Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Enteignungsgericht
vom 14. Februar 2019 (650 18 28)
Abgaberecht – Strasse
Zweistufiges Strassenbeitragsverfahren: Bestätigung der Praxis, dass Rügen betref- fend Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Beitragsverfü- gung grundsätzlich verwirkt sind.
Grundsatzfragen der Beitragspflicht können im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung nicht mehr vorgebracht werden, weil diese grundlegenden Fra- gen mit der provisorischen Beitragsverfügung bzw. der provisorischen Kostenverteiltabelle in Rechtskraft erwachsen sind (sei dies zufolge unterlassener Beschwerde oder rechtskräftigen Rechtsmittelentscheids). Diese Rechtslage beruht auf einer gefestigten Rechtsprechungs- praxis. (E. 1.2.3.1)
650 18 28
Urteil vom 14. Februar 2019
Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Patrick Brügger, Richter Michael Angehrn, Richter Arvind Jagtap, Richter Peter Salathe, Gerichtsschreiber Thomas Kürsteiner
Parteien A.____, Beschwerdeführende
gegen
B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. iur. Simon E. Schweizer, Advokat, Haupt- strasse 40, 4450 Sissach
Gegenstand Strassenbeitrag
A. Am 3. März 2016 bewilligte die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde B.____ das Strassenbauprojekt «X.____weg» und genehmigte einen Investitionskredit in der Hö- he von CHF 235‘000.00 für die Neuanlage des X.wegs. Die beitragsbetroffene Par- zelle Nr. 281 des Grundbuchs (GB) B. grenzt im Nordwesten an den X.____weg und steht im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden.
B. Mit Einschreiben vom 15. April 2016 orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führenden darüber, dass die Einwohnergemeindeversammlung am 3. März 2016 das Strassenbauprojekt «Neuanlage X.____weg» beschlossen hatte, und wies sie darauf hin, dass die Projektunterlagen vom 20. April 2016 bis zum 18. Mai 2016 öffentlich gemäss § 96 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) aufgelegt würden und Einsprachen (recte: Beschwerden) gegen die Beitragspflicht an den Stras- senbau dem kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht in Liestal einzureichen wären. Schon mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2016 erhielten die Be- schwerdeführenden als Beilage die provisorische Kostenverteiltabelle zum Strassenbau- projekt «Neuanlage X.____weg». Schliesslich erfolgte im amtlichen Anzeiger vom 20. April 2016 zusätzlich ein Hinweis auf die Planauflage sowie die Einsprachemöglichkeit (recte: Beschwerdemöglichkeit) gegen die provisorische Beitragspflicht an das kantonale Steuer- und Enteignungsgericht.
C. Die Beschwerdegegnerin legte die Werkpläne und die provisorische Kostenverteiltabelle zum Strassenbauprojekt «Neuanlage X.weg» vom 20. April 2016 bis zum 18. Mai 2016 öffentlich auf der Gemeindeverwaltung B. zur Einsichtnahme auf.
D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber den Be- schwerdeführenden einen definitiven Strassenbeitrag in der Höhe von CHF 19‘090.00 für die in ihrem Gesamteigentum stehende Parzelle Nr. 281 GB B.____ geltend.
E. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache (recte: Beschwerde) beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nach- folgend Enteignungsgericht) und verlangten sinngemäss die Reduktion des angefochte- nen Strassenbeitrags auf die Hälfte. Zur Begründung ihres Begehrens führten die Be- schwerdeführenden sinngemäss an, dass der X.____weg, wie aus den miteingereichten Rechnungen vom 5. Mai 1967 und 30. März 1973 hervorgehe, bereits einmal als Neuan- lage erstellt worden sei, weshalb es sich mit Blick auf den geplanten Ausbau nicht um eine Neuanlage, sondern eine Korrektion handle. Die Strassenbaukosten seien deshalb von der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (statt einem Drittel) zu übernehmen und lediglich zu einem Drittel (statt zwei Dritteln) von den Grundeigentümern zu tragen.
F. Die Beschwerdegegnerin beantragte innert letztmals mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2018 erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 30. August 2018 die Abweisung der Be- schwerde und reichte diverse mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2018 verlangte Unterla- gen und die einschlägigen Gemeindeerlasse ein. Den Vorbringen der Beschwerdeführen- den entgegnete sie sinngemäss, gegen die provisorische Beitragspflicht sei keine Be- schwerde erhoben worden und der X.____weg sei ein geteerter Feldweg, für welchen von den Grundeigentümern noch keine Beiträge erhoben worden seien.
G. Am 3. September 2018 wurden die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterla- gen (Beilagen zur Stellungnahme vom 30. August 2018) auf der Kanzlei des Enteig- nungsgerichts aufgelegt und die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit der Einsicht- nahme informiert. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden eine Frist zur Einrei- chung einer Replik. Fristgerecht replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2018 und brachten ergänzend vor, dass sie mit der Beschwerdegegnerin bereits vorgängig in intensivem Kontakt bezüglich des Kostenverteilers gestanden hätten, weshalb dieser bekannt gewesen sei, dass sie mit der provisorischen Beitragspflicht nicht einverstanden gewesen seien. Die vorliegende Beschwerde sei erfolgt, weil die von der Familie C.____ bezahlten und belegten Beiträge an den X.____weg (Beilagen 1 und 2 zur
Stellungnahme vom 30. August 2018) in der definitiven Beitragsverfügung nicht berück- sichtigt worden seien.
H. Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2018 wurde das Verfahren bis zum Gleichstand der Parallelverfahren Nrn. 650 18 21 ff. sistiert. Die Sistierung wurde am 30. Oktober 2018 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik ge- geben. Innert letztmalig erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik vom 19. Dezember 2018 ein. In Ergänzung ihrer Stellungnahme reichte die Beschwerdegegne- rin neu eine Präsentation des für den Strassenbau verantwortlichen Planungsbüros ein, aus welcher sich ergebe, dass es sich beim Ausbau des X.____wegs um eine Neuanlage handle. Das Einschreiben vom 15. April 2016, mit welchem die Beschwerdeführenden auf die Planauflage hingewiesen worden seien, habe auch eine Rechtsmittelbelehrung enthal- ten. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch keine Beschwerde erhoben. Im vorliegen- den Verfahren gegen den definitiven Strassenbeitrag könne der Verteilschlüssel deshalb nicht mehr gerügt werden.
I. Am 8. Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, das Verfahren auf die Fra- ge, ob auf die Beschwerde einzutreten sei, beschränkt und der Fall der Fünferkammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde eine Parteiverhandlung angeordnet. Mit unda- tiertem Schreiben, eingegangen am 31. Januar 2019, zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Simon E. Schweizer dem Enteignungsgericht seine Mandatierung durch die Beschwerdegegne- rin an und wurde hierauf als Vertreter der Beschwerdegegnerin im Rubrum aufgenom- men.
J. Am 15. Januar 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung (mit Parteiverhandlung) vom 14. Februar 2019 vorgeladen. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführun- gen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Enteignungsgericht zieht
i n E r w ä g u n g :
Mit Blick auf die Eintretensvoraussetzungen kann gemeinhin zwischen allgemeinen (nach- folgend E. 1.1) und besonderen (nachfolgend E. 1.2) und im Hinblick auf einen Nichtein- tretensentscheid zwischen vollumfänglichem und teilweisem Nichteintreten unterschieden werden. Während vollumfängliches Nichteintreten zur Erledigung eines Verfahrens führt und als Entscheid selbständig anfechtbar ist, führt ein teilweises Nichteintreten lediglich dazu, dass diejenigen Begehren (oder Rügen), auf welche nicht eingetreten wird, vom weiteren Verlauf des bis zu seiner Erledigung mittels Sachentscheid fortzuführenden Ver- fahrens ausgeschlossen sind und materiell nicht auf ihre Begründetheit hin geprüft wer- den (zum Ganzen vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Pro- zessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1039 ff.).
1.1 Allgemeine Eintretensvoraussetzungen Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehören die örtliche, sachliche und funktio- nelle Zuständigkeit der urteilenden Behörde, die Partei- und Prozessfähigkeit der be- troffenen Person(en), die Vertretungsbefugnis allfälliger Parteivertreter, das Rechtsschutz- interesse, das Fehlen einer «res iudicata» (lateinisch für «abgeurteilte Sache») oder der Rechtshängigkeit der identischen Streitsache.
1.1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat einen Erschliessungsbeitrag der Einwohnergemeinde B.____ im Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können Beitragsbetroffe- ne auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ gehört zum Kanton Basel- Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben.
Gemäss § 98a Abs. 2 EntG i.V.m. § 98a Abs. 1 bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt. Die Be- schwerdeführenden verlangen sinngemäss die Herabsetzung des angefochtenen Stras- senbeitrags auf die Hälfte. Der mit Verfügung vom 18. Juni 2018 den Beschwerdeführen- den gegenüber geltend gemachte definitive Strassenbeitrag für Parzelle Nr. 281 GB B.____ beläuft sich auf CHF 19‘090.00, womit der Streitwert der beantragten Reduktion CHF 9‘545.00 beträgt. Hinzu kommt ein (kumulierter) Streitwert von insgesamt CHF 53‘267.00 für die am Enteignungsgericht bezüglich desselben Strassenbauprojekts hängigen Parallelverfahren Nrn. 650 18 21-26, für welche die Eintretensvoraussetzungen ebenfalls geprüft werden mussten. Aus prozessökonomischen Gründen und weil die Par- teien kostenmässig gleich wie im Falle einer Behandlung ihrer Beschwerde durch den Einzelrichter gestellt werden (vgl. E. 3.1), rechtfertigt sich eine Beurteilung der vorliegen- den Streitigkeit durch die Fünferkammer.
1.1.2 Übrige allgemeine Eintretensvoraussetzungen Was das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführenden, der geltend gemachte Strassenbeitrag in der Höhe von CHF 19‘090.00 sei auf CHF 9‘545 zu reduzieren (vgl. Einsprache [recte: Beschwerde] vom 27. Juni 2018), anbelangt, sind alle übrigen allge- meinen Prozessvoraussetzungen erfüllt.
1.2 Besondere Eintretensvoraussetzungen Als besondere Verfahrensvoraussetzungen gelten das Erfordernis eines tauglichen Be- schwerdeobjekts, das von einer vom einschlägigen materiellen oder prozessualen Recht vorgesehenen Vorinstanz stammt, die Beschwerdebefugnis des beschwerdeführenden Rechtssubjekts, die Einhaltung sämtlicher Beschwerdeformalien (Schriftlichkeit, Fristwah- rung, Begehren, Unterschrift etc.) sowie die Zulässigkeit der vorgebrachten Beschwerde- gründe.
1.2.1 Beschwerdeobjekt und Vorinstanz Die vorliegende Beschwerde vom 27. Juni 2018 richtet sich gegen die definitive Strassen- beitragsverfügung der Einwohnergemeinde B.____ vom 18. Juni 2018. Damit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. § 96a Abs. 1 lit. a EntG einer vom einschlägigen Recht vorgesehenen Vorinstanz vor (vgl. § 36 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugeset- zes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400] und § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [StrG, SGS 430] je i.V.m. § 90 Abs. 1 EntG).
1.2.2 Beschwerdebefugnis und -formalien Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der sie belastenden Strassenbeitragsver- fügung persönlich berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung; sie sind deshalb zur vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO).
Die Beschwerde gegen Verfügungen ist innert 10 Tagen nach Erhalt beim Enteignungs- gericht zu erheben (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Wie bereits erwähnt, datiert die angefochte- ne Verfügung vom 18. Juni 2018. Die Beschwerdeeingabe vom 27. Juni 2018 trägt den Poststempel vom 28. Juni 2018. Wann die angefochtene Verfügung den Beschwerdefüh-
renden genau zugegangen ist, kann angesichts dessen offen bleiben, dass die Fristwah- rung nach dem Ausgeführten ohnehin schon feststeht.
Die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist im Übrigen formgerecht erhoben worden. Namentlich schadet es nicht, dass die Beschwerde formal kein Rechtsbegehren enthält, denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführenden die hälftige Reduktion des Strassenbeitrags verlangen. Damit liegt ein sich aus der Begrün- dung ergebender bezifferbarer Antrag vor.
1.2.3 Zulässigkeit der vorgebrachten Beschwerdegründe Nachdem mit Blick auf das Reduktionsbegehren der Beschwerdeführenden sämtliche bisher geprüften Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, bleibt einzig die Frage zu beurtei- len, ob die von den Beschwerdeführenden angeführten Gründe im jetzigen Verfahrens- stadium zulässig sind oder nicht.
Vorliegend rügen die Beschwerdeführenden sowohl in ihrer Einsprache (recte: Beschwer- de) als auch in ihrer Replik im Wesentlichen (und sinngemäss), dass es sich beim Stras- senbauprojekt «X.____weg» nicht um eine Neuanlage, sondern um eine Korrektion hand- le. Der X.____weg sei eine schon seit über 50 Jahren befahrbare und funktionierende Strasse, verfüge über eine Kofferung, Entwässerung, Beleuchtung und einen Belag. Als Beweismittel legen die Beschwerdeführenden insbesondere die Rechnungen vom 5. Mai 1967 und vom 30. März 1973 (Beilagen 1 und 2 zur Beschwerdebegründung vom 27. Juni 2018) ins Recht, welche ihrer Ansicht nach zeigen sollen, dass ihre Rechtsvorgänger be- reits einmal Beiträge für eine Neuanlage des X.____wegs geleistet haben.
In der Sache betreffen die von den Beschwerdeführenden gerügten Punkte sämtlich Grundsatzfragen der Beitragspflicht, welche gemäss ständiger Rechtsprechung des Ent- eignungsgerichts bereits im Beschwerdeverfahren gegen den (provisorischen) Kostenver- teilplan bzw. die provisorische Strassenbeitragsverfügung vorzubringen sind, wenn ein beitragserhebendes Gemeinwesen kein einstufiges, sondern ein zweistufiges Strassen- beitragsverfahren durchführt (vgl. statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 29. November 2018 [650 16 29] passim). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführen- den sich als Beweismittel auf Rechnungen berufen, welche ihnen schon vor der Auflage
des provisorischen Strassenbeitrags vorgelegen haben und vorliegend als «verspätet» vorgebracht zu gelten haben, erhellt ein Blick in die Rechnung vom 5. Mai 1967 ausser- dem, dass selbiger Leistungen für das Liefern, Einbringen und Verdichten von Wandmate- rial für eine Bauzufahrt zugrunde gelegen haben und nicht Bauarbeiten für die Erstellung einer Neuanlage durch das erschliessungstragende Gemeinwesen.
1.2.3.1 Das zweistufige Strassenbeitragsverfahren nach Enteignungsgesetz Das kantonale Enteignungsgesetz sieht vor, dass die Beitragspflicht im Rahmen der Planauflage in der Form eines Kostenverteilplans eröffnet und innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Enteignungsgericht angefochten werden kann (§ 96 Abs. 2 bis 4 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. b EntG) (1. Schritt des zweistufigen Beitragsverfah- rens). Nach § 96 Abs. 4 sind beitragspflichtige Grundeigentümer mittels eingeschriebenen Briefs auf die Planauflage sowie die «voraussichtliche» (d.h. provisorische) Höhe ihres Strassenbeitrags aufmerksam zu machen. Nach Abschluss des jeweiligen Erschlies- sungswerks (z.B. des X.____wegs), wenn die definitiven (nicht bloss die voraussichtli- chen) Kosten der Erschliessungsanlage bekannt sind, macht das Gemeinwesen die im Rahmen der Planauflage angekündigten Vorteilsbeiträge in ihrer definitiven Höhe mit (de- finitiver) Verfügung gegenüber den jeweils pflichtigen Grundeigentümern (oder Bau- rechtsnehmern) geltend (§ 96 Abs. 1 EntG) (2. Schritt des zweistufigen Beitragsverfah- rens). Beitragsverfügungen (provisorische und definitive) können innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht angefochten werden (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG).
Mit dieser im Enteignungsgesetz statuierten Möglichkeit einer Zweiteilung des Beitrags- verfahrens wird Folgendes bezweckt: In einem ersten Schritt, d.h. im Rahmen einer provi- sorischen Beitragsverfügung oder der Auflage eines (provisorischen) Kostenverteilplans, sind die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Bei- tragsperimeters, Gewichtung der Vorteile, Qualifikation des Projekts als Neuanlage oder Korrektion etc.) zu klären (statt vieler Urteile des Enteignungsgericht vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1.2.3.1; vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 3 und vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2). Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten in einer provisorischen Verfügung ermöglicht es den Betroffenen, sich rechtzeitig, nämlich vor der Ausführung des Strassenbaus, darüber schlüssig zu werden, ob sie gegen die Art der Bildung der Interessenzone oder gegen ihre persönliche Beitragspflicht ein Rechtsmittel ergreifen wol-
len (vgl. BGE 102 Ia 46 E. 2 48). In einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung, erfolgt nach der Ausführung des geplanten Werkes und Vorlage bzw. Genehmigung der Schlussabrechnung die detaillierte Berechnung der Beiträge anhand der nunmehr endgültig feststehenden (d.h. definitiven) Strassenbaukosten (statt vieler Urteile des Enteignungsgerichts vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1.2.3.1; vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 3 und vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2). Im zweistufi- gen Beitragsverfahren gilt, dass die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grund- satzfragen bereits mit Beschwerde gegen die provisorische Strassenbeitragsverfügung gerügt werden müssen. Der Verzicht auf eine Beschwerde gegen die provisorische Bei- tragsverfügung zeitigt diesbezüglich Verwirkungsfolge. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitrags- verfügung nicht mehr vorgebracht werden können, weil diese grundlegenden Fragen mit der provisorischen Strassenbeitragsverfügung bzw. der provisorischen Kostenverteiltabel- le in Rechtskraft erwachsen (sei dies zufolge unterlassener Beschwerde oder rechtskräfti- gen Rechtsmittelentscheids).
Die eben dargetane Rechtslage beruht auf einer gefestigten Rechtsprechungspraxis (vgl. Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 1.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abtei- lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [nachfolgend: KGE VV] vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 3.1.4 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE; heute: Kantonsgericht] vom 22. Oktober 1987 in: BLVGE 1987 Ziff. 14.1 sowie vom 24. April 1985 E. 1 in: BLVGE 1985 Ziff. 15.1; vgl. die bisher erwähnten Urteile des Ent- eignungsgerichts).
1.2.3.2 Legitimation zur Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens Das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ vom 19. Juni 2002 (SR) sieht vor, dass in einer Kostenverteiltabelle die provisorischen Strassenbeiträge für alle bei- tragsrelevanten Grundstücksflächen ausgewiesen werden (vgl. Ziff. 6.7 SR). Als Bestand- teil der Bauprojektunterlagen (Ziff. 3.1.1 Abs. 3 SR) ist die provisorische Kostenverteilta- belle nach der Durchführung einer Orientierungsversammlung (Ziff. 3.1.3 SR) öffentlich aufzulegen (vgl. Ziff. 3.2 SR) und kann dann während der Planauflagefrist beim Enteig- nungsgericht angefochten werden (Ziff. 6.8 Abs. 4 SR). Liegt nach der Durchführung des Strassenbauprojekts die Bauabrechnung vor, erlässt der Gemeinderat gestützt auf die
definitive Kostenverteilung Beitragsverfügungen (Ziff. 6.9 Abs. 1 SR). Gegen Letztere kann innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben wer- den (Ziff. 6.10 Abs. 1 SR).
Das Ausgeführte erhellt, dass die Einwohnergemeinde B.____ von der Möglichkeit, ein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren durchzuführen, Gebrauch gemacht und Regelun- gen zum zweistufigen Beitragsverfahren in ihr kommunales Strassenreglement übernom- men hat. Entsprechend war sie gestützt auf ihr Strassenreglement, welches im Einklang mit dem kantonalen Rahmengesetz (d.h. Enteignungsgesetz) steht, befugt, vor dem Er- lass einer definitiven Strassenbeitragsverfügung eine Planauflage durchzuführen und den beitragsbetroffenen Grundeigentümern auf diesem Wege die voraussichtliche Höhe des von ihnen zu leistenden Strassenbeitrags mit Verwirkungsfolge für Grundsatzfragen be- treffende Rügen bekannt zu geben.
Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin das zweistufige Beitragsverfahren mit Blick auf die Verfahrens- bzw. Parteirechte der Beschwerdeführenden «mängelfrei» durchgeführt hat.
1.2.3.3 Mängelfreie Durchführung des provisorischen Beitragsverfahrens In Übereinstimmung mit § 96 Abs. 4 EntG hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führenden mit Einschreiben vom 15. April 2016 über die Auflage der Unterlagen zum Strassenbauprojekt «Neuanlage X.weg» vom 20. April 2016 bis zum 18. Mai 2016 orientiert und sie darauf hingewiesen, dass sie ihre provisorische Beitragspflicht während der Planauflagefrist beim Enteignungsgericht mit Einsprache (recte: Beschwerden) an- fechten können (vgl. dazu Ziff. 6.8 Abs. 4 SR bzw. § 96a Abs. 1 lit. b EntG). Die provisori- sche Kostenverteiltabelle, welche für die Parzelle Nr. 281 GB B. der Beschwerdefüh- renden einen voraussichtlichen Strassenbeitrag in der Höhe von CHF 19‘178.00 ausweist, ist den Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin zuvor schon als Beilage zum Schreiben vom 16. Februar 2016 mit dem Titel «Neuanlage X.____weg – Untersu- chungsbericht Kanalisation und provisorische Kostenverteiltabelle Strassenanwänderbei- träge» zugestellt worden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das zweistufige Beitragsverfahren zum Strassenbauprojekt «Neuanlage X.____weg» im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des kommunalen Strassenreglements und des kantonalen Enteignungsgesetzes, d.h. in verfahrensrechtlicher Hinsicht mängelfrei, durchgeführt hat.
1.2.3.4 Schlussfolgerung Die Beschwerdeführenden hätten Grundsatzfragen betreffende Rügen nach dem bisher Ausgeführten spätestens während der Auflage der provisorischen Kostenverteiltabelle beim Enteignungsgericht anhängig machen müssen. Dass die Beschwerdeführenden sich rechtzeitig gegen die provisorische Beitragsverfügung bzw. den aufgelegten Kostenver- teilplan mit Beschwerde zur Wehr gesetzt hätten, ist weder behauptet worden, noch er- stellt.
Die Beschwerdeführenden führten diesbezüglich in ihrer Replik vom 26. September 2019 einzig aus, dass sie, was den provisorischen Kostenverteiler anbelange, schon «vorgän- gig» in intensivem mündlichem und schriftlichem Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gestanden hätten, weshalb der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei, dass sie mit dem (aufgelegten) Kostenverteiler nicht einverstanden gewesen seien. Dazu ist anzumer- ken, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien vorgängig mit der Beschwerdegegnerin in schriftlichem Kontakt gestanden, anhand der eingereichten Akten nicht bestätigen lässt. Gerade schriftliche Korrespondenz hätten die Beschwerdeführen- den jedoch ohne weiteres von Beginn an oder spätestens anlässlich der heute durchge- führten Parteiverhandlung einreichen können. Was allenfalls mündlich besprochen wurde und was nicht, ist nicht belegt und konnte auch anlässlich der Parteiverhandlung nicht erstellt werden.
Wie zu zeigen sein wird, kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund vorgängi- gen mündlichen und schriftlichen Kontakts mit den Beschwerdeführenden wusste, dass selbige nicht mit dem Kostenverteilplan einverstanden gewesen sind, offen bleiben. Denn selbst unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes bestünde allein aufgrund mündli- chen und/oder schriftlichen Kontakts betreffend eine provisorische Beitragsverfügung bzw. Kostenverteiltabelle keine Vertrauensgrundlage, welche es den Beschwerdeführen- den erlaubt hätte, in berechtigtem Vertrauen darauf, dass sämtliche Rügen auch noch in
einem späteren Zeitpunkt erhoben werden könnten, darauf zu verzichten, eine Beschwer- de gegen die ihnen zugestellte und anschliessend öffentlich aufgelegte provisorische Kos- tenverteiltabelle zu erheben, obschon sie aus bereits damals bekannten Gründen gegen ihre Beitragspflicht bzw. die konkrete (provisorische) Beitragshöhe gewesen sind. Die Argumentation der Beschwerdeführenden ist somit schlechthin ungeeignet, den von ihnen gewünschten Erfolg, dass sich das Enteignungsgericht vorliegend mit ihren Beschwerde- gründen auseinandersetzt, zu bewirken.
Im Übrigen genügt eine vorgängige mündliche und je nach den konkreten Umständen wohl auch eine vorgängige schriftliche Kontaktaufnahme nicht den formellen Anforderun- gen an eine Beschwerdeerhebung nach § 5 VPO.
Es bleibt damit festzuhalten, dass der aufgelegte (provisorische) Kostenverteilplan, soweit er Parzelle Nr. 281 GB B.____ betrifft, und damit die provisorische Beitragspflicht der Be- schwerdeführenden unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Auf die Beschwerde ist demnach vollumfänglich nicht einzutreten.
Abgesehen davon, dass auch diese beiden Rügen als verspätet zu gelten haben, weil sie auf Tatsachen beruht, die bereits zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der provisori- schen Kostenverteiltabelle bekannt gewesen sind, und deshalb schon im Rahmen eines Verfahrens gegen die provisorische Beitragspflicht hätten vorgebracht werden müssen, ist nachfolgend kurz zu zeigen, dass sie im Falle des Eintretens abzuweisen wären.
2.1.1 Publizitätsprinzip Inwiefern das sachenrechtliche Publizitätsprinzip nach Art. 973 Abs. 1 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) vorliegend dadurch ver- letzt worden sein soll, dass die Beschwerdegegnerin den alten X.____weg nicht als Strasse, sondern als überteerten Feldweg qualifiziert hat, begründen die Beschwerdefüh- renden nicht. Abgesehen davon, dass auf die Rüge ohnehin nicht einzutreten ist, hätte sie deshalb als unsubstantiiert zu gelten und wäre abzuweisen.
2.1.2 Gleichbehandlungsgrundsatz Nach dem Gleichheitssatz ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Un- gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Wird das Gleich- heitsgebot angerufen, ist aufzuzeigen, inwieweit gegenüber andern Rechtssubjekten eine ungerechtfertigte Gleich- oder Ungleichbehandlung vorliegt. Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, die Beschwerdegegnerin hätte andere Beitragsbetroffene ungerechtfer- tigterweise besser oder schlechter behandelt. Aus der Begründung der Beschwerdefüh- renden ergibt sich nicht, inwieweit die Beschwerdegegnerin vorliegend den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtsgleiche Behandlung verletzt haben soll. Abgesehen da- von, dass auf ihre Rüge ohnehin nicht einzutreten ist, hätte selbige somit als unsubstanti- iert zu gelten und wäre demzufolge abzuweisen.
2.2 Ausnahmsweise Zulassung von Grundsatzfragen betreffenden Rügen im Be- schwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung trotz Rechtskraft einer provisorischen Strassenbeitragsverfügung Wie das Enteignungsgericht im Urteil vom 12. Mai 2016 [650 13 118] in Erwägung 1.2 festgehalten hat, sind Grundsatzfragen im Falle der Durchführung eines zweistufigen Bei- tragsverfahrens ausnahmsweise auch noch im Beschwerdeverfahren gegen die definitive Beitragsverfügung zu prüfen, wenn die realisierte Strasse von der geplanten Strasse der- art abweicht, dass sich die Qualifikation des der Planung zugrundeliegenden Strassen- bauprojekts als «beitragspflichtig» rückblickend als unrichtig erweist. Die erwähnte Recht- sprechung ist vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 2C_638/2009 vom 17. Mai 2010 E. 3.3 bestätigt worden (vgl. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 3.3.2).
Die ausnahmsweise Zulassung von Rügen betreffend Grundsatzfragen der Beitragspflicht im zweistufigen Strassenbeitragsverfahren erfordert demnach ein Doppeltes: Zunächst muss die realisierte Strasse von der geplanten Strasse abweichen (Abweichung). Zusätz- lich muss diese Abweichung einen gewissen Schweregrad erreichen, der an der Qualifi- kation des Projekts gemäss dem provisorischen Beitragsverfahren etwas zu ändern ver- mag (Erheblichkeit). Kleinere Abweichungen von den ursprünglich aufgelegten (provisori- schen) Strassenbauplänen, wie sie im Laufe von Bauarbeiten aus den unterschiedlichsten Gründen vorkommen können, scheiden unter dem Aspekt der Erheblichkeit aus. Solche Abweichungen vermögen an der Beitragspflicht respektive dem von den bevorteilten Grundeigentümern zu tragenden Kostenanteil nichts zu ändern. Die Frage, ob eine reali- sierte Strasse von der ursprünglich geplanten Strasse im Sinne des Ausgeführten erheb- lich abweicht, ist – wie sich gezeigt hat – sowohl für die Eintretensfrage als auch für die Frage, ob die Beschwerde materiell begründet ist, massgebend. Es handelt sich in die- sem Sinne um eine doppelrelevante Tatsache (vgl. dazu KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 43).
Eine im Sinne des eben Ausgeführten «erhebliche» Abweichung des realisierten X.____wegs vom geplanten X.____weg ist vorliegend weder behauptet noch belegt wor- den und auch die zur geplanten und ausgeführten Strassenanlage eingereichten Werk- pläne enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der Werkausführung zu entscheidrelevanten Abweichungen gekommen ist. In Ermangelung eines Ausnahmefalls bleibt es folglich dabei, dass auf die vorliegende Beschwerde vollumfänglich nicht einzu- treten ist (vgl. E. 1.2.3.4).
der Streitsache, die Schwierigkeit des Falles sowie der Arbeits- und Zeitaufwand zu be- rücksichtigen (§ 3 Abs. 1 GebT). Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit allein ist eher tief und die Bedeutung der Streitsache aufgrund des Vorhandenseins diverser Präju- dizien gering. Mit dem vorliegenden Fall waren keine besonderen Schwierigkeiten ver- bunden und der Arbeits- und Zeitaufwand hielten sich in verhältnismässig engen Grenzen. Die Verfahrenskosten sind deshalb auf angemessene CHF 500.00 festzusetzen und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.
3.2 Parteientschädigung Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts eine an- gemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemeinden haben Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädi- gung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VPO). Ge- mäss ständiger Rechtsprechung ist der Beizug eines rechtskundigen Vertreters dann ge- rechtfertigt, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen erforderlich ist, das über die bei der Rechtsanwendung erforderlichen Kenntnisse hinaus- geht und über das die gemeindeeigene Verwaltung nicht verfügt (vgl. VGE vom 21. April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des Enteignungsgerichts vom 24. Oktober 2014 [650 14 14] E. 4.2; MANFRED BAYERDÖRFER, Verwaltungsprozessrecht, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel- Landschaft, Band II, Liestal 2005, S. 95 mit Fn. 127). Die vorliegende Streitigkeit be- schlägt Rechtsfragen, welche zum originären Wirkungs- bzw. Aufgabenbereich einer Ge- meinde gehören (i.e. Bezug von Strassenbeiträgen). Vorliegend stellten sich keine derart komplexen Fragen, dass sich der Beizug eines Anwalts als im Sinne von § 21 Abs. 2 VPO «gerechtfertigt» erweisen würde. Hinzu kommt, dass Advokat Dr. Simon E. Schweizer seine Mandatierung erst mit undatierter, am 31. Januar 2019 am Gericht eingegangener Eingabe angezeigt hat. Eine Entschädigung für Aufwendungen vor diesem Datum käme folglich schlechterdings nicht in Frage. Die ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demnach wettzuschlagen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie dem Vertreter der Beschwerde- gegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 28. März 2019 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber:
Thomas Kürsteiner, MLaw