Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 20. Dezember 2012 (650 11 118)

12-07 Übereinstimmung einer im Strassenreglement aufgeführten Qualifikation einer Strasse als Korrektion mit der Rechtsprechung und dem übergeordneten Recht / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage

Im Jahr 1988 hat die Gemeindeversammlung V. den Kredit für den Ausbau der W. strasse beschlossen. Die Planauflage des Strassenbauprojekts erfolgte erstmals vom 13. Juli bis zum 2. August 1994. Aufgrund diverser Einsprachen wurde das Strassenbauprojekt sistiert. Im Jahr 2008 wurde das Strassenbauprojekt wieder aufgenommen, überarbeitet und am 16. Juni 2009 vom Gemeinderat V. genehmigt. Vom 18. November bis zum 7. Dezember 2010 erfolgte die Planauflage des Strassenbauprojekts "Strassenerstellung W. strasse". Mit Schreiben vom 23. bzw. 27. September 2011 hat die Einwohnergemeinde V. die Anstösser über die Beitragspflicht zur "Strassenerstellung W. strasse" orientiert und die provisorischen Beitragsverfügungen eröffnet. Aufgrund fehlender Berücksichtigung von Stockwerkeigentümeranteilen und Miteigentumsverhältnissen wurden am 1. November 2011, 1. Dezember 2011 und 6. Dezember 2011 die provisorischen Beitragsverfügungen erneut eröffnet. Folgende Strassenbeiträge wurden verfügt:

Eigentümer / Gesamteigentümer / Miteigentümer

Parzellen Nr. (P) / Stockwerkparzellen Nr. (S)

Betrag gemäss prov. Beitragsverfügung

A. (Eigentümerin)

P 953

Fr. 53'742.20

B1. und B2. (Gesamteigentümer)

P 4044/S 4325

Fr. 8'112.50

C. (Eigentümerin)

P 4044/S 4326

Fr. 11'241.10

D1. , D2. (Miteigentümer)

P 4044/S 4327

je Fr. 3'783.40

E1. , E2. (Miteigentümer)

P 4044/S 4328

je Fr. 4'729.30

F. (Eigentümerin)

P 2028/S 4074

Fr. 13'581.25

G. (Eigentümerin)

P 2028/S 4073

Fr. 13'581.25

H. (Eigentümerin)

P 944

Fr. 18'371.50

I. (Eigentümer)

P 992

Fr. 12'462.40

J1. und J2. (Gesamteigentümer)

P 554

Fr. 33'515.00

K1. , K2. (Miteigentümer1, Gesamteigentümer2, Miteigentümer3 )

1 P 943/S 5350, S 5351,

S 5352


2 P 3742/S 5030, S 5031

3 P 3894

je Fr. 6'343.20


insgesamt: Fr. 7'801.05

L. (Eigentümer1, Miteigentümer2 )

1 P 3742/S 5032, S 5033

2 P 3894

insgesamt: Fr. 7'801.05

M. (Eigentümerin)

P 1891

Fr. 16'495.15

N1. und N2. (Gesamteigentümer)

P 1875/S 4277, S 4279

insgesamt: Fr. 6'453.00

O1. und O2. (Gesamteigentümer)

P 1875/S 4276

Fr. 6'059.50

P. (Eigentümerin1, Miteigentümerin2 )

1 P 3742/S 5027, S 5028,

S 5029

2 P 3894

insgesamt: Fr. 7'754.40

Q. (Eigentümerin)

P 1875/S 4273

Fr. 5'902.15

R1. und R2. (Gesamteigentümer)

P 1875/S 4274

Fr. 5'941.45

S1. und S2. (Miteigentümer)

P 1875/4275

je Fr. 2'478.90

T1. und T2. (Gesamteigentümer)

P 4999

Fr. 17'671.35

U. (Eigentümer)

P 551

Fr. 11'258.10

Zwischen dem 30. September und 12. Dezember 2011 erhoben A. , B1. und B2. , C. , D1. , D2. , E1. , E2. , F. , G. , H. , I. ,. J1. und J2. , K1. , K2. , L. , M. , N1. und N2. , O1. und O2. , P. , Q. , R1. und R2. , S1. und S2. , T1. und T2. sowie U. beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) Beschwerde gegen die provisorischen Beitragsverfügungen vom 23. September 2011, 27. September 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011 bzw. 6. Dezember 2011 mit den sinngemässen Anträgen, es seien für die jeweils in ihrem Eigentum stehenden Grundstückbzw. Stockwerkparzellen keine Beiträge zu erheben. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden 1-7, 9, 13-15 und 17-19, es seien die Lose 1 (Einmündung X. strasse bis Y. weg) und 2 (Y. weg bis Einmündung Z. strasse) zu trennen und der Gesamtperimeter sei somit in zwei separate Perimeter aufzuteilen. Der Beschwerdeführer 21 macht zusätzlich geltend, die Kosten für die Verkehrsberuhigung seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten des Landerwerbs und die Grundbuchkosten zu tragen, der veranschlagte Landerwerbspreis von Fr. 800.00/m² sei zu hoch, die in seinem Eigentum stehende Parzelle Nr. 551 und die Parzelle Nr. 942 seien aus dem Perimeter zu entfernen und die Parzelle Nr. 550 sei zu 2/3 anstatt bloss zur Hälfte in den Perimeter einzubeziehen. Mit Präsidialverfügungen vom 21. Februar, 29. Februar und 22. März 2012 wurden alle Verfahren aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. In Ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2012 bringt die Beschwerdegegnerin vor, die W. strasse sei im Strassenreglement der Einwohnergemeinde V. vom 10. Juni 1980 (SR) als Korrektion aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin die Vorladung von AP1. oder AP2. , c/o AP. AG, als Auskunftspersonen. Anlässlich der am 9. August 2012 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Mit Eingabe vom 31. August 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen ein. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Zudem wurde die Befragung der Auskunftspersonen antragsgemäss angeordnet. Anlässlich der heutigen, mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung werden AP1. und AP2. als Auskunftspersonen befragt. Die Parteien halten an ihren Anträgen und Ausführungen grundsätzlich fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird –soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Aus den Erwägungen:

1.1 Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zuständig für Beschwerden gegen Vorteilsbeitragsverfügungen. Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil zu entrichten hat. Als Entgelt für den Mehrwert, der einem Grundstück durch den Neu- bzw. Ausbau einer Strasse erwächst, können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung eines Beitrags an die Kosten des Strassenbaus verpflichtet werden. Diese Strassenbeiträge stellen Vorteilsbeiträge dar (vgl. BGE 110 Ia 205 E. 4c, 102 Ia 46 E. 1, 98 Ia 169 E. 2). Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach im vorliegenden Fall gegeben.

1.2 Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 nicht übersteigt. Für Streitigkeiten mit höherem Streitwert sowie in Fällen, in denen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Kammer des Enteignungsgerichts für die Beurteilung zuständig (§ 98a Abs. 2 und 3 EntG). Die Streitwerte der vorliegenden Verfahren belaufen sich zwischen Fr. 2'478.90 bis auf Fr. 53'742.20. Durch die Vereinigung der einzelnen Verfahren erreicht der Streitwert die Streitwertgrenze von § 98a Abs. 2 EntG. Das vorliegende Verfahren fällt somit in die Zuständigkeit der Kammer.

2.1 Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Beschwerden und Klagen sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VPO). Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG sind Beschwerden gegen Verfügungen innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht einzureichen. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (§ 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 22. Februar 2001 [SGS 170]). Das Gericht prüft die Fristwahrung sowie die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 VPO). Die Beschwerdeführenden 1-15 und 17-19 haben unbestrittenermassen fristgerecht Beschwerde erhoben. Bezüglich der Beschwerdeführerin 16, den Beschwerdeführenden 20 und dem Beschwerdeführer 21 ist die Fristeinhaltung genauer zu untersuchen.

2.2 Die Beschwerdeführerin 16 hat am 10. Oktober 2011 gegen die provisorische Beitragsverfügung vom 23. September 2011 Beschwerde erhoben. Darin macht sie geltend, dass sie die Verfügung am 26. September 2011 erhalten habe. Aufgrund einer Ferienabwesenheit bis zum 9. Oktober 2011 sei es ihr erst am 10. Oktober 2011 möglich gewesen, sich zur provisorischen Beitragsverfügung zu äussern. Die Beschwerdegegnerin hat die Beitragspflicht mit Verfügung vom 1. November 2011 aufgrund fehlender Berücksichtigung von Stockwerkeigentümeranteilen an die Beschwerdeführerin 16 neu eröffnet. Diese Verfügung ersetzt nach Angaben der Beschwerdegegnerin diejenige vom 23. September 2011. Das Enteignungsgericht hat aufgrund dessen mit Präsidialverfügung vom 10. November 2011 festgestellt, dass die neueröffnete Verfügung ebenfalls als angefochten gilt, da sich bezüglich der materiellen Rügen der Beschwerdeführerin 16 durch die Neueröffnung nichts geändert hat. Eine erneute Beschwerde durch die Beschwerdeführerin 16 war deshalb nicht notwendig und die Frist gilt als gewahrt.

2.3 Betreffend die Beschwerdeführenden 20 ist fraglich und zu prüfen, ob die provisorische Beitragsverfügung gültig eröffnet wurde und bejahendenfalls, ob die Beschwerde innert Frist erhoben wurde. Die Beschwerdeführenden 20 haben mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 gegen die Beitragsverfügung vom 27. September 2011 Beschwerde erhoben. Die provisorische Beitragsverfügung wurde an die Eltern von T1. versandt und von diesen an die Beschwerdeführenden 20 weitergeleitet. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 20 am 1. November 2011 neu eröffnet und diese nunmehr direkt an die Beschwerdeführenden 20 versandt. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden 20 mit Schreiben datiert vom 12. Dezember 2011 erneut Beschwerde erhoben. Bei der Eröffnung einer Verfügung ins Ausland gilt, dass diese auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen hat (BGE 103 III 1 E. 2). Eine direkte Postzustellung ist –vorbehältlich internationaler Abkommen oder spezialgesetzlicher Regelungen – nicht zulässig und entsprechend zugestellte Verfügungen sind nichtig (zum Ganzen: Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 6 ff. zu Art. 11b). Im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist vorgesehen, dass die im Ausland wohnhaften Parteien der Behörde des Verfahrens eine Zustelladresse in der Schweiz angeben (Art. 11b Abs. 1 VwVG). Die Zustellung von Verfügungen etc. an diese Zustelladresse hat grundsätzlich die gleichen Rechtsfolgen wie die Zustellung an die Betroffenen selbst (Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 11b). In Bezug auf gerichtliche Akten und Verfügungen hat das Bundesgericht jedoch festgestellt, dass der Mangel durch das spätere Verhalten des Adressaten geheilt werden kann (BGE 105 Ia 307 E. 4 m.w.H. zum BGE 58 I 187). Wer ohne Vorbehalt eine Vorladung oder eine andere Verfügung befolgt, kann nachträglich nicht mehr deren Mängel rügen, ohne den Grundsatz von Treu und Glauben zu verletzen (BGE 105 Ia 307 E. 4 m.w.H. zum BGE 58 I 187). Die Beschwerdeführenden 20 haben gegen die Verfügung vom 1. November 2011 Beschwerde erhoben. Folglich wurde die Beitragsverfügung gültig eröffnet. Betreffend die Erhebung der Beschwerde aus dem Ausland gilt, dass die Eingabe bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingereicht werden kann (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt grundsätzlich nicht. Bei der Übergabe an eine ausländische Poststelle gilt die Frist bloss dann als gewahrt, wenn das Schriftstück spätestens am letzten Tag der Frist entweder beim Empfänger eintrifft oder von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [F. Bochsler/K. Plüss ], in: Wald MANN/W EISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 21). Nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführenden 20 haben sie die neueröffnete Verfügung am 12. Dezember 2011 empfangen. Die erneut dagegen eingereichte Beschwerde datiert vom 12. Dezember 2011 wurde nach Angaben der australischen Post am 16. Dezember 2011 abgefertigt. Die Beschwerde ging am 19. Dezember 2011 und damit innert zehn Tagen nach Empfang beim Enteignungsgericht ein. Folglich kann festgehalten werden, dass die Beschwerde als fristgerecht eingegangen gilt.

2.4 Der Beschwerdeführer 21 hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 gegen die provisorische Beitragsverfügung vom 23. September 2011 beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Betroffene von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1641). Dabei genügt es, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wird bzw. in den Machtbereich desselben gelangt ist (vgl. BGE 2A.186/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2). Sowohl das kommunale als auch das kantonale Recht sehen keine gesetzliche Regelung vor, dass Verfügungen mittels eingeschriebener Briefpostsendung eröffnet werden müssten. Die Beweislast für den Beginn der Frist trägt jedoch die eröffnende Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1651). Kann der Empfänger einer uneingeschriebenen Verfügung das genaue Empfangsdatum nicht nachweisen, so fällt die Beweislast für das Zustelldatum der Behörde zu, welche die Beweislosigkeit letztendlich durch das uneingeschriebene Versenden der Verfügung verursacht hat (BGE 92 I 253 E. 3a, m.w.H.; Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. April 1998 [650 96 184]

E. 4). Der Beschwerdeführer 21 hat sich betreffend die Zustellung der Verfügung nicht geäussert. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich ebenfalls kein bestimmtes Zustelldatum geltend gemacht, insbesondere hat sie auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei. Die Beschwerdegegnerin hat auch im Falle des Beschwerdeführers 21 am 1. November 2011 aufgrund fehlender Berücksichtigung vom Miteigentumsverhältnis die Verfügung neu eröffnet. Das Enteignungsgericht stellte mit Verfügung vom 10. November 2011 fest, dass diese Verfügung ebenfalls als angefochten gilt, da sich bezüglich der materiellen Rügen des Beschwerdeführers durch die Neueröffnung nichts geändert hat. Eine erneute Beschwerde war nicht notwendig, dennoch hat der Beschwerdeführer gegen die neueröffnete Verfügung am 11. November 2011 Beschwerde erhoben. Diese zweite Beschwerde erfolgte in jedem Fall innerhalb der zehntätigen Frist und somit gilt diese als gewahrt.

2.5 Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-21 wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind zudem als Grundeigentümer und Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert. Da die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerden eingetreten werden.

Vorteilsbeiträge können erhoben werden, wenn gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips im Bereich des Abgaberechts der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt ist (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 2, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 113, B/II/a). In den § 10 ff. SR, insbesondere den §§ 12 und 15 SR, sind der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand der Abgabe umschrieben und die Bemessung des Beitrags ist in den Grundzügen geregelt. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage ist somit zu bejahen.

4.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie durch das umstrittene Strassenbauprojekt keine Sondervorteile erfahren würden und ihren Grundstücken kein Mehrwert entstünde. Sie führen aus, die W. strasse sei im betreffenden Abschnitt bereits vor Durchführung der Bauarbeiten vollständig ausgebaut gewesen, habe über einen Belag, einen Kieskoffer, weitgehend durchgehende Randabschlüsse, eine Strassenbeleuchtung und -entwässerung und ein Trottoir verfügt. Durch die Bauarbeiten habe der Charakter der Strasse keine Änderung erfahren. Lediglich im Abschnitt Los 1 werde die Linienführung marginal verändert. Die Strassenbauarbeiten seien als Unterhalt zu qualifizieren, die angesichts des Alters der Strasse notwendig geworden seien. Die Beschwerdegegnerin entgegnet hierzu, dass es sich bei der W. strasse im betroffenen vorderen Abschnitt um eine sehr alte Anlage handle, für die noch nie Beiträge erhoben wurden. Die Strasse sei seit langem ausbaubedürftig gewesen. Dies sei daraus ersichtlich, dass potenzielle Strassenbauarbeiten an der W. strasse im Strassenreglement als Korrektion definiert seien. Die Strasse habe sich vor Durchführung der Strassenbauarbeiten in einem ungenügenden Ausbauzustand befunden. Sondierungsbohrungen bzw. Sondagen hätten gezeigt, dass die W. strasse über keine genügende Fundationsschicht von 50 cm verfügte. Ausserdem sei kein durchgehen-des Trottoir vorhanden gewesen und die Fussgänger hätten die Strassenseite wechseln müssen. Das vorhandene Trottoir sei schlecht ausgeleuchtet gewesen. Ausserdem habe sich die Strassenentwässerung in einem schlechten Zustand befunden.

4.2 Massgebliche gesetzliche Grundlage für die erhobenen Beiträge bilden vorliegend die § 10 ff. SR. Gemäss § 10 SR haben die Anstösser und Hinterlieger von Strassen, Trottoirs etc. an die Landerwerbs- und an die Erstellungskosten dieser Verkehrsflächen Beiträge zu leisten. Die Beiträge werden nach der Grundstücksfläche bemessen, die den Beitragspflichtigen nach erfolgter Landabtretung verbleibt. In den §§ 11 und 12 SR wird die Verteilung der Landerwerbs- und Strassenbaukosten für Neuanlagen je nach Breite der zu erstellenden Strasse geregelt. Das kommunale Reglement der Gemeinde V. äussert sich nicht zu den Kriterien, die einen Neubau, eine Korrektion oder einen Unterhalt definieren. Nach § 17 SR ist der Eigentümer zu einem Sonderbeitrag an die Kosten verpflichtet, wenn dessen Grundstück durch die Erstellung oder Korrektion einer Strasse eine besondere Wertsteigerung oder einen besonderen Vorteil erfährt. Zudem erklärt § 15 SR den Ausbau der W. strasse bis zur Einmündung Z. als Korrektion. Entsprechend der Breite der Strasse haben die Beitragspflichtigen 100% der Landerwerbs- und 59% der Erstellungskosten zu tragen (§ 15 i.V.m. § 11 lit. a und § 12 lit. a SR).

4.3 Das Planen, Projektieren und Erstellen von Erschliessungsanlagen fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden (§ 33 Abs. 1 Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 [SGS 400]). Die Gemeinde kann im Rahmen des von ihr erstellten Reglements, im vorliegenden Fall im Rahmen des Strassenreglements, die Erschliessung ihres Hoheitsgebiets in eigenem Ermessen projektieren und ausführen, sofern sie nicht dem höherrangigen Recht widerspricht. Das Gericht hat geltende Reglemente der Gemeinden sowie deren Auslegung zu respektieren. Es kann allenfalls dort eingreifen, wo eine Gemeinde in Anwendung kommunalen Rechts gegen kantonales oder eidgenössisches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, verstösst (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 418 ff.).

4.4 Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen kommunalen Reglemente – nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. In Ermangelung eines solchen wirtschaftlichen Nutzens ist die Erhebung eines Vorteilsbeitrags verfassungswidrig (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 111, B/II). Den Vorteil und den daraus resultierenden Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als unmöglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte und leicht zu handhabende Massstäbe abzustellen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.2; BGE 110 Ia 205 E. 4c, 109 Ia 325 E. 5, 106 Ia 241 E. 3b).

4.5 Zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Übereinstimmung der im Strassenreglement aufgeführten ausdrücklichen Qualifikation der W. strasse als Korrektion mit der Rechtsprechung und dem übergeordneten Recht. Namentlich ist das Vorliegen eines Sondervorteils zu prüfen. Ein Sondervorteil liegt regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und dieses dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Die Schaffung einer genügenden strassenmässigen Erschliessung ist im Grundsatz etwas Einmaliges, weshalb auch die Beitragserhebung regelmässig als einmaliger Vorgang zu qualifizieren ist. Ein Sondervorteil kann hingegen auch entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68). Die beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 24. August 2009 [650 08 143] E. 5.3, Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.1). Demgegenüber dient die Instandsetzung bzw. der Unterhalt immer nur der Werterhaltung einer Strasse. Darunter ist die Verstärkung der Trag- und Deckschichten, aber auch die Wiederherstellung der Strasse unter Berücksichtigung der bestehenden Geometrie zu subsumieren (Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 5.5, vgl. auch Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. Juni 1998 [650 97 139] E. 4e). Auch die blosse Qualitätsverbesserung einer bereits bestehenden Strasse stellt eine Instandsetzung dar, bewirkt sie doch ebenfalls keinen Sondervorteil, sondern lediglich eine Verminderung der Unterhaltskosten des Gemeinwesens (vgl. Blumer, a.a.O., S. 68 f.).

4.6 Vorliegend ist umstritten, ob es sich bei den Strassenbauarbeiten an der W. strasse um eine Korrektion oder lediglich um Unterhalt handelt, respektive, ob den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern durch das Strassenbauprojekt überhaupt ein Sondervorteil zukommt. Die Qualifikation als Korrektion oder Unterhalt ist jeweils anhand des konkreten Projekts vorzunehmen. Dabei ist der Zustand der Verkehrsanlage vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob die W. strasse bereits vor Durchführung der Strassenbauarbeiten eine vollständig ausgebaute Strasse darstellte. Eine vollständig ausgebaute und den Erschliessungsanforderungen genügende Strasse liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und – sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen – ein Trottoir aufweist (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.2 m.w.H., Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 86] E. 5.4).

4.7 Aus dem eingereichten Projektbeschrieb der AP. AG und den Fotos ist ersichtlich, dass die W. strasse vor dem Ausbau auf grösseren Strecken über Randabschlüsse, über eine Strassenbeleuchtung, eine Entwässerung, einen Unterbau und Belag sowie über ein Trottoir verfügte. Gemäss Projektbeschrieb wurde die W. strasse im Abschnitt zwischen der X. strasse und dem ZZ. weg auf eine Breite zwischen 5 m und 6 m mit einem einseitigen Quergefälle ausgebaut. Das bestehende Trottoir entlang der Liegenschaft W. strasse 2 wurde auf eine durchgehende Breite von 1.5 m ausgebaut. Zwischen den Parzellen Nrn. 552, 553 und 554 wurde die Fahrbahn auf eine Breite von 4.5 m eingeengt. In diesem Bereich wurde auch ein Trottoir erstellt. Nach der Parzelle Nr. 554 wurde die Fahrbahn im Kurvenbereich aufgeweitet, danach wurde die Breite der Strasse bis zur Grenze von Los 1 beim Y. weg wieder auf 5 m reduziert. Zudem wurde die Kofferung der Strasse ersetzt. Im Abschnitt Y. weg bis Z. strasse (Los 2) wurde die bereits nach Bau- und Strassenlinienplan verlaufende Strasse auf 5 m Breite ausgebaut. Die bestehenden vier Strassenbeleuchtungen wurden von der Südauf die Nordseite der Strasse versetzt, wo nun insgesamt fünf Strassenbeleuchtungen stehen. Ausserdem wurde die Entwässerung der Strasse neuprojektiert und die Randabschlüsse ersetzt.

4.8 Die W. strasse verfügte wie bereits erwähnt über eine Strassenbeleuchtung auf der Südseite, die dann im Rahmen des Projekts auf die Nordseite versetzt wurde. Betreffend der versetzten Strassenbeleuchtung hält § 24 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430) fest, dass öffentliche Strassen und Plätze innerhalb der Baugebiete angemessen zu beleuchten sind und dass dabei die Belange der Sicherheit sowie des Natur- und Heimatschutzes, der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht hat eine (periodische) kommunale Grundeigentümerabgabe zur teilweisen Deckung der Betriebskosten der öffentlichen Strassenbeleuchtung, welche als Vorteilsbeitrag konzipiert war, mangels eines individuell zurechenbaren Sondervorteils als verfassungswidrig aufgehoben (BGE 131 I 313). Das Bundesgericht hielt fest, dass das Vorhandensein von Strassenlampen zwar für gewisse angrenzende Grundstücke einen fassbaren Vorteil bedeute, die Strassenbeleuchtung in erster Linie jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit errichtet werde. Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb der Strassenbeleuchtung seien dementsprechend – soweit keine Regelungen über die Baulanderschliessung zum Zuge kämen – vom zuständigen Gemeinwesen zu tragen (BGE 131 I 313 E. 3.5). Fraglich ist folglich, ob den betroffenen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen durch die Versetzung der Strassenbeleuchtung ein (vergrösserter) Erschliessungsvorteil zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die W. strasse bereits vor dem Ausbau über Strassenbeleuchtungen auf der Südseite verfügte. Bei der Versetzung ging es gemäss Projektbeschrieb darum, das Trottoir besser auszuleuchten. Anlässlich des Augenscheins konnte sich das Gericht ein Bild über die Versetzung der Strassenbeleuchtung machen. Es war dem Gericht aber nicht ersichtlich, inwiefern die Versetzung der Strassenbeleuchtung den Anwohnern einen wesentlichen Vorteil verschaffen soll. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Vorhandensein von Strassenbeleuchtungen den Anwohnern einen besseren Zugang zu ihrem Grundstück ermöglichen oder zur Sicherheit des Grundstücks und seinen Bewohnern beitragen, dies jedoch nur als nebensächlichen Effekt (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.5). Im vorliegenden Sachverhalt kann selbst von diesem nebensächlichen Effekt kaum die Rede sein, da die Strassenbeleuchtung bloss von der einen Strassenseite auf die andere versetzt wurde. Eine solche Begründung könnte höchstens auf die Anwohner der Nordseite zutreffen und für die anderen Anwohner, die auf der Südseite nunmehr keine Strassenbeleuchtung haben, genau das Gegenteil bedeuten. Die Versetzung der Strassenbeleuchtung führt folglich zu keiner wesentlich anderen oder verbesserten Erschliessungssituation und begründet somit keinen Sondervorteil.

4.9 Durch das Bauprojekt wird die Strasse in der Kurve verbreitert. Die Verbreiterung einer Strasse kann den Anstössern und ihren Besuchern und Zubringern ermöglichen, dass sie ohne Schwierigkeiten an anderen Fahrzeugen vorbeikommen, sie gefahrlos vor den Häusern parkieren und ungehindert ein- und aussteigen und Güter umladen können (Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar 1981, in: AGVE 1981 S. 155 f., E. 7a). Vorliegend wird aber die Strasse lediglich in der Kurve verbreitert, teilweise wird die Strasse sogar eingeengt oder in ihrer bestehenden Breite belassen. Die projektiere Verbreiterung der Kurve vereinfacht den Verkehr auf der Strasse nicht derart erheblich, dass dadurch eine verbesserte Erschliessungssituation oder ein neuer Sondervorteil bejaht werden kann.

4.10 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Anwohner müssen aufgrund des nun durchgehenden Trottoirs nicht mehr die Strassenseite wechseln, was als Vorteil zu werten sei. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den an eine Strasse umliegenden Grundstücken aus dem Bau eines Trottoirs ein Sondervorteil zukommen kann (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.9; vgl. auch: SOG 1983 Nr. 19). Dieser liegt in der erhöhten Verkehrssicherheit respektive darin, dass die Anwänder und allfällige Besucher das Grundstück ohne Behinderung und Gefährdung durch den Strassenverkehr erreichen können (Blumer, a.a.O., S. 69 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2002, in: AGVE 2002 S. 170 ff., E. 4c). Im vorliegenden Fall war ein Trottoir bereits vorhanden. Es wurden folglich nicht neue oder verbesserte Vorteile geschaffen, sondern lediglich die bestehenden Vorteile ersetzt. In Berücksichtigung des vorherigen Zustands der Strasse sind die projektierten Arbeiten als werterhaltende Massnahmen zu qualifizieren, die keine wesentliche Verbesserung der Erschliessungssituation zu schaffen vermögen, womit den Grundeigentümern durch das durchgehende Trottoir auch kein unmittelbarer Sondervorteil erwächst.

4.11. Zudem wurden im Rahmen des Ausbaus der W. strasse die Randabschlüsse ersetzt und die Entwässerung neu projektiert. Randabschlüsse und die eingebaute Entwässerung inklusive Veränderung des Gefälles dienen dem schnellen Abfluss des Oberflächenwassers und verhindern, dass dieses auf die angrenzenden Grundstücke abfliesst. Gleichzeitig wird verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere im Winter die Sicherheit der Strassenbenützer und -benützerinnen gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken. Mit dem Anbringen von Randabschlüssen wird sodann der Strassenraum klarer abgegrenzt, was ebenfalls der Sicherheit dient (Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 81] E. 4.5; vgl. auch Urteil der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3). Die W. strasse verfügte bereits im Zeitpunkt vor dem Ausbau über Randabschlüsse und eine Entwässerung. Folglich wurden ebenfalls bestehende Vorteile ersetzt. Aufgrund dessen kann wiederum ein Sondervorteil nicht bejaht werden.

4.12. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Kofferung der alten W. strasse habe nicht den geforderten Normen entsprochen und die entsprechende Erneuerung biete nun verbesserte Vorteile. Gemäss Rechtsprechung des Enteignungsgerichts kann der Ersatz bzw. die Verstärkung einer Kofferung für sich alleine genommen nicht zur Bejahung eines Sondervorteils führen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010 [650 08 109] E. 4.8; vgl. auch: Blumer, a.a.O., S. 68 f.). Die Erschliessung der betroffenen Grundstücke wird durch solche Arbeiten nicht verändert, wenn die Strasse bereits bis anhin den Erschliessungsanforderungen genügte (KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.3.4; Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7, vgl. auch: Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 5.6). Aufgrund einer verstärkten Kofferung können Grundstücke weder schneller, sicherer oder bequemer erreicht werden, vielfach reduzieren sich lediglich die Unterhaltskosten der Gemeinde (Blumer, a.a.O., S. 68 f.; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. April 1985, in: AGVE 1985 S. 168 E. 3c, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2002, in: AGVE 2002 S. 173 f. E. 4d). Vorliegend haben alle sechs punktuell durchgeführten Sondierbohrungen der ursprünglichen Kofferung ergeben, dass die Werte der Oberbaustärken den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute ([VSS], Norm: SN 640 324b) entsprachen. Auf der Höhe der Unterkante der bestehenden Fundationsschicht, d.h. auf dem sogenannten Planum, wurden von der AP. AG keine Messungen vorgenommen. Bei einer schlechten und ungenügenden Fundationsschicht hätten sich in den vergangenen Jahrzehnten seit Bestehen der Strasse Frostschäden gezeigt und es hätten sich grössere Setzungsschäden ergeben. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Erneuerung der Kofferung keinen Sondervorteil bietet und auch keinen bestehenden Vorteil vergrössert. Jedenfalls begründet eine vorteilsbietende Kofferung ohnehin für sich alleine keinen Sondervorteil.

4.13 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die W. strasse den Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse bereits im alten Zustand gerecht wurde. Sie verfügte über einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenbeleuchtung, ein Trottoir, eine Entwässerung und über eine Kofferung. Nach der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts galt damit die W. strasse bereits in ihrem vorherigen Zustand als vollständig ausgebaute Strasse. Durch die ausgebaute Kofferung, das neu durchgehende Trottoir und den damit verbundenen baulichen Massnahmen betreffend Randabschlüsse und Strassenentwässerung sowie der lediglich teilweisen Verbreiterung und gar Einengung der Fahrbahn entstehen den Anwohnern keine neuen oder verbesserten Sondervorteile. Das Gericht erkennt –aufgrund der Akten und der örtlichen Gegebenheiten – in der Erneuerung respektive im Ersatz dieser Elemente typische Sanierungsarbeiten, welche die Erschliessung der betroffenen Grundstücke nicht in beitragsrelevanter Weise zu verbessern vermögen. Die Anforderungen an die Begründung eines Sondervorteils im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG, der die Auferlegung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt, sind somit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Reglemente grundsätzlich generellabstrakte Normen zum Inhalt haben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 105 ff.). Vorliegend regelt § 15 SR allerdings nicht, was unter dem Begriff einer Korrektion zu verstehen ist, sondern erklärt vielmehr den Ausbau der W. strasse explizit als Korrektion. Folglich handelt es sich bei § 15 SR nicht um eine generellabstrakte Norm, sondern um eine individuellkonkrete Bestimmung. Somit kann diese kommunale Bestimmung für das Gericht nicht in dem Sinne verbindlich sein, dass sie den Ausbau der W. strasse als Korrektion qualifiziert. Beim Ausbau der W. strasse handelt es sich trotz Bestimmung im kommunalen Strassenreglement nicht um eine Korrektion, sondern lediglich um eine Instandsetzung der Strasse und damit um Unterhalt, der zulasten der Gemeinde geht. Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen.

Die Beschwerdegegnerin bringt den Einwand vor, dass von den betroffenen Anwohnern bisher nie Beiträge an die Strasse bezahlt worden seien. Dies ist vorliegend ohne Belang, da ohne gesetzliche Grundlage im heutigen Zeitpunkt keine Beiträge mehr geltend gemacht werden können für einen Vorteil, welcher vor über Jahrzehnten eingetreten sein soll (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 5.6). Ohnehin verwirkt eine mögliche Beitragspflicht gemäss § 95 Abs. 1 EntG, wonach Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertig gestellt ist, geltend gemacht werden.

In Anbetracht des obgenannten Ergebnisses kann auf eine Auseinandersetzung mit dem Antrag der Beschwerdeführenden 1-7, 9, 13-15 und 17-19 betreffend der Trennung der Lose und den weiteren vom Beschwerdeführenden 21 vorgebrachten Rügen verzichtet werden.

Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96 Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Gemeinde als Beschwerdegegnerin können gestützt auf § 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO keine Kosten auferlegt werden. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin können folglich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Vertreter der Beschwerdeführenden weist in seiner Honorarnote vom 12. Dezember 2012 einen Zeitaufwand von insgesamt 60 Stunden à Fr. 300.00 auf, Kopierkosten à Fr. 2.00/Stück und zzgl. Mehrwertsteuer von 8%. Die Beschwerdegegnerin beanstandet die Höhe der Honorarnote und bringt vor, der Stundenansatz von Fr. 300.00 entspreche nicht dem üblichen Tarif des Enteignungsgerichts. Ausserdem bringt sie vor, dass Massenkopien zu Fr. 0.50/Stück zu berechnen seien. Das Gericht stellt fest, dass der vor dem Enteignungsgericht für Beitragsfälle im üblichen Rahmen praxisgemäss anwendbare Tarif Fr. 250.00 pro Stunde beträgt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 88] E. 5.2, Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. November 2006 [650 05 114] E. 14). Für Massenkopien gilt gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (SGS 178.112) ein Tarif von Fr. 0.50 pro Kopie. Dem Beschwerdeführer wird mithin eine auf einem Zeitaufwand von 60 Stunden à Fr. 250.00 basierende Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 15'000.00 sowie Auslagen von Fr. 722.40, zuzüglich Fr. 1'257.80 Mehrwertsteuer, insgesamt somit Fr. 16'980.20 zugesprochen. Entscheid Nr. 650 11 118 vom 20. Dezember 2012

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20.12.2012
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24.03.2026