Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Enteignungsgericht

vom 29. April 2021 (650 20 84)

Abgaberecht – Wasser und Abwasser

Mehrwertsteuer: Ist das abgabeerhebende Gemeinwesen mehrwertsteuerpflichtig, un- terliegen Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren der Mehrwertsteuer.

Die Beschwerdegegnerin ist als Gemeinwesen mehrwertsteuerpflichtig. Die anschlussgebüh- renpflichtigen Erschliessungsleistungen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer gegenüber erbracht hat (Lieferung von Wasser sowie Entsorgung von Abwasser), sind nicht hoheitlicher, sondern unternehmerischer Natur und somit mehrwertsteuerpflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat die geltend gemachten Mehrwertsteuern unter Anwendung des jeweils zutreffenden Steuersatzes gesetzeskonform bemessen. Die reglementarischen An- schlussgebührensätze beinhalten die Mehrwertsteuer nicht bereits. Die Beschwerdegegnerin hat die Mehrwertsteuern zulässigerweise auf dem Verfügungsweg (d.h. nach den Regeln des öffentlichen Rechts) auf den Beschwerdeführer überwälzt. (E. 2.3).

650 20 84 / 85

Urteil vom 29. April 2021

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner,

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren

  • 2 -

A. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der abgabebetroffenen Parzelle Nr. 104 des Grundbuchs (GB) B.____, auf welchem er ein Wohnhaus errichtete. Am 14. Oktober 2019 führte die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) eine Endschätzung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch und teilte der Beschwerdegegnerin im An- schluss daran mit Gebäudeinformation vom 28. November 2019 den Brandlagerwert des neugebauten Wohnhauses mit. Gestützt auf die Endschätzung der BGV machte die Be- schwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 12. November 2020 Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträge (recte: Anschlussge- bühren) gemäss nachfolgender Tabelle geltend: Verfügungen vom 12. November 2020 BEMESSUNGSGRUNDLAGE Gebührenpflichtiger Versicherungswert

CHF 1'085'320.20 WASSER

  • Wasseranschlussgebühr (1.5%)
  • MWST (2.5%)
  • Total (inkl. MWST)

CHF 16'279.80 CHF 407.00 CHF 16'686.80 KANALISATION

  • Kanalisationsanschlussgebühr (2%)
  • MWST (7.7%)
  • Total (inkl. MWST)

CHF 21'706.40 CHF 1'671.40 CHF 23'377.00 Anschlussgebührentotal (inkl. MWST) CHF 40'063.80

B. Mit Beschwerde vom 21. November 2020 focht der Beschwerdeführer die Verfügungen vom 12. November 2020 am Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsge- richt (nachfolgend: Enteignungsgericht), an und verlangte die Reduktion der Gebühren um den auf die Mehrwertsteuer entfallenden Betrag. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2020 forderte das Enteignungsgericht die Beschwerdegegnerin zur schrift- lichen Stellungnahme und zur Einreichung aller relevanten Unterlagen, der einschlägigen Reglemente sowie der Gebäudeinformation der BGV auf. Die Beschwerdegegnerin bean- tragte mit Stellungnahme vom 28. Januar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und reichte die ver- langten Reglemente und Unterlagen ein. Am 4. Februar 2021 schloss das Enteignungsge- richt den Schriftenwechsel, überwies den Fall dem Präsidenten zum Entscheid und ordne-

  • 3 -

te eine Urteilsberatung an. Mit Einschreiben vom 8. März 2021 wurde den Parteien die Urteilsberatung vom 29. April 2021 angezeigt. C. Die Parteien sind zur heutigen Urteilsberatung nicht erschienen.

Das Enteignungsgericht zieht

i n E r w ä g u n g:

  1. Formelles Gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 (SGS 410) sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) sinngemäss auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht anwendbar. Das Enteignungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen deshalb von Amtes we- gen (§ 16 Abs. 2 VPO).

1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde B.____ im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Mehrwertsteuer ihm gegenüber nicht zusätzlich zur Gebühr hätte geltend ge- macht werden dürfen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteu- er (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) vom 12. Juni 2009 (SR 641.20) sind für die Beurtei- lung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung die Zivilgerichte zuständig. Obschon das Hauptrechtsverhältnis zwischen den Parteien vorliegend von öffentlichem Recht be- stimmt wird, wäre das Enteignungsgericht als Spezialverwaltungsgericht, dem an sich klaren Wortlaut der erwähnten Bestimmung allein folgend, für die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die auf der angefochtenen Abgabe erhobene Mehrwertsteuer sei zu Un-

  • 4 -

recht auf ihn überwälzt worden, sachlich unzuständig. Entsprechend hätte der Beschwer- deführer die bestrittenen Abgaben beim Enteignungsgericht, die Überwälzung der darauf erhobenen Mehrwertsteuern dagegen beim örtlich zuständigen Zivilkreisgericht anfechten müssen. Im Resultat hätte Art. 6 Abs. 2 MWSTG damit eine Spaltung des Rechtsmittel- weges in Fällen zur Folge, in welchen Mehrwertsteuern ein von öffentlichem Recht be- stimmtes Leistungsverhältnis zum Gegenstand haben. In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht entschieden, dass der Wortlaut der erwähnten Gesetzesbestimmung nicht massgebend sein könne (BGE 140 II 80 E. 2.5.2 87). Sei das Leistungsverhältnis zwi- schen zwei Parteien öffentlich-rechtlicher Natur, müsse auch über die mit diesem verbun- denen Mehrwertsteuerfragen im dafür vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Verfahren ent- schieden werden (BGE 140 II 80 E. 2.5.5 88). Gemäss dieser höchstrichterlichen Recht- sprechung ist das Enteignungsgericht zur Beurteilung von Mehrwertsteuerfragen im Zu- sammenhang mit den streitgegenständlichen Wasseranschluss- und Kanalisationsan- schlussgebühren sachlich zuständig (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 10. September 2015 [650 15 29] E. 3.2.3.4.1).

1.1.2 Örtliche Zuständigkeit Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Ge- meindegesetz] vom 28. Mai 1970 [SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist demnach örtlich für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.

1.1.3 Funktionelle Zuständigkeit Nach § 98a Abs. 1 EntG beurteilt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsge- richt Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Der Beschwerdefüh- rer verlangt die Reduktion der in Rechnung gestellten Beträge um die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuern für die Anschlüsse der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die kommunale Wasserversorgung bzw. Kanalisation betragen CHF 1'671.40 für die Kanali- sation und CHF 407.00 für das Wasser, insgesamt also CHF 2'078.40. Der Streitwert liegt somit unter der eingangs erwähnten Grenze von CHF 15'000.00. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist folglich die präsidierende Person zuständig.

  • 5 -

1.2 Fristwahrung und Form Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 12. November 2020. Der Beschwerdefüh- rer hat seine Beschwerde vom 21. November 2020 gleichentags der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Da zwischen dem 13. November 2020 (frühestmöglicher Fristbeginn) und der fristwahrenden Handlung (Postaufgabe) weniger als 10 Tage liegen, steht unabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG eingehalten ist.

Die Beschwerde enthält ausserdem ein klares Rechtsbegehren und eine Begründung, sie ist damit auch formgerecht erhoben worden.

1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer direkt in seinen Rechten und Pflichten betroffen, sodass er ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der streitgegenständlichen Verfügungen hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch alle weite- ren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (§ 16 Abs. 2 VPO).

  1. Materielles 2.1 Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Mehrwertsteuerbelastung zusätzlich zur Gebührenerhebung nicht rechtens sei, da eine solche in den Reglementen nicht vorgese- hen sei. Der Beschwerdeführer rügt also die Verletzung des Legalitätsprinzips (d.h. des Gesetzmässigkeitsprinzips). Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin zur Erhebung der Mehrwertsteuern verpflichtet sein sollte, begründet er seine Beschwerde damit, dass die Mehrwertsteuern dann als in den reglementarischen Abgabesätzen von 1.5% (Was- ser) und 2% (Kanalisation) enthalten zu gelten habe. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und entgegnet, dass die Lieferung von Wasser und die Entsorgung von Abwasser unternehmerischer Natur seien, weshalb die den Anschluss- beiträgen (recte: Anschlussgebühren) zugrundeliegenden Leistungen der Mehrwertsteu- erpflicht unterliegen würden.
  • 6 -

2.2 Gesetzliche Grundlage der Anschlussgebühren Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von denjenigen Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Er- schliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren erhoben werden. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984 [SGS 100]; § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Urteil des EntGer vom 5. September 2013 [650 13 39] E. 3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2762; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 59 Rz. 3). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anschlussgebühren beruhen auf dem Wasserreglement der Einwohnerge- meinde B.____ (WR) und dem Reglement über die Abwasseranlagen (Kanalisationsreg- lement) der Gemeinde B.____ (KR). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 28 Abs. 2 WR und § 32 Abs. 1 KR), der Gegenstand der Abgabe (§ 29 Abs. 1 WR und § 33 Ziff. 1 lit. a KR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 1 WR i.V.m. Ziff. 2.2 des Anhangs 1 zum WR und § 33 Ziff. 1 lit. a KR) festgelegt. Die streitgegenständlichen Anschlussgebühren basieren somit auf einer den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügenden, formell-gesetzlichen Grundlage.

Fraglich bleibt, ob auch die auf den Beschwerdeführer überwälzten Mehrwertsteuern auf einer genügenden Gesetzesgrundlage basieren, wer Subjekt der Mehrwertsteuer ist, ob die mittels der streitgegenständlichen Anschlussgebühren abgegoltenen Erschliessungs- leistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen (Steuerobjekt) und – wenn ja – die Mehrwertsteuer richtig bemessen wurde oder die Steuern bereits im reglementarischen Gebührensatz enthalten sind. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Be- schwerdegegnerin die Mehrwertsteuern zulässigerweise auf den Beschwerdeführer über- wälzt hat.

  • 7 -

2.3 Mehrwertsteuer Der Bund erhebt u.a. auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt er- brachten Leistungen eine Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG), soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 in fine MWSTG; sog. Inlandsteuer).

2.3.1 Steuersubjekt Gemeinwesen wie die Beschwerdegegnerin respektive deren autonome Dienststellen sind als Steuersubjekte mehrwertsteuerpflichtig, sofern ihr steuerbarer Umsatz CHF 100'000.00 pro Jahr übersteigt (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 MWSTG).

2.3.2 Steuerobjekt Der Inlandsteuer unterliegen nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG die im Inland durch steuer- pflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, wobei nach Abs. 2 lit. l dessel- ben Artikels Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, welche für hoheitliche Tätigkei- ten empfangen werden, kein Entgelt darstellen. Nach Art. 3 lit. g MWSTG ist die Tätigkeit eines Gemeinwesens dann eine hoheitliche, wenn sie nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Ob die den streitgegenständlichen Anschlussgebühren zugrundeliegenden Erschliessungs- leistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen, entscheidet sich demzufolge danach, ob es sich bei ihnen um unternehmerische oder hoheitliche Leistungen der Beschwerdegeg- nerin handelt. Der Bundesrat hat, gestützt auf die Delegation in Art. 12 Abs. 4 MWSTG, in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) vom 27. November 2009 (SR 641.201) be- stimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten.

Nach Art. 14 Ziff. 15 MWSTV gelten Tätigkeiten eines Gemeinwesens im Entsorgungsbe- reich als unternehmerisch und somit als steuerbare Leistungen, welche nicht hoheitlicher Natur i.S.v. Art. 3 lit. g MWSTG sind. Dasselbe gilt gemäss Art. 14 Ziff. 2 MWSTV auch für die Lieferung von Wasser durch ein Gemeinwesen. Wasser- und Kanalisationsanschluss- gebühren stellen das Entgelt für den Anschluss einer Liegenschaft an das Wasserversor- gungs- respektive Kanalisationsnetz dar (KÜRSTEINER, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020,

  • 8 -

Rz. 58 m.w.H. und 578). Da mit dem Anschluss sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass nunmehr Wasser bezogen und Abwasser entsorgt bzw. abgeleitet und gerei- nigt werden kann, fallen die mit Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren entgolte- nen Erschliessungsleistungen des Gemeinwesens unter die Tatbestände «Lieferung von Wasser» (Art. 14 Ziff. 2 MWSTV) respektive «Tätigkeit im Entsorgungsbereich» (Art. 14 Ziff. 15 MWSTV) und qualifizieren somit de lege lata (d.h. vom gesetzten Recht her) als unternehmerische und damit steuerbare Leistungen eines Gemeinwesens. Die mit den Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren entgoltenen Erschliessungsleistungen der Beschwerdegegnerin unterliegen demzufolge der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil des EntGer vom 10. September 2015 [650 15 29] E. 3.2.3.4.2; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 576 und 578).

2.3.3 Bemessungsgrundlage Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 MWSTG wird die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des tat- sächlich empfangenen Entgelts berechnet. Bemessungsgrundlage der auf Erschlies- sungsleistungen eines Gemeinwesens vom Bund erhobenen Mehrwertsteuern ist dem- nach die vom Leistungsempfänger als Entgelt bezahlte Gebühr. Übertragen auf den vor- liegenden Fall bedeutet dies, dass die Mehrwertsteuern auf den dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträgen (recte: Anschlussge- bühren) im Betrag von CHF 16'279.80 (Wasser) und CHF 21'706.40 (Kanalisation) zu berechnen sind. Dasselbe statuiert die eidgenössische Steuerverwaltung in der MWST-Branchen-Info 19 für Gemeinwesen unter Ziffer 22 in Teil D, wo sie darauf hin- weist, dass Anschlussgebühren zum jeweils massgebenden Satz mehrwertsteuerpflichtig sind (d.h. Wasser in Leitungen zum reduzierten und Abwasser zum Normalsatz). Der Normalsatz beträgt 7.7 % (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) und der reduzierte Satz 2.5 % (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 MWSTG).

Nach dem Ausgeführten steht fest, dass der Bund auf Erschliessungsleistungen (Steuer- objekt) der Beschwerdegegnerin (mehrwertsteuerpflichtiges Subjekt) von Gesetzes we- gen auf der Basis des von der Beschwerdegegnerin dafür empfangenen Entgelts (Be- messungsgrundlage) Mehrwertsteuern erhebt. Die strittige Mehrwertsteuerbelastung stützt sich folglich direkt auf das Mehrwertsteuergesetz des Bundes, weshalb selbige kei- ner (zusätzlichen) Grundlage in den einschlägigen kommunalen Reglementen bedarf. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtenen Mehrwertsteuern anhand des jeweils zutref-

  • 9 -

fenden Steuersatzes und auf der Basis des für ihre Erschliessungsleistungen in Rech- nung gestellten Entgelts (d.h. der Anschlussgebühren) gesetzeskonform bemessen (vgl. Tabelle unter Bst. A). Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerde- gegnerin habe das Legalitätsprinzip verletzt, erweist sich als unbegründet, obschon es zutrifft, dass die einschlägigen Reglemente (WR und KR) eine Mehrwertsteuerbelastung nicht vorsehen. Da es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Bundessteuer handelt und das Mehrwertsteuergesetz die vorliegend strittigen Steuererhebungen, wie bereits er- wähnt und noch weiter zu zeigen sein wird, vorsieht, kann sich die Beschwerdegegnerin direkt auf die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes stützen.

2.3.4 Gebührensatz inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer? Für den nunmehr eingetretenen Fall, dass im Grundsatz von einer Mehrwertsteuerpflicht auszugehen ist, bringt der Beschwerdeführer als Eventualbegründung vor, die Mehrwert- steuer sei als bereits im Gebührensatz enthalten zu behandeln.

Das Wasserreglement und das Kanalisationsreglement enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass das reglementarisch ermittelte Entgelt für den Anschluss an das jeweilige Er- schliessungswerk (Wasserversorgung oder Kanalisation) mehr als den dem Beschwerde- führer durch den Anschluss seiner Liegenschaft vermittelten Nutzen respektive mehr als den Wert der Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin abgelten würde. Nament- lich enthalten die Reglemente keinerlei Hinweis darauf, dass die reglementarischen Ab- gabesätze die Mehrwertsteuern bereits beinhalten würden. Auch der Beschwerdeführer nennt keine Rechtsgrundlage, auf welche sich seine Rechtsauffassung stützen liesse. Die Gebührensätze von 1.5 % für den Anschluss an die Wasserversorgung und von 2 % für den Anschluss an die Kanalisation sind schon daher exklusive Mehrwertsteuer zu verste- hen.

Hinzu kommt, dass das Mehrwertsteuergesetz im bereits unter E. 2.3.3 erwähnten Art. 24 Abs. 1 Satz 1 statuiert, dass die Mehrwertsteuer auf dem tatsächlich vom Leistungser- bringer empfangenen Entgelt zu berechnen sei. Übertragen auf den vorliegend zu beurtei- lenden Fall folgt daraus, dass die Mehrwertsteuern auf den vollen Anschlussgebührenbe- trägen zu bemessen sind und als eigenständige Abgabe zusätzlich zu den Anschlussge- bühren anfallen.

  • 10 -

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Mehrwertsteuer sei ihm deshalb zu Unrecht zusätz- lich zu den Anschlussgebühren belastet worden, weil erstere bereits in letzteren enthalten seien, erweist sich damit als unbegründet.

2.3.5 Überwälzbarkeit Zu klären bleibt schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin, welche – wie gezeigt – als Sub- jekt mehrwertsteuerpflichtig ist, die Steuer auf den Beschwerdeführer hat überwälzen dür- fen oder nicht.

Was die Steuerüberwälzung anbelangt, hält Art. 6 Abs. 1 MWSTG sinngemäss fest, selbi- ge richte sich nach dem Privatrecht. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Mehr- wertsteuer nicht nach den Regeln des Privatrechts (wie beispielsweise im Falle eines Kaufs) auf den Beschwerdeführer überwälzt, sondern hat für die Überwälzung der Mehr- wertsteuer das Mittel der Verfügung gewählt, also ein Instrument des öffentlichen Rechts. Fraglich ist also, ob die Mehrwertsteuer mittels Verfügung durch hoheitliches Verwal- tungshandeln überwälzt werden darf. Das Bundesgericht hat diesbezüglich entschieden, dass sich die Überwälzung der Mehrwertsteuer entgegen des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach dem öffentlichen Recht richtet, wenn die steuerbaren Leistungen auf öffent- lichem Recht beruhen (vgl. BGE 140 II 80 [Regeste], mit weiteren Hinweisen in E. 2.3 f. 83 ff.). Nach den unter E. 2.2 erwähnten Gesetzes- und Reglementbestimmungen erhebt die Beschwerdegegnerin gestützt auf öffentliches Recht Anschlussbeiträge (recte: An- schlussgebühren) von Grundeigentümern. Entsprechend der erwähnten höchstrichterli- chen Rechtsprechung richtet sich folglich auch die Mehrwertsteuerüberwälzung nach den Regeln des öffentlichen Rechts. Es ist deshalb zulässig, dass die Beschwerdegegnerin die vom Bund auf den streitgegenständlichen Erschliessungsleistungen erhobenen Mehr- wertsteuern mittels der angefochtenen Verfügungen auf den Beschwerdeführer überwälzt hat (vgl. Urteil des EntGer vom 10. September 2015 [650 15 29] E. 3.2.3.4.3). Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht rechtens, dass ihn die Beschwerdegegnerin zusätz- lich zu den Anschlussgebühren mit der Mehrwertsteuer belastet habe, erweist sich dem- gemäß als unbegründet.

  • 11 -

2.4 Ergebnis Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass  die Erhebung der angefochtenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügt (E. 2.2),  die Beschwerdegegnerin als Gemeinwesen mehrwertsteuerpflichtig ist (E. 2.3.1),  die anschlussgebührenpflichtigen Erschliessungsleistungen, welche die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber erbracht hat (Lieferung von Wasser sowie Entsorgung von Abwasser) nicht hoheitlicher, sondern unternehme- rischer Natur und somit mehrwertsteuerpflichtig sind (E. 2.3.2),  die Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Mehrwertsteuern unter Anwen- dung des jeweils zutreffenden Steuersatzes gesetzeskonform bemessen hat (E. 2.3.3),  die reglementarischen Anschlussgebührensätze die Mehrwertsteuer nicht schon beinhalten (E. 2.3.4) und  die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuern zulässigerweise auf dem Verfü- gungsweg (d.h. nach den Regeln des öffentlichen Rechts) auf den Beschwerde- führer überwälzt hat (E. 2.3.5).

Die beanstandeten Mehrwertsteuern bzw. deren Überwälzung auf den Beschwerdeführer erweisen sich nach dem Ausgeführten als rechtmässig. Das Begehren des Beschwerde- führers um Reduktion der in Rechnung gestellten Beträge um die Mehrwertsteuer ist un- begründet und seine Beschwerde deswegen abzuweisen.

  • 12 -
  1. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten (§ 20 Abs. 3 VPO). Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unter- liegenden Partei in angemessenem Ausmass aufzuerlegen. Nach § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid des Präsidi- ums eine Gebühr von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Vorliegend ist eine Urteilsberatung durchgeführt worden. Die Verfahrenskosten sind demnach auf CHF 350.00 festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen.

3.2 Parteientschädigung Für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung kann der obsiegenden Partei eine ange- messene Entschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Mangels anwaltlicher Vertretung hat die Beschwerdegegnerin als obsiegende Par- tei keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen.

  • 13 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhof- platz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar um- schriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schrift- lich mitgeteilt.

Liestal, 1. Juli 2021 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident:

Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber:

Dr. Thomas Kürsteiner

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_EG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_EG_001, 2021-04-29_entg
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026