Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 30. Mai 2013 (650 12 44) Abgaberecht – Strasse Ausbau einer bereits bestehenden Strasse Das Gemeinwesen kann auf den Erlass einer provisorischen Strassenbeitragsverfügung verzichten, mit der Folge, dass sämtliche Einwendungen gegen die Beitragspflicht erst im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung vorgebracht werden können. (E. 3) Sind Grundstücke bereits durch eine vorhandene Erschliessungsanlage erschlossen, bewirkt deren Ausbau in der Regel keine Wertsteigerung, es sei denn die bestehende Erschliessungssituation der einzelnen Gründstücke verbessert sich durch den Ausbau einer Anlage wesentlich. (E. 4) Der Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder vermehrter Erschliessungsvorteile, sofern die Verkehrssicherheit der Strasse erhöht wird und verhindert wird, dass Wasser auf die angrenzenden Grundstücke fliesst. (E. 5.2) Verbessern Randabschlüsse einerseits das Entwässerungssystem und andererseits die Abgrenzung des Strassenraums, wird die Sicherheit auf der Strasse erhöht. (E. 5.2) Den umliegenden Grundstücken kommt aus dem Bau eines Trottoirs ein Sondervorteil zu, wenn die Verkehrssicherheit dadurch erhöht wird, dass die Anwohner und allfällige Besucher ohne Behinderung und Gefährdung durch den Strassenverkehr die Grundstücke erreichen können. (E. 5.3) Den Anwohnern erwächst ein Vorteil, wenn eine verhältnismässig schmale Strasse erheblich verbreitert wird. (E. 5.4) Eine verbesserte Strassenbeleuchtung kann abschreckend gegen potentielle Einbrüche wirken, womit ein Grundstück auf dem Wohnungsmarkt attraktiver wird. (E. 5.5) Weist eine Kofferung eine zu geringe Stabilität auf und entspricht folglich nicht den Werten der Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute, führt eine neue normkonforme Kofferung zu Sondervorteilen. (E. 5.6) Sofern gesamthaft betrachtet die beitragsauslösenden Arbeiten einen geringfügigen Anteil am Gesamtbauprojekt ausmachen, dürfen keine Strassenbeiträge erhoben werden. (E. 5.7)

650 12 44 / 650 12 45

650 12 53 / 650 12 54

650 12 56-58

650 12 62

650 12 65

650 12 66

650 12 69

Urteil

vom 30. Mai 2013

Besetzung

Abteilungspräsident Ivo Corvini, Richter Peter Issler, Richter Danilo Assolari, Richter Peter Vetter, Richter Thomas Waldmeier, Gerichtsschreiberin Miriam Lüdi

Parteien

  1. A. und B. , Beschwerdeführende,.
  2. C. , Beschwerdeführer,.
  3. D. und E. , Beschwerdeführende,.
  4. F. und G. , Beschwerdeführende,.
  5. H. , Beschwerdeführerin,.
  6. I. , Beschwerdeführer,.
  7. J. und K. , Beschwerdeführende, alle vertreten durch Dr. Fredy Veit, Advokat, Dr. Veit & Heinzelmann, Tiergartenstrasse 14, Postfach 63, 4410 Liestal

gegen

Einwohnergemeinde L. , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, GASS & BAYERDÖRFER, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal

Gegenstand

Strassenbeitrag A. Am 23. März 2009 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung L. den Kredit zum Strassenbauprojekt "Z. strasse". Eine Planauflage des Strassenbauprojekts und eine Auflage der Grunderwerbstabelle fand in der Folge nicht statt. B. Im April 2012 wurden Kaufverträge zwischen den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern und der Einwohnergemeinde L. betreffend Landabtretungen für den Strassenbau der Z. strasse öffentlich beurkundet. C. Nach der Umsetzung des Strassenbauprojekts verfügte die Einwohnergemeinde L. am 8. Mai 2012 Strassenbeiträge unter anderem gegenüber A. und B. , C. , D. und E. , F. und G. , der H. , I. und gegenüber J. und K. . Die im Gesamteigentum von A. und B. stehenden Parzellen Nrn. 555 und 556 wurden mit einem Betrag von Fr. 9'402.55 belastet; die im Eigentum von C. stehenden Parzellen Nrn. 551 und 555 wurden mit einem Betrag von Fr. 4'103.90 belastet; die im Gesamteigentum von D. und E. stehenden Parzellen Nrn. 240, 241 und 243 wurden mit einem Betrag von Fr. 14'279.25 und Fr. 4'006.85 belastet; die im Gesamteigentum von F. und G. stehende Parzelle Nr. 246 wurde mit einem Betrag von Fr. 6'375.95 belastet; die im Eigentum der H. stehende Parzelle Nr. 215 wurde mit einem Betrag von Fr. 26'201.70 belastet; die im Eigentum von I. stehende Parzelle Nr. 225 wurde mit einem Betrag von Fr. 8'779.30 belastet; die im Gesamteigentum von J. und K. stehende Parzelle Nr. 227 wurde mit einem Betrag von Fr. 15'142.70 belastet. D. ‌Mit Eingaben vom 16. Mai 2012 erhoben die genannten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) mit den Anträgen, es seien für die jeweils in ihrem Eigentum stehenden Parzellen keine Beiträge zu erheben und die Landerwerbspreise seien zuzüglich 5% ab Inanspruchnahme des Landes sowie unter o/e Kostenfolge‌ zu leisten. Zusätzlich stellten A. und B. den Antrag, es sei eine Entschädigung für den Verlust zweier Parkplätze zu leisten. E. Mit Eingaben vom 16. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdebegründungen ein und führten im Wesentlichen aus, dass durch das Strassenbauprojekt keine Sondervorteile entstanden seien. F. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2012 wurden die Verfahren Nrn. 650 12 44 / 650 12 45, 650 12 53 / 650 12 54, 650 12 56-58, 650 12 62, 650 12 65, 650 12 66, 650 12 69 aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. G. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 28. September 2012 Stellung zu den Beschwerden und stellte ihrerseits den Antrag, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, da es sich beim geplanten Strassenbauprojekt um eine beitragspflichtige Korrektion handle. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Befragung von M. , c/o N. AG, O. , ehemaliger Angestellter der N. AG, P. , c/o N. AG, und Q. . H. Anlässlich der am 7. Februar 2013 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung wurden die Begehren betreffend die Leistung der Landerwerbspreise zuzüglich 5% ab Inanspruchnahme zurückgezogen. Die Beschwerdeführenden hielten im Übrigen an ihren Begehren fest. I. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2013 wurden die Verfahren betreffend Leistung der Landerwerbspreise zuzüglich 5% ab Inanspruchnahme als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Des Weiteren verlangte das Gericht ergänzende Unterlagen beim Amt für Liegenschaftsverkehr (ALV) betreffend statistische Landpreiserhebung für die Einwohnergemeinde L. und bei der Elektra Baselland (EBL) betreffend Strassenbeleuchtung der Z. strasse. Ausserdem wurde den Beschwerdeführenden 1 Frist zur Beschwerdebegründung bezüglich der geltend gemachten Entschädigung zweier Parkplätze eingeräumt. Schliesslich wurde die Befragung der Auskunftspersonen antragsgemäss angeordnet. J. Nachdem die Beschwerdeführenden 1 mit Eingabe vom 25. Februar 2013 mitgeteilt hatten, dass sie auf ihre Rüge betreffend Entschädigung für den Verlust zweier Parkplätze verzichten, wurden die entsprechenden Verfahren mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2013 abgeschrieben. K. Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. L. Anlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht i n E r w äg u n g : 1. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (SGS 410, EntG) zuständig für Beschwerden gegen Vorteilsbeitragsverfügungen. Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil zu entrichten hat. Als Entgelt für den Mehrwert, der einem Grundstück durch den Neu- bzw. Ausbau einer Strasse erwächst, können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung eines Beitrags an die Kosten des Strassenbaus verpflichtet werden. Diese Strassenbeiträge stellen Vorteilsbeiträge dar (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 2, 102 Ia 46 E. 1; Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 1.1). Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach im vorliegenden Fall gegeben. Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden die Beitragspflicht als solche. Da mehrere beschwerdeführende Parteien wortgleiche Beschwerden eingereicht haben, die Streitwerte in diesen Parallelverfahren zum grössten Teil die Streitwertgrenze übersteigen und sämtliche Verfahren im Sinne der Prozessökonomie anlässlich derselben Hauptverhandlung behandelt werden, rechtfertigt sich eine Beurteilung aller Parallelfälle durch die Fünferkammer. 2. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG kann die Beitragspflicht innert zehn Tagen nach Erhalt der belastenden Verfügung beim Enteignungsgericht angefochten werden. Die vorliegend umstrittenen Strassenbeitragsverfügungen datieren vom 8. Mai 2012. Dagegen haben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 16. Mai 2012 – und damit fristgerecht –Beschwerde erhoben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerden eingetreten werden. 3. 3.1 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die definitiven Beitragsverfügungen, die nach Abschluss des Bauprojekts und dem Vorliegen der Schlussabrechnung erlassen wurden. 3.2 § 96a EntG sieht vor, dass die Beitragspflicht im Rahmen der Planauflage eröffnet und innert der Auflagefrist beim Enteignungsgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen die anschliessende rechnungsstellende Verfügung ist wiederum möglich. Mit dieser im Enteignungsgesetz geregelten Zweiteilung des Verfahrens wird Folgendes bezweckt: In einem ersten Schritt, d.h. im Rahmen einer Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung, sollen die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile etc.) geklärt werden. In einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen einer Beschwerde gegen die definitive Beitragsverfügung, kann dann lediglich die Berechnung der Beiträge im Detail auf ihre Richtigkeit überprüft werden (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985 Nr. 15.1 E. 1; Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 3.2). Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, ein zweiteiliges Verfahren durchzuführen. Es kann sich auf den Erlass einer einzigen Beitragsverfügung beschränken, mit der Folge, dass sämtliche Einwendungen gegen die Beitragspflicht erst im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 3.2, vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2). 3.3 Das Strassenreglement der Einwohnergemeinde L. vom 26. Juni 2006 (SR) sieht ein zweistufiges Verfahren vor (vgl. § 33 f. SR). Die Beschwerdegegnerin hat für das vorliegend umstrittene Strassenbauprojekt jedoch vorab keine Planauflage des Beitragsperimeters und keine Auflage der Kostenverteiltabelle durchgeführt. Da sie folglich auf die Durchführung eines zweistufigen Verfahrens verzichtet hat, können von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die definitiven Beitragverfügungen sämtliche Einwendungen gegen die Beitragspflicht vorgebracht werden. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihnen aus dem Strassenbauprojekt "Korrektion Z. strasse" keine Sondervorteile entstehen. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die Z. strasse durch das Strassenbauprojekt eine Korrektion erfahre, weshalb rechtmässig Strassenanwänderbeiträge erhoben worden seien. 4.2 Der Einwohnergemeinde kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungs-kosten von den von der Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen respektive von deren Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten zu erheben (vgl. § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [SGS 400]). Für die Erhebung von Vorteilsbeiträgen müssen gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt sein (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band 2, Nr. 113, B/II). In den § 4 und §§ 26 ff. SR sind der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand der Abgabe umschrieben, und die Bemessung des Beitrags ist in den Grundzügen geregelt. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage ist somit zu bejahen. 4.3 § 4 SR unterteilt den Strassenbau in drei Kategorien: Neuanlagen, Korrektionen und Unterhalt. Das vorliegende Strassenbauprojekt wurde von der Einwohnergemeinde als Korrektion qualifiziert. Als Korrektion gelten gemäss § 4 Abs. 2 lit. a und b SR bauliche Veränderungen und Korrekturen an bestehenden Verkehrsanlagen sowie nachträgliche Ergänzungen und Verbreiterungen an Verkehrsanlagen, die als Neuanlagen erstellt wurden. § 26 Abs. 2 SR bestimmt, dass die Gemeinde und die betroffene Grundeigentümerschaft die Kosten für Neuanlagen, Ausbauten und Korrektionen tragen. Es gilt zu beachten, dass unabhängig von der im Reglement getroffenen Definition der Korrektion eine Beitragspflicht nur besteht, wenn ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil entsteht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2, vom 26. Oktober 2011 [810 11 17] E. 6.2). 4.4 ‌Nach § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Die Rechtsprechung und Lehre bezeichnen diese Beitragsleistung, sog. Vorteilsbeiträge, als Abgaben, die als Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren Grundstücke durch die Errichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines Kostenbeitrags als gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; KGE VV vom 2. November 2011‌ [810 10 409] E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2647). Die Höhe des Beitrags hängt vom Mehrwert ab (sog. Mehrwertprinzip; vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Häfe LIN/M ÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N 2647 ff.; HERMANNb UCHER, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 8; ADRIANh UNGERBÜH-LER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 2003, S. 510 f.; IMBODEN/R HINOW, a.a.O., Nr. 111 B/I). Der erwachsene Vorteil muss somit wirtschaftlicher Art sein, d.h. er muss in Form von Geld realisiert werden können (vgl. BGE vom 7. Februar 2002 2P.278/2001 E. 3.2.1; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2; Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 1996, S. 532). Eine Wertsteigerung bzw. ein Sondervorteil liegt im Erschliessungsrecht regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen, Kanalisation, Versorgungsnetzen und Werkleitungen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2). 4.5 Sind Grundstücke wie im vorliegenden Fall bereits durch eine vorhandene Erschliessungsanlage erschlossen, bewirkt deren Ausbau in der Regel keine Wertsteigerung. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn sich die bestehende Erschliessungssituation der einzelnen Gründstücke durch den Ausbau einer Anlage wesentlich verbessert (BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.8; Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Basel 1979, S. 137; Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 33, 68 f.). Die Verbesserung darf nicht Folge eines ungenügenden Unterhalts, sondern muss Folge einer – zumindest nach heutigen Massstäben – ungenügenden Qualität der Strasse sein, damit eine Wertsteigerung bejaht werden kann (Urteil des Enteignungsgerichts vom 20. Dezember 2012 [650 11 118] E. 4.5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. September 2006 E. 3.6; Blumer, a.a.O., S. 68 f.). Ein Sondervorteil entsteht, wenn die Strasse nicht nur erneuert, sondern grundlegend neu gestaltet und qualitativ erheblich verbessert wird, so dass sie den aktuellen Anforderungen genügt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. September 2006 E. 3.6). Damit entsteht zufolge wesentlich verbesserter Erschliessung ein Sondervorteil, der im Rahmen von Grundeigentümerbeiträgen abzugelten ist. 4.6 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass es sich bei den strittigen Strassenbeiträgen um Kausalabgaben handelt, die der Vorteilsausgleichung dienen und von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich erhoben werden dürfen. 5. 5.1. Die Z. strasse bestand schon vor Umsetzung des Strassenbauprojekts. Folglich ist zu prüfen, ob durch die Umsetzung des Bauprojekts, namentlich durch die Strassenentwässerung, die Veränderung des Quergefälles der Strasse, die Randabschlüsse, das Trottoir, die teilweise verbreiterte Strasse, den Wendehammer, die Strassenbeleuchtung und die neue Strassenkofferung eine verbesserte Erschliessungssituation vorliegt und somit rechtmässig Strassenanwänderbeiträge erhoben worden sind. Für diese Beurteilung ist der Zustand der Verkehrsanlage vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen. Ob die Z. strasse bereits vor Durchführung der Strassenbauarbeiten sämtlichen Erschliessungsanforderungen genügte, ist nach dem geltenden Recht zu beurteilen und nicht nach den Anforderungen, die seinerzeit bei der Erstellung der Strasse zu stellen waren (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. August 1986, in: ZGGVP 1985-1986 S. 32 ff. E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 1982, in: AGVE 1982 S. 154 ff. E. 2a). 5.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass aufgrund der neuen Strassenentwässerung und dem veränderten Quergefälle der Strasse die angrenzenden Parzellen kein Oberwasserflächenwasser mehr von der Verkehrsfläche übernehmen müssen, wodurch die Sicherheit insbesondere im Winter entscheidend verbessert werde. Der Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder vermehrter Erschliessungsvorteile, indem die Verkehrssicherheit der Strasse erhöht wird und verhindert wird, dass Wasser auf die angrenzenden Grundstücke fliesst (vgl. KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 287] E. 7.3 f.; Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7). Die Anzahl Entwässerungsschächte wurde vorliegend mit Umsetzung des Strassenbauprojekts von 23 auf 16 reduziert. Diese reduzierte Anzahl Entwässerungsschächte vermag den Normen zu entsprechen, führt aber zu keiner erhöhten Sicherheit auf der Strasse. Das Wasser fliesst nicht geordneter als früher ab, weshalb sich das neue Entwässerungssystem nicht vorteilhafter auf die Benutzung der Strasse auswirkt. Einige Bescherwerdeführende im oberen Bereich der Strasse konnten glaubhaft darlegen, dass sie seit Umsetzung des Strassenbauprojekts eine Verschlechterung der Entwässerungssituation erfahren. Aufgrund des veränderten Entwässerungssystems entsteht den Beschwerdeführenden somit keine verbesserte Erschliessungssituation. Auch Randabschlüsse können das Entwässerungssystem verbessern (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7). Von der Rechtsprechung wird zusätzlich anerkannt, dass mit dem Anbringen von Randabschlüssen der Strassenraum klarer abgegrenzt werden kann, was ebenfalls der Sicherheit dient (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.9; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3.). Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass die neuen Randsteine im oberen Teil ungenügend hoch sind. Aufgrund der mangelhaften Randabschlüsse fliesst das Oberflächenwasser auf die angrenzenden Liegenschaften. Zusätzlich dienen die Randabschlüsse keiner verbesserten Linienführung, da bereits früher Randabschlüsse bestanden. Es kann folglich aufgrund der neuen Randabschlüsse ebenfalls nicht von einer verbesserten Erschliessungssituation ausgegangen werden. 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Fussgängerführung (Trottoir) zum Nachteil der Anstösser umgestaltet wurde. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die Neugestaltung mit einem einseitigen, mindestens 1.50m breiten Trottoir gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung darstelle. In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass den umliegenden Grundstücken aus dem Bau eines Trottoirs ein Sondervorteil zukommt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.9; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargaus vom 17. Februar 2004 E. 6.3.2.3.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2003, in: TVR Nr. 21 S. 109 ff. E. 2c). Dieser liegt in der erhöhten Verkehrssicherheit respektive darin, dass die Anwohner und allfällige Besucher das Grundstück ohne Behinderung und Gefährdung durch den Strassenverkehr erreichen können. Ein Sondervorteil kommt bei einseitigen Trottoirs auch denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu, welche auf der anderen Strassenseite ihre Liegenschaft haben (vgl. Blumer, a.a.O., S. 69 f.). Im unteren Bereich der Z. strasse wurde ein zweiseitiges durch ein einseitiges Trottoir ersetzt. Im oberen und längeren Bereich wurde die Fussgängerführung mit einer Strassenmarkierung erstellt. Für die Fussgänger ist der erwachsene Vorteil durch den Ersatz des zweiseitigen Trottoirs durch ein einseitiges Trottoir als gering einzustufen. Zudem gilt zu beachten, dass jemand, der weiter zu den Parzellen im oberen Bereich der Strasse gelangt, sich auf dem viel längeren markierten Trottoirbereich befindet. Das Kantonsgericht stellte fest, dass eine Markierung alleine kein eigentliches Trottoir darstellt, da dieses weder erhöht noch von der Strasse abgetrennt sei und somit problemlos von Autos überfahren werden kann (vgl. KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.3.3). Die Sicherheit für Fussgänger auf der Z. strasse ist somit nicht wesentlich erhöht worden. Es liegt demzufolge aufgrund des neuen einseitigen Trottoirs und der markierten Strassenführung keine Verbesserung der Erschliessungssituation vor. 5.4 Von den Beschwerdeführenden wird auch bestritten, dass eine vorteilsauslösende Strassenverbreiterung umgesetzt worden sei. Vielmehr sei der Landerwerb hauptsächlich zur Einverleibung des Kompetenzstreifens sowie zur Erstellung des Wendehammers erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass eine streckenweise Verbreiterung der Strasse – verbunden mit dem Landerwerb und den weiteren Anpassungen im Gelände (z.B. Bankette, Böschungen und Einschnitte) – umgesetzt wurde und die Liegenschaften somit Wertsteigerungen erfahren hätten. Den Anwohnern erwächst ein Vorteil, wenn eine verhältnismässig schmale Strasse erheblich verbreitert wird (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 3). Sofern Verkehrsteilnehmer besser kreuzen können, wird die Verkehrssicherheit verbessert (Urteil des Enteignungsgerichts vom 20. Dezember 2012 [650 11 118] E. 4.9, vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7; BLUMER, a.a.O., S. 68). Im vorliegenden Fall war die Strasse vor Umsetzung des Bauprojekts zwischen 5.00 und 5.50m breit, was sich mit der umgesetzten Strasse nicht wesentlich verändert hat. Das gefahrlose Kreuzen zwischen Verkehrsteilnehmern auf der ganzen Strecke war bereits vor Umsetzung des Strassenbauprojekts möglich. Am Augenschein konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Verbreiterung der Strasse derart marginal ist, dass diesbezüglich keine Verbesserung der Erschliessungssituation vorliegt. Bezüglich des Wendehammers führt die Rechtsprechung aus, dass dieser grundsätzlich geeignet ist, den verkehrenden Fahrzeugen das Wenden zu ermöglichen, zumal für das Wenden auf Privatareal kein Benützungsrecht der Öffentlichkeit besteht (vgl. Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 24. Juni 2002 E. 8.1). Am Augenschein konnte allerdings festgestellt werden, dass bereits vor Umsetzung des Strassenbauprojekts auf dem Y. weg –eine Abzweigung der Z. strasse – und somit auf öffentlichem Areal eine Möglichkeit für das Wenden von Fahrzeugen möglich war. Durch den Wendehammer besteht für die Beschwerdeführenden keine verbesserte Erschliessungssituation. 5.5 ‌Des Weiteren ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, ein Vorteil sei aufgrund der erneuerten Strassenbeleuchtung zu bejahen. Von der Rechtsprechung wird ein Sondervorteil aufgrund einer Strassenbeleuchtung bejaht, da diese abschreckend gegen potentielle Einbrüche wirkt, womit ein Grundstück auf dem Wohnungsmarkt attraktiver wird (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.4; Yvo Hangartner, Bemerkungen zum Bundesgerichtsentscheid 2P.262/2004, in: AJP 2005, S. 1419 ff., S. 1420). Da vorliegend die Abstände der Kandelaber nunmehr kürzer sind, sich die Anzahl der Kandelaber beinahe verdoppelt hat und die Lampen leistungsfähiger sind, kann nicht von einer blossen Reparatur oder von ordentlichen Unterhaltsarbeiten gesprochen werden. Die neue Strassenbeleuchtung ist somit als Verbesserung der Erschliessungssituation zu werten. Jedoch reicht diese Erschliessungsverbesserung für sich alleine – schon wegen den verhältnismässig geringen Kosten – nicht aus, um eine Beitragspflicht der Beschwerdeführenden zu begründen.‌ 5.6 Schliesslich legt die Beschwerdegegnerin dar, dass die Strasse über weite Strecken eine ungenügende Kofferung aufgewiesen habe. Die Auskunftspersonen bestätigen, dass Risse und Setzungen an der Oberfläche der Strasse aufgrund schlechter Kofferung sichtbar waren. Im oberen Bereich der Strasse habe wegen der zu geringen Stabilität des Untergrundes die Strassenkofferung ersetzt und stärker ausgeführt werden müssen. Im unteren Bereich sei die talseitige Stabilität ebenfalls ungenügend gewesen, so dass auch dort eine Verstärkung des Strassenkoffers vorgenommen werden musste. Es bestand kein einheitlicher Belag und die Strasse wies Schlaglöcher sowie Risse auf. Der Einbau der neuen Kofferung ist für die Anstösser aufgrund der soeben geschilderten Umstände somit durchaus von Nutzen. Er führt zu einer Stabilisierung der Strasse und macht deren Befahrung komfortabler. Messungen haben zudem ergeben, dass die Werte der ursprünglichen Kofferung den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute ([VSS], Norm: SN 640 324b) nicht entsprachen. Die neue Kofferung bewirkt somit einen wirtschaftlichen Sondervorteil. Eine neue Kofferung, wie die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Rechtsprechung (KGE VV vom 2. November 2011 [910 10 409] E. 3.3.4) richtigerweise festhalten, vermag jedoch für sich alleine keinen Sondervorteil zu begründen. Lediglich in Verknüpfung mit weiteren baulichen Massnahmen kann sie für die Gesamtbeurteilung der Frage, ob Abgaben zu leisten sind, ins Gewicht fallen. 5.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass lediglich aufgrund der Strassenbeleuchtung und der Kofferung eine verbesserte Erschliessungssituation vorliegt. Durch die Strassenentwässerung, die Veränderung des Quergefälles der Strasse, die Randabschlüsse, das veränderte Trottoirsystem, die teilweise verbreiterte Strasse und den Wendehammer entsteht den Beschwerdeführenden hingegen keine verbesserte Erschliessungssituation. Da gesamthaft betrachtet die beitragsauslösenden Arbeiten einen geringfügigen Anteil am Gesamtbauprojekt ausmachen, können vorliegend keine Beiträge erhoben werden. Das Gericht erkennt – aufgrund der Akten und der örtlichen Gegebenheiten – in den hauptsächlichen Bauarbeiten an der Strasse typische Sanierungsarbeiten, welche die Erschliessung der betroffenen Grundstücke nicht in beitragsrelevanter Weise zu verbessern vermögen. Die Anforderungen an die Begründung eines Sondervorteils im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG, der die Auferlegung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt, sind somit vorliegend nicht gegeben. 6. 6.1 Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (SGS 271, VPO). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Einwohnergemeinde als Beschwerdegegnerin können gestützt auf § 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO keine Kosten auferlegt werden. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin können folglich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Zu prüfen sind die von der Auskunftsperson, O. , beantragten Autofahrtkosten für die vorliegenden Verfahren und die Verfahren Nrn. 650 12 47 et al.. Gemäss § 12 Abs. 3 VPO gelten für den Beizug von Sachverständigen sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272). Mitwirkungspflichtige Drittpersonen sind für ihre Mitwirkung angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 160 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung umfasst in erster Linie den Ersatz von Auslagen, die der Drittperson durch die Mitwirkung bei der Beweiserhebung unmittelbar entstanden sind, insbesondere Fahrt- bzw. Reisekosten, Portokosten, Kopierkosten u.Ä. (vgl. Sven Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 160). Der Auskunftsperson, O. , wird für diese Verfahren und die Verfahren Nrn. 650 12 47 et al. eine Entschädigung für die Autofahrtkosten in der Höhe von rund Fr. 91.00 (Strecke Bolligen - L. retour [130 km] à Fr. 0.70 pro Kilometer) zugesprochen. Die der Auskunftsperson zustehende Entschädigung für die Autofahrtkosten bildet prozessrechtlich ein Teil der Verfahrenskosten und kann der Beschwerdegegnerin somit nicht auferlegt werden (vgl. 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO; Urteil des KGE, Abteilung Zivilprozessrecht vom 27. Dezember 2011 E. 4.1). Die Entschädigung für die Autofahrtkosten geht zulasten des Staates. Entsprechend der Anzahl beschwerdeführenden Parteien werden von dieser Entschädigung 7/24 auf diese Verfahren und 17/24 auf die Verfahren Nrn. 650 12 47 et al. geteilt. 6.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Vertreter der Beschwerdeführenden weist in seiner Honorarnote vom 16. Mai 2013 für diese Verfahren und die Verfahren Nrn. 650 12 47 et al. einen Zeitaufwand von 60 Stunden und 45 Minuten à Fr. 250.00/Stunde, Porti und Telefonate à Fr. 515.20, 3'206 Kopien à Fr. 1.00/Stück sowie Wegspesen à Fr. 56.00 zzgl. Mehrwertsteuer von 8% auf. Das Gericht stellt fest, dass für Massenkopien gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (SGS 178.112) ein Tarif von Fr. 0.50 pro Kopie gilt. Dem Vertreter der Beschwerdeführenden wird mithin eine auf einem Zeitaufwand von 60 Stunden und ‌45 Minuten à Fr. 250.00 basierende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'180.00 (abgerundet gemäss Honorarnote vom 16. Mai 2013) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 2'174.20, zuzüglich Fr. 1'388.35 Mehrwertsteuer, insgesamt somit rund Fr. 18'742.60 für diese Verfahren und die Verfahren Nrn. 650 12 47 et al. zugesprochen. Die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 18'742.60 wird entsprechend der Anzahl beschwerdeführenden Parteien zu 7/24 auf diese Verfahren und zu 17/24 auf die Verfahren Nrn. 650 12 47 et al. geteilt. D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :

Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staates. Die Auskunftsperson, O. , erhält eine Entschädigung für Fahrtkosten in der Höhe von Fr. 27.00. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Vertreter der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'466.60 (inklusive Spesen, Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (2), dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) sowie der Auskunftsperson, O. , schriftlich mitgeteilt. Liestal, 30. August 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident: Ivo Corvini

Gerichtsschreiberin: Miriam Lüdi Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_EG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_EG_001, 650 2012 44, 650 12 44
Entscheidungsdatum
30.05.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026