Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 29. November 2018 (650 16 29)
Abgaberecht – Strasse
Zweistufiges Strassenbeitragsverfahren: Bestätigung der Praxis, wonach Rügen betreffend Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Beitragsverfügung grundsätzlich verwirkt sind.
Im zweistufigen Beitragsverfahren gilt, dass die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen bereits mit Beschwerde gegen die provisorische Strassenbeitragsverfügung gerügt werden müssen. Der Verzicht auf eine Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung zeitigt diesbezüglich Verwirkungsfolge. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung nicht mehr vorgebracht werden können, da diese grundlegenden Fragen mit der provisorischen Strassenbeitragsverfügung bzw. der provisorischen Kostenverteiltabelle in Rechtskraft erwachsen (sei dies zufolge unterlassener Beschwerde oder rechtskräftigem Rechtsmittelentscheid). (E. 1.2.3.1)
Vertrauensschutz: Die provisorischen Beitragsverfügungen taugten nicht als Vertrauensgrundlage i.S.v. Art. 9 BV. Die Beschwerdeführenden durften nicht in guten Treuen bzw. in gutem Glauben (d.h. berechtigterweise) darauf vertrauen, dass es für sie keinerlei Rechtsnachteile nach sich ziehen würde, wenn sie entgegen der Rechtsmittelbelehrung darauf verzichten, sich mit Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung bzw. den Kostenverteilplan zur Wehr zu setzen. Die Rüge, eine allfällige Nichtzulassung von Grundsatzfragen im vorliegenden Verfahren würde Art. 9 BV verletzen, ist demnach unbegründet. (E. 2)
650 16 29
Urteil
vom 29. November 2018
Besetzung
Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Patrick Brügger, Richter Michael Angehrn, Richter Danilo Assolari, Richter Arvind Jagtap, Gerichtsschreiber Thomas Kürsteiner
Parteien
Erbengemeinschaft A. , als
alle vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, Postfach 333, 4410 Liestal
gegen
Einwohnergemeinde B. , Beschwerdegegnerin vertreten durch den Gemeinderat
Gegenstand
Strassenbeitrag
A. Mit Beschluss vom 19. September 2012 genehmigte die Einwohnergemeindeversammlung B. einen Investitionskredit in der Höhe von CHF 435‘000.00 für den Strassen-bau «X. weg» als Teilprojekt der Erschliessung «X. weg/Y. strasse». Die vorliegend beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-6 bilden eine Erbengemeinschaft. Die abgabebetroffene Parzelle Nr. 840 des Grundbuchs (GB) der Einwohnergemeinde (EG) B. grenzt im Westen an den X. weg und steht im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft «A. ». B. Am 23. Oktober 2012 wurden alle vorliegend beschwerdeführenden Parteien mittels separater Einschreiben der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Pläne für den Strassenausbau «X. weg» vom 1. November bis zum 30. November 2012 öffentlich auf der Gemeindeverwaltung B. aufgelegt werden und dort während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung eingesehen werden können. Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der provisorische Strassenbeitrag für die Parzelle Nr. 840 GB B. der Beschwerdeführenden CHF 52‘778.00 betrage. Das Einschreiben enthielt eine Rechtmittelbelehrung, welche darauf hinwies, dass gegen den provisorischen Strassenbeitrag innert der Auflagefrist beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Einsprache (recte: Beschwerde) erhoben werden könne. Dem Schreiben war die provisorische Landerwerbs- und Kostenverteiltabelle vom 18. Oktober 2012 beigelegt. C. Die Beschwerdegegnerin legte die Werkpläne und die provisorische Kostenverteiltabelle zum Strassenausbauprojekt «X. weg» vom 1. November 2012 bis zum 30. November 2012 öffentlich auf. D. Mit Schreiben vom 19. November 2012 bzw. 26. November 2012 erhob ein vom Strassenausbauprojekt «X. weg» Betroffener Beschwerde gegen die provisorische Beitragspflicht und Klage betreffend die ihm für das an den X. weg abzutretende Land zugesprochene Enteignungsentschädigung am Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht). Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 wies das Enteignungsgericht die Beschwerde gegen die provisorische Beitragspflicht im Verfahren Nr. 650 12 167 ab und hiess die Klage im Verfahren Nr. 600 12 172 gut. Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Schreiben vom 4. November 2014 orientierte die C. AG sämtliche vom Strassenausbauprojekt «X. weg» betroffenen Grundeigentümer über den Baubeginn vom 10. November 2014 und lud sie ein, sich am 7. November 2014 vor Ort über den Bauablauf informieren zu lassen. Der Ausbau des X. wegs wurde schliesslich Mitte 2016 fertiggestellt. F. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführenden für die in ihrem Gesamteigentum stehende Parzelle Nr. 840 GB B. einen definitiven Strassenbeitrag in der Höhe von CHF 47‘391.00 geltend. G. Am 14. Oktober 2016 überbrachte der Beschwerdeführer Nr. 5 dem Enteignungsgericht seine Beschwerde gegen die definitive Strassenbeitragsverfügung vom 4. Oktober 2016, mit der er die Reduktion des definitiven Strassenbeitrags auf maximal CHF 15‘800.00 beantragte und zur Begründung vorbrachte, dass für die Liegenschaft auf Parzelle Nr. 840 GB B. schon einmal Anwänderbeiträge erhoben worden seien, der X. weg schon bisher ein weitgehend überteerter Feldweg gewesen sei und der Ausbau des X. wegs keinen Mehrwert für Parzelle Nr. 840 GB B. begründe, sondern zu einer nachteiligen Zunahme des Zubringer- und Durchgangsverkehrs geführt habe. Nachdem die übrigen Beschwerdeführenden (Nrn. 1-4 und 6) innert der ihnen mit Präsidialverfügung vom 1. November 2016 angesetzten Nachfrist die bereits vom Beschwerdeführer Nr. 5 unterschriebene (wortgleiche) Beschwerde ebenfalls persönlich unterzeichnet hatten, lud das Enteignungsgericht die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme und Einreichung aller relevanten Pläne und Unterlagen zum streitgegenständlichen Strassenausbauprojekt «X. weg» ein. Innert mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 auf Gesuch vom 22. Dezember 2016 hin erstreckter Frist unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Enteignungsgericht ihre Stellungnahme vom 27. Januar 2017 inklusive Beilagen. Mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten es unterlassen, den provisorischen Kosten-verteiler anzufechten, beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017 wurden die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen auf der Kanzlei des Enteignungsgerichts zur Einsichtnahme aufgelegt, das Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167/600 12 172] den Beschwerdeführenden in anonymisierter Form zur Kenntnis gebracht und eine Vorverhandlung angeordnet. Mit eingeschriebener Vorladung vom 15. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden zur Vorverhandlung vom 23. März 2017 eingeladen. I. Am 22. Februar zeigte Advokat Erik Wassmer seine Mandatierung durch die Beschwerdeführenden an, liess dem Enteignungsgericht die von den Beschwerdeführenden unterzeichneten Vollmachten zukommen und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten für fünf Tage. Das Enteignungsgericht nahm Advokat Erik Wassmer mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2017 als Vertreter der Beschwerdeführenden ins Rubrum auf und liess ihm die Verfahrensakten antragsgemäss zur Einsichtnahme zukommen. Letztere wurden vom Vertreter der Beschwerdeführenden fristgerecht retourniert. J. Anlässlich der Vorverhandlung vom 23. März 2017 wies der Präsident des Enteignungsgerichts die Parteien darauf hin, dass es Einwohnergemeinden nach konstanter Rechtsprechungspraxis freistehe, direkt gestützt auf das kantonale Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) ein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren durchzuführen, solange das einschlägige kommunale Recht dem nicht entgegenstehe. Weiter erklärte der Präsident den Parteien, dass sich vorliegend die Frage stelle, ob die Beschwerdeführenden ihre Rügen gegen die Beitragspflicht nicht schon im Rahmen des provisorischen Beitragsverfahrens hätten vorbringen müssen. Da im Zeitpunkt der Vorverhandlung ein Verfahren am Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft hängig gewesen war, in welchem eben diese Rechtsfrage zu beurteilen war, und weil ein gerichtlicher Einigungsversuch erfolglos geblieben war, wurde das Verfahren gleichentags zur Prüfung einer aussergerichtlichen Einigung bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung der kantonsgerichtlichen Verfahren Nrn. 810 16 262/3 sistiert. Die den erwähnten kantonsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Urteile des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 [650 13 118 und 650 13 124] wurden den Parteien in anonymisierter Form mit Präsidialverfügung vom 23. März 2017 zugestellt. Die Sistierung des Verfahrens wurde in der Folge zuletzt bis zum 3. April 2018 aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 3. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Sistierung, da es keinen Vergleich zwischen den Parteien geben werde. K. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 6. April 2018 aufgehoben und den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Innert auf Gesuch vom 7. Mai 2018 hin erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Replik vom 7. Juni 2018 mit angepasstem Rechtsbegehren ein. Neu beantragten die Beschwerdeführenden, die Beitragsverfügung vom 3. Oktober 2016 wie auch die provisorische Beitragsverfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinen Strassenbeitrag an den X. weg bezahlen müssen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden neu sinngemäss an, dass das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B. kein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren vorsehe, die erste Verfügung explizit die Klammerbemerkung «provisorisch» enthalten habe, die Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens ohne reglementarische Grundlage unfair sei und es den Beschwerdeführenden deshalb möglich sein müsse, im jetzigen Verfahren auch noch die Beitragspflicht im Grundsatz anzufechten. L. Die Beschwerdegegnerin erhielt mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik. Innert auf Gesuch vom 23. Juli 2018 hin (rückwirkend) erstreckter Frist unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Enteignungsgericht am 27. Juli 2018 ihre Duplik. Darin beantragt sie, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil es die Beschwerdeführenden unterlassen hätten, Grundsatzfragen der Beitragspflicht rechtzeitig im provisorischen Beitragsverfahren zu rügen. M. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2018 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel, beschränkte das Verfahren auf die Eintretensfrage, überwies den Fall der Fünferkammer und ordnete eine Parteiverhandlung an. Am 6. September 2018 wurden die Parteien unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Besetzung des Spruchkörpers zur Hauptverhandlung vom 29. November 2018 vorgeladen. N. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
1.1 Allgemeine Eintretensvoraussetzungen Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehören die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der urteilenden Behörde, die Partei- und Prozessfähigkeit der betroffenen Person, die Vertretungsbefugnis allfälliger Parteivertreter, das Rechtsschutzinteresse, das Fehlen einer «res iudicata» (lateinisch für «abgeurteilte Sache») oder der Rechtshängigkeit der identischen Streitsache.
1.1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Erschliessungsbeiträge der Einwohnergemeinde B. im Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können Beitragsbetroffene auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c Ziff. 13 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 8‘000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführenden verlangen die Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügungen, welche einen der Erbengemeinschaft gegenüber geltend gemachten Strassenbeitrag in der definitiven Höhe von CHF 47‘391.00 zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze von CHF 8‘000.00 ist damit überschritten. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach die Fünferkammer funktionell zuständig.
1.1.2 Übrige allgemeine Eintretensvoraussetzungen Was das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden, der geltend gemachte Strassenbeitrag sei auf CHF 15‘800.00 zu reduzieren (vgl. Einsprache [recte: Beschwerde] vom 17. November 2016), anbelangt, sind alle übrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt. Mit Replik vom 7. Juni 2018 haben die dannzumal durch Advokat Erik Wassmer vertretenen Beschwerdeführenden ihr ursprünglich gestelltes Rechtsbegehren dahingehend ausgeweitet, dass sie neu die vollständige Aufhebung sowohl des definitiv als auch provisorisch verfügten Strassenbeitrags sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden an den Ausbau des X. wegs keinen Strassenbeitrag zu bezahlen hätten, verlangen. Nach § 5 Abs. 1 sind Beschwerden innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich und mit klar umschriebenem Begehren einzureichen. Nach § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien ihre Rechtsbegehren zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Demnach ist nicht das mit Replik vom 7. Juni 2018 erweiterte Begehren um Aufhebung, sondern das zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gestellte Begehren um Reduktion des definitiv verfügten Strassenbeitrags massgebend. Gleiches hat für das mit der erwähnten Replik neu gestellte Feststellungbegehren zu gelten, wobei diesbezüglich hinzukommt, dass das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung bzw. Reduktion des verfügten Strassenbeitrags mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden kann (statt vieler BGE 137 II 199 E. 6.5 218 f.). Aufgrund der subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs und weil die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Grundsatz der Subsidiarität vorliegend nicht erfüllt sind, wäre das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden auch dann nicht zu beurteilen, wenn es rechtzeitig gestellt worden wäre (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 1.2.3 f.; zur subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs ferner auch René Rhinow/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1280). Mit Blick auf das eingangs erwähnte Haupt- respektive Reduktionsbegehren bleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch die besonderen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.
1.2 Besondere Eintretensvoraussetzungen Als besondere Verfahrensvoraussetzungen gelten das Erfordernis eines tauglichen Beschwerdeobjekts, das von einer vom einschlägigen materiellen oder prozessualen Recht vorgesehenen Vorinstanz stammt, die Beschwerdebefugnis des beschwerdeführenden Rechtssubjekts, die Einhaltung sämtlicher Beschwerdeformalien (Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begehren, Unterschrift etc.) sowie die Zulässigkeit der vorgebrachten Beschwerdegründe.
1.2.1 Beschwerdeobjekt und Vorinstanz Die vorliegende Beschwerde vom 14. Oktober 2016 bzw. 17. November 2016 richtet sich gegen die definitive Strassenbeitragsverfügung der Einwohnergemeinde B. vom 4. Oktober 2016. Damit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. § 96a Abs. 1 lit. a EntG einer vom einschlägigen Recht vorgesehenen Vorinstanz vor (vgl. § 36 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400] und § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [StrG, SGS 430] je i.V.m. § 90 Abs. 1 EntG).
1.2.2 Beschwerdebefugnis und -formalien Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der die Erbengemeinschaft belastenden Strassenbeitragsverfügungen persönlich berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung; sie sind deshalb zur vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Der erwähnte definitive Strassenbeitrag ist den Beschwerdeführenden mittels separaten Verfügungen der Einwohnergemeinde B. vom 4. Oktober 2016 eröffnet worden. Wann die angefochtenen Verfügungen den Beschwerdeführenden genau zugegangen sind, ist nicht erstellt, weshalb der Fristbeginn unklar bleibt. Mit persönlich überbrachter Einsprache (recte: Beschwerde) vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer Nr. 5 Beschwerde beim Enteignungsgericht. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG hat er damit unabhängig vom effektiven Zugangszeitpunkt der an ihn adressierten Strassenbeitragsverfügung eingehalten. Die fehlenden Unterschriften der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft «A. » sind innert der angesetzten Nachfrist bis zum 22. November 2016 mit Eingabe vom 17. November 2016 (Poststempel: 18. November 2016) erbracht worden. Die mit einem Rechtsbegehren versehene Beschwerde ist folglich frist- und formgerecht erhoben worden.
1.2.3 Zulässigkeit der vorgebrachten Beschwerdegründe Nachdem mit Blick auf das Reduktionsbegehren der Beschwerdeführenden sämtliche bisher geprüften Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, bleibt einzig die Frage zu beurteilen, ob die von den Beschwerdeführenden angeführten Gründe im jetzigen Verfahrens-stadium zulässig sind oder nicht. Vorliegend rügen die Beschwerdeführenden sowohl in ihrer Einsprache (recte: Beschwerde) als auch in ihrer Replik im Wesentlichen (und sinngemäss), dass es sich beim X. weg um einen bereits vor dem strittigen Ausbau überteerten Feldweg gehandelt habe, die Beschwerdegegnerin diesen jedoch über Jahrzehnte schlecht unterhalten und der zwischenzeitlich realisierte Ausbau für ihre Parzelle Nr. 840 GB B. zu keinem Mehrwert geführt habe, zumal das erwähnte Grundstück schon vor dem Ausbau des X. wegs bebaut und folglich baureif gewesen sei. In der Sache betreffen somit sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden Grundsatzfragen der Beitragspflicht, welche gemäss ständiger Rechtsprechung des Enteignungsgerichts bereits im Beschwerdeverfahren gegen den (provisorischen) Kostenverteilplan bzw. die provisorische Strassenbeitragsverfügung vorzubringen sind, wenn ein beitragserhebendes Gemeinwesen kein einstufiges, sondern ein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren durchführt.
1.2.3.1. Das zweistufige Strassenbeitragsverfahren nach Enteignungsgesetz Das kantonale Enteignungsgesetz sieht vor, dass die Beitragspflicht im Rahmen der Planauflage in der Form eines Kostenverteilplans eröffnet und innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Enteignungsgericht angefochten werden kann (§ 96 Abs. 2 bis 4 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. b EntG) (1. Schritt des zweistufigen Beitragsverfahrens). Nach § 96 Abs. 4 sind beitragspflichtige Grundeigentümer mittels eingeschriebenen Briefs auf die Planauflage sowie die «voraussichtliche» (d.h. provisorische) Höhe ihres Strassenbeitrags aufmerksam zu machen. Nach Abschluss des jeweiligen Erschliessungswerks (z.B. des X. wegs), wenn die definitiven (nicht bloss die voraussichtlichen) Kosten der Erschliessungsanlage bekannt sind, macht das Gemeinwesen die im Rahmen der Planauflage angekündigten Vorteilsbeiträge in ihrer definitiven Höhe mittels (definitiver) Verfügung gegenüber den jeweils pflichtigen Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) geltend (§ 96 Abs. 1 EntG) (2. Schritt des zweistufigen Beitragsverfahrens). Beitragsverfügungen (provisorische und definitive) können innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht angefochten werden (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Mit dieser im Enteignungsgesetz statuierten Möglichkeit einer Zweiteilung des Beitragsverfahrens wird Folgendes bezweckt: In einem ersten Schritt, d.h. im Rahmen einer provisorischen Beitragsverfügung oder der Auflage eines (provisorischen) Kostenverteilplans, sind die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile, Qualifikation des Projekts als Neuanlage oder Korrektion etc.) zu klären (statt vieler Urteile des EntGer vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 3 und vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2). Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten in einer provisorischen Verfügung ermöglicht es den Betroffenen, sich rechtzeitig, nämlich vor der Ausführung des Strassenbaus, darüber schlüssig zu werden, ob sie gegen die Art der Bildung der Interessenzone oder gegen ihre persönliche Beitragspflicht ein Rechtsmittel ergreifen wollen (vgl. BGE 102 Ia 46 E. 2 48). In einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung, erfolgt nach der Ausführung des geplanten Werkes und Vorlage bzw. Genehmigung der Schlussabrechnung die detaillierte Berechnung der Beiträge anhand der nunmehr endgültig feststehenden (d.h. definitiven) Strassenbaukosten (statt vieler Urteile des EntGer vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 3, vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2). Im zweistufigen Beitragsverfahren gilt, dass die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen bereits mit Beschwerde gegen die provisorische Strassenbeitragsverfügung gerügt werden müssen. Der Verzicht auf eine Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung zeitigt diesbezüglich Verwirkungsfolge. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung nicht mehr vorgebracht werden können, da diese grundlegenden Fragen mit der provisorischen Strassenbeitragsverfügung bzw. der provisorischen Kostenverteiltabelle in Rechtskraft erwachsen (sei dies zufolge unterlassener Beschwerde oder rechtskräftigem Rechtsmittelentscheid). Die eben dargetane Rechtsprechung ist nicht neu, sondern darf als gefestigt bezeichnet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 1.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE; heute: Kantonsgericht] vom 22. Oktober 1987 in: BLVGE 1987 Ziff. 14.1 und vom 24. April 1985 E. 1 in: BLVGE 1985 Ziff. 15.1; neben den bisher schon erwähnten Urteilen des Enteignungsgerichts vgl. auch Zwischenentscheid des Enteignungsgerichts vom 20. März 2014 [650 13 118] E. 3 und Endurteil vom 12. Mai 2016 [650 13 118]). Das Kantonsgericht hat die langjährige Praxis des Enteignungsgerichts zum zweistufigen Strassenbeitragsverfahren erst kürzlich bestätigt (dazu KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 3.1.4).
1.2.3.2. Legitimation zur Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Replik richtigerweise ausführen, enthält das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B. (SR) keine Bestimmungen, welche die Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens explizit vorsehen würden. § 39 SR, der die «Erhebung und Fälligkeit» der Strassenbeiträge regelt, besagt in Abs. 1, dass die Beiträge nach Vorliegen der Bauabrechnung erhoben werden. Diese Bestimmung normiert folglich Modalitäten des Beitragsbezugs. Unter der Marginalie «Kostentragung» hält § 33 Abs. 2 SR fest, dass für die definitive Beitragsabrechnung die Bauabrechnung massgebend sei und legt somit die Berechnungsgrundlage der definitiven Beiträge verbindlich fest. Zwar sieht das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin nicht explizit ein zweistufiges Beitragsverfahren vor, allerdings enthält es auch keine Bestimmungen, welche der Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens entgegenstehen würden. Fraglich bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin direkt gestützt auf das kantonale Enteignungsgesetz zur Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens befugt ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht) und des Enteignungsgerichts können Einwohnergemeinden auch dann in einem ersten Schritt provisorische Beitragsverfügungen erlassen, wenn ihr kommunales Recht dies nicht vorsieht, und zwar mit der Folge, dass eine Beschwerdemöglichkeit schon gegen diese provisorische Verfügung besteht (vgl. VGE vom 24. April 1985 E. 1, in: BLVGE 1985 Ziff. 15.1; statt vieler Urteil des EntGer vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.4). Das Kantonsgericht bestätigte diese Praxis unlängst in einem vergleichbaren Fall, in welchem die beschwerdebeklagte Einwohnergemeinde – ebenso wie vorliegend die Einwohnergemeinde B. – in ihrem kommunalen Strassenreglement kein zweistufiges Beitragsverfahren vorgesehen und dennoch ein solches durchgeführt hat (vgl. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 262] E. 3.1.2 bis 3.1.4). Das Kantonsgericht bestätigte im erwähnten Urteil, dass eine Einwohnergemeinde direkt gestützt auf das kantonale Recht (d.h. das Enteignungsgesetz) zur Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens befugt sei (KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 262] E. 3.1.4 f.). Wenn die Beschwerdeführenden in Ziff. 19 ihrer Replik sinngemäss ausführen, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf das kantonale Enteignungsgesetz stützen, weil § 96 Abs. 2 EntG eine sog. Kann-Formulierung enthalte und es sich demnach bei dieser Gesetzesgrundlage nicht um zwingendes Recht handle, weshalb das kommunale Strassenreglement dem kantonalen Recht vorgehe, verkennen sie erwähnte kantonsgerichtliche Rechtsprechung. Zwar ist es richtig, dass es den Gemeinden unbenommen ist, ein zweistufiges Beitragsverfahren durchzuführen oder nicht (d.h. § 96 Abs. 2 EntG ist kein zwingendes Recht), entscheidend ist jedoch, dass es sich im Falle von § 96 EntG um direkt anwendbares kantonales Gesetzesrecht handelt. Bedürfte es für die Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens der Übernahme von § 96 EntG ins kommunale Gesetzesrecht, müsste der Wortlaut dies erkennen lassen, was jedoch nicht der Fall ist. Dass kantonales Gesetzesrecht kommunalem Recht in aller Regel vorgeht, bedarf vor dem Hintergrund der vorstehend erläuterten und erst kürzlich bestätigten Praxis keiner Erläuterung. Es bleibt damit festzuhalten, dass das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B. – wie erwähnt – der Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens nicht entgegensteht, weil der Erlass einer definitiven Beitragsverfügung sowohl im einstufigen wie auch im zweistufigen Beitragsverfahren vorgesehen ist und das zweistufige Verfahren deshalb ohne Weiteres mit dem Wortlaut des Strassenreglements bzw. mit dem reglementarisch vorgesehenen Verfahren kompatibel ist. Die Einwohnergemeinde B. war demnach gestützt auf § 96 Abs. 2 bis 4 EntG befugt, vor dem Erlass einer definitiven Strassenbeitragsverfügung eine Planauflage durchzuführen und den beitragsbetroffenen Grundeigentümern auf diesem Wege die voraussichtliche Höhe des von ihnen zu leistenden Strassenbeitrags bekannt zu geben. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin das zweistufige Beitragsverfahren mit Blick auf die Verfahrens- bzw. Parteirechte der Beschwerdeführenden «mängelfrei» durchgeführt hat.
1.2.3.3 Mängelfreie Durchführung des provisorischen Beitragsverfahrens Entsprechend der Bestimmung in § 96 Abs. 4 EntG sind die Beschwerdeführenden je einzeln mit Einschreiben vom 23. Oktober 2012 (GRB 476 vom 15. Oktober 2012) auf die vom 1. November bis 30. November 2012 stattfindende Planauflage zur Erschliessung «X. weg» sowie über die voraussichtliche Höhe des Strassenbeitrags von CHF 52‘778.00 für ihre Parzelle Nr. 840 GB B. aufmerksam gemacht worden. Die erwähnten Einschreiben enthielten unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» folgende Hinweise: «Zur öffentlichen Planauflage: Innert der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die eingegangenen Einsprachen sind vom Gemeinderat soweit möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Regierungsrat (Auszug aus dem Strassenreglement der Gemeinde B. , § 9 Abs. 4).
Zur provisorischen Beitragsverfügung: Gegen die provisorische Beitragsverfügung kann innert der Auflagefrist beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantonas [recte: Kantons] Basel-Landschaft in Liestal Einsprache [recte: Beschwerde] erhoben werden.» [Klammerbemerkungen hinzugefügt] Während die erste Rechtsmittelbelehrung die baurechtliche Seite, d.h. den Bau- und Strassenlinienplan und die mitaufgelegten Werkpläne, betrifft, hat die Beschwerdegegnerin mit der zweiten Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerdemöglichkeit gegen die provisorische Beitragsverfügung hingewiesen. Zwar ist letztere insoweit falsch, als eine Beschwerde gegen eine provisorische Beitragsverfügung nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG innert einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt möglich ist. Während der 30-tägigen Planauflagefrist ist hingegen der provisorische Kostenverteilplan anfechtbar, welcher Teil der erwähnten Planauflage ist (§ 96 Abs. 3 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. b EntG). Einmal ist die Verfügung, einmal der Plan Anfechtungsobjekt. Die Rechte der Beschwerdeführenden sind durch diese begriffliche Ungenauigkeit nicht beschnitten worden, zumal die Beschwerdegegnerin in der Folge die angekündigte Planauflage effektiv vom 1. November 2012 bis zum 30. November 2012 durchgeführt hat, als deren Bestandteil mitunter auch die den Beschwerdeführenden bereits brieflich zugesandte Kostenverteiltabelle mitaufgelegt worden ist. Als juristische Laien hätten die Beschwerdeführenden auch auf die Richtigkeit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfen, was im Ergebnis dazu geführt hätte, dass die provisorische Beitragsverfügung über die 10-tägige Beschwerdefrist hinaus bis zum Ablauf der Auflagefrist anfechtbar geblieben wäre. Die sinngemässe Argumentation der Beschwerdeführenden, sie hätten nicht erkennen können, dass sie bereits die provisorische Beitragsverfügung bzw. die aufgelegte Kostenverteiltabelle hätten anfechten müssen (Ziffern 18 bis 20 der Replik), überzeugt angesichts des deutlichen und unmissverständlichen Hinweises darauf nicht, dass die provisorische Beitragsverfügung beim Steuer- und Enteignungsgericht angefochten werden kann. Dass die Beschwerdeführenden sich rechtzeitig gegen die provisorische Beitragsverfügung bzw. den aufgelegten Kostenverteilplan mit Beschwerde zur Wehr gesetzt hätten, ist weder behauptet worden, noch wäre es erstellt. Es bleibt damit festzustellen, dass die provisorische Beitragsverfügung und der aufgelegte (provisorische) Kostenverteilplan, soweit sie die Beschwerdeführenden betreffen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 1.2.4 Fazit Wie gezeigt, hat die Beschwerdegegnerin ein zweistufiges Beitragsverfahren durchführen dürfen. Die Beschwerdeführenden wurden mittels separater Einschreiben auf die Auflage der Kostenverteiltabelle hingewiesen. Ebenso sind sie per Einschreiben auf die voraussichtliche Höhe von CHF 52‘778.00 des Strassenbeitrags für ihre Parzelle Nr. 840 GB B. aufmerksam gemacht worden und sind über die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit orientiert worden, dagegen den Rechtsmittelweg an das Enteignungsgericht zu beschreiten. Indem die Beschwerdeführenden im Rahmen des provisorischen Beitragsverfahrens (1. Schritt) darauf verzichtet haben, Grundsatzfragen der Beitragspflicht zu rügen, haben sie das Recht verwirkt, mit solchen später im Rahmen des Beschwerde-verfahrens gegen die definitive Strassenbeitragsverfügung gehört zu werden. Aufgrund der eingetretenen Verwirkungsfolge sind die Grundsatzfragen betreffenden Rügen im vorliegenden Verfahren unzulässig. Auf die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich nicht einzutreten. 2. Vertrauensschutz und Anspruch auf ein faires Verfahren Die Beschwerdeführenden stellen sich in Ziffer 20 ihrer Replik sinngemäss auf den Standpunkt, die Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens mit der Folge, dass die Rügemöglichkeit von Grundsatzfragen schon mit Rechtskraft der provisorischen Kostenverteiltabelle bzw. der provisorischen Beitragsverfügung verwirkt, verletze sowohl Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als auch Art. 29 Abs. 1 BV.Art. 9 BV umfasst zwei Individualrechte, welche beide einklagbar sind: Das Willkürverbot auf der einen und den Schutz berechtigten Vertrauens auf der anderen Seite. In Art. 29 Abs. 1 BV ist die allgemeine «Garantie eines fairen Prozesses» verankert. Inwieweit letztere vorliegend verletzt worden sein soll, begründen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert, indem sie lediglich behaupten, die provisorische Beitragsverfügung wolle davon ablenken, dass sie eigentlich schon definitiv festlege, wer beitragspflichtig sei (Ziffer 20 der Replik). Art. 29 Abs. 1 BV begründet ausserdem weder eine allgemeine Rechtsschutzgarantie noch einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, auf ein bestimmtes Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbelehrung (statt vieler Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 29, N 16 m.w.H.). Entsprechend erweist sich die ohnehin nicht substantiierte Rüge, die erwähnte Verfassungsbestimmung würde vorliegend verletzt, falls Grundsatzfragen nicht mehr zugelassen würden, als unbegründet. Was die Rüge anbelangt, eine Nichtzulassung von Grundsatzfragen im vorliegenden Verfahren würde dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Vertrauensschutz zuwiderlaufen, so begründen die Beschwerdeführenden diese folgendermassen: Die erste Verfügung im vorliegenden Beitragsverfahren sei explizit «provisorisch» gewesen und es sei darauf hingewiesen worden, dass nach Vorliegen der Bauabrechnung noch eine definitive Beitragsverfügung folge (Ziffer 17 der Replik). Weiter ergebe sich weder aus dem Strassenreglement noch aus der provisorischen Beitragsverfügung selber, dass diese angefochten werden müsse, wenn man mit der Beitragspflicht nicht einverstanden sei (Ziffer 18 der Replik). In der provisorischen Beitragsverfügung hätte nach der Ansicht der Beschwerdeführenden mindestens der Hinweis angebracht werden müssen, dass die Beitragspflicht später grundsätzlich nicht mehr bestritten werden könne (Ziffer 20 der Replik). Die provisorische Beitragsverfügung wolle davon ablenken, dass sie schon definitiv festlege, wer beitragspflichtig sei, was unfair sei (Ziffer 20 der Replik). Eine erfolgreiche Berufung auf den in Art. 9 BV verankerten Anspruch auf den «Schutz berechtigten Vertrauens» setzt Folgendes voraus: Eine Vertrauensgrundlage, berechtigtes Vertrauen des Ansprechers, eine Vertrauensbetätigung sowie das Fehlen eines entgegenstehenden und überwiegenden öffentlichen Interesses (statt vieler BGE 137 I 69 E. 2.5 72 m.w.H.). Vorliegend fehlt es, wie zu zeigen sein wird, schon an einer Vertrauensgrundlage. So wurden die Beschwerdeführenden in der provisorischen Beitragsverfügung, welche sie als Grundlage anführen, explizit darauf hingewiesen, dass selbige beim Enteignungsgericht angefochten werden kann. Inwiefern durch eben diese Verfügung bei den Beschwerdeführenden die Erwartung geweckt worden sein soll, dass sie die provisorische Verfügung nicht anfechten müssen, obschon sie – wie sie heute zum Ausdruck bringen – mit der Beitragspflicht nicht einverstanden waren, bleibt schleierhaft. Ebenso konnten die Beschwerdeführenden aufgrund der Rechtsmittelbelehrung in der provisorischen Beitragsverfügung nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass es zur Wahrung sämtlicher ihrer Interessen ausreichen würde, erst gegen die definitive Beitragsverfügung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Beschwerdeführenden haben nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen, indem sie es unterlassen haben, sich schon gegen die provisorische Beitragsverfügung, welche ihnen eine finanzielle Beitragsbelastung von mehreren zehntausend Schweizerfranken in Aussicht stellte, zur Wehr zu setzen, obschon in der erwähnten Verfügung ausdrücklich auf deren Anfechtbarkeit hingewiesen worden ist. So wäre es aufgrund der Rechtsmittelbelehrung mindestens angezeigt gewesen, dass sich die Beschwerdeführenden bei der Beschwerdegegnerin erkundigt hätten, welche Folgen der Verzicht, Beschwerde gegen die provisorische Verfügung zu erheben, für den weiteren Verlauf des Beitragsverfahrens hätte. Dass sie dies getan und gegebenenfalls eine falsche Auskunft erhalten hätten, wird weder behauptet noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Am bisher zum Vertrauensschutz Ausgeführten ändert auch nichts, dass in der provisorischen Verfügung der Erlass einer definitiven Verfügung erwähnt bzw. in Aussicht gestellt wird. Aus dem Kontext erhellt sich klar, dass die definitive Verfügung dem Bezug des Strassenbeitrags in definitiver (d.h. endgültiger) Höhe dient und es sich bei den «provisorisch» bekanntgegebenen Strassenbeiträgen jeweils lediglich um die voraussichtliche bzw. mutmassliche Beitragshöhe handelt, da die effektiven Strassenbaukosten erst nach Abschluss der beitragsfinanzierten Strassenbauarbeiten beziffert werden können. Insbesondere besteht keine Grundlage, welche dazu berechtigen würde, darauf zu vertrauen die «provisorisch» verfügte Beitragspflicht bzw. -höhe sei unverbindlich. Einer solchen Annahme fehlt im Lichte der explizit auf die Rechtsmittelmöglichkeit hinweisenden Belehrung ein vernünftiges Fundament. Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die provisorischen Beitragsverfügungen nicht als Vertrauensgrundlage i.S.v. Art. 9 BV taugen und die Beschwerdeführenden nicht in guten Treuen bzw. in gutem Glauben (d.h. berechtigterweise) haben darauf vertrauen dürfen, dass es für sie keinerlei Rechtsnachteile nach sich ziehen würde, wenn sie entgegen der Rechtsmittelbelehrung darauf verzichten, sich mit Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung bzw. den Kostenverteilplan zur Wehr zu setzen. Die Rüge, eine allfällige Nichtzulassung von Grundsatzfragen im vorliegenden Verfahren würde Art. 9 BV verletzen, erweist sich demnach als unbegründet. Angesichts dessen, dass die Begründetheit der Rüge von Art. 9 BV nicht die Gutheissung der Beschwerde, sondern lediglich das Eintreten auf die Grundsatzfragen betreffenden Rügen zur Folge gehabt hätte, bleibt es dabei, dass auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2.4). 3. Materielles: Ausnahmsweise Zulassung von Grundsatzfragen betreffenden Rügen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung trotz Rechtskraft einer provisorischen Strassenbeitragsverfügung Wie das Enteignungsgericht im Urteil vom 12. Mai 2016 [650 13 118] in Erwägung 1.2 festgehalten hat, sind Grundsatzfragen im Falle der Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens ausnahmsweise auch noch im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung zu prüfen, wenn die realisierte Strasse von der geplanten Strasse derart abweicht, dass sich die Qualifikation des der Planung zugrundeliegenden Strassenbauprojekts als «beitragspflichtig» rückblickend als unrichtig erweist. Die erwähnte Rechtsprechung ist vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2009 vom 17. Mai 2010 E. 3.3 bestätigt worden (vgl. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 3.3.2). Die ausnahmsweise Zulassung von Rügen betreffend Grundsatzfragen der Beitragspflicht im zweistufigen Strassenbeitragsverfahren erfordert demnach ein Doppeltes: Zunächst muss die realisierte Strasse von der geplanten Strasse abweichen (Abweichung). Zusätzlich muss diese Abweichung einen gewissen Schweregrad erreichen, der an der Qualifikation des Projekts gemäss dem provisorischen Beitragsverfahren etwas zu ändern vermag (Erheblichkeit). Kleinere Abweichungen von den ursprünglich aufgelegten (provisorischen) Strassenbauplänen, wie sie im Laufe von Bauarbeiten aus den unterschiedlichsten Gründen vorkommen können, scheiden unter dem Aspekt der Erheblichkeit aus. Solche Abweichungen vermögen an der Beitragspflicht respektive dem von den bevorteilten Grundeigentümern zu tragenden Kostenanteil nichts zu ändern. Die Frage, ob eine realisierte Strasse von der ursprünglich geplanten Strasse im Sinne des Ausgeführten erheblich abweicht, ist – wie sich gezeigt hat – sowohl für die Eintretensfrage als auch für die Frage, ob die Beschwerde materiell begründet ist, massgebend. Es handelt sich in diesem Sinne um eine doppelrelevante Tatsache (vgl. dazu Kölz Alfred/Häner Isabelle/Bertschi Martin, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 43). Eine im Sinne des eben Ausgeführten «erhebliche» Abweichung des realisierten X. wegs vom geplanten X. weg ist vorliegend weder substantiiert behauptet noch belegt worden und auch die zur geplanten und ausgeführten Strassenanlage eingereichten Werkpläne enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der Werkausführung zu entscheidrelevanten Abweichungen gekommen ist. In Ermangelung eines Ausnahmefalls bleibt es folglich dabei, dass auf die vorliegende Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2.4). 4. Kosten 4.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten für einen Strassenbeitragsfall wie den vorliegenden, in welchem eine Vorverhandlung und eine Hauptverhandlung durchgeführt wurden, betragen CHF 1‘800.00. Die Beschwerdeführenden gelten vorliegend als unterliegend, weil auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die Verfahrenskosten deshalb den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. 4.2 Parteientschädigung Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann nach § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend gilt die Beschwerdegegnerin als obsiegend. Da sie nicht anwaltlich vertreten ist, fehlt es an einer Voraussetzung für die Zusprechung einer Parteitentschädigung. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘800.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 28. Februar 2019 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident: Dr. Ivo Corvini-Mohn
Gerichtsschreiber: Thomas Kürsteiner, MLaw
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wurde von der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Urteil vom
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.