Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Enteignungsgericht
vom 12. Mai 2022 (650 21 10)
Abgaberecht – Wasser und Abwasser
Unzulässigkeit provisorischer Anschlussgebührenerhebung vor dem effektiven An- schluss der abgabebetroffenen Liegenschaft an die Wasserversorgung bzw. Kanalisa- tion
Den Gemeinden wird Autonomie (sog. Gemeindeautonomie) bei der Ausgestaltung der ge- setzlichen Regelungen auf kommunalem Boden zugestanden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Entscheidungsfreiheit. Den Gemeinden kommt nur soweit gesetzgeberische Freiheit zu, wie ihr das kantonale Recht Freiraum für eigene Regelungen belässt. Von den kantonalen Bestimmungen abweichende Regelungen sind nur zulässig, sofern der Kanton die Sache nicht abschliessend geregelt hat, das heisst Spielraum für eine kommunale Regelung besteht (vgl. BGE 93 I 154 E. 5 158 ff.). Die kantonale Bestimmung belässt vorliegend aller- dings keinen Spielraum für kommunale Bestimmungen, die einen früheren Eintritt der Fälligkeit vor dem effektiven Anschluss der Baute an die Leitungen statuieren. § 92 Abs. 1 lit. b EntG bezweckt unter anderem den Schutz des Abgabesubjekts vor verfrühten Forderungen. Die Erteilung einer Baubewilligung führt zudem nicht in jedem Fall zur Realisierung des bewilligten Bauprojekts und damit zu einem Anschluss an die Erschliessungswerke. Die vorschussweise Erhebung der Anschlussgebühren ist nach dem Ausgeführten systemwidrig und nicht mit dem höherrangigen kantonalen Recht vereinbar. (E. 2.2)
650 21 10 / 650 21 11
Urteil vom 12. Mai 2022
Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Arvind Jagtap, Richter Patrick Brügger, Richter Danilo Assolari, Richter Dr. Daniel Schaffner, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner, Gerichtsschreiberin i.V. Catherine Eng
Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Hannes Baader, M.A. HSG in Law and Econo- mics, BAADER Rechtsanwälte, Ochsengasse 19, 4460 Gelter- kinden
gegen
B.____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Wasser-und Kanalisationsanschlussgebühr
A. Die Beschwerdeführerin hat am 16. Januar 2020 das Grundstück Nr. 192 des Grundbuchs der B.____ erworben und ist Alleineigentümerin dieser Parzelle. Bisher standen auf dem Grundstück ein Verwaltungsgebäude, zwei Industrie- und Gewerbegebäude sowie ein klei- ner Unterstand. Nach dem Kauf des Grundstücks brach die Beschwerdeführerin die beste- henden Liegenschaften ab und reichte ein erstes Baugesuch für ein Schutzgerüst zur Bahn- linie hin ein, welches am 23. September 2020 bewilligt wurde. Anschliessend stellte die Be- schwerdeführerin ein zweites Baugesuch für den Neubau eines Gewerbegebäudes. Das Konzept für das neue Gebäude sah vor, dass im Sinne des Core & Shell-Ansatzes zunächst die Tragkonstruktion, die Hülle und die Infrastrukturgroberschliessung geplant und gebaut werden. Der effektive Innenausbau und die Infrastrukturerschliessung bestimmen die künf- tigen Nutzer erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfü- gung vom 19. Februar 2021 die Baubewilligung für das geplante Projekt. Mit Verfügung vom 18. März 2021 verlangte B.____ von der Beschwerdeführerin vorschussweise Was- seranschlussgebühren in der Höhe von CHF 135'017.10 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) so- wie Abwasseranschlussgebühren in der Höhe von CHF 78'286.05 (inkl. MWST). Diese Rechnung sei innert 30 Tagen zu bezahlen.
B. Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Beschwerdeerhebung) sowie Eingabe vom 10. Juni 2021 (Beschwerdebegründung) erhob die Beschwerdeführerin beim Steuer- und Enteignungs- gericht, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht [EntGer]) Beschwerde gegen die Verfügung betreffend der Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren vom 18. März 2021 der Beschwerdegegnerin. Sie machte sinngemäss geltend, dass die Be- schwerdegegnerin die Anschlussgebühren erst nach Fertigstellung des Bauprojekts und nicht bereits mit Erteilung der Baubewilligung hätte erheben dürfen. Die Verfügung sei dem- zufolge vollständig aufzuheben. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung der Verfügung sowie eine Korrektur der Höhe der Anschlussgebühren, da diese auf einer fehlerhaften Be- rechnungsgrundlage beruhe. Subeventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Ge- bühren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 30. August 2021 (fortan: Beschwerdeantwort) beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Berechnung des Vorschusses erklärte sie sich aber bereit,
die Höhe der geschuldeten Anschlussgebühren gemäss dem Eventualantrag neu zu verfü- gen. Am 2. September 2021 setzte das Enteignungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist an, um auf die Beschwerdeantwort zu replizieren und sich zu äussern, ob sie das Angebot der Beschwerdegegnerin annehmen wolle. Mit Replik vom 14. Oktober 2021 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren gestellten Rechtsbegehren fest und lehnte damit das Angebot der Beschwerdegegnerin ab. Am 19. Oktober 2021 setzte das Enteig- nungsgericht der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung einer Duplik an. Mit Duplik vom 27. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Am 6. Januar 2022 ordnete das Enteignungsgericht zur Abklärung des Sachverhalts und zur Prüfung einer nichtstreitigen Verfahrensbeilegung eine Vorverhandlung an. Nachdem den Parteien der Verhandlungstermin mit Schreiben vom 21. Januar 2022 angezeigt worden war, führte das Enteignungsgericht am 24. März 2022 eine Vorverhandlung durch. Die Par- teien entschieden sich, das Verfahren fortzuführen und das Gericht über die Sache ent- scheiden zu lassen. Am 31. März 2022 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwech- sel. Gleichzeitig überwies es den Fall der Fünferkammer zur Beurteilung und ordnete eine Parteiverhandlung an. Mit Schreiben vom 11. April 2022 zeigte das Enteignungsgericht den Parteien den Verhandlungstermin für die Hauptverhandlung an. Am 6. Mai 2022 übermit- telte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht die Honorarnote.
C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erfor- derlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
1.1 Zuständigkeit Vorliegend sind Wasser- und Abwasseranschlussgebühren der B.____ angefochten (vgl. zur Qualifikation der Abgaben E.2.1).
Das Enteignungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen be- treffend Erschliessungsabgaben zuständig (§ 96a Abs. 1 lit. a i.V.m. § 90 Abs. 2 EntG). B.____ liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organi- sation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz] vom 28. Mai 1970 [SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist demnach örtlich und sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. § 98a Abs. 1 bis EntG behandelt die Fünferkammer Streitigkei- ten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Auf- hebung der Verfügung betreffend Wasser- und Abwasseranschlussgebühren vom 18. März 2021. Die Wasseranschlussgebühren betragen CHF 131'724.00 (exkl. MWST), die Kanali- sationsanschlussgebühren CHF 72'689.00 (exkl. MWST). Insgesamt wurden der Be- schwerdeführerin somit Wasser- und Abwasseranschlussgebühren in der Höhe von CHF 204'413.00 (exkl. MWST) in Rechnung gestellt. Der Streitwert im vorliegenden Fall
übersteigt die Grenze von CHF 30'000.00 somit deutlich. Entsprechend ist die Fünferkam- mer für die Beurteilung der Beschwerde funktionell zuständig.
1.2 Fristwahrung und Form Es kann innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben werden (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 18. März 2021 und ist bei der Beschwerdeführerin frühestens am 19. März 2021 eingegan- gen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 29. März 2021 gleichentags der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben (vgl. Post- stempel). Da zwischen dem 20. März 2021 (frühestmöglicher Fristbeginn) und der fristwah- renden Handlung (Postaufgabe) nicht mehr als 10 Tage liegen, ist die 10-tägige Beschwer- defrist unabhängig vom effektiven Fristbeginn gewahrt.
Die Beschwerde enthält zudem ein klares Rechtsbegehren und eine Begründung. Sie ist demnach auch formgerecht erhoben worden (vgl. § 5 VPO).
1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin direkt in ihren Rech- ten und Pflichten betroffen, sodass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der streitgegenständlichen Verfügungen hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch alle weiteren Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (§ 16 Abs. 2 VPO).
2.1 Qualifikation der Abgaben Vorliegend wurden Abgaben für den (potentiellen) Anschluss an die Wasser- und Abwas- serleitungen erhoben. Bei den streitgegenständlichen Abgaben handelt es sich unbestritte- nermassen um Erschliessungsabgaben. Strittig ist, ob es sich um Gebühren oder um Bei- träge handelt.
Das Gemeinwesen kann Kausalabgaben erheben. Kausalabgaben sind öffentliche Abga- ben, die als Entgelt für eine bestimmte, der einzelnen pflichtigen Person individuell zure- chenbare staatliche Leistung oder als Ausgleich für einen ihr zukommenden besonderen Vorteil zu bezahlen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zü- rich/St. Gallen 2020, Rz. 2758). Kausalabgaben lassen sich in erster Linie in Gebühren und Beiträge unterteilen.
Für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Natur einer öffentlich-rechtlichen Ab- gabe ist nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die im konkreten Abga- beerlass oder in einer Verfügung gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausge- staltung der fraglichen Abgabe massgebend (vgl. bspw. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 106 Ia 241 E. 3b 242 f.). Vorteilsbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben, welche eine beitragspflichtige Person für den ihr aus der öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat (§ 90 Abs. 1 EntG). Vorteilsbeiträge oder Vorzugslasten sind somit Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. Der zu entgeltende Sondervorteil wird dabei abstrakt, d.h. nach der möglichen Nutzung des Grund- stückes, bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6). Da der Vorteilsbeitrag an den durch die Anlage resultierenden Mehrwert (Son- dervorteil) anknüpft, wird er bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung der öffentlichen Infra- strukturanlage fällig. Die Anschlussgebühr ist dagegen eine einmalige Gegenleistung der Grundeigentümer dafür, dass sie das Recht erhalten, die Wasserversorgung für den Was- serbezug sowie die Abwasserversorgung für die Ableitung des Abwassers zu benutzen (KÜRSTEINER THOMAS, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 58). Sie stellt das Entgelt für den tatsächlichen Anschluss einer bestimmten Baute an das öffentliche Versorgungsnetz dar und wird konkret, regelmässig nach Art und Grösse der errichteten Baute, bestimmt. (vgl.
BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.; Urteil des BGer 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6). Der Anschlussgebühr steht als Entgelt eine individualisierte Leistung des Gemeinwesens gegenüber. Sie wird folglich grundsätzlich erst fällig, wenn der Anschluss an das Erschlies- sungswerk erfolgt und dessen Benutzung möglich ist.
Gemäss § 34 Abs. 2 des Wasserreglements der B.____ vom 31. Oktober 2018 (WR) sowie § 21 Abs. 2 des Abwasserreglements der B.____ vom 31. Oktober 2018 (AR) werden die vorliegend strittigen Abgaben für den Anschluss an die Wasserversorgung bzw. die Abwas- seranlagen erhoben. Das abgabeauslösende bzw. forderungsbegründende Tatbestandse- lement der strittigen Abgaben ist der Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungs- und Kanalisationswerk. Der Entstehungszeitpunkt der angefochtenen Abgaben bildet somit der Anschluss und nicht bereits die Fertigstellung des Erschliessungswerkes wie es bei Vor- teilsbeiträgen regelmässig der Fall ist. Weiter erfolgt die Bemessung auf Grund des SVGW- Werts sowie der Bruttogeschossfläche (§ 39 Abs. 2 WR bzw. § 26 Abs. 4 AR). Diese bei- den Kriterien sind gebäudebasiert, das heisst konkret ausgestaltet und nicht abstrakt. Zu- dem hat die Beschwerdegegnerin Mehrwertsteuern auf den Abgaben erhoben, welcher nur Anschlussgebühren nicht aber Beiträge unterliegen (vgl. Art. 14 Ziff. 2 und Ziff. 15 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.20]; Urteil des Ent- Ger vom 29. April 2021 [650 20 84] E. 2.3.2). Es handelt sich demnach bei den strittigen Abgaben um Anschlussgebühren und nicht um Beiträge.
2.2 Fälligkeit der Anschlussgebühren Die kommunalen Reglemente der B.____ (§ 37 Abs. 2 WR bzw. § 24 Abs. 2 AR) sehen vor, dass die Grundeigentümerin die Anschlussgebühren bereits nach Erhalt der Baubewil- ligung als Vorschuss zu entrichten hat. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdefüh- rerin die angefochtenen Anschlussgebühren in Anwendung dieser Bestimmungen bereits nach Erhalt der Baubewilligung in Rechnung gestellt.
§ 92 EntG trägt die Überschrift «Fälligkeit» und bestimmt, dass Kanton und Gemeinden Anschlussgebühren frühestens beim Anschluss an das Erschliessungswerk geltend ma- chen. Demnach sind Anschlussgebühren erst fällig, wenn die Bauten an die Leitungen an- geschlossen sind. Diese Bestimmung ist zwingender Natur und gibt den Gemeinden den
rechtlich verbindlichen Rahmen vor, innerhalb dessen sich Bestimmungen betreffend Erhe- bungszeitpunkt und Fälligkeit zu bewegen haben. Fraglich ist demzufolge, ob die Bestim- mungen der B.____ sich an diesen Rahmen halten.
Den Gemeinden wird Autonomie (sog. Gemeindeautonomie) bei der Ausgestaltung der ge- setzlichen Regelungen auf kommunalem Boden zugestanden. Hierbei handelt es sich je- doch um eine relative Entscheidungsfreiheit. Den Gemeinden kommt nur soweit gesetzge- berische Freiheit zu, wie ihr das kantonale Recht Freiraum für eigene Regelungen belässt. Von den kantonalen Bestimmungen abweichende Regelungen sind nur zulässig, sofern der Kanton die Sache nicht abschliessend geregelt hat, das heisst Spielraum für eine kommu- nale Regelung besteht (vgl. BGE 93 I 154 E. 5 158 ff.).
Die kantonale Bestimmung belässt vorliegend allerdings keinen Spielraum für kommunale Bestimmungen, die einen früheren Eintritt der Fälligkeit vor dem effektiven Anschluss der Baute an die Leitungen statuieren. § 92 Abs. 1 lit. b EntG bezweckt unter anderem den Schutz des Abgabesubjekts vor verfrühten Forderungen. Die Erteilung einer Baubewilli- gung führt zudem nicht in jedem Fall zur Realisierung des bewilligten Bauprojekts und damit zu einem Anschluss an die Erschliessungswerke. Die vorschussweise Erhebung der An- schlussgebühren ist nach dem Ausgeführten systemwidrig und nicht mit dem höherrangi- gen kantonalen Recht vereinbar.
An diesem Schluss ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch der Umstand nichts, dass die Reglemente vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt wurden. Die Anwendbarkeit der kommunalen Bestimmungen kann im Einzelfall vor Gericht gerügt werden. Bei der hierauf folgenden konkreten Normenkontrolle sind die Gerichte in ihrer Beurteilung allein dem Recht verpflichtet und namentlich nicht an Geneh- migungsbeschlüsse des Regierungsrates gebunden.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass für die Beschwerdegegnerin auch gar keine Notwen- digkeit für eine vorschussweise Erhebung der Anschlussgebühren besteht. Gemäss § 94 Abs. 1 EntG haben Kanton und Gemeinden für die an sie zu bezahlenden Erschlies- sungsabgaben ohne Eintragung ins Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das neben
anderen gesetzlichen Pfandrechten den übrigen vorgeht. Für den Fall dass die Beschwer- deführerin die Anschlussgebühren nicht bezahlt, trägt die Beschwerdegegnerin deshalb kaum ein finanzielles Risiko.
3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Verfahrenskosten in angemessenem Ausmass der unter- liegenden Partei aufzuerlegen. Praxisgemäss sind die Verfahrenskosten dementsprechend nach Massgabe des Unterliegens bzw. Obsiegens von den Parteien zu tragen.
Gemäss § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid der Fünferkammer Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Vorliegend sind eine Vorverhandlung sowie eine Hauptverhandlung durch- geführt worden. In Anbetracht des Aufwandes erachtet das Gericht praxisgemäss für die Vorverhandlung Kosten in der Höhe von CHF 500.00 und für die Hauptverhandlung Kosten in der Höhe von CHF 2'000.00 für angemessen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2'500.00 sind der unterliegenden Partei, also der Beschwerdegegnerin, aufzuerlegen.
3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch Rechts- anwalt Hannes Baader vertreten. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen und hat vollumfänglich obsiegt. Sie hat demnach einen Anspruch auf eine vollumfängliche Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Honorarnote vom 6. Mai 2022 machte Rechtsanwalt Hannes Baader einen Gesamtauf- wand von 18.07 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 83.90 zuzüglich Mehrwert- steuern geltend. Sowohl der Gesamtaufwand als auch die Auslagen lassen sich aufgrund der detaillierten Auflistung aller Leistungen nachvollziehen und erscheinen angemessen. Im Rahmen der Parteivorträge machte Rechtsanwalt Hannes Baader zudem 2 Stunden für die Vorbereitung der Verhandlung geltend. Für die heutige Hauptverhandlung sind zum gel- tend gemachten Gesamtaufwand 1 Stunde für die Teilnahme an der Verhandlung sowie je 0.5 Stunden für den Weg hinzuzurechnen. Zu entschädigen sind demnach ein Aufwand von insgesamt 22.07 Stunden und Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 83.90 sowie die Mehrwertsteuer.
Die Berechnung der Parteientschädigung durch richterliche Behörden richtet sich im Kan- ton Basel-Landschaft nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. No- vember 2003 (AnwT, SGS 178.112) (vgl. § 1 AnwT). Wird das Honorar nach Zeitaufwand berechnet, beträgt der zu entschädigende Ansatz CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Das Enteignungsgericht legt der Berechnung von Parteientschädi- gungen praxisgemäss einen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde zugrunde. Dementspre- chend beläuft sich der Entschädigungsanspruch für den erwähnten Gesamtaufwand auf CHF 5'517.50 exklusive Mehrwertsteuern. Zuzüglich der Barauslagen im Betrag von CHF 83.90 resultiert ein Zwischentotal von CHF 5'601.40. Zum Zwischentotal sind Mehr- wertsteuern zu 7.7%, das heisst CHF 431.30, zu addieren. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 6'032.70 (inkl. MWST) für den Beizug von Rechtsanwalt Hannes Baader zu bezahlen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'032.70 (inkl. MWST) zu bezahlen.
Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin (2) sowie der Beschwerdegegne- rin (1) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 21. Juni 2022 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiberin i.V.:
MLaw Catherine Eng