Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Enteignungsgericht

vom 7. Mai 2015 (650 14 94 et al.)

Abgaberecht – Strasse

Ausbau einer bestehenden Erschliessungsstrasse

Verbreiterung und Reduktion des Längsgefälles im Einmündungsbereich: Besonders aus der Verbreiterung und der Reduktion des Längsgefälles im Einmündungsbereich ergibt sich vor- liegend ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil für die Anwohner der Strasse «S.____». Durch die erwähnten baulichen Massnahmen wird nämlich ein bequemeres und sichereres Einbiegen auf die T.____strasse als Hauptverkehrsachse ermöglicht beziehungsweise die diesbezügliche Situation wesentlich verbessert: So führt die Verbreiterung dazu, dass die Übersichtlichkeit im Einmündungsbereich zunimmt, was die Verkehrssicherheit erhöht. Die Reduktion des Längsgefälles sodann ermöglicht Fahrzeugführern, die aufgrund des Ver- kehrs auf der T.strasse zu einem Stopp im Einmündungsbereich «gezwungen» werden, ein sichereres und bequemeres Abfahren, da aufgrund des reduzierten Längsgefälles beim Abfahren die Kräfte, welche ein Zurückrollen des Fahrzeugs in geneigtem Gelände bewirken können, deutlich geringer ausfallen als noch zuvor. (E. 3.7) Entwässerung: Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Entwässerungssi- tuation (Entwässerung über die Schulter), wenn das an eine Strasse angrenzende, bisher unbebaute Land überbaut wird. Dass die bisherige Erschliessungssituation für die auf der anderen Strassenseite gelegenen Parzellen der Beschwerdeführenden bis anhin eine genü- gende Entwässerung geboten hat, steht in einem solchen Fall einem beitragsrechtlichen Sondervorteil, der aus dem Einbau zusätzlicher Entwässerungsschächte auf der Strasse «S.» gründet, nicht entgegen. (E. 3.8) Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht: In der Regel hat der Private keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Grundsatz des Legalitätsprinzips, dessen Hauptanlie- gen es ist, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden, geht dem Rechtsgleichheits- gebot im Konfliktfall vor. (E. 4.2) Vertrauensschutz: Aufgrund der Änderung des Sachverhalts und des langen Zeitablaufs ist die getätigte schriftliche Äusserung der Beschwerdegegnerin als unverbindlich zu betrach- ten. (E. 5.3)

650 14 94 650 14 95 650 14 96 650 14 97 650 14 98 650 14 99

Urteil vom 7. Mai 2015

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Danilo Assolari, Richter Peter Issler, Richter Arvind Jagtap, Richter Peter Salathe, Gerichtsschreiber Thomas Kürsteiner

Parteien

  1. A.____ und B.____, Beschwerdeführende,
  2. C.____ und D.____, Beschwerdeführende,
  3. E.____, Beschwerdeführer,
  4. F.____ und G.____, Beschwerdeführende,
  5. H.____ und I.____, Beschwerdeführende,
  6. J.____, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, STOLL SCHULTHESS PARTNER, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach BL

gegen

K.____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat, LEXPART- NERS.MCS, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1

Gegenstand Strassenbeitrag

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A. Mit Schreiben vom 23. April 2014 wurden die vom Strassenbauprojekt «S.» betroffe- nen Grundeigentümer der Einwohnergemeinde K. (Beschwerdegegnerin) zu einer In- formationsversammlung betreffend «Ausbau der Erschliessungsstrasse S.____ sowie Pe- rimeterverfahren» eingeladen. Die Informationsversammlung fand am 15. Mai 2014 statt.

B. Mit Beschluss vom 11. Juni 2014 genehmigte die Einwohnergemeindeversammlung K.____ den Kredit zum «Ausbau der Erschliessungsstrasse S.» in der Höhe von Fr. 220‘000.00. Anschliessend fand vom 4. August 2014 bis 2. September 2014 die Plan- auflage des beschlossenen Bauprojekts statt. Schliesslich wurden die Beschwerdefüh- renden mit Verfügungen vom 30. Juli 2014 auf ihre provisorische Beitragspflicht aufmerk- sam gemacht und auf die Möglichkeit hingewiesen, diese Verfügung mittels Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteig- nungsgericht), anzufechten. Gemäss den erwähnten Verfügungen und der provisorischen Landerwerbs- und Kostenverteiltabelle vom 15. Mai 2014 wurde die im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden Nr. 1 stehende Parzelle Nr. 2564 des Grundbuchs K. mit einem Strassenbeitrag von total Fr. 13‘058.00, die im Gesamteigentum der Beschwerde- führenden Nr. 2 stehende Parzelle Nr. 2458 des Grundbuchs K.____ mit einem Strassen- beitrag von Fr. 13‘355.00, die im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers Nr. 3 ste- hende Parzelle Nr. 1797 des Grundbuchs K.____ mit einem Strassenbeitrag von Fr. 16‘572.00, die im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden Nr. 4 stehende Parzelle Nr. 2829 des Grundbuchs K.____ mit einem Strassenbeitrag von Fr. 11‘868.00, die im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden Nr. 5 stehende Parzelle Nr. 1761 des Grundbuchs K.____ mit einem Strassenbeitrag von Fr. 12‘869.00 und die im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers Nr. 6 stehende Parzelle Nr. 2562 des Grundbuchs K.____ mit einem Strassenbeitrag von Fr. 12‘815.00 belastet.

C. Mit Eingabe vom 11. August 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die proviso- rischen Beitragsverfügungen der Einwohnergemeinde K.____ (Beschwerdegegnerin) Be- schwerden beim Enteignungsgericht und stellten den sinngemässen Antrag, es seien die provisorischen Beitragsverfügungen vom 30. Juli 2014 aufzuheben und es seien für die in

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ihrem Eigentum stehenden Parzellen keine Strassenbeiträge zu erheben; unter o/e- Kostenfolge.

D. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde Stellung und stellte ihrerseits den Antrag, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen; un- ter o/e-Kostenfolge.

E. Anlässlich der am 5. März 2015 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchge- führten Vorverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden.

F. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Durchführung eines Augen- scheins sowie die Befragung von L.____ von der M.____ AG angeordnet.

G. Anlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Partei- en wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Enteignungsgericht zieht

i n E r w ä g u n g:

1.1. Das Enteignungsgericht ist nach § 96a Abs. 1 lit. b i.V.m. § 90 Abs. 1 des Geset- zes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) für Beschwerden gegen Verfügungen zuständig, welche Vorteilsbeiträge zum Gegenstand haben. Die vorliegende Streitsache betrifft Strassenbeiträge. Solche Strassenbeiträge stellen Vorteilsbeiträge dar

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(vgl. BGE 98 Ia 169 E. 2; BGE 102 Ia 46 E. 1; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010 [650 09 1] E. 1). Das Enteignungsgericht ist demnach sachlich zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

1.2. Die Kammer des Enteignungsgerichts beurteilt nach § 98a Abs. 1 und 2 EntG Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8‘000.00 übersteigt. Vorliegend bestreiten die Be- schwerdeführenden ihre Beitragspflicht als solche. Der Streitwert des vorliegenden Ver- fahrens entspricht folglich der Summe aller vollen Strassenbeiträge der Beschwerdefüh- renden. Da die Streitwerte sowohl für sich genommen als auch insgesamt die genannte Streitwertgrenze übersteigen, fällt die vorliegende Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer.

1.3. Die vorliegende Beschwerde wurde sodann frist- und formgerecht eingereicht, die Rechtsvertreter der Parteien sind gehörig bevollmächtigt und auch die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

Den Einwohnergemeinden kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten von den Grundeigentümern (oder dinglich Berechtigten) der von einer Erschliessung be- troffenen und profitierenden Parzellen zu erheben (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]; § 2 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [Strassengesetz, SGS 430]). Die Einwohnergemeinde K.____ hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Fi- nanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen in Form von Strassenbeiträgen im Stras- senreglement der Einwohnergemeinde K.____ (SR) geregelt (vgl. §§ 21 ff. SR). Die Erhe- bung derartiger Strassenbeiträge bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz, wel- ches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemes- sungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2; MAX IM- BODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 113, B/II). Im erwähnten Strassenreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe umschrieben; ebenso ist die Bemessung des Beitrags in den

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Grundzügen geregelt (vgl. §§ 25 ff. SR). Dem Erfordernis der formell-gesetzlichen Grund- lage für die strittigen Beitragserhebungen ist somit Genüge getan.

3.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der provisorischen Bei- tragsverfügungen sowie des zugrunde liegenden Beitragsperimeterplans und der Kosten- verteiltabelle, da es sich beim Ausbau der Erschliessungsstrasse „S.“ nicht um eine Neuanlage nach § 22 Abs. 2 SR handle. Zur Begründung führen sie an, es fehle an einer wesentlichen Verbesserung der bisherigen Erschliessungssituation. Die Beschwerdegeg- nerin hingegen ist der Ansicht, dass die Sanierung der Erschliessungsstrasse «S.» eine Neuanlage nach § 22 Abs. 2 SR darstelle und die anstossenden Grundeigentümer dadurch einen Mehrwert erfahren würden, was die Erhebung von Strassenbeiträgen zu- lasse.

3.2. § 22 SR unterscheidet für die Ermittlung der Kostenverteilung zwischen Neuanla- gen, Korrektionen und Strassenunterhalt. Nach § 22 Abs. 2 SR fallen unter «Neuanlagen» die erstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen gemäss Strassennetzplan bzw. Bau- und Strassenlinienplan, der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen zu Verkehrs- anlagen gemäss Strassennetzplan bzw. Bau- und Strassenlinienplan und der erstmalige Einbau von Randabschlüssen, Strassenentwässerung, Beleuchtung, Belag usw. an einer Verkehrsanlage gemäss Strassennetzplan bzw. Bau- und Strassenlinienplan. Nach § 29 SR werden die Baukosten im Falle einer Neuanlage einer Erschliessungstrasse im Bau- gebiet zu 100% den Grundeigentümern überbunden. Dagegen definiert § 22 Abs. 3 SR bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden, nach Bau- und Strassenlinienplan erstellten Verkehrsanlagen sowie nachträgliche Ergänzungen, Verbreiterungen und Ge- staltungsmassnahmen an Verkehrsanlagen, die einmal als Neuanlagen erstellt worden sind, als «Korrektion». Im Falle einer Korrektion trägt die Gemeinde 100% der Kosten. Gemäss § 22 Abs. 4 SR fallen unter den von der Gemeinde zu tragenden Strassenunter- halt die Instandstellung einer bestehenden Verkehrsanlage in den Zustand des letzten Ausbaugrades, bauliche Aufwendungen zur Erhaltung der Strassenanlagen (inkl. Belag, Kunstbauten und technischen Einrichtungen) sowie betriebliche Massnahmen zur Auf-

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rechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrsanlagen (inkl. Reini- gungen, Winterdienst und Beleuchtung).

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Enteignungsgerichts sind Gemeindereglemente sowie deren Auslegung zu respektieren. Das Gericht kann allenfalls dort eingreifen, wo eine Gemeinde in Anwendung kommunalen Rechts gegen höherrangiges kantonales oder eidgenössisches (insbesondere Verfassungsrecht) verstösst (statt vieler: Urteil des Ent- eignungsgerichts vom 30. August 2012 [650 12 2] E. 4.2; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 418 ff.). Mit anderen Worten sind die erwähnten Bestimmungen des Strassenreg- lements der Einwohnergemeinde K.____ für das Gericht verbindlich, soweit sie nicht ge- gen übergeordnetes Recht verstossen.

3.3. Unabhängig von der in einem Strassenreglement getroffenen Definition einer Neu- anlage gilt es zu beachten, dass eine Beitragspflicht in jedem Fall nur dann besteht, wenn ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Son- dervorteil entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht [nachfolgend: KGE VV] vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2 sowie ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 2647). Da es oft schwie- rig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sonder- vorteil, in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 209 E. 4c; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2655). Im Kanton Basel-Landschaft wird davon ausgegangen, dass mit dem Vorhan- densein bestimmter baulicher Massnahmen nach allgemein gültigen Erfahrungswerten ei- ne Wertsteigerung von entsprechendem Ausmass einhergeht (vgl. etwa HERMANN BU- CHER, Die Vorteile der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisatio- nen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 40). Diejenigen baulichen Massnahmen werden als sondervorteilserbringend qualifi- ziert, welche es ermöglichen, dass ein Grundstück «rascher, bequemer oder sicherer» er- reicht werden kann, und welche die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ver-

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bessern (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3). Sind Grundstücke bereits durch eine vorhandene Strasse erschlossen, bewirkt deren Ausbau nur dann eine Wertsteigerung, wenn sich die bestehende Erschliessungssi- tuation der Grundstücke durch die vorgenommenen baulichen Massnahmen wesentlich verbessert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 23. Oktober 2014 [650 14 10 et al.] E. 3.4; BERNHARD STAEHELIN, Erschliessungsbeiträge, Basel 1979, S. 137; PETER J. BLUMER, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 33, 68 f.).

3.4. Als «Neuanlage» ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu qualifizieren (VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1 E. 3a). Nebst der erstmaligen Erstellung einer Verkehrsanlage zur Neuerschliessung kann darun- ter auch der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen subsumiert werden. Das Vorliegen einer Neuanlage kann selbst dann noch bejaht werden, wenn die Strasse ge- mäss Strassennetzplan erstellt wird, dem aktuellen Stand der Technik entspricht, aber ein Provisorium ersetzt (vgl. statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.3). Der Bau eines Provisoriums führt nicht zu einem beitragsauslösen- den Erschliessungsvorteil. Der Sondervorteil entsteht erst mit der Erstellung der definiti- ven Strasse, mithin mit dem erstmaligen Ausbau im Sinne einer Neuanlage (statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.4). Durch eine «Neuanlage» entstehen den angrenzenden Grundstücken demzufolge neue Erschlies- sungsvorteile, die bis dahin nicht bestanden haben beziehungsweise die alte Zufahrt nicht geboten hat (statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.7). Dagegen handelt es sich um eine «Korrektion», wenn ein bestehen- der Vorteil durch ein Strassenbauprojekt wesentlich verbessert wird, indem ein Grund- stück nach dem Ausbau der Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (vgl. BGE 2P.278/2002 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.7; BLUMER, a.a.O., S. 68). Werden bestehende Elemente einer Strasse lediglich «erneuert» oder «instandgesetzt», handelt es sich um «Strassenunterhalt». Darunter ist beispielsweise die blosse Verstärkung der Trag- und Deckschichten, aber auch die Wiederherstellung der Strasse unter Beibehaltung der bis- herigen Geometrie zu verstehen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom

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  1. Februar 2012 [650 11 57] E. 7.3 sowie vom 14. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.1). Aus Unterhalt resultiert kein Sondervorteil und es entsteht auch keine Beitragspflicht.

3.5. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden durch das Strassenbauprojekt «S.» beitragsrechtlich relevante Vorteile entstanden sind. Dazu wird der Zustand der Strasse vor Ausführung des Strassenbauprojekts mit demjenigen nach der Ausführung verglichen. Zunächst findet dabei eine Betrachtung ein- zelner Elemente des Projekts statt (zum Beispiel: Verbreiterung, Entwässerung, Beleuch- tung etc.). Da die Strasse «S.» den Beschwerdeführenden schon in ihrem bisherigen Zustand eine Zufahrt zu ihren Grundstücken geboten hat, ist für die Annahme eines bei- tragsrechtlich relevanten Sondervorteils eine «wesentliche Verbesserung» gegenüber dem Zustand vor Ausführung des Projekts erforderlich (vgl. Ziffer 3.3). Nachdem feststeht, welche Elemente des Strassenbauprojekts für sich genommen zu einem beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil führen, bleibt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darüber zu befinden, ob die Summe allfälliger (Einzel-)Vorteile verglichen mit den nicht vorteilsbrin- genden Projektelementen geeignet ist, eine Qualifikation des Gesamtprojekts als vorteils- bringend zu rechtfertigen. Ist dies der Fall, muss schliesslich in einem zweiten Schritt ge- prüft werden, ob das Projekt im Sinne des Strassenreglements der Einwohnergemeinde K.____ als «Neuanlage», «Korrektion» oder «Unterhalt» zu qualifizieren ist.

3.6. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Verbreiterung der Strasse von 3.60 m auf 4.50 m lediglich eine minimale und keineswegs eine wesentliche Verbesse- rung darstelle. Das Kreuzen zweier Personenwagen sei auch bei einer Strassenbreite von 4.50 m nicht möglich, weshalb von einer Verbesserung der Erschliessungssituation nicht die Rede sein könne. Da der Strassenraum nach Ausführung des Projekts durch Mauern, Carports oder Randsteine beidseitig begrenzt sei, habe sich die Situation eher ver- schlechtert, da früher auf der Seite der neuen Überbauung auf die damalige Wiese habe ausgewichen werden können. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die Verbreiterung die Verkehrssicherheit erhöht und das Kreuzen erstmals ermöglicht, wes- halb den betroffenen Grundeigentümern ein Sondervorteil entstehe.

Die Strasse «S.____» hatte vor Ausführung des Bauprojekts eine Strassenbreite von 3.60 m. Neu beläuft sich die Strassenbreite auf 4.50 m. Gemäss Rechtsprechung gilt für

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eine Zufahrtsstrasse eine Breite von vier Metern als unterstes Mass (vgl. Urteil des Ent- eignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.3; Entscheid der Schät- zungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 E. 5.3.2.1). Den Anwohnern erwächst ein Vorteil, wenn eine verhältnismässig schmale Strasse erheb- lich verbreitert wird (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 3). Die Verbreiterung einer Strasse führt re- gelmässig zu Vorteilen, wenn Anwohner dadurch besser kreuzen, parkieren, ein- und aussteigen oder Güter umladen können (statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar 1981, in: AGVE 1981 E. 7a). Anlässlich des Augenscheins wurde die alte Breite der Strasse «S.» angezeichnet, sodass sich das Gericht ein Bild über das Ausmass der Verbreiterung machen konnte. Das Gericht konnte diesbezüglich feststellen, dass die Strasse auf ihrer gesamten Länge im Umfang von circa 90 cm verbreitert wurde und dass das Kreuzen zweier Personenwagen ohne Inanspruchnahme von Privatgelände möglich ist. Durch die Verbreiterung der Strasse «S.» von 3.60 m auf 4.50 m ist folg- lich die Verkehrssicherheit erhöht worden und die betroffenen Grundstücke sind für die Beschwerdeführenden schneller, bequemer und sicherer erreichbar. Folglich ist aufgrund der Strassenverbreiterung ein Sondervorteil für die Grundstücke der Beschwerdeführen- den zu bejahen.

3.7. Wie dem Situationsplan zum Ausführungsprojekt «Erschliessung S.» zu ent- nehmen ist, wurde der Einmündungsbereich der Strasse «S.» in die T.strasse (Kantonsstrasse) umgestaltet. Zum einen wurde die Einmündung verbreitert (vgl. Situati- onsplan), zum andern wurde der vertikale Radius in diesem Bereich verändert (vgl. Län- genprofil). So wurde der direkt an die T.strasse angrenzende Einmündungsbereich der Strasse «S.» insbesondere im Bereich von Profil Nr. 15 angehoben. Aus dem Längenprofil zum Ausführungsprojekt «Erschliessung S.» erhellt sich, dass das Ge- fälle der Einmündung nach Ausführung des Strassenbauprojekts von vormals 11.5% auf neu 2% reduziert wurde. Ausserdem wurde in diesem Bereich der Strasse auch das bis- her bestehende Quergefälle weitgehend demjenigen der restlichen Strasse angepasst, wobei im Einmündungsbereich statt einem Quergefälle von 3%, ein solches von 1.8% gewählt wurde (vgl. Querprofile Nrn. 13 bis 15 zum Ausführungsprojekt «Erschliessung S.____»). Besonders aus der Verbreiterung und der Reduktion des Längsgefälles im Einmündungsbereich ergibt sich vorliegend ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil für die

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Anwohner der Strasse «S.____». Durch die erwähnten baulichen Massnahmen wird näm- lich ein bequemeres und sichereres Einbiegen auf die T.____strasse als Hauptverkehrs- achse ermöglicht beziehungsweise die diesbezügliche Situation wesentlich verbessert: So führt die Verbreiterung dazu, dass die Übersichtlichkeit im Einmündungsbereich zunimmt, was die Verkehrssicherheit erhöht. Die Reduktion des Längsgefälles sodann ermöglicht Fahrzeugführern, die aufgrund des Verkehrs auf der T.____strasse zu einem Stopp im Einmündungsbereich «gezwungen» werden, ein sichereres und bequemeres Abfahren, da aufgrund des reduzierten Längsgefälles beim Abfahren die Kräfte, welche ein Zurück- rollen des Fahrzeugs in geneigtem Gelände bewirken können, deutlich geringer ausfallen als noch zuvor.

3.8. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass bereits vor Ausführung des Strassenbauprojekts eine hinreichende Entwässerung sichergestellt gewesen sei. Die Strassenentwässerung sei im oberen Teil der Strasse über einen an die Kanalisation an- geschlossenen Schlammsammler erfolgt und im unteren Teil über die Schulter. Die Be- schwerdeführenden führen weiter aus, dass an der nördlichen Seite der Strasse Randab- schlüsse bereits bestanden und sich solche teilweise auch auf der anderen Seite befun- den hätten. Es bestehe folglich keine Notwendigkeit, den Strassenraum besser abzugren- zen oder die Entwässerung zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesen Vorbringen, dass mit dem Strassenbauprojekt «S.» neu drei Entwässerungsschächte sowie ein weiterer Schacht im U.weg, welcher ebenfalls der Entwässerung der Strasse «S.» diene, erstellt worden seien und die Strasse damit erstmals auf ihrer ganzen Länge über Wassersammler entwässert werde. Neu erfolge im südlichen Teil der Strasse der Wasserabfluss entlang der neuen Randabschlüsse. Die Strasse «S.» werde nach dem Gesagten erstmals systematisch entwässert und der Strassenraum klar abgegrenzt.

Der Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder vermehrter Erschliessungsvorteile, indem sich die Strasse namentlich bei schlechtem Wetter besser befahren lässt. Die Verkehrssicherheit der Strasse wird erhöht und zugleich wird verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere in gefrorenem Zustand (z.B. im Winter) die Sicherheit der Strassen- benützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken (vgl. Urteil des Bun-

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desgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; Urteil des KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 287] E. 6.5; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.2; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3). Vor Umsetzung des Bauprojekts gab es auf der circa 105 m langen Strasse «S.» einen einzigen Entwässerungsschacht. Durch das Stras- senbauprojekt «S.» wurde die Anzahl auf drei erhöht, wobei der bisherige Entwässe- rungsschacht entfernt und durch drei neue Schächte ersetzt wurde. Gemäss dem Län- genprofil zum Ausführungsprojekt «Erschliessung S.» überwindet die Strasse «S.» von West nach Ost ansteigend eine Höhendifferenz von 5 m. Da sich der bishe- rige Entwässerungsschacht im oberen Bereich der Strasse (etwa auf mittlerer Höhe der Parzelle Nr. 1765) befand und ansonsten keine Schächte bestanden, konnte dieser in Anbetracht des Gefälles nur einen kleinen Teil des auf der Strasse «S.» anfallenden Regenwassers ableiten. Aus den Querprofilen Nrn. 1 bis 12 zum Ausführungsprojekt «Er- schliessung S.» ergibt sich ein einseitiges 3-prozentiges Quergefälle der Strasse von Nord nach Süd. Der grösste Teil des Wassers ist demnach über die Schulter der Strasse auf das damals unbebaute Gebiet der heutigen Parzellen Nrn. 3189, 3201, 3202, 3203, 3204 und 3205 (im Süden der Strasse) entwässert worden. Dieser Zustand (Entwässe- rung über die Schulter) mochte den Beschwerdeführenden – wie diese auch ausführen – in der damaligen Situation durchaus eine «hinreichende Entwässerung» geboten haben. Angesichts der Tatsache, dass die ehemalige Parzelle Nr. 3189 komplett überbaut wor- den ist, könnte das unterhalb des bisherigen Entwässerungsschachts anfallende Regen- wasser nicht mehr über die Schulter entwässert werden, sondern würde ohne die zusätz- lichen beiden Entwässerungsschächte der Strasse folgend auf den U.weg fliessen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Strassenbauprojekt «S.» am nördlichen Ende des Einmündungsbereichs in den U.weg ein zusätzlicher Entwässe- rungsschacht angebracht worden ist. Nach dem Ausgeführten ist klar, dass dieser auf- grund der örtlichen Verhältnisse (Gefälle) auch der Entwässerung der Strasse «S.» dient. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich dieser Schacht nicht auf der Strasse «S.», sondern auf dem U.weg befindet. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Strasse «S.» heute auf ihrer ganzen Länge beidseitig überbaut ist, wäre diese ohne die zusätzlichen zwei respektive drei Entwässerungsschächte als Erschliessungs- strasse nicht genügend entwässert. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Stras- se «S.» als Erschliessungsstrasse, nicht nur die Parzellen der Beschwerdeführen-

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den, sondern auch die ehemalige Parzelle Nr. 3189, auf welcher 17 neue Wohneinheiten mit Wohnraum für circa 50 Personen entstanden sind, zu erschliessen hat. Ferner können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass das Wasser bisher über die Schulter nach Süden entwässert werden konnte, keinen Anspruch auf Beibehaltung ableiten. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden durch den Einbau der beiden respektive drei zusätzlichen Entwässerungsschächte ein beitragsrechtlich relevan- ter Sondervorteil entsteht, da das Regenwasser erstmals auf der ganzen Länge der Strasse über die Kanalisation abgeleitet wird, also erstmals ein den Anforderungen an ei- ne Erschliessungsstrasse genügendes und durchgehendes Entwässerungssystem instal- liert wurde.

Im Zustand vor Ausführung des Strassenbauprojekts bestanden auf der Südseite der Strasse «S.» auf der Höhe der Parzelle Nr. 1765 eine Stützmauer und Randab- schlüsse (vgl. die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Fotodokumentation). An der nördlichen Seite, wo sich die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden, waren eben- falls grösstenteils Randabschlüsse vorhanden (vgl. die von der Beschwerdegegnerin ein- gereichte Fotodokumentation). Auch Randabschlüsse können das Entwässerungssystem verbessern (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7). Von der Rechtsprechung wird ausserdem anerkannt, dass mit dem Anbringen von Rand- abschlüssen der Strassenraum klarer abgegrenzt wird, was ebenfalls der Sicherheit dient (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.2; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3.). Wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte, sind nach der Ausführung des Straussenbauprojekts auf der Strasse «S.» beidseitig und durchgehend Randabschlüsse vorhanden. Im Ergebnis wurden also namentlich südseitig im Bereich der heutigen Parzellen Nrn. 3189, 3201, 3202, 3203, 3204 und 3205 Randab- schlüsse ergänzt. Fraglich bleibt damit, ob den Beschwerdeführenden durch diese neuen Randabschlüsse ein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil entsteht. Da nach dem Ge- sagten bereits im Vorzustand ein Grossteil der Strasse durch eine Mauer und Randab- schlüsse abgegrenzt gewesen ist, fehlt es vorliegend an einer «wesentlichen Verbesse- rung» der bisherigen Situation. Es ist damit festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden vorliegend aus dem Einbau der zusätzlichen Randabschlüsse (und dem Ersatz bisheriger Abschlüsse) kein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil entsteht.

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3.9. Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, dass die bisherige Beleuch- tung der Strasse «S.____» nach wie vor genügen würde. Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Strassenbeleuchtung mit vorher lediglich ei- nem einzigen Kandelaber ungenügend gewesen sei und deshalb durch die vier neuen Kandelaber ein Vorteil entstehe.

Zurzeit befindet sich auf der circa 105 m langen Strasse «S.____» lediglich ein Kandela- ber, und zwar auf der Höhe der Parzelle Nr. 2458 (Beschwerdeführende 2). Wie anläss- lich des Augenscheins vom Vertreter der Beschwerdegegnerin ausgeführt wurde und auch aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plänen hervorgeht, wird der bestehende Kandelaber ausser Betrieb genommen und vier neue Kandelaber mit LED- Lampen werden in regelmässigen Abständen installiert. Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil aufgrund einer verbesserten Strassenbeleuchtung wird dann bejaht, wenn die Ab- stände der Kandelaber verkürzt werden, sich die Anzahl der Kandelaber mindestens ver- doppelt oder die Kandelaber leistungsfähiger werden (statt vieler: Urteil des Enteignungs- gerichts vom 23. Oktober 2014 [650 14 10] E. 3.8). Der Sondervorteil besteht darin, dass die bessere Beleuchtung abschreckend gegen potentielle Einbrecher wirkt, was ein Grundstück auf dem Wohnungsmarkt attraktiver macht (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.4; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.4, vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.5). Vorliegend wird die Anzahl der Kandelaber mit einem Zuwachs von bisher einem auf neu vier Stück mehr als verdoppelt. Die Abstände der Kandelaber wer- den sinngemäss (vorher bestand nur ein Kandelaber) verkürzt. Durch den Einsatz von LED-Lampen als Leuchtmittel an Stelle der bisherigen Quecksilberdampflampe sind die neuen Kandelaber auch leistungsfähiger als der bisherige. Nach dem Ausgeführten sind sämtliche Voraussetzungen zur Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Sondervor- teils für die Parzellen der Beschwerdeführenden erfüllt.

3.10. Die Beschwerdeführenden rügen, dass es sich bei der Strasse «S.____» nicht um einen überteerten Feldweg handle, sondern um eine ausreichend ausgebaute Strasse. Zudem seien in den vergangenen Jahren mehrfach die Werkleitungen ersetzt worden und es seien der Einbau eines Koffers sowie eines Belags nach dem jeweiligen Standard der Gemeinde, welche über diverse Strassen ohne Deckbelag verfüge, erfolgt. Der Zustand der Strasse vor der Sanierung könne deshalb als gut bis sehr gut bezeichnet werden. Die

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Tragschicht habe zwar Risse und Flicke aufgewiesen, diese seien aber auf aufgeschobe- nen Unterhalt zurückzuführen und dürften darum nicht den Grundeigentümern angelastet werden. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin dafür, dass die Tragschicht nicht nur saniert, sondern erstmals in einen qualitativen Stand gebracht worden sei, der den Anforderungen an eine Quartierstrasse genüge. Ausserdem vermöge das erstmalige Auf- tragen einer Versiegelung, also eines Deckbelags, die Strasse künftig vor Schäden zu schützen.

Gemäss dem technischen Bericht der M.____ AG vom 21. März 2014 bestand die Stras- se vor Ausführung des Strassenbauprojekts aus diversen neueren und älteren Belagsfli- cken, teils in gutem und teils in schlechtem Zustand. Eben dieses Bild ergibt sich auch aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Fotodokumentation. Im Rahmen des Projekts wurden auf der gesamten Länge der Strasse die Trag- und Deckschicht ersetzt und wo nicht vorhanden, erstmals eine frostsichere Kofferung eingebaut (vgl. auch Nor- malprofil zum Bauprojekt «Erschliessung S.» vom 21. März 2014 [Plan Nr. 093.02.0840-5/B]). Gemäss Rechtsprechung des Enteignungsgerichts kann der Er- satz bzw. die Verstärkung einer Kofferung für sich alleine genommen nicht zur Bejahung eines Sondervorteils führen (statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 20. Dezember 2012 [650 11 118] E. 4.12). In Kombination mit weiteren baulichen Mass- nahmen kann dies allerdings zur Verbesserung der Erschliessung beitragen (vgl. KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 288] E. 6.4; Urteil des Enteignungsgerichts vom 23. Oktober 2014 [650 14 12] E. 3.6). Was den Ersatz eines mangelhaften Strassenbelags – verbunden mit der Erstellung einer durchgehenden Entwässerung – anbelangt, hielt das Bundesgericht erst kürzlich in einem eine andere Baselbieter Gemeinde betreffenden Ur- teil fest, dass eine Verbesserung der Erschliessungssituation zu bejahen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend wurde – wie unter Ziffer 3.8 hiervor ausgeführt worden ist – erstmals ein durchgehendes Entwäs- serungssystem eingebaut und der bisherige Strassenbelag wies zahlreiche Belagsflicken in gutem und schlechtem Zustand auf. Aufgrund der Fotodokumentation und den Ausfüh- rungen im technischen Bericht kann der bisherige Strassenbelag als im Sinne der er- wähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung «mangelhaft» bezeichnet werden. Wie an- lässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte, wurde auf der ganzen Länge der Strasse «S.» der Belag erneuert. Nach der zutreffenden bundesgerichtlichen Recht-

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sprechung entsteht den Beschwerdeführenden vorliegend durch den Ersatz respektive Einbau der Trag- und Deckschicht auf der ganzen Länge der Strasse sowie dem Einbau einer frostsicheren Kofferung dort, wo eine solche bisher fehlte, in Kombination mit dem erstmaligen Einbau einer durchgehenden Entwässerung ein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil.

3.11. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich das folgende Bild: Aufgrund einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation gegenüber dem Zustand der Strasse vor der Ausführung des Strassenbauprojekts ergeben sich beitragsrechtlich rele- vante Sondervorteile aufgrund der Strassenverbreiterung von vormals 3.60 m auf neu 4.50 m, aufgrund der erstmals durchgehenden Entwässerung der Strasse durch neu drei beziehungsweise vier Entwässerungsschächte statt vormals einem einzigen, aufgrund der erstmals durchgehenden Beleuchtung der Strasse durch vier statt vormals einem Kande- laber sowie aufgrund des Einsatzes eines leistungsfähigeren Leuchtmittels, aufgrund des durchgehenden Ersatzes des bisherigen mangelhaften Strassenbelags durch eine neue Trag- und Deckschicht sowie aufgrund des erstmaligen durchgehenden Einbaus einer frostsicheren Kofferung (in Kombination mit dem Einbau einer durchgehenden Entwässe- rung) und aufgrund der Reduktion des Längsgefälles von vormals 11.5% auf 2% sowie der Verbreiterung im Einmündungsbereich der Strasse «S.____» in die T.strasse. Zu keiner wesentlichen Verbesserung gegenüber dem Zustand der Strasse vor Ausführung des Projekts führen die erstmals beidseitig durchgehenden Randabschlüsse, da bereits vor Ausführung des Strassenbauprojekts nordseitig durchgehend und südseitig teilweise Randabschlüsse beziehungsweise südseitig zum Teil eine Mauer vorhanden waren. Ge- messen an dem nicht vorteilsbringenden Element «Randabschlüsse» überwiegen die vor- teilsbringenden Elemente des Gesamtprojekts deutlich. Es rechtfertigt sich deshalb, das Gesamtprojekt «Erschliessung S.» als sondervorteilsbringend zu qualifizieren. Eine Qualifikation des Strassenbauprojekts als «Unterhalt» scheidet damit aus. Trotz beitrags- rechtlich relevantem Sondervorteil bleibt fraglich, ob die Beschwerdeführenden an die Kosten des Projekts beitragen müssen. Dies träfe lediglich im Falle einer Qualifikation des Projekts als «Neuanlage» zu. Dagegen würden die Beschwerdeführenden im Falle einer «Korrektion» nicht beitragspflichtig, da diesfalls die Gemeinde – wie bereits unter Zif- fer 3.2 erwähnt – die Kosten zu 100% selber zu tragen hätte.

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3.12. Zur Unterscheidung zwischen einer Neuanlage und einer Korrektion stellt das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin massgebend darauf ab, ob die infrage ste- hende Verkehrsanlage bereits einmal nach Bau- und Strassenlinienplan erstellt worden ist oder nicht (vgl. Ziffer 3.2). Trifft ersteres zu und werden nachträglich Änderungen oder Korrekturen vorgenommen, handelt es sich nach § 22 Abs. 3 SR um eine «Korrektion», trifft letzteres zu und wird die allenfalls vorbestehende Verkehrsanlage durch das infrage stehende Bauprojekt in einen Zustand gemäss Bau- und Strassenlinienplan überführt, so handelt es sich um eine «Neuanlage» (vgl. § 22 Abs. 2 SR). Der vorliegend massgebende Bau- und Strassenlinienplan «V.weg, U.weg, W. und S.» vom De- zember 2005 (genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft) sieht eine Verbreiterung der Strasse «S.» auf durchgehend 4.50 m sowie eine Verbreiterung des Einmündungsbereichs derselben in die T.strasse vor. Wie aus der Fotodoku- mentation und den Projektunterlagen hervorgeht, hat vor Ausführung des Strassenbau- projekts weder der Einmündungsbereich der Strasse «S.» noch deren Breite (3.60 m) den Anforderungen des Bau- und Strassenlinienplans entsprochen. Im Zustand nach Ausführung des Strassenbauprojekts, von dem sich das Gericht anlässlich des Au- genscheins ein Bild machen konnte, erfüllt die Strasse «S.» sämtliche Vorgaben des Bau- und Strassenlinienplans. Folglich wurde die Strasse «S.» erstmals gemäss Bau- und Strassenlinienplan ausgebaut und ist deshalb dem Strassenreglement der Be- schwerdegegnerin folgend als «Neuanlage» zu qualifizieren (§ 22 Abs. 2 SR). Zu prüfen bleibt letztlich nur noch, ob die Qualifikation des vorliegenden Projekts durch das Stras- senreglement als Neuanlage mit der unter Ziffer 3.4 erwähnten Rechtsprechung im Ein- klang steht. Da die Strasse «S.» vorliegend erstmals gemäss Bau- und Strassenlini- enplan im Sinne einer Neuanlage ausgebaut worden ist und den Grundstücken der Be- schwerdeführenden mehrheitlich Erschliessungsvorteile entstanden sind, die ihnen die Strasse in ihrem Zustand vor Ausführung des Bauprojekts nicht geboten hat, ist der Aus- bau der Strasse «S.» auch nach der erwähnten Rechtsprechung als «Neuanlage» zu qualifizieren. Schliesslich ist auf die im Übrigen zwischen den Parteien unbestrittene Tat- sache hinzuweisen, dass für die Strasse «S.» bislang keine Strassenbeiträge von den Grundeigentümern erhoben worden sind. Wären bereits einmal Beiträge erhoben worden, spräche dies gegen eine Qualifikation als Neuanlage. Dass vorliegend bisher keine Beiträge erhoben worden sind, spricht in diesem Sinne für das Vorliegen einer Neu-

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anlage und steht einer Qualifikation als Neuanlage jedenfalls nicht entgegen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. April 2001 [650 00 235] E. 6a e contrario).

3.13. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Ausbau der Strasse «S.» als Neuanlage im Sinne von § 22 Abs. 2 SR zu qualifizieren ist. Gemäss verbindlichem Planinhalt des Strassennetzplans Siedlung der Einwohnergemeinde K. handelt es sich bei der Strasse «S.____» um eine Erschliessungsstrasse. Bezüglich der Verteilung der Baukosten hält § 29 Abs. 1 SR für die Neuanlage einer Erschliessungsstrasse fest, dass die (beitragspflichtigen) Grundeigentümer 100% der Baukosten zu tragen haben. Die Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, die Beitragsverfügungen vom 30. Juli 2014 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für ihre Parzellen nicht beitragspflichtig seien, eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.

4.1. In ihrer Beschwerdebegründung rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots: Bei den Strassenbauprojekten «X.» und «Y.» habe die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung von Strassenbeiträgen verzichtet, ob- wohl die durchgeführten Sanierungen mit dem vorliegend zu beurteilenden Projekt ver- gleichbare oder teilweise sogar noch weitergehende Verbesserungen mit sich gebracht hätten. Die Beschwerdeführenden machen mit anderen Worten geltend, die Beschwerde- gegnerin hätte zu Unrecht bei zwei ähnlichen Strassenbauprojekten keine Vorteilsbeiträge erhoben und die Kosten vollumfänglich selbst getragen. Nachfolgend stellt sich also die Frage, ob die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht haben.

4.2. Ein Erlass oder eine Anordnung verletzen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn er bzw. sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach

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Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleich- heit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 131 I 1 E. 4.2). In der Regel hat der Private keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Grundsatz des Legalitätsprinzips, des- sen Hauptanliegen es ist, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden, geht dem Rechtsgleichheitsgebot im Konfliktfall vor. Falls eine Behörde eine vom Gesetz abwei- chende Entscheidung getroffen hat, gibt das dem Privaten, selbst wenn er sich in der ge- nau gleichen Situation befindet, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine von der Norm abweichende Behandlung. Wenn jedoch die vom Gesetz abweichende Behandlung nicht nur in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist, sondern eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese aufzugeben, kann der Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung Dritter auch ihm gewährt wird (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 518). In der Praxis stellt dies aber den absoluten Ausnahmefall dar.

4.3. Die Beschwerdeführenden beziehen sich in ihrer Beschwerde einzig auf zwei wei- tere Strassenbauprojekte. Schon aufgrund dieser geringen Anzahl und aufgrund der Tat- sache, dass dem Gericht diesbezüglich keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, kann von einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis der Beschwerdegegnerin keine Rede sein. Im Übrigen gelangte das Gericht aufgrund des Augenscheins, anlässlich welchem sich die- ses auch von den beiden von den Beschwerdeführenden herangezogenen «Vergleichs- objekten» ein Bild machte und sich von der Auskunftsperson erläutern liess, welche bauli- chen Änderungen die beiden zusätzlich visitierten Strassen erfahren hatten, zu der Über- zeugung, dass es sich bei der Strasse «X.» um keinen vergleichbaren Ausbau han- delt. Im Falle der Strasse «Y.» ergab sich zwar verglichen mit der Strasse «X.____» ein weniger klares Bild, allerdings hielt das Gericht auch die an dieser Strasse vorge- nommenen Ausbauarbeiten als nicht mit den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar. Ob es sich bei den von den Beschwerdeführenden herangezogenen Fällen überhaupt um im Sinne des Gleichbehandlungsgebots vergleichbare Fälle handelt, spielt letztendlich keine Rolle, da die Beschwerdeführenden selbst im Falle der Vergleichbarkeit der ge- nannten Strassenbauprojekte in Ermangelung einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis der Beschwerdegegnerin kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht hätten. Die Vo- raussetzungen für eine Berufung auf das Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht sind

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nach dem Ausgeführten vorliegend für die Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Die Be- schwerde ist folglich auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots abzu- weisen.

5.1 Der Beschwerdeführende 6 führt an, er habe sich auf das Schreiben vom 10. Januar 2006 der Beschwerdegegnerin verlassen, in welchem diese äusserte, dass ei- ne zukünftige Sanierung der Strasse «S.____» nicht zu Vorteilsbeiträgen führen würde. Nun wirft er der Beschwerdegegnerin vor, diese Zusage gebrochen zu haben, indem sie ihm gegenüber für ebendiese Strasse Beiträge erheben wolle. Damals habe der Be- schwerdeführende 6 lediglich aufgrund dieser schriftlichen Zusage der Beschwerdegeg- nerin auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bau- und Strassenlinienplan ver- zichtet, weshalb er nun in seinem Vertrauen auf die erteilte Auskunft der Beschwerdegeg- nerin zu schützen sei.

5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensschutz. Der Schutz des Ver- trauens eines Privaten gegenüber unrichtigen behördlichen Auskünften ist an verschiede- ne Voraussetzungen geknüpft. So muss z.B. die Auskunft der Behörde geeignet gewesen sein, Vertrauen zu begründen, die Behörde muss für die Auskunftserteilung zuständig gewesen sein und darf keinen Vorbehalt angebracht haben. Die Unrichtigkeit der Auskunft durfte ferner für den Privaten nicht erkennbar gewesen sein. Des Weiteren dürfen sich der Sachverhalt oder die Rechtslage seit der Auskunftserteilung nicht verändert haben und im Rahmen einer Interessenabwägung müssen die Interessen des Vertrauensschutzes die Interessen an einer richtigen Rechtsanwendung überwiegen. Aufgrund der Auskunft der Behörde müsste als weitere Voraussetzung eine nachteilige Disposition getroffen worden sein, welche nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden könnte (vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER, a.a.O., N. 564 ff.).

5.3. Vorliegend handelt es sich um ein vor rund neun Jahren erstelltes Schreiben der Beschwerdegegnerin, in dem es um das raumplanungsrechtliche Mitwirkungsverfahren des vorliegend einschlägigen Bau- und Strassenlinienplans ging. Zu jenem Zeitpunkt war das Strassenprojekt «S.____» noch nicht Gegenstand der Korrespondenz zwischen der

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Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 6. Ausserdem war zum damaligen Zeit- punkt auch noch unklar, wann und ob die den Parzellen der Beschwerdeführenden ge- genüberliegende Parzelle (ehemalige Parzelle Nr. 3189) überbaut werden würde. Dies hat sich in der Zwischenzeit geändert. Mitunter war wohl gerade die Überbauung dieser Par- zelle Anlass für den Ausbau der Strasse «S.». Der Beschwerdeführer 6 kann somit unter anderem nicht darlegen, dass es sich heute noch um den gleichen Sachverhalt wie zum Zeitpunkt des Schreibens handle. Im Übrigen hätte aufgrund der vermehrten Nach- frage nach überbaubaren Parzellen bereits damals damit gerechnet werden müssen, dass es in nicht allzu ferner Zukunft zur Überbauung der erwähnten Parzelle und damit verbun- den zu einer allenfalls beitragspflichtigen Umgestaltung der Strasse «S.» kommen könnte. Aufgrund der Änderung des Sachverhalts und des langen Zeitablaufs ist die getä- tigte schriftliche Äusserung der Beschwerdegegnerin als unverbindlich zu betrachten (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2010, N 692 und 694 mit Verweis auf BGE 119 Ib 138 E. 4e). Ob die ande- ren Aspekte des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann offengelassen werden, da es an relevanten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauens- schutzes fehlt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 6 ist folglich auch mit Blick auf den Vertrauensschutz abzuweisen.

6.1. Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerden unterlegen. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen mit Augenschein, die durch die Kammer beurteilt wurden, beträgt Fr. 1'600.00. Gemäss § 20 Abs. 6 VPO haben die Beschwerdeführenden die ihnen ge- meinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen.

6.2. Weiter sieht § 21 Abs. 1 VPO vor, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Par- tei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädi-

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gung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO steht den Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben dann eine Parteient- schädigung zu, wenn der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt war. Gemäss Recht- sprechung ist der Beizug eines rechtskundigen Vertreters dann gerechtfertigt, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen erforderlich ist, das über die bei der Rechtsanwendung erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über das die gemeindeeigene Verwaltung nicht verfügt (vgl. VGE vom 21. April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des Enteignungsgerichts vom 24. Oktober 2014 [650 14 14] E. 4.2; Manfred Bayerdörfer, Verwaltungsprozessrecht, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft, Band II, Liestal 2005, S. 95 mit Fn. 127). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass die Beschwerdegegnerin einen externen ju- ristischen Experten hätte beiziehen müssen. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb in An- wendung von § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ausseror- dentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen.

  • 22 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhof- platz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar um- schriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘600.00 werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (2) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.

Liestal, 3. Juni 2015 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident:

Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber:

Thomas Kürsteiner, MLaw

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Basel-Landschaft
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Gericht
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BL_EG_001, 2015-05-07_01
Entscheidungsdatum
07.05.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026