650 2012 2 / 650 12 2

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 30. August 2012 (650 12 2) 12-08 Strassenbeitrag / Sondervorteil aufgrund Randsteine, Entwässerung, Strassenverbreiterung, Ausweichstellen, rückverankerte Betonriegel und frostsichere Kofferung Der Gemeinde kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten von den von der Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen respektive von deren Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten zu erheben. (E. 4.2) Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen kommunalen Reglemente – nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. (E.4.3) Wird festgestellt, dass durch den Einbau von Randsteinen und der Entwässerung neu der schnelle Abfluss des Oberflächenwassers gewährleistet werden kann und damit verhindert wird, dass dieses auf die angrenzenden Grundstücke abfliesst, liegt ein neuer Erschliessungsvorteilen bezüglich der Sicherheit vor. (E. 4.7) Ermöglicht die Verbreiterung einer Strasse und Ausweichstellen den Anstössern und ihren Besuchern und Zubringern neu, dass sie ohne Schwierigkeiten an anderen Fahrzeugen vorbeikommen, gefahrlos vor den Häusern parkieren und ungehindert ein- und aussteigen und Güter umladen können, wird ein neuer Erschliessungsvorteil für die Anwohner bejaht. (E. 4.7) Führt der Einbau von rückverankerten Betonriegel für die Strassenverbreiterung dazu, dass keine Gefahr eines Strassenabbruches mehr besteht erfahren insbesondere die Eigentümer unterhalb der Strasse einen Vorteil. (E. 4.7) Der neue Einbau einer frostsicheren Kofferung führt zu einer Erschliessungsverbesserung. (E. 4.7) Machen die Kosten derjenigen Arbeiten, die eine Beitragspflicht auslösen, einen erheblichen Anteil an den ganzen Strassenbaukosten aus, dürfen Beiträge von den Grundeigentümern erhoben werden. (E. 6) Aus dem Sachverhalt: Am 21. November 2011 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung H. den Kredit zum Strassenbauprojekt "Ausbau und Sanierung X. weg". Vom 1. Dezember 2012 bis zum 9. Januar 2012 fand die Auflage des provisorischen Kostenverteilers statt. Mit Schreiben der Gemeinde vom 28. November 2011 wurden unter anderem I. und J. , A. und B. , C. , D. , E. , F. und G. auf ihre provisorische Beitragspflicht aufmerksam gemacht. In der provisorischen Kostenverteiltabelle wird gegenüber den oben genannten Adressaten für die in ihrem Eigentum stehenden Parzellen jeweils ein provisorischer Strassenbeitrag verfügt. Die im Gesamteigentum von I. und J. gestandene Parzelle Nr. 1196 wurde mit einem Betrag von Fr. 9'347.80 belastet; die im Gesamteigentum von A. und B. stehende Parzelle Nr. 1249 wurde mit einem Betrag von Fr. 17'642.33 belastet; die im Eigentum von C. stehende Parzelle Nr. 1251 wurde mit einem Betrag von Fr. 19'123.49 belastet; die im Eigentum von D. stehende Parzelle Nr. 860 wurde mit einem Betrag von Fr. 25'410.22 belastet; die im Miteigentum von E. und F. stehende Parzelle Nr. 824 wurde mit einem Betrag von Fr. 28'833.36 belastet; die im Eigentum von G. stehende Parzelle Nr. 864 wurde mit einem Betrag von Fr. 20'604.66 belastet. Mit wortgleichen Eingaben vom 2. Januar 2012 erhoben I. und J. , A. und B. , C. , D. , E. , F. und G. gegen die provisorischen Beitragsverfügungen Beschwerden beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) mit den sinngemässen Anträgen, es seien für die jeweils in ihrem Eigentum stehenden Parzellen keine Beiträge zu erheben. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2012 wurden die Verfahren Nrn. 650 12 1, 650 12 2, 650 12 3, 650 12 4, 650 12 11 / 650 12 12 und 650 12 13 aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 9. März 2012 Stellung zu den Beschwerden und stellt ihrerseits den Antrag, die Beschwerden seien vollumfänglich unter o/e Kosten-folge abzuweisen und es sei festzustellen, dass es sich beim geplanten Strassenbauprojekt "Ausbau und Sanierung X. weg" um eine Neuanlage, eventualiter um eine Korrektion handle. Anlässlich der am 24. Mai 2012 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen zum Ausbau des X. wegs ein. Am 12. Juli 2012 wurde die Vereinigung hinsichtlich des Verfahrens von I. und J. mit der Nummer 650 12 1, aufgrund eines Todesfalls bei den Beschwerdeführenden und der folgenden Unklarheiten betreffend der Erben- und Eigentumsverhältnisse, aufgehoben. Anlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen: 1. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. b i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zuständig für Beschwerden gegen Vorteilsbeitragsverfügungen. Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil zu entrichten hat. Als Entgelt für den Mehrwert, der einem Grundstück durch den Neu- bzw. Ausbau einer Strasse erwächst, können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung eines Beitrags an die Kosten des Strassenbaus verpflichtet werden. Diese Strassenbeiträge stellen Vorteilsbeiträge dar (vgl. BGE 98 Ia 171 E. 2, 102 Ia 47 E. 1; Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 1.1). Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach im vorliegenden Fall gegeben. Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 nicht übersteigt. Für Streitigkeiten mit höherem Streitwert sowie in Fällen, in denen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Kammer des Enteignungsgerichts für die Beurteilung zuständig (§ 98a Abs. 2 und 3 EntG). Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden die Beitragspflicht als solche. Der Streitwert beläuft sich folglich bei allen Beschwerdeführenden auf die volle Beitragssumme. Da dieser bei jeder beschwerdeführenden Partei über der Streitwertgrenze von Fr. 8'000.00 liegt, fallen die Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Kammer. 2. Die Beschwerden wurden allesamt frist- und formgerecht eingereicht. Die Vertreter der Parteien sind gehörig bevollmächtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerden eingetreten werden. 3. Vorteilsbeiträge können erhoben werden, wenn gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips im Bereich des Abgaberechts der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt ist (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 113, B/II/a). In den Art. 27 ff. des Strassenreglements der Einwohnergemeinde H. vom 22. März 2010 (SR) sind der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand der Abgabe umschrieben und die Bemessung des Beitrags ist in den Grundzügen geregelt. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage ist somit zu bejahen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie durch das Strassenbauprojekt "Ausbau und Sanierung X. weg" keinen Sondervorteil erfahren würden und ihren Grundstücken kein Mehrwert entstünde. Die Beschwerdeführenden bringen in erster Linie vor, dass es sich beim Strassenbauprojekt um beitragsfreien und aufgeschobenen Unterhalt handle. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Unterhaltspflicht in den letzten Jahren nicht nachgekommen. Die Kosten dieser unterlassenen Sanierungsarbeiten dürften jedoch nicht im Rahmen eines Strassenbauprojekts den Anwohnern angelastet werden. Den Anwändern der Strasse seien Baubewilligungen erteilt worden, weshalb die Strasse den Erschliessungsanforderungen offenbar schon vor Umsetzung des Strassenbauprojekts genügt habe. Da somit schon vorher eine genügende Strasse vorgelegen habe, seien die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge nach § 95 Abs.1 EntG untergegangen. Gegen die Beitragspflicht spreche ausserdem die Tatsache, dass der prozentuale Anteil der Landerwerbskosten an den Gesamtkosten gemäss provisorischem Kostenvoranschlag gering ausfalle. Eventualiter erachten die Beschwerdeführenden nicht alle entstandenen Kosten als beitragspflichtig und ersuchen um eine Aufschlüsselung der einzelnen Positionen. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass es sich beim geplanten Bauprojekt um eine Neuanlage im Sinne von Art. 27 Abs. 2 SR handle. Dem X. weg würden im aktuellen Zustand wesentliche Eigenschaften, die zu einer regelrecht ausgebauten Verkehrsanlage gehören, fehlen. Die erteilten Baubewilligungen an die Anwohner des X. wegs schlössen die Qualifikation als Neuanlage nicht aus. Zudem seien die Beiträge innert Frist erhoben worden und die Beitragspflicht erstrecke sich auf die Gesamtkosten. 4.2 Das Planen, Projektieren und Erstellen von Erschliessungsanlagen fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden (§ 33 Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]). Die Gemeinde kann im Rahmen des von ihr erstellten Reglements – in casu im Rahmen des Strassenreglements – die Erschliessung ihres Hoheitsgebiets in eigenem Ermessen projektieren und ausführen, sofern sie nicht gegen höherrangiges Recht verstösst. Gleichzeitig kommt der Gemeinde die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten von den von der Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen respektive von deren Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten zu erheben (vgl. § 36 RBG). Das Gericht hat geltende Reglemente der Gemeinden sowie deren Auslegung zu respektieren. Es kann allenfalls dort eingreifen, wo eine Gemeinde in Anwendung kommunalen Rechts gegen kantonales oder eidgenössisches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, verstösst (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.2, Urteil des Enteignungsgerichts vom 13. Januar 2011 [650 09 118 et al.] E. 4.3; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 418 ff.). Das anwendbare kommunale Strassenreglement definiert als Neuanlage die erstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen oder der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen, die bisher noch keinen erstmaligen Ausbau erfahren haben (Art. 4 Abs. 1 SR). Als Korrektionen gelten hingegen bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden, bereits früher als Neuanlage erstellten Verkehrsanlagen, sofern damit eine Veränderung bezüglich Verkehrsfunktion, Ausbaustandard oder Querschnittsgestaltung verbunden ist (Art. 4 Abs. 2 lit. a SR). Als Unterhalt von Verkehrsanlagen gelten bauliche Aufwendungen zur Erhaltung der Verkehrsanlagen in jenem Ausbaustandard, wie er durch einen früheren Ausbau als Neubau oder Korrektion entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 lit. a SR). Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrsanlagen zählen ebenfalls zum Unterhalt von Verkehrsanlagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 lit. b SR). Gemäss Art. 27 Abs. 2 SR sind die Aufwendungen für Neuanlagen sowie Korrektionen von der Gemeinde und der Grundeigentümerschaft, deren Grundstücke durch den Bau der Verkehrsanlage Vorteile erlangen, zu tragen. Hingegen muss gemäss Art. 27 Abs. 3 SR die Einwohnergemeinde alleine für die Kosten der Unterhaltsarbeiten aufkommen. Die Beschwerdegegnerin hat das vorliegende Strassenbauprojekt als Neuanlage im Sinne ihres Reglements qualifiziert. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden über bereits überbaute Grundstücke verfügen. Für bereits überbaute Grundstücke tragen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen 60% und die Einwohnergemeinde 40% der Baukosten eines Strassenbauprojekts (vgl. Art. 32 Abs. 2 SR ). Diese Verteilung der Baukosten entspricht ausserdem nach Art. 32 Abs. 1 SR dem Beitragssatz für Korrektionen. 4.3 Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen kommunalen Reglemente – nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. In Ermangelung eines solchen wirtschaftlichen Nutzens ist die Erhebung eines Vorteilsbeitrags verfassungswidrig (Max Imboden/René Rhinow, a.a.O., Nr. 111, B/II). Den Vorteil und den daraus resultierenden Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als unmöglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte und leicht zu handhabende Massstäbe abzustellen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.2; BGE 110 Ia 205 E. 4c, 109 Ia 328 E. 5; 106 Ia 244 E. 3b). 4.4 Ein Sondervorteil liegt regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen neu erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.3; BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2.2). Als Neuanlage ist somit stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1 E. 3a). Nebst der erstmaligen Erstellung einer Verkehrsanlage zur Neuerschliessung kann darunter jedoch auch der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen subsumiert werden. Das Vorliegen einer Neuanlage kann selbst dann noch bejaht werden, wenn die Strasse gemäss Strassennetzplan erstellt wird, dem aktuellen Stand der Technik entspricht und ein "Provisorium" ersetzt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.3). Der Bau eines Provisoriums führt nicht zu einem beitragsauslösenden Erschliessungsvorteil. Der Sondervorteil entsteht erst mit der Erstellung der definitiven Strasse, mithin mit dem erstmaligen Ausbau im Sinne einer Neuanlage (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16]E. 4.4, Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 82] E. 4.2, Urteil des Enteignungsgerichts vom 4. August 2009 [650 08 165] E. 5.3, Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 200] E. 5.6). Bei einer Neuanlage entstehen den angrenzenden Grundstücken folglich jeweils neue Erschliessungsvorteile, die bis anhin nicht bestanden haben oder welche die alte Zufahrt nicht geboten hat (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16]E. 4.4, Urteil des Enteignungsgerichts vom 13. Januar 2011 [650 09 118 et al.] E. 4.4, Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 82] E. 4.2). Die Entstehung eines Sondervorteils kann ebenfalls bejaht werden, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.8). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68). Die beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. August 2009 [650 08 143] E. 5.3, Urteil des Enteignungsgerichts vom 24. Januar 2008 [650 07 119]E. 4.1). Demgegenüber dient die Instandsetzung bzw. der Unterhalt, von dem im Fall der Erneuerung einer Strasse gesprochen wird, immer nur der Werterhaltung der Strasse. Darunter ist die Verstärkung der Trag- und Deckschichten, aber auch die Wiederherstellung der Strasse unter Berücksichtigung der bestehenden Geometrie zu subsumieren (Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Februar 2012 [650 11 57] E. 7.3, Urteil des Enteignungsgerichts vom 24. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.1). Aus Unterhalt resultiert kein Sondervorteil – folglich entsteht auch keine Beitragspflicht. Auch die blosse Qualitätsverbesserung einer bereits bestehenden Strasse stellt eine Instandsetzung dar, bewirkt sie doch ebenfalls keinen Sondervorteil, sondern lediglich eine Verminderung der Unterhaltskosten des Gemeinwesens (vgl. Blumer, a.a.O., S. 68 f.). 4.5 Die Beurteilung, ob beitragsfähige bauliche Massnahmen vorgenommen wurden, sowie die Abgrenzung zwischen Neuanlage, Korrektion und Unterhalt sind jeweils anhand des konkreten Projekts vorzunehmen. Dabei ist der Zustand der Verkehrsanlage vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen. Die Frage ist nach den heutigen Verhältnissen zu beurteilen und nicht danach, ob allenfalls die seinerzeitige Erschliessung gewährleistet war (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.8; ZGGVP 1985-1986 S. 35 E. 4; siehe auch AGVE 1982 S. 155 E. 2a). Entscheidend für die Frage, ob ein Strassenbeitrag geschuldet ist oder nicht, ist, ob den beschwerdeführenden Parteien durch das Strassenbauprojekt Vorteile entstehen. Massgebendes Abgrenzungskriterium für die Beurteilung der vorliegenden Frage ist somit, ob es sich beim X. weg bereits im Zustand vor der Sanierung um eine vollständig ausgebaute Strasse handelt. Eine vollständig ausgebaute Strasse liegt nach ständiger Rechtsprechung des Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Entwässerung und – sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen – ein Trottoir aufweist (Urteil des Enteignungsgerichts vom 13. Januar 2011 [650 09 118] E. 4.5, Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 82] E. 4.5, Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 1982, in: AGVE 1982 S. 154 ff., E. 2a). 4.6 Anlässlich des Augenscheins konnte sich das Gericht ein Bild der Strasse im Zustand vor Ausführung des Bauprojekts machen. Dabei konnte festgestellt werden, dass Einlaufschächte eines Entwässerungssystems in bloss ungenügender Anzahl vorhanden und auf der Talseite die Randabschlüsse nicht durchgehend ausgebaut sind. Aus den Akten geht hervor, dass die Strasse nicht durchgehend auf 3.80 m ausgebaut ist und der Verkehr zum Kreuzen auf privates Areal ausweichen muss. Zudem wurde beim Augenschein ersichtlich, dass die Strasse auf der talseitigen Strassenhälfte starke Längsrisse aufweist. Gemäss technischem Bericht der K. AG weisen diese Risse auf eine Bewegung des Hangs sowie auf eine ungenügend stabile Überschüttung der talseitigen Verbreiterung hin. L. , Projektleiter der Firma K. AG, wurde anlässlich des Augenscheins und der Hauptverhandlung als Auskunftsperson zum Strassenbauprojekt befragt. Er bestätigte die Aussagen der Beschwerdegegnerin und die Angaben des technischen Berichts insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit der rückverankerten Betonriegel zur Verhinderung der erneuten Strassenverschiebung und Rissbildung der Strasse. Schliesslich haben drei der vier sogenannten Sondage-Schlitze vom 5. Juli 2011 ergeben, dass der Aufbau der Belags-, Gelbkies- und Schuttschicht nicht den heutigen Bestimmungen genügt und dass die Frostsicherheit und Tragfähigkeit nicht gewährleistet ist. Auch zeigten zwei der vier Sondage-Schlitze, dass das Material für den Koffer nicht den heutigen Anforderungen genügt. Mit Umsetzung des Strassenbauprojekts werden gemäss Unternehmerofferte und den Aussagen der Auskunftsperson fünf neue Strassenabläufe für das Entwässerungssystem und durchgehende Randabschlüsse erstellt. Der X. weg wird durchgehend auf die minimale Strassenbreite von 3.80 m ausgebaut und es werden zwei Ausweichstellen mit einer Breite von 5.00 m erstellt. Im Bereich der Querprofile 12-23 werden als Sicherungsmassnahme rückverankerte Betonriegel eingebaut und auf der ganzen Strasse wird eine den technischen Anforderungen genügende Kofferung erstellt. 4.7 Mit der Umsetzung des Strassenbauprojekts "Sanierung und Ausbau X. weg" wird das Regenwasser durch neue Abflüsse in den vorhandenen Mischwasserkanal abgeleitet werden. Ausserdem werden neu auf beiden Strassenseiten durchgehende Randabschlüsse eingebaut werden. Die einzubauenden durchgehenden und beidseitigen Randsteine und die zu erstellende Entwässerung werden dem schnellen Abfluss des Oberflächenwassers dienen und verhindern, dass dieses auf die angrenzenden Grundstücke abfliesst. Gleichzeitig wird verhindert werden, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere im Winter die Sicherheit der Strassenbenützer und -benützerinnen gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken. Mit dem Anbringen von Randabschlüssen wird sodann der Strassenraum klarer abgegrenzt, was ebenfalls der Sicherheit dient (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7, Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 82] E. 4.5; vgl. auch Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AG- VE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3). Diese Strassenarbeiten werden zu neuen Erschliessungsvorteilen bezüglich der Sicherheit führen. Durch die Strassenverbreiterung wird vorliegend das Kreuzen zwischen Motorfahrzeugen und Fahrrädern auf der ganzen Strecke gewährleistet sein. Auch das Kreuzen von zwei Fahrzeugen auf den Ausweichstellen wird neu gefahrlos möglich sein. Die Verbreiterung einer Strasse ermöglicht den Anstössern und ihren Besuchern und Zubringern, ohne Schwierigkeiten an anderen Fahrzeugen vorbeizukommen, gefahrlos vor den Häusern zu parkieren und ungehindert ein- und auszusteigen und Güter umzuladen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7, Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. April 2001 [650 00 236] E. 7 und 8; AGVE 1981 S. 152 ff., E. 7a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2003, in: TVR 21/22 S. 109 ff., E. 2c). Die projektierte Verbreiterung der Strasse vereinfacht somit den Verkehr auf dem X. weg. Gemäss technischem Bericht und Aussagen der Auskunftsperson ist der Einbau der rückverankerten Betonriegel für die Strassenverbreiterung notwendig. Zudem würde die Strasse ohne rückverankerte Betonriegel in kürzester Zeit wieder absenken. Die Eigentümer, insbesondere unterhalb der Strasse, erfahren somit einen Vorteil dadurch, dass keine Gefahr eines Strassenabbruches mehr besteht. Zwar führen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht aus, dass die Verstärkung bzw. der Einbau einer frostsicheren Kofferung für sich alleine genommen nicht zur Bejahung eines Erschliessungsvorteils führt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010 [650 08 109] E. 4.8; vgl. auch: Blumer, a.a.O., S. 68 f.; AGVE 1985 S. 168 E. 3c, AGVE 2002 S. 173 f. E. 4d). Tatsächlich ist von der neueren Rechtsprechung festgestellt worden, dass durch solche Arbeiten die Erschliessung der betroffenen Grundstücke nicht verändert wird, wenn die Strasse bereits bis anhin den Erschliessungsanforderungen genügte (KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.3.4; Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7, vgl. auch: Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 5.6). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der vorbestehende X. weg vermag die Erschliessung des Gebiets lediglich ungenügend zu gewährleisten. Ausserdem entsteht der Erschliessungsvorteil im vorliegenden Fall nicht alleine durch den Einbau einer frostsicheren Kofferung, sondern durch die Erstellung einer vollständig ausgebauten, den technischen und rechtlichen Anforderungen genügenden Strasse. 4.8 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass den Anwohnern des X. wegs gesamthaft durch die Verbesserung der Strassenentwässerung, den Einbau von Randabschlüssen, die Verbreiterung der Strasse inklusive Ausweichstellen, den Einbau der rückverankerten Betonriegel und der Erstellung einer Kofferung Erschliessungsvorteile entstehen. Der vorbestehende X. weg ist in Berücksichtigung aller Umstände als Provisorium zu qualifizieren und das Strassenbauprojekt bringt, unter anderem in Bezug auf die Sicherheit und Bequemlichkeit, verschiedene neue Vorteile. Eine Neuanlage ist folglich zu bejahen, da erstmals eine vollständig ausgebaute, den technischen und rechtlichen Anforderungen genügende Erschliessung vorliegt. 4.9 An der Qualifikation des Strassenbauprojekts ändert das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Unterhalt der Strasse sei vernachlässigt worden, wodurch sich der Zustand der Strasse verschlechtert habe, nichts. Bei einer Neuanlage, wo den betroffenen Grundeigentümern neue Sondervorteile entstehen, welche die alte Zufahrt nicht geboten hat, kann fehlender oder mangelnder Unterhalt kaum Auswirkungen haben. Die Merkmale einer vollständig ausgebauten Strasse sind entweder vorhanden oder nicht. Bei einer bereits vollständig ausgebauten Strasse kann auch bei vernachlässigtem Unterhalt durch ein Strassenbauprojekt kein neuer Sondervorteil entstehen. So kann ein allfällig fehlender Unterhalt im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Vorteil aus den fünf neuen Schächte der Strassenentwässerung, den Randabschlüssen, der Strassenverbreiterung, den Ausweichstellen und den rückverankerten Betonriegeln haben, da diese Merkmale der Strasse neu erstellt werden. 4.10 Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, dass die vorbestehende Strasse den Erschliessungsanforderungen habe genügen müssen, da den Anstössern sonst gar keine Baubewilligungen hätten erteilt werden dürfen. Die Erschliessungsanforderungen nach Baugesetz können jedoch nicht als Kriterien für die Beurteilung des beitragsrechtlichen Begriffs "Provisorium" herangezogen werden. Die Bewilligung von Strassenbauprojekten ist unter Umständen auch bei einer bloss provisorischen Erschliessung denkbar, denn baurechtlich ist lediglich eine hinreichende Zufahrt erforderlich (vgl. § 83 Abs. 3 lit. a RBG, Art. 19 Abs. 1 Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [SR 700]). Eine Zufahrt ist in der Regel dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann (Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 81] E. 5.2, Urteil des Enteignungsgerichts vom 21. August 2006 [650 05 196] E. 6.2; vgl. auch: BGE 5A_500/2009 vom 19. November 2009, E. 3.3.2; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Rn. 20 zu Art. 19). Der X. weg kann auch vor Umsetzung des Strassenbauprojekts von den Anstössern und den öffentlichen Diensten benützt werden und stellt somit nach Baurecht eine hinreichende Zufahrt dar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der X. weg den gemäss Strassennetzplan an die Erschliessung zu stellenden Anforderungen vor Umsetzung des Strassenbauprojekts nicht genügt und lediglich als Provisorium eine Zufahrt zu den anstossenden Grundstücken gewährt hat. 4.11. Aufgrund der Qualifikation des vorbestehenden X. wegs als Provisorium geht auch die Rüge der Beschwerdeführenden, die erhobenen Beiträge seien zufolge Zeitablaufs gemäss § 95 Abs. 1 EntG untergegangen, ins Leere. Die vorliegend umstrittenen Strassenbeiträge werden für das aktuelle Strassenbauprojekt "Ausbau und Sanierung X. weg" erhoben und nicht für die Bauarbeiten der einstigen Erstellung der provisorischen Verkehrsanlage. Wie bereits in Erwägung 4.4 ausgeführt, entsteht aus dem Bau eines Provisoriums kein Erschliessungsvorteil. Eine Beitragserhebung wäre folglich gar nicht zulässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat die Strassenbeiträge für das Strassenbauprojekt "Ausbau und Sanierung X. weg" fristgerecht von den Beschwerdeführenden geltend gemacht. Die Beschwerden sind in diesen Punkten abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der prozentuale Anteil der Landerwerbskosten an den Gesamtkosten gemäss provisorischem Kostenvoranschlag gering ausfällt, weshalb die Grundeigentümer nicht beitragspflichtig seien. Grundsätzlich gilt in Bezug auf Landerwerbskosten für den Bau von öffentlichen Verkehrsanlagen, dass diese zu 100% von den Grundeigentümern übernommen werden müssen (vgl. Art. 31 SR). Ausserdem ist für die Beurteilung, ob Strassenbeiträge von Grundeigentümern erhoben werden dürfen, irrelevant, wie hoch der prozentuale Anteil der Landerwerbskosten an den Gesamtstrassenbaukosten ausfällt. Wie bereits ausgeführt, ist für die rechtmässige Erhebung von Strassenbeiträgen massgeblich, ob die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch das Strassenbauprojekt neue Erschliessungsvorteile erfahren oder ob sich bestehende Erschliessungsvorteile vermehren, respektive vergrössern. Da vorliegend, wie unter Erwägung 4 ausgeführt, durch das Strassenbauprojekt neue Erschliessungsvorteile geschaffen werden, liegt eine beitragspflichtige Neuanlage vor. Die Rüge der Beschwerdeführenden geht somit fehl. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind ferner der Ansicht, dass – im Falle der Bejahung eines Sondervorteils – sämtliche Kosten für die Unterhaltsarbeiten aus der Berechnung der beitragspflichtigen Baukosten ausgeklammert werden müssten. Dazu entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass sich die Beitragspflicht auf die Gesamtkosten erstreckt, da der Anteil allfälliger Unterhaltskosten an den Gesamtkosten gering ausfällt. 6.2 Im Rahmen der Beitragserhebung sind grundsätzlich sämtliche durch den Bau oder den Ausbau der Strasse bedingten Kosten einzubeziehen. Darunter fallen die Kosten für die Planung und Projektierung, die Bauleitung, den Landerwerb und die eigentlichen Baukosten (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. Dezember 2007 [650 06 177] E. 6.2; German Mathier, Mehrwertsbeiträge an die Kosten öffentlicher Strassen, Bern 1974, S. 89). Der Umfang des beitragspflichtigen Strassenwerks ergibt sich regelmässig aus dem Ausführungsbeschluss. Dabei ist auf eine natürliche Einheit des Werks abzustellen (Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Bern 1975, S. 55). Nicht nach Sachenrecht, sondern nach der Zweckbestimmung des Werks entscheidet sich, was zu diesem gehört. Voraussetzung ist, dass die als Zugehör in Frage stehenden Sachen mit dem Werk funktionell zusammenhängen. Dies ist zu bejahen, wenn sie dem Werk dienen (BGE 106 II 203 E. 2a; Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Oktober 2003 [650 02 92] E. 5). 6.3 Nach Art. 29 Abs. 1 lit. c SR fällt unter den Begriff allgemeiner Strassenbau unter anderem der Unter- und Oberbau, die Randabschlüsse, die Verschleissschicht, die Strassenentwässerung, die Beleuchtung, die Drainagen, das Trottoir, der Gehbereich und der Radweg. Die von den Beschwerdeführenden als nicht beitragspflichtig erachteten baulichen Massnahmen, namentlich die Belagserneuerung, die Randabschlüsse, die Kofferung und die Beleuchtung, fallen somit alle unter den reglementarisch definierten Strassenbaubegriff. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. i SR zählen zu den beitragspflichtigen Baukosten auch die Aufwendungen für Rückstellungen für später gemäss dem Bauprojekt auszuführende Arbeiten (Deckbelag etc.). Absatz 2 präzisiert, dass die Kosten der nachgängig auszuführenden Arbeiten, wie etwa der Feinbelag, in der Bauabrechnung zu erfassen, auszuweisen und über die Anwänderbeiträge vorauszubezahlen sind. Basierend auf dieser Bestimmung sind somit sämtliche von den Beschwerdeführenden aufgeführten Kosten – so auch Kosten, die für sich alleine genommen reinen Unterhalt darstellen würden wie die Belagsaufwendungen – im Rahmen der Beitragserhebung zu übernehmen (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 SR). Sämtliche der von den Beschwerdeführenden als Unterhalt beanstandeten baulichen Massnahmen hängen im Übrigen mit der Strasse funktionell zusammen. 6.4 Die Beschwerdeführenden berufen sich in Bezug auf die Gesamtkosten eines Bauprojekts auf das Bundesgerichtsurteil vom 17. Mai 2010 (BGE 2C.638/2009), welches angeblich eine Aussage enthält, um einen Ausschluss der Kosten der Unterhaltsarbeiten aus den Gesamtkosten zu rechtfertigen. Im genannten Bundesgerichtsentscheid sollten gemäss Kostenvoranschlag eine neue Kofferung, ein neuer Belag und Randabschlüsse erstellt werden (BGE 2C.638/2009 vom 17. Mai 2010, E. 3.2). Tatsächlich wurde jedoch keine neue Kofferung eingebaut, sondern die bestehende Kofferung wurde lediglich punktuell ausgebessert. Der zahlenmässige Anteil dieser Ausbesserungskosten der Kofferung an den gesamten Baukosten belief sich deshalb lediglich auf wenige tausend Franken. Die übrigen nicht beitragspflichtigen Baukosten betrugen Fr. 250'000.00. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kosten derjenigen Arbeiten, die grundsätzlich keine Beitragspflicht auslösen, einen erheblichen Anteil an den ganzen Strassenbaukosten ausmachen, weshalb keine Beiträge von den Eigentümern erhoben werden dürfen (BGE 2C.638/2009 vom 17. Mai 2010, E. 3.5). Mit den Beschwerdeführenden könnte man einig darüber sein, dass die Arbeiten für die Belagserneuerung und die Erneuerung der Beleuchtung für sich alleine genommen als nicht beitragspflichtige Bauarbeiten qualifiziert werden könnten. Die Kosten für die Belagserneuerungen machen jedoch keinen erheblichen Anteil an den gesamten Strassenbaukosten aus. Auch die Kosten für die Beleuchtung belaufen sich gemäss Kostenvoranschlag auf Fr. 50'000.00 und stellen gegenüber den Gesamtkosten von Fr. 1'300'000.00 keinen erheblichen Kostenpunkt dar. Folglich bietet der genannte Bundesgerichtsentscheid keine Handhabe für einen Analogieschluss, wie ihn die Beschwerdeführenden für die Ausklammerung einiger Baukosten im vorliegenden Fall ziehen wollen. Die Beschwerden sind auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Kosten für die Kofferung über den eingebauten Werkleitungen einerseits und die Kosten für die Restflächen anderseits getrennt werden müssten, da die Kosten für die Kofferung von Werkleitungsgräben grundsätzlich zu Lasten der Werkleitungsbetreibern gehen würden. Des Weiteren sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass die Sicherungsmassnahmen (rückverankerte Betonriegel) lediglich den Werkleitungen dienen und die entsprechenden Kosten deshalb von den Werkleitungsbetreibern beglichen werden müssten. 7.2 Die Leitungen von Versorgungswerken fallen nicht unter den Begriff des Strassenbauunternehmens. Da sie somit nicht Teil des Strassenwerks sind, sind die Kosten für deren Verlegung den Werkeigentümern selbst zu belasten und gegebenenfalls nach Sonderreglementen zu verlegen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 7.2, Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 83] E. 6.1; Armin Knech t, a.a.O., S. 55). Das Strassenreglement der Gemeinde H. äussert sich nicht zur Kostenaufteilung zwischen Werkeigentümern und Anliegern. Zur Anwendung gelangen somit unmittelbar die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung. Gemäss § 26 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430) gehen Mehrkosten beim Bau öffentlicher Strassen, die infolge bestehender oder zu verlegender Werkleitungen entstehen, zulasten der Werkeigentümer. 7.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht den Kostenvoranschlag der K. AG und die detaillierten Leistungsverzeichnisse der M. AG sowie der N. AG (Angebotsunternehmer mit dem günstigsten bzw. zweitgünstigsten Angebot) eingereicht. Aus diesen Unterlagen ist die Aussonderung der Kosten der Werkleitungen erkennbar. Dem Kostenvoranschlag der K. AG kann entnommen werden, dass die Kosten für den Schieber-schacht und die Sanitärarbeiten ausschliesslich zu Lasten der Werkleitungseigentümer gehen. Des Weiteren werden von den Kosten der Tiefbauarbeiten insgesamt Fr. 245'000.00 den Werkleitungseigentümern und Fr. 538'230.00 den Grundeigentümern und der Gemeinde auferlegt. Daraus wird ersichtlich, dass die Werkleitungseigentümer einen erheblichen Anteil an den (Grabungs-) Kosten des Bauprojekts tragen. Zudem werden die Posten "unvorhersehbare Kosten" und "Honorare der Realisierung inklusive Nebenkosten" beiden bzw. allen Krediten belastet. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Auskunftsperson bestätigt, dass die rückverankerten Betonriegel dem neuen Strassenrand, der Verbreiterung der Strasse und der Verhinderung von Absenkungen der Strasse dienen. Diese bauliche Vorkehrung führt somit zu diversen Erschliessungsvorteilen für die Anstösser und dient nicht (ausschliesslich) den Werkleitungseigentümern. Da die Sicherungsmassnahmen (rückverankerte Betonriegel) somit nicht Mehrkosten darstellen, die infolge der Werkleitungen entstehen, sind die entsprechenden Kosten von den Grundeigentümern und der Einwohnergemeinde zu begleichen. 7.4 Mit der Übernahme der genannten Kosten durch die Werkbetreiber wird somit den Anforderungen des Strassengesetzes genüge getan. Eine Baustelleneinrichtung und Oberbauarbeiten wären auch erforderlich gewesen, wenn beim Ausbau des X. wegs kein Werkleitungsbau stattfinden würde. Die zahlenmässigen Beträge der von den Werken zu übernehmenden Kosten werden erst nach Vorliegen der Schlussrechnung bekannt sein. Deren Überprüfung wird Teil des Verfahrens der definitiven Beitragserhebung sein. Im Rahmen des provisorischen Beitragsverfahrens kann jedoch festgestellt werden, dass eine Kostentrennung zwischen den Aufwendungen für den Strassenbau und die Werkleitungen vorgenommen wurde und diese den Anforderungen der höherrangigen Gesetzgebung genügt. Die Beschwerden sind folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. 8.1 Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96 Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Nach § 20 Abs. 1 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Beschwerden nicht durchgedrungen. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen mit Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1'600.00. Diese Kosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Gemäss § 20 Abs. 6 VPO haben die Beschwerdeführenden die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen. 8.2 § 21 Abs. 1 VPO sieht vor, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann. Der Vertreter der obsiegenden Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 27. August 2012 seine Honorarnote eingereicht. Darin macht er ein Honorar von Fr. 6'870.40 inklusive Auslagen, Spesen und MWST, basierend auf einem Aufwand von insgesamt 25.00 Stunden, geltend. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO steht den Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben jedoch bloss dann eine Parteientschädigung zu, sofern der Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war. Nach Ansicht des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (heutiges Kantonsgericht) ist dies vor allem dann der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches auch gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (VGE vom 21. April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; vgl. auch: Manfred Bayerdörfer, Verwaltungsprozessrecht, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 2005, S. 95). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass eine externe juristische Unterstützung hätte beigezogen werden müssen. Vielmehr stellen die Erhebung von Strassenbeiträgen und deren Bemessung gemeindespezifische Rechtsanwendungsfälle dar, die in die Sachkompetenz der verfügenden Gemeinde fallen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Februar 2012 [650 11 57] E. 12, Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Dezember 2000 [650 00 5] E. 8a). Der Beschwerdegegnerin ist nach dem Ausgeführten in Anwendung von § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen. Entscheid Nr. 650 12 2 vom 30. August 2012 (Das Bundesgericht und Kantonsgericht Basel-Landschaft stützten diesen Entscheid mit Urteil vom 2. April 2014 bzw. vom 8. Mai 2013).

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Gerichtsentscheide

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Zitat
BL_EG_001
Gericht
Bl Gerichte
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BL_EG_001, 650 2012 2, 650 12 2
Entscheidungsdatum
30.08.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026