Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 11. April 2013 (650 12 93 et al.) Abgaberecht – Strasse Ausbau einer bereits bestehenden Anlage Grundstücke, die bereits durch eine vorhandene Erschliessungsanlage erschlossen sind, erfahren eine Wertsteigerung, wenn sich die bestehende Erschliessungssituation der einzelnen Gründstücke durch den Ausbau einer Anlage wesentlich verbessert. (E. 3.6) Der Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder vermehrter Erschliessungsvorteile, indem verhindert wird, dass Wasser auf die angrenzenden Grundstücke fliesst, und die Verkehrssicherheit erhöht wird. (E. 4.2) Werden Randabschlüsse auch vor Durchführung des Strassenbauprojekts ihrer Funktion als optische, und auch entwässerungstechnische Abgrenzung des Fahrbahnbereichs im gleichen Masse wie nach Umsetzung des Bauprojekts gerecht, liegt keine verbesserte Erschliessungssituation vor. (E. 4.3) Wird ein Trottoir geringfügig verbreitert, wird es hauptsächlich in Bezug auf die Linienführung angepasst und weist es nach wie vor bloss einen geringen Niveauunterschied zur Strasse auf, liegt keine verbesserte Erschliessungssituation vor. (E. 4.4) Wird eine Strasse von 6.00m auf durchgehend 6.20m verbreitert und wird die Strasse dabei wiederum optisch durch eine Mittelrinne verschmälert, kann dadurch keine beitragsrelevante Wertsteigerung resultieren. (E. 4.5) Zum Unterhalt gehört nicht nur die Erneuerung des Belags, sondern auch der Ersatz des ganzen Strassenkörpers, sofern nicht dargetan wird, die bisherige Kofferung hätte den Erschliessungsanforderungen nicht mehr genügt. (E. 4.6) Die Beurteilung von verkehrsberuhigenden Massnahmen hängt weitgehend von subjektiven Wertungen ab, weshalb unter diesem Titel keine Beiträge erhoben werden dürfen. (E. 4.7) Sofern gesamthaft betrachtet die beitragsauslösenden Arbeiten einen geringfügigen Anteil am Gesamtbauprojekt ausmachen, dürfen keine Strassenbeiträge erhoben werden. (E. 4.8)
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Urteil
vom 11. April 2013
Besetzung
Abteilungspräsident Ivo Corvini, Richter Peter Vetter, Richter Danilo Assolari, Richter Peter Issler, Richter Thomas Waldmeier, Gerichtsschreiberin Miriam Lüdi
Parteien
gegen
Einwohnergemeinde I. , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Michael Baader, Advokat, BAADER Rechtsanwälte, Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden
Gegenstand
Strassenbeitrag A. Am 9. Juni 2010 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung I. den Kredit zum Strassenbauprojekt X. gasse. A. , B. und C. , D. , der E. Genossenschaft, F. und G. und H. wurden mit Schreiben vom 24. Mai 2012 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Strassenbeiträge für Korrektionsarbeiten in Rechnung gestellt werden und dass diese während der Auflagefrist vom 30. Mai 2012 bis 11. Juni 2012 mit Beschwerde angefochten werden können. Die im Eigentum von A. stehende Parzelle Nr. 1242 wurde mit einem Betrag von Fr. 14'832.85 belastet; die im Gesamteigentum von B. und C. stehende Parzelle Nr. 1161 wurde mit einem Betrag von Fr. 11'215.45 belastet; die im Eigentum von D. stehende Parzelle Nr. 1234 wurde mit einem Betrag von Fr. 9'946.50 belastet; die im Eigentum der E. Genossenschaft stehende Parzelle Nr. 19 wurde mit einem Betrag von Fr. 24'627.50 belastet; die im Gesamteigentum von F. und G. stehende Parzelle Nr. 20 wurde mit einem Betrag von Fr. 11'022.75 belastet; die im Eigentum von H. stehende Parzelle Nr. 54 wurde mit einem Betrag von Fr. 14'893.65 belastet. B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 erhoben die genannten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Beschwerde gegen die Beitragsverfügungen vom 24. Mai 2012 beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) mit dem Antrag, es seien die Verfügungen betreffend Strassenanwänderbeiträge in Sachen "Korrektion X. gasse" unter o/e Kostenfolge aufzuheben. C. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 16. August 2012 Stellung zu den Beschwerden und stellt ihrerseits den Antrag, die Beschwerden seien vollumfänglich unter o/e Kostenfolge abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin die Vorladung von J. , Bauverwalter der Beschwerdegegnerin, K. , c/o L. AG, M. , ehemaliger Bauverwalter der Beschwerdegegnerin, und N. , ehemaliger Gemeindepräsident der Beschwerdegegnerin, als Auskunftspersonen. Des Weiteren wird eine amtliche Erkundigung betreffend Anzahl der Leitungsbrüche und der Hausanschlüsse sowie betreffend Normprofile beantragt. D. Anlässlich der am 22. November 2012 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. E. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2012 wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der provisorischen Bauabrechnung des Strassenbauprojekts "Korrektion X. gasse" sowie weiterer relevanter Unterlagen zur Kostenausscheidung der Werkleitungen aufgefordert. Zudem sei die definitive Bauabrechnung des Strassenbauprojekts einzureichen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin 4 wurde schliesslich aufgefordert, eine Vertretungsvollmacht einzureichen. F. Mit Eingaben vom 7. Dezember 2012 bzw. 18. Dezember 2012 reichten die Beschwerdegegnerin und der Vertreter der Beschwerdeführerin 4 die angeforderten Unterlagen ein. G. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Zudem wurde die Befragung der Auskunftspersonen antragsgemäss angeordnet. Die übrigen verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerdegegnerin wurden abgelehnt. H. Anlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht i n E r w äg u n g : 1. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (SGS 410, EntG) zuständig für Beschwerden gegen Vorteilsbeitragsverfügungen. Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil zu entrichten hat. Als Entgelt für den Mehrwert, der einem Grundstück durch den Neu- bzw. Ausbau einer Strasse erwächst, können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung eines Beitrags an die Kosten des Strassenbaus verpflichtet werden. Diese Strassenbeiträge stellen Vorteilsbeiträge dar (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 2, 102 Ia 46 E. 1; Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 1.1). Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach im vorliegenden Fall gegeben. Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden die Beitragspflicht als solche. Der Streitwert beläuft sich folglich bei allen Beschwerdeführenden auf die volle Beitragssumme. Da dieser bei jeder beschwerdeführenden Partei über der Streitwertgrenze von Fr. 8'000.00 liegt, fallen die Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Kammer. 2. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. b EntG können gegen Kostenverteilpläne während der Auflagefrist beim Enteignungsgericht Beschwerden erhoben werden. Die Auflage des Strassenbauprojekts "Korrektion X. gasse" fand vom 30. Mai 2012 bis 11. Juni 2012 statt. Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 11. Juni 2012 – und damit fristgerecht –Beschwerde erhoben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerden eingetreten werden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihnen aus dem Strassenbauprojekt "Korrektion X. gasse" keine Sondervorteile entstanden seien. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die X. gasse durch das Strassenbauprojekt eine Korrektion erfahre, weshalb rechtmässig Strassenanwänderbeiträge erhoben worden seien. 3.2 Der Gemeinde kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten von den von der Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen respektive von deren Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten zu erheben (vgl. § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [SGS 400, RBG]). Das Gericht hat geltende Reglemente der Gemeinden sowie deren Auslegung zu beachten. Es kann dort eingreifen, wo eine Gemeinde in Anwendung kommunalen Rechts gegen kantonales oder eidgenössisches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, verstösst (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 418 ff.). 3.3 Für die Erhebung von Vorteilsbeiträgen müssen gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt sein (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band 2, Nr. 113, B/II). In den §§ 15 ff. des Strassenreglements vom 23. Januar 1974 der Einwohnergemeinde I. (SR) sind der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand der Abgabe umschrieben, und die Bemessung des Beitrags ist in den Grundzügen geregelt. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage ist somit zu bejahen. 3.4 Gemäss § 15 Abs. 1 SR haben sowohl die Anstösser wie auch die Hinterlieger an die Landerwerbs- und Erstellungskosten von Neuanlagen und Korrektionen Beiträge zu leisten. Der Gemeinderat hat das vorliegende Strassenbauprojekt gemäss § 33 Abs. 3 SR zur Korrektion erklärt. Gemäss § 33 Abs. 2 SR gelten alle Arbeiten an bestehenden Verkehrsflächen als Korrektionen, ausgenommen die normalen Unterhalts- und Reinigungsarbeiten sowie die Erneuerung und die Reparatur der Verschleissschicht. Jedenfalls entsteht unabhängig von der im Strassenreglement getroffenen Definition der Korrektion (vgl.§ 33 Abs. 2 SR) eine Beitragspflicht der Anlieger und Hinterlieger nur, wenn ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil entsteht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2, vom 26. Oktober 2011 [810 11 17] E. 6.2). 3.5 Nach § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Die Rechtsprechung und Lehre bezeichnen diese Beitragsleistung, sog. Vorteilsbeiträge, als Abgaben, die als Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren Grundstücke durch die Einrichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines Kostenbeitrags als gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2647). Beiträge werden denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überbunden, deren Grundstücke durch die Errichtung im Wert zunehmen, wobei die Höhe des Beitrags vom Mehrwert abhängig ist (sog. Mehrwertprinzip; vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2647 ff.; Hermann Bucher, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 8; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 2003, S. 510 f.; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 111 B/I). Der erwachsene Vorteil muss somit wirtschaftlicher Art sein, d.h. er muss in Form von Geld realisiert werden können (vgl. Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBl 1996, S. 532; BGE vom 7. Februar 2002 2P.278/2001 E. 3.2.1; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2). Eine Wertsteigerung bzw. ein Sondervorteil liegt im Erschliessungsrecht regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen, Kanalisation, Versorgungsnetzen und Werkleitungen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2). 3.6 Sind Grundstücke wie im vorliegenden Fall bereits durch eine vorhandene Erschliessungsanlage erschlossen, bewirkt deren Ausbau in der Regel keine Wertsteigerung. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn sich die bestehende Erschliessungssituation der einzelnen Gründstücke durch den Ausbau einer Anlage wesentlich verbessert (BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.8; Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Basel 1979, S. 137; Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 33, 68 f.). Die Verbesserung darf nicht Folge eines ungenügenden Unterhalts, sondern muss Folge einer – zumindest nach heutigen Massstäben – ungenügenden Qualität der Strasse sein, damit eine Wertsteigerung bejaht werden kann (Urteil des Enteignungsgerichts vom 20. Dezember 2012 [650 11. 118] E. 4.5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. September 2006 E. 3.6; Blumer, a.a.O., S. 68 f.). Ein Sondervorteil entsteht, wenn die Strasse nicht nur erneuert, sondern grundlegend neu gestaltet und qualitativ erheblich verbessert wird, so dass sie den aktuellen Anforderungen genügt. Es handelt sich mit anderen Worten um eine Investition, wie sie auch mit pflichtgemässem Unterhalt allein nicht erzielt werden könnte. Damit entsteht zufolge wesentlich verbesserter Erschliessung ein Sondervorteil, der im Rahmen von Grundeigentümerbeiträgen abzugelten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. September 2006 E. 3.6). 3.7 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass es sich bei den strittigen Strassenbeiträgen um typische (kostenabhängige) Kausalabgaben handelt, die der Vorteilsausgleichung dienen und von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich erhoben werden dürfen. 4. 4.1. Die X. gasse bestand schon vor Umsetzung des Strassenbauprojekts. Folglich ist zu prüfen, ob durch die Umsetzung des Bauprojekts, namentlich die Erneuerung der Entwässerung, die Erneuerung der Randabschlüsse, die Erneuerung des Trottoirs, die Strassenverbreiterung, die ersetzte Kofferung und die neuen Massnahmen zur Verkehrsberuhigung eine verbesserte Erschliessungssituation vorliegt und somit rechtmässig Strassenanwänderbeiträge erhoben worden sind. Für diese Beurteilung ist der Zustand der Verkehrsanlage vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen. Ob die X. gasse bereits vor Durchführung der Strassenbauarbeiten sämtlichen Erschliessungsanforderungen genügte, ist nach dem geltenden Recht zu beurteilen und nicht nach den Anforderungen, die seinerzeit bei der Erstellung der Strasse zu stellen waren (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.4; ZGGVP 1985-1986 S. 35 E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 1982, in: AGVE 1982 S. 154 ff. E. 2a). 4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die vorbestehende Entwässerung mangelhaft gewesen sei, da bisher für 1'500m2 Verkehrsfläche lediglich drei Schächte vorhanden gewesen seien. Das Oberflächenwasser habe deshalb nicht rasch abfliessen können und sei auf private Grundstücke gelangt. Der Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder vermehrter Erschliessungsvorteile, indem verhindert wird, dass Wasser auf die angrenzenden Grundstücke fliesst, und die Verkehrssicherheit erhöht wird (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11. 470] E. 5.4). Die Entwässerung wurde auf der ganzen Strassenlänge mit einer durchgehenden Mittelrinne und Sammelschächten verändert. Die Anzahl der Einlaufschächte wurde von drei auf acht erhöht. Zusätzlich hat das veränderte Quergefälle im Bereich der Parzelle Nr. 20 dazu geführt, dass sich die Verkehrssituation insbesondere im Winter bei Temperaturen unter null Grad verbessert hat. Die neue Strassenentwässerung und das veränderte Quergefälle sind zwar als Verbesserung der Erschliessungssituation zu werten, reichen aber nicht aus, um für sich alleine einen beitragspflichtigen Sondervorteil zu begründen. 4.3 Betreffend die Randabschlüsse führen die Beschwerdeführenden aus, dass bereits vor Umsetzung des Strassenbauprojekts Randabschlüsse vorhanden gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass die Randabschlüsse neu einheitlich und durchgehend seien. Mit dem Anbringen von Randabschlüssen wird der Strassenraum klarer abgegrenzt, was der Sicherheit dient und zur Bejahung einer verbesserten Erschliessungssituation führen kann (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470]E. 5.7; vgl. auch Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 S. 454 ff. E. 5.3.2.3). Die defekten Randabschlüsse wurden durch doppelte Schalensteine (Typ 12 Granit) und Stellplatten (Typ SN 8 Granit) ersetzt. Aus den eingereichten Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass die Randsteine bereits früher abgesenkt waren. Es kann somit festgestellt werden, dass die Randabschlüsse auch vor Durchführung des Strassenbauprojekts ihrer Funktion als optische und auch entwässerungstechnische Abgrenzung des Fahrbahnbereichs im gleichen Masse wie heute gerecht worden sind. Der Bezug zu einem wirtschaftlichen Sondervorteil für die Anstösser ist nicht ersichtlich. Es liegt demzufolge keine Verbesserung der Erschliessungssituation vor. 4.4 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, dass das Trottoir kein Bord aufweise und sich somit die Sicherheit der Fussgänger nicht verbessert habe. Auf der Ostseite der Strasse sei das Trottoir zugunsten einer Abgrenzung mittels Natursteinfries gar zurückgebaut worden. Aufgrund der gepflanzten Bäume komme es neu auch zu Engpässen auf den Trottoirs, weshalb die Fussgänger gezwungen würden, auf die Strasse auszuweichen. Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass die Verkehrsfläche durch das neue Trottoir, im Gegensatz zum alten, klar gegliedert sei, was der Sicherheit diene. In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass den umliegenden Grundstücken aus dem Bau eines Trottoirs ein Sondervorteil zukommt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010 [650 08 144]E. 4.10; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargaus vom 17. Februar 2004 E. 6.3.2.3.; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2002, in: AGVE 2002 Nr. 45 S. 170 ff. E. 4d; SOG 1983 N 19). Vorliegend bestand jedoch bereits vor Umsetzung des Bauprojekts auf beiden Strassenseiten ein den heutigen Anforderungen genügendes Trottoir. Das westliche Trottoir wurde lediglich geringfügig verbreitert. Das östliche Trottoir weist eine Breite von 2.00m auf und wurde gemäss Situationsplan hauptsächlich in Bezug auf die Linienführung angepasst. Zusätzlich hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 2. November 2011 festgehalten, dass ein nicht erhöhtes Trottoir zu keinem beitragsrelevanten Erschliessungsvorteil führen kann (KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.3.3). Das alte Trottoir war nicht erhöht, sondern vielmehr mittels einer Markierung durch Pflästerung von der Strassenfläche abgegrenzt. Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass das ausgebaute Trottoir nach wie vor bloss einen geringen Niveauunterschied zur Strasse aufweist. Es ist vielmehr hauptsächlich mit Randsteinen optisch von der Strassenfläche getrennt. Die Fussgängerführung wird zudem von den Fahrzeugen als Parkplatz benutzt. Die Beschwerdeführenden erfahren somit durch den Ausbau des nicht bzw. kaum erhöhten Trottoirs keine verbesserte Erschliessungssituation. 4.5 Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführenden habe sich die Strassenbreite durch das umgesetzte Strassenbauprojekt marginal verändert. Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, dass der geänderte Verlauf der Fahrbahn und die einheitliche Breite von 6.20m zu einer Erschliessungsverbesserung führe. Den Anstössern einer Strasse erwächst ein Vorteil, wenn eine verhältnismässig schmale Strasse erheblich verbreitert und modern ausgebaut wird (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 3). Eine breitere Strasse kann den Anstössern und ihren Besuchern und Zubringern ermöglichen, dass sie ohne Schwierigkeiten an anderen Fahrzeugen vorbeikommen, gefahrlos vor den Häusern parkieren und ungehindert ein- und aussteigen können (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470]E. 5.7, vom 5. April 2001 [650 00 236] E. 7 und 8; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2003, in: TVR 21 S. 109 ff., E. 2c). Gemäss dem technischen Bericht vom 30. April 2012 der Firma L. AG wurde die bestehende Strasse von 6.00m auf durchgehend 6.20m verbreitert. Die verbreiterte Strasse wurde durch eine Mittelrinne wiederum optisch verschmälert. Am Augenschein konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die neue Linienführung und die Verbreiterung der Strasse derart marginal sind, dass diesbezüglich keine Verbesserung der Erschliessungssituation vorliegt. 4.6 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, eine Kofferung habe zum Teil gänzlich gefehlt, sei zum Teil schwach dimensioniert gewesen und habe nicht den Normen entsprochen. Die Kofferung wurde mit dem Strassenbauprojekt erneuert. Im Hinblick auf die Strassensanierung waren seit Jahrzehnten Arbeiten am Strassenkörper zurückgestellt bzw. nur als Stückwerk verrichtet worden. Nicht beitragspflichtig ist von vornherein jener Aufwand, welcher dem Strassenunterhalt zuzuordnen ist. Der Unterhalt obliegt alleine der Gemeinde als Strasseneigentümerin. Dazu gehört nicht nur die Erneuerung des Belags, sondern auch der Ersatz des ganzen Strassenkörpers, sofern nicht dargetan wird, die bisherige Kofferung hätte den Erschliessungsanforderungen nicht mehr genügt, welche an die X. gasse zu stellen sind. Es liegen keine Messungen der alten Kofferung vor. Auch im öffentlichen Prozess ist die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit von einem Verfahrensbeteiligten zu tragen (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a. M. 1990, 6. Auflage, Nr. 88, B/I). Die Beweislast trägt dabei diejenige Person, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 997). Somit hat grundsätzlich das Gemeinwesen, das einen Anspruch geltend macht, zu beweisen, dass ein Sondervorteil vorliegt (vgl. Blumer, a.a.O., S. 35; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 38). Die Nachteile der Beweislosigkeit der Messungen der alten Kofferung trägt die Beschwerdegegnerin, weshalb vorliegend jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die neue Kofferung zu einer verbesserten Erschliessungssituation führt. 4.7 Von der Beschwerdegegnerin wird schliesslich vorgebracht, dass die Massnahmen zur Verkehrsberuhigung vorteilsauslösend seien. Nach der Erfahrung ist nicht auszuschliessen, dass derartige bauliche Massnahmen zu einer Verkehrsberuhigung und einer Senkung des Temponiveaus führen können. Allerdings ist zu bedenken, dass dies weitgehend von subjektiven Wertungen abhängt und deshalb unsicher ist, wie weit eine Wertsteigerung für die anstossenden Grundstücke entsteht (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargaus vom 9. April 1985, in: AGVE 1985 Nr. 14 S. 166 ff. E. 3f). Entsprechend dürfen unter diesem Titel keine Beiträge erhoben werden. 4.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die Strassenverbreiterung, die Erneuerung der Randabschlüsse, das Trottoir und die Verkehrsberuhigung keine verbesserte Erschliessungssituation vorliegt. Die Beweislosigkeit des Zustands der alten Kofferung fällt zu Lasten der Beschwerdegegnerin, weshalb aufgrund der Kofferung ebenfalls keine verbesserte Erschliessungssituation bejaht werden kann. Eine verbesserte Erschliessungssituation liegt einzig aufgrund der Strassenentwässerung vor. Da gesamthaft betrachtet die beitragsauslösenden Arbeiten einen geringfügigen Anteil am Gesamtbauprojekt ausmachen, dürfen vorliegend keine Strassenbeiträge erhoben werden. Die X. gasse wurde den Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse bereits im alten Zustand gerecht. Die vormalige Strasse ist in Berücksichtigung aller Umstände nicht als Provisorium zu qualifizieren und das Strassenbauprojekt bringt – unter anderem in Bezug auf die Sicherheit und Bequemlichkeit – keine neuen Vorteile. Zudem gilt zu beachten, dass die X. gasse nicht nur den Anliegern, sondern ganz besonders auch der ortsinternen Zufahrt dient. Die Sanierung dieses Durchgangsverkehrs ist nicht Sache der Anstösser. Nach der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts galt die X. gasse bereits in ihrem vorherigen Zustand als vollständig ausgebaute Strasse. Das Gericht erkennt – aufgrund der Akten und der örtlichen Gegebenheiten – in der Erneuerung respektive im Ersatz dieser Elemente typische Sanierungsarbeiten, welche die Erschliessung der betroffenen Grundstücke nicht in beitragsrelevanter Weise zu verbessern vermögen. Die Anforderungen an die Begründung eines Sondervorteils im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG, der die Auferlegung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt, sind somit nicht gegeben. 5. Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (SGS 271, VPO). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Gemeinde als Beschwerdegegnerin können gestützt auf § 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO keine Kosten auferlegt werden. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin können folglich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei-zug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Vertreter der Beschwerdeführenden weist in seiner Honorarnote vom 26. März 2013 einen Zeitaufwand von rund 40 Stunden à Fr. 133.35 bis Fr. 510.00 auf, Auslagen à Fr. 348.40 und zzgl. Mehrwertsteuer von 8%. Die Beschwerdegegnerin beanstandet die Höhe der Honorarnote und bringt vor, der Stundenansatz von bis zu Fr. 510.00 entspreche nicht dem üblichen Tarif des Enteignungsgerichts. Das Gericht stellt fest, dass der vor dem Enteignungsgericht für Beitragsfälle im üblichen Rahmen praxisgemäss anwendbare Tarif Fr. 250.00 pro Stunde beträgt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 20. Dezember 2012 [650 11 118]E. 7, vom 18. November 2010 [650 09 88] E. 5.2). Dem Vertreter der Beschwerdeführenden wird mithin eine auf einem Zeitaufwand von 40 Stunden à Fr. 250.00 basierende Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'000.00 sowie Auslagen von Fr. 348.40, zuzüglich Fr. 827.90 Mehrwertsteuer, insgesamt somit Fr. 11'176.30 zugesprochen. D e m g e m ä s s w i r d er k a n n t :
Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Vertreter der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'176.30 (inklusive Spesen, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (7) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 11. Juli 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident: Ivo Corvini
Gerichtsschreiberin: Miriam Lüdi Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.