Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 21. Januar 2021 (600 19 59) Formelle Enteignung Strassenbeitragsverfahren: Verkehrswertberechnung für den in der zweigeschossigen Wohnzone gelegenen Teil eines am Siedlungsrand sowohl in der Landwirtschaftsals auch der Bauzone gelegenen Grundstücks Der Verkehrswert wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, der auch das Enteignungsgericht folgt, mit Hilfe der statistischen Methode oder Vergleichsmethode ermittelt. Dieser Methode liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der für die enteignete Parzelle im freien Handel erzielbare Preis in dem Rahmen bewegen wird, der sich auf dem Liegenschaftsmarkt durch das Spiel von Angebot und Nachfrage ohne äusseren Zwang unter sorgfältig ihre Interessen wahrenden Vertragspartnern gebildet hat. (E. 2.2.2.1) Ist das Mass der zulässigen baulichen Nutzung eines Grundstücks wie vorliegend durch Ausnutzungs-, Überbauungsziffern, etc. bestimmt, so verringert sich mit dem Verlust einer bestimmten, innerhalb der fraglichen Bauzone gelegenen Fläche die auf dem Restgrundstück verbleibende zulässige Nutzung proportional zum Flächenverlust, und zwar unabhängig von der konkreten Lage der enteigneten Teilfläche (z.B. in einem Bauverbotsbereich). Entsprechend ist die Enteignung einer solchen Teilfläche zu Baulandpreisen (d.h. ohne Minderwert) zu entschädigen, zumal in Fällen wie dem vorliegenden auf dem Restgrundstück (d.h. nach der Enteignung) eine Baulinie verbleibt und darauf folglich auch ein mit einem Bauverbot belegter Landstreifen zwischen dem die enteignete Fläche konsumierenden Erschliessungswerk und der Baulinie fortbesteht. Eine Reduktion der Entschädigung rechtfertigt sich einzig in Fällen, in denen die auf dem Restgrundstück zugelassene bauliche Nutzung (d.h. nach der Enteignung einer Teilfläche) gegenüber der auf dem Ursprungsgrundstück zugelassenen (d.h. vor der Enteignung) unverändert bleibt. (E. 2.2.4.2) Als Korrektur können die Gemeinden eine Nutzungsumlagerung gestatten und dabei von der Bebauungsziffer abweichen, sofern eine Bebauungs- und Nutzungsziffer vorgesehen sind (§ 89 Abs. 1 i.V.m § 91 RBG). Durch die Gewährung einer Nutzungsumlagerung tritt der Verlust der baulichen Nutzung nicht ein, weil die zugelassene bauliche Nutzung trotz Reduktion der überbaubaren Fläche insgesamt nicht geschmälert wird. Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen für die Nutzungsumlagerung in den kommunalen Zonenvorschriften (§ 92 Abs. 2 RBG). (E. 2.2.4.3)
650 19 58 / 600 19 59 Urteil vom 21. Januar 2021
Besetzung
Abteilungsvizepräsident Patrick Brügger, Richter Danilo Assolari, Richter Jörg Felix, Richter Peter Salathe, Richter Michael Angehrn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner Gerichtsschreiber i.V. Lukas Füeg
Parteien
A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Zeller, Advokat, Wasserturmplatz 3, Postfach 578, 4410 Liestal
gegen
B. , Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Strassenbeitrag und Entschädigung aus formeller Enteignung
i n E r w ä g u n g :
Nr.
Zone/Grundstück
Fläche (m²)
Verkaufsdatum
Preis CHF/m²
Wohnzone W2
3855
21.04.2020
1'815.00
Wohnzone W2
870
01.10.2019
897.00
Wohnzone W2
539
14.01.2013
1'500.00
Wohnzone W2
837
10.06.2010
991.65 Gemäss der amtlichen Auskunft des Bereichs Immobilienverkehr des Hochbauamtes Basel-Landschaft wurden in den letzten Jahren für vergleichbare unbebaute Grundstücke in der Wohnzone W2 Preise zwischen CHF 897.00 pro m² und CHF 1'815.00 pro m² bezahlt. Aus diesen vier Vergleichsobjekten resultiert ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von CHF 1'300.91. Die Vergleichsgeschäfte betreffen eine Zeitspanne von elf Jahren. Die Heranziehung einer solchen Zeitspanne ist der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts nicht fremd und ermöglicht die Schaffung eines genügend grossen Vergleichssubstrats (vgl. Urteil des EntGer vom 27. Juni 2003 [600 03 21] E. 3b). Die Parzelle des Beschwerdeführers befindet sich, was den in der Bauzone liegenden Teil anbelangt, im Flurgebiet X. weg an erhöhter Lage am südwestlichen Siedlungsrand der Gemeinde in ca. 700 m Entfernung vom Dorfplatz (Luftlinie). Die nächste ÖV-Haltestelle ist ca. 300 m entfernt (bedient durch eine Buslinie im ½-Stundentakt). Anlässlich des Augenscheines vom 7. Januar 2021 machte sich das Gericht ein Bild von der Situation der streitbetroffenen Parzelle des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die über den X. weg erschlossene Parzelle auf zwei Seiten an die Landwirtschaftszone, an einer Seite an den X. weg und lediglich an einer Seite an ein bebautes Nachbargrundstück grenzt und aussergewöhnlich schön und ruhig gelegen ist. Direkte Vergleichspreise für Parzellen am X. weg liegen keine vor. Das Flurgebiet X. weg unterscheidet sich jedoch nicht wesentlich hinsichtlich Lage und Umgebung von den Grundstücken der obigen Liste, weshalb sich die Grundstücke als Vergleichsobjekte eignen. Gemäss dem Statistischen Amt Basel-Landschaft stiegen die Landpreise der Gemeinde B. , abgesehen von einem leichten Rückgang im Jahre 2019 seit 2010 kontinuierlich. Im Jahr 2010 betrug der durchschnittliche Preis für Bauland CHF 1'123.00 pro m2 und lag im Jahr 2019 bei CHF 1'901.00 pro m2 . Mit Blick auf die vier Vergleichsgrundstücke lassen die Verkaufspreise der Grundstücke Nrn. 1 (2020), 3 (2013) und 4 (2010) eine Preisentwicklung erkennen, welche mit der Entwicklung der vorerwähnten jährlichen Durchschnittswerte des Statistischen Amtes Basel-Landschaft für Baulandpreise vergleichbar ist. Der im Jahr 2019 für den Verkauf des Vergleichsgrundstücks Nr. 2 erzielte Landpreis von CHF 897.00 liegt dagegen um mehr als die Hälfte unter dem Durchschnittswert für Landverkäufe im gleichen Kalenderjahr. Da sich dieser unterdurchschnittlich tiefe Verkaufspreis weder aufgrund der Lage, der Beschaffenheit oder der zulässigen baulichen Nutzung des Grundstücks Nr. 2 noch anhand anderer objektiver Gründe erklären lässt, hat er im Folgenden unberücksichtigt zu bleiben. Der Mittelwert der somit zu berücksichtigenden Landpreise der Vergleichsgrundstücke Nrn. 1, 3 und 4 beträgt somit CHF 1'435.55. Im Folgenden sind die Vergleichsgrundstücke Nrn. 1, 3 und 4 hinsichtlich ihrer Lage, Umgebung und Ausnützungsmöglichkeit zu untersuchen. Das Grundstück Nr. 4 (2010: CHF 991.65) liegt ebenfalls ein wenig erhöht. Die Luftlinie zum Zentrum beträgt ca. 500 m. Die Parzelle liegt am südlichen Siedlungsrand, ist allerdings nicht freistehend. Sie weist in der näheren Umgebung keine ÖV-Haltestellen auf. Die fehlende ÖV-Anbindung und die fehlende freistehende Lage sind wertvermindernde Faktoren. Das streitbetroffene Grundstück des Beschwerdeführers ist folglich mit Blick auf seine in der Bauzone gelegene Fläche vergleichsweise höher zu bewerten. Das Grundstück Nr. 3 (2013: CHF 1'500.00) liegt ca. 240 m vom streitbetroffenen Grundstück entfernt, befindet sich an einer Hauptstrasse und liegt direkt visà-vis einer Bushaltestelle. Insgesamt wiegen die mit der Nähe zur Hauptstrasse verbundenen Lärmimmissionen und die fehlende freistehende Lage schwerer als die direkte Anbindung an den öffentlichen Verkehr, weshalb das streitbetroffene Grundstück des Beschwerdeführers vergleichsweise höher zu bewerten ist. Grundstück Nr. 1 (2020: CHF 1'815.00) liegt rund 300-350 m in südlicher Richtung vom Dorfkern und ist freistehend. Es weist hingegen keinen Anschluss an den öffentlichen Verkehr auf. Die Parzelle liegt zwischen einer Haupt- und einer kommunalen Strasse in der zweiten Reihe. Von den drei Vergleichsobjekten eignet sich der Verkauf der grösseren Parzelle Nr. 1 zum Preis von CHF 1'815.00 pro m2 am ehesten als Vergleichsobjekt, da die beiden anderen Parzellen im Unterschied zu derjenigen des Beschwerdeführers und dem eben erwähnten Vergleichsgrundstück Nr. 1, welche beide freistehend sind, von Nachbarbauten umgeben sind. Im Unterschied zum Grundstück des Beschwerdeführers muss das 3855 m2 grosse Vergleichsgrundstück Nr. 1 jedoch noch intern erschlossen werden, um die zugelassene bauliche Nutzung vollumfänglich auszuschöpfen. Das streitbetroffene Grundstück ist deshalb vergleichsweise höher zu bewerten. Gemäss der Landpreisstatistik des Statistischen Amts Basel-Landschaft betrug der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Wohnbauland in B. im Jahr 2018 CHF 1911.00 pro m2. und stagnierte im Folgejahr 2019 bei CHF 1'901.00 auf vergleichbarem Niveau. Angesichts der gerichtsnotorisch ungebrochen hohen Nachfrage nach unbebautem Wohnbauland, der Tatsache, dass ebensolches in der Gemeinde B. rar ist, die streitbetroffene Parzelle auch nach der geplanten Enteignung mit einer Wohnbaute bestellt werden kann (Nutzungsziffer), aufgrund ihrer Topographie und Erschliessung vergleichsweise einfach und ohne internen Erschliessungsaufwand bebaubar ist sowie unter Berücksichtigung ihrer ausserordentlich guten Lage (erhöht und sehr ruhig), ist der Verkehrswert des in der Bauzone liegenden Teils der Parzelle Nr. 920 GB B. auf CHF 2’000.00 pro m2 festzusetzen. 2.2.4 Streifenenteignung Nachdem der Verkehrswert auf CHF 2’000.00 pro m2 festgesetzt wurde, ist weiter zu beurteilen, ob der von der Beschwerdegegnerin für die abzutretende Fläche von 66 m2 festgelegte Entschädigungsansatz von CHF 690.00 pro m2 angesichts des Verkehrswerts von CHF 2'000.00 pro m2 dem Erfordernis einer vollen Entschädigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV sowie Art. 17 und 19 EntG genügt. Bei einer Teilenteignung, wie sie hier zu beurteilen ist, kann die Festsetzung des Bodenwerts nämlich nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat (Art. 19 Abs. 1 lit b EntG) oder ob dem Enteigneten weitere nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EntG zu entschädigende Nachteile entstanden sind (BGE 122 I 168 E. 4b/aa 177, 105 Ib 327 E. 1c 330; vgl. auch Ziff. 2.1). 2.2.4.1 Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer erklärte mehrfach, dass er keine Nutzungsumlagerung wünsche, ihm eine solche von der Gemeinde auch nicht zugesichert worden und somit eine spätere Bebauung des Grundstücks nur in eingeschränkter Weise möglich sei. Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf ihre Praxis, nach welcher sie eine Nutzungsumlagerung jeweils nach Einreichung eines Baugesuches in die Wege leite. Da der Beschwerdeführer noch kein Baugesuch gestellt habe, sei eine Nutzungsumlagerung noch nicht erfolgt. Weil sie die auf die zu enteignende Fläche entfallende bauliche Nutzung jedoch praxisgemäss im Bebauungszeitpunkt auf das verbleibende Grundstück umlagere, rechtfertige sich eine reduzierte Entschädigung des an den X. weg abzutretenden Landstreifens. 2.2.4.2 Rechtliches Die vom Beschwerdeführer an das Strassenbauprojekt abzutretende Fläche bildet das östliche Ende seiner Parzelle und grenzt an den X. weg. Der Entzug von Land vor der Baulinie für Strassenbauzwecke stellt einen häufigen Fall der Teilenteignung dar. In der Praxis wird der Entzug kleinerer Landstreifen für den Strassenbau beziehungsweise für Strassenerweiterungen unter dem Begriff «Streifenenteignung» zusammengefasst (vgl. Luder Walter, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, in: Festgabe Franz Josef Jeger, Solothurn 1973, S. 107 f.). Die Bestimmung des Verkehrswerts kann unter anderem dann Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich bei der abzutretenden Landfläche um Land handelt, das aufgrund seiner Lage innerhalb eines Baulinienoder Abstandsbereichs nicht oder nur beschränkt baulich nutzbar ist. Nach der Lehre und Rechtsprechung wird der mit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie tiefer als das übliche Land bewertet, wenn die Abtretung die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt. Er ist «den übrigen Teilen einer Bauparzelle nur dort gleichwertig, wo die Landpreise nicht besonders hoch sind und der Liegenschaftshandel daher auf die Differenzierung kein Gewicht legt und ferner dort, wo eine offene Überbauung vorgesehen ist und ein Baugrundstück ausser der Gebäudefläche grösseres Umgelände haben muss, das im Handel gleich bewertet wird wie der zu überbauende Teil. Wo dagegen hohe Baulandpreise gelten und diese massgeblich durch die bestmögliche bauliche Ausnützung bestimmt werden, richtet sich der Wert einer Teilfläche vorwiegend nach deren Einfluss auf die Überbauung des Grundstücks. Ein Teil, der abgetrennt werden kann, ohne die bauliche Ausnützung zu beeinflussen, ist ein minderwertiger Flächenabschnitt» (Hess Heinz/Weibel Heinrich, a.a.O., Art. 19 N 106 m.w.H.). Ist das Mass der zulässigen baulichen Nutzung eines Grundstücks wie vorliegend durch Ausnutzungs-, Überbauungsziffern, etc. bestimmt, so verringert sich mit dem Verlust einer bestimmten, innerhalb der fraglichen Bauzone gelegenen Fläche die auf dem Restgrundstück verbleibende zulässige Nutzung proportional zum Flächenverlust, und zwar unabhängig von der konkreten Lage der enteigneten Teilfläche (z.B. in einem Bauverbotsbereich). Entsprechend ist die Enteignung einer solchen Teilfläche zu Baulandpreisen (d.h. ohne Minderwert) zu entschädigen, zumal in Fällen wie dem vorliegenden auf dem Restgrundstück (d.h. nach der Enteignung) eine Baulinie verbleibt und darauf folglich auch ein mit einem Bauverbot belegter Landstreifen zwischen dem die enteignete Fläche konsumierenden Erschliessungswerk und der Baulinie fortbesteht. Eine Reduktion der Entschädigung rechtfertigt sich einzig in Fällen, in denen die auf dem Restgrundstück zugelassene bauliche Nutzung (d.h. nach der Enteignung einer Teilfläche) gegenüber der auf dem Ursprungsgrundstück zugelassenen (d.h. vor der Enteignung) unverändert bleibt. Nach der Praxis des Enteignungsgerichtes entfallen diesfalls zwei Drittel des Verkehrswerts auf die bauliche Nutzung und ein Drittel auf die Fläche (vgl. VGE vom 18. Februar 1987, in: BLVGE 1987 [Nr. 13.2] E. 2; Urteile des EntGer vom 29. März 2004 [600 02 105] E. 5c, vom 28. Februar 2002 [600 00 305] E. 3b sowie vom 31. Januar 2002 [600 01 61] E. 8 jeweils m.w.H.). 2.2.4.3 Beurteilung Der Wert des Grundstücks hängt von seinen Nutzungsmöglichkeiten ab. Es gilt somit vorliegend zu beurteilen, ob die Abtretung die künftige bauliche Nutzung der Parzelle B-920 GB B. beeinträchtigt. Gemäss § 86 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) bestimmen die Zonenvorschriften das Mass und die Art der Nutzung einer Parzelle. Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain (§ 47 der Verordnung zum Raum-planungs- und Baugesetz RBV vom 27. Oktober 1998 [RBV, SGS 400.11]). Als Korrektur zu dieser Einschränkung können die Gemeinden eine Nutzungsumlagerung gestatten und dabei von der Bebauungsziffer abweichen, sofern eine Bebauungs- und Nutzungsziffer vorgesehen sind (§ 89 Abs. 1 i.V.m § 91 RBG). Durch die Gewährung einer Nutzungsumlagerung tritt der Verlust der baulichen Nutzung nicht ein, weil die zugelassene bauliche Nutzung trotz Reduktion der überbaubaren Fläche insgesamt nicht geschmälert wird. Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen für die Nutzungsumlagerung in den kommunalen Zonenvorschriften (§ 92 Abs. 2 RBG). Die Parzelle des Beschwerdeführers liegt gemäss Zonenplan Siedlung vom 14. November 2007 mit etwas weniger als einem Drittel in der Wohnzone W2. Dieser Teil der Parzelle ist unbebaut. Der restliche Teil der Parzelle befindet sich westlich in der Landwirtschaftszone und ist ebenfalls unbebaut. Das Reglement über die Zonenvorschriften Siedlung vom 14. November 2007 sieht in § 27 für die Wohnzone W2 eine Bebauungsziffer von 23 % vor. Bei einer Grundstückfläche innerhalb der Bauzone von 776 m2 vor dem Strassenbauprojekt ergibt dies eine Bebauungsfläche von insgesamt 178.5 m2 . Mit dem Verlust von 66 m2 gehen dem Beschwerdeführer von der Gesamtparzellenfläche in der Wohnzone W2 8.5 % bzw. 15.2 m2 Bebauungsfläche verloren. Bezogen auf die Bebauungsfläche verbleiben ihm also auf dem Restgrundstück noch 163.3 m2 . Gemäss dem aktuell gültigen Zonenreglement kann der Gemeinderat eine Nutzungsumlagerung gestützt auf § 9 bewilligen. Voraussetzung der Rechtmässigkeit einer formellen Enteignung ist die Bezahlung der Entschädigung. Diese hat vor Inanspruchnahme des Rechts zu erfolgen. Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin eine Umlagerung der auf die an den X. weg abzutretende Teilfläche Umfang von 66 m2 entfallenden baulichen Nutzung auf das dem Beschwerdeführer nach der Enteignung verbleibende Grundstück bis anhin nicht bewilligt hat. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Bewilligung einer Nutzungsumlagerung im Falle eines nach Vollzug der formellen Enteignung gestellten Baugesuchs zusichert, genügt vor dem Hintergrund, dass das abzutretende Land vor dem Vollzug der formellen Enteignung voll zu entschädigen ist, nicht, um in den Anwendungsbereich der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung zu gelangen, wonach der mit einem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen einer Strasse und einer Baulinie tiefer als das übrige Land zu bewerten ist, wenn die Abtretung dieses Landstreifens die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt. Insgesamt verliert der Beschwerdeführer vorliegend nicht allein die abzutretende Fläche von 66 m2., sondern auch die darauf entfallende bauliche Nutzung. Die Reduktion der baulichen Nutzbarkeit des dem Beschwerdeführer verbleibenden Restgrundstücks fällt in Anbetracht der Tatsache, dass die Linienführung der Parzellengrenze zum X. weg aufgrund des in diesem Bereich geplanten Wendeplatzes eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung erfährt (Entstehung von baulich kaum nutzbaren Flächen im süd- und nordwestlichen Grenzbereich), wohl sogar noch etwas höher aus. Nach dem Ausgeführten ist die formelle Enteignung der Teilfläche von 66 m2 zum vollen Preis von CHF 2000.00 pro Quadratmeter, d.h. insgesamt mit CHF 132'000.00, zu entschädigen. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Entschädigung von CHF 690.00/m2 erweist sich demnach als deutlich zu tief und würde die verfassungsrechtliche Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV verletzen. 2.3 Verzinsung der Entschädigung Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Enteignungsentschädigung ist gemäss § 26 EntG ab dem 20. Tag nach Rechtskraft des Urteils zu verzinsen. Der Zinsfuss wird nach ständiger Praxis des Enteignungsgerichts analog den für das Enteignungsverfahren des Bundes geltenden Ansätzen festgelegt (statt vieler Urteile der EntGer vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 2.6 und vom 29. März 2004 [600 02 105] E. 6). Seit dem 1. Januar 2010 richtet sich der Zinsfuss im bundesrechtlichen Enteignungsverfahren nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (Beschluss der 1. Kammer der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009). Dieser beträgt seit dem 3. März 2020 unverändert 1. 25 % p.a. Für die Verzinsung der Entschädigungsforderung ist folglich ein Jahreszinssatz von 1.25 % massgebend. 2.4 Fazit Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 1 lit. a und b der Beschwerde) erweist sich, wie gezeigt wurde, als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist folglich die provisorische Beitragsverfügung vom 16. August 2019 inklusive der ihr beigelegten Kostenverteiltabelle aufzuheben, soweit sie die Frage der Entschädigung des Beschwerdeführers für die von seiner Parzelle Nr. B-920 abzutretende Fläche betrifft. Die Beschwerdegegnerin ist weiter zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Abtretung von 66 m2 seiner Parzelle Nr. B-920 eine Entschädigung von 132'000.00 (CHF 2'000 pro m2 ) zu bezahlen, zuzüglich eines Zinses in der Höhe von 1.25% p.a. ab dem 20. Tag nach Rechtskraft dieses Urteils. 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind im Strassenbeitragsverfahren nach § 97 Abs. 3 EntG i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass aufzuerlegen. Da im Rahmen der Anfechtung einer provisorischen Strassenbeitragsverfügung einzig enteignungsrechtliche Fragen gerügt wurden, rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten nach den für ein Enteignungsverfahren geltenden Bestimmungen zu verteilen: Diesbezüglich statuiert § 71 Abs. 1 EntG, dass im Enteignungsverfahren die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Enteigner bzw. von der Enteignerin zu tragen sind (vgl. ferner § 47 Abs. 3 EntG; Urteile des EntGer vom 4. Juni 2020 [600 20 15] E. 3.1 sowie vom15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 3.1.). Vorliegend wurden ein Augenschein sowie eine Hauptverhandlung vor der Fünferkammer durchgeführt. Die Verfahrenskosten sind damit auf CHF 2'500.00 festzusetzen (§ 17 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]) und von der Beschwerdegegnerin als Enteignerin zu tragen. 3.2 Parteientschädigung Gemäss § 71 Abs. 2 EntG hat die Enteignerin dem Enteigneten eine Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist vorliegend als Enteigneter anwaltlich vertreten. Demgemäss ist ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Vertreter des Beschwerdeführers machte mit Eingabe vom 18. Januar 2021 einen Gesamtaufwand von CHF 5'056.45 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) geltend. Letzterer setzt sich wie folgt zusammen: CHF 4'500.00 (exkl. MWST) für einen Zeitaufwand von 18 Stunden (d.h. zu einem Tarif von CHF 250.00 pro Stunde) zuzüglich CHF 194.90 (exkl. MWST) für Barauslagen (Kopiaturen, Porti, Telefon- und Faxauslagen sowie Reisespesen) sowie Mehrwertsteuer zu 7.7% auf CHF 4'694.90 in der Höhe von CHF 361.50. Es resultiert somit ein Betrag von CHF 5'056.40. Der geltend gemachte Stundenansatz entspricht seiner Höhe nach dem für Verfahren vor dem Enteignungsgericht praxisgemäss für die Festsetzung einer Parteientschädigung zur Anwendung gebrachten Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Anwaltstarif, SGS 178.112]). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2021 machte der Rechtsvertreter zusätzlich zwei Arbeitsstunden für seine Vorbereitung sowie die Anwesenheit an der Hauptverhandlung geltend. Unter Einbezug dieser zwei weiteren Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie der darauf anfallenden Mehrwertsteuer resultiert ein Endbetrag von CHF 5'594.90 (inkl. MWST). Die Beschwerdegegnerin als Enteignerin hat dem Beschwerdeführer als Enteigneten demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'594.90 (inkl. MWST) zu bezahlen. D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :
Abteilungsvizepräsident: lic. iur Patrick Brügger
Gerichtsschreiber i.V.: Lukas Füeg, MLaw Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.