Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Enteignungsgericht
vom 21. Januar 2021 (650 19 66)
Strasse
Keine Beschwerdebefugnis der baurechtsnehmenden Partei gegen eine der Bau- rechtsgeberin eröffnete Verfügung gestützt auf eine (baurechts-)vertragliche Ver- pflichtung zur Zahlung von Strassenbeiträgen / Ausbau einer bestehenden Erschlies- sungsstrasse (kein Sondervorteil)
Mit Blick auf die im Baurecht der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 stehenden Grundstücke ist einzig die Baurechtgeberin als Adressatin der angefochtenen Beiträge beitragsbetroffen und damit gemäss § 96a Abs. 1 EntG und § 96a Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Be- schwerdeerhebung und -führung beim Enteignungsgericht befugt. Die Beschwerdegegnerin als abgabeerhebendes Gemeinwesen hat keine Handhabe, die es ihr erlauben würde, die strittigen Beitragsforderungen direkt gegenüber den Baurechtsnehmenden durchzusetzen, sondern kann gestützt auf den angefochtenen Kostenverteilplan einzig die darin aufgeführte Verfügungsadressatin, also die Baurechtgeberin, erfolgsversprechend ins Recht fassen. Ent- sprechend sind die Baurechtsnehmer nicht in der geforderten Art direkt durch die angefoch- tene Beitragsverfügung bzw. den angefochtenen Kostenverteilplan betroffen. Ihre Betroffen- heit gründet vielmehr auf einem privatrechtlichen Baurechtsvertrag, nach dessen Artikel 8 Beiträge an die Erstellung von Strassen und Trottoirs zu Lasten der Baurechtsnehmer ge- hen. Letzterer steht jedoch ausserhalb des hier gegenständlichen Erschliessungsbeitrags- verhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beitragspflichtigen. Erst der aus freiem Willen eingegangene, privatrechtliche Baurechtsvertrag mit der Baurechtgeberin ver- mittelt den Beschwerdeführenden eine gewisse Betroffenheit. Direkt sind die Baurechtsneh- menden somit ausschliesslich aus dem Baurechtsvertrag belastet und verpflichtet: Der Bau- rechtsvertag wiederum entfaltet lediglich zwischen den Vertragsparteien obligatorische Wir- kungen und hat keine Durchschlagswirkung auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse wie sie das streitgegenständliche Strassenbeitragsverfahren zum Inhalt hat. (E. 1.3)
Die mit der Korrektion des W.____wegs geplanten strassenbaulichen Massnahmen führen somit weder je für sich genommen noch in ihrer Kombination miteinander zu einer derart erheblich verbesserten Erschliessungssituation der Grundstücke der Beschwerdeführenden, dass letzteren ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstehen würde. (E. 2.2.3)
650 19 66-122
Urteil vom 21. Januar 2021
Besetzung Abteilungsvizepräsident Patrick Brügger, Richter Danilo Assolari, Richter Jörg Felix, Richter Peter Salathe, Richter Michael Angehrn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner
Parteien
A1.____, Beschwerdeführer
A2.____ Beschwerdeführende
A3., Beschwerdeführer Erbengemeinschaft «A4.», als 4.1. a., Beschwerdeführerin 4.2. b., Beschwerdeführerin 4.3. A3., Beschwerdeführer 4.4. c., Beschwerdeführerin
A5.____, Beschwerdeführende,
A6.____, Beschwerdeführende,
A7.____, Beschwerdeführerin,
A8.____, Beschwerdeführende,
A9.____, Beschwerdeführende,
A10.____, Beschwerdeführerin,
A11.____, Beschwerdeführende,
A12.____, Beschwerdeführende,
A13.____, Beschwerdeführer,
A14., Beschwerdeführende, 15.1. A15., Beschwerdeführerin, 15.2. A16.____, Beschwerdeführer,
A17.____, Beschwerdeführende,
A18.____, Beschwerdeführerin,
A19.____, Beschwerdeführerin,
gegen
B.____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Strassenbeitrag
A. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigte mit Beschluss Nr. 1096 vom 30. Juni 2015 den Bau- und Strassenlinienplan «W.weg». Am 7. August 2019 bewilligte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B. mit Beschluss Nr. 225 die Pläne zum Strassenbauprojekt «W.____weg», setzte die Landerwerbspreise fest, ge- nehmigte die provisorischen Strassenbeitragsverfügungen und beauftragte die Abteilung «Entwickeln Planen Bauen» mit der Durchführung eines Planauflageverfahrens. Mit Ein- schreiben vom 16. August 2019 eröffnete die Beschwerdegegnerin den Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümern von Liegenschaften im Perimetereinzugsgebiet «W.____weg» ihre provisorische Strassenbeitragspflicht unter Beilage des Landerwerbs- und Beitragsperimeterplans sowie einer Tabelle, welche sämtliche provisorischen Stras- senbeiträge, gegliedert nach Grundstücken und deren jeweiliger Eigentümerschaft, auf- führte. Im gleichen Schreiben machte die Beschwerdegegnerin die Grundeigentümer und
Grundeigentümerinnen von Liegenschaften im Perimetereinzugsgebiet «W.____weg» darauf aufmerksam, dass sowohl die provisorischen Strassenbeitragsverfügungen als auch das Bauprojekt vom 16. August 2019 bis zum 5. September 2019 öffentlich in der Gemeindeverwaltung aufgelegt würden (und unter dem im Schreiben angegebenen Link im Internet einsehbar seien). Zusätzlich wurde auch im Amtsblatt des Kantons Basel- Landschaft Nr. 33 vom 15. August 2019 auf die eben erwähnte Planauflage hingewiesen.
B. Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhoben die vorliegend beschwerdeführenden Par- teien beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), summarisch begründete Beschwerden und beantragten sinnge- mäss, die provisorischen Beitragsverfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Strassenbeitrag an den geplan- ten Ausbau des W.____wegs schulden würden, eventualiter seien die Strassenbeiträge zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Antragsgemäss erhielten die Beschwerdeführenden eine Frist zur einlässlichen Begründung ihrer Beschwerde. Diese reichten sie am 5. Dezember 2019 ein. In der Folge liess sich die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Mit Replik vom 2. Juni 2020 bestätigten die Beschwerdeführenden ihre bereits gestellten Begehren und nahmen zu den Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin Stellung. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 6. August 2020 am gestellten Abweisungsantrag fest und liess sich zur Replik der Beschwerdeführenden vernehmen. Mit Verfügung vom 20. August 2020 schloss die Ver- fahrensleitung den Schriftenwechsel, überwies die Angelegenheit der Fünferkammer zur Beurteilung und ordnete einen Augenschein sowie eine Parteiverhandlung an. Mit Ein- schreiben vom 28. August 2020 wurden die Parteien unter Bekanntgabe des Spruchkör- pers zu einem Augenschein am 7. Januar 2021 sowie einer Hauptverhandlung am 21. Januar 2021 vorgeladen. Am 4. Januar 2021 orientierte die Kanzlei des Enteignungs- gerichts die Parteien über eine Änderung der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Die Fünferkammer des Enteignungsgerichts nahm den W.____weg am 7. Januar 2021 im Beisein der Parteien bzw. ihrer Vertretung in Augenschein. Das schrift- lich ausgefertigte Augenscheinprotokoll (nachfolgend: 1. AS-Protokoll) ging mit Schreiben vom 12. Januar 2021 zur Kenntnisnahme an die Parteien. Nachdem die Beschwerdegeg-
nerin an den anlässlich des ersten Augenscheins vom Referenten bezeichneten Stellen Baggerschlitze hatte anbringen lassen, führte Richter Danilo Assolari (Referent) in Beglei- tung des Gerichtsschreibers sowie im Beisein der Parteien bzw. ihrer Vertretung am 15. Januar 2021 einen ergänzenden Augenschein auf dem W.____weg durch. Das schriftliche Protokoll des zweiten Augenscheins (nachfolgend: 2. AS-Protokoll) brachte das Gericht den Parteien mit Schreiben vom 18. Januar 2021 zur Kenntnis. Am 20. Januar 2021 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Enteignungsge- richt seine Honorarnote zukommen.
C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erfor- derlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat Erschliessungsbeiträge der Einwohnergemeinde B.____ im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen
beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Organi- sation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist folglich örtlich und sachlich für die Beurteilung der vor- liegenden Angelegenheit zuständig.
Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungs- gerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der provisorischen Beitragsverfügungen vom 16. August 2019 betreffend Strassenkorrektion W.____weg. Die Summe der angefochte- nen provisorischen Strassenbeiträge beträgt CHF 167'569.55 und übertrifft damit die er- wähnte Streitwertgrenze. Folglich ist die Fünferkammer für die Beurteilung der strittigen Angelegenheit funktional zuständig.
1.2 Fristwahrung 1.2.1 Grundsatz Gemäss § 96 Abs. 1 und 2 EntG können Gemeinden Erschliessungsbeiträge wie die vor- liegend angefochtenen Strassenbeiträge durch Verfügung erheben (Abs. 1) oder – wenn sie für ein Erschliessungswerk ein Planauflageverfahren durchführen – die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan feststellen (Abs. 2). Wird die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt, ist dieser während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage sowie die voraussichtliche Höhe ihres Erschliessungsbeitrags auf- merksam zu machen (§ 96 Abs. 3 und 4 EntG).
Je nachdem, ob eine Gemeinde ein Planauflageverfahren durchführt und die Beitrags- pflicht in einem Kostenverteilplan feststellt oder die Erschliessungsbeiträge mittels Verfü- gungen erhebt, gelten nach § 96a Abs. 1 EntG unterschiedliche Beschwerdefristen: Ge- gen Verfügungen ist innert 10 Tagen nach Erhalt Beschwerde zu erheben (lit. a), gegen aufgelegte Kostenverteilpläne dagegen während der Auflagefrist (lit. b). Für die Berech- nung der Fristen gilt nach § 99 Abs. 1 EntG das Gesetz über die Organisation der Gerich- te (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 (SGS 170). Die Bestim- mungen über den Fristenlauf sind in § 46 GOG statuiert. Schriftliche Eingaben wie eine
Beschwerde gelten als fristwahrend, wenn sie entweder am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder der schweizerischen Post zu ihren Händen überge- ben worden sind (§ 46 Abs. 3 Satz 2 GOG). Die vorerwähnten kantonalen Gesetzesbe- stimmungen zur Länge und zum Lauf von Rechtsmittelfristen im Erschliessungsbeitrags- verfahren sind umfassend und abschliessend. Sie lassen Gemeinden somit keinen Spiel- raum für abweichende kommunale Bestimmungen im Bereich des Fristenlaufs. Die Frage der Fristwahrung ist demzufolge grundsätzlich allein gestützt auf die erwähnten kantona- len Gesetzesbestimmungen zu beurteilen.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit inhaltsgleichen Einschreiben vom 16. August 2019 unter dem Titel «Strassenkorrektion W.weg, Provisorische Beitragsverfügung der Anwänderbeiträ- ge» auf die Planauflage vom 16. August 2019 bis zum 5. September 2019 aufmerksam gemacht (Beilage 5 zur Beschwerde). Das erwähnte Schreiben enthielt eine Rechtsmittel- belehrung (Näheres dazu unter E. 1.2.2) und ihm lagen eine mit «Gemeindeverwaltung B., Bau Raumplanung Umwelt, Strassenkorrektion W.____weg, Parzelle B-859 und B-2396, Provisorische Beitragsverfügung der Anwänderbeiträge» überschriebene Tabelle, welche sämtliche von der Strassenkorrektion tangierten Parzellen (inkl. deren Eigentü- merschaft) mit den auf selbige entfallenden Betreffnissen (Perimeterfläche, Landerwerb Erhalt CHF, etc.) auflistete (nachfolgend: Kostenverteilplan), sowie der Landerwerbs- und Beitragsperimeterplan zur Strassenkorrektion «W.____weg» bei (Beilage 5 zur Be- schwerde und Beilage 5 zur Stellungnahme). Die Beschwerdegegnerin legte den Kosten- verteilplan zusammen mit dem Bauprojekt, wie angekündigt, vom 16. August 2019 bis zum 5. September 2019, also während 21 Tagen, öffentlich auf. Die Beschwerde vom 16. September 2019 wurde der schweizerischen Post gleichentags (am 16. September 2019) zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden den Kostenverteilplan nicht während der Auflagefrist (§ 96a Abs. 1 lit. b EntG), welche bereits am 5. September 2019 geendet hatte, anfochten. Vorbehältlich besonderer Umstände hat die Beschwerdefrist demnach als verpasst zu gelten. Auf die Beschwerde wäre diesfalls nicht einzutreten.
Zu prüfen bleibt, ob die auf dem Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2019 enthaltene Rechtsmittelbelehrung mit Blick auf die Beschwerdefrist zutreffend war
und – wenn nicht – ob die Beschwerdeführenden in guten Treuen bzw. guten Glaubens auf die Richtigkeit derselben hatten vertrauen dürfen und deshalb in ihrem Vertrauen zu schützen sind.
1.2.2 Eröffnungsmangel: Unrichtige Rechtsmittelbelehrung Werden Erschliessungsbeitragspflichten wie vorliegend durch Auflage eines Kostenver- teilplans festgestellt, schreibt das kantonale Recht mit Blick auf das zu belehrende Rechtsmittel zwingend vor (vgl. E. 1.2.1), dass der Kostenverteilplan während 30 Tagen aufzulegen ist und Betroffene dagegen während der Dauer der Planauflage Beschwerde beim Enteignungsgericht erheben können (§§ 96a Abs. 1 lit. b i.V.m 96 Abs. 3 EntG). Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin den Kostenverteilplan lediglich während 21 Tagen öffentlich aufgelegt und damit § 96 Abs. 3 EntG, der eine 30-tägige Planauflage vor- schreibt, verletzt hat. Erstellt ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin den Betroffenen die Auskunft erteilt hat, gegen den Kostenverteilplan könnten sie «[...] innert 10 Tagen nach Ablauf der Planauflage, d.h. bis zum 15. September 2019 [...] schriftlich und begründet Beschwerde [..]» 1 erheben. Die den Betroffenen eröffnete Rechtsmittelbelehrung geht also über die Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. b EntG hinaus, welcher lediglich wäh- rend der Auflagefrist erhobene Beschwerden zulässt. Bereits daraus ergibt sich, dass die den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eröffnete Rechtsmittelbe- lehrung unrichtig ist.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Rechtsmittelbelehrung auf § 33 des Strassenregle- ments der Einwohnergemeinde B.____ (SR) mit der Überschrift «Fälligkeit der Beiträge». § 33 SR hat folgenden Wortlaut: «Mit der Auflage der Strassenprojektpläne hat der Gemeinderat einen provisorischen Perimeterplan bekannt zu geben und die provisorischen Kostenbeiträge der Grundeigentümer festzulegen. Die endgültigen Beiträge werden bei der Schlussabrechnung aufgrund der Neuvermarkung im definitiven Perimeterplan festgelegt und längstens innert 2 Jahren geltend gemacht (§ 95 Enteignungsgesetz). Diese Verfügung kann innert 10 Tagen an das kantonale Enteignungsgericht weitergezogen werden. Hierauf ist in der Verfügung hinzuweisen.» [Fettdruck hinzugefügt.]
1 Vgl. Rechtsmittelbelehrung im Einschreiben vom 16. August 2019.
Dem Wortlaut von § 33 SR ist somit nicht zu entnehmen, was mit Blick auf die Anfecht- barkeit von provisorischen Kostenbeiträgen gilt (vgl. § 33 Satz 1 SR). § 33 bestimmt ein- zig, dass «diese Verfügung» innert einer 10-tägigen Frist an das Enteignungsgericht wei- tergezogen werden kann (vgl. § 33 Satz 3 SR). Dabei bezieht sich die Wendung «diese Verfügung» allein auf die im definitiven Perimeterplan festgelegten und innert zweier Jah- re geltend zu machenden endgültigen Beiträge nach § 33 Satz 2 SR und lässt damit – wie bereits erwähnt – offen, was in Bezug auf die provisorischen Kostenbeiträge nach § 33 Satz 1 SR gilt. Jedenfalls lässt sich die den Beschwerdeführenden erteilte Rechtsmittelbe- lehrung, wonach der provisorische Kostenverteilplan während der 21-tägigen Auflagefrist zuzüglich der darauffolgenden 10 Tage mit Beschwerde beim Enteignungsgericht ange- fochten werden könne, nicht auf § 33 SR stützen. Der Klarheit halber sei darauf hingewie- sen, dass einer kommunalen Bestimmung, welche solcherlei vorsehen würde, im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle (wie der vorliegenden) die Anwendung zu versagen wä- re, weil sie gegen höherrangiges, kantonales Recht verstossen würde (§§ 96a Abs. 1 lit. b i.V.m 96 Abs. 3 EntG). Nachdem feststeht, dass die den beschwerdeführenden eröffnete Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerde- führenden die Unrichtigkeit erkannt haben oder aber bei gebotener Aufmerksamkeit hät- ten erkennen müssen.
1.2.3 Vertrauensschutz Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person unter anderem Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Parteien darf aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung namentlich kein Nachteil erwachsen (TSCHENTSCHER, Kommentierung zu Art. 9 BV, in: Wald- mann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 9, N. 19 sowie ROHNER, Kommentierung zu Art. 9 BV, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/ Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2014, N. 52). Haben sich Private auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen und deshalb eine gesetzliche Frist ver- passt, gleichzeitig aber die fälschlicherweise erhaltene, längere Frist eingehalten, so gilt die Beschwerde nichtsdestotrotz als rechtzeitig, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung weder tatsächlich erkannt hatten noch bei gebotener Aufmerksam-
keit hätten erkennen müssen (AMSTUTZ/ARNOLD, Kommentierung zur Art. 49 BGG, in: Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N. 12; Urteil des BGer 4A_475/2018 vom 12. September 2019 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 26. Juli 2018 [810 18 120] E. 2.3). So geniesst eine Partei dann keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mangelhaftigkeit einer Rechtsmittelbeleh- rung bereits durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376). Allerdings wird in diesem Zusammenhang selbst von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext zusätzlich Lite- ratur oder Rechtsprechung nachschlägt (BGE 141 III 270 E. 3.3 272 und 117 Ia 421 E. 2a 422; Urteil des BGer 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2).
Vorliegend sind die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten. Wie aus den schriftlichen Vollmachten hervorgeht, datiert die älteste bzw. erste Mandatierung vom 12. September 2019 (vgl. Vollmachten in Beilage 2 zur Beschwerde). Vor dem 12. September 2019 war keine der beschwerdeführenden Parteien anwaltlich vertreten. Die gesetzliche Beschwer- defrist endete vorliegend mit dem letzten Tag der Planauflage am 5. September 2019 (§ 96a Abs. 1 lit. b EntG). Mit anderen Worten hatten die Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter erst in einem Zeitpunkt mandatiert, in welchem die gesetzliche Frist be- reits ungenutzt verstrichen war, sodass es letzterem vom Beginn seiner Mandatierung an gar nicht mehr möglich war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hinzu kommt, dass es we- der dem anwaltlichen Vertreter noch den Beschwerdeführenden selbst möglich war, die Unrichtigkeit der Rechtmittelbelehrung durch Konsultation der darin bezeichneten Geset- zes- bzw. Reglementbestimmung (d.h. § 33 SR) zu erkennen, weil letztere – wie in E. 1.2.2 gezeigt – offen lässt, was mit Blick auf die Anfechtbarkeit eines provisorischen Kostenverteilplans gilt. Dass die Beschwerdeführenden oder ihr Anwalt neben dem mass- gebenden Gesetzestext (d.h. § 33 SR) weiterführende Literatur oder Rechtsprechung nachschlagen, verlangt die Rechtsprechung nicht. Die Beschwerdeführenden durften sich demnach in guten Treuen darauf verlassen, dass sie den vom 16. August 2019 bis zum 5. September 2019 öffentlich aufgelegten Kostenverteilplan bis zum in der Rechtsmittel- belehrung genannten Fristende am 15. September 2019 mit Beschwerde beim Enteig- nungsgericht anfechten können. Nach § 46 Abs. 2 GOG endet eine Frist am nächstfol- genden Werktag, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen
staatlich anerkannten Feiertag fällt. Der 15. September 2019 war ein Sonntag, weshalb die Rechtsmittelfrist erst am nächstfolgenden Werktag, dem Montag, 16. September 2019, endete. Die der schweizerischen Post am 16. September 2019 zur Übermittlung an das Enteignungsgericht übergebenen Beschwerden sind demnach fristgerecht erfolgt.
1.3 Beschwerdebefugnis Vorliegend wurden die beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-24 als Eigentümer der bei- tragsbetroffenen Grundstücke mit Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2019 über die Planauflage des provisorischen Kostenverteilplans orientiert. Der dem Schreiben beigelegte Kostenverteilplan führt die genannten Parteien als Schuldner der auf die in ihrem Eigentum stehenden Parzellen entfallenden, provisorischen Strassenbei- träge auf. Dagegen sind die Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 weder per Einschreiben über die Planauflage informiert worden noch werden sie im angefochtenen Kostenverteil- plan als Schuldner von Strassenbeiträgen oder sonst wie aufgeführt. Bei den als Be- schwerdeführende Nrn. 25-28 rubrizierten Parteien handelt es sich um an im Kostenver- teilplan aufgeführten und beitragsbetroffenen Grundstücken im Eigentum der «C.____» baurechtsberechtigte Personen. Nach dem Ausgeführten ist fraglich, ob die Beschwerde- führenden Nrn. 25-28 befugt sind, den Kostenverteilplan, soweit er die im Baurecht ste- henden Grundstücke betrifft, anzufechten.
Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271) ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Bestimmung entspricht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der altrechtli- chen Regelung von Art. 103 lit. a aOG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundes- rechtspflege vom 16. Dezember 1943) sowie weitestgehend der neuen Legitimationsregel in Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bun- desgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_67/2007 vom 20 September 2007 E. 2.1). Diese materielle Beschwerde – wie sie das Bundesgericht nennt – ist zweigeteilt: Einerseits setzt sie ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Aktes voraus und anderer- seits muss die beschwerdeführende Person durch letzteren besonders berührt sein. Das
schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu ver- meiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde: Ein bloss mittelba- res oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet ohne die erforderli- che Beziehungsnähe zur Streitsache keine Parteistellung bzw. Beschwerdebefugnis (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 457 f.).
Verfügungsadressaten sind durch mit Abgaben belastende Verfügungen ohne Weiteres besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Abänderung oder Aufhebung, weshalb die beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-24 als Eigentümer der beitragsbetroffenen Grundstücke zur vorliegenden Beschwerde befugt sind.
Mit Blick auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 argumentiert ihr Vertreter sinngemäss, sie seien legitimiert, weil § 90 Abs. 1 EntG bestimme, dass ne- ben Grundeigentümern auch Baurechtsnehmer zu einer Beitragsleistung für ein öffentli- ches Erschliessungswerk herangezogen werden können. Wie der Vertreter der Be- schwerdeführenden richtig ausführt, statuiert § 90 Abs. 1 EntG, dass neben Grundeigen- tümern und Grundeigentümerinnen auch Baurechtsnehmer und Baurechtsnehmerinnen als Abgabesubjekte mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden können. Allerdings ver- mag die gesetzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von Baurechtsnehmerinnen und -nehmern als Beitragspflichtige nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht die Baurechtsnehmer und -nehmerinnen, sondern die jeweilige Grundei- gentümerschaft der beitragsbetroffenen Liegenschaften als Abgabesubjekt ins Recht ge- fasst hat. Entsprechend fehlt es der Beschwerdegegnerin gegenüber den baurechtsneh- menden Parteien an einem Titel, der es ihr erlauben würde, die provisorischen Strassen- beiträge dereinst von den Baurechtsnehmenden einzufordern. Aus § 90 Abs. 1 EntG lässt sich demnach nicht ableiten, die baurechtsnehmenden Parteien Nrn. 25-28 seien zur vor- liegenden Beschwerde befugt.
Weiter führt der Vertreter der Baurechtsnehmenden an, die C.____ hätten das an sie adressierte Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2019 inklusive Beila- gen mit Schreiben vom 30. August 2019 umgehend den beschwerdeführenden Parteien Nrn. 25-28 weitergeleitet und sie darauf hingewiesen, dass gemäss dem Baurechtsvertrag die baurechtsnehmende Partei für Erschliessungsbeiträge an Strassen aufzukommen
habe und sie deshalb keine Beschwerde erheben werde (vgl. Beilage 6 zur Beschwer- debegründung). Zu prüfen bleibt somit, ob der Umstand, dass sich die Baurechtsnehmen- den gegenüber den C.____ als Grundeigentümerin der beitragsbetroffenen Grundstücke mittels Baurechtsverträgen verpflichtet haben, für Erschliessungsbeiträge an Strassen aufzukommen, dazu führt, dass sie zur vorliegenden Beschwerde befugt sind. Wie bereits erwähnt, betreffen weder der Kostenverteilplan noch das Einschreiben der Beschwerde- gegnerin vom 16. August 2019 die Beschwerdeführenden Nrn. 25-28. Mit Blick auf die im Baurecht der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 stehenden Grundstücke sind einzig die C.____ beitragsbetroffen und damit gemäss § 96a Abs. 1 EntG und § 96a Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerdeerhebung und -führung beim Enteignungsgericht befugt. Die Beschwerdegegnerin als abgabeerhebendes Gemeinwesen hat keine Hand- habe, die es ihr erlauben würde, die strittigen Beitragsforderungen direkt gegenüber den Baurechtsnehmenden durchzusetzen, sondern kann gestützt auf den angefochtenen Kos- tenverteilplan einzig die darin aufgeführte Verfügungsadressatin, also die Baurechtgebe- rin, erfolgsversprechend ins Recht fassen. Entsprechend sind die Baurechtsnehmer nicht in der geforderten Art direkt durch die angefochtene Beitragsverfügung bzw. den ange- fochtenen Kostenverteilplan betroffen. Ihre Betroffenheit gründet vielmehr auf einem pri- vatrechtlichen Baurechtsvertrag, nach dessen Artikel 8 Beiträge an die Erstellung von Strassen und Trottoirs zu Lasten der Baurechtsnehmer gehen. Letzterer steht jedoch ausserhalb des hier gegenständlichen Erschliessungsbeitragsverhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beitragspflichtigen. Erst der aus freiem Willen eingegange- ne, privatrechtliche Baurechtsvertrag mit den C.____ vermittelt den Beschwerdeführenden eine gewisse Betroffenheit. Direkt sind die Baurechtsnehmenden somit ausschliesslich aus dem Baurechtsvertrag belastet und verpflichtet: Der Baurechtsvertag wiederum ent- faltet lediglich zwischen den Vertragsparteien obligatorische Wirkungen und hat keine Durchschlagswirkung auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse wie sie das streitgegen- ständliche Strassenbeitragsverfahren zum Inhalt hat. Bei der sich aus dem Baurechtsver- trag ergebenen Betroffenheit der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 handelt es sich damit um keine direkte, sondern eine bloss mittelbare Betroffenheit, welche im Lichte der ein- gangs erwähnten Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis zu begründen vermag. Mangels Beschwerdebefugnis ist deshalb auf die Beschwerden der als Nrn. 25-28 rubri- zierten Parteien nicht einzutreten.
1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Mit Blick auf das Hauptbegehren, die provisorische Beitragsverfügung der Einwohnerge- meinde B.____ vom 16. August 2019 betreffend Anwänderbeiträge «Strassenkorrektion W.____weg» sei vollumfänglich aufzuheben (vgl. Beschwerde, Ziff. 1 der Rechtsbegeh- ren), sind sämtliche übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt, sodass auf selbiges einzu- treten ist (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).
In Bezug auf das sinngemässe Begehren, es sei festzustellen, dass seitens der Be- schwerdeführenden keinerlei Anwänderbeiträge an die Strassenkorrektionsarbeiten am W.____weg geschuldet seien (vgl. Beschwerde, Ziff. 2 der Rechtsbegehren), ist Folgen- des zu erwägen: Das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung des ange- fochtenen Kostenverteilplans bzw. der darin festgesetzten provisorischen Strassenbeiträ- ge kann mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden (statt vieler BGE 137 II 199 E. 6.5 218 f.), eines Feststellungsurteils bedarf es dazu nicht. Aufgrund der subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs ist das Feststellungsbegehren nicht zu beurteilen bzw. auf die diesbezügliche Beschwerde mangels Feststellungsinteresses nicht einzutre- ten (vgl. KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 1.2.3 m.w.H.; zur subsidiären Na- tur eines Feststellungsanspruchs RHINOW/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1280).
1.5 Fazit Auf das Hauptbegehren der beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-24 ist einzutreten, auf ihr Feststellungbegehren dagegen nicht. Auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien Nrn. 25-28 ist mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten.
tung herangezogen werden. Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe müssen hierzu zwingendermas- sen in einem Gesetz festgelegt sein (vgl. § 90 Abs. 3 EntG). Gemäss § 36 Abs. 1 Raum- planungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sind die Gemeinden dazu befugt, Erschliessungsreglemente zu erlassen, in denen sie insbesondere die Art und die Funktion von Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung regeln. Von dieser Kom- petenz hat die Beschwerdegegnerin Gebrauch gemacht, indem sie das Strassenregle- ments der Einwohnergemeinde B.____ (SR) erlassen hat. Jenes enthält die für die vorlie- gend angefochtene Beitragserhebung grundlegenden Gesetzes- bzw. Reglementbestim- mungen: §§ 29, 31 und 32 SR definieren den Kreis der abgabepflichtigen Personen, be- stimmen den Gegenstand der Abgabe und regeln die Bemessung der Strassenbeiträge. Die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage sind damit erfüllt.
2.2 Beitragspflicht Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der ihnen im angefochtenen Kos- tenverteilplan auferlegten provisorischen Strassenbeiträge mit der sinngemässen Begrün- dung, ihre Liegenschaften am W.____weg seien bereits vollumfänglich erschlossen.
2.2.1 Rechtliches Unabhängig von der in einem Strassenreglement getroffenen Definition entsteht eine Bei- tragspflicht in jedem Fall nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2 und vom 20. November 2019 [810 19 34] E. 6.2; Urteile des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3, vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.1 sowie vom 15. November 2018 [650 17 71] E. 2.2.1; ferner auch Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Der Sondervorteil erfüllt im Strassenbeitragsrecht eine Doppel- funktion: Zum einen dient er als Massstab für die Beitragsbemessung beitragsbegrenzend und zum anderen ist er als Tatbestandselement Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Beitragsforderung entsteht (KÜRSTEINER, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 30 [insb. Fn. 75 m.w.H.] und Rz. 448 ff.). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzu- wachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa
durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durch- schnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 205 E. 4c 209; KGE VV vom 20. November 2019 [810 19 34] E. 6.2). Die Existenz von fixen Termini darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Beitragspflicht nicht schon des- halb entsteht, weil konkrete bauliche Massnahmen über den baulichen und betrieblichen Unterhalt hinausgehen, sondern, auch wenn es sich terminologisch um eine «Korrektion» bzw. den Ausbau einer bestehenden Strasse zu einer «Neuanlage» handelt, vorauszu- setzen ist, dass die konkreten Arbeiten effektiv zu einem dem jeweils beitragsbetroffenen Grundstück individuell zurechenbaren Sondervorteil führen. Dies hat zur Folge, dass nicht alle baulichen Massnahmen die – technisch betrachtet – als Korrektion oder Neuanlage zu qualifizieren sind, auch tatsächlich eine Beitragspflicht nach sich ziehen, da es durch- aus vorkommen kann, dass Korrektions- oder Ausbauarbeiten zu keinem individuell zure- chenbaren Sondervorteil führen (vgl. zum Ganzen Urteil des EntGer vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.3).
Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden waren unbestrittenermassen schon vor der geplanten Korrektion des W.____wegs erschlossen. In Fällen, in denen wie vorliegend eine vorbestandene Zufahrt ausgebaut wird, werden Ausbauarbeiten dann als sondervor- teilsbringend qualifiziert, wenn dadurch ein Grundstück bzw. eine Liegenschaft «rascher, bequemer oder sicherer» erreicht werden kann, und sie die bauliche Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks verbessern (statt vieler Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3). Erforderlich ist mit anderen Worten, dass sich die Erschliessungssi- tuation eines bereits durch eine vorbestandene Zufahrt erschlossenen Grundstücks we- sentlich verbessert (vgl. Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2 m.w.H.). Ob der Ausbau einer bestehenden Erschliessungsanlage die Erhebung von Strassenbeiträgen rechtfertigt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Um- stände, d.h. auf der Grundlage objektiver Kriterien, im Einzelfall zu prüfen (vgl. statt vieler JEANNERAT, Kommentierung zu Art. 19 RPG, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 29 m.w.H.). Führen bei einem Ausbauprojekt nur gewisse bauliche Massnahmen zu Sonder- vorteilen, andere dagegen nicht, so ist die Kostensumme der sondervorteilsbringenden Massnahmen ins Verhältnis zu den Gesamtprojektkosten zu setzen. Das jeweilige Er- schliessungsprojekt ist in einem solchen Fall nur dann als beitragspflichtig zu qualifizieren,
wenn die Kosten der sondervorteilsbringenden Massnahmen einen namhaften Teil der Gesamtkosten ausmachen (vgl. Urteil des BGer 2C_619/2011 vom 19. April 2012 E. 4.4; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 495 f.).
2.2.2 Bestehen eines Sondervorteils Im Hinblick auf die im Folgenden zu beurteilenden strassenbaulichen Elemente ist auf die Verteilung der Beweislast im vorliegenden Verfahren hinzuweisen: Vor dem Enteignungs- gericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen feststellt (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Die Beweisführungspflicht im enteignungsrechtlichen Verfahren trifft somit das Gericht (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 996). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags ana- log Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) auch im enteignungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten derjenigen Partei gehen, die aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 997; JUNGO, Kommentierung zu Art. 8 ZGB, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 611 und 624). Vorliegend ist es die Beschwerdegegnerin, welche aus den behaupte- ten vorteilsbegründenden Tatsachen das Recht ableiten will, von den Beschwerdeführen- den Strassenbeiträge zu erheben. Demnach trägt die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit für den Fall, dass sondervorteilsbegründende Tatsachen unbewiesen bleiben.
2.2.2.1 Situation Die beitragsbetroffenen Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich sämtlich am W.weg in B. und liegen gemäss Zonenplan Siedlung vom 14. November 2007 in der Wohnzone W2. Nach dem Strassennetzplan der Gemeinde B.____ vom 2. Dezember 2001 (Beilage 12 zur Stellungnahme) ist der W.____weg als Erschliessungsstrasse klas- siert und mündet an seinem nördlichen Ende in die X.strasse, also eine Kantons- strasse, und an seinem südlichen Ende in die Y. Gasse, einen Erschliessungsweg.
Was die Beitragspflicht der Eigentümerschaft eines bestimmten Grundstücks anbelangt, hat das Enteignungsgericht verschiedentlich festgehalten, dass sich diese nicht allein auf das im Einzelfall gerade vor einer beitragsbetroffenen Parzelle liegende Teilstück be- schränkt, sondern sich vielmehr auf das gesamte Strassenstück erstreckt, welches not- wendig ist, um die Zu- und Wegfahrt vom übergeordneten Strassennetz zum beitragsbe- troffenen Grundstück bzw. von diesem auf das übergeordnete Strassennetz zu gewähr- leisten (vgl. Urteile des EntGer vom 15. November 2018 [650 17 71] E. 2.2.2.1, vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.2, vom 18. November 2010 [650 09 84] E. 4.4 und vom 27. Mai 2010 [650 08 167] E. 4.9). Erst durch den Anschluss an das übergeordnete Strassennetz entsteht der für die Beitragserhebung rechtsgrundstiftende Sondervorteil.
Im Folgenden ist anhand eines Vergleichs der Erschliessungssituation der Parzellen der Beschwerdeführenden vor dem Ausbau des W.____wegs mit ihrer voraussichtlichen Er- schliessungssituation nach Abschluss des Ausbaus zu beurteilen, ob den Beschwerdefüh- renden ein Sondervorteil entsteht, welcher eine Beitragserhebung in der Höhe der ange- fochtenen, provisorischen Strassenbeiträge zu rechtfertigen vermag.
2.2.2.2 Strassenbreite 2.2.2.2.1 Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführenden monieren, dass die angebliche Verbreiterung des W.____wegs auf 6 Meter in Wirklichkeit gar keine sei, da der W.____weg an den fraglichen Stellen be- reits seit Jahren auf dieser Breite befahrbar sei. Die Pläne und der technische Bericht würden weiter aufzeigen, dass es teilweise gar zu Verschmälerungen komme (vgl. Be- schwerdebegründung, Rz. 19). Die Beschwerdegegnerin entgegnet darauf, dass die Fahrbahnbreite von 6 Metern an den interessierenden Stellen bisher rechtlich nicht gesi- chert gewesen sei, da Privatland habe überfahren werden müssen. Dass die Korrektion stellenweise zu Verschmälerungen gegenüber der heutigen Breite des W.____wegs führt, bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht (Stellungnahme zu Rz. 13 und 19).
2.2.2.2.2 Rechtliches Wird eine zuvor schmale Strasse derart verbreitert, dass das Kreuzen zweier Personen- wagen, eines Personenwagens und eines Lastwagens oder zweier Lastwagen ermöglicht oder erleichtert wird, so bewirkt dies für gewöhnlich einen Sondervorteil (BGE 98 Ia 169
E.3 172; Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 287] E. 7.2). Eine Verbreiterung des Strassenraums im eben dargetanen Umfang verbessert die Sicherheit beim Kreuzen entgegenkommender Fahrzeuge und erhöht auch die Bequemlichkeit ebensolcher Kreuzungsmanöver. Gleichzeitig gewährleis- ten solcherlei Verbreiterungen eine schnellere Zufahrt zu den erschlossenen Liegenschaf- ten im Falle von Gegenverkehr. Das Enteignungsgericht erachtet in konstanter Recht- sprechung eine Breite von 4 Metern als unterstes Mass für eine Zufahrtsstrasse, wobei vereinzelt auch schon im Falle von geringfügig schmäleren Strassen das Vorliegen eines Sondervorteils bejaht wurde, wenn eine Strasse trotz Nichterreichens einer Breite von vier Metern erheblich verbreitert wurde (statt vieler Urteile des EntGer vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.3.1, vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.3 und vom 30. August 2012 [650 12 2] E. 4.6; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 E. 5.3.2.1).
2.2.2.2.3 Würdigung Anlässlich des Augenscheins vom 7. Januar 2021 mass das Enteignungsgericht an den im AS-Protokoll mit blauen Kreisen und gleichfarbigen Grossbuchstaben bezeichneten Stellen im Übersichtsplan (Abbildung 1) die Breite des W.____wegs. Die Messungen ergaben folgendes Resultat: Von der X.____strasse herkommend, verjüngt sich der W.____weg von anfänglich 5.60 m am Standort H (inkl. Privatland, d.h. gesamte befahr- bare Fläche) auf 3.75 m unmittelbar vor dem Z.____bach am Standort G (nachfolgend: Stao G). Das anschliessend entlang des Z.____bachs verlaufende Wegstück ist anfäng- lich 4.20 m breit (Stao F), weist an seiner engsten Stelle etwa auf halber Länge eine Brei- te von 3.50 m (Stao E) und vor der Linkskurve in den zur Landwirtschaftszone hin anstei- genden Wegabschnitt wieder eine Breite von 4.55 m auf (Stao D). Der zur Landwirt- schaftszone hin ansteigende Wegabschnitt weist an seinem unteren Ende eine Breite von 6.07 m (Stao C) und an der breitesten im oberen Bereich des Wegs gelegenen Stelle eine solche von 6.2 m (Stao B) auf, bevor die Breite des Wegs auf dessen letztem, noch im Siedlungsgebiet gelegenen Stück wiederum auf eine Breite von 3.2 m abnimmt (Stao A) (vgl. zum Ganzen 1. AS-Protokoll). Gemäss dem Situationsplan zum Strassenbauprojekt soll der W.____weg neu folgende Breiten erhalten: Im Anschlussbereich an die X.____strasse 6.00 m, beim Bachdurchlass 5.30 m (Stao G im 1. AS-Protokoll), entlang
des Z.____bachs 4.00 m und auf dem zur Landwirtschaftszone hin ansteigenden Wegab- schnitt 6.00 m.
Eine Gegenüberstellung der geplanten Breiten des W.____wegs und der am Augenschein vom 7. Januar 2021 gemessenen Breiten vor Ausführung der Korrektionsarbeiten zeigt, dass der W.____weg im Zuge des geplanten Ausbaus weder in beitragsrelevanter Weise, d.h. erheblich, verbreitert noch verschmälert wird, sondern in etwa gleich breit bleibt. Da- ran ändert auch nichts, dass ein Kreuzen zweier Personenwagen im Anschlussbereich an die X.____strasse (namentlich auf Höhe der Parzellen Nrn. B-960 bzw. B-1513) im heuti- gen Zustand nicht ohne die Inanspruchnahme von Privatland möglich ist, nach dem Aus- bau zufolge Landerwerbs jedoch ohne das Überfahren von Privatland möglich sein soll (vgl. Situationsplan zur Strassenkorrektion W.____weg). Der Erwerb von vormals privaten Strassenteilflächen hat vorliegend auf die tatsächliche Erschliessungssituation der Be- schwerdeführenden entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keinen Einfluss, weil die vom Landerwerb betroffenen, heute noch in Privateigentum stehenden Flächen be- reits aktuell rege befahren werden, wovon sich das Gericht auch anlässlich des Augen- scheins vom 7. Januar 2021 selbst hat überzeugen können. Nach Abschluss der Korrekti- onsarbeiten wird ein Kreuzen zweier Fahrzeuge auf dem Abschnitt entlang des Z.____bachs weiterhin nicht möglich sein, soll die Strassenbreite (von zurzeit teils knapp über, teils unter 4.00 m) doch auf einheitlich 4.00 m reduziert bzw. erhöht werden (vgl. Technischer Bericht zur Strassenkorrektion W.weg vom 15. Juli 2019 Ziff. 3 [Beila- ge 2 zur Stellungnahme]; zum Kreuzen: Votum von D. im 1. AS-Protokoll, S. 13). Einzig der am oberen Ende des W.____wegs zur Landwirtschaftszone geplante Wende- platz mit einer Breite von 15 m führt zu einer gewissen Verbesserung der Erschliessungs- situation (neu 15 m anstelle von 3.2 m), indem auf dem Wendeplatz sicherer und beque- mer gewendet werden kann (vgl. Landerwerbs- und Beitragsperimeterplan [Beilage 13 zur Stellungnahme]; Bau- und Strassenlinienplan W.____weg [Beilage 12 zur Stellungnah- me]). Vor dem Hintergrund, dass die Breite des W.____wegs – abgesehen vom geplanten Wendeplatz (dazu mehr in E. 2.2.2.6) – weitgehend unver- ändert bleibt und das Kreuzen zweier Personenwagen auf dem Abschnitt entlang des Z.____bachs weiterhin nicht möglich sein wird, fehlt es unter dem Prüfpunkt der «Stras- senbreite» an einer korrektionsbedingten, erheblichen Verbreiterung und somit auch an einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation der Beschwerdeführenden.
2.2.2.3 Randabschlüsse und Strassenentwässerung 2.2.2.3.1 Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass an zahlreichen Stellen bereits Randsteine gesetzt worden seien (vgl. Replik, Rz. 3b). Zur Strassenentwässerung äussern sie sich insofern, als dass ihrer Ansicht nach die Entwässerung bisher kein Problem dargestellt habe (vgl. Replik, Rz. 3g). Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die bestehenden Randabschlüsse nicht durchgängig seien. Neu solle das anfallende Regenwasser durch ein einheitliches Quergefälle zum Strassenrand hin und dort mittels durchgehender Rand- abschlüsse zu den Einlaufschächten geleitet und über diese in einen Vorfluter (konkret den Z.____bach) entwässert werden. Die Anzahl der Entwässerungsschächte und Schlammsammler werde markant erhöht. Im Strassenabschnitt entlang des Z.____bachs werde das Regenwasser weiterhin über die Schulter in den Bach entwässert (vgl. Stel- lungnahme, Allgemeines).
2.2.2.3.2 Rechtliches Der Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder vermehrter Erschliessungsvorteile, wo eine solche zuvor nicht vorhanden war, indem sich die Strasse namentlich bei schlechtem Wetter besser befahren lässt. Die Verkehrssicher- heit der Strasse wird erhöht und zugleich wird verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere in gefrorenem Zustand die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschrän- ken (vgl. Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 287] E. 6.5; Urteile des EntGer vom 7. Mai 2015 [650 15 94] E. 3.8 und vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.2). Das Bundesgericht hält fest, dass eine durchgehende Entwässerung bei gleichzeitiger Neuerstellung des Strassenbelags die Strasse vor allem bei schlechtem Wetter besser befahrbar mache, was sich positiv auf den Wert der erschlossenen Liegenschaften auswirke (Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.).
2.2.2.3.3 Würdigung Der W.____weg verfügt im heutigen Zustand bereits weitestgehend über beidseitig durchgehende Randabschlüsse (vgl. 1. AS-Protokoll). Nach Ausführung des Projekts wird es auf beiden Strassenseiten durchgehend Randabschlüsse haben, auf der tieferliegen-
den, d.h. wasserführenden, Strassenseite mit einem Doppelbund (Wasserstein und Scha- lenstein), auf der Gegenseite mit einem einreihigen Schalenstein. Da der W.____weg bereits vor der geplanten Korrektion weitestgehend auf beiden Strassenseiten Randab- schlüsse aufweist und Anhaltspunkte dafür, dass es bisher aufgrund vereinzelt fehlender Randabschlüsse zu Entwässerungsproblemen gekommen wäre, fehlen, führt der Einbau beidseitig durchgehender Randabschlüsse gegenüber dem bisherigen Zustand zu keiner wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation der Beschwerdeführenden.
Der W.____weg kann – insbesondere auch mit Blick auf die Strassenentwässerung – in drei Etappen unterteilt werden: Das zur Landwirtschaftszone hin ansteigende Wegstück (Etappe I), den entlang des Z.____bachs verlaufenden Abschnitt (Etappe II) und das zur X.____strasse hin ansteigende Stück (Etappe III). Die Etappen I und III des W.____wegs weisen je ein deutlich über dreiprozentiges, durchgehendes, in direkter Linie steil zum Z.____bach abfallendes Längsgefälle auf. Die 2. Etappe weist ein ca. dreiprozentiges Quergefälle zum Z.____bach auf (vgl. Längs- und Querprofilplan [Beilagen 8 f. zur Stel- lungnahme]). Anlässlich des Augenscheins vom 7. Januar 2021 sind weder Belagslöcher noch Spurrinnen oder ähnliche Belagsmängel, welche zur Bildung von Wasserlachen füh- ren könnten, festgestellt worden. Entsprechend fliesst das auf der versiegelten Wegfläche im Bereich der Etappen I und III anfallende Niederschlagswasser bereits heute direkt die Strasse hinunter in den Z.____bach und auch das im Bereich von Etappe II anfallende Regenwasser wird aufgrund des Quergefälles über die Schulter in den Z.____bach ent- wässert. Für die Beschwerdeführenden bewirken die geplanten Entwässerungsschächte und Schlammsammler insoweit eine gewisse Verbesserung ihrer Erschliessungssituation, als in Zukunft weniger Wasser oberirdisch über den W.____weg fliessen wird. Die Gefahr von Wasserlachen hat aufgrund der Steilheit bzw. des Quergefälles des W.____wegs schon im Zustand vor Ausführung der Korrektionsarbeiten nicht bestanden. Es fehlt damit an der von der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2.3.2) für die Annahme beitragsbegründender Sondervorteile erforderlichen eingeschränkten Nutzbarkeit der bestehenden Strasse bei Regenfällen. Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten und geplanten Entwäs- serungsmassnahmen führen deshalb nicht dazu, dass der W.____weg bei Niederschlä- gen noch erheblich besser bzw. sicherer befahrbar wird, als er es aufgrund der geschil- derten topographischen und strassenbaulichen Verhältnisse bereits ist. Nach dem Ausge-
führten reichen die geplanten Entwässerungsmassnahmen nicht aus, um einen Sonder- vorteil zu begründen.
2.2.2.4 Strassenaufbau (Belag und Kofferung) 2.2.2.4.1 Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen und sinngemäss vor, der Strassenbe- lag sei vor mindestens 40 Jahren angebracht worden. Seither habe die Beschwerdegeg- nerin den Belag, abgesehen von den jeweiligen Grabenbereichen für den Werkleitungs- anschluss der über die Jahre entlang des W.____wegs gebauten Liegenschaften, weder erneuert noch unterhalten (vgl. z.B. Beschwerdebegründung, Rz. 10 und Replik, Rz. 5). Der W.weg verfüge sodann bereits über eine Kofferung und sein Belag entspreche demjenigen einer Erschliessungsstrasse. Der Ersatz der bestehenden Kofferung und des vorhandenen Belags durch eine neue Kofferung bzw. einen neuen Belag bewirke deshalb keinen Sondervorteil für die Liegenschaften der Beschwerdeführenden. Die Beschwerde- gegnerin hält dagegen, dass der W.weg aktuell über keine Kofferung verfüge und eine visuelle Zustandserfassung der E. AG ein Schadensausmass von über 50 Pro- zent ergeben habe. Die E. AG habe deshalb als Sofortmassnahme die «Gesamter- neuerung» des W.____wegs empfohlen. Die Korrektion führe mit dem erstmaligen Einbau einer Kofferung bzw. einem ordnungsgemässen Strassenunterbau in Kombination mit der Erneuerung des Belags dazu, dass die Fahrbahn keine Unebenheiten mehr aufweise, sodass die Anwohner von einer bequemeren respektive «leichteren» Befahrbarkeit profi- tieren würden. Heute verkannte sich beispielsweise die Schaufel eines Schneepflugs re- gelmässig, sodass es nicht gelinge, sämtlichen Schnee (d.h. bis auf den Belag) zu räu- men. Mit einem einheitlichen Gefälle, wie es geplant sei, und einem durchwegs gleich beschaffenen Belag könnten die Pflüge den Schnee vollständig räumen. Dadurch würden die Grundstücke der Beschwerdeführenden gerade auch im Winter rascher, bequemer und sicherer als heute erschlossen (vgl. Stellungnahme, zu Rz. 20). Der W.____weg sei bisher nie als Strasse ausgebaut worden. Vielmehr handle es sich um einen asphaltierten Feldweg ohne Kofferung. Der erstmalige Ausbau zu einer Strasse durch die geplante Kor- rektion führe nach alledem zu beitragsrelevanten Sondervorteilen.
2.2.2.4.2 Rechtliches Der erstmalige Einbau eines frostsicheren Strassenkoffers kann, wo vorher überhaupt keine Kofferung vorhanden war, zur Stabilisierung einer Strasse führen (Verhinderung von Belagsrissen, Absenkungen usw.) und so bewirken, dass eine Strasse bequemer und sicherer befahrbar wird (KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 477). Nach der Praxis des Enteignungs- gerichts führt jedoch selbst der erstmalige Einbau einer durchgehenden, frostsicheren Kofferung – für sich alleine genommen – nicht zwingend zu einem Sondervorteil (statt vieler Urteile des EntGer vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.10 und vom 20. Dezember 2012 [650 11 118] E. 4.12). Umso mehr gilt, dass der Einbau einer dem Stand der Tech- nik angepassten, verbesserten Kofferung dort keinen Sondervorteil bewirkt, wo das bishe- rige Erschliessungswerk bereits über einen Koffer verfügte, der seinen Zweck (Schutz vor Frostschäden und Fundation der Tragschicht) bereits erfüllte (vgl. Urteil des EntGer vom 11. April 2019 [650 18 21] E. 2.2.3).
Was den Strassenbelag anbelangt, hielt das Bundesgericht in einem eine Baselbieter Gemeinde betreffenden Urteil fest, dass sich der Ersatz eines mangelhaften Strassenbe- lags in Kombination mit der erstmaligen Erstellung eines durchgehenden Entwässerungs- systems positiv auf den Wert der im damaligen Verfahren streitbetroffenen Liegenschaft ausgewirkt hatten und bejahte in der Konsequenz einen beitragsauslösenden Sondervor- teil (vgl. Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 m.w.H.). Verfügt bereits das bestehende Erschliessungswerk über einen Belag, führen Belagsarbeiten im Umfang, in welchem der bestehende durch einen neuen Belag ersetzt wird, zu keinem Sondervor- teil. Nach der Rechtsprechung des Enteignungsgerichtes sind Belagsarbeiten in solchen Fällen von untergeordneter Bedeutung (vgl. KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 481 m.w.H.). Sie können aber in Grenzfällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller baulichen Mass- nahmen ausschlaggebend sein (statt vieler Urteile des EntGer vom 25. Februar 2016 [650 15 53] E. 2.5.3.4 und vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.10 m.w.H.; zum Ganzen KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 480 f.).
2.2.2.4.3 Würdigung Am Augenschein vom 7. Januar 2021 zeigte sich, dass der Strassenbelag des W.____wegs v.a. im Bereich der Etappe I (vgl. E. 2.2.2.3.3) diverse Risse aufweist, so- dass sich stellenweise das Bild eines eigentlichen «Flickenteppichs» präsentierte (vgl.
dazu Abbildungen 2 bis 4 des 1. AS-Protokolls). In den Bereichen der Etappen II und III (vgl. E. 2.2.2.3.3) präsentierte sich ein deutlich besseres Zustandsbild des Belags. Dieses Beweisergebnis deckt sich insoweit mit dem Resultat der visuellen Zustandserfassung der E.____ AG gemäss VSS-Norm (SN 640 925) vom 17. Oktober 2019, als selbigem zu ent- nehmen ist, dass der W.____weg Belagsflicken und -schäden aufweist, soweit mit «Be- lagsschäden» Risse gemeint sind, wie sie auf der im visuellen Zustandsbericht enthalte- nen Fotografie des schadhaftesten Bereichs auf Etappe I des W.____wegs zu sehen sind (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme). Während die visuelle Zustandserfassung jedoch den Eindruck erwecken könnte, der W.____weg weise auf seiner gesamten Länge ein über 50-prozentiges Ausmass schwerer Belagsschäden, schwerer «struktureller Schäden» und schwerer Belagsflicken aus (d.h. der höchsten Schadensschwere in den genannten Schadenkategorien [Grade: leicht, mittel, schwer]), zeigte sich am Augenschein ein weit- gehend intakter Belag auf den Etappen II und III. Die Befahr- und die Begehbarkeit des W.____wegs waren im am Augenschein angetroffenen Zustand des W.____wegs in kei- ner Weise beeinträchtigt. Wo Risse vorhanden waren oder sich stellenweise das Bild ei- nes Flickenteppichs zeigte, lagen diese jeweils im Grabenbereich der Werkleitungen. Dass es im Zuge des Öffnens und Wiederverschliessens eines erstmals angebrachten Strassenbelags zu Rissbildungen an den Schnittstellenbereichen zwischen dem ursprüng- lichen Belag und dem «Flicken» – begünstigt u.a. durch allfällige Setzungen des wieder- eingebrachten Koffers im Grabenbereich – kommen kann, ist als gerichtsnotorische Tat- sache hinlänglich bekannt. Anlässlich des zweiten Augenscheins vom 15. Januar 2021 stellte die zugezogene Sachverständige letztlich fest, dass an den drei in Abbildung 1 des 2. AS-Protokolls bezeichneten Stellen ein jeweils mindestens 8 cm dicker Strassenbelag vorhanden war, was die Belagsdicken, welche im Falle von asphaltierten Feldwegen an- zutreffen sind, deutlich übersteigt. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der W.____weg bereits über einen Belag verfügt, der den Anforderungen an eine Erschlies- sungsstrasse genügt. Entsprechend führt der Ersatz des angetroffenen Belags durch eine neue Belagsdecke zu keinen zusätzlichen oder neuen Sondervorteilen für die Grundei- gentümer der vom W.____weg erschlossenen Liegenschaften, zumal der W.____weg, wie schon erwähnt, keine relevante Verbreiterung erfährt (dazu E. 2.2.2.2).
Mit Blick auf die Kofferung liess sich anhand der Akten und des ersten Augenscheins nicht zweifelsfrei beantworten, ob der W.____weg bereits über eine frostsichere Kofferung
verfügte, zumal die Beschwerdegegnerin auch anlässlich der ersten Begehung des W.____wegs am 7. Januar 2021 daran festhielt, dass es sich um einen asphaltierten Feldweg ohne Kofferung handle (vgl. z.B. 1. AS-Protokoll, S. 6). Da entsprechend der enteignungsgerichtlichen Praxis im Falle des erstmaligen Ausbaus eines überteerten Feldwegs zu einer eigentlichen Strasse das Vorhandensein eines Sondervorteils regel- mässig bejaht und damit eine Beitragspflicht bekräftigt wird (vgl. zuletzt Urteil des EntGer vom 11. April 2019 [650 18 21] E. 2.2.3.5), ordnete das Enteignungsgericht anlässlich des Augenscheins vom 7. Januar 2021 drei Baggerschlitze an (vgl. 1. AS-Protokoll, S. 9), um Aufschluss darüber zu erhalten, ob sich unter dem Strassenbelag eine Kofferung befindet und – wenn ja – aus welchen Materialien sie sich zusammensetzt. Die Baugrundauf- schlüsse wurden am 15. Januar 2021 von der Beschwerdegegnerin als Werkeigentümerin veranlasst und konnten von den Parteien gleichentags im Beisein des Referenten sowie des Gerichtsschreibers in Augenschein genommen werden. Die von der Beschwerdegeg- nerin auf Wunsch des Gerichts beigezogene geotechnische Sachverständige stellte an allen drei Baugrundaufschlüssen fest, dass der Raum zwischen gewachsenem Boden (d.h. dem Planum) und der Unterkante des Strassenbelags künstlich mich sandigem Kies aufgefüllt war. Beim sandigen Kies handelte es sich um grauen Wandkies, welcher Was- ser nicht bindet und somit eine frostsichere Kofferung des Belags gewährleistet. Am obe- ren Ende des W.____wegs Richtung Landwirtschaftszone betrug die Stärke der künstli- chen Auffüllung 37 Zentimeter (Baggerschlitz A), am unteren Ende von Etappe I betrug diese 60 Zentimeter (Baggerschlitz B) und beim Baggerschlitz C auf Etappe II betrug die- se mindestens 62 Zentimeter (zum Ganzen 2. AS-Protokoll). Auf einen Baugrubenauf- schluss auf Etappe III des W.____wegs hat das Gericht aufgrund des sehr guten Zu- standsbilds des Strassenbelags auf diesem Abschnitt aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet, zumal auch von keiner Parteiseite ein weiterer Aufschluss beantragt wurde. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der W.____weg über eine zwischen 37 und mindestens 62 Zentimeter starke und frostsichere Kofferung verfügte. Entsprechend dem unter E. 0 Ausgeführten vermag der Ersatz einer frostsicheren Kofferung, wie sie am zweiten Au- genschein zum Vorschein gebracht wurde, durch eine neue, frostsichere Kofferung selbst für den Fall, dass die Kofferungsstärke im Zuge des Ersatzes erhöht würde, keinen zu- sätzlichen Sondervorteil zu bewirken, da eine allfällige Verbesserung gegenüber dem Vorzustand im Wesentlichen in einer Reduktion der Unterhaltslast des Gemeinwesens mit
Blick auf mögliche Belags- bzw. Risssanierungen des neuen Deckbelags bestehen würde (KÜRSTEINER THOMAS, a.a.O., Rz. 478).
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sowohl die anlässlich des 2. Augenscheins gemes- senen Dicken des vorhandenen Strassenbelags, welche die im Falle von asphaltierten Feldwegen anzutreffenden Belagsstärken deutlich übersteigen, als auch der Befund, dass der W.____weg bereits über eine frostsichere Kofferung verfügte, einer Qualifikation des W.____wegs als «überteerter bzw. asphaltierter Feldweg» entgegenstehen.
2.2.2.5 Strassenbeleuchtung 2.2.2.5.1 Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die bisherige Beleuchtungssituation ausrei- che und die neue resp. zusätzliche Beleuchtung lediglich der Beschwerdegegnerin diene, da die neuen LED-Leuchtmittel im Betrieb Kostengünstiger seien (vgl. Beschwerde- begründung, Rz. 16). Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor, dass eine hellere Umge- bung der Strassensicherheit diene und zugleich abschreckend gegenüber Einbrechern wirke (vgl. Stellungnahme, zu Rz. 16).
2.2.2.5.2 Rechtliches Ein Sondervorteil aufgrund einer verbesserten Strassenbeleuchtung ist vom Enteignungs- gericht in seiner älteren Rechtsprechung dann bejaht worden, wenn die Abstände der Kandelaber verkürzt worden sind, sich die Anzahl der Kandelaber mindestens verdoppelt hat oder die Kandelaber leistungsfähiger geworden sind (vgl. Urteil des EntGer vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.9 und vom 25. Februar 2016 [650 15 53] E. 2.5.3.5). Der Sondervorteil ist jeweils damit begründet worden, dass die bessere Beleuchtung abschre- ckend gegen potentielle Einbrecher wirke, was ein Grundstück auf dem Wohnungsmarkt attraktiver mache (vgl. Urteile des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.4, vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.5). In einem Entscheid aus dem Jahr 2017 äusserte sich das Enteignungsgericht erstmals dahingehend, dass die Bedeutung einer verbesser- ten Beleuchtung für die Frage der Entstehung eines Sondervorteils nebensächlich sei (Urteil des EntGer vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.3.5.). Nach der neueren, sich an BGE 131 313 orientierenden Praxis, misst das Enteignungsgericht einer verbes-
serten Beleuchtungssituation auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung ein lediglich äus- serst geringes Gewicht bei, da eine Strassenbeleuchtung in erster Linie die Verkehrssi- cherheit aller Strassenbenutzer erhöht, weshalb die Grundeigentümer keine Personen- gruppe darstellen, welche gegenüber der Allgemeinheit besonders von der Beleuchtung profitieren würden (BGE 131 I 313 E. 3.5 f. 319; Urteil des EntGer vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.3.5; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 488 f. mit Verweis auf HANGARTNER, Kommentierung zum Urteil des BGer 2P.262/2004 vom 22. Juni 2004, in: AJP 11/2005, S. 1419 ff.).
2.2.2.5.3 Würdigung Anlässlich der Begehung vom 7. Januar 2021 zählte das Gericht acht bestehende Kande- laber. Dieselbe Anzahl bestehender Kandelaber ergibt sich aus den Plänen und dem als Beilage 4 zur Stellungnahme eingereichten Kostenvoranschlag zum Bauprojekt «Stras- senkorrektion W.____weg» vom 17. April 2019. Nach letzterem werden nämlich acht «EBM-Stangen/Fundamente» zurückgebaut bzw. demontiert (d.h. die bestehenden acht Kandelaber werden abgebrochen) und durch zwölf neue Kandelaber mit LED- Leuchtmitteln ersetzt. Der W.____weg verfügte demnach bereits über eine Strassenbe- leuchtung. Die Anzahl der Kandelaber wird im Rahmen der Korrektion nicht verdoppelt, sondern um vier Stück von ursprünglich acht auf neu zwölf erhöht. Dass neu als Leucht- mittel LED-Technologie zum Einsatz kommt, vermag keinen Erschliessungsvorteil zu be- wirken, zumal es unter Sicherheitsaspekten nicht auf das eingesetzte Leuchtmittel, son- dern die Beleuchtungswirkung ankommt. Dass die Strasse erheblich besser beleuchtet wäre oder sich die Sicherheit speziell für die Liegenschaften der Beschwerdeführenden zufolge der geplanten Beleuchtung erheblich verbessern würde, ist nicht erstellt. Fehlt es folglich bereits an den Voraussetzungen, welche es nach der älteren Rechtsprechung des Enteignungsgerichts erlaubt hätten, mit Blick auf das Prüfkriterium der Strassenbeleuch- tung auf eine sondervorteilsstiftende Wirkung einer verbesserten Beleuchtungssituation zu erkennen, so hat dies unter der neueren, strengeren Praxis umso mehr zu gelten. Wie es sich mit den weiteren von den Parteien zur Beleuchtungsthematik vorgebrachten Be- hauptungen verhält, kann somit dahingestellt bleiben. Die geplante Erhöhung der Anzahl Kandelaber von heute acht auf neu zwölf Stück und der Einsatz von LED-Leuchten bewir- ken keine beitragsrelevante Verbesserung der Erschliessungssituation der Liegenschaf- ten der Beschwerdeführenden.
2.2.2.6 Wendeplatz 2.2.2.6.1 Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführenden monieren sinngemäss und im Wesentlichen, dass der geplante Wendeplatz für sie keine Verbesserung darstelle, da sie ihre Fahrzeuge bereits heute unter Zuhilfenahme ihrer Parzelleneinfahrten wenden könnten. Nur grössere Fahrzeuge würden einen solchen Wendeplatz benötigen. Bei diesen grösseren Fahrzeugen würde es sich insbesondere um die Müllabfuhr oder die Feuerwehr und damit um Fahrzeuge der Beschwerdegegnerin und nicht solche der Beschwerdeführenden handeln (Replik, Rz. 8b). Im Übrigen würde durch den Wendeplatz resp. das dort neu erstellte Fahrverbot die Zu- und Wegfahrt für die Beschwerdeführenden via Y.____ Gasse verhindert, was gegenüber der aktuellen Situation einen Nachteil bedeute. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass der bestehende Verbindungsweg zwischen dem vorgesehenen Wende- platz und der «Y.____ Gasse» bereits heute für die Anwohner des W.____wegs nur rechtswidrig befahrbar sei, da gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Strasse, welche die Funktion habe Land in der Bauzone zu erschliessen, grundsätz- lich durch das Siedlungsgebiet führen müsse und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen dürfe. Die rechtmässige Erschliessung der am W.____weg gelegenen Grundstücke könne deshalb nur über die X.____strasse erfol- gen. Gerade für grössere Fahrzeuge sei ein Wendemanöver aktuell ohne Zuhilfenahme der anstossenden Privatflächen, d.h. auf der Strassenparzelle, unmöglich. Mit dem zu erstellenden Wendeplatz werde das Wenden nicht nur für die Anwohnenden, sondern auch für die Müllabfuhr, Ambulanzen und weitere Dienstleister erleichtert, was zu einer höheren Verkehrssicherheit beitrage (Stellungnahme zu Rz. 14-16).
2.2.2.6.2 Rechtliches Der Vermerk «Zubringerdienst gestattet», wie er unterhalb der Fahrverbotstafeln, welche sich – vom übergeordneten Strassennetz herkommend – an den Eingängen zur «Y.____ Gasse» und zum W.____weg befinden, angebracht ist (vgl. Fotos in Beilage 7 zur Be- schwerde), erlaubt gemäss Art. 17 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21) «Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Perso- nen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte».
2.2.2.6.3 Würdigung Die Zu- und Wegfahrt über den Knoten W.weg/Y. Gasse führt durch die Land- wirtschaftszone. Mit anderen Worten muss das Siedlungsgebiet, innerhalb dessen auf beiden Strassenseiten sowohl der «Y.____ Gasse» als auch des W.____wegs grössten- teils mit Wohnhäusern bestellte Parzellen in der Bauzone liegen, für eine Zu-, Weg- oder Durchfahrt über den Knoten W.weg/Y. Gasse verlassen und über eine etwas über zweihundert Meter lange Strecke die Landwirtschaftszone passiert werden. Die als Ausnahme konzipierte Regelung, wonach der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» Fahr- ten von und zu Anwohnern entgegen eines Fahrverbots erlaubt, bezieht sich vorliegend auf die Anwohnerschaft der jeweils fahrverbotsbetroffenen Strasse. Als Anwohner inner- halb des vom Fahrverbot eingangs W.____weg erfassten Bereichs gelten folglich nur die über den W.weg erschlossenen Liegenschaften und nicht auch noch diejenigen Grundstücke, welche von der «Y. Gasse» erschlossen werden (und umgekehrt). Zu-, Weg- und Durchfahrten der Beschwerdeführenden bzw. Dritten, welche die Beschwerde- führenden bzw. Anwohnende des W.____wegs erreichen oder verlassen wollen, über den erwähnten Knoten sind demnach bereits heute verboten, da sie von der Ausnahmerege- lung nicht erfasst sind.
Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführenden fehlt ihnen somit bereits heute ein Recht für entsprechende Fahrten durch das Landwirtschaftsgebiet. Dass der geplante Wendeplatz gegen die Landwirtschaftszone hin neu mit einem Fahrverbot beschildert werden soll, verschlechtert ihre Situation gegenüber der bereits heute bestehenden dem- nach weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht. Vielmehr ist mit der Beschwerde- gegnerin in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass sich die Erschliessungssituation der Beschwerdeführenden mit der Realisation des geplanten Wendeplatzes verbessern wird. Die Platzverhältnisse im fraglichen Bereich sind, wie am Augenschein festgestellt werden konnte, aktuell derart beengt, dass selbst kleinere Personenwagen dort nicht, ohne die Fahrbahn zu verlassen, wenden können. Erst der geplante Wendeplatz schafft demnach die notwendigen Platzverhältnisse, welche das Wenden an der Siedlungsgrenze gerade auch für grössere Fahrzeuge wie beispielsweise diejenigen der Kehrrichtabfuhr, der Sani- tät oder auch der Feuerwehr überhaupt erst ermöglichen. Allerdings erreicht die mit der Realisation des geplanten Wendeplatzes einhergehende Verbesserung der Erschlies- sungssituation der Beschwerdeführenden kein sondervorteilsbegründendes Ausmass.
2.2.3 Gesamtbetrachtung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass: der W.____weg im Zuge der Realisation des streitgegenständlichen Strassenbau- projekts weder massgeblich verbreitert noch entscheidend verschmälert wird, son- dern – abgesehen vom vorgesehenen Wendeplatz – in etwa gleich breit bleibt (E. 2.2.2.2), das bestehende Werk aufgrund der topographischen Verhältnisse sowie grössten- teils beidseitig vorhandener Randabschlüsse bereits hinreichend entwässert wird (E. 2.2.2.3), die vorhandene Strasse bereits über einen acht Zentimeter starken Belag und eine frostsichere Kofferung verfügt, weshalb es sich beim W.____weg um keinen as- phaltierten bzw. überteerten Feldweg handelt (E. 2.2.2.4), der W.____weg mit acht Strassenleuchten bereits ausreichend beleuchtet ist (E. 2.2.2.5) und der geplante Wendeplatz erstmals die notwendigen Platzverhältnisse schafft, wel- che kleineren, aber gerade auch grösseren Fahrzeugen wie beispielsweise denje- nigen der Kehrrichtabfuhr, der Sanität oder auch der Feuerwehr, das (rechtlich ge- botene) Wenden an der Siedlungsgrenze ermöglichen (E. 2.2.2.6). Unter E. 2.2.2 sind verschiedene objektive Kriterien daraufhin untersucht worden, ob sel- bige entweder gegenüber dem Vorzustand wesentlich verbessert worden sind oder zu gänzlich neuen (d.h. erstmaligen) Sondervorteilen für die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke geführt haben. Die Untersuchung hat ergeben, dass die von der Beschwer- degegnerin geplanten baulichen Massnahmen am W.____weg zu keiner wesentlichen Verbesserung derjenigen objektiven Merkmale führen, über welche der W.____weg be- reits heute verfügt (z.B. Randabschlüsse, Strassenentwässerung, -breite, -aufbau und -beleuchtung), und einzig der Wendeplatz einen gänzlich «neuen» Vorteil bewirkt. Der W.____weg erfüllte demnach die Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung ge- mäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) bereits in seinem an den Augenscheinen vom 7. und 15. Januar 2021 angetroffenen Zustand (vgl. JEANNERAT ELOI, Kommentierung zu Art. 19 RPG, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/Tschannen Pierre [Hrsg.], Praxiskom- mentar RPG, Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 24). Die mit der Korrektion des W.____wegs geplanten strassenbaulichen Massnahmen führen somit weder je für
sich genommen noch in ihrer Kombination miteinander zu einer derart erheblich verbes- serten Erschliessungssituation der Grundstücke der Beschwerdeführenden, dass letzte- ren ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstehen würde. Die Beschwerden erweisen sich deshalb als begründet und sind, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen.
3.2 Parteientschädigung Nach § 21 Abs. 1 VPO ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug ei- nes Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zuzuspre- chen. Vorliegend haben die allesamt durch Advokat Jacques Butz vertretenen Beschwer- deführenden teilweise obsiegt, weswegen ihnen für den Beizug ihres Rechtsvertreters eine anteilsmässig reduzierte Parteientschädigung entsprechend dem Umfang ihres Ob- siegens (d.h. 24/28) zuzusprechen ist. Im Umfang, in welchem die Beschwerdeführenden unterlegen sind (d.h. 4/28), hat die Beschwerdegegnerin obsiegt. Letztere ist jedoch nicht anwaltlich vertreten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin fällt deshalb ausser Betracht (vgl. § 21 Abs. 1 VPO).
Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht mit Eingabe vom 20. Januar 2021 einen Gesamtaufwand von CHF 12'107.65 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) geltend. Dieser setzt sich folgendermassen zusammen: CHF 11'000.00 (exkl. MWST) für einen Zeitaufwand von 44 Stunden (d.h. CHF 250.00 pro Stunde), CHF 242.00 (exkl. MWST) für Barausla- gen (Kopiaturen, Porti, Telefon- und Faxauslagen sowie Reisespesen) sowie der Mehr- wertsteuer in der Höhe von CHF 865.65 (d.h. 7.7% von CHF 11'242.00). Es resultiert so- mit ein Betrag von CHF 12'107.65. Im Gesamtaufwand ist der Aufwand für die Hauptver- handlung inkl. An- und Rückfahrt bereits berücksichtigt. Der geltend gemachte Stunden- ansatz von CHF 250.00 entspricht dem vor dem Enteignungsgericht für Erschliessungs- abgabefälle im üblichen Rahmen praxisgemäss anwendbaren Tarif (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Tarifordnung, SGS 178.112]; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 93] E. 5). Den Beschwerdeführenden Nrn. 1-24 ist zufolge ihres Obsiegens eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 10'378.00 (= [CHF 12'107.65/28] x 24) (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten der Be- schwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 in der Höhe von CHF 1’729.65 sind wettgeschlagen.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden Nrn. 1 bis 24 werden, soweit auf dieselben eingetreten wird, gutgeheissen.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt und 3.1. der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 5'142.85 sowie 3.2. den Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 im Umfang von CHF 857.15 zu gleichen Teilen auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Nrn. 1 bis 24 eine Parteient- schädigung in der Höhe von insgesamt CHF 10'378.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. Die ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 werden wettge- schlagen.
Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (2) sowie der Beschwerde- gegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 11. Mai 2021 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungsvizepräsident:
lic. iur. Patrick Brügger Gerichtsschreiber:
Dr. Thomas Kürsteiner