Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Enteignungsgericht
vom 26. Januar 2023 (650 22 52)
Abgaberecht – Abwasser
Kanalisationsanschlussgebühr: Gebührenbefreit bzw. zum Abzug von der Bemes- sungsgrundlage zuzulassen ist nur derjenige Teil energiesparender Investitionen, der für das Übertreffen der gesetzlich ohnehin vorgeschriebenen energetischen Mindest- anforderungen ursächlich ist (d.h. die sog. Mehrinvestition).
Der Umfang der Abgabebefreiung umfasst nur denjenigen Teil des Gebäudeversicherungs- werts (d.h. der Bemessungsgrundlage), der wertmässig demjenigen Anteil einer energiespa- renden Massnahme entspricht, welcher die einschlägige gesetzliche Minimalanforderung übertrifft. Derjenige Investitionsanteil, der für das Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen ohnehin notwendig ist, bleibt gebührenpflichtig, auch wenn es sich ins- gesamt um eine energiesparende Massnahme handelt. (E. 2.2.3)
650 22 52
Urteil vom 26. Januar 2023
Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiberin i.V. Evita-Lea Hübscher
Parteien A.____ GmbH, Beschwerdeführerin
gegen
B.____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kanalisationsanschlussgebühr
A. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1499 des Grundbuchs der Ge- meinde B.____ und der sich darauf befindenden Liegenschaft (X.strasse 2 und 2a). Bei der Sanierung der Liegenschaft ersetzte die Beschwerdeführerin ein Grossteil der Fens- ter und isolierte das Dach zum Ausbau des Dachgeschosses Ost. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) stellte bei einer Neuschätzung der Liegenschaft am 27. Ja- nuar 2022 einen aus diesen Investitionen resultierenden Mehrwert in der Höhe von CHF 78'000.00 fest und teilte dies der Einwohnergemeinde B. mit. Infolgedessen machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juli 2022 eine Kanalisationsanschlussgebühr für Um- und Erweiterungsbauten in der Höhe von CHF 2'139.50 (inklusive MWST) geltend.
B. Am 21. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin an der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft (fortan Enteignungsgericht [EntGer]) Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebüh- ren der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2022. Sie beantragte sinngemäss, es seien neu eingereichte abzugsfähige Kosten in der Höhe von CHF 38'836.00 bei der Kanalisations- anschlussgebühr zu berücksichtigen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gesamtkos- ten der energetischen Umbaumassnahmen deutlich höher seien, als die am 4. Juli 2022 eingereichten abzugsfähigen Kosten in der Höhe von CHF 3'336.00 und sie deshalb neu abzugsfähige Kosten in der Höhe von CHF 38'836.00 einreiche. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2022 erhielt die Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 16. August 2022 (fortan: Beschwerdeantwort) beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter o/e Kos- tenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2022 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Am Gericht ging weder eine Replik noch ein Fristerstreckungsgesuch ein. Die Beschwerdeführerin er- hielt deshalb mit Präsidialverfügung vom 8. November 2022 eine zehntägige Nachfrist, um dem Gericht eine schriftliche Replik im Doppel einzureichen, verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf gestützt auf § 5 Abs. 3 VPO ohne weitere Fristansetzung aufgrund der Akten zu entscheiden. Am Gericht ging innert der Nachfrist keine Replik der Beschwerdeführerin ein. Das Enteignungsgericht schloss darum mit Präsidialverfügung
vom 1. Dezember 2022 androhungsgemäss den Schriftenwechsel, überwies die Angele- genheit dem Präsidenten zum Entscheid und ordnete eine Urteilsberatung an. Am 7. De- zember 2022 wurde den Parteien die Urteilsberatung vom 26. Januar 2023 angezeigt.
C. Anlässlich der heutigen Urteilsberatung sind beide Parteien nicht erschienen. Auf die schriftlichen Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwä- gungen eingegangen.
Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g:
1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat die Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr der Ein- wohnergemeinde B.____ im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel- Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. b des
Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Ge- meindegesetz, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsge- richts sind damit gegeben.
Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungs- gericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Vorliegend bean- tragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2022 betreffend die Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 2'139.50 (inklusive MWST). Der Streitwert im vorliegenden Fall übersteigt somit die eingangs erwähnte Grenze nicht. Ent- sprechend ist die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht für die Beurtei- lung der Streitigkeit funktionell zuständig.
1.2 Beschwerdefrist Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. Juli 2022 und ist der Beschwerdeführerin so- mit frühestens am 13. Juli 2022 zugegangen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 21. Juli 2022 gleichentags der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteig- nungsgericht aufgegeben. Unabhängig vom effektiven Fristbeginn steht damit fest, dass innert der zehntägigen Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG beim Enteignungsge- richt Beschwerde erhoben wurde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da neben den erwähnten auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde ein- zutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).
oder ob sie ganz oder zu Teilen von der Bemessungsgrundlage der Anschlussgebühr aus- zunehmen sind.
2.1 Gesetzliche Grundlage Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) sorgen Kanton und Gemeinden für eine umweltgerechte Ableitung der Ab- wässer. Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungs- grundlagen der Abgabe selbst festlegt (§ 90 Abs. 3 EntG; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 123 I 248 E. 2 249 f.).
Die angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr basiert auf dem Abwasserreglement der Gemeinde B.____ (AR). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 16 Abs. 2 lit. b AR), der Gegenstand der Abgabe (§ 16 Abs. 2 lit. b AR) sowie deren Bemessungs- grundlage (§ 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. b AR) festgelegt. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht stellt ein kommunaler Erlass ein formelles Gesetz dar, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegisla- tive (Gemeindeversammlung oder -parlament) beschlossen wurde oder aber dem (obliga- torischen oder fakultativen) Referendum unterstand (BGE 127 I 60 E. 21 66, 120 Ia 265 E. 2a 266 f.). Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde B.____ hat das Abwas- serreglement am 4. Dezember 2001 genehmigt. Das Abwasserreglement der Gemeinde B.____ ist somit als formelles Gesetz zu qualifizieren und stellt eine genügende Grundlage für die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr dar.
Gemäss Bundesgericht ist eine nachträgliche Erhebung von Anschlussgebühren aufgrund einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage nur möglich, wenn eine solche in der einschlägigen formell-gesetzlichen Grundlage vorgesehen ist (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, E. 2.2; KÜRSTEINER, Erschliessungsabgabe- recht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019,
Liestal 2020, Rz. 124 ff. m.w.H.). Gemäss § 23 Abs. 2 AR berechnet sich der Anschluss- beitrag [recte: -gebühr] bei Neubauten nach dem indexierten Brandversicherungswert und bei Um- und Erweiterungsbauten nach der Erhöhung dieses Wertes. Bei der Berechnung der Anschlussgebühr werden bei Neu- und Umbauten gemäss § 23 Abs. 3 lit. b. AR auf Antrag die Kosten von Massnahmen zur Abwasservermeidung sowie zur Wasser- oder Energieeinsparung, die deutlich über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sowie die Kosten für den Einsatz erneuerbarer Energie nicht berücksichtigt. Selbst wenn die Gemeinde keine Regelung der abzugsfähigen Kosten in § 23 AR hätte, wären die Kos- ten für energiesparende Massnahmen, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Massnah- men übertreffen, nach kantonalem Recht ohnehin abzugsfähig. Zudem ist der Abzug nicht darauf beschränkt, ob die Kosten das gesetzliche Minimum deutlich überschreiten, es reicht eine Überschreitung, ohne dass es auf deren «Deutlichkeit» ankommt. Das Mass der Über- schreitung bzw. die Deutlichkeit kommt erst zum Tragen, wenn es um die Höhe des Abzugs geht (vgl. E. 2.2.3).
2.2 Abzug für energiesparende Mehrinvestitionen 2.2.1 Parteistandpunkte und Ausgangslage Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Gesamtkosten der energetischen Umbau- massnahmen deutlich höher seien, als die am 3. Juli 2022 eingereichten abzugsfähigen Kosten in der Höhe von CHF 3'336.00. Gemäss dem Schreiben der Einwohnergemeinde B.____ vom 30. Juni 2022 seien allfällige abzugsfähige Kosten bis zum 8. August 2022 einzureichen, weshalb die fristgerecht nachgereichten Unterlagen mit abzugsfähigen Mehrinvestitionen in der Höhe von CHF 38'836.00 zu berücksichtigen seien. Diese zusätz- lichen Energiesparmassnamen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Be- schwerdeführerin mit den eingereichten Belegen weitere Abzüge geltend machen möchte, um die Höhe der Anschlussgebühren zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin habe die am 3. Juli 2022 geltend gemachten Energiesparmassnahmen berücksichtigt. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass ein Abzug nicht für den Gesamtbetrag der Investitionen erfolgen könne, sondern lediglich im Umfang, in welchem die Investitionen die gesetzlichen Anforderungen übersteigen. Die Arbeit als solche könne nicht in Abzug gebracht werden, weil diese auch
bei der Verwendung von Material, das nicht deutlich über den gesetzlichen Mindestanfor- derungen liegt, anfiele. Die Beschwerdegegnerin ist zudem der Ansicht, dass das mit Be- schwerde eingereichte zusätzliche Berechnungsformular EMBA (Energiemassnahmen bei der Berechnung kommunaler Anschlussgebühren) der Öffentlichen Baselbieter Energiebe- ratung von der Beschwerdeführerin nach der Abspeicherung manipuliert worden sei, da sämtliche Angaben bis auf das Total der abzugsfähigen Mehrkosten mit der ersten Eingabe identisch seien. Schliesslich präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt: Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2022 die provisorische Verfü- gung der Anschlussgebühren zugestellt. Diese wurde basierend auf der Gebäudeinforma- tion der BGV vom 28. Februar 2022 erlassen. Insbesondere für die Einreichung der Unter- lagen betreffend abzugsfähige energietechnische Massnahmen wurde der Beschwerdefüh- rerin eine Frist bis zum 8. August 2022 gewährt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin abzugsfähige Kosten in der Höhe von CHF 3'336.00 bei der Beschwer- degegnerin eingereicht. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin die definitive Schlussrech- nung (d.h. die hier angefochtene Verfügung) vom 12. Juli 2022 unter Abzug der energie- sparenden Massnahmen in der Höhe von CHF 3'336.00 erlassen. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass zusätzliche abzugsfähige energetische Mehrinvestitionen in der Höhe von CHF 38'836.00 zu berücksichtigen seien. Es ist unbestritten und aus der Verfügung vom 12. Juli 2022 ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend CHF 3'336.00 als ener- giesparenden Mehrinvestitionen zum Abzug zugelassen hat. Fraglich bleibt damit, ob die von der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 zusätzlich eingereichten energiesparenden Massnahmen in der Höhe von CHF 38'836.00 von der Beschwerdegegnerin in Abzug zu bringen sind.
2.2.2 Rechtliche Grundlagen Das Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ regelt in § 23 Abs. 3 AR die Ab- zugsfähigkeit der Kosten energiesparender Massnahmen bei der Berechnung der An- schlussgebühr. Nach ständiger Rechtsprechung des Enteignungsgerichts haben Gemein- den keine Befugnis zur Erhebung von Gebühren auf den Kosten energiesparender Mass- nahmen, die über das gesetzlich vorgeschriebene Minimum hinausgehen, und zwar unab- hängig davon, ob ihre jeweiligen Reglemente einen solchen Abzug kennen oder nicht. Die erwähnte Rechtsprechung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Mehrwert, der
auf energiesparende Investitionen entfällt, in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Ursache der Gebührenerhebung, also der vermutungsweise gesteigerten Nutzung der Ver- sorgungs- und Entsorgungsanlagen steht. Die Abgabenerhebung auf solchen Investitionen verstösst somit gegen das Äquivalenzprinzip und das Willkürverbot (Urteile des EntGer vom 25. Januar 2010 [650 09 56] E. 5.2; vom 26. Februar 2013 [650 12 28] E. 6.4; vom 5. No- vember 2015 [650 14 7] E. 2.6.2). Die Erhebung von Abgaben auf dem Investitionsmehr- wert für energiesparende Massnahmen im Umfang, in welchem diese die gesetzlichen Min- destanforderungen übertreffen, widerspricht auch den Zielsetzungen von § 115 Abs. 1 KV, wonach Kanton und Gemeinden eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und umweltge- rechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaftliche Verwendung för- dern. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass Gemeinden in Fällen von nach dem Gebäudeversicherungswert bemessenen Abgaben überall dort eine Ermässigung der Ab- gaben gewähren müssen, wo energiesparende Massnahmen, die über das gesetzlich vor- geschriebene Minimum hinausgehen, zu einem Investitionsmehrwert geführt haben. Aus- serdem muss die Höhe des Abzugs mit dem Umfang, in welchem die gesetzlichen Anfor- derungen übertroffen werden, korrelieren. Je klarer eine Massnahme die Anforderungen übertrifft, umso höher muss der auf sie entfallende Abzug ausfallen (dazu Urteil des EntGer vom 5. November 2015 [650 14 7] E. 2.6.2). Im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Mini- malanforderungen für energetische Massnahmen ist die Erhebung von Abgaben dahinge- gen erlaubt, und zwar auch bezüglich Massnahmen, die gesamthaft betrachtet, diese An- forderungen übertreffen. Der zu gewährende Abzug entspricht demnach demjenigen Anteil am Investitionsmehrwert, der auf das Übertreffen der gesetzlichen Anforderungen zurück- zuführen ist. Die gesetzlichen Minimalanforderungen werden in der Energieverordnung vom 20. Dezember 2016 (EnV BL, SGS 490.11) definiert (vgl. §§ 10 ff. EnV BL und insbe- sondere Anhang 1 «Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten von flächigen Einzel- bauteilen [...]»).
2.2.3 Mindestanforderungen und Umfang des Abzugs Das Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ sieht die Möglichkeit eines Ab- zugs für Energiesparmassnahmen vor. § 23 Abs. 3 lit. b AR bestimmt, dass bei Neu- und Umbauten die Kosten von Massnahmen zur Abwasservermeidung sowie zur Wasser- und Energieeinsparung, die deutlich über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen
sowie die Kosten für den Einsatz erneuerbarer Energie bei der Berechnung der Anschluss- gebühr auf Antrag nicht berücksichtigt werden. Der Umfang der Abgabebefreiung umfasst nur denjenigen Teil des Gebäudeversicherungs- werts, der wertmässig demjenigen Anteil einer energiesparenden Massnahme entspricht, welcher die einschlägige gesetzliche Minimalanforderung übertrifft und auch bei dessen Wegfall, die energietechnisch vorgeschriebenen Minimalvoraussetzungen noch eingehal- ten wären (statt vieler Urteil des EntGer vom 6. April 2017 E. 2.7.2.3). Wie bereits ausge- führt, sind die gesetzlichen Minimalanforderungen in der EnV BL festgelegt. § 10 Abs. 1 EnV BL hält fest, dass für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes alternativ die Einzelanforderungen nach § 11 EnV BL oder die Systemanforderungen gemäss § 12 EnV BL eingehalten werden müssen. Vorliegend verfügt das Gericht über keinen System- nachweis für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Eine Beurteilung ist deshalb an- hand der Einzelanforderungen an den Wärmeschutz nach § 11 EnV BL vorzunehmen. Die- ser hält in Abs. 1 fest, dass die flächenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U- Werte) die Grenzwerte gemäss Anhang 1 nicht überschreiten dürfen. Weiter bestimmt Abs. 2, dass für Bauteile, die bei einem Umbau oder einer Umnutzung neu aufgebaut wer- den, die Einzelanforderungen für Neubauten gelten. Vorliegend wurden der Grossteil der Fenster in der Liegenschaft ersetzt sowie das Steildach isoliert. Gemäss den Richtlinien in Anhang 1 betragen die maximal zulässigen U-Werte für die Isolation des Daches zwischen 0.17 - 0.25 W/m 2 K und für die Sanierung der Fenster zwischen 1.0 - 1.3 W/m 2 K. Die im vorliegenden Fall im EMBA-Rechner festgelegte gesetzliche Anfor- derung für die Dämmung des Steildachs liegt bei U = 0.23 W/m 2 K und für die sanierten Fenster bei U Wli = 1.30 W/m 2 K. Die Beschwerdeführerin hat folgende U-Werte der infrage stehenden Bauteile im EMBA-Rechner angegeben: Für die Dämmung des Steildachs 0.21 W/m 2 K und für die sanierten Fenster U g = ≤ 0.7 > 0.5 W/m 2 K. Demnach erhellt, dass im vorliegenden Fall sämtliche baulichen Massnahmen die gesetzlichen Anforderungen übertreffen. Klar ist somit, dass der Beschwerdeführerin demnach ein Abzug für energie- sparende Massnahmen zusteht. Obwohl aus den eingereichten Unterlagen der Beschwer- deführerin die U-Werte nicht vollumfänglich ersichtlich sind und es daher sein könnte, dass die U-Werte der sanierten Fenster oder des isolierten Dachs höher sind und damit zusam- menhängend die total abzugsfähigen Mehrkosten tiefer ausfallen würden, hat die Be- schwerdegegnerin die auf den Angaben der Beschwerdeführerin basierenden abzugsfähi-
gen Mehrinvestitionen in der Höhe von CHF 3'336.00 akzeptiert und im Rahmen der Be- messung der angefochtenen Anschlussgebühr in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführerin hat mit Einreichen des zusätzlichen EMBA-Rechner-Formulars deutlich höhere energeti- sche Mehrinvestitionen im Umfang von neu CHF 38'836.00 geltend gemacht. Dabei hat sie im Formular nur die Spalte der abzugsfähigen Mehrinvestitionen verändert. Die Werte der übrigen Spalten, namentlich die obengenannten U-Werte sowie die Flächen der verbauten Bauteile sind gleich wie bei der erstmaligen Deklaration geblieben. Klar ist, dass ein Abzug nicht den Gesamtkosten für die baulichen Massnahmen respektive dem durch diesen ge- schaffenen Gesamtwert entspricht, da ein Abzug nur im Umfang desjenigen Mehrwerts zu gewähren ist, in welchem diese Massnahmen die gesetzlichen Anforderungen übertreffen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht an den abzugsfähigen Mehrinvestitionen in der Höhe von CHF 3'336.00 festgehalten.
2.2.4 Schlussfolgerung Betrachtet man das Formular des EMBA-Rechners vom 3. Juli 2022 mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 6. Juli 2022 sind die Berechnungen stimmig. Der Abzugsrichtbetrag multipliziert mit der ausgeführten Fläche ergibt die abzugsfähigen Mehrinvestitionen. Im Vergleich dazu fällt beim EMBA-Rechner-Formular vom 19. Juli 2022 mit handschriftlichem Hinweis «Nachtrag zu Unterlagen vom 03.07.2022» auf, dass die Angaben beim Abzugs- richtbetrag und der ausgeführten Fläche gleichgeblieben sind, das Resultat dieser beiden zu multiplizierenden Zellen nunmehr aber deutlich höher sein soll. Die total abzugsfähigen Mehrkosten in der Höhe von CHF 38'836.00 lassen sich weder anhand des EMBA- Rechners noch anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen in dem Sinne nachvollziehen, als sie demjenigen Betrag entsprechen sollen, der wertmässig auf den die gesetzlichen Anforderungen übertreffenden Umfang der verwendeten Bauteile zu- rückzuführen sein soll. Hingegen lässt sich der von der Beschwerdegegnerin zum Abzug zugelassene und von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen ihrer erstmaligen Dekla- ration geltend gemachte Betrag nachvollziehen und anhand der eingereichten Unterlagen belegen. Folglich ist der von der Beschwerdegegnerin zugelassene Abzug in der Höhe von CHF 3'336.00 betragsmässig korrekt. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie über den zum Abzug zugelassenen Betrag hinaus
einen Anspruch auf weitere Abzüge hätte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die zusätzli- chen abzugsfähigen Energiesparmassnahmen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt wor- den, erweist sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Inwieweit es sich bei der zweiten Deklaration um eine bewusste «Manipulation» des EMBA- Rechner-Formulars durch die Beschwerdeführerin handelt, ist für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht entscheidend und kann deshalb offenbleiben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich unter Umständen einer Straftat schuldig gemacht haben könnte, wie es in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin anklingt, sind jedoch keine zu erkennen.
Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif [GebT] vom 15. November 2010, SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen En- dentscheid der präsidierenden Person Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Arbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend ist eine Urteilsberatung durchgeführt worden. Die Verfahrenskosten sind demnach praxisge- mäss auf CHF 350.00 festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin in gesam- ter Höhe aufzuerlegen.
3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zuge- sprochen werden.
Die Beschwerdegegnerin hat die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.00 für das Verfassen ihrer Stellungnahme, das Zusammenstellen der Unterlagen und Reglemente sowie den Aufwand für Aktenstudium, Beratung und Beschlussfassung beantragt. Gemeinden haben Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung, sofern der Beizug einer anwaltlichen Vertretung gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Man- gels anwaltlicher Vertretung hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung.
Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 werden der Beschwerdeführerin aufer- legt.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 30. März 2023 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiberin i.V.:
Evita-Lea Hübscher