Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Enteignungsgericht
vom 16. Dezember 2021 (650 21 59)
Abgaberecht – Wasser und Abwasser
Ergänzende Anschlussgebühren: Zulässigkeit der Bemessung von Anschlussgebüh- ren nach dem Gebäudeversicherungswert / Keine Verletzung des Äquivalenzprinzips
Der Umstand, dass der Hausanschluss bzw. dessen Dimensionierung unverändert und da- mit gleichgeblieben ist, ändert nichts an der Zulässigkeit der angefochtenen Gebührenerhe- bung. Wie das Gericht am Augenschein festgestellt hat, handelt es sich beim Wasseran- schluss um einen solchen mit einem Nenndurchmesser von 20 mm. Anschlussgebühren werden abstrakt durch das vom jeweiligen Gemeinwesen den Pflichtigen zur Verfügung ge- stellte Leistungspotenzial begrenzt (vorliegend durch den Nenndurchmesser des Anschlus- ses). Im Falle von Wasseranschlüssen gilt, dass mit zunehmendem Durchmesser bei gleich- bleibendem Druck die Maximalleistung steigt. Beim eingangs erwähnten Anschluss mit ei- nem Nenndurchmesser von 20 mm handelt es sich mit Blick auf dessen Dimensionierung um einen Hausanschluss wie er üblicherweise in Einfamilienhäusern eingesetzt wird. Dabei ist es gerichtsnotorisch, dass auch Einfamilienhäuser mit einem im Vergleich zum Brandversi- cherungswert der Liegenschaft der Beschwerdeführenden von insgesamt CHF 889'402.80 höheren Versicherungswert von z.B. CHF 1.2 Mio. mit einem Anschluss derselben Nennwei- te und damit einer identischen Leistungsfähigkeit ausgestattet sind. Ebenso ist gerichtsnoto- risch, dass die für solch teurere Liegenschaften zu zahlenden deutlich höheren Anschluss- gebühren gleichwohl in keinem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit stehen und damit zulässig sind. (E. 2.3.3)
650 21 59-60
Urteil vom 16. Dezember 2021
Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner, Gerichtsschreiberin i.V. Yasmin Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführende
gegen
B.____, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegne- rin
Gegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr
A. Die Beschwerdeführenden sind Grundeigentümer der Liegenschaft Nr. 2401 des Grund- buchs B.____. Im Jahre 2019 haben die Grundeigentümer eine Wohnraumerweiterung von 17 m 2 vorgenommen. Diese Wohnraumerweiterung hatte zu einer Erhöhung des Brandversicherungswerts geführt, welche die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) am 10. Juni 2021 auf CHF 85'800.00 schätzte.
Die BGV informierte die Beschwerdegegnerin über die Nachschätzung vom 10. Juni 2021 der im Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Liegenschaft. Infolge dessen machte die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 37 Wasserreglement (WR) und § 22 Ab- wasserreglement (AR) mittels Verfügung vom 6. September 2021 Anschlussgebühren in der Höhe von total CHF 5'033.75 (Wasseranschlussgebühren: CHF 1'829.65; Kanalisati- onsanschlussgebühren: CHF 3'204.10) inkl. Mehrwertsteuer (MWST) gegenüber den Be- schwerdeführenden geltend.
B. Mit Beschwerde vom 18. September 2021 fochten die Beschwerdeführenden die Gebüh- renverfügung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (Ent- eignungsgericht) an. Sie verlangten sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung auf- zuheben sei. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2021 erhielt die Beschwerde- gegnerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschwerde- gegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2021, dass die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen sei. Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2021 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel, überwies die Angelegenheit dem Präsidenten zum Entscheid und lud die Parteien mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 zu einem Augenschein und einer Hauptverhandlung vor. Am 2. Dezember 2021 nahm das Enteignungsgericht die Wohnraumerweiterung und den Wasseranschluss in Augen- schein.
C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird − soweit erfor- derlich − im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g:
1.1 Zuständigkeit Vorliegend sind Wasser- und Abwassergebühren der Einwohnergemeinde B.____ ange- fochten. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG zuständig für Be- schwerden gegen Erschliessungsabgaben wie die erwähnten Gebühren (vgl. ausführli- cher unter E. 2.1). B.____ liegt im Kanton Basel-Landschaft. Das Enteignungsgericht ist folglich örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.
Gemäss § 98a Abs. 1 EntG beurteilt die präsidierende Person des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15‘000.00 nicht übersteigen. Die Beschwerdeführen- den beantragen die Aufhebung der erhobenen Anschlussgebühren im Total von CHF 5'033.75. Dieser Betrag liegt unter der erwähnten Streitwertgrenze, weshalb die Streitigkeit in die funktionelle Zuständigkeit des Präsidenten fällt.
1.2 Beschwerdefrist Für die Beschwerdeerhebung am Enteignungsgericht gilt eine 10-tägige Frist ab Erhalt der Verfügung (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Die Verfügung vom 6. September 2021 ist ge- mäss Sendungsverfolgung der schweizerischen Post am 8. September an der Abhol- bzw. Zustellstelle der Post angekommen. 1 Frühestmöglicher Zugangszeitpunkt bei den Beschwerdeführenden ist damit der 8. September 2021. Der erste Tag der zehntägigen
1 Gemäss Sendungsverfolgung der schweizerischen Post ist das Zustelldatum «unbekannt».
Beschwerdefrist fällt folglich frühestens auf den 9. September 2021, das Fristende frühes- tens auf den 18. September 2021. Mit Schreiben vom 18. September 2021 (Poststempel 18.09.2021) haben die Beschwerdeführenden demnach unabhängig vom tatsächlichen Zugangsdatum rechtzeitig Einsprache (recte: Beschwerde) am Enteignungsgericht erho- ben.
1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG sinn- gemäss die Bestimmungen der VPO. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).
Vorliegend wurden Wasser- und Abwasserabgaben erhoben. Es handelt sich dabei um Erschliessungsabgaben, genauer um Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser. Eine Anschlussgebühr ist eine einmalige Gegenleistung eines Grundeigentümers bzw. einer Grundeigentümerin oder eines Baurechtsnehmers bzw. einer Baurechtsnehmerin dafür, dass er bzw. sie das Recht erhält, das Wasserversorgungsnetz für den Wasserbezug bzw. die Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu nutzen (KÜRSTEINER THOMAS, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 58). Es handelt sich mit anderen Worten um den Ein-
kauf ins Wasserversorgungsnetz und in die Kanalisation. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung des Erschliessungswerks an. Ausschlaggebend für die Gebühren- schuld ist die Möglichkeit, Wasser zu beziehen oder Abwasser abführen zu können. Es ist zudem auch zulässig, eine ergänzende Anschlussgebühr zu erheben. Während wieder- kehrende Wasser- und Abwassergebühren dazu dienen, die Betriebs- und Unterhaltskos- ten zu decken, werden ergänzende Wasser- und Abwassergebühren unter anderem bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage erhoben (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.5 sowie 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 280 ff. m.w.H.).
Die jährlichen Abwassergebühren gemäss § 23 des Abwasserreglements der Gemeinde B.____ (AR) und die jährliche Wassergebühr gemäss § 38 des Wasserreglements der Gemeinde B.____ (WR) sind von den im vorliegenden Fall strittigen Gebühren zu unter- scheiden. Die hier strittigen Gebühren i.H.v. CHF 5'033.75 (Kanalisationsanschluss- Beitrag: CHF 3'204.10; Wasseranschluss-Beitrag: CHF 1'829.75) sind als ergänzende Anschlussgebühr gemäss § 22 Abs. 2 AR und § 37 Abs. 2 WR zu qualifizieren, da sie als abgabebegründendes Tatbestandselement an den Anschluss einer Liegenschaft an das Wasserversorgungs- bzw. Kanalisationswerk der Gemeinde anknüpfen und nicht perio- disch erhoben werden.
2.2 Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Beiträge und Gebühren an die Erstellungskosten von den von einem öffentlichen Erschliessungs- werk profitierenden Parzellen bzw. deren Grundeigentümern bzw. Grundeigentümerinnen zu erheben. Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffent- liches Erschliessungswerk benutzt, können insbesondere zur Leistung von einmaligen Anschlussgebühren herangezogen werden (§ 90 Abs. 2 EntG). Die Beschwerdegegnerin ist somit berechtigt, Anschlussgebühren zu erheben.
Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zu- mindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungs- grundlagen der Abgabe selbst festlegt (§ 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249; Urteil
des BGer 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2762).
Die einmaligen Anschlussgebühren für Abwasser sind in §§ 17 Abs. 2 lit. a und 22 AR und für Wasser in § 37 WR verankert. Bei den beiden Reglementen handelt es sich um for- mell-gesetzliche Grundlagen, die der Einwohnerrat B.____ erlassen hat. Als Bemes- sungsgrundlage dient der Brandversicherungswert (§ 22 Abs. 1 AR, § 37 Abs. 1 WR). Die Berechnung der Abgabenhöhe richtet sich nach den in den jeweiligen Anhängen zu den Reglementen vorgesehenen Prozentsätzen von 2.5% (Anhang AR) bzw. 1.5% (Anhang WR). Abgabepflichtig sind gemäss § 17 Abs. 2 lit. a AR und § 32 Abs. 2 lit. a WR die Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerinnen und die Baurechtsnehmer bzw. Bau- rechtsnehmerinnen.
Gemäss Bundesgericht ist eine nachträgliche Erhebung von Anschlussgebühren aufgrund einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage nur möglich, wenn eine solche in der ein- schlägigen formell-gesetzlichen Grundlage vorgesehen ist (Urteil des BGer 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, E.2.2; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 124 ff. m.w.H.). Die Möglichkeit einer Anschlussgebühr bei Erweiterungsbauten findet vorliegend ihre Grundlage in § 22 Abs. 2 AR und § 37 Abs. 2 WR. Die Reglemente für Wasser und Abwasser der Beschwerdegeg- nerin erfüllen somit die Anforderungen des Legalitätsprinzips an die Erhebung ergänzen- der Anschlussgebühren.
Mit Blick auf den Umstand, dass die vorliegend strittigen Anschlussgebühren den ein- schlägigen Reglementsbestimmungen zufolge nach dem Brandversicherungswert zu be- messen sind, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, dass bei einmaligen Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung oder die Ka- nalisation grundsätzlich auf den Gebäude- bzw. Brandversicherungswert abgestellt wer- den darf (statt vieler BGE 109 Ia 325 E. 6a 330, 106 Ia 241 E. 4d 247 f.).
2.3 Zulässigkeit der Gebührenerhebung 2.3.1 Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführenden argumentieren, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der im Jahr 2019 erfolgten Wohnraumerweiterung bezüglich Wasser- und Kanalisationsan-
schluss keine Arbeiten gehabt habe. Der Wasser- und Kanalisationsanschluss habe sich nicht verändert. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, dass sie im Jahre 2017 anlässlich der Gesamtsanierung in der X.____strasse, die Wasserleitungen in ihrem Haus auf eigene Kosten erneuert hätten. Aufgrund der Wohnraumerweiterung sei der Wasser- verbrauch nicht gestiegen, sondern aufgrund des Auszugs der beiden Söhne wohl eher gesunken. Die Gebührenberechnung der Beschwerdegegnerin erachten sie deshalb auf- grund einer fehlenden Gegenleistung als nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerdegegnerin verweist für die Erhebung der Anschlussgebühren auf die kom- munalen Reglemente. Die Anschlussgebühren seien gemäss § 22 Abs. 2 AR und § 37 Abs. 2 WR bei Umnutzung sowie Um- und Erweiterungsbauten vorgesehen. Aufgrund der von der BGV geschätzten Erhöhung des Brandversicherungswerts um CHF 119'000.00 sei eine Anschlussgebühr für den gegenüber dem ursprünglichen Brandversicherungs- wert erhöhten Teil vorgesehen. Die Anschlussgebühr werde gemäss Anhang der beiden Reglemente im Umfang von 2.5% (für die Abwassergebühr) bzw. 1.5% (für die Wasser- gebühr) des Brandversicherungswerts des Volumens verrechnet. Gemäss Beschwerde- gegnerin wurden die Anschlussgebühren somit aufgrund einer kommunalen rechtlichen Grundlage gültig erhoben. Die Gebühren seien schematisch festgelegt und nach dem Brandlagerwert verrechnet worden.
2.3.2 Rechtliches Gemäss Bundesgericht dürfen bei Anschlussgebühren, die nach dem Gebäudeversiche- rungswert bzw. Brandversicherungswert bemessen werden, nachträgliche Veränderungen dieses Werts nicht unberücksichtigt bleiben (Urteil des BGer 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.5 m.w.H.). Dies resultiert aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, nach wel- chem Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist.
Vorliegend bedeutet dies, dass Abgabepflichtige, welche zu Beginn mehr investieren und deshalb von Anfang an einen höheren Brandversicherungswert haben, gleichbehandelt werden müssen, wie Abgabepflichtige, welche erst nach einer gewissen Zeit zusätzliche Investitionen tätigen und deren Brandversicherungswert sich erst zu diesem späteren Zeitpunkt erhöht (KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 281). Eine ergänzende Anschlussgebühr ist
deshalb im Sinne der Rechtsgleichheit immer dann geboten, wenn sich die für die erstma- lige Veranlagung massgebende Bemessungsgrundlage – vorliegend der Brandversiche- rungswert – nachträglich erhöht.
Das Äquivalenzprinzip schützt Pflichtige vor einer Belastung mit unverhältnismässig ho- hen Anschlussgebühren im Einzelfall, indem es ein offensichtliches Missverhältnis zwi- schen Gebühr und dem objektiven Wert der zu entgeltenden Leistung eines Gemeinwe- sens verbietet (statt vieler BGE 128 I 46 E. 4a, 4b 52 ff.; Urteil des BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.4.1; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 149). Im Falle von Anschlussge- bühren hängt der Wert der zu entgeltenden Leistung massgebend von der Leistungsfä- higkeit des jeweils vorhandenen Anschlusses ab. Letztere wiederum steigt mit zuneh- mendem Nenndurchmesser der Anschlüsse.
2.3.3 Würdigung Aufgrund der Wohnraumerweiterung der Beschwerdeführenden auf der Parzelle Nr. 2401 in B.____ ist gemäss Schätzung der BGV vom 10. Juni 2021 der Brandversicherungswert um CHF 119’000.00 gestiegen. Dies ist vorliegend erstellt und unbestritten. Somit hat sich die Bemessungsgrundlage nachträglich erhöht, weshalb die Beschwerdegegnerin die ergänzenden Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser gestützt auf § 22 Abs. 2 AR i.V.m. dem Anhang des AR und § 37 Abs. 2 WR i.V.m. dem Anhang des WR erhoben hat. Wie bereits erwähnt, sind im Falle einer Erhöhung des Brandversicherungswerts die An- schlussgebühren im Umfang des Mehrwerts zu erheben, damit keine ungleiche Behand- lung gegenüber Abgabepflichtigen entsteht, die bereits zu Beginn mehr investiert haben.
Da für die Gebührenberechnung der ergänzenden Anschlussgebühren die nachträgliche Erhöhung des Brandversicherungswerts massgebend ist, spielt es für die Erhebung eben dieser Anschlussgebühren keine Rolle, dass die Beschwerdeführenden die Wohn- raumerweiterung auf eigene Kosten übernommen haben und die Beschwerdegegnerin keine Arbeiten hat verrichten müssen.
Weiter ändert der Umstand, dass der Hausanschluss bzw. dessen Dimensionierung un- verändert und damit gleichgeblieben ist, nichts an der Zulässigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung. Wie das Gericht am Augenschein festgestellt hat, handelt es sich
beim Wasseranschluss um einen solchen mit einem Nenndurchmesser von 20 mm (Pro- tokoll des Augenscheins, S. 5, Abb. 4). Wie unter E. 2.3.2 ausgeführt, werden Anschluss- gebühren abstrakt durch das vom jeweiligen Gemeinwesen den Pflichtigen zur Verfügung gestellte Leistungspotenzial begrenzt (vorliegend durch den Nenndurchmesser des An- schlusses). Im Falle von Wasseranschlüssen gilt, dass mit zunehmendem Durchmesser bei gleichbleibendem Druck die Maximalleistung steigt. Beim eingangs erwähnten An- schluss mit einem Nenndurchmesser von 20 mm handelt es sich mit Blick auf die Dimen- sionierung um einen Hausanschluss wie er üblicherweise in Einfamilienhäusern einge- setzt wird. Dabei ist es gerichtsnotorisch, dass auch Einfamilienhäuser mit einem im Ver- gleich zum Brandversicherungswert der Liegenschaft der Beschwerdeführenden von ins- gesamt CHF 889'402.80 (auf 2021 indexierter Brandlagerwert, CHF 85'800.00 x 10.3660) höheren Versicherungswert von z.B. CHF 1.2 Mio. mit einem Anschluss derselben Nenn- weite und damit einer identischen Leistungsfähigkeit ausgestattet sind. Ebenso ist ge- richtsnotorisch, dass die für solch teurere Liegenschaften zu zahlenden deutlich höheren Anschlussgebühren gleichwohl in keinem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistungsfä- higkeit stehen und damit zulässig sind. Demnach steht der Umstand, dass sich an der Leistungsfähigkeit des Wasseranschlusses der Liegenschaft der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Wohnraumerweiterung nichts geändert hat, der Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr nicht entgegen. Das Gleiche gilt für den Wasserverbrauch, der nach Angaben der Beschwerdeführenden abgenommen haben soll; auf ihn kommt es anders als bei periodisch erhobenen Verbrauchsgebühren im Falle von Anschlussgebühren nicht an (vgl. E. 2.1).
Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Anschlussge- bühren rechtmässig veranlagt. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Nach § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) erhebt das Steuer- und Enteignungsgericht für einen Endentscheid des Präsidenten CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Vorliegend sind ein Augenschein und eine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Praxisgemäss sind die Verfahrenskosten somit auf CHF 500.00 festzusetzen und den Beschwerdeführenden als unterliegende Partei aufzuerlegen.
3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei- zug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend war die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Zusprechung einer Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht fällt. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden den Beschwerdeführenden auf- erlegt.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 17. Februar 2022 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiberin i.V.:
Yasmin Wagner