- bzw. zukunftsbezogenen Jahre des Beurteilungszeitraums / Äquivalenzprinzip: Ermittlung des Umfangs der Reduktion einer auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswerts bemessenen Anschlussgebühr durch Erhebung des Belastungswertetotals und Vergleich mit Gebührensätzen (d.h. Fr./Belastungswert) anderer Baselbieter Gemeinden. Kostendeckungsprinzip: Fraglich ist, ab welchem Nullpunkt 20 Jahre zurück und 20 Jahre in die Zukunft zu rechnen ist. Die Überprüfung, ob eine bestimmte Abgabeerhebung mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar ist, bildet einen Teil der Rechtmässigkeitskontrolle. Ob eine Abgabeerhebung rechtmässig erfolgt ist oder nicht, beurteilt sich im Regelfall nach dem im Verfügungszeitpunkt geltenden Recht. Analog richtet sich die Frage, ob eine bestimmte Abgabeerhebung mit dem Kostendeckungsprinzip im Einklang steht, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung. Es ist folglich nicht von einem «rollenden», sondern einem fixen Nullpunkt auszugehen. (E. 2.2.1.2) Äquivalenzprinzip: Nachdem festgestellt wurde, dass die angefochtene Wasseranschlussgebühr das Äquivalenzprinzip verletzt, war zur Ermittlung des Umfangs der vorzunehmenden Gebührenreduktion ein Vergleich mit jenen Gemeinden anzustellen, welche ihre Wasseranschlussgebühren anhand von Belastungswerten erheben. Die vergleichsweise herangezogenen Tarife anderer Baselbieter Gemeinden lagen zwischen Fr. 150.00 und Fr. 978.00 pro Belastungswert. Vorliegend würde selbst dann, wenn der höchste Ansatz von Fr. 978.00 pro Belastungswert zur Anwendung gebracht würde, eine Wasseranschlussgebühr resultieren, die mit einem Total von Fr. 21‘516.00 (exkl. MWST) immer noch deutlich unter der verfügten Gebühr zu liegen käme. Das Enteignungsgericht erachtet für die Recyclinghalle der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Wasseranschlussgebühr gerade noch als mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. (E. 2.3.4.2)
650 14 117 / 650 14 118
Urteil
vom 15. Juni 2017 Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Thomas Waldmeier, Richter Danilo Assolari, Richter Peter Issler, Richter Peter Salathe, Gerichtsschreiber Thomas Kürsteiner Parteien A. AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Edgar Schürmann, Advokat, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel gegen
Einwohnergemeinde B. Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal Gegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr
A.
Die A. AG als Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 457 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde B. . Im Jahr 2012 baute sie, nachdem vorbestehende Gebäude abgerissen worden waren, eine «Gewerbehalle zur Abfallrecyclingabgabe». Anlässlich einer am 10. Juni 2014 durchgeführten Endschätzung bezifferte die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) den Brandlagerwert der erwähnten Gewerbehalle auf Fr. 137‘300.00 (vgl. Gebäude-Information vom 7. Juli 2014).
Einnahmen
Beträge in Fr.
Korrigiertes Eigenkapital per 31.12.2014 (unter Abzug des vorhan- denen Eigenkapitals per 01.01.1995)
11 ‘822‘094.72
Künftige Verzinsung des Eigenkapitals (2 % p.a.)
2 ‘364‘418.94
Künftige Beitragseinnahmen (2015 – 2034, Fr. 386‘146.20 p.a.)
7 ‘722‘924.00
effektiv «wiedereingebrachte» Wiederbeschaffungskosten (ohne Neuanlagen)
810 ‘641.35
TOTAL (auf 5 Rp. gerundet)
22 ‘720‘079.00
Ausgaben
Beträge in Fr.
Wiederbeschaffungskosten Netz (40 Jahre)
22 ‘021‘739.20
Wiederbeschaffungskosten Nebenanlagen (40 Jahre) (Aara Frenke 3)
2 ‘204‘000.00
Zukünftige GEP-Kosten (2015 – 2034) (Beweislos geblieben, obwohl offensichtlich vorhanden.)
–
Bauteuerung auf GEP-Kosten (2015 – 2034)
–
TOTAL
24 ‘225‘739.20 Aus der obigen Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, resultiert ein Ausgabenüberschuss in der Höhe von Fr. 1‘505‘660.20. Das Kostendeckungsprinzip ist somit nicht verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Kanalisationsanschlussgebühr verletze das Kostendeckungsprinzip, erweist sich folglich als unbegründet. 2.2.3 Überprüfung der Wasseranschlussgebühr auf Einhaltung des Kostendeckungsprinzips An dieser Stelle wird auf die Einwände der Parteien und die theoretischen Ausführungen verwiesen in E. 2.2.2 verwiesen, welche sinngemäss auch für die Wasseranschlussgebühr gelten. 2.2.3.1 Ausgaben 2.2.3.1.1 Wiederbeschaffungskosten des Wasserversorgungsnetzes Wie beim Kanalisationsnetz wird der Wiederbeschaffungswert für das Wasserversorgungsnetz berechnet, indem der mittlere Laufmeterpreis der Wasserleitungen mit der gesamten Netzlänge multipliziert wird. Der so errechnete Widerbeschaffungswert ist ausgehend von der Lebensdauer auf den Beurteilungszeitraum von 40 Jahren umzulegen. Die Beschwerdegegnerin macht einen Laufmeterpreis von Fr. 1‘000.00 geltend. Mit Urteil vom 27. März 2014 [650 06 15] E. 4.10 ging das Enteignungsgericht von einem Laufmeterpreis von Fr. 800.00 aus. Dieser Betrag wurde vom Kantonsgericht gestützt auf ein umfangreiches Obergutachten mit Urteil vom 7. Dezember 2016 [810 14 246] E. 6.2.2.3 auf Fr. 825.00 erhöht, wobei die Teuerung gemäss Baupreisindex bis April 2012 berücksichtigt wurde (Baupreisindex, Basis 2015, Stand im April 2012 für Nordwestschweiz bei 91.4). Der Schweizerische Baupreisindex, Basis 2015, Nordwestschweiz stand im April 2014 (vorliegender Verfügungszeitpunkt) bei 97.1 Punkten. Entsprechend ergibt sich ein indexbereinigter Laufmeterpreis von Fr. 876.43 ([825/91.4] x 97.1). Die Netzlänge des Wasserversorgungswerkes beläuft sich gemäss detaillierter Auflistung der einzelnen Abwasserleitungen und deren Längenangabe in der Summe auf 25‘172.48 m (siehe Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2017). Analog den Ausführungen in E. 2.2.2.1.1 ist auf die Auflistung der C. AG abzustellen. Wie bereits beim Abwasser aufgeführt, ist auf eine durchschnittliche Lebensdauer der Wasseranlagen von 80 Jahren abzustellen. Die genannten Zahlen führen zu folgender Berechnung: Laufmeterpreis x Netzlänge x Beurteilungszeitraum = Fr. 11‘030‘958.32 Lebensdauer 2.2.3.1.2 Wiederbeschaffungskosten der Wasserversorgungsnebenanlagen Mittels der Beilagen Nrn. 3 und 4 zur Eingabe vom 17. Januar 2017 bezifferte die Beschwerdegegnerin den Wiederbeschaffungswert der Wassernebenanlagen auf Fr. 4‘649‘053.11 (ohne Indexierung) bzw. Fr. 8‘144‘897.47 (mit Indexierung). Ob die Kosten zu indexieren sind oder nicht, kann vorliegend offen bleiben, da das Kostendeckungsprinzip – wie sich zeigen wird – auch dann nicht verletzt ist, wenn ausgabenseitig lediglich die nicht indexierten Investitionskosten berücksichtigt werden. Ausgehend von einer Lebensdauer von 80 Jahren betragen die Wiederbeschaffungskosten umgerechnet auf den massgebenden Betrachtungszeitraum von 40 Jahren Fr. 2‘324‘526.55.2.2.3.1.3 GWP-Kosten und Bauteuerung Die Beschwerdegegnerin macht GWP-Kosten von Fr. 250‘000.00 geltend, ausgehend von 250 m GWP-Massnahmen und einem Laufmeterpreis von Fr. 1‘000.00. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Positionen. Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Generellen Wasserversorgungsplan (GWP) ist eine Wasserleitung von ca. 74 m geplant (vgl. Nachführungsplan 2016 [Beilage 14 der Eingabe vom 7. November 2016]). Mehr ist dem GWP nicht zu entnehmen. Ausgehend von einem Laufmeterpreis von Fr. 876.43 entstehen demzufolge GWP-Kosten in der Höhe von Fr. 64‘855.82. Gemäss Kantonsgericht ist die Bauteuerung auf den GWP-Kosten zu berücksichtigen und zwar mit einem Zins von 2 % p.a. Zur Berechnung wird davon ausgegangen, dass jedes Jahr die gleiche Summe ausgegeben wird und die Teuerung auf diesem durchschnittlichen jährlichen Betrag erfolgt (vgl. KGE VV vom 27. Mai 2009 [810 06 120] E. 9.2). Die Bauteuerung für 20 Jahre beträgt demgemäss Fr. 12‘971.16 (= 2 % auf Fr. 64‘855.82 x 20 / 2). 2.2.3.2 Einnahmen 2.2.3.2.1 Eigenkapital und Zinseinnahmen Die Beschwerdegegnerin beziffert in der Beilage 5 zur Eingabe vom 29. August 2016 das massgebliche Eigenkapital auf Fr. 941‘736.90, dies unter Berücksichtigung der Verluste aus der Erfolgsrechnung. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesem Punkt. Zu berücksichtigen ist entsprechend den Ausführungen zu den Kanalisationsanschlussgebühren (E. 2.2.2.2.1) das akkumulierte Eigenkapital zwischen dem 1. Januar 1995 und 31. Dezember 2014. Am 31. Dezember 2014 belief sich das Eigenkapital gemäss Beilage 9 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 auf Fr. 948‘063.56 und am 1. Januar 1995 auf Fr. 224‘109.41. Somit ist während der vergangenen 20 Jahre Eigenkapital in der Höhe von Fr. 723‘951.15 angespart worden. Dieser Betrag muss entsprechend den Ausführungen zum Abwasser in E. 2.2.2.2.1 korrigiert werden, da eine Prüfung ergeben hat, dass es auch in der Wasserkasse zu (unzulässigen) Querfinanzierungen gekommen ist: Hinzuzurechnen bzw. in Abzug zu bringen sind wiederum die Verluste bzw. die Gewinne der jeweiligen laufenden Wasserrechnungen. Die Summe der im fraglichen Zeitraum verbuchten Verluste beläuft sich auf insgesamt Fr. 354‘917.85 (siehe Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016). Eine Verzinsung der jeweiligen Beträge zu 2 % p.a. führt zu einer zum Eigenkapital hinzuzurechnenden Zinsdifferenz3 von Fr. 10‘562.31. Das massgebende korrigierte Eigenkapital beträgt somit Fr. 1‘089‘431.31 (Fr. 723‘951.15 + Fr. 354‘917.85 + Fr. 10‘562.31). Entsprechend den Ausführungen beim Abwasser (E. 2.2.2.2.1) resultiert ausgehend vom korrigierten Eigenkapital von Fr. 1‘089‘431.31, einem Zinssatz von 2 % p.a. und unter Berücksichtigung eines linearen Abbaus des Eigenkapitals während der künftigen 20 Jahre ein Zinsertrag in der Höhe von Fr. 217‘886.26 für die kommenden 20 Jahre. 3 Vgl. für die Berechnungsweise dieser Zinsdifferenz die Erläuterungen in Fn. 2. 2.2.3.2.2 Zukünftige Einnahmen aus Wasseranschlussgebühren Die Beschwerdeführerin beantragte bezüglich der künftigen Anschlussgebühren aus der Wasserversorgung eine Expertise. Ihr Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2015 abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin schätzte in der Eingabe vom 29. August 2016 die künftigen Anschlussgebühren auf jährlich Fr. 203‘141.25.Wie beim Abwasser ist vorliegend der Rechtsprechung zu folgen und die durchschnittlichen Einnahmen der vergangenen vier Jahre für die Prognose der Einnahmen während der künftigen 20 Jahre heranzuziehen. Für die Jahre 2011 bis 2014 resultieren durchschnittliche jährliche Einnahmen aus Anschlussgebühren in der Höhe von Fr. 198‘674.46 (vgl. Beilage 9 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016). Das Total der Einnahmen für die künftigen 20 Jahre beläuft sich demnach auf Fr. 3‘973‘489.20.2.2.3.2.3 Effektiv wiedereingebrachte Wiederbeschaffungskosten (Korrekturposten) Die Beschwerdeführerin äussert sich auch bei der Wasseranschlussgebühr nicht zur Höhe der effektiv wiedereingebrachten Wiederbeschaffungskosten. Die Beschwerdegegnerin beziffert diese auf Fr. 6‘121‘449.12.Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen zu den effektiv wiedereingebrachten Wiederbeschaffungskosten erweisen sich als nachvollziehbar. Aus der Beilage 6 der Duplik vom 29. August 2016 sowie aus der Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 ergibt sich, dass im Zeitraum zwischen 1996 und 2015 Investitionsausgaben von Fr. 9‘751‘146.94 anfielen. Davon entfielen Fr. 5‘793‘263.67 auf Wiederbeschaffungen. 2.2.3.3 Gegenüberstellung und Zwischenfazit
Einnahmen
Beträge in Fr.
Korrigiertes Eigenkapital per 31.12.2014 (unter Abzug des vorhan- denen Eigenkapitals per 01.01.1995)
1 ‘089‘431.31
Künftige Verzinsung Eigenkapital (2 % p.a.)
217 ‘886.26
Künftige Beitragseinnahmen (2015 – 2034)
3 ‘973‘489.20
«wiedereingebrachte», effektive Wiederbeschaffungskosten (ohne Neuanlagen)
5 ‘793‘263.67
TOTAL (gerundet auf 5 Rp.)
11 ‘074‘070.45
Ausgaben
Beträge in Fr.
Wiederbeschaffungskosten Netz (40 Jahre)
11 ‘030‘958.32
Wiederbeschaffungskosten Nebenanlagen (40 Jahre)
2 ‘324‘526.55
Zukünftige GEP-Kosten (2015 – 2034)
64 ‘855.82
Bauteuerung auf GEP-Kosten (2015 – 2034)
12 ‘971.16
TOTAL
13 ‘433‘311.85 Die obige Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, zeigt einen Ausgabenüberschuss in der Höhe von Fr. 2‘359‘241.40. Das Kostendeckungsprinzip ist somit nicht verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Wasseranschlussgebühr verletze das Kostendeckungsprinzip, erweist sich damit als unbegründet. 2.3 Äquivalenzprinzip 2.3.1 Grundsätzliches Das Äquivalenzprinzip wird aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und dem Willkürverbot gemäss Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) abgeleitet (Wiederkehr/Richli, a.a.O, Rz. 561) und besagt, dass eine «[…] Abgabe im Einzelfall nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Gegenleistung treten darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss; ebenfalls soll die Abgabe nach sachlich vertretbaren, objektiven Kriterien bemessen werden» (Richard Lötscher, Das Äquivalenzprinzip im Bereich der öffentlichen Abgaben, in: AJP 2015, S. 470). Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip stets auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Einzelfall und nicht auf die Gesamtheit der Kosten und Erträge eines bestimmten Verwaltungszweigs (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 561 m.w.H.). Es beschränkt somit das Ermessen der zuständigen Behörde bei der Verteilung der Gesamtkosten auf den einzelnen Abgabepflichtigen (Lötscher, a.a.O., S. 471 f.). Kausalabgaben wie die vorliegend strittigen Anschlussgebühren müssen mit der damit zu finanzierenden Tätigkeit in einem direkten, dem Pflichtigen individuell zurechenbaren Zusammenhang stehen, damit die Erhebung derselben gerechtfertigt ist. Die Abgabenhöhe ist nach dem Wert der Leistungen oder der Vorteile, welche dem Abgabepflichtigen zukommen, zu bemessen. Da es in der Praxis oft schwierig ist, zu beurteilen, ob die Höhe einer einzelnen Abgabe im obenerwähnten Sinne äquivalent ist bzw. welcher wirtschaftliche Nutzen einer staatlichen Leistung zukommt, sind Pauschalisierungen und Schematisierungen bis zu einem gewissen Grad zulässig (Wiederkehr/ Richli, a.a.O., Rz. 512 m.w.H.). Die Berechnung kann etwa in schematischer Weise beispielsweise mittels Prozent- und Promillesätzen erfolgen. Wiederholt hat das Bundesgericht auch entschieden, dass bei einmaligen Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung oder die Kanalisation grundsätzlich auf den Gebäudebzw. Brandversicherungswert abgestellt werden darf (statt vieler BGE 109 Ia 325 E. 6a 330 und 106 Ia 241 E. 4d 247 f.). Von dieser schematischen Bemessungsmethode ist allerdings abzuweichen, wenn der Wasser- respektive Abwasserverbrauch im Verhältnis zum versicherungstechnischen Wert der Baute ausserordentlich hoch oder ausserordentlich niedrig ist, was insbesondere bei Industriebauten der Fall sein kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2008 vom 08. September 2009 E. 2.1; Lötscher, a.a.O., S. 475 f.; Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 652). Von einem ausserordentlich hohen Brandversicherungswert kann allerdings nur gesprochen werden, wenn die übermässigen Baukosten auf Spezialkonstruktionen zurückzuführen sind, die nur für einen ganz bestimmten, betriebsspezifischen Zweck verwendet werden können. Kein ausserordentlich hoher Brandversicherungswert liegt vor, solange die kostspieligen Einrichtungen auch im Fall einer Nutzungsänderung noch brauchbar bleiben (Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom 26. März 1986, BLVGE 1986 Nr. 14.3; zuletzt Urteil des Enteignungsgerichts vom 6. April 2017 [650 15 1]E. 2.5.3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Anschlussgebühren nicht die effektive Nutzung massgeblich, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht wird, und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.3 und 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.4). 2.3.2 Fehlende Ausnahmeregelung im WR und KR. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Reglemente der Gemeinde B. , weil diese starr seien und keine Spezialbestimmungen für Sondersituationen beinhalten würden. Diese Kritik ist zwar nicht von der Hand zu weisen, doch der von der Beschwerdeführerin gerügte Mangel führt – für sich genommen – nicht dazu, dass eine sich auf ein solch mangelhaftes Reglement stützende Abgabeerhebung per se das Äquivalenzprinzip verletzen würde. Vielmehr kann sich trotz eines solchen Mangels ergeben, dass eine angefochtene Abgabe im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip steht. Nachfolgend sind die angefochtenen Anschlussgebühren deshalb je für sich genommen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip hin zu überprüfen, wobei es dem Enteignungsgericht frei steht, die Gebühr im Falle einer Verletzung dieses Prinzips selbst in der richtigen bzw. rechtmässigen Höhe festzusetzen. Ob die Reglemente der Beschwerdegegnerin «mangelhaft» sind, bildet dagegen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist deshalb nicht zu beurteilen. 2.3.3 Überprüfung der Kanalisationsanschlussgebühr auf Einhaltung des Äquivalenzprinzips 2.3.3.1 Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine Sondersituation vor. Bei der «Gewerbehalle zur Abfallrecyclingabgabe» handle es sich um eine Industriebaute, welche die Ortskanalisation einzig für die Abführung des Regenwassers und für ein WC mit Lavabo nutze. Es würden keine weiteren sanitären Einrichtungen bestehen und der Einbau von solchen sei auch künftig nicht vorgesehen. Durch die sehr geringfügige Kanalisationsanschlussnutzung stünde der individuelle Vorteil in einem Missverhältnis zur Gebührenhöhe von 4 % des Gebäudeversicherungswerts (Fr. 57‘000.00 exkl. MwSt.). Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen einer Sondersituation. Die streitbetroffene Parzelle Nr. 457 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde B. werde im Mischwassersystem entwässert und sei an die kommunalen Mischwasserkanäle angeschlossen. Dasselbe gelte für die Mehrheit der Parzellen im umliegenden Gewerbegebiet. Auf Parzelle Nr. 457 seien nach dem Bau der neuen Halle mehrere abwasserwirksame Gebäude und befestigte Flächen vorhanden. Einerseits befinde sich neben der Halle ein Einfamilienhaus, bei welchem durch die Bewohner Schmutzwasser anfalle, andererseits seien mit den Gebäuden und befestigten Flächen total 2‘621 m2 (bzw. 92 %) der Parzelle versiegelt. Das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser fliesse vollumfänglich in die Mischwasserkanalisation. Die Beschwerdeführerin führt in der Eingabe vom 7. Juli 2016 weiter aus, gemäss § 20 Ziff. 3 lit. c KR würden die Anschlussbeiträge für neue Gebäude erhoben und der Beitrag bemesse sich anhand der Brandlagerschatzung des neuen Gebäudes. Folglich sei der Beitrag für das Gebäude zu leisten und nicht für die umliegende Fläche. Die Parzellenfläche sei irrelevant. Zudem sei die Abgabe für das Gebäude «Gewerbehalle Abfallrecyclingabgabe» erhoben worden und gelte somit klarerweise nicht für das Einfamilienhaus. Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Eingabe vom 29. August 2016, der in § 19 Ziff. 1 des Kanalisationsreglements verwendete Ausdruck «Grundstück» umfasse die ganze Parzelle und nicht nur das darauf erstellte Gebäude. Es sei damit klarerweise nicht nur das Abwasser des Gebäudes, sondern ebenso das Regenwasser gemeint. Des Weiteren sei der Einbau von Apparaturen mit einem grösseren Wasserverbrauch jederzeit möglich und führe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts, wohl aber zur Erhöhung der Schmutzwassermenge. Diesem Ausbaupotential müsse bei der Bemessung der Anschlussgebühr Rechnung getragen werden. 2.3.3.2 Beurteilung Am 8. Juni 2017 hat das Enteignungsgericht einen Augenschein auf Parzelle Nr. 457 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde B. durchgeführt. Anlässlich dieses Augenscheins hat das Gericht festgestellt, dass die Recyclinghalle über eine Toilette mit einem WC, einem Pissoir und einem Lavabo, einen Feuerlöschposten sowie zwei Wasserbezugsanlagen (eine davon mit einer Sprühanlage) verfügt. Zieht man angesichts dieser Installationen zunächst einmal den Schmutzwasseranfall in Betracht, so liegt der Schluss nahe, dass dieser nicht oder nicht wesentlich höher sein dürfte, als z.B. bei einem Einfamilienhaus. Diese Schlussfolgerung wird durch die im Recht liegenden Wasserrechnungen für den streitbetroffenen Anschluss bestätigt. Bei der Beurteilung, ob der Abwasseranfall im Verhältnis zum versicherungstechnischen Wert der Baute ausserordentlich niedrig ist, muss berücksichtigt werden, dass das Grundstück einen sehr hohen Anteil an versiegelter Fläche aufweist. Da die streitbetroffene Parzelle im Mischsystem entwässert wird, fliesst nicht nur das eigentliche Schmutz- bzw. Abwasser, sondern auch das Meteorwasser in die Kanalisation und zählt deshalb zur Siedlungsentwässerung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2014, AN.2013.00004, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin kommt dadurch, dass sie das auf der versiegelten Fläche anfallende Meteorwasser in die Kanalisation einleiten kann in den Genuss einer (Mehr-)Leistung des Gemeinwesens, welches das eingeleitete Meteorwasser ableitet. Grundsätzlich wäre das Meteorwasser nämlich an Ort und Stelle der Versickerung zuzuführen. Die Beschwerdeführerin profitiert vorliegend davon, dass ein Grossteil ihrer Parzelle versiegelt ist und sie das auf dieser Fläche anfallende Regenwasser nicht auf ihrer Parzelle versickern lassen muss. Würde das auf der versiegelten Fläche anfallende Meteorwasser vorliegend bei der Beurteilung, ob das Äquivalenzprinzip verletzt ist, ausser Acht gelassen, würde dies zu einer mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin mit Grundeigentümern führen, die ihr Meteorwasser anders als die Beschwerdeführerin auf ihrer Parzelle versickern lassen und das Kanalisationssystem der Beschwerdegegnerin (bei ansonsten vergleichbaren Verhältnis) weniger belasten als die Beschwerdeführerin. Das auf der versiegelten Fläche anfallende und in die Mischwasserkanalisation eingeleitete Meteorwasser ist folglich in die Beurteilung, ob das Äquivalenzprinzip vorliegend eingehalten ist, miteinzubeziehen. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen der Abwasserverbrauch des Einfamilienhauses, das sich ebenfalls auf Parzelle Nr. 457 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde B. befindet. Der erwähnte Augenschein hat bestätigt, dass das Einfamilienhaus über einen eigenen (Wasser-) und Kanalisationsanschluss verfügt, weshalb es nicht von den angefochtenen Verfügungen mitumfasst wird und somit vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehört. Ein Vergleich der Dachfläche der Recyclinghalle, deren Grundfläche 851 m2 beträgt, mit jener des Einfamilienhauses, dessen Grundfläche sich auf 65 m2 beläuft, verdeutlicht, dass für die Recyclinghalle über das Zehnfache an Meteorwasser anfällt als für ein Einfamilienhaus. Im Verhältnis zum versicherungstechnischen Wert der Halle ist folglich kein ausserordentlich niedriger Abwasseranfall auszumachen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Kanalisationsanschlussgebühr verletze das Äquivalenzprinzip, erweist sich somit als unbegründet. 2.3.4 Überprüfung der Wasseranschlussgebühr auf Einhaltung des Äquivalenzprinzips 2.3.4.1 Vorbringen der Parteien Auch bezüglich der Wasserversorgung hält die Beschwerdeführerin dafür, dass eine Sondersituation vorliege. Die Recyclinghalle nutze die Wasserversorgung lediglich für eine Toilette samt Lavabo und Pissoir. Durch die geringe Wasseranschlussnutzung stünde der individuelle Vorteil in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass verglichen mit den ebenfalls an die Wasserversorgung angeschlossenen umliegenden Parzellen der Gewerbe- und der Wohnzone, von keiner Sondersituation gesprochen werden könne. Die Wassernutzung könne als normal bezeichnet werden, wobei die Beschwerdegegnerin auch auf den Wasserverbrauch des ebenfalls auf der Parzelle befindlichen Einfamilienhauses hinweist. Strittig ist sodann, inwiefern eine Umnutzung der Recyclinghalle, die zu einem erhöhten Wasserverbrauch führen würde, möglich ist. 2.3.4.2 Beurteilung Wie bereits bei der Kanalisationsanschlussgebühr ausgeführt, ist auch bei der Wasseranschlussgebühr von keinem ausserordentlich hohen Brandversicherungswert auszugehen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob ein ausserordentlich tiefer Wasserverbrauch vorliegt. Gemäss den im Recht liegenden Wasserbezugsrechnungen hat der Betrieb der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 bis 2015 im Durchschnitt jährlich 224.5 m3 Wasser verbraucht. Gemäss dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfachs (SVGW) verbraucht eine Person in der Schweiz durchschnittlich ca. 142 l Wasser pro Tag (Freiburghaus Matthias, Wasserverbrauch, Sinkender Wasserabsatz im Schweizer Haushalt, in: Aqua & Gas 3/2015, S. 74). Hochgerechnet auf einen Vierpersonenhaushalt ergibt dies einen Jahresverbrauch von insgesamt 207 m3 . Der Wasserverbrauch der Recyclinghalle entspricht demgemäss in etwa demjenigen eines Vierpersonenhaushalts bzw. demjenigen eines Einfamilienhauses. Der Gebäudeversicherungswert der Recyclinghalle ist hingegen etwa doppelt so hoch wie derjenige eines durchschnittlichen Einfamilienhauses. Angesichts dieses Missverhältnisses scheint es fraglich, ob die vorliegend angefochtene Wasseranschlussgebühr mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei Anschlussgebühren nicht die effektive Nutzung massgeblich, sondern diejenige, die durch den vorhandenen Anschluss ermöglicht wird, und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.3 und 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es nicht allein auf den aktuellen, oben erwähnten tiefen Wasserverbrauch ankommt, sondern ein allfälliges Potential, das einen Mehrverbrauch ermöglichen würde, zu berücksichtigen ist. Damit angesichts des oben erwähnten Missverhältnisses zwischen der Bemessungsgrundlage der vorliegend angefochtenen Wasseranschlussgebühr (d.h. Brandlagerwert) und dem tiefen Wasserverbrauch nicht von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips auszugehen wäre, müsste der vorhandene Anschluss eine (Um-)Nutzung (Wassermehrverbrauch) ermöglichen, welche dieses Missverhältnis entfallen liesse. Anlässlich des Augenscheins vom 8. Juni 2017 hat das Gericht festgestellt, dass die Recyclinghalle über einen 5/4-Zoll-Wasseranschluss verfügt. Anschlüsse dieser Dimensionierung werden üblicherweise bei Einfamilienhäusern eingesetzt. Zur Deckung eines massiv höheren, auf Spitzenwerte ausgelegten Wasserbezugs würde der vorhandene Wasseranschluss folglich nicht ausreichen (vgl. ebenso Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juli 2016 [650 15 49] E. 2.4.3.4). Hinzu kommt dass eine Nutzungsänderung mit Blick auf die Recyclinghalle aufgrund der speziellen baulichen Situation (Niveauunterschied; vgl. Foto im Protokoll des Augenscheins vom 8. Juni 2017, S. 8) nicht ohne Weiteres möglich wäre, sondern mit baulichen Vorkehren einherginge, die ihrerseits zu einer Nachschätzung und gegebenenfalls nachträglichen Erhebung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr führen würden (vgl. § 20 Abs. 3 lit. c WR). Entsprechend dem Ausgeführten verletzt die angefochtene Wasseranschlussgebühr das Äquivalenzprinzip und ist deshalb zu reduzieren. Zur Ermittlung des Umfangs der Reduktion ist – wie in einem ähnlichen Fall – ein Vergleich mit jenen Gemeinden anzustellen, welche die Gebühren anhand der Belastungswerte gemäss dem Schweizerischen Verbandes des Gas- und Wasserfaches (SVGW) erheben (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juli 2016 [650 15 49] E. 2.4.3.4); dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin selber nach dem seit dem 1. Januar 2017 geltenden Recht Anschlussgebühren nunmehr in Abhängigkeit solcher Belastungswerte bemisst. Gemäss dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) entspricht ein Belastungswert von 1 einem Durchfluss von 0.1 l pro Sekunde. Der Belastungswert bezeichnet den am Anschlusspunkt vor einer Entnahmestelle zur Verfügung gestellten Durchfluss in Funktion des Verwendungszwecks und der Benützungsdauer (Kapitel 2.2.1 Regelwerk W3 Richtlinie für Trinkwasserinstallationen, Ausgabe 2013, SVGW). Durch die Verwendung von Belastungswerten als Bemessungsgrundlage für Anschlussgebühren wird das Verursacherprinzip in verstärktem Masse berücksichtigt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juli 2016 [650 15 49] E. 2.4.3.4). Bei der Bemessung von Anschlussgebühren nach dem Belastungswert erhält jeder Apparat einen bestimmten Zahlenwert zugesprochen. Liegen sämtliche Belastungswerte vor, so werden diese zusammengerechnet. Anhand des Totals kann schliesslich der ideale Rohrdurchmesser für die Wasserleitung (Hausanschluss) bestimmt werden. Aufgrund der am Augenschein vom 8. Juni 2017 vorgefundenen sanitären Installationen ergibt sich für die Recyclinghalle ein Total von 22 Belastungswerten (Handwaschbecken warm/kalt: 2 Punkte; 2 x Spülung für WC und Pissoir: total 4 Punkte; 2 x Entnahmegarnitur Garten / Garage: total 16 Punkte; vgl. Protokoll des Augenscheins vom 8. Juni 2017, S. 4 und 8). Berechnet man anhand des seit 1. Januar 2017 geltenden Rechts eine auf diesem Total basierende Wasseranschlussgebühr (ohne Berücksichtigung der Teuerung), ergibt sich beim Ansatz von Fr. 295.00 pro Belastungswert eine Anschlussgebühr in der Höhe von Fr. 6‘490.00 (exkl. MWST). Ein Vergleich mit der angefochtenen Wasseranschlussgebühr im Betrag von Fr. 28‘465.05 (exkl. MWST) veranschaulicht das Missverhältnis zwischen dem zur Verfügung gestellten Potential und der unter Zugrundelegung des Brandlagerwerts resultierenden Gebühr deutlich. Unter dem Titel der Äquivalenz darf jedoch nicht einfach das seit dem 1. Januar 2017 geltende Recht zur Anwendung gebracht werden. Eine das Äquivalenzprinzip verletzende Gebühr ist lediglich auf das gerade noch mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbarende Mass zu reduzieren, nicht weiter. Im bereits erwähnten Präzedenzfall hat das Enteignungsgericht die angefochtene Gebühr anhand eines Vergleichs mit anderen Baselbieter Gemeinden reduziert (Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juli 2016 [650 15 49] E. 2.4.3.4). Die vergleichsweise herangezogenen Tarife lagen zwischen Fr. 150.00 und Fr. 978.00 pro Belastungswert. Vorliegend resultiert selbst dann, wenn der höchste Ansatz von Fr. 978.00 pro Belastungswert zur Anwendung gebracht würde, eine Wasseranschlussgebühr, die mit einem Total von Fr. 21‘516.00 (exkl. MWST) immer noch deutlich unter der verfügten Gebühr zu liegen käme. Das Enteignungsgericht erachtet für die Recyclinghalle der Beschwerdeführerin eine um die Hälfte reduzierte Wasseranschlussgebühr gerade noch als mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Wasseranschlussgebühr verstosse gegen das Äquivalenzprinzip, erweist sich demzufolge als begründet. Die verfügte Gebühr in der Höhe von Fr. 29‘176.70 (inkl. MWST) ist auf den noch äquivalenten Betrag von Fr. 14‘588.35 zu reduzieren. 2.4 Rechtsgleichheitsgebot Bezüglich der Kanalisationsanschlussgebühr bringt die Beschwerdeführerin vor, für die Berechnung der einmaligen Anschlussgebühr würden andere Gemeinden zwar auch auf den Gebäudeversicherungswert abstellen, dabei jedoch wesentlich tiefere Prozentsätze in der Grössenordnung von 1.5 % bis 2 % anwenden. Die Beschwerdegegnerin erhebe demnach im Vergleich zu anderen Gemeinden doppelt so hohe Anschlussgebühren für identische Leistungen. Derart erhebliche Unterschiede würden trotz der geltenden Gemeindeautonomie das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verletzen. Auch bezüglich der Wasseranschlussgebühr sieht die Beschwerdeführerin das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Die Beschwerdegegnerin sieht das Rechtsgleichheitsgebot durch die im vorliegenden Fall angewandten Abgabesätze nicht verletzt. Den Gemeinden kommt gemäss § 44 und 45 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) i.V.m. §§ 90 f. EntG und § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) im Bereich der Erschliessungsabgaben ein eigener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu. Gemäss § 36 RBG erlassen die Gemeinden Erschliessungsreglemente, in denen insbesondere die Art und Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden. § 90 Abs. 3 EntG sieht vor, dass insbesondere auch die Bemessungskriterien in einem Gesetz oder Reglement festgelegt sein müssen. Das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht enthält keine Vorgaben zu den Bemessungskriterien. Es liegt deshalb in der Kompetenz der Gemeinden, die Bemessungsgrundlage (z.B. Gebäudeversicherungswert) und die Bemessungsmethode (z.B. Prozentsatz der Bemessungsgrundlage) festzulegen. In diesem vom kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht umschriebenen, als Gemeindeautonomie von Bundes-rechts wegen garantierten Bereich ist die Beschwerdegegnerin autonom (Art. 50 BV; BGE 128 I 3 E. 2a 7 f.; Häfelin/ Haller/ Keller, a.a.O., Rz. 976). Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 752). Die Pflicht zur rechtsgleichen Rechtsetzung bezieht sich immer auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Gebietskörperschaft. Soweit sich die Gemeinde an ihre Rechtsetzungsbefugnis hält, wird Art. 8 Abs. 1 BV auch dann nicht verletzt, wenn an sich gleiche Verhältnisse in verschiedenen Gemeinden unterschiedliche bzw. ungleiche Regelungen erfahren (Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 23 Rz. 7). Vorliegend wird das Rechtsgleichheitsgebot nicht deshalb verletzt, weil die Beschwerdegegnerin höhere Prozentsätze als andere Gemeinden für die Bemessung der von ihr zu erhebenden Anschlussgebühren vorsieht, da diese «Ungleichbehandlung» von unterschiedlichen Gebietskörperschaften ausgeht, das Rechtsgleichheitsgebot jedoch lediglich einen Schutzanspruch gegenüber ein und demselben Gemeinwesen vermittelt. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass es sich in den von der Beschwerdeführerin erwähnten Vergleichsfällen überhaupt um identische Fälle handelt: Die für die Tarifgestaltung relevanten Faktoren können von Gemeinde zu Gemeinde variieren (z.B. Siedlungsdichte, Einwohnerzahl, Topographie etc.). Allein aufgrund seiner Höhe verletzt ein Abgabesatz das Rechtsgleichheitsgebot erst, wenn sich seine Höhe überhaupt nicht mehr mit vernünftigen sachlichen Gründen rechtfertigen lässt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016, E. 4.1 m.w.H.). Vorliegend hat sich gezeigt, dass die vorliegend von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachten Abgabesätze mit dem Kostendeckungsprinzip im Einklang stehen. Insgesamt fehlt es an Anhaltspunkten, die für eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sprechen würden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angewandten Abgabesätze würden das Rechtsgleichheitsgebot verletzen, erweist sich folglich als unbegründet. 2.5 «Unzulässiger Übergangszustand» Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von ihr beanstandeten Reglementsbestimmungen seien verfassungswidrig, vollkommen veraltet und hätten längst revidiert werden müssen. Sie stellt sich deshalb auf den Standpunkt, den entsprechenden Bestimmungen sei ihre Anwendbarkeit abzusprechen. Aufgrund des Legalitätsprinzips muss jedes verwaltungsrechtliche Handeln durch eine gültige (mithin in Kraft stehende) rechtliche Grundlage legitimiert sein (Tschannen/ Zimmerli/Müller, a.a.O., § 19 Rz. 1). Ferner gelten Erlasse gemeinhin für diejenigen Sachverhalte, welche sich zwischen ihrer Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung ereignen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 9). Fraglich könnte sein, ob der vorliegende Sachverhalt mit Blick auf die per 1. Januar 2017 neu in Kraft getretenen Reglemente statt nach dem im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung geltenden Recht, nach dem – aus der damaligen Sicht – «zukünftigen» Recht hätte beurteilt werden müssen (sog. negative Vorwirkung). Die Zulässigkeit einer solchen von der Beschwerdeführerin sinngemäss geforderten negativen Vorwirkung ist an verschiedene Voraussetzungen gekoppelt: Zunächst müsste das im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung geltende Recht die negative Vorwirkung des künftigen Rechts explizit vorsehen. Vorliegend ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Weiter müsste sich die negative Vorwirkung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigen lassen und zeitlich mässig sein (vgl. zum Ganzen Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 24 Rz. 31 f.). Vom Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung bis zum Inkrafttreten des aktuell geltenden, revidierten Rechts sind vorliegend über 2 Jahre vergangen. Eine negative Vorwirkung über einen Zeitraum von 2 Jahren erfüllt das Kriterium der «Mässigkeit» nicht. Ebenso ist im vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse auszumachen, das in Abweichung vom oben erwähnten Regelfall der Anwendbarkeit des im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung geltenden Rechts für die negative Vorwirkung des inzwischen geltenden, für die Beschwerdeführerin günstigeren Rechts sprechen würde. Nach dem Ausgeführten bestand entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin mit dem zum Zeitpunkt der Verwirklichung des vorliegend streitrelevanten Sachverhalts geltenden Rechts kein unzulässiger Übergangszustand. Die dahingehende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 2.6 Zusammenfassung Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auf den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, § 20 Abs. 1 WR und §§ 19 und 20 Ziffer 3 KR seien nicht anwendbar, in Ermangelung eines Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Rügen der Beschwerdeführerin, die vorliegend angefochtenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren würden das Kostendeckungsprinzip und das Rechtsgleichheitsgebot verletzen, ausserdem bestehe ein unzulässiger Übergangszustand, als unbegründet erwiesen haben. Schliesslich ist festzuhalten, dass die angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr das Äquivalenzprinzip nicht verletzt. Hingegen hat sich die Rüge, die angefochtene Wasseranschlussgebühr verletze das Äquivalenzprinzip, als begründet erwiesen, weshalb sie auf Fr. 14‘588.35 herabzusetzen ist. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten […]. 3.2 Parteientschädigung […]. D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
(Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 22. August 2018 [810 17 300] teilweise gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Die in den vorliegend publizierten Erwägungen enthaltenen Ausführungen bestätigte es hingegen sinngemäss, soweit sie noch umstritten waren [vgl. zusammenfassend E. 12].)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.